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Bern Verwaltungsgericht 22.09.2014 100 2014 86

22 settembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,111 parole·~16 min·6

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. Februar 2014 - BD 062/13) | Ausländerrecht

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 1. September 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 2C_988/2014). 100.2014.86U MUT/HLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. September 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. Februar 2014; BD 062/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2014, Nr. 100.2014.86U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der gambische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1965, reiste am 23. März 2000 in die Schweiz ein. Am 30. März 2000 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________, geboren am … 1950. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und am 31. März 2005 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 28. Juli 2009 wurde die Ehe … rechtskräftig geschieden. In Gambia heiratete A.________ am 26. Mai 2010 seine Landsfrau C.________, geboren am 27. Juni 1984. Die beiden hatten sich 2001 kennengelernt und waren seit diesem Zeitpunkt durch eine religiöse Trauung miteinander verbunden. Sie haben fünf gemeinsame Kinder, geboren 2002, 2004, 2006, 2008 und 2011. C.________ stellte am 8. Dezember 2011 auf der Schweizerischen Botschaft in Dakar, Senegal, für sich und die jüngste Tochter D.________ einen Visumsantrag zwecks Familiennachzugs. Für die anderen vier Kinder erfolgte kein Antrag. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf die Prüfung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung von A.________ – ein entsprechendes Verfahren war zwischenzeitlich eröffnet worden – sistiert. Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist auf den 1. Juni 2013 an. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 18. Februar 2014 ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 31. März 2014 an. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2014, Nr. 100.2014.86U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 21. März 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag erhoben, den Entscheid der POM aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. Eventualiter sei der Entscheid der POM aufzuheben und zur Neubeurteilung an den MIDI zurückzuweisen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 2. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 7. August 2014 hat der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht gelegt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. – Nicht angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der am … 1965 geborene Beschwerdeführer heiratete am 30. März 2000 die damals 50-jährige B.________, mit der er nach eigenen Angaben auch Kinder haben wollte (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 17 und 86). Da B.________ den Kinderwunsch des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2014, Nr. 100.2014.86U, Seite 4 schwerdeführers nicht erfüllen konnte, vereinbarten die Eheleute, der Beschwerdeführer dürfe aussereheliche Kinder haben (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 75 und 86; Beschwerde, S. 3). Während seiner Ferien in Gambia im Jahr 2001 lernte der Beschwerdeführer seine jetzige Ehefrau, C.________, kennen. Nachdem C.________ vom Beschwerdeführer schwanger wurde, fand im gleichen Jahr den lokalen Traditionen gemäss eine religiöse Trauung statt. Diese diente der Sicherstellung des gesellschaftlichen Respekts für C.________ (Beschwerde, S. 3). Durch Telefonate sowie regelmässige Ferienaufenthalte des Beschwerdeführers in Gambia hielten er und C.________ während seiner Ehe mit B.________ Kontakt (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 80). In der Folge gebar C.________ dem Beschwerdeführer vier Kinder (2002, 2004, 2006 und 2008), welche sie im Jahr 2008 behördlich registrieren liess (Vorakten MIDI [act. 3C], pag. 50 ff.). Anlässlich seiner zivilen Eheschliessung mit C.________ am 26. Mai 2010 anerkannte der Beschwerdeführer diese vier Kinder (Beschwerdebeilage [BB] 4; Beilage 10 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.8.2014). Eine weitere Tochter wurde im Jahr 2011 geboren (Vorakten MIDI [act. 3D], pag. 33). Anzumerken ist, dass die beiden Frauen voneinander wussten und B.________ die aussereheliche Beziehung sowie die daraus entsprungenen Kinder des Beschwerdeführers offenbar tolerierte (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 75 und 79). Bei der jährlichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setzte der Beschwerdeführer die Behörden weder über C.________ noch über seine Kinder in Kenntnis (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 2 f., 38 f und 46 f.). Durch die Befragung von C.