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Bern Verwaltungsgericht 05.11.2014 100 2014 39

5 novembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,977 parole·~10 min·2

Riassunto

Änderung der Überbauungsordnung \"Lehmgrube Radelfingen\" - Parteikostenersatz (Abschreibungsverfügung des Rechtsamts der Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion vom 13. Januar 2014 - 32.14-13.10) | Kosten

Testo integrale

100.2014.39U STE/BAE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 5. November 2014 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Barben 1. A.________ 2. B.________ 3. C.________ 4. D.________ 5. E.________ und F.________ 6. G.________ und H.________ 7. I.________ 8. K.________ und L.________ alle vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde Radelfingen handelnd durch den Gemeinderat, 3036 Detligen Beschwerdegegnerin und Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern betreffend Änderung der Überbauungsordnung «Lehmgrube Radelfingen»; Parteikostenersatz (Abschreibungsverfügung des Rechtsamts der Justiz- Gemeindeund Kirchendirektion vom 13. Januar 2014; 32.14-13.10)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2014, Nr. 100.2014.39U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 21. März 2011 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Radelfingen eine Änderung der Überbauungsordnung (ÜO) «Lehmgrube Radelfingen». Danach sollten ca. 40'000 m3 der Deckschicht aus der Lehmgrube abtransportiert und als Dammschüttmaterial für Hochwasserschutzmassnahmen am Hagneckkanal verwendet werden können. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigte die Änderung der ÜO mit Verfügung vom 9. Juni 2011 und wies die unter anderem von den heutigen Beschwerdeführenden erhobene Einsprache ab. B. Gegen die Genehmigungsverfügung des AGR erhoben A.________ - L.________ sowie M.________ am 14. Juli 2011 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Sie bestritten namentlich, dass die Anpassung der ÜO im Verfahren für geringfügige Änderungen von Plänen hätte verabschiedet werden dürfen. Die JGK trat auf das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Mai 2012 nicht ein mit der Begründung, dass die Beschwerdeführenden nicht befugt seien, Beschwerde zu erheben. Gegen diesen Entscheid erhoben die vorstehend Genannten am 25. Juni 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2013 gut und hob den angefochtenen Entscheid auf, soweit I.________ betreffend. Es wies die Sache an die JGK zurück zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Weiterleitung im Sinn der Erwägungen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (VGE 2012/209, publ. in BVR 2013 S. 343). Das Gericht erwog, soweit die Beschwerdeführenden zur Einsprache bzw. zur Beschwerde gegen die Genehmigungsverfügung des AGR nicht legitimiert gewesen seien, hätten sie grundsätzlich beim zuständigen Regierungsstatthalteramt (RSA) eine Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen einreichen können. Ob die Voraussetzungen erfüllt seien, um die Beschwerde vom 14. Juli 2011 (auch) als Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen an die Hand zu nehmen, habe nicht das Verwaltungsgericht, sondern das RSA zu entscheiden. Die JGK habe zu diesem Zweck ein Doppel der Beschwerde an das RSA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2014, Nr. 100.2014.39U, Seite 3 Seeland weiterzuleiten; das bei ihr (erneut) hängige Beschwerdeverfahren (betreffend den vor Verwaltungsgericht obsiegenden I.________) sei zweckmässigerweise bis zum Entscheid des RSA zu sistieren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts blieb unangefochten. Am 19. März 2013 teilte die EG Radelfingen der JGK mit, die Hochwasserschutzmassnahmen beim Hagneckkanal würden im Jahr 2013 weitgehend abgeschlossen. Nach Mitte Jahr werde kein Dammschüttmaterial mehr benötigt; die Änderung der ÜO komme also zu spät. Nachdem der Gemeinderat der EG Radelfingen hierauf am 14. Oktober 2013 die Aufhebung der Änderung der ÜO beschlossen und das AGR diese am 7. November 2013 genehmigt hatte, schrieb die JGK das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 13. Januar 2014 als erledigt ab. Sie verpflichtete die EG Radelfingen, I.________ für das Beschwerdeverfahren einen Parteikostenersatz von Fr. 1'076.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. C. Gegen diese Verfügung haben A.__________ - L.________ am 11. Februar 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Parteikostenersatz für das Verfahren vor der JGK sei auf total Fr. 9'684.10 (inklusive Auslagen und MWSt) zu erhöhen. Eventualiter seien die Akten an das RSA Seeland zur Ausfertigung eines Abschreibungsbeschlusses mit Ersatz von acht Neunteln der Parteikