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Bern Verwaltungsgericht 02.02.2015 100 2014 87

2 febbraio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,570 parole·~28 min·2

Riassunto

Familiennachzug - nachträglicher Nachzug von Töchtern durch eine Ausländerin mit Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. Februar 2014 - BD 231/13) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2014.87U HER/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Februar 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Marti 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ die Beschwerdeführerin 4 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.________, alle per Adresse E.________ Beschwerdeführerinnen gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug von Töchtern durch eine Ausländerin mit Aufenthaltsbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. Februar 2014; BD 231/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Paraguay stammende A.________ (geb. ….1974) reiste am 8. April 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 11. Juni 2010 den Schweizer Bürger F.________, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter (geb. 2011 und 2012) hervor. Aus früherer Ehe hat A.________ einen Sohn (geb. ….1994) sowie die Töchter B.________ (geb. ….1995), C.________ (geb. ….1996) und D.________ (geb. ….1997). Die drei Töchter reisten am 1. Januar 2013 visumsfrei in die Schweiz ein. Am 18. Januar 2013 ersuchten F.________ und A.________ um deren Nachzug. Mit Verfügung vom 5. September 2013 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), das Familiennachzugsgesuch ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und die drei Töchter, die zwei jüngeren gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 3. Oktober 2013 Beschwerde bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. Februar 2014 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. C. Gegen den Entscheid der POM haben A.________ sowie B.________, C.________ und D.________ am 17. März 2014 Beschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Töchter; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden. Weiter ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und beantragen, jegliche Wegweisungsund Zwangsmassnahmen seien bis Ende des Verfahrens zu unterlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 3 Mit Vernehmlassung vom 14. April 2014 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. Mit unaufgeforderten Eingaben vom 14. und 28. April sowie 15. Juli 2014 haben A.________ und die Töchter weitere Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und den Töchtern unpräjudiziell gestattet, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Eingaben vom 17. und 19. September 2014 haben A.________ und die Töchter von der Gelegenheit zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunkts Gebrauch gemacht. Mit Schlussbemerkungen vom 6. bzw. 20./22. Oktober 2014 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen zeigen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Vollmacht an, lic. iur. E.________ mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt und ihn als Zustelladresse gewählt zu haben (Beschwerde S. 3; act. 1C/1). Gemäss Art. 15 Abs. 4 VRPG sind (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) vor den Verwaltungsjustizbehörden nur Anwältinnen und Anwälte zur Prozessvertretung zugelassen. Lic. iur. E.________ erfüllt diese Voraussetzung nicht und ist deshalb nicht zur Parteivertretung berechtigt. Die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eigenhändig unterzeichnete Rechtsschrift entspricht indessen den Formvorschriften und ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 32 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VRPG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 4 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. In formeller Hinsicht werfen die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz vor, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, indem sie fehlende Belege und Erklärungen nicht ausdrücklich einverlangt habe (Beschwerde S. 4 f.). Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. auch Eingabe vom 28.4.2014 S. 3 [act. 6]). 2.