100.2015.146U KEP/KOM/KIB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Februar 2016 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Keller Gerichtsschreiber Kocher 1. A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe 2. B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerinnen gegen C.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegner und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Meiringen handelnd durch den Gemeinderat, Rudenz 14, 3860 Meiringen betreffend Baubewilligung für Projektänderung; Anpassung der Auflagen betreffend Lärmschutzmassnahmen (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 30. März 2015; RA Nr. 110/2014/82)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, Sachverhalt: A. Im Erdgeschoss der im Eigentum von C.________ stehenden Liegenschaft an der …strasse … in der Einwohnergemeinde (EG) Meiringen befindet sich der [Club] D.________ (Grundstück Meiringen Gbbl. Nr. 1___). Für diese Bar bestand eine Betriebsbewilligung A für einen öffentlichen Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank sowie eine generelle Überzeitbewilligung (Freitag und Samstag bis 03.00 Uhr; Sonntag bis Donnerstag bis 02.00 Uhr). Im Jahr 2010 plante C.________ eine Erweiterung des Gastgewerbebetriebs in das Ober- und Dachgeschoss (nachfolgend: Obergeschoss, da räumlich vereinigt). Mit Gesamtentscheid vom 11. März 2011 wies das Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli die gegen dieses Projekt erhobenen Einsprachen der A.________ AG und der B.________ AG ab, erteilte die Baubewilligung für den Einbau einer «Lounge/Bar» im Obergeschoss der Liegenschaft und bewilligte die Erweiterung der Betriebsbewilligung A sowie die Ausdehnung der generellen Überzeitbewilligung auf die neuen Räumlichkeiten. Die Baubewilligung umfasste zudem den Einbau einer internen Verbindungstreppe vom Erdins Obergeschoss, die als Servicetreppe für das Personal dienen sollte, und enthielt nebst anderen die folgenden Auflagen betreffend Lärmschutz: «- Eingangsbereich: Einbau einer zweiten Türe mit Schliessautomatik. - Fensterersatz: Die Fenster an der Südfassade sind durch 3fach verglaste Schallschutzfenster zu ersetzen.» Gegen den Gesamtentscheid führten die A.________ AG und die B.________ AG erfolglos Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Urteil vom 3. April 2012 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der A.________ AG und der B.________ AG dahin gut, dass es den Entscheid der BVE aufhob und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens (Abklärung der Lärmsituation; Prüfung emissionsbegrenzender Massnahmen) an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren 100.2011.333). Diese holte einen Bericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Fachstelle) ein. Mit Entscheid vom 20. September 2012 ordnete die BVE zusätzliche Lärmschutzauflagen an:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, «- Der maximale Schalldruckpegel beträgt im EG Leq 80 dB(A)/10s - Der maximale Schalldruckpegel beträgt im OG + DG Leq 75 dB(A)/10s - Die Türen und Fenster sind beim Abspielen von Musik über 75 dB(A) generell geschlossen zu halten. Spätestens 22.00 Uhr sind die Türen und Fenster in jedem Fall geschlossen zu halten. - Der Eingang im Erdgeschoss muss so gestaltet bleiben, dass er den Zweck einer Schallschutzschleuse erfüllt. - Die Fumoirs im EG und im OG/DG sind ständig zu betreiben. - Im Freien darf keine Musik abgespielt werden. - Bei publikumsintensiven Anlässen und in den Nächten von Fr/Sa und Sa/So von 22.00 bis 03.30 Uhr sind drei klar erkennbare und uniformierte Personen als Ordnungsdienst einzusetzen. - Personenansammlungen im Freien (ausserhalb eines ordentlichen Terrassenbetriebes) sind auf geeignete Art und Weise zu verhindern bzw. nicht gestattet.» Im Übrigen bestätigte sie den Gesamtentscheid des RSA. Der Entscheid der BVE wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. B. In der Folge teilte C.________ den Gastgewerbebetrieb in den [Club] D.________ im Erdgeschoss und die [Lounge] E.________ im Obergeschoss auf. Am 18. September 2013 erteilte das RSA hierfür je eine separate gastgewerbliche Betriebsbewilligung A. Zwischen der A.________ AG sowie der B.________ AG einerseits und C.________ andererseits besteht seither Uneinigkeit darüber, wie die Auflagen gemäss Gesamtentscheid vom 11. März 2011 bzw. Entscheid vom 20. September 2012 umzusetzen sind. Am 24. Februar 2014 reichte C.