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Bern Verwaltungsgericht 01.09.2014 100 2014 57

1 settembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,479 parole·~17 min·6

Riassunto

Ausschluss vom Bachelorstudium - Modulnote \"Zellbiologie I\" (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 30. Januar 2014 - B 18/13) | Prüfungen/Promotionen

Testo integrale

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 3.10.2014 nicht eingetreten (2C_895/2014). 100.2014.57U publiziert in BVR 2014 S. 535 DAM/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. September 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Universität Bern handelnd durch den Rektor, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern Beschwerdegegnerin und Rekurskommission der Universität Bern Schanzeneckstrasse 1, Postfach 8573, 3001 Bern betreffend Ausschluss vom Bachelorstudium; Modulnote «Zellbiologie I» (Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 30. Januar 2014; B 18/13)

Sachverhalt: A. A.________ studiert nach einem Wechsel von der Universität Basel seit Herbst 2009 an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern im Bachelorstudiengang Biologie mit Schwerpunkt Zellbiologie. Am 14. Februar 2013 legte er nach einem Misserfolg die Leistungskontrolle zur Veranstaltung «Molekularbiologie mit Praktikum und Übungen» zum zweiten Mal ab. Mit Verfügung vom 16. April 2013 teilte ihm die Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät mit, er habe die ungenügende Note 3,5 erzielt. Da er das Modul «Zellbiologie I» damit endgültig nicht bestanden hat, schloss die Philosophisch-naturwissenschaftliche Fakultät A.________ mit Verfügung vom 22. April 2013 vom Bachelorstudium Biologie aus. B. Gegen die Verfügung vom 16. April 2013 (ungenügende Einzelnote) erhob A.________ am 15. Mai 2013 Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität Bern (nachfolgend: Rekurskommission). Mit separater Eingabe vom gleichen Tag erhob er zudem Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. April 2013 (ungenügende Modulnote und Studienausschluss). Mit Entscheid vom 30. Januar 2014 wies die Rekurskommission beide Beschwerden ab. C. Dagegen hat A.________ am 3. März 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Der Entscheid der Rekurskommission der Universität Bern vom 30. Januar 2014 (B 18/13) sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Modul ʺZellbiologie I (15 ECTS)ʺ nach entsprechender Rundung die Modulnote 4,0 erzielt hat.» Die Universität Bern hat am 8. April 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Rekurskommission hat mit Vernehmlassung vom 2. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 30. April 2014 hat A.________ an seinen Rechtsbegehren festgehalten und weitere Bemerkungen eingereicht, zu denen die Universität Bern am 10. Juni 2014 Stellung genommen hat. Die Rekurskommission hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 76 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität Bern [UniG; BSG 436.11]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. E. 1.5 hiernach) ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.4 hiernach). 1.3 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren 1). Aus der Begründung der Rechtsschrift, die für die Auslegung der Anträge beizuziehen ist (statt vieler BVR 2011 S. 391 E. 3.3 mit Hinweisen), wird deutlich, dass sich die Beschwerde nur gegen die Festsetzung der Modulnote in «Zellbiologie I» und den Ausschluss aus dem Bachelorstudium Biologie richtet (vgl. Beschwerde, S. 2). Der Beschwerdeführer beanstandet im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Bewertung der Leistungskontrolle «Molekularbiologie» mit der Note 3,5 demgegenüber nicht mehr. Folglich ist das Rechtsbegehren dahin auszulegen, dass der Entscheid der Rekurskommission nicht integral aufzuheben sei, sondern nur mit Bezug auf die Festsetzung der Modulnote und den damit verbundenen Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium. Nur diese Frage bildet demnach Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. 1.4 Der Beschwerdeführer erreichte im Modul «Zellbiologie I», welches sich aus den Fächern Molekularbiologie, Bioinformatik und Immunologie II zusammensetzt, ein gewichtetes Mittel von ungerundet 3,85 (angefochtener Entscheid, E. 10.3). Der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass er nach entsprechender Rundung die Modulnote 4,0 erzielt habe (Rechtsbegehren 2). – Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär (BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3, 2010 S. 337 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 20). Das Begehren des Beschwerdeführers zielt darauf ab, das gewichtete Mittel von 3,85 auf gerundet 4,0 festzusetzen. Damit handelt es sich im Kern um ein Leistungsbegehren. Das Feststellungsbegehren ist in diesem Sinn umzudeuten. Soweit der Beschwerdeführer (zusätzlich) ein Feststellungsbegehren stellen will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVR 2012 S. 558, nicht publ. E. 1.3 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012]). 1.5 Die Rekurskommission bringt vor, die Beschwerde genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. – Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern

(in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Die Beschwerde erfüllt diese Anforderungen ohne weiteres; der Einwand der Rekurskommission ist somit unbegründet. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG; vgl. auch Art. 76 Abs. 4 UniG). 1.7 In formeller Hinsicht hat der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101) die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt (Beschwerde, S. 2). Mit Verfügung vom 9. April 2014 gab die Abteilungspräsidentin i.V. Gelegenheit, zu den Eingaben der Universität Bern und der Rekurskommission Bemerkungen einzureichen, wovon der Beschwerdeführer am 30. April 2014 Gebrauch gemacht hat (vorne Bst. C). Mit dieser Äusserungsmöglichkeit ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan. 2. In der Sache strittig ist die Anwendung der Rundungsregelung für Noten mit einem gewichteten Mittel gemäss den Vorschriften der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät. 2.1 Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden kantonalen Erlasse – zu denen auch Normen von öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons wie der Universität Bern gehören – auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass kantonale bzw. kommunale Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist aufzuheben (BVR 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2, 2005 S. 97 E. 5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 11 und 14; Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 66 N. 7 f.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 178 f.). 2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 UniG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1) erlassen die Fakultäten Studien- und Promotionsreglemente. Diese enthalten unter anderem Bestimmungen über die Struktur des Studiums und die Prüfungen (Art. 33 Abs. 2 Bst. b und d UniV; vgl. auch Art. 43 und 44 des Statuts vom 7. Juni 2011 der Universität Bern [Universitätsstatut, UniSt; BSG 436.111.2]). Die Studienpläne definieren die Struktur der Studiengänge und legen die Leistungskontrollen fest (Art. 32 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 14. April 2005 über das Studium und die Leistungskontrollen an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät [Studienreglement Phil.-nat. Fakultät, RSL Phil.-nat.]). Soweit nicht näher geregelt, gelten die Bestimmungen im übergeordneten RSL (Art. 1 Abs. 3 Studienplan zum Bachelorstudium in Biologie [nachfolgend: Studienplan]). Für die Bewertung von Leistungen wird die Notenskala 1-6 verwendet (Art. 19 Abs. 1 RSL Phil.-nat. in der bis zum 31.7.2014 geltenden Fassung). Genügende Leistungen werden mit den Noten 4, 4,5, 5,

5,5 und 6 bewertet. Bei Verwendung der Notenskala werden für ungenügende Leistungen die Noten 1, 1,5, 2, 2,5, 3 oder 3,5 vergeben (Art. 19 Abs. 2 und 3 RSL Phil.-nat.). Ungenügende Leistungskontrollen können nur einmal wiederholt werden (Art. 21 Abs. 1 RSL Phil.-nat.; Art. 18 Abs. 1 Studienplan in der bis zum 31.7.2014 geltenden und in der aktuellen Fassung). 2.3 Im Rahmen von Studiengängen können mehrere Leistungseinheiten zu Modulen zusammengefasst werden, wobei die Studienpläne festlegen, auf welche Weise die Leistungseinheiten geprüft werden (Art. 12 Abs. 1 und 4 RSL Phil.-nat.). Die Resultate der Leistungskontrollen eines Moduls werden zu einer Modulnote zusammengefasst (Art. 17 Abs. 1 Studienplan). Zum Bestehen eines Moduls muss das nach ECTS-Punkten gewichtete Mittel der Noten der einzelnen Leistungskontrollen nach erfolgter Rundung (Art. 19 RSL Phil.-nat.) mindestens 4,0 betragen (Art. 17 Abs. 2 Studienplan; vgl. auch Art. 12 Abs. 5 RSL Phil.-nat.). Das zweimalige Nichtbestehen eines Moduls wirkt sich unmittelbar auf den Studienabschluss aus, da das Bachelorstudium nur bestanden ist, wenn das Propädeutikum sowie sämtliche Module, einzeln zählende Leistungseinheiten gemäss Studienplan und die Bachelorarbeit mindestens mit Note 4,0 erfolgreich absolviert worden sind (Art. 20 Studienplan; Art. 41 RSL Phil.-nat.). Ist die Modulnote endgültig ungenügend, so kann das Bachelorstudium nicht fortgesetzt werden und hat den Studienausschluss zur Folge (vgl. auch Art. 29 Abs. 5 UniG; Art. 14 Abs. 1 UniV). 2.4 Nach Art. 19 Abs. 7 RSL Phil.-nat. unterliegen Noten, die aus einer gewichteten Mittelung hervorgehen, folgender Rundungsregelung: Zu rundende Note im Bereich Gerundete Note 5.75 … 6 6 5.25 … < 5.75 5.5 4.75 … < 5.25 5 4.25 … < 4.75 4.5 4 … < 4.25 4 3.25 … < 4 3.5 2.75 … < 3.25 3 2.25 … < 2.75 2.5 1.75 … < 2.25 2 1.25 … < 1.75 1.5 1 … < 1.25 1 Bei einem Modul, welches sich aus mehreren Leistungskontrollen zusammensetzt, wird der gewichtete Durchschnitt somit ab Kommastellen x,25 und x,75 auf die nächste ganze bzw. halbe Note aufgerundet. Nicht vorgesehen ist hingegen eine Aufrundung auf die Note 4 im Bereich zwischen 3,75 und weniger als 4; diesfalls bestimmt Art. 19 Abs. 7 RSL Phil.-nat. ausdrücklich eine Abrundung auf die (ungenügende) Note 3,5. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Rundungsregelung der Philosophischnaturwissenschaftlichen Fakultät im Notenbereich zwischen 3,25 und weniger als 4 als willkürlich. Es sei unzulässig, in diesem Bereich generell die Note 3,5 zu setzen. Für die aus dem