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist nach dem auch im ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Diese Maxime wird indessen durch die allgemeine prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) und die besondere ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht (Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) relativiert. Nach Ersterer sind die Parteien verpflichtet, aktiv zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn sie – so hier – aus einem Begehren Rechte ableiten (vgl. insb. BVR 2013 S. 73 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3; VGE 2011/507 vom 28.8.2012, E. 3.4, je mit Hinweisen). Art. 90 AuG verdeutlicht diese Grundsätze und auferlegt den ausländischen Personen bei der Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014, E. 3.3.3). 2.2 Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich auffordern müssen, Unterlagen über die Arbeitsbemühungen und weitere Erläuterungen zu den eingereichten Gesundheitsberichten beizubringen, ist unbegründet. Es handelt sich dabei um Umstände aus dem Lebensbereich der Beschwerdeführerinnen, die sie besser kennen als die Behörden, weshalb erwartet werden darf, dass sie die wesentlichen Sachumstände von sich aus dartun und anhand geeigneter Belege nachweisen (vgl. hierzu BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 5 Der MIDI hat mit dem informellen Vorbescheid vom 5. April 2013 und der Verfügung vom 5. September 2013 dargelegt, was Thema des Verfahrens ist (Akten MIDI D.________ [3E] pag. 34 f. und 65 ff.); den Beschwerdeführerinnen war somit bekannt, welches die im Verfahren relevanten Sachumstände sind. Sie waren im Übrigen bereits seit Februar 2013 durch den Juristen, bei dem sie Zustellungsdomizil verzeigt haben (vorne E. 1.2), assistiert (Akten MIDI D.________ [3E] pag. 39-41). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren ist daher nicht ersichtlich. 3. In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2-4 verweigern durfte, ohne Recht zu verletzen. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet und lebt mit diesem zusammen, weshalb sie selber gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat. Der Familiennachzug durch eine ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung ist in Art. 44 AuG geregelt. Diese Bestimmung vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Vielmehr bleibt hier die Bewilligungserteilung – auch wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind – im fremdenpolizeilichen Ermessen (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 mit Hinweisen; VGE 2012/397 vom 3.6.2013, E. 2.1, 2011/419 vom 13.2.2012, E. 2.1). Vorliegend kann allerdings der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) angerufen werden, weil die Beschwerdeführerin 1 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt und sie eine intakte und tatsächliche gelebte Beziehung zu ihren Kindern geltend macht (BGE 137 I 284 E. 1.3; s. auch BGE 139 I 330 E. 1.2). 3.2 Ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug ist gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 Bst. a-c AuG gegeben, wenn die ausländische Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht mit ihren Kindern zusammenleben will, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten und bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 6 Art. 47 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Der Nachzug darf zudem nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern bzw. dem nachziehenden Elternteil und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen sind. Die Wahrnehmung des Anspruchs darf schliesslich nicht rechtsmissbräuchlich sein, und es darf kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegen. Beim Nachzugsgesuch ausserhalb der genannten Fristen – sog. nachträglicher Familiennachzug – müssen zusätzlich wichtige familiäre Gründe dargetan werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Allerdings muss aus familienrechtlichen Gründen der nachziehende Elternteil immer über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 284 E. 2.1 und 2.7; BGer 2C_485/2013 vom 6.1.2014, E. 2.1; VGE 2012/397 vom 3.6.2013, E. 2.2, 2011/419 vom 13.2.2012, E. 2.2). 