________ beim RSA «Revisionspläne» mit Datum vom 11. Februar 2014 ein, worauf die A.________ AG und die B.________ AG wiederum Einsprache erhoben. Mit Gesamtentscheid vom 26. Juni 2014 bewilligte das RSA die «Projektänderung» unter Abweisung der Einsprache. Es bestätigte die Lärmschutzauflagen des Entscheids der BVE vom 20. September 2012 sowie jene des Gesamtentscheids vom 11. März 2011 mit Ausnahme der beiden in Bst. A hiervor Genannten. Diese wurden wie folgt «angepasst bzw. aufgehoben» (Dispositiv Ziff. 3.1.2): «- Fensterersatz: Bei den Fenstern in der Südfassade genügen anstelle der ursprünglich verlangten 3fach verglasten Schallschutzfenster die bereits eingebauten Fenster mit Dreifachverglasung. - Eingangsbereich EG: Auf den ursprünglich verlangten Einbau einer zweiten Türe mit Schliessautomatik wird verzichtet.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, C. Dagegen erhoben die A.________ AG und die B.________ AG am 25. Juli 2014 Beschwerde bei der BVE. Diese holte erneut einen Bericht der Fachstelle ein und wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. März 2015 ab. D. Gegen diesen Entscheid haben die A.________ AG und die B.________ AG am 30. April 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Auflagen des Gesamtentscheids vom 11. März 2011 sowie des Entscheids der BVE vom 20. September 2012 seien vollumfänglich zu bestätigen. C.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, ebenso die BVE mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2015. Die EG Meiringen hat keine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Streitgegenstand bildet einzig die Anpassung bzw. Aufhebung von zwei Auflagen gemäss Ziff. 3.1.2 des Gesamtentscheids des RSA vom 26. Juni 2014 bzw. deren Bestätigung im angefochtenen Entscheid der BVE. In Bezug auf die vom RSA bewilligte «Projektänderung» (Ziff. 3.1.1 des Gesamtentscheids RSA vom 26.6.2014; vgl. vorne Bst. B), wird der Entscheid der BVE von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellt. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Mit Entscheid vom 20. September 2012 hat die BVE – gestützt auf den Bericht der Fachstelle vom 28. Juni 2012 (Akten RSA, Register 9, pag. 194 ff.; nachfolgend: Fachbericht 2012) – zusätzliche Lärmschutzauflagen festgelegt und «im Übrigen» den Gesamtentscheid des RSA vom 11. März 2011 und damit auch die dort festgelegten lärmschutzrechtlichen Auflagen bestätigt. Der Entscheid der BVE ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne Bst. A). 2.2 Bei der Frage, ob ein rechtskräftiges Erkenntnis abgeändert werden kann, sind grundsätzlich zwei Gedankenschritte zu unterscheiden. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ausreichende Gründe vorliegen, um auf den formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen. Erst in einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob der Entscheid in der Sache zu ändern ist (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 29 ff.). Die Kompetenz der Verwaltungsbehörde, ihre formell rechtskräftige Verfügung zu ändern, fällt dahin, soweit eine Rechtsmittelinstanz auf Beschwerde hin über diese Verfügung materiell neu entschieden hat (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 27 auch zum Folgenden; vgl. BGE 121 II 93 E. 3b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 4). Materiell rechtskräftige Beschwerdeentscheide können grundsätzlich nur durch die Rechtsmittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, instanz selber auf dem Weg der Revision geändert werden (vgl. BGer 1C_126/2015 vom 5.11.2015, E. 7.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 260 N. 742). Eine Abänderung der rechtskräftigen Bewilligung fällt jedoch in Betracht, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem abgeschlossenen Verfahren massgeblich verändert haben (für das Baubewilligungsverfahren BVR 2004 S. 485 E. 2.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 32-32d N. 14, Art. 34 N. 8). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von der kantonalen Praxis oder Rechtslage von Verfassung wegen (grundsätzlich BGE 120 Ib 42 E. 2b; vgl. statt vieler BGE 136 II 177 E. 2.1; VGE 21629 vom 21.10.2003, E. 3.1 mit Hinweisen). – Dass Revisionsgründe vorliegen würden, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Hingegen gingen die Vorinstanzen davon aus, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem abgeschlossenen Verfahren massgeblich verändert hätten, was von den Beschwerdeführerinnen bestritten wird (vgl. Beschwerde, Art. 3 S. 7 f.). 2.3 2.3.1 Die BVE zog in Erwägung, dass sich aufgrund der Aufteilung des Betriebs und des Verzichts auf die Servicetreppe mit Deckendurchbruch die Verhältnisse seit dem Gesamtentscheid des RSA vom 11. März 2011 massgeblich geändert hätten, weshalb die Überprüfung der Auflagen durch das RSA nicht zu beanstanden sei. Durch die ursprünglich geplante Öffnung zwischen dem Erd- und dem Obergeschoss hätte sich der lautere Betriebslärm aus dem Erd- auch im Obergeschoss verbreiten bzw. hätten sich die Lärmemissionen aus den verschiedenen Geschossen kumulieren können, was mit dem Verzicht auf den Deckendurchbruch nun nicht mehr möglich sei (angefochtener Entscheid, E. 3c). Die BVE hat auch einen Bericht der Fachstelle zur Notwendigkeit der strittigen Auflagen eingeholt (Fachbericht vom 31.10.2014, Akten BVE, pag. 50 ff.; nachfolgend: Fachbericht 2014). Gestützt auf diesen kam die BVE zum Schluss, dass die strittigen Auflagen unnötig seien, weshalb das RSA sie ändern bzw. aufheben durfte (angefochtener Entscheid, E. 4d S. 11 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, 2.3.2 Für die Frage, ob sich die Verhältnisse in massgeblicher Weise verändert haben, ist nicht auf die Sachlage im Zeitpunkt des Gesamtentscheids des RSA vom 11. März 2011 abzustellen. Massgebend ist vielmehr der Beschwerdeentscheid der BVE vom 20. September 2012 (vgl. BVR 2004 S. 485 E. 2.2), zumal die Lärmproblematik Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildete, der relevante Sachverhalt mit dem Fachbericht 2012 erst noch geklärt werden musste und neue Tatsachen und Beweismittel bis zum Entscheidzeitpunkt berücksichtigt wurden (vgl. BVR 2012 S. 529 E. 6.5, 2011 S. 448 E. 3.4.1 je mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 2 f.; vgl. Entscheid der BVE vom 20.9.2012, E. 3). 2.3.3 Zwar trifft es zu, dass in den vom RSA mit Gesamtentscheid vom 11. März 2011 gestempelten Bauplänen – die auch Grundlage bildeten für den Entscheid der BVE vom 20. September 2012 – eine Servicetreppe mit Deckendurchbruch enthalten war (vgl. Plansatz, Akten RSA, Register 12, Grundriss EG 1:100 und Grundriss 1. OG 1:50). Im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Fachstelle war jedoch bereits klar, dass auf die Servicetreppe verzichtet und der Gastgewerbebetrieb so aufgeteilt wird, dass im Obergeschoss eine Lounge mit leiserer Musik und im Erdgeschoss ein Pub mit lauterer Musik betrieben wird (vgl. Fachbericht 2012, Ziff. 4.2 und 5.1.1 auch zum Folgenden; vgl. auch Entscheid der BVE vom 20.9.2012, E. 3a). Das aktuelle Konzept mit einer vom Pub räumlich getrennten Lounge bestand damit schon im Zeitpunkt des Fachberichts 2012 (vgl. auch Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27.9.2010, Akten RSA, Register 8, pag. 56 sowie Eingabe vom 4.1.2011, Akten RSA, Register 8, pag. 84 ff., S. 2). Entsprechend hat die Fachstelle das Ober- und das Erdgeschoss jeweils separat beschallt und untersucht. Mögliche Auswirkungen auf die Lärmsituation aufgrund einer gebäudeinternen Servicetreppe zwischen den beiden Stockwerken wurden weder im Fachbericht 2012 noch im Entscheid der BVE vom 20. September 2012 berücksichtigt. Im Zeitpunkt der zweiten Beurteilung verzichtete die Fachstelle auf erneute Messungen und verwies diesbezüglich auf den Fachbericht 2012. Sie ging zu Recht davon aus, dass sich die massgebenden Verhältnisse insoweit nicht geändert hatten (Fachbericht 2014, Ziff. 5.1.2 S. 6 f.). Selbst wenn man der Vorinstanz folgen und einen (hypothetischen) Vergleich mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, der Situation «mit Servicetreppe» anstellen würde, wäre dieser nicht massgeblich für die Lärmbeurteilung. Zum einen leuchtet nicht ein, dass sich der Schall vom Erd- ins Obergeschoss ausbreiten und dort zu stärkeren Emissionen führen könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3c), zumal die Verbindungstreppe gemäss den Bauplänen im Eingangsbereich, d.h. innerhalb der Schallschutzschleuse zu erstellen und damit vom Lokal im Erdgeschoss abgetrennt wäre (vgl. Plansatz, Akten RSA, Register 12, Grundriss EG 1:100). Zum anderen ist mit der Fachstelle davon auszugehen, dass der Verzicht auf eine interne Verbindungstreppe unter Beibehaltung des Betriebskonzepts (unabhängiger Betrieb von Lounge und Pub) keinen relevanten Einfluss auf die Lärmsituation der Nachbarschaft hat (Fachbericht 2014, Ziff. 7a). 