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Bern Verwaltungsgericht 24.09.2015 100 2015 133

24 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,835 parole·~19 min·1

Riassunto

Opferhilfe - Höhe der Genugtuung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 20. März 2015 - 2013-11813) | Opferhilfe

Testo integrale

100.2015.133U MUT/HLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. September 2015 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Höhe der Genugtuung (Verfügung der Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 20. März 2015; 2013-11813)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, Sachverhalt: A. Am frühen Morgen des 13. Mai 2012 verschaffte sich B.________, marokkanischer Staatsangehöriger, geboren am … 1991, Zutritt zur Wohnung von A.________, geboren am … 1986, welche zu diesem Zeitpunkt noch schlief und durch Geräusche aufgeweckt wurde. Im Wohnzimmer traf sie auf B.________, der mit einem Stein gegen ihren Kopf schlug, wobei sie sich mit der Hand schützen konnte. Mit dem Stein drohend versuchte er A.________ und eine im Wohnzimmer übernachtende Kollegin zum Oralverkehr zu nötigen. Da sich die Frauen mit einem Stuhl und einer Axt zur Wehr setzten, blieb es beim Versuch. B.________ flüchtete anschliessend aus der Wohnung. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach B.________ am 11. November 2013 unter anderem wegen versuchter sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstands, versuchter schwerer Körperverletzung sowie Hausfriedensbruchs, begangen zum Nachteil von A.________, schuldig und verurteilte ihn für diese und weitere Delikte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Weiter verpflichtete das Gericht B.________ zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 15ʹ000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2012 an A.________. B. Am 24. Juni 2013 reichte A.________ bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) zwecks Fristwahrung ein Gesuch aus Opferhilfe um Genugtuung ein. Wegen Rechtshängigkeit des Strafverfahrens gegen B.________ wurde das Opferhilfeverfahren am 1. Juli 2013 durch die GEF sistiert. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 substantiierte A.________ ihr Gesuch und beantragte eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15ʹ000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2012. Mit Verfügung vom 20. März 2015 hiess die GEF das Gesuch teilweise gut und sprach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, A.________ eine Genugtuung von Fr. 3ʹ000.-- zu. Soweit weitergehend wies sie das Gesuch ab. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 22. April 2015 Beschwerde erhoben mit dem Antrag, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine Genugtuung von mindestens Fr. 9ʹ000.-- bis maximal Fr. 15ʹ000.-- auszurichten. Zugleich ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Die GEF beantragt namens des Kantons Bern mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, 1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist die Ausrichtung einer Genugtuung von maximal Fr. 15'000.-- anstatt der zugesprochenen Fr. 3ʹ000.--. Der Streitwert beträgt mithin höchstens Fr. 12ʹ000.-- und der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. auch VGE 2013/408-411 vom 8.7.2015, E. 1.3). 2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der durch eine Straftat erfolgten Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung soll die immaterielle Unbill abgelten, die dem Opfer aus der Straftat und deren Folgen erwächst (vgl. Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 22 N. 7). Ein Genugtuungsanspruch entsteht mithin nur bei Vorliegen einer Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere, wobei zur Auslegung dieses Begriffs – wie bereits nach dem (alten) Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (aOHG; AS 1992 S. 2465; vgl. BVR 2006 S. 241 E. 4.1) – sinngemäss auf die zivilrechtliche Rechtsprechung und Lehre zu Art. 47 und 49 OR zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9.11.2005, in BBl 2005 S. 7165 ff., 7223 [nachfolgend: Botschaft OHG]; Peter Gomm, a.a.O., Art. 22 N. 5 und 7). – Die Beschwerdeführerin wurde Opfer einer versuchten sexuellen Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstands, einer versuchten schweren Körperverletzung sowie eines Hausfriedensbruchs (Beschwerdebeilage 3 [BB], S. 99). Indem der Täter die Beschwerdeführerin mit einem etwa 2 kg schweren Stein bedrohte, seine Hose öffnete und sein Glied herausnahm, verletzte