3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (E. 2c), ist für den Familiennachzug nach dem AuG das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.2 ff., insb. E. 3.7 [Pra 100/2011 Nr. 50]). Anders verhält es sich im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK; insoweit ist das Alter des Kindes im heutigen Zeitpunkt entscheidend (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.2 [Pra 100/2011 Nr. 50]; BGer 2C_191/2012 vom 22.6.2012, E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen). – Die Beschwerdeführerinnen 2-4 waren im Gesuchszeitpunkt (18. Januar 2013) 17, 16 und 15 Jahre alt; das AuG vermittelt für sich genommen keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt im Familiennachzug (vorne E. 3.1). Die heute noch minderjährige Beschwerdeführerin 4 kann sich aber auf einen Anspruch nach Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AuG berufen. Die demgegenüber im Urteilszeitpunkt volljährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 fallen nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK; denn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter ist weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. statt vieler BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Demnach kommt für die volljährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bloss die Bewilligung nach Ermessen (Art. 44 AuG) in Betracht. Entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2d) ist die unterschiedliche rechtliche Grundlage für die weitere Prüfung freilich insofern nicht von Belang, als für alle drei Töchter in einem ersten Schritt zu untersuchen ist, ob die Voraussetzungen nach Art. 44 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind. Nur wenn dies zu bejahen wäre, stellte sich für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die weitere Frage, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 7 sich die ermessensweise Bewilligungserteilung rechtfertigt (hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 handelt es sich um Mindestvoraussetzungen). 3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE nicht eingehalten worden sind und daher ein nachträglicher Familiennachzug zur Diskussion steht. Weiter wird nicht in Frage gestellt, dass die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden und eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 Bst. a und b AuG). Ob die Beschwerdeführerin 1 über das alleinige Sorgerecht über die minderjährige Beschwerdeführerin 4 verfügt, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor: Gemäss den eingereichten Unterlagen hat der leibliche Vater vor Gericht seine Zustimmung gegeben, dass seine drei Töchter «die Erlaubnis zur Wohnsitznahme in der Schweiz erhalten» (Akten MIDI D.________ [3E] pag. 25 ff.). Ob dies der Übertragung des Sorgerechts gleichgestellt werden kann, steht nicht ohne weiteres fest, kann angesichts der weiteren Erwägungen aber offenbleiben. Strittig sind die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 44 Bst. c AuG (sogleich E. 4) und die Frage, ob die erforderlichen wichtigen familiären Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG dargetan sind (hinten E. 5). 4. Nach Auffassung der Vorinstanz besteht die Gefahr, dass bei einem Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2-4 die Familie Sozialhilfe beanspruchen muss. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten dies und machen geltend, dass die drei Töchter zum Lebensunterhalt beitragen können (Beschwerde S. 4). 4.1 Die Bewilligung des Familiennachzugs setzt voraus, dass die Familienangehörigen nachher nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 Bst. c AuG). Die finanziellen Mittel müssen ausreichen, um das soziale Existenzminimum gemäss SKOS-Richtlinien zu sichern (Botschaft des Bundesrates zum Ausländergesetz, BBl 2002 S. 3709 ff., 3793; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 44 N. 5; Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 44 N. 12 f., beide auch zum Folgenden). Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit konkret zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 f. [betreffend anerkannten Flüchtling], 125 II 633 E. 3c, 122 II 1 E. 3c; BVR 2008 S. 193

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 8 E. 2.1 [Entfernungsmassnahme]). Auszugehen ist von den aktuellen Verhältnissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; BGer 2C_685/2010 vom 30.5.2011, E. 2.3.1; BVR 2008 S. 193 E. 2.1; VGE 2013/212 vom 5.12.2013, E. 2.5.2, 2010/494 vom 31.10.2012, E. 5.3). 4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin 1 (Fr. 600.10) und jenes ihres Ehemanns (Fr. 3ʹ735.80 bei einem Beschäftigungsgrad von 80 %) nicht ausreiche, um die laufenden Ausgaben einer siebenköpfigen Familie zu decken (vgl. Akten POM pag. 22-17). Da nicht belegt sei, dass – wie beabsichtigt war – der Ehemann eine (andere) Vollzeitstelle und die älteste der nachzuziehenden Töchter eine (Praktikums-)Stelle gefunden haben oder auf Stellensuche sind, müsse von einem Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 4ʹ335.90 ausgegangen werden. Demgegenüber würden sich die Ausgaben der Familie auf mindestens Fr. 4ʹ790.50 belaufen (Grundbedarf von Fr. 2ʹ938.-- und Hypothekarzins von Fr. 1ʹ852.--), wobei mangels Belegen die Krankenkassenprämien und weitere erfahrungsgemäss anfallende Ausgaben nicht berücksichtigt seien. Aufgrund des Mindestmankos von Fr. 454.60 ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Familie werde bei einem Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2-4 wieder in erheblichem und dauerndem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sein (angefochtener Entscheid E. 3). 4.3 Zum Einkommen der Familie ist Folgendes festzuhalten: Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 konnte sein Arbeitspensum erhöhen und erzielt seit Juni 2014 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4ʹ639.60 (inkl. Kinderzulagen von Fr. 460.--). Die Stellensuche der Beschwerdeführerin 1 ist bisher erfolglos verlaufen und sie ist – anders noch während dem vorinstanzlichen Verfahren – auch nicht in einem kleinen Pensum erwerbstätig (vgl. Eingaben vom 17.9.2014 [act. 10] und vom 20.10.2014 [act. 15]). Weiter ist auch vor Verwaltungsgericht unbelegt geblieben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 aus der Verpachtung seines Landwirtschaftsbetriebs einen Pachtzins erzielt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 und Akten MIDI D.________ [3E] pag. 48). Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kein hypothetisches Einkommen von ca. Fr. 2ʹ200.-- angerechnet hat, welches die drei Töchter möglicherweise beim Antritt einer Lehrstelle verdienen würden. Es ist höchst ungewiss, ob die Beschwerdeführerinnen 2-4, die ihre Schulzeit in Paraguay durchlaufen haben, die notwendigen Voraussetzungen für eine Berufslehre in der Schweiz mitbringen; eine konkrete (Lehr-)Stelle ist keiner der Töchter in Aussicht gestellt worden. Am Gesagten vermag der gute Gesamteindruck, den sie in ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 9 Berufswahlpraktika hinterlassen haben (act. 5A/4-7), nichts zu ändern. Im Übrigen wäre die Anrechnung eines künftigen Einkommens der Töchter insofern fragwürdig, als der (nachträgliche) Kindernachzug nicht dazu dient, den Familienhaushalt zu entlasten (vgl. dazu hinten E. 5.6). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Verdienst des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 4ʹ639.60 die einzige Einkommensquelle der Familie darstellt. 4.4 Die laufenden Ausgaben der Familie stellen sich folgendermassen dar: 4.4.1 Zu Recht hat die Vorinstanz auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) abgestellt. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt von sieben Personen beträgt seit 1. Januar 2015 Fr. 2ʹ912.-- (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHV; BSG 860.111 bzw. BAG 14–107]; SKOS- Richtlinien B.2.2 in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und 12/10). Daran ist festzuhalten, auch wenn sich die Familie aus ihrem Garten teilweise selbst versorgen kann und ihre Lebensmittelkosten tiefer sind (vgl. Eingaben vom 20. und 22.10.2014 [act. 15, 16 und 16A]). Denn mit dem Grundbedarf werden nicht nur Kosten für Nahrungsmittel, sondern auch weitere Bedürfnisse wie z.B. Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung, Verkehrsauslagen, Unterhaltung und Bildung usw. abgedeckt (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.1). 4.4.2 Hinsichtlich der Wohnkosten machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass sie in einem Bauernhaus wohnen, welches dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 gehöre. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Hypothekarzins bloss zweimal jährlich belastet werde. Die Familie bezahle daher «weniger als Fr. 3ʹ400.-- Miete im Jahr» (Eingaben vom 19.9. und 20.10.2014; Bankbeleg vom 28.3.2014 [act. 11A]). – Die Beschwerdeführerinnen übersehen dabei, dass darüber hinaus Kosten für Wasser, Abwasser, Heizung sowie notwendige Reparaturen und Liegenschaftssteuern anfallen. Da hierzu keine Angaben vorliegen, rechtfertigt es sich, die Wohnkosten mit Fr. 500.