2.3.4 Nach dem Gesagten haben sich die Verhältnisse gegenüber dem Entscheid der BVE vom 20. September 2012 nicht verändert. 3. Der erwähnte Entscheid erscheint nicht konsequent durchdacht: 3.1 Im Gesamtentscheid vom 11. März 2011 hat das RSA verschiedene Lärmschutzauflagen formuliert, darunter die hier interessierenden Verpflichtungen zum Einbau einer zweiten Türe mit Schliessautomatik im Eingangsbereich und zum Ersatz der Fenster in der Südfassade durch dreifach verglaste Schallschutzfenster. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren verlangte das Verwaltungsgericht weitere Abklärungen zur Lärmsituation und die Prüfung zusätzlicher emissionsbegrenzender Massnahmen. Die BVE hat die Fachstelle mit dieser Aufgabe betraut (vgl. vorne Bst. A). In ihrem Fachbericht 2012 hat die Fachstelle bauliche Massnahmen bzw. Auflagen vorgeschlagen, deren Umsetzung bewirke, dass in der nächsten Nachbarschaft höchstens geringfügige Lärmimmissionen auftreten würden. Mit den bereits vom RSA verfügten Auflagen im Gesamtentscheid vom 11. März 2011 hat sie sich dabei nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Soweit hier interessierend, waren die Auflagen des RSA zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgesetzt, also weder dreifach verglaste Schallschutz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, fenster noch eine zweite Türe eingebaut (vgl. Fachbericht 2014, Ziff. 5.1.2.1 und 5.1.2.2 S. 6 f.). Die Fachstelle hat – gestützt auf diesen Sachverhalt (vgl. vorne E. 2.3.2) – die von ihr vorgeschlagenen Auflagen zur Lärmminderung dennoch als umfassend erachtet, weshalb sich die beiden (noch nicht umgesetzten) streitbetroffenen Auflagen erübrigten; sie wurden von der Fachstelle auch später als nicht erforderlich erachtet (vgl. Fachbericht 2014, Ziff. 7d). Zu Lärmklagen der Nachbarschaft ist es denn auch nur gekommen, wenn andere, unbestrittene Auflagen nicht eingehalten worden sind (Fenster geöffnet, zu hoher Musikschallpegel; vgl. Fachbericht 2014, Ziff. 5.1.2.1 S. 6). Werden die Auflagen gemäss Entscheid der BVE vom 20. September 2012 hingegen umgesetzt bzw. durchgesetzt, sollte es zu keinen mehr als geringfügigen Lärmimmissionen kommen. 3.2 Davon ging auch die BVE in ihren damaligen Erwägungen aus: Mit Bezug auf die Schallschutzschleuse führte sie aus, dass die Fachstelle festgestellt habe, der Eingang könne bei entsprechender Bewirtschaftung den Zweck einer solchen erfüllen, weshalb «nicht angeordnet werden [müsse], dass die entsprechenden Anlagen erstellt werden» (E. 4c). Die BVE ging also davon aus, dass die bestehende Gestaltung des Eingangsbereichs den Zweck einer Schallschutzschleuse bereits erfülle. Eine zweite Tür mit Schliessautomatik erachtete sie deshalb ausdrücklich als unnötig. Bezüglich der Schallschutzfenster hielt die BVE sodann fest, die Fachstelle habe die Beschränkung des Schallpegels als ausreichend betrachtet und keine zusätzlichen Massnahmen an der Gebäudehülle gefordert. Die BVE kam zum Schluss, dass «hinsichtlich der Gebäudehülle und der Fenster daher keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich» seien (E. 4g S. 16). Mit anderen Worten erachtete sie die bestehende Dreifachverglasung als ausreichend und den Einbau von speziellen Schallschutzfenstern aus lärmschutzrechtlicher Sicht als überflüssig. Diese Ausführungen zeigen, dass die BVE die beiden streitigen Auflagen betreffend Schallschutzfenster und Schallschutzschleuse als überflüssig bzw. die von der Fachstelle im Fachbericht 2012 formulierten Auflagen als abschliessend erachtete. 3.3 Allerdings kommt ihre entsprechende Erkenntnis im Dispositiv des Entscheids vom 20. September 2012 nicht klar zum Ausdruck: In dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, Ziff. 1 werden einerseits sämtliche von der Fachstelle empfohlenen Auflagen verfügt, aber gleichzeitig der Gesamtentscheid des RSA vom 11. März 2011 «im Übrigen […] bestätigt», sodass sich die Frage stellt, ob nicht die bereits mit diesem verfügten Auflagen zusätzlich zu den soeben formulierten Auflagen Geltung erhalten. Die fragliche Entscheidformel ist somit unklar. Beim Dispositiv handelt es sich um den rechtswirksamen Teil des Entscheids, der die für die Verfahrensbeteiligten verbindlichen Anordnungen der Behörde enthält, und der deshalb klar und eindeutig zu formulieren ist. Bleiben Zweifel über die Tragweite der im Dispositiv getroffenen Regelung, muss deren massgebender Gehalt durch Auslegung ermittelt