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Bern Verwaltungsgericht 16.09.2015 100 2015 147

16 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,790 parole·~14 min·1

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2015 - BD 229/14) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2015.147U HER/MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. September 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2015; BD 229/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2015, Nr. 100.2015.147U, Sachverhalt: A. A.________, ein am … 1969 in Kosovo geborener kroatischer Staatsangehöriger, reiste am 1. September 2003 in die Schweiz ein. Am 30. September 2003 heiratete er die in der Schweiz niederlassungsberechtigte bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige B.________ (geb. ….1982). Das Amt für Migration des Kantons Luzern erteilte ihm gestützt auf diese Ehe am 15. April 2004 die Aufenthaltsbewilligung und am 14. November 2008 die Niederlassungsbewilligung. Am 2. November 2009 wurde die Ehe A.-B.________ geschieden. Am 18. März 2010 heiratete A.________ die kosovarische Staatsangehörige C.________ (…; geb. ….1975), mit der er zwei gemeinsame, während der Ehe A.-B.________ geborene Töchter hat. Per 1. Mai 2010 nahm A.________ Wohnsitz in …/BE und ersuchte in der Folge das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau und der beiden Töchter D.________ (geb. ….2004) und E.________ (geb. ….2006). Das MIP lehnte den Familiennachzug am 17. Oktober 2011 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 26. April 2012 ab. Auch die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb ohne Erfolg (VGE 2012/169 vom 13.3.2013). Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass A.________ seine familiären Verhältnisse und damit wesentliche Tatsachen planmässig in der Absicht verschwiegen habe, ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen bzw. zu sichern, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, die Familienzusammenführung zu verlangen (E. 4.3). Das Urteil vom 13. März 2013 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 22. September 2014 widerrief das MIP die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2015, Nr. 100.2015.147U, B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die POM mit Entscheid vom 31. März 2015 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 21. Mai 2015 an. C. Hiergegen hat A.________ am 1. Mai 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Die Verfügung vom 22. September 2014 bzw. der Entscheid vom 31. März 2015 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.» Die POM hat mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand ist der Entscheid der POM vom 31. März 2015; dieser ist an die Stelle der Verfügung des MIP vom 22. September 2014 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 136 II 539

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2015, Nr. 100.2015.147U, E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit auch die Aufhebung der Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Strittig sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 2.1 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Am 1. Juli 2013 ist Kroatien zwar der Europäischen Union beigetreten. Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) wurde bis anhin indes nicht auf Kroatien ausgeweitet. Anwendbar ist vorliegend daher ausschliesslich das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). – Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.1 mit Hinweisen; VGE 2013/417 vom 17.4.2014, E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_513/2014 vom 10.11.2014]). Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (vgl. BGer 2C_944/2013 vom 21.3.2014, E. 2.1, 2C_47/2010 vom 16.6.2010, E. 3.1, 2C_837/2009 vom 27.5.2010, E. 2). Als wesentliche Tatsachen, bei deren Verschweigen ein Widerrufsgrund gegeben sein kann,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2015, Nr. 100.2015.147U, gelten gemäss ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein von voroder ausserehelichen Kindern, sofern dies auf eine Parallelbeziehung im Heimatland oder auf das Bestehen einer stabilen ausserehelichen Beziehung hinweisen könnte (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.2, 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.1; weitergehend BGer 2C_299/2012 vom 6.8.2012, E. 4.1, wonach das Bundesgericht bereits das Nichterwähnen von Kindern im Ausland als Verschweigen wesentlicher Tatsachen ansieht). 2.2 Die Vorinstanz hat Folgendes erwogen (E. 3b): Gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2013 sei erstellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 20. Juli 2010 (Gesuch um Familiennachzug) gegenüber den Ausländerbehörden verschwiegen habe, dass er mit C.______ eine Parallelbeziehung führte, aus welcher 2004 und 2006 zwei Töchter hervorgegangen seien, obschon das Paar am 18. März 2010 in Kosovo auch noch zivilrechtlich geheiratet hatte. Selbst anlässlich seines Zuzugs in den Kanton Bern habe der Beschwerdeführer mit Anmeldeformular vom 7. Mai 2010 angegeben, ledig zu sein und keine minderjährigen Kinder zu haben. Dies zeige, dass er falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erlangen. Hätte der Beschwerdeführer den Ausländerbehörden die wahren familiären Verhältnisse offengelegt, wäre ihm weder im April 2007 die Aufenthaltsbewilligung verlängert noch im November 2008 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG gesetzt. 