-- pro Monat zu budgetieren. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe die Rechtsgleichheit verletzt (Eingabe vom 20.10.2014 [act. 15]), indem sie monatliche Wohnkosten von Fr. 1ʹ852.20 angenommen hat, geht fehl, haben doch die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann diesen Betrag selbst im Nachzugsgesuch unter «Mietzins inkl. Nebenkosten» angegeben und im Verfahren vor der POM ohne Erklärungen einen Bankauszug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 10 eingereicht (vgl. Akten MIDI D.________ [3E] pag. 2; Akten POM [rotes Mäppli], Beilage 6). 4.4.3 Die Beschwerdeführerinnen haben die Krankenkassenprämien auf monatlich Fr. 79.45 (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) und Fr. 313.-- (Beschwerdeführerin 2) beziffert. Massgebend sind die Gesundheitskosten der gesamten Familie (zwei Erwachsene, zwei junge Erwachsene und drei Kinder). Da Belege der übrigen Familienmitglieder zur effektiven Höhe ihrer Krankenkassenprämien fehlen, ist auf die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) publizierten kantonalen Durchschnittsprämien 2014/2015 abzustellen (einsehbar unter <http://www.bag.admin.ch>, Rubriken «Themen», «Krankenversicherung», «Krankenversicherungsprämien 2015»). Für die Familie resultiert daraus der Gesamtbetrag von monatlich Fr. 1ʹ925.05 (mit Unfalldeckung). Im Übrigen würden sich auch bei einer sehr günstigen Grundversicherung die Prämien auf ca. Fr. 1ʹ500.-- belaufen (vgl. Prämienrechner des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI], einsehbar unter: <http://www.priminfo.ch>). Ob bzw. in welchem Umfang mit Prämienverbilligungen gerechnet werden kann, lässt sich mangels vollständiger Unterlagen nicht ermitteln. Unklar ist auch, ob in der Vergangenheit ärztliche Leistungen beansprucht wurden und sich deshalb rechtfertigt, die Franchisen und Selbstbehalte, die zur medizinischen Grundversorgung gehören (SKOS-Richtlinien B.4.1), hinzuzurechnen. Diese Fragen müssen aber nicht abschliessend geklärt werden (vgl. E. 4.5 und E. 5). 4.5 Demnach betragen die Kosten der materiellen Grundsicherung der siebenköpfigen Familie etwa Fr. 5ʹ337.05 (Grundbedarf Fr. 2ʹ912.--; Wohnkosten Fr. 500.--; Gesundheitskosten Fr. 1ʹ925.05). Wird dieser Betrag dem Einkommen von Fr. 4ʹ639.60 gegenübergestellt, ergibt sich eine monatliche Unterdeckung von rund Fr. 700.--. Auch wenn die Familie wesentlich tiefere Gesundheitskosten zu tragen hätte, blieben die finanziellen Verhältnisse äusserst knapp, da Kosten für Ausgaben, die nach den SKOS-Richtlinien als situationsbedingte Leistungen Teil des sozialen Existenzminimums bilden, noch nicht berücksichtigt sind (z.B. von der Krankenversicherung nicht gedeckte Krankheitskosten, Kosten für Schul- oder Ausbildungsbesuch, Hausrats- und Haftpflichtversicherung etc.; vgl. Richtlinien C.1.1- 1.8). Dabei gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann bis April oder Juni 2013 auf Sozialhilfe angewiesen waren und bereits vor der Einreise der drei Töchter Schwierigkeiten hatten, den Lebensunterhalt der damals vierköpfigen Familie selbstständig zu bestreiten (vgl. Beschwerde S. 4; s. auch Akten MIDI

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 11 D.________ [3E] pag. 48 [Juni 2013] und pag. 76 [April 2013]). Ob die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass die Familie bei einem Nachzug der drei Töchter in erheblichem und dauerndem Mass auf Sozialhilfe angewiesen wäre, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen letztlich offenbleiben. 5. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass wichtige familiäre Gründe für den Nachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG nicht dargetan sind: 5.1 Wichtige familiäre Gründe liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_29/2014 vom 10.11.2014, E. 3.1, 2C_485/2013 vom 6.1.2014, E. 2.3, 2C_906/2012 vom 5.6.2013, E. 3.2). Praxisgemäss liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGer 2C_132/2012 vom 19.9.2012, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 12 5.