werden, wofür insbesondere auf die Entscheidbegründung zurückzugreifen ist (VGE 2015/25 vom 30.3.2015, E. 3.1; vgl. BGE 131 II 13 E. 2.3; BGer 1A.42/2006 vom 6.6.2006, E. 2.3; VGE 2009/228 vom 27.4.2010, E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 4, Art. 52 N. 12 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergibt sich aus den Erwägungen des Entscheids vom 20. September 2012 unmissverständlich, dass die BVE die beiden streitigen Auflagen (zweite Türe, Schallschutzfenster), weil überflüssig, nicht zusätzlich zu den neu verfügten Auflagen anordnen wollte. Deshalb muss der Hinweis am Ende von Ziff. 1 des Dispositivs, wonach der Gesamtentscheid des RSA «im Übrigen» bestätigt wurde, so verstanden werden, dass die von der BVE verfügten Auflagen an die Stelle der Auflagen im Entscheid des RSA (zweite Türe mit Schliessautomatik im Eingangsbereich; dreifach verglaste Schallschutzfenster an der Südfassade) treten. Nur ein solches Verständnis entspricht dem Sinn des BVE-Entscheids vom 20. September 2012. 4. Am 26. Juni 2014 hat das RSA entschieden, dass bei den Fenstern in der Südfassade die bereits eingebauten Fenster anstelle der ursprünglich verlangten dreifach verglasten Schallschutzfenster genügen und im Eingangsbereich auf den Einbau einer zweiten Türe mit Schliessautomatik verzichtet wird (vgl. vorne Bst. B). Es hat damit nur festgehalten, was nach einer Bereinigung des Dispositivs des Entscheids der BVE vom 20. September 2012 ohnehin gilt. Das RSA hat demnach den Entscheid der BVE nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, abgeändert. Damit ist unerheblich, dass es dem RSA – mangels veränderter Verhältnisse – bereits an einem dafür nötigen Rückkommensgrund gefehlt hat (vgl. vorne E. 2). Insofern hat die BVE den Gesamtentscheid des RSA vom 26. Juni 2014 im Ergebnis zu Recht bestätigt, auch wenn andere Gründe zu dieser Erkenntnis führen (sog. Substitution der Motive; vgl. BVR 2012 S. 241 E. 3.4, 2010 S. 495 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Damit unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass sich die vorinstanzliche Entscheidbegründung als unzutreffend erwiesen hat und durch eine andere Begründung ersetzt werden musste. Hinzu kommt, dass die Lärmschutzauflagen gemäss dem nicht konsequent durchdachten Entscheid der BVE vom 20. September 2012 einer Klärung bedurften. Beides hat die BVE zu verantworten. Dass die Beschwerdeführerinnen den Rechtsweg beschritten haben, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Es liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und die Parteikosten der BVE aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 5.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <https://www.uid.admin.ch>) und kann deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für die Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). Da die Beschwerdeführerin 2 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, sind mangels näherer Angaben in der Kostennote gleiche Mehrwertsteueranteile zu bilden (VGE 2015/63/65 vom 28.10.2015, E. 10.2 [noch nicht rechtskräftig]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, 5.3 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nach den gleichen Grundsätzen neu zu verlegen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion) hat den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdegegner die Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht, ausmachend Fr. 3'406.75 (inkl. Auslagen und anteilsmässige MWSt) für die Beschwerdeführerinnen sowie Fr. 3'810.55 (inkl. Auslagen und MWSt) für den Beschwerdegegner, zu ersetzen. 3. a) Für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern werden keine Kosten erhoben. b) Der Kanton Bern (Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion) hat den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdegegner die Parteikosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, ausmachend Fr. 3'214.75 (inkl. Auslagen und anteilsmässige MWSt) für die Beschwerdeführerinnen sowie Fr. 5'457.00 (inkl. Auslagen und MWSt) für den Beschwerdegegner, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführerinnen - dem Beschwerdegegner - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Meiringen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2016, Nr. 100.2015.146U, und mitzuteilen: - dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli - der Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.