2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seine familiären Verhältnisse verschwiegen zu haben («unvollständige Information»; vgl. Beschwerde Ziff. 8.3). Er macht aber geltend, es sei «eine reine Hypothese», wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Ausländerbehörden hätten ihm bei Offenlegung seiner familiären Verhältnisse weder die Aufenthaltsbewilligung verlängert noch die Niederlassungsbewilligung erteilt (Beschwerde Ziff. 8.1). Er übersieht, dass nicht entscheidend ist, ob die Ausländerbehörden in Kenntnis der wahren familiären Verhältnisse die Bewilligung verweigert hätten (vgl. vorne E. 2.1). Es genügt vielmehr, dass die verschwiegenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2015, Nr. 100.2015.147U, Tatsachen für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können (vgl. BGer 2C_944/2013 vom 21.3.2014, E. 2.1). Hiervon ist ohne weiteres auszugehen, denn Partnerinnen oder Kinder im Ausland können – wie vorliegend geschehen (vgl. Bst. A) – früher oder später zu Gesuchen um Gewährung des Familiennachzugs Anlass geben, weswegen die Bewilligungsbehörde über die Umstände umfassend und wahrheitsgetreu aufzuklären ist (BGer 2C_915/2011 vom 24.4.2012, E. 3.2). Unbehelflich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, mit seiner heutigen Ehefrau keine Parallelbeziehung geführt zu haben und sie nur wegen der Kinder und insbesondere deshalb geheiratet zu haben, weil sich seine Exfrau «überraschend» von ihm getrennt habe (Beschwerde Ziff. 8.2). Aktenkundig ist, dass er mit seiner heutigen Ehefrau im Oktober 2003 eine Liebesbeziehung eingegangen ist. Seit 2004 war das Paar religiös verheiratet, pflegte wöchentlich telefonischen Kontakt und der Beschwerdeführer besuchte seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zumindest alljährlich in Kosovo (vgl. VGE 2012/169 vom 13.3.2013, E. 3.2 und 4.1). Von sporadischem Kontakt kann daher entgegen dem Beschwerdeführer keine Rede sein. Die Trennung bzw. Scheidung von der früheren Ehefrau erfolgte auch nicht überraschend, ist doch aktenkundig, dass die Eheleute A.-B.________ bereits im Jahr 2004 eine Trennungserklärung unterzeichneten und B.________ im Jahr 2006 ein Scheidungsbegehren einreichte, das sie allerdings wieder zurückzog (VGE 2012/169 vom 13.3.2013, E. 3.1). Vielmehr ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während beinahe der gesamten Dauer der 2003 in der Schweiz geschlossenen Ehe eine Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau führte. Diese Parallelbeziehung hat er verschwiegen, um in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu erlangen bzw. zu sichern. 2.4 Vor diesem Hintergrund ist der für die vorliegenden Rechtsfragen entscheidrelevante Sachverhalt erstellt. Die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorab zu «Bestand und Verlauf der Ehe» (gemeint: Ehe A.- B.________) beantragten Beweismassnahmen hätten zu keinen anderen Erkenntnissen führen können. Die POM hat daher das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem sie von Befragungen des Beschwerdeführers, seiner Frau sowie der Exfrau abgesehen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2c). Aus denselben Gründen erübrigen sich diese Beweismassnahmen auch im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2015, Nr. 100.2015.147U, verwaltungsgerichtlichen Verfahren und sind die dahingehenden Beweisanträge daher abzuweisen. 2.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verschweigen von wesentlichen Tatsachen und damit das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG bejaht hat. 3. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs. 3.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 2 AuG; BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme sowie die privaten Interessen der betroffenen Person gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration der betroffenen Person, das Alter im Zeitpunkt der Einreise sowie die Chancen einer Wiedereingliederung im Heimatland (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.1; VGE 2013/336 vom 29.12.2014, E. 6.1). 3.2 Der POM ist zuzustimmen, wenn sie die Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts sowie die richtige Entscheidfindung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als gewichtige öffentliche Interessen ansieht und dabei der Einhaltung der Mitwirkungspflicht der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 90 AuG) grosse Bedeutung zumisst (VGE 2013/336 vom 29.12.2014, E. 6.2). Dem gegenüber steht angesichts seiner vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz – 11 Jahre im Zeitpunkt des Erlasses der Entfernungsmassnahme durch das MIP – ein nicht unerhebliches persönliches Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz unter Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Dem Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2015, Nr. 100.2015.147U, schwerdeführer ist zugute zu halten, dass er wirtschaftlich integriert ist. Er arbeitete stets beim gleichen Arbeitgeber, bezog nie Sozialhilfe und ist schuldenfrei. Überdies ist er soweit aktenkundig strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sprachlich hat er sich dagegen nach unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz nicht integrieren können (vgl. angefochtener Entscheid E. 4c). Der Beschwerdeführer, der über die kroatische Staatsbürgerschaft verfügt, jedoch in Kosovo geboren ist, reiste erst im Alter von 34 in die Schweiz ein. Einer seiner