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Bern Verwaltungsgericht 02.09.2015 100 2015 111

2 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,138 parole·~21 min·1

Riassunto

Einziehung und Vernichtung von gefährlichen Gegenständen (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 20. März 2015 - polv 2/2013) | Polizei/Waffen

Testo integrale

100.2015.111U MUT/MAM/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli und Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau betreffend Einziehung und Vernichtung von gefährlichen Gegenständen (Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 20. März 2015; polv 2/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, Sachverhalt: A. Am 28. März 2013 ermächtigte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Biel/Bienne die Kantonspolizei, die Wohnung von A.________ am …weg … in B.________ zu betreten und sämtliche gefährlichen Gegenstände und Waffen sicherzustellen. Die Kantonspolizei machte am 2. April 2013 von der Betretungsermächtigung Gebrauch und stellte folgende Gegenstände sicher: ein Luftgewehr Ruger, ein Zielfernrohr, zwei Dosen Munition, eine Gasdruckpistole Hämmerli P26, eine Packung Gasdruckpatronen, einen Geissfuss, einen Dolch und einen Pfefferspray. A.________, nunmehr wohnhaft in C.________/SO, ersuchte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne (RSA) am 11. August 2014 und am 21. Januar 2015 um Rückgabe der sichergestellten Gegenstände. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 zog der Regierungsstatthalter die sichergestellten Gegenstände ein und ordnete deren Vernichtung an. Hiergegen erhob A.________ am 16. Februar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Abteilungspräsident wies ihn am 18. Februar 2015 darauf hin, dass der Regierungsstatthalter die Verfügung vom 11. Februar 2015 in der Zwischenzeit aufgehoben hatte. Hierauf zog A.________ die Beschwerde zurück, weshalb das Verwaltungsgericht das Verfahren 100.2015.53 als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb (Abschreibungsverfügung vom 4.3.2015). B. Am 20. März 2015 verfügte der Regierungsstatthalter Folgendes: «3.1 Folgende Gegenstände werden gemäss Art. 42 Abs. 2 PolG eingezogen und unbrauchbar gemacht bzw. vernichtet: - ein Geissfuss - ein Pfefferspray 3.2 Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einziehung der Gegenstände sowie für diese Verfügung wird eine Gebühr von CHF 300.-- erhoben.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, C. Gegen diese Verfügung hat A.________ mit einer auf den 13. März 2015 datierten Eingabe (Postaufgabe am 13.4.2015) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Rückgabe des Geissfusses, des Pfeffersprays und des Dolchs. Am 18. Mai 2015 hat A.________ um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersucht. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 hat der Regierungsstatthalter auf das Einreichen einer Beschwerdevernehmlassung verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde vermag den herabgesetzten Formerfordernissen an Laieneingaben zu genügen. Unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach ist auf sie einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. März 2015, mit welcher der Regierungsstatthalter den Geissfuss und den Pfefferspray des Beschwerdeführers eingezogen und der Vernichtung zugeführt hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit lediglich die Frage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, ob die Einziehung und Vernichtung dieser beiden Gegenstände rechtmässig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückgabe des Dolchs liegt ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1) verfügt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden (Satz 1). In der Verfügung kann angeordnet werden, dass diese Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Satz 2). Die Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG kommt nur zur Anwendung, wenn über Gegenstände zu befinden ist, die nicht der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) unterliegen. Insoweit geht die bundesrechtliche Einziehung der kantonalen Einziehung vor. Für die definitive Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG ist nicht die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter, sondern die Kantonspolizei zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts; Kantonale Waffenverordnung, KWV; BSG 943.511.1). – Es ist vorab zu prüfen, ob der Pfefferspray und der Geissfuss des Beschwerdeführers auf der Grundlage der kantonalen Polizeigesetzgebung durch den Regierungsstatthalter einzuziehen sind: 2.1.1 Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV; SR 514.541) Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2. Der Pfefferspray des Beschwerdeführers («Original Pepper Box Abwehrspray») enthält Capsaicin (vgl. Vorakten RSA pag. 89), mithin keinen Reizstoff nach Anhang 2 (CA [Brombenzylcyanid; Bst. a], CS [o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril; Bst. b], CN [ù-Chloracetophenon;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, Bst. c], CR [Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin; Bst. d]. Er unterliegt somit nicht dem Waffengesetz und kann nach Art. 42 Abs. 2 PolG eingezogen werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 2.1.2 Als gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 WG gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen (Satz 1). Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände (Satz 2). Der Geissfuss ist ein Spezialwerkzeug zum Herausziehen von Nägeln. Er wird aber auch als Brechwerkzeug eingesetzt und eignet sich ohne weiteres zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen. Er stellt damit einen gefährlichen Gegenstand nach Art. 4 Abs. 6 WG dar. Gefährliche Gegenstände können gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. c WG beschlagnahmt werden, soweit sie missbräuchlich getragen werden. Die beschlagnahmten Gegenstände können sodann nach Massgabe von Art. 31 Abs. 3 WG definitiv eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat den Geissfuss nicht auf sich getragen, wurde dieser doch im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 2. April 2013 sichergestellt (vgl. vorne Bst. A und hinten E. 3.2). Aus diesem Grund unterliegt auch der Geissfuss nicht der bundesrechtlichen Einziehung. Er kann indes gestützt auf Art. 42 Abs. 2 PolG eingezogen werden, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2.2 Bei der Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG handelt es sich ebenso wie bei der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG um eine verwaltungsrechtliche Sicherungsmassnahme (vgl. BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005, E. 3.2.2 betreffend Art. 31 Abs. 3 WG). Art. 42 Abs. 2 PolG umschreibt die Voraussetzungen der Einziehung mittels eines unbestimmten Gesetzesbegriffs («Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden»). Ein unbestimmter Gesetzesbegriff liegt vor, wenn eine Norm die tatbeständlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge in besonders offener Weise umschreibt, und er ist durch Auslegung zu konkretisieren (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 N. 25). Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass sich Art. 42 PolG (Randtitel: «3. Verwertung, Einziehung») auf Art. 40 PolG (Randtitel: «Sicherstellung 1. Voraussetzungen») bezieht und der Einziehung somit stets eine Sicherstellung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, voranzugehen hat. Nach Art. 40 PolG kann eine Sache sichergestellt werden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Bst. a) oder um die Person, welche das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen (Bst. b). Während die Sicherstellung vorab präventiven und provisorischen Charakter hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 PolG betreffend Herausgabe sichergestellter Sachen), ist die Einziehung dagegen endgültig. Daraus erhellt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung strenger (oder zumindest gleich streng) sind als jene für die Sicherstellung (vgl. zur gleichen Problematik im Waffenrecht: BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005, E. 3.2.2; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008], nicht publ. E. 4.1; VGE 2011/332 vom 14.8.2012, E. 4.2). Für die Sicherstellung genügt bereits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, während die Einziehung eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen erfordert. Von Art. 42 Abs. 2 PolG nicht erfasst ist damit die Einziehung von Sachen, welche (lediglich) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (Vortrag des Regierungsrats betreffend das Polizeigesetz, Tagblatt des Grossen Rates 1996, Beilage 19, S. 11). Bei der Einziehung ist zudem eine Prognose darüber anzustellen, ob unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Persönlichkeit der betroffenen Person in Zukunft die Sicherheit von Menschen durch die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände gefährdet ist (vgl. zur Prognose im Waffenrecht: BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005, E. 3.2.2; VGE 2011/332 vom 14.8.2012, E. 4.3). Wie bei der bundesrechtlichen Einziehung sind auch bei der kantonalrechtlichen Einziehung konkrete Anhaltspunkte einer Gefahr für die Sicherheit von Menschen erforderlich (vgl. VGE 2011/332 vom 14.8.2012, E. 4.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer (geb. ….1987) absolvierte in den Jahren 2006 bis 2008 eine KV-Lehre (Profil B) im … in B.________. Anschliessend begann er an der Schule D.________ die Ausbildung zur Berufsmaturität, welche er im Jahr 2009 aufgrund ungenügender Noten abbrechen musste. In den Jahren 2009 bis 2011 war der Beschwerdeführer bei der Regionalen Arbeitsvermittlung gemeldet und bezog Arbeitslosentaggelder. Nachdem er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, keine Arbeitsstelle finden konnte, bezieht er seit 2011 Sozialhilfe. Derzeit ist – soweit aktenkundig – eine Abklärung hängig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat (Vorakten RSA pag. 54). 3.2 Am 21. Februar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut für die Ausbildung zur Berufsmaturität an der D.________ an. Da er nicht zur Aufnahmeprüfung erschien, wurde er nicht zugelassen (Schreiben D.________ vom 26.3.2013; Vorakten RSA pag. 145). Am 27. März 2013 wandte er sich per E-Mail an die Vizedirektorin. Der E-Mail ist – soweit hier interessierend – Folgendes zu entnehmen (Vorakten RSA pag. 144): «Ich will die BMS nicht machen, weil ich das einfach gerne täte, sondern weil es die einzige Ausbildung ist, zu der ich zugelassen wurde. Jede andere Schule verweigert mir den Zutritt wegen irgendeines bürokratischen Scheissdrecks. Und ich habe seit 5 Jahren keine Arbeitsstelle gefunden, auch deswegen will ich jetzt eine weitere Ausbildung machen. Und ganz ehrlich gesagt, eher trete ich Ihnen so stark in den Arsch, dass ich bis zur BMS 2014 im Gefängnis bleiben muss, als dass ich wegen Ihnen und Ihrem bürokratischen Mist nochmals ein Jahr lang zuhause sitzen muss. Also, ich schlage Ihnen vor, dieses Schreiben dem [Direktor] vorzulegen. Vielleicht ist er ja vernünftig. Wenn es auf diese Weise nicht klappt, dann muss ich wohl persönlich vorbeikommen und mit dem [Direktor] reden und dann eventuell Ohrfeigen austeilen oder was auch immer es braucht. Wie gesagt, geben Sie dieses Schreiben dem [Direktor]. Der soll es richten.» 3.3 Der Direktor und die Vizedirektorin wandten sich an die Kantonspolizei, da sie sich bedroht fühlten. Hierauf ermächtigte der Regierungsstatthalter die Kantonspolizei, die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten. Von dieser Ermächtigung machte die Kantonspolizei am 2. April 2013 Gebrauch und stellte folgende Gegenstände sicher: ein Luftgewehr Ruger, ein Zielfernrohr, zwei Dosen Munition, eine Gasdruckpistole Hämmerli P26, eine Packung Gasdruckpatronen, einen Geissfuss, einen Dolch mit Hakenkreuz und der Inschrift «Blut und Ehre» und einen Pfefferspray. In der Wohnung stiess die Kantonspolizei zudem auf rechtsextreme Literatur. Die Wohnung des Beschwerdeführers befand sich in einem verwahrlosten Zustand: Im Flur und im Wohnzimmer türmten sich Abfallberge, und in der Küche lagen verdorbene Essensreste am Boden (Berichtsrapport vom 2.4.2013; Vorakten RSA pag. 140 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, 3.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2013 zu Protokoll, «keine gewalttätige Person» zu sein, obschon «Gewalt eine Option» sei (Vorakten RSA pag. 148). Auf die Frage, ob er bereit sei, seine Drohungen in die Tat umzusetzen, führte er aus: «Da muss man unterscheiden. Zu leichter Gewalt wäre ich sicher bereit so eine Ohrfeige wenn man mich provoziert. Zu schwerer Gewalt, weiss ich nicht ich kann es nicht ausschliessen. Aber ich denke im Moment nicht daran einfach weil ich glaube, dass sie auf den Entscheid zurückkommen werden. […]» Unter schwerer Gewalt versteht er Folgendes: «Jemanden erschiessen, töten. Mittelschwere Gewalt wäre dann jemandem stark ins Gesicht schlagen. Also über die schwere Gewalt habe ich mir noch keine Gedanken gemacht.» 3.5 Am 15. April 2013 fand eine Aussprache auf dem Regierungsstatthalteramt statt, an welcher neben dem Beschwerdeführer und dem Regierungsstatthalter auch Vertreterinnen und Vertreter des psychiatrischen Dienstes, der Sozialbehörden, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), der D.________, der Fachstelle Arbeitsintegration und der Kantonspolizei teilnahmen (Vorakten RSA pag. 124 und 132). Noch am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer von einer Ärztin in die Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) eingewiesen (Vorakten RSA pag. 126). Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Bern am 19. April 2013 gut, hob die angefochtene Einweisungsverfügung auf und ordnete an, dass der Beschwerdeführer aus der Klinik zu entlassen sei. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich ambulant begutachten zu lassen (Vorakten RSA pag. 113 ff.). Das Gutachten von Dr. med. E.________ ging am 2. Juli 2013 bei der KESB Biel /Bienne ein. Dr. med. E.________ diagnostizierte eine schizoide Persönlichkeitsstörung und phasenweisen Alkoholmissbrauch. Der Beschwerdeführer gehöre zu einer Gruppe, die sich durch ein eher niedriges Gewaltpotential auszeichne. In der Folge wies die KESB Biel/Bienne den Beschwerdeführer u.a. an, regelmässige Konsultationen bei einem Psychiater wahrzunehmen (Vorakten RSA pag. 77 ff. und 100 ff.). Dr. med. F.________ stellte folgende Diagnosen (Bericht vom 17.6.2014; Vorakten RSA pag. 73): leichte bipolare Störung Typ 2 mit schwerer generalisierter Angststörung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, Zerfahrenheit, prekärer Persönlichkeitsentwicklung und Alkoholmissbrauch. Weiter ist seinem Bericht zu entnehmen, dass bei bipolaren Störungen generell ein relevantes Gewaltpotential bestehe, insbesondere bei Alkoholexzessen, langjährigem Interesse für Waffen und Mutter-Konflikten. Das «Restrisiko einer gewaltbedingten Verurteilung im nächsten Jahrzehnt [betrage] gegen 10 % […], soweit nicht eine effektive Medikation eingehalten [werde]». Die «vorhandene Ängstlichkeit [stelle] allerdings mehr einen Schutz vor Gewaltausübung, als ein (hier andererseits wohl vor allem vorhandenes) Motiv für Drohungen dar» (Vorakten RSA pag. 75). Vor diesem Hintergrund verpflichtete die KESB Region Solothurn den nunmehr im Kanton Solothurn wohnhaften Beschwerdeführer, weiterhin die Termine bei Dr. med. F.________ wahrzunehmen und sich an den aufgestellten Behandlungsplan inkl. Medikation zu halten (Vorakten RSA pag. 59 ff.). Der Beschwerdeführer erklärte hierauf, künftig jede Zusammenarbeit mit der KESB zu verweigern (Vorakten RSA pag. 50). Er werde die Therapie nicht auf behördliche Anordnung hin, sondern nur auf freiwilliger Basis weiterführen. Hierauf sistierte die KESB Region Solothurn den Vollzug ihrer Verfügung vom 11. November 2014 (Vorakten RSA pag. 49). 3.6 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer eine Affinität zu Waffen hat. Bereits im Jahr 2007 wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung diverse Waffen (eine Schrotflinte, zwei Faustfeuerwaffen und eine Luftdruckpistole) und Munition sichergestellt (Vorakten RSA pag. 129). Waffen haben für den Beschwerdeführer Symbolcharakter und stellen nach seinen Angaben ein Souvenir aus der Zeit dar, als er Videogames gespielt habe (Vorakten RSA pag. 116). Sachverhaltlich erstellt ist weiter, dass der Beschwerdeführer mehrfach Drohungen ausgesprochen hat. Im Jahr 2010 verfasste er einen Drohbrief an das RAV, das ihm Taggeldleistungen gekürzt hatte. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Drohung einen positiven Effekt gehabt habe, sei doch die Leistungskürzung in der Folge aufgehoben worden (Vorakten RSA pag. 149). Im Frühjahr 2013 erfolgte sodann die Drohung gegen den Direktor und die Vizedirektorin der D.________. Diese Drohung hat der Beschwerdeführer – gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.________ – als «legitimes Mittel» zur Durchsetzung seiner Interessen erachtet (Vorakten RSA pag. 101). Im Frühjahr 2014 drohte der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, Beschwerdeführer seiner Mutter, «[ihr] sollte der Schädel eingeschlagen werden» und «[man] sollte [sie] erschiessen» (Vorakten RSA pag. 63). 3.7 Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2013 das Schlafmittel Stilnox zusammen mit Alkohol einnahm und – möglicherweise in suizidaler Absicht – aus dem zweiten Stock eines Gebäudes stürzte. Er zog sich diverse Frakturen zu (Vorakten RSA pag. 60). Zu einem ähnlichen Vorfall kam es im September 2014, indem er möglicherweise in suizidaler Absicht aus dem ersten Stock eines Gebäudes stürzte. Die dabei erlittenen Verletzungen machten einen mehrwöchigen Aufenthalt im … Spital erforderlich (Vorakten RSA pag. 61). Der Beschwerdeführer gibt an, ein «hoher Stresslevel» sei verantwortlich für die Einnahme der beiden Substanzen. Er sei vor allem aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und der Behördenstreitigkeiten gestresst (Beschwerde S. 3). Sein Leben sei schwer und er müsse «häufig den Tag mit Alkohol und Stilnox abschliessen» (Vorakten RSA pag. 61). Gemäss Psychiatriebericht … vom 20. August 2013 hat sich der Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass er zwar gelegentlich suizidale Absichten habe, aber aus religiösen Gründen niemals Suizid begehen würde (Vorakten RSA pag. 61). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf den Alkohol- und Schlafmittelkonsum ein Risikoverhalten zeige. Unter Substanzeinfluss könne es zu impulsiven Handlungen selbst- als auch fremdgefährdender Art kommen (Vorakten RSA pag. 64). 4. 4.1 Der Regierungsstatthalter hat erwogen, der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Erkrankung und sei zweimal unter «Drogeneinfluss» aus dem Fenster gestürzt. Der Beschwerdeführer sei von der KESB angewiesen worden, die Termine bei seinem Psychiater wahrzunehmen und sich an den Behandlungsplan zu halten. Er sei aber nicht gewillt, die Weisung zu befolgen. Aus dem dargelegten Sachverhalt ergebe sich, dass ein Gefährdungsverdacht (Selbstgefährdung sowie Gefährdung Dritter) bestehe. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, diesen zu widerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, Zum Schutz vor sich selbst und der Allgemeinheit seien die gefährlichen Gegenstände einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen (E. 2.2 der angefochtenen Verfügung). 4.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, er sei nicht unter Drogeneinfluss aus dem Fenster gestürzt, sondern deshalb, weil er das Schlafmittel zusammen mit Alkohol eingenommen habe. Diese Kombination veranlasse ihn dazu, im Schlaf zu wandeln (Beschwerde S. 3). Seine psychische Erkrankung – leichte bipolare Störung – lasse nicht den Schluss zu, von ihm gehe eine Gefahr aus. Dr. F.________ habe ihm ein zehnprozentiges Risiko attestiert, in den nächsten zehn Jahren wegen einer gewalttätigen Straftat verurteilt zu werden. Dr. E.________ gehe von einem geringen Gewaltrisiko aus. Er sei nicht gefährlich, habe er dem Schuldirektor doch nur mit einer Ohrfeige gedroht (S. 8 der Beschwerde). Zudem gehe es hier nicht um «echte Schusswaffen», sondern nur um einen Pfefferspray und einen Geissfuss. 4.3 Es mag zutreffen, dass Schusswaffen im Allgemeinen gefährlicher sind als die hier interessierenden Gegenstände (Geissfuss und Pfefferspray). Dennoch sind beide Gegenstände grundsätzlich geeignet, die Sicherheit von Menschen zu gefährden. Der Beschwerdeführer hat den Geissfuss und den Pfefferspray bis jetzt – soweit aktenkundig – zwar noch nie in einer Art und Weise verwendet, welche die Sicherheit von Menschen gefährdet hat. Dies ist aber nicht Voraussetzung für die Annahme einer Gefährdung nach Art. 42 Abs. 2 PolG. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete Anzeichen für die Gefahr der Sicherheit von Menschen bestehen. Entgegen der Auffassung des Regierungsstatthalters genügt aber ein blosser Gefährdungsverdacht nicht. Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten bipolaren Störung mit einer schweren generalisierten Angststörung. Mit dieser Diagnose ist – entgegen seiner Auffassung – «generell ein relevantes Gewaltpotential» verbunden, insbesondere in Kombination mit seiner Affinität zu Waffen, seinen Alkoholexzessen und seinem Konflikt mit der Mutter (vgl. vorne E. 3.5). Gemäss ärztlichem Bericht kann es beim Beschwerdeführer namentlich unter Substanzeinfluss (Schlafmittel und Alkohol) zu impulsiven Handlungen selbst- als auch fremdgefährdender Art kommen (vgl. vorne E. 3.7). In diesem Zusammenhang sind die beiden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, Stürze in den Jahren 2013 und 2014 zu erwähnen. Der Beschwerdeführer neigt jeweils in Stresssituationen dazu, Schlafmittel zusammen mit Alkohol einzunehmen. Er verspürt nach eigenen Angaben «häufig» das Bedürfnis die beiden Substanzen einzunehmen (vgl. E. 3.7 vorne). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer das Aussprechen von Drohungen als legitimes Mittel zum Erreichen bestimmter Ziele erachtet, das bereits zu Erfolgen geführt habe. Drohungen hat er insbesondere gegen das RAV, die D.________ und seine Mutter ausgesprochen. Seiner Mutter hat er sogar Gewalt gegen Leib und Leben angedroht (vgl. vorne E. 3.6). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren droht der Beschwerdeführer damit, dass er im Fall des Nichtdurchdringens seiner Beschwerde «gegenüber dem Staat umso hasserfüllter und wütender» wäre. Er spricht von «kalter Wut» und «mörderischem Hass» und gibt zu bedenken, dass er die Möglichkeit habe, «problemlos illegal an Schusswaffen zu kommen» (S. 9 der Beschwerde). 4.4 Zwar ist der Beschwerdeführer nach wie vor in psychiatrischer Behandlung (vorne E. 3.5 a.E), seine Lebenssituation hat sich aber bis heute nicht stabilisiert. Die anhaltende Arbeitslosigkeit und die Behördenstreitigkeiten belasten ihn sehr. Die dargelegten Umstände sowie seine Alkoholexzesse, seine Affinität zu Waffen und die konfliktbeladene Beziehung zu seiner Mutter erlauben keine günstige Prognose. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer den Pfefferspray und den Geissfuss in einer Art und Weise verwenden könnte, welche die Sicherheit von Menschen gefährdet. Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 PolG ist zu bejahen. 4.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Einziehung des Pfeffersprays und des Geissfusses sei «sinnlos»: Zum einen besitze er noch gefährlichere Gegenstände, insbesondere auch neuere Pfeffersprays, und zum anderen könne er sich einen Geissfuss jederzeit wieder beschaffen (Beschwerde S. 1 und 10). – Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Im Polizeirecht, welches das staatliche Handeln im Bereich des staatlichen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, waltmonopols regelt, kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 BV besonderes Gewicht zu. Der Grundsatz verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 140 I 353 E. 8.7, 140 I 2 E. 9.2.2). – Die Einziehung des Pfeffersprays und des Geissfusses stellt ohne Zweifel einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers dar (vgl. Art. 26 BV und Art. 24 KV). Der Eingriff beruht indes auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 42 Abs. 2 PolG) und liegt im öffentlichen Interesse (Sicherheit von Menschen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist er auch verhältnismässig. Mit der Einziehung kann der Gefahr begegnet werden, dass der Beschwerdeführer mit diesen Gegenständen die Sicherheit von Menschen gefährdet (Eignung). Der Umstand, dass er solche Gegenstände wieder beschaffen kann, ändert hieran nichts. Die Massnahme zielt darauf ab, eine Gefahr abzuwehren, die von den sichergestellten Gegenständen ausgeht. Sie ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch erforderlich. Nur mit der Einziehung ist gewährleistet, dass diese Gegenstände nicht in einer gesetzwidrigen Art und Weise verwendet werden. Ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Der Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers erweist sich damit als zulässig. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, noch gefährlichere Gegenstände zu besitzen, ist es Sache der zuständigen Behörden, darüber zu entscheiden, ob sie diese Behauptung überprüfen und weitere Massnahmen treffen wollen. 5. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, ihm dürften keinesfalls die Kosten von Fr. 300.-- für Einziehung und Vernichtung auferlegt werden. Ihn zu dieser Zahlung «zu verurteilen, würde definitiv zu noch mehr Hass und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, Empörung führen und damit sicher zu einer Situation, die weder für die Behörden noch für [ihn] erstrebenswert wäre» (S. 10 der Beschwerde). – Art. 44 Abs. 1 PolG sieht vor, dass die notwendigen Aufwendungen für die Sicherstellung und Verwahrung sowie die Kosten einer Verwertung von den gemäss Art. 24 PolG verantwortlichen Personen zu erstatten sind. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Gegenstände verantwortliche Person im Sinn von Art. 24 Abs. 2 PolG. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Regierungsstatthalter den Beschwerdeführer zur Erstattung der für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einziehung und des Verwaltungsverfahrens entstandenen Kosten verpflichtet hat. 6. 6.1 Nach dem Gesagten hält die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3). 6.2 Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer vollständig, weshalb er an sich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen. Er hat vor Verwaltungsgericht indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Der Beschwerdeführer ist angesichts des Umstands, dass er auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist, offensichtlich bedürftig. Das Verfahren kann auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher für das vorliegende Verfahren gutzuheissen. Unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VPRG i.V.m. Art. 123 ZPO sind die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorläufig vom Kanton zu tragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2015, Nr. 100.2015.111U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Regierungsstatthalteramt Biel /Bienne Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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