________ am 24. September 2012 erfuhr der MIDI von der Existenz der insgesamt fünf Kinder (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 78 f.) sowie von der vom Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin unerwähnt gelassenen religiösen Trauung im Jahr 2001 (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 79 und 88). Der Sachverhalt erscheint insoweit liquid, als auf die beantragten Einvernahmen der ehemaligen und der heutigen Ehefrau verzichtet werden kann; die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 3. Im Streit liegen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2014, Nr. 100.2014.86U, Seite 5 und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.1, mit Hinweisen, VGE 2013/417 vom 17. April 2014, E. 3.1 [noch nicht rechtskräftig]). Der Widerruf ist indes auch dann zulässig, wenn die falschen Angaben oder das wissentliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die Bewilligungserteilung nicht kausal waren (BGer 2C_47/2010 vom 16.6.2010, E. 3.1). Als wesentliche Tatsachen, bei deren Verschweigen ein Widerrufsgrund gegeben sein kann, gelten gemäss ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein von vor- bzw. ausserehelichen Kindern, sofern sie auf eine Parallelbeziehung im Heimatland oder auf das Bestehen einer stabilen ausserehelichen Beziehung hinweisen (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.2, 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.1; weitergehend BGer 2C_299/2012 vom 6.8.2012, E. 4.1, wonach das Bundesgericht bereits das Vorhandensein von Kindern im Ausland allein als Verschweigen wesentlicher Tatsachen ansieht). 3.2 Die Vorinstanz sieht im Verschweigen der ausserehelichen Beziehung und der in den Jahren 2002-2008 geborenen vier Kinder einen Widerrufsgrund. Wie sein Verhalten während der Verfahren gezeigt habe, habe der Beschwerdeführer um die Relevanz dieser Umstände gewusst (angefochtener Entscheid, E. 4d). – Der Beschwerdeführer zeugte während seiner Ehe mit B.________ vier Kinder mit C.________ und besuchte diese nachweislich regelmässig während den Ferien, weshalb von einer faktisch gelebten Beziehung auszugehen ist. Es kann daher nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Beschwerdeführer damals eine Parallelbeziehung mit seiner heutigen Ehefrau C.________ pflegte. Das während beinahe der gesamten Ehe mit B.________ dauernde Verhältnis zu C.________ sowie die vier gemeinsamen Kinder bilden ausländerrechtlich wesentliche Tatsachen im Sinn von Art. 62 Bst. a AuG. Denn Partnerinnen oder Kinder im Ausland können – wie vorliegend geschehen – früher oder später zu Gesuchen um Gewährung des Familiennachzugs Anlass geben, weswegen die Bewilligungsbehörde über die Umstände umfassend und wahrheitsgetreu aufzuklären ist (BGer 2C_915/2011 vom 24.4.2012, E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2014, Nr. 100.2014.86U, Seite 6 3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe insoweit nicht um seine Pflicht zur Offenlegung seiner persönlichen Verhältnisse gewusst (Beschwerde, S. 4 und 8), vermag nicht zu überzeugen. Nach seinen eigenen Aussagen hat die religiöse Zeremonie zwar bloss symbolischen Charakter und keine rechtliche Bedeutung gehabt, auch wenn sie der Verbesserung der Stellung von C.________ in Gambia diente (Beschwerde, S. 3). Indes hätte auch der nicht rechtskundige und aus einem anderen Kulturkreis stammende Beschwerdeführer aufgrund der offenbar grossen sozialen Relevanz der «Trauung» sowie hinsichtlich seiner vier während seiner Ehe mit B.________ in Afrika geborenen Kinder erkennen müssen, dass diese Tatsachen mit Bezug auf sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht von Bedeutung sind (vgl. BGer 2C_243/2008 vom 18.6.2008, E. 2.5, 2C_72/2009 vom 5.3.2009, E. 3.2). Denn die an die Ehe geknüpften Bewilligungsansprüche nach Art. 42 AuG gehen davon aus, dass die Ehe als monogame, grundsätzlich auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung gelebt wird (BGer 2C_804/2013 vom 3.4.2014, E. 4). Dass der Beschwerdeführer die Kinder erst 2010 förmlich anerkannt hat, ändert entgegen seiner Meinung (Beschwerde, S. 7 f.) nichts am Gesagten. So rechtfertigen nicht einmal gänzlich fehlende affektive Beziehungen – anders als beim Beschwerdeführer –, aussereheliche Kinder zu verschweigen (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 3.4). 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der MIDI habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem er ihn nie ausdrücklich nach Kindern gefragt habe (Beschwerde, S. 11). 3.4.1 Gemäss Art. 90 Bst. a AuG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen (BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Auf den für eine Verlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung auszufüllenden Verfallsanzeigen wird zwar nicht ausdrücklich nach Kindern oder ausserehelichen Beziehungen gefragt; allerdings entbindet das Fehlen konkreter Fragen den Beschwerdeführer nicht von vornherein, über wesentliche Tatsachen von sich aus zu informieren. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 62 Bst. a AuG liegt jedenfalls dann vor, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2014, Nr. 100.2014.86U, Seite 7 die ausländische Person aufgrund der Gesuchsbegründung oder anderer von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behörden einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt bzw. aufrechterhält und insofern eine Täuschungshandlung begeht (BGer 2C_595/2011 vom 24.1.2012, E. 3.4). Insbesondere darf die Behörde sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der betroffenen Partei nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 [hinsichtlich Einbürgerungsverfahren]). 3.4.2 Vorliegend erweisen sich die ursprünglichen Informationen des Beschwerdeführers seit 2001 als nicht mehr korrekt. Auf seinem Visumsantrag vom November 1999 füllte er das Feld «Familienmitglieder, die den Gesuchsteller nicht begleiten» zwar richtigerweise nicht aus, da er damals weder Kinder hatte noch eine Beziehung zu C.________ führte (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 25 f.). In der Verfallsanzeige vom 3. Januar 2003 – derjenigen, die nach der Geburt seines ersten Kindes bei ihm einging – wie auch in den nachfolgenden Verfallsanzeigen liess er das Feld «Bemerkungen» indes zu Unrecht leer (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 2 f., 38 f. und 46 f.). Zwar macht er geltend, es sei möglich, dass er die ausserehelichen Kinder im Jahr 2005 gegenüber der Fremdenkontrolle E.________ erwähnt habe (Beschwerde, S. 4); Belege dafür wurden jedoch weder seitens des Beschwerdeführers vorgelegt noch finden sich solche bei den Akten. Weitere Abklärungen hierzu erscheinen heute angesichts der verstrichenen Zeit nicht erfolgsversprechend. Seine Behauptung bleibt demgemäss unbewiesen und ist im Übrigen wenig glaubwürdig. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den MIDI auf seine Beziehung zu C.________ oder auf seine ausserehelichen Kinder hingewiesen hat. Unter diesen Umständen musste der MIDI keine zusätzlichen Abklärungen treffen oder ausdrücklich nach allfälligen Kindern fragen. Infolgedessen ist der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt worden, und die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Widerrufsgrunds zu Recht bejaht. 4. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs. 4.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2014, Nr. 100.2014.86U, Seite 8 vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 2 AuG; BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme sowie die privaten Interessen der betroffenen Person gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration der betroffenen Person, das Alter im Zeitpunkt der Einreise sowie die Chancen einer Wiedereingliederung im Heimatland (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 4.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie die Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts sowie die richtige Entscheidfindung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als gewichtige öffentliche Interessen ansieht und dabei der Einhaltung der Mitwirkungspflicht der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 90 AuG) grosse Bedeutung zumisst (angefochtener Entscheid, E. 5b). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer angesichts seiner vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer von 13 Jahren in der Schweiz ein nicht unerhebliches persönliches Interesse an der Niederlassungsbewilligung und damit am Verbleib in der Schweiz. Dieses ist allerdings zu relativieren: Zu Beginn seines Aufenthalts war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig, sondern lebte vom Einkommen seiner damaligen Ehefrau, B.________. Nach befristeten Anstellungen und dem Bezug von Arbeitslosengeldern (Vorakten MIDI [act. 3B], 85 f.) wagte er den Schritt in die Selbständigkeit; diese verlief jedoch wenig erfolgreich (Vorakten POM, pag. 41 f.). Am 31. März 2011 wurde der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet und am 29. Juni 2011 mangels Aktiven eingestellt. Aus der Selbständigkeit und dem damit verbundenen Konkurs resultiert eine nicht unerhebliche Verschuldung: So sind auf dem Betreibungsregisterauszug vom 10. März 2014 dreizehn Betreibungen aus den Jahren 2010 und 2011 über Fr. 11ʹ672.50.-- sowie dreizehn offene Verlustscheine über Fr. 19ʹ348.90.-- verzeichnet (BB 6). Nicht daraus ersichtlich sind drei Betreibungen aus dem Jahr 2009 über Fr. 9ʹ224.90 (Vorakten POM, Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.6.2013). Von Februar 2010 bis und mit Juni 2012 bezog der Beschwerdeführer von der Einwohnergemeinde E.________ Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 27ʹ036.50.