er sie in ihrer sexuellen Integrität. Aufgrund dieses Vorfalls musste sie sich psychologisch behandeln lassen. Gemäss ihrer Therapeutin sei sie seither psychisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, labiler, leicht schreckhaft, misstrauisch und kontrollierend. Darüber hinaus habe sie Mühe, beruflich und privat Entscheidungen zu treffen, und fühle sich in ihrer Handlungsfähigkeit blockiert, d.h. weniger sicher und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Gegenüber Männern, die dem Täter ähneln, empfinde sie Ekel und Abwehr. Schliesslich leide sie an Bedrücktheit und Traurigkeit über den Verlust ihrer früheren Befindlichkeit, als «die Welt noch in Ordnung war» (Vorakten GEF pag. 117). Weiter erlitt die Beschwerdeführerin an ihrer rechten Stirn eine etwa 4 cm grosse Schwellung mit blauvioletter Hautunterblutung und eine 1 cm grosse, oberflächliche Hautabschürfung mit blassrotem Wundgrund. Zudem trug sie mehrere bis 0,5 cm grosse Hautabschürfungen am linken Ringfinger davon, dessen Grundgelenk handflächenwärts blauviolett unterblutet war und geschwollen wirkte (Vorakten GEF pag. 125). Zwar ist von keinen bleibenden körperlichen Schädigungen auszugehen; die GEF hat jedoch zu Recht eine schwere Beeinträchtigung angenommen und einen Genugtuungsanspruch bejaht. 3. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die GEF habe ihre Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG verletzt, indem sie weder näher begründete, inwiefern die zitierten Vergleichsfälle mit dem vorliegenden Einzelfall vergleichbar seien, noch einen Basisrahmen für die Genugtuung nannte, noch konkret auf die schwere Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin einging. 3.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtlichen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1, S. 109 E. 2.3.3). 3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin trifft insoweit zu, als sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen lässt, von welcher Basisgenugtuung die GEF ausgegangen ist und welche Faktoren sie effektiv genugtuungserhöhend bzw. -mindernd miteinbezogen hat. In der Tat wäre es hilfreich, wenn sich die GEF bei der Festsetzung der Genugtuung an die Vorgehensweise des «Leitfadens des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz» vom Oktober 2008 (nachfolgend Leitfaden OHG) halten würde (vgl. hinten E. 4 und 5). Hingegen kann hier keine Rede davon sein, dass die Verfügung nicht sachgerecht angefochten werden konnte. Die wesentlichen Elemente wie die schwere Beeinträchtigung der Integrität der Beschwerdeführerin sowie der Beizug von Vergleichsfällen finden sich, wenn auch nur rudimentär, in der angefochtenen Verfügung wieder. Infolgedessen ist vorliegend die Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG und damit das rechtliche Gehör zwar strapaziert, aber nicht verletzt worden. 4. Umstritten ist die Höhe der zugesprochenen Genugtuung. 4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Sie beträgt höchstens Fr. 70ʹ000.-- für das Opfer und Fr. 35ʹ000.-- für Angehörige (Art. 23 Abs. 2 OHG). Ausgehend von diesem Höchstbetrag hat die Bemessung der Genugtuung unabhängig von den im Zivilrecht üblicherweise gewährten Beträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, gen nach einer degressiven Skala zu erfolgen (VGE 2015/14 vom 13.5.2015, E. 3.1; Botschaft OHG, S. 7226). Da die opferhilferechtliche Genugtuung eine staatliche Hilfeleistung darstellt und nicht vom Täter bezahlt wird, sind die Art der Straftat, das Verschulden sowie täterbezogene Faktoren nicht massgeblich (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 und 2.4.3; Botschaft OHG, S. 7224) Die im Zivilrecht gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum indessen deutlich geringer als im Privatrecht, weshalb die kantonalen Behörden die Höchstsummen für die schwersten Beeinträchtigungen vorbehalten müssen (Botschaft OHG, S. 7226). Gestützt auf diese Überlegungen bewegen sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt wurden, innerhalb folgender Bandbreiten (Leitfaden OHG, S. 10 f.): Grad Beeinträchtigung des Opfers Genugtuung in Fr. 1 schwere Beeinträchtigung bis Fr. 10ʹ000.-- 2 sehr schwere Beeinträchtigung Fr. 10ʹ000.-- bis 15ʹ000.