Gesamtsystem «herausgerissene Rundungsregel» seien keine sachlichen Gründe vorhanden (Beschwerde, S. 6). Ausserdem sei die Regelung sinn- und zwecklos, da die Qualitätssicherung auch auf andere Weise sichergestellt werden könne, ohne dass die Leistungsfähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten durch unsachliche Rundungsvorgaben verfälscht werde. Daher sei die Vorschrift im Bereich zwischen «3,25 und 3,99» aufzuheben, die dabei entstehende Lücke «entsprechend den im Übrigen geltenden Rundungsvorschriften zu füllen und die ungerundete Modulnote von 3,85 auf 4,0 aufzurunden» (Beschwerde, S. 7). 3.2 Die Universität Bern begründet die umstrittene Rundungsregel damit, dass nicht nur die Gesamtnote, sondern auch die Leistung in einzelnen Modulen genügend sein soll (act. 10 S. 5). Aus Gründen der Qualitätssicherung dürfe es nicht sein, dass eine ungenügende Leistung durch Rundung zu einer genügenden Leistung werde (act. 5 S. 5; act. 10 S. 3). Die Wahrscheinlichkeit für das Erreichen einer ungenügenden Note werde durch die Rundungsregel in keiner Weise erhöht, denn eine ungenügende Modulnote bleibe trotz Runden ungenügend. Anders als der Beschwerdeführer meine (Beschwerde, S. 4; act. 7 S. 1), sei die gewählte Rundungsregelung in der schweizerischen Bildungslandschaft nicht einzigartig; an der Pädagogischen Hochschule Bern gelte ebenfalls eine unterschiedliche Notenskala oberhalb und unterhalb der Bestehensgrenze: Bei der Mittelung werden genügende Viertelnoten aufgerundet und Notendurchschnitte unter 4 auf die nächste ganze Note abgerundet (act. 10 S. 2 f. mit Hinweis auf Art. 24 des Studien- und Prüfungsreglements vom 16. August 2005 für den Studiengang Vorschulstufe und Primarstufe [BSG 436.911.5; act. 10A]). Die Universität Bern ist sodann der Ansicht, dass selbst eine rechtswidrige Rundungsregel im Bereich zwischen 3,25 und weniger als 4 nicht bloss die Nichtanwendung derselben, sondern der gesamten Rundungsregel zur Folge hätte. Die Fakultät hätte nämlich einer Rundungsregel nie zugestimmt, wenn dadurch ein ungenügender Notendurchschnitt auf einen genügenden aufgerundet würde. Die Aufrundung im Bereich zwischen 3,75 und weniger als 4 auf die Note 4 entspräche nicht dem hypothetischen Willen des Normgebers. In sämtlichen Bestimmungen des RSL Phil.-nat. und des Studienplans komme die Formulierung «ist bestanden, wenn» der Durchschnitt bzw. das gewichtete Mittel «mindestens 4,0» betrage, deutlich zur Geltung (vgl. z.B. Art. 41 Bst. a und Art. 51 Bst. a RSL Phil.-nat.; Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 Studienplan). Der Beschwerdeführer wäre dann so zu behandeln, wie wenn gar keine Rundungsregel vorhanden wäre; mit der Note 3,85 hätte er das Modul weiterhin nicht bestanden (act. 5 S. 9 f. und act. 10 S. 6). 3.3 Die Rekurskommission ist den Ausführungen der Universität Bern gefolgt und zum Schluss gekommen, dass sich die Rundungsregelung auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen lasse. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Qualitätssicherung von Studienabschlüssen. Im Hinblick auf dieses Ziel habe die Universität entschieden, grundsätzlich nur genügende Studienleistungen an das Studium anzurechnen. Weiter sei die Rundungsregelung nicht sinn- und zwecklos, denn sie gewährleiste, dass den Bachelortitel nur erhalte, wer sämtliche abschlussrelevanten Leistungen mit mindestens 4,0 bestanden habe. Andernfalls wäre ein Bachelorabschluss etwa auch dann möglich, wenn in sämtlichen Modulen lediglich die ungerundete Modulnote 3,75 erzielt würde. Es sei Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 7 RSL Phil.nat. zu verhindern, dass eine Leistung, die klar unterhalb der geforderten Bestehensgrenze liege,