-- (Vorakten POM, Beilage 3 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.6.2013). Demnach waren die ersten zwölf Aufenthaltsjahre von Erwerbsuntätigkeit, Arbeitslosigkeit, misslungener Selbständigkeit sowie Sozialhilfebezug geprägt und der Beschwerdeführer zeigte sich über weite Strecken nicht in der Lage, seinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2014, Nr. 100.2014.86U, Seite 9 Lebensunterhalt zu verdienen. Auch wenn er seit dem 1. September 2013 über einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei der F.________ verfügt (angefochtener Entscheid, E. 5b), kann nicht von einer ausreichenden wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Denn der Beschwerdeführer behauptet zwar, er sei motiviert, seine Schulden zurückzubezahlen und eine Schuldensanierung durchzuführen (Vorakten POM, pag. 41); es wurden jedoch keine Belege beigebracht, die eine tatsächliche Schuldentilgung nachweisen würden. Das Schreiben der Berner Schuldenberatung vom 17. Juni 2013 ist hierzu ungeeignet, weil es einzig die Beratung des Beschwerdeführers dokumentiert (Vorakten POM, Beilage 5 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20.6.2013). Der Beschwerdeführer behauptet weiter, über «zahlreiche in der Schweiz ansässige Freunde und Kolleginnen» zu verfügen (Beschwerde, S. 5). Dem widerspricht jedoch die Aussage von B.________, wonach er sich mit seinen Freunden jeweils in seiner Muttersprache unterhalten habe (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 75). Ebenso fehlen sonstige Nachweise oder Belege, die seine Aussage unterstützen würden. Zwar wurden mehrere Schreiben von Arbeitskollegen eingereicht (BB 9; Beilage 14 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.8.2014); diese allein vermögen jedoch eine enge Freundschaft oder Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern nicht zu belegen. Hinsichtlich der sprachlichen Integration ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er Deutsch spricht und die Befragung durch den MIDI ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte. In Anbetracht der gesamten Umstände kann aber beim Beschwerdeführer nicht von einer gelungenen Integration oder gar Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. 4.3 Schliesslich ist der Ansicht der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass die Chancen einer Wiedereingliederung im Heimatland intakt sind (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b). Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 35 Jahren in die Schweiz ein (Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 1). Somit verbrachte er den grössten Teil seines Lebens, darunter die gesamte Kindheit, die prägende Jugend sowie einen erheblichen Teil seines Erwachsenenlebens in Gambia. Durch die regelmässigen Ferien (vgl. E. 2 hiervor) ist er mit den Verhältnissen in seinem Heimatland nach wie vor gut vertraut. Zudem verfügt er über ein intaktes soziales Netz, bestehend aus seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern sowie seiner Mutter und zahlreichen Geschwistern (vgl. Vorakten MIDI [act. 3B], pag. 74 und 86). Zwar mag die wirtschaftliche Wiedereingliederung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein, doch können die in den letzten anderthalb Jahren gemachten Berufserfahrungen dem Beschwerdeführer beim Wiedereinstieg

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2014, Nr. 100.2014.86U, Seite 10 helfen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern er von der schwierigeren Wirtschaftslage in Gambia stärker betroffen sein sollte als die dort ansässige Bevölkerung. 4.4 Gesamthaft betrachtet überwiegen die massgeblichen öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, ist folglich nicht zu beanstanden. 4.5 Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer im Übrigen aus Art. 63 Abs. 2 AuG, wonach die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 62 Bst. b widerrufen werden kann. Massgebend ist der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung und nicht derjenige allfälliger Rechtsmittelentscheide (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.2). Der Beschwerdeführer wies im Zeitpunkt des Widerrufs durch den MIDI erst eine 13-jährige Aufenthaltsdauer auf. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, er habe selbst dann einen Aufenthaltsanspruch, wenn ein Widerrufsgrund gegeben wäre, da er im Jahr 2005 in einer intakten Ehe gelebt habe. Da ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf als verhältnismässig erweist, ist jeglicher Anspruch auf Aufenthalt erloschen (vgl. auch Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). 5. 5.1 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzusetzen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.09.2014, Nr. 100.2014.86U, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 6. November 2014. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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