-- Ausgehend von diesen Bandbreiten hat die Behörde zunächst die objektive Schwere und anschliessend die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut sowie die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (Leitfaden OHG, S. 10; Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 5). Dabei ist den Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen oder reduzieren, angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere folgende Faktoren können eine Rolle spielen: Alter des Opfers, Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, wiederholte Taten oder der Umstand, dass die Täterschaft nicht ermittelt und verurteilt worden ist (Leitfaden OHG, S. 6). 4.2 Die Höhe der Genugtuung lässt sich freilich nicht nach einer Formel berechnen, sondern entspricht stets einer Schätzung, wobei den Behörden innerhalb der in E. 4.1 dargelegten Schranken ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Mittels Präjudizien lassen sich immerhin Anhaltspunkte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, für die im Einzelfall angemessene Genugtuungssumme gewinnen. Da der Anspruch auf Genugtuung nach OHG bundesrechtlich geregelt ist, sind auch ausserkantonale Vergleichsfälle zu berücksichtigen. Die Praxis der bernischen Opferhilfebehörde ist insoweit massgebend, als sie sich im Licht der dargelegten Rahmenbedingungen (E. 4.1 hiervor) als haltbar erweist. 4.3 Die Analyse der in der Fallsammlung Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 10 ff. angeführten Fälle zeigt, dass nach dem geltenden OHG seit dem 1. Januar 2009 neben den von der GEF erwähnten Berner Fällen (angefochtene Verfügung E. 2.4.2) die nachfolgenden opferhilferechtlichen Genugtuungssummen zugesprochen wurden.  Fr. 800.-- nach sexueller Nötigung, sexueller Belästigung und einfacher Körperverletzung. Der onanierende Täter beobachtete das weibliche Opfer beim Wäscheaufhängen. Als sie fliehen wollte, versperrte er ihr den Weg, drängte sie gewaltsam zurück und gab ihr eine Ohrfeige. Prellungen an Gesicht und Hals, Hämatome und Nasenbluten, Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, regelmässige Psychotherapie (16.11.2011, BS 1371);  Fr. 1ʹ500.-- nach versuchter Vergewaltigung, Exhibitionismus, Hausfriedensbruch und sexueller Belästigung. Schlafstörungen und Angstzustände (1.10.2013, SO 2012/215);  Fr. 2ʹ000.-- nach sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung nachts auf dem Nachhauseweg. Das Opfer konnte sich befreien (14.11.2012, ZH 192/2012);  Fr. 2ʹ000.-- nach versuchter Vergewaltigung und einfacher Körperverletzung. Der Täter folgte dem Opfer nachts bis zum Hauseingang. Schwellungen und Hämatome an Nase, Stirn und in der Jochbeinregion, psychische Beschwerden (16.4.2013, ZH 132/2013);  Fr. 2ʹ500.-- nach versuchter Vergewaltigung nach anfänglich einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Schürfwunden, Kratzspuren, psychische Beeinträchtigungen, monatelange therapeutische Behandlung mit Antidepressiva und Schlafmitteln, 13 Tage zu 100 % und acht Tage zu 50 % arbeitsunfähig (9.1.2013, ZH 483/2012);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U,  Fr. 4ʹ000.-- nach versuchter Vergewaltigung in der eigenen Wohnung. Gegenwehr des Opfers, posttraumatische Belastungsstörung, Psychotherapie während elf Monaten (6.7.2012, ZH 61/2012);  Fr. 5ʹ000.-- nach sexueller Nötigung. Der Täter zwang seine Ex-Partnerin mit (ungeladenem) Revolver und Drohung, sie zu erschiessen, zum Oralverkehr. Verschiedene psychische Beschwerden, Psychotherapie (6.5.2011, ZH 51/2010);  Fr. 6ʹ000.-- nach Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Diebstahl. Das Opfer wird auf einem Spaziergang mit einem Bekannten von diesem vergewaltigt. Der Täter droht mit Mord und stiehlt die Halskette. Posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode, Psychotherapie (22.10.2012, BS 1411). 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Höhe der Genugtuung sei offenkundig unangemessen. Sie führt aus, die GEF halte eine Genugtuung von Fr. 3ʹ000.-- für angemessen, ohne dies näher zu begründen. Insbesondere habe die GEF weder einen Basisrahmen genannt, noch sei sie konkret auf die schwere Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin eingegangen. Ebenso habe sie Vergleichsfälle, in denen den Opfern höhere Genugtuungssummen zugesprochen worden waren, ausser Acht gelassen. Überdies entspreche die opferhilferechtliche Genugtuung nur zu 20 % der vom Regionalgericht Bern-Mittelland zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuung, womit die GEF unzulässig weit von der im Adhäsionsverfahren zugesprochenen Genugtuung abweiche. Die zugesprochene Genugtuung reiche daher keineswegs aus, um die erlittene Unbill auch nur annähernd auszugleichen (Beschwerde S. 7 f.). – In ihrer Beschwerdeantwort führt die GEF aus, sie habe bei der Bemessung der Genugtuung die Schwere der Tat sowie die Verletzungen der physischen und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass die Straftat in der eigenen Wohnung passierte (Beschwerdeantwort S. 3). 4.5 Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus der Beschwerdeantwort eindeutig hervorgeht, von welcher Basisgenugtuung die Vorinstanz ausgegangen ist und welche Umstände die GEF in welchem Ausmass genugtuungserhöhend bzw. -mindernd gewertet hat (vgl. dazu vorne E. 3). Unbegründet ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, indes die Rüge, Fälle mit höheren Genugtuungssummen seien nicht berücksichtigt worden. Die von der Beschwerdeführerin genannten Beispiele wurden alle nach dem aOHG entschieden, welches noch keine Plafonierung kannte und nach dem die Genugtuungsbeträge im Grundsatz 30-40 % höher ausfielen als heute (VGE 2015/14 vom 13.5.2015, E. 3.5; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz vom 21.1.2010, Rz. 4.7.2). Vorliegend gelangt das revidierte OHG zur Anwendung, weshalb die vorgebrachten Fälle nur bedingt aussagekräftig sind und von der Vorinstanz bei der Genugtuungsbemessung nicht berücksichtigt werden mussten. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz sei unzulässig weit von der zivilrechtlich zugesprochenen Genugtuung abgewichen. Auch wenn die im Zivilprozess gesprochenen Genugtuungen einen Hinweis darauf geben können, welche Beeinträchtigungen höhere Summen rechtfertigen, erfolgt die Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung unabhängig von dieser Praxis (vgl. vorne E. 4.1). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Genugtuungsfestsetzung nicht bloss schematisch die gestützt auf das Zivilrecht adhäsionsweise zugesprochene Genugtuung um 30-40 % gekürzt, sondern die opferhilferechtliche Genugtuung im Rahmen ihres Ermessensspielraums und unter Beachtung der Bemessungsvorgaben eigenständig bestimmt hat. 5. 5.1 Stehen Sexualdelikte, die unter Anwendung von Gewalt begangen werden, in Konkurrenz zu schweren Körperverletzungen, ist zu ermitteln, welche Beeinträchtigung schwerer wiegt und auf die passenden Bandbreiten abzustellen. Der zusätzliche Unrechtsgehalt ist bereits bei der Festsetzung der Basisgenugtuung erhöhend zu berücksichtigen (Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 1, 2013, S. 163 f.). Da die Beschwerdeführerin keine bleibenden physischen Schäden davonträgt und hauptsächlich oberflächliche Verletzungen erlitten hat (vgl. vorne E. 2), wiegt die Verletzung der sexuellen Integrität bedeutend schwerer und es ist bei der Festsetzung der Basisgenugtuung auf diese abzustellen. Da sich die Beschwerdeführerin zur Wehr setzen konnte, kam es zu keinem direk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, ten Körperkontakt mit dem Täter und es blieb beim Versuch der sexuellen Nötigung. Das Gleiche gilt bezüglich der schweren Köperverletzung, die wegen der Geistesgegenwart der Beschwerdeführerin vom Täter ebenfalls nicht ausgeführt werden konnte. Dementsprechend ist die Basisgenugtuung am unteren Ende der dem Grad eins entsprechenden Bandbreite anzusiedeln (vgl. vorne E. 4.1). Im Schrifttum wird zwar teilweise die Meinung vertreten, bei versuchten Sexualdelikten sei erst die Gesamtgenugtuung zu reduzieren (Klaus Hütte/Hardy Landolt, a.a.O., S. 164); die Frage kann hier offen gelassen werden, da der Versuch, würde er nicht bereits zu Beginn, so jedenfalls bei der individuellen Bemessung als genugtuungsmindernder Faktor berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht erachtet demzufolge vorliegend unter Berücksichtigung beider Delikte eine Basisgenugtuung von Fr. 2ʹ500.-- als angemessen. 5.2 Ausgehend von der Basisgenugtuung sind die genugtuungserhöhenden und -reduzierenden Faktoren zu ermitteln (vgl. vorne E. 4.1). Bei der Beschwerdeführerin fliessen namentlich drei genugtuungserhöhende Elemente in die Bemessung ein. Zunächst verwendete der Täter für die versuchte sexuelle Nötigung einen gefährlichen Gegenstand (etwa 2 kg schwerer Stein). Nur die abwehrende Reaktion der Beschwerdeführerin verhinderte gravierende oder bleibende physische Beeinträchtigungen. Weiter leidet die Beschwerdeführerin an fortwährender Unruhe und Angespanntheit. Sie ist seit der Tat psychisch labiler, leicht schreckhaft, misstrauisch und kontrollierend. Insbesondere fühlt sie sich weniger sicher und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Gegenüber Männern, die sie an den Täter erinnern, empfindet sie Ekel und Abwehr. Überdies hat sie Mühe, sowohl beruflich als auch privat Entscheidungen zu