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Grossmutter, bei welcher die drei Töchter seit 2009 untergebracht gewesen seien, sei im November 2012 schwer erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage, sich um die Kinder zu kümmern. Auch der leibliche Vater könne nicht für den Lebensunterhalt seiner drei Töchter aufkommen, da er eine neue Familie gegründet habe. Seine neue Lebensgefährtin habe zu den drei Töchtern keinen guten Kontakt und sei auch nicht bereit, diese bei sich aufzunehmen (Beschwerde S. 3; Eingabe vom 28.4.2014 S. 2 [act. 6]; Eingabe vom 17.9.2014 S. 2 [act. 9]). Die Vorinstanz habe weiter zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Vater nur die ersten sieben Jahre mit den Kindern gewohnt und sie betreut habe (Beschwerde S. 5). Sodann habe die älteste Tochter Kontakt zu einer «Schlepperagentur» gehabt. Solche Organisationen würden nach jungen Frauen suchen, um sie im Ausland «zur Prostitution zu bringen». Die Mutter habe deshalb Angst um ihre Töchter gehabt und die Reise in die Schweiz organisiert (Beschwerde S. 3). 5.3 Nach der Vorinstanz kann aus den pauschalen und vagen Angaben nicht auf eine rechtserhebliche Veränderung der Betreuungssituation geschlossen werden (E. 4f). Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerinnen 2-4 angesichts ihres Alters kein entsprechendes Mass an Eigenständigkeit entwickelt hätten. Sollte punktuell eine engere Betreuung notwendig sein, so könne diese – sollte die Grossmutter dazu nicht in der Lage sein – auch vom leiblichen Vater geleistet werden. Zudem könne die Beschwerdeführerin 1 ihre Töchter von der Schweiz aus unterstützen. Überdies sei nicht dargetan, dass die Übersiedlung der Beschwerdeführerinnen 2-4 in die Schweiz zur Wahrung ihres persönlichen Wohls unabdingbar sei. Weiter müsse aufgrund ihres Alters, der Herkunft aus einem anderen Kulturkreis sowie der weitgehend fehlenden Kenntnis der hiesigen Gepflogenheiten von einem erheblichen Risiko von Integrationsschwierigkeiten ausgegangen werden (E. 4h). Auch aus den schwierigeren Lebensumständen und der wirtschaftlichen Situation in Paraguay könnten die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 5b). 5.4 Zum Gesundheitszustand der Grossmutter brachte das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine neuen Erkenntnisse zutage, obschon die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit hatten, das Vorbringen nachträglich durch geeignete Unterlagen zu belegen (Verfügung vom 20.8.2014 [act. 8]). Nachgereicht wurden lediglich ein undatiertes Foto der Grossmutter im Spitalbett sowie die bereits im Verfahren vor der POM vorgelegten Bestätigungen des Dr. G.________ vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 13 23. September 2013 und der Klinik … über einen dortigen Aufenthalt der Grossmutter vom 25. Juni bis 7. Juli 2013 (vgl. act. 5A/1 und 2 sowie Akten POM [rotes Mäppli], Beilage 3), wobei die darin erwähnten medizinischen Abkürzungen nunmehr wie folgt ausgeschrieben wurden: «HTA Hipertension arterial», «NAC Neumonia Aguda Cronica [Asma]; «DM Diabetes Mellitus». Weder aus dem Foto der Grossmutter noch aus den Ergänzungen lassen sich aber konkrete Informationen über den damaligen und umso weniger über ihren heutigen Gesundheitszustand entnehmen: «HTA Hipertension arterial» bedeutet ungefähr arterielle Hypertension oder Hypertonie, Spannungs-, Druckerhöhung z.B. erhöhter Blutdruck (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl. 2011, S. 933, 936); «NAC Neumonia Aguda Cronica [Asma]» lässt sich nicht klar zuordnen, heisst allenfalls (akute chronische) Pneumonie, Lungenentzündung bzw. Asthma (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 183, 1642). Ebenfalls nicht näher in ihren konkreten Auswirkungen erläutert werden «DM Diabetes Mellitus» sowie die Diagnose «Asma bronquial» des Dr. G.________. Selbst wenn die Grossmutter angesichts ihres Alters (ca. 67 Jahre) gewisse gesundheitliche Probleme hat, kann aus diesen Angaben nicht gefolgert werden, sie falle als Betreuungsperson für die dem Kindesalter längst entwachsenen Beschwerdeführerinnen 2-4 gänzlich ausser Betracht (vgl. auch BGer 2C_1116/2013 vom 10.11.2014, E. 3.3.3, 2C_532/2012 vom 12.6.2012, E. 2.3.3; 2C_751/2011 vom 22.3.2012, E. 4.2) 5.5 Zu beachten ist weiter, dass die drei Töchter gemäss den von den Beschwerdeführerinnen selber ins Verwaltungsverfahren eingeführten Unterlagen vor ihrer Einreise bei ihrem leiblichen Vater gewohnt haben, wobei sie von dessen Mutter betreut worden sind (Akten MIDI D.________ [3E] pag. 29 und 55). Vor diesem Hintergrund erscheint der Einwand, der Vater habe «keine elterliche Beziehung» zu seinen Töchtern, wenig glaubhaft. In Paraguay lebt zudem ein älterer Bruder (geb. ….1994), der für sich selbst sorgen kann und laut den Beschwerdeführerinnen deshalb nicht mit den Schwestern ausgereist ist (Beschwerde S. 3). Inwiefern die Beschwerdeführerinnen 2-4 einzig aufgrund ihres Geschlechts dazu nicht auch in der Lage sein sollten, wird nicht plausibel begründet. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Töchter mit Unterstützung ihrer Mutter von der Schweiz aus und mit einer punktuellen Betreuung durch Familienangehörige (Grossmutter, Vater, Bruder sowie allfällige weitere Verwandte) in ihrer Heimat leben können (vgl. BGer 2C_97/2013 vom 26.8.2013, E. 3.1.3, 2C_780/2012 vom 3.9.2012, E. 2.3.2; VGE 2012/397 vom 3.6.2013, E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 14 5.6 Nichts anderes ergibt sich unter dem Aspekt des Kindeswohls: Die drei Töchter haben in … ein berufsvorbereitendes Schuljahr mit Schwerpunkt in der Integration von Fremdsprachigen besucht und nach Angaben der Klassenlehrerin überdurchschnittliches Engagement gezeigt (vgl. act. 1C/3). Ohne diese positiven Rückmeldungen zu verkennen, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Eingliederung ins Berufsleben bzw. die Aufnahme einer Ausbildung mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Dass die Beschwerdeführerinnen 2-4 in Paraguay keine Möglichkeit haben, eine Ausbildung zu absolvieren, wird nicht geltend gemacht (vgl. VGE 2012/397 vom 3.6.2013, E. 5.3), wenn die Mutter auch klar zum Ausdruck bringt, dass sie den Kindern eine bessere Zukunft in der Schweiz verschaffen will (vgl. act. 5A/12). Weiter scheinen die Beschwerdeführerinnen zu übersehen, dass beim Familiennachzug weder wirtschaftliche Gründe wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz, Betreuung der jüngeren Halbgeschwister, Führung des Haushalts der Familie in der Schweiz (vgl. dazu das Unterstützungsschreiben der Familie … vom 14.3.2014 [act. 5A/8]) noch die politische Lage im Herkunftsland im Vordergrund stehen dürfen (Weisungen des Bundesamts für Migration [BFM] vom 25. Oktober 2013, Ausländerbereich [Weisungen AuG], Ziff. 6.10.4 [einsehbar unter <https://www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service», «Weisungen und Kreisschreiben», «I. Ausländerbereich»]). Das Vorbringen, die drei Töchter würden mit einer Erwerbstätigkeit die finanzielle Situation der Familie entlasten oder die Betreuung der Halbgeschwister übernehmen, damit deren Mutter arbeiten gehen könne (vgl. Beschwerde S. 4; Schlussbemerkungen vom 20.10.2014), läuft letztlich darauf hinaus, ihnen eine erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu verschaffen (vgl. dazu vorne E. 5.1; BGer 2C_900/2012 vom 25.1.2013, E. 3.4.2; VGE 2013/178 vom 2.12.2013, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_17/2014 vom 28.10.2014]). Dieses Motiv kommt auch in der urkundlich bestätigten Erklärung des Vaters vom 10. Mai 2013 zum Ausdruck: Er habe nach der Erkrankung seiner Mutter die Sorge über die drei Töchter übernehmen müssen. Da er weder ein eigenes Haus noch eine feste Arbeitsstelle habe, könne er unmöglich für den Lebensunterhalt seiner Töchter sorgen; er habe sich deshalb gezwungen gesehen, vor Gericht seine Einwilligung abzugeben, damit sie zu ihrer Mutter in die Schweiz ausreisen können (Akten MIDI D.________ [3E] pag. 55). Auch im Einwand, dass in Paraguay «Schlepperagenturen» nach jungen Frauen suchen würden, kann kein wichtiger familiärer Grund erblickt werden. Ein Parteiverhör (Antrag in act. 6) würde zu keinem anderen Ergebnis führen; der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 15 6. Zusammenfassend ergibt sich was folgt: Der Wunsch der Beschwerdeführerin 1, ihre drei Töchter in die Schweiz zu holen und in ihre neue Familiengemeinschaft aufzunehmen, ist zwar verständlich. Der Nachzug der drei Töchter birgt allerdings die Gefahr, dass die Familie Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, da das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 nicht oder nur knapp ausreicht, um das soziale Existenzminimum von sieben Personen zu decken, und zusätzliches Einkommen anderer Familienmitglieder nicht mit zureichender Wahrscheinlichkeit erwirtschaftet werden kann (vorne E. 4). Jedenfalls sind die wichtigen Gründe, die der Gesetzgeber für den nachträglichen Kindernachzug verlangt, vorliegend nicht dargetan. Die Beschwerdeführerinnen 2-4 sind in einem fortgeschrittenen Alter, das ihnen erlaubt, mit Unterstützung ihrer Mutter aus der Schweiz und punktueller Betreuung durch in der Heimat lebende Familienangehörige oder Dritte dort selbstständig zu leben. Sie sind zudem in Paraguay sozialisiert worden und haben dort ihre Schulzeit durchlaufen; eine Übersiedlung in die Schweiz erscheint auch hinsichtlich des Kindeswohls nicht als erforderlich im Sinn der Praxis zum AuG (vorne E. 5). 7. Im Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, ihre Sicherheit in Paraguay sei aufgrund von «Schleppergruppen» gefährdet, könnte sinngemäss auch ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erblickt werden. 7.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Ermessensausübung kommt der Vorinstanz bzw. der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, wobei das Ermessen – wie jedes staatliche Handeln – pflichtgemäss auszuüben ist, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots. Durch die Ermessensausübung soll

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 16 insbesondere dem konkreten Einzelfall aus Billigkeitsgründen Rechnung getragen werden können, wenn das Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt (mehr) einräumt. Aufgrund der grösseren Sachnähe ist es in erster Linie an der beschwerdeführenden Partei, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.3, 2011 S. 193 E. 6.1.3, 2010 S. 481 E. 6.1 f. mit Hinweisen). 7.2 Im vorliegenden Fall war zur Hauptsache unter anderem zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe für eine Übersiedlung der Beschwerdeführerinnen 2-4 in die Schweiz vorliegen (vorne E. 5). Im Rahmen des Ermessens nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG ist das Augenmerk hauptsächlich auf andere, mithin nicht die familiären Gründe zu richten (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). Dass die Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation in Paraguay schwieriger sind als in der Schweiz, trifft zu. Doch hiervon sind nicht allein die Beschwerdeführerinnen 2-4 betroffen, sondern die gesamte dort lebende Bevölkerung. Hinsichtlich der drohenden Gefahr einer Entführung durch Schlepperbanden bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vage und unkonkret. Sie legen auch keine Unterlagen, Polizeirapporte oder dergleichen vor, welche die Gefahr als plausibel erscheinen liessen. Auch insoweit stellen sich die Lebensbedingungen der Beschwerdeführerinnen 2-4 im Übrigen nicht anders dar als jene aller in Paraguay lebenden jungen Frauen. Damit liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen ausländerrechtlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG deuten würden. 8. Im Ergebnis hat die POM kein Recht verletzt, indem sie den nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2-4 verweigert hat. Auch die Erteilung einer Ermessensbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG fällt nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerinnen 2-4 wurden nicht dazu verhalten, den Ausgang des Verfahrens in ihrer Heimat abzuwarten (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 und Verfügung vom 17.7.2014 [act. 8]). Ihnen ist daher eine (neue) Ausreisefrist anzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführerinnen, deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 17 vom 17. Juli 2014 abgewiesen worden ist (act. 8), kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 9. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Hinsichtlich der volljährigen Beschwerdeführerinnen 2 und 3 dürfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels eines Rechtsanspruchs (vgl. dazu vorne E. 3.3) unzulässig sein und einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG offenstehen (vgl. BGer 2C_191/2012 vom 22.6.2012, E. 2.4). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 4 das zutreffende Rechtsmittel, soweit sie die Verweigerung einer Ermessensbewilligung (vgl. vorne E. 7) anfechten will. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen 2-4 wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 17. März 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.02.2015, Nr. 100.2014.87U, Seite 18 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführerinnen - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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