Brüder ist hier wohnhaft (Akten MIDI [act. 3B] pag. 63). Seine Kernfamilie, bestehend aus seiner heutigen Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern, lebt in Kosovo; ihnen wurde der Aufenthalt in der Schweiz verwehrt (VGE 2012/169 vom 13.3.2013). Die Feststellung, dass nicht von gefestigten sozialen Kontakten und Freundschaften zur einheimischen Bevölkerung oder von einer regen Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in seiner Wohnregion ausgegangen werden könne, bestreitet er nicht. Die Vorinstanz durfte seine Interessen am Verbleib in der Schweiz auch insofern deutlich relativieren, als sein gesamter Aufenthalt auf einer Täuschung der Behörden und einem rechtsmissbräuchlichem Verhalten beruht (vgl. VGE 2013/336 vom 29.12.2014, E. 6.2). Da er selbst am 7. Mai 2010 noch angab (Akten MIDI [act. 3B] pag. 4), ledig zu sein und keine minderjährigen Kinder zu haben, liegt die Täuschungshandlung auch noch nicht solange zurück, dass sie nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keinen Bezug mehr zu Kroatien, eine Familienzusammenführung sei dort nicht möglich. Es sei ihm aber noch weniger möglich, in Kosovo bei seiner Ehefrau und seinen Kindern zu leben; als Kroate werde er in Kosovo nicht geduldet (vgl. Beschwerde Ziff. 8.3 und 9). 3.3.1 Weshalb ihm die Wiedereingliederung in Kroatien, über dessen Staatsangehörigkeit er verfügt, nicht möglich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar; die Behauptung lässt sich auch anhand der Akten nicht erhärten. Vielmehr spricht für eine intakte Reintegrationsmöglichkeit, dass er vor Beginn (1991) und nach Ende (1995) des Kroatienkriegs in Kroatien gelebt und bis 2003 (Ausreise in die Schweiz) dort Wohnsitz gehabt hat (Akten MIDI [act. 3C] pag. 65 und 69) sowie die kroatische Sprache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2015, Nr. 100.2015.147U, beherrscht (Akten MIDI [act. 3B] pag. 62 f.). Seiner Behauptung, eine Familienzusammenführung in Kroatien sei nicht möglich, widerspricht der Umstand, dass seine Töchter ebenfalls über die kroatische Staatsbürgerschaft verfügen (Akten MIDI [act. 3C] pag. 71). Weshalb seine heutige Ehefrau nicht in Kroatien würde leben können, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als sprachkundigem gesundem Mann Mitte 40 in Kroatien keine grösseren Hindernisse entgegenstehen als sie jeder antrifft, der in ein Land zurückkehrt, indem er bis vor gut zehn Jahren gelebt hat. Der Beschwerdeführer gab denn auch anlässlich der Befragungen in den Jahren 2006 und 2011 an, ohne weiteres in Kroatien leben zu können (Akten MIDI [act. 3B] pag. 67, [act. 3C] pag. 65). 3.3.2 Auch in Kosovo könnte sich der Beschwerdeführer eine Zukunft aufbauen. Er ist in Kosovo geboren und pflegte den Kontakt zu seinen dort wohnhaften Eltern auch in der Zeit, als er in Kroatien lebte (Akten MIDI [act. 3C] pag. 65). Sein Vater ist zwischenzeitlich verstorben. In Kosovo leben seine Mutter, ein Bruder mitsamt seiner Familie, seine heutige Ehefrau und die gemeinsamen Töchter. Sie alle leben unter einem Dach (Akten MIDI [act. 3C] pag. 53, 70). Durch diese familiären Beziehungen ergibt sich eine enge Verbundenheit des Beschwerdeführers mit diesem Land (vgl. auch vorne E. 2.3). Er beherrscht auch die albanische Sprache (Akten MIDI [act. 3C] pag. 64). Inwiefern die kroatische Staatsbürgerschaft seine Eingliederung ernsthaft erschweren könnte, substantiiert der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Immerhin leben beide Töchter, die ebenfalls über die kroatische Staatsbürgerschaft verfügen, seit ihrer Geburt in Kosovo. Ein bloss allgemeiner Hinweis auf eine schwierige soziale Situation in Kosovo genügt im Übrigen nicht (vgl. VGE 2012/53 vom 31.10.2012, E. 4.2.4 [bestätigt durch BGer 2C_1190/2012 vom 4.6.2013]). Dass er derzeit (noch) nicht über ein Bleiberecht in Kosovo verfügt, fällt nicht ins Gewicht, müsste er doch zuerst um ein solches ersuchen. 3.3.3 Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer über intakte Chancen verfügt, sowohl in Kroatien als auch in Kosovo eine gemeinsame Zukunft mit seiner heutigen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern aufzubauen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2015, Nr. 100.2015.147U, Eine solche ist ihm in der Schweiz verwehrt. Die strittige Massnahme steht einer Familienzusammenführung nicht entgegen. 3.4 Vor diesem Hintergrund hat die POM zu Recht erkannt, dass die massgeblichen öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen und sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erweist. 3.5 Nachdem die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind und der Rechtsmissbrauch bzw. das Verschweigen wesentlicher Tatsachen gemäss Art. 62 Bst. a AuG gleichermassen zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung führen würde, kann die Beschwerde auch nicht im Eventualstandpunkt – Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – gutgeheissen werden (vgl. BGer 2C_980/2012 vom 8.5.2013, E. 5.5 mit Hinweisen). Insbesondere scheidet unter diesen Umständen auch die ermessensweise Gewährung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG aus (BVR 2011 S. 289 E. 6; s. auch BVR 2013 S. 73) 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzusetzen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.09.2015, Nr. 100.2015.147U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 2. November 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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