im Rahmen der Rundung zu einer genügenden Abschlussnote werde (angefochtener Entscheid, E. 10.4). 3.4 Willkür in der Rechtsetzung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (vgl. etwa BGE 136 II 120 E. 3.3.2, 133 I 259 E. 4.3); massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (BGE 131 I 223, nicht publ. E. 2.2 [BGer 2P.4/2004 vom 10.12.2004]; BVR 2014 S. 14 E. 3.2). Wo sachliche Gründe fehlen, wird die fragliche Norm schikanös und bewirkt damit eine grobe Ungerechtigkeit. Sinn- und zwecklos sind u.a. Regelungen, die an einer tief greifenden Widersprüchlichkeit leiden (Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 399). 3.5 Die Rekurskommission hat überzeugend aufgezeigt, dass die Rundungsvorschrift im Bereich von 3,75 und weniger als 4 sachlich begründet ist. Die Regelung bezweckt, dass nicht mittels Runden eine genügende Modulnote entsteht, obschon das gewichtete Mittel weniger als 4 beträgt und insgesamt ein ungenügendes Ergebnis widerspiegelt. Sowohl der Studienplan als auch das übergeordnete RSL Phil.-nat. bringen die Bestehensnorm «mindestens 4,0» durchwegs zum Ausdruck (vorne E. 3.2) und legen nahe, dass die Einzel- bzw. Durchschnittsnote 4,0 jeweils voll erreicht werden muss; eine Aufrundung gebietet sich grundsätzlich nicht (vgl. dazu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, N. 578). Nichts anderes ergibt sich aus der Kompensationsregelung, nach welcher ungenügende Leistungskontrollen kompensiert werden können, wenn die Leistungskontrollen Bestandteile eines Moduls sind und die Modulnote kumulativ ermittelt wird (Art. 22 Abs. 1 RSL Phil.-nat.). Sie ändert nichts daran, dass das Anrechnen einer ungenügenden Leistung auch nur dann zulässig ist, wenn das gewichtete Mittel aus mehreren Leistungskontrollen mindestens 4,0 beträgt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass andere wirksame Möglichkeiten bestehen, um den geforderten Qualitätsansprüchen gerecht zu werden und gleichzeitig die Leistung der Studierenden zuverlässig wiederzugeben (Beschwerde, S. 5), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Tatsache, dass andere Systeme denkbar sind oder praktiziert werden, genügt nicht, um eine Regel als sachlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch insofern, als er mit Blick auf die hohe Übertrittsquote zum universitären Master vorbringt, Bachelorabschlüsse seien in den seltensten Fällen berufsqualifizierend und die angewendete Rundungsregel diene deshalb nicht der Qualitätssicherung von Studienabschlüssen. Qualitätskriterien sind auch im Bachelorstudiengang von Belang und hängen nicht davon ab, inwieweit ein Studiengang als berufsbefähigend gilt; immerhin schliesst ein Bachelorabschluss in Biologie eine Tätigkeit im Arbeitsmarkt nicht aus und bildet Voraussetzung für den Masterstudiengang. Es überzeugt daher nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, den Qualitätsanliegen werde im «berufsqualifizierenden Masterstudium genügend Rechnung getragen», da er «für den Masterabschluss höhere Anforderungen wird erfüllen müssen» (Beschwerde, S. 6). Nicht stichhaltig ist sodann sein Einwand, es gebe ein öffentliches Interesse, die «hohe Studienabbrecherquote von 30 % in der Schweiz […] nicht mit willkürlichen Rundungsregeln zusätzlich zu erhöhen» (Beschwerde, S. 6). Die Rundungsvorschrift an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen, keineswegs ein Einzelfall (Reglemente abrufbar unter:

<http://www.rechtsdienst.unibe.ch>, Rubrik «Rechtssammlung», «Studium / weitere wissenschaftliche Qualifikation», «Studienreglemente [RSL], Promotionsreglemente und Studienpläne [SP]»): An drei weiteren Fakultäten der Universität Bern sind Noten im Bereich zwischen 3,25 und weniger als 4 ausdrücklich auf die Note 3,5 zu runden (vgl. Art. 44 Abs. 2 des Reglements vom 24. August 2006 über das Bachelor- und Masterstudium und die Leistungskontrollen an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern [Studienreglement WISO, RSL WISO]; Art. 22 Abs. 1 des Reglements vom 27. Oktober 2005 über das Studium und die Leistungskontrollen an der Philosophisch-historischen Fakultät der Universität Bern [RSL 05]; Art. 41 Abs. 3 des Reglements vom 1. September 2005 über das Studium und die Leistungskontrollen an der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern [Studienreglement Phil.hum., RSL Phil.-hum.]). An der Pädagogischen Hochschule Bern (Studienreglemente abrufbar unter: <http://www.phbern.ch>, Rubrik «Dokumente», «Studium») werden genügende Viertelnoten aufgerundet und Notendurchschnitte unter 4 auf die nächste ganze Note abgerundet (vorne E. 3.2; ebenso Art. 26 Abs. 2 des Studienreglements vom 14. September 2005 für das Bachelor- und Masterstudium Sekundarstufe I [BSG 436.911.6]; Art. 25 Abs. 3 des Studienreglements vom 25. Juni 2010 für den Studiengang Sekundarstufe II [BSG 436.911.7]; Art. 20 Abs. 2 des Studienreglements vom 22. November 2005 für den Studiengang Schulische Heilpädagogik [BSG 436.911.8]). 3.6 Es kann somit nicht gesagt werden, die Rundungsregelung der Philosophischnaturwissenschaftlichen Fakultät verstosse gegen das Willkürverbot. 4. 4.1 Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Rundungsregel verletze das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Beschwerde, S. 7 f.). Sie erhöhe in unzulässiger Weise die Wahrscheinlichkeit, die Modulnote 3,5 anstelle der Modulnote 4,0 zu erhalten. Die Studierenden würden im Rundungsbereich zwischen 3,75 und 3,99 schlechter behandelt als die Studierenden, deren gewichtete Mittelung ausserhalb dieses Bereichs liege (act. 7 S. 3). Dem hält die Universität entgegen, dass die gerundete Note die Leistung immerhin so zuverlässig wiedergeben soll, dass aus einer insgesamt ungenügenden Leistung durch Runden nicht eine genügende Leistung wird (act. 5 S. 10). 4.2 Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 138 I 265 E. 4.1, 136 II 120 E. 3.3.2; BVR 2014 S. 14 E. 3.2). – Die Rundungsregel bezweckt mit Blick auf die Bestehensnorm «mindestens 4,0» zwischen gesamthaft genügenden und ungenügenden Leistungen zu unterscheiden. Wer in mehreren Leistungskontrollen ein ungenügendes Mittel von weniger als 4 erzielt hat, soll nicht mittels Runden eine genügende Modulnote erhalten. Eine vergleichbare Bestehensgrenze existiert im übrigen Bereich der Notenskala nicht. Das

Gleichbehandlungsgebot ist daher nicht verletzt, wenn Durchschnitte zwischen 3,75 und weniger als 4 nach anderen Regeln gerundet werden als sie für die restliche Notenskala gelten. 5. Im Ergebnis liegen sachliche Gründe vor, ein gewichtetes Mittel aus mehreren Leistungskontrollen im Bereich zwischen 3,75 und weniger als 4 auf die Note 3,5 abzurunden. Diese Rundungsvorschrift ist insbesondere im Zusammenhang mit der Bestehensnorm zu sehen, nach welcher das Bachelorstudium als bestanden gilt, wenn sämtliche Module und einzeln zählende Leistungseinheiten mindestens mit Note 4,0 erfolgreich absolviert worden sind. Dies rechtfertigt auch eine andere Rundungsregelung im erwähnten Bereich als sie für die restliche Notenskala gilt. Der Beschwerdeführer hat in der Leistungskontrolle «Molekularbiologie» zum zweiten Mal ein ungenügendes Ergebnis und im Modul «Zellbiologie I» ein gewichtetes Mittel von ungerundet 3,85 erzielt (vorne Bst. A). Die Abrundung auf die Modulnote 3,5 ist demnach nicht zu beanstanden. Da ungenügend bewertete Leistungskontrollen (nur) einmal wiederholt werden können und das Bachelorstudium nur bestanden ist, wenn das gewichtete Mittel der Modulnote mindestens 4,0 beträgt, hat die Vorinstanz den von der Universität Bern verfügten Ausschluss vom Bachelorstudiengang Biologie zu Recht bestätigt. Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 7. Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeit einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 138 II 42 E. 1.1). Art. 83 Bst. t BGG findet auch Anwendung auf Entscheide über den Ausschluss vom Studium, sofern diese auf einer Fähigkeitsbewertung im vorgenannten Sinn beruhen (vgl. etwa BGer 2D_6/2013 vom 19.6.2013, E. 1.1). Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gegen das vorliegende Urteil ausgeschlossen; hinzuweisen ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; vgl. auch BGer 2D_10/2010 vom 31.1.2011, E. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Rekurskommission der Universität Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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