treffen. Infolgedessen musste sie sich in psychologische Behandlung begeben. Wohl nahm die Beschwerdeführerin nur zehn Stunden Therapie in Anspruch und stellt ihr die Fachpsychologin grundsätzlich eine gute Prognose hinsichtlich der Verarbeitung der Tat; hingegen weist die Therapeutin auch darauf hin, dass die kurze Therapiedauer für eine vollständige Bewältigung möglicherweise nicht ausreicht (Vorakten GEF pag. 117 f.; vgl. vorne E. 2). Schliesslich ist zu beachten, dass der Täter, indem er in die Wohnung der Beschwerdeführerin und damit in ihre Privatsphäre eingedrungen war, sie an einem Ort belästigte, an dem sie sich sicher fühlen durfte. Unbeachtlich ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, demgegenüber, «dass die Beschwerdeführerin den Täter nie zuvor gesehen hat und als Opfer völlig zufällig ausgesucht wurde». Diese Faktoren fallen unter die Art und das Motiv der Tatbegehung, welche als subjektive, täterbezogene Umstände bei der Bemessung nicht einzubeziehen sind (vgl. vorne E. 4.1). Angesichts dieser Umstände erscheint eine Erhöhung der Basisgenugtuung um Fr. 2ʹ500.-- als angemessen. Demnach ist die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung um Fr. 2ʹ000.-- auf Fr. 5ʹ000.-- zu erhöhen. 5.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist dahin gutzuheissen, dass Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 5ʹ000.-- zuzusprechen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Im Umfang ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gemessen an ihrem Antrag ist die Beschwerdeführerin als zu einem Viertel obsiegend zu betrachten. Der Kanton Bern (Gesundheits- und Fürsorgedirektion) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im genannten Umfang zu ersetzen. Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Parteikosten grundsätzlich selbst zu tragen. Sie hat indessen um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. 6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.3.1). 6.3 Nach den Akten ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 1ʹ734.45 pro Monat (Fr. 1ʹ389.10 aus selbständiger Erwerbstätigkeit [Vorakten GEF pag. 132; BB 8], Fr. 345.35 aus unselbständigem Nebenerwerb [BB 9]). Es ist damit ohne weiteres von ihrer Prozessbedürftigkeit auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann sodann schon deshalb nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, weil sie teilweise gutzuheissen ist. Hinsichtlich der sich stellenden Fragen erscheint auch der Beizug einer Rechtsvertreterin als sachlich geboten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin … als amtliche Anwältin beizuordnen. 6.4 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im vorliegenden Fall entsprechend der Kostennote vom 25. August 2015 von Rechtsanwältin …, welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 2ʹ729.15, zuzüglich Fr. 98.40 Auslagen und Fr. 226.20 MWSt (8 % von Fr. 2ʹ827.55), insgesamt Fr. 3ʹ053.75, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Der Kanton Bern (Gesundheits- und Fürsorgedirektion) hat diese zu einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, Viertel (vgl. vorne E. 6.1), ausmachend Fr. 763.45, der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Von den verbleibenden drei Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 2ʹ290.30 (inkl. Auslagen und MWSt), ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1ʹ848.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG sowie Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.71]). Die Rechtsvertreterin ist für diesen Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 30 Abs. 3 OHG nicht rückerstattungspflichtig. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziffer 1 der Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 20. März 2015 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 5ʹ000.-- zugesprochen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Gesundheits- und Fürsorgedirektion) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 3ʹ053.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Viertel, ausmachend Fr. 763.45, zu ersetzen. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin … als amtliche Anwältin beigeordnet. Ihr wird für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1848.20 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2015, Nr. 100.2015.133U, 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner - dem Bundesamt für Justiz Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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