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Bern Verwaltungsgericht 14.08.2014 100 2014 85

14 agosto 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,237 parole·~16 min·11

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. Februar 2014 - BD 226/13) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2014.85U DAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. August 2014 Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ zzt. Anstalten Witzwil, 3236 Gampelen vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 18. Februar 2014; BD 226/13)

Sachverhalt: A. A.________ (geb. ….1970), kroatischer Staatsangehöriger, reiste am 7. Februar 1986 in die Schweiz ein und heiratete später seine Landsfrau B.________. Sowohl das Ehepaar ... als auch ihre beiden Söhne C._________ (geb. ...1992) und D._________ (geb. ...1999) verfügen je über eine Niederlassungsbewilligung. A.________ wurde in der Schweiz wiederholt zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, woraufhin ihm das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit Verfügung vom 18. Juli 2007 die Ausweisung androhte. Zuletzt verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 25. Juni 2012 wegen diverser Delikte, unter anderem wegen mehrfach und qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. A.________ befindet sich seit dem 5. August 2013 im Strafvollzug, aus welchem er frühestens am 27. März 2015 (zwei Drittel der Strafe) entlassen wird. Das ordentliche Vollzugsende ist auf den 7. Mai 2016 festgesetzt. Mit Verfügung vom 23. August 2013 widerrief das MIP die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz am Tag der Haftentlassung zu verlassen. B. Dagegen erhob A.________ am 27. September 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Februar 2014 ab. C. Am 21. März 2014 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Begehren, der Entscheid der POM sei aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. April 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Unangemessenheit des Entscheids der POM rügt (Beschwerde Ziff. 3 S. 2; Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG [Umkehrschluss]; BVR 2010 S. 1 E. 1.4, 1994 S. 176 E. 3a; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 174). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). – Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Juni 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Vorakten POM 4B pag. 219). Er hat damit unbestrittenermassen den Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG gesetzt. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, die gegen ihn gerichteten ausländerrechtlichen Massnahmen seien unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 6 S. 5).

2.2 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 31 E. 2.3.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je auch mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). In diese Prüfung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu berücksichtigenden Interessen des noch nicht volljährigen Sohnes D._________ des Beschwerdeführers einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Dabei ergeben sich aus der KRK allerdings keine weitergehenden Ansprüche (vgl. BGE 126 II 377 E. 5, 124 II 361 E. 3b). Nicht in den Schutzbereich der erwähnten Garantien fällt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem volljährigen Sohn C._________, da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. statt vieler BGE 137 I 154 E. 3.4.2). 3. Die Vorinstanz beurteilt das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an der damit verbundenen Wegweisung als gewichtig (angefochtener Entscheid E. 3e). 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Die Vorinstanz ist aufgrund der hohen Freiheitsstrafe von 40 Monaten von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen

(angefochtener Entscheid E. 3b/dd). Das ist nicht zu beanstanden, zumal sich dieser dazu nicht näher äussert. Es ist nichts ersichtlich, das die Würdigung der Vorinstanz in Frage stellen könnte. Namentlich handelte der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven, ohne sich in einer Notlage befunden zu haben (Vorakten POM 4B pag. 280). Zudem bezogen sich die Widerhandlungen des Beschwerdeführers auf 190 g reines Kokain, das er erlangte bzw. in Umlauf brachte. Damit hat er eine Vielzahl von Menschen in Gefahr gebracht (vgl. Vorakten POM 4B pag. 279). 3.2 In die Interessenabwägung einzubeziehen ist weiter das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig straffällig geworden sind, besteht, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 3c/aa), ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3). – Der Beschwerdeführer wurde am 16. Januar 1996 u.a. wegen Raubes unter Mitführung einer Waffe zu vier Jahren Zuchthaus, am 13. September 2006 u.a. wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls zu Zuchthaus von drei Jahren und am 25. Juni 2012 schliesslich u.a. wegen mehrfach und qualifiziert begangener Betäubungsmitteldelikte, Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafen wurden bzw. werden alle unbedingt vollzogen (Vorakten POM 4B pag. 139, 281). Die Vorinstanz hat aufgrund der mehrfachen, jeweils schweren und über längere Zeiträume hinweg begangenen Straftaten auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sowie eine inakzeptable Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung geschlossen (angefochtener Entscheid E. 3c/bb). Auch mit Blick auf die hohen Sanktionen und die förmliche Verwarnung des MIP im Jahr 2007 ist die Würdigung der POM in keiner Weise zu beanstanden. Der Beschwerdeführer rügt sie denn auch nicht als rechtsfehlerhaft. 3.3 Mit Blick in die Zukunft ist die Rückfallgefahr zu beurteilen. 3.3.1 Die POM hat eine solche Gefahr als erheblich eingeschätzt (angefochtener Entscheid E. 3d/bb). Der Beschwerdeführer kritisiert, das Vorliegen einer Rückfallgefahr werde von der Vorinstanz lediglich behauptet und nicht belegt. Er bestreitet ihre Einschätzung (Beschwerde Ziff. 4 S. 4). 3.3.2 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr

für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2). Zutreffend führt die Vorinstanz sodann aus, dass der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung zwar Rechnung zu tragen ist, diese beiden Umstände aber nicht den Ausschlag geben (angefochtener Entscheid E. 3d/aa; vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). 3.3.3 Im Anwendungsbereich des AuG dürfen zudem die von der Vorinstanz angestellten generalpräventiven Überlegungen mitberücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 3d/bb; vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Dem widerspricht der Beschwerdeführer. Unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 (C-1336/2007) verlangt er als kroatischer Staatsangehöriger, verheiratet mit einer Landsfrau, die gleiche Behandlung wie ein Ehegatte einer «EU-Ausländerin», weshalb eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung bestehen müsse (Beschwerde Ziff. 5 S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat im zitierten Urteil ein vom Bundesamt für Migration (BFM) gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 S.121; aufgehoben am 1.1.2008) ausgesprochenes Einreiseverbot überprüft. Die betroffene Person konnte sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) berufen (E. 5.5 des genannten Urteils). Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zu folgen, als im Anwendungsbereich des FZA für eine Wegweisungsmassnahme eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorausgesetzt ist (BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2). Wohl ist Kroatien Mitglied der EU, jedoch nicht Vertragsstaat des FZA; der (referendumspflichtige) Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des FZA auf Kroatien liegt (noch) nicht vor (vgl. zur Erforderlichkeit eines solchen Beschlusses Botschaft des Bundesrats zur Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens sowie zu dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien, in BBI 2008 S. 2135 ff., 2143 Ziff. 1.2). Da sich der Beschwerdeführer weder direkt noch über das Verhältnis zu seiner Ehefrau auf das FZA stützen kann, vermag er aus der von ihm zitierten Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine Ungleichbehandlung kann mit Blick auf das erwähnte Urteil mithin nicht ausgemacht werden (VGE 2013/327 vom 25.7.2014, E. 4.3.2 [noch nicht rechtskräftig]). Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten bei ihrer Beurteilung der Rückfallgefahr generalpräventive Aspekte berücksichtigen. 3.3.4 Gesamthaft ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie namentlich mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der sich von den verhängten Strafen

offensichtlich nicht beeindrucken liess und während des jüngsten Strafverfahrens generell keine Reue oder Einsicht zeigte (angefochtener Entscheid E. 3d/bb; Vorakten POM 4B pag. 282), eine erhebliche Rückfallgefahr angenommen hat. Hinzu kommt, dass ihn auch die Verwarnung des MIP (Vorakten POM 4B pag. 199 f.) nicht von weiteren Straftaten abgehalten hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er bereue seine Taten und habe sich nachhaltig gebessert (Beschwerde Ziff. 7 S. 5), erscheinen nach der wiederholten schweren Delinquenz unglaubwürdig und sind angesichts des laufenden Strafvollzugs sowie der drohenden Wegweisung zu relativieren. Hinzu kommt, dass keine persönlichen Aspekte ersichtlich sind, welche einen Rückfall heute unwahrscheinlicher erscheinen lassen würden. Insbesondere war der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Delinquenz verheiratet und zweifacher Familienvater (vgl. vorne Bst. A). Dieser Umstand vermochte ihn schon früher nicht von schweren Verstössen gegen die schweizerische Rechtsordnung abzuhalten. 3.4 Nach dem Gesagten ist mit der POM von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. 4. Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, wobei die Dauer seiner Anwesenheit und seine Integration in der Schweiz sowie die ihm und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 4.1 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1986 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein. Wie die Vorinstanz richtig ausführt (angefochtener Entscheid E. 4a), fällt seine Anwesenheitsdauer damit, selbst relativiert um die Zeitspanne, die er in Unfreiheit verbracht hat, vergleichsweise lang aus (zur Relativierung der Aufenthaltsdauer vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 5.1). Zu Recht bezeichnet die Vorinstanz jedoch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung als wichtigen Aspekt jeglicher Integration (angefochtener Entscheid E. 4a; vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Der Beschwerdeführer baute zwar zusammen mit seinem Sohn ein eigenes Unternehmen auf (Vorakten POM 4B pag. 464, 477 ff.). Vorher mussten er und seine Familie jedoch mit erheblichen Sozialhilfeleistungen unterstützt werden (Vorakten POM 4B pag. 449). Nicht in Frage stellt der Beschwerdeführer sodann die Feststellungen der Vorinstanz zu seiner Verschuldung (sechs Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 21'120.85 und 14 offene Verlustscheine von Fr. 37'226.45, Stand 28.3.2013; Vorakten POM 4B pag. 450); darauf kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid

E. 4a). Diese Umstände lassen nicht auf eine gelungene wirtschaftliche Integration schliessen. Der Vorinstanz folgend (angefochtener Entscheid E. 4a), ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer über Kontakte zur einheimischen Bevölkerung verfügt und damit sozial integriert wäre. Es kann erwartet werden und ist ihm somit nicht besonders anzurechnen, dass er nach einer Aufenthaltsdauer von nunmehr über 28 Jahren offenbar Deutsch spricht (angefochtener Entscheid E. 4a). Die Vorinstanz durfte damit und insbesondere mit Blick auf die wiederholte und schwere Delinquenz eine gelungene Integration des Beschwerdeführers verneinen (angefochtener Entscheid E. 4a). Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Konkretes im gegenteiligen Sinn vor und es ist auch nichts ersichtlich, das einen anderen Schluss nahe legen würde. 4.2 Zu würdigen sind weiter die Nachteile, die der Beschwerdeführer und seine Angehörigen durch die ausländerrechtliche Massnahme zu gewärtigen haben. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu den gemeinsamen Söhnen, welche alle mit ihm in der Schweiz, im gemeinsamen Haushalt und in einer intakten Familie leben (Beschwerde Ziff. 6 S. 5). – Wie dargelegt fällt der volljährige Sohn bei der Gewichtung der privaten Interessen nicht wesentlich ins Gewicht (vorne E. 2.2). 4.2.1 Das Verwaltungsgericht anerkennt die Beeinträchtigung des Familienlebens, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz allein verlassen würde, da die Beziehung zu seinen Angehörigen nur noch in eingeschränktem Mass gepflegt werden könnte. Der Beschwerdeführer muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass ihn – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtener Entscheid E. 5b) – seine familiären Verpflichtungen nicht davon abgehalten haben, deliktisch tätig zu werden. Er hat mit seinem Verhalten seine familiäre Beziehung selber gefährdet. Das Obergericht stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer gar seine Frau in den Drogenhandel miteinbezog (Vorakten POM 4B pag. 279 f.). Mit Blick auf seinen noch minderjährigen Sohn ist mit der Vorinstanz festzuhalten (angefochtener Entscheid E. 5b), dass D._________ bereits während der längeren Gefängnisaufenthalte seines Vaters, wie auch zurzeit, ohne diesen auskommen musste und die Beziehung nur eingeschränkt gepflegt werden konnte bzw. kann. Zum frühestmöglichen Haftentlassungszeitpunkt des Beschwerdeführers am 27. März 2015 wird auch D._________ nicht mehr weit von der Volljährigkeit entfernt sein und an Selbständigkeit gewonnen haben. Die Beziehung kann alsdann im Rahmen gegenseitiger Besuche und mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel geführt werden, wie auch die POM ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5b). Damit ist den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen Genüge getan. 4.2.2 In Bezug auf die durch die strittigen Massnahmen drohenden Nachteile ist dem Beschwerdeführer vorab zu folgen, wenn er beanstandet, dass die Vorinstanz von

seiner Wiedereingliederung in den «Kosovo» spricht (Beschwerde Ziff. 3 S. 3; angefochtener Entscheid E. 4b). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen der POM, welche bereits im nächsten Absatz wieder (richtigerweise) Kroatien erwähnt (angefochtener Entscheid E. 4b; vgl. auch Vernehmlassung POM, act. 4). In der Sache ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ersten 15 Jahre seines Lebens und damit die prägendsten Jahre in Kroatien verbrachte. Er ist zudem mit einer Landsfrau verheiratet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er der kroatischen Landessprache nach wie vor mächtig ist. Auch wenn er über keine Familienangehörigen mehr in Kroatien verfügen sollte (angefochtener Entscheid E. 4b; Vorakten POM 4A pag. 16), ist davon auszugehen, dass er sich dort mit einer gewissen Anstrengung wieder integrieren kann; auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4b). Der Beschwerdeführer kritisiert diese Feststellungen überdies in der Sache nicht. Auch wenn ihn, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtener Entscheid E. 4b), die Wegweisung hart treffen würde, hat er diesen Umstand seiner wiederholten Straffälligkeit selber zuzuschreiben. 4.3 Die familiäre Situation sowie seine relativ lange Anwesenheitsdauer begründen somit zwar nicht unwesentliche persönliche Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz; seine Integration kann aber angesichts der wiederholten und regelmässigen Delinquenz sowie der finanziellen Verhältnisse nicht als gelungen bezeichnet werden. Sodann stehen der Rückkehr und Wiedereingliederung in seinem Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, welches seine privaten Interessen wie auch die Interessen seiner Kinder und Ehefrau nicht aufzuwiegen vermögen. Das Bundesgericht verfolgt bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, im Einklang mit der in Europa herrschenden Auffassung, ausländerrechtlich denn auch eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5, 31 E. 2.3.2 f., 16 E. 2.2.2 f.; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). 5.2 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Urteil des EGMR vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen Schweiz, Ziff. 50, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde Ziff. 6 S. 5). Vorab unterscheidet sich der massgebliche Sachverhalt in Bezug auf die wiederholte Delinquenz und die Rückfallgefahr vom vorliegenden. Zudem ist dieses Urteil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein

Grundsatzentscheid. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Anwendungsfall der Boultif-Praxis des EGMR ohne weitergehende grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 [Pra 103/2014 Nr. 22]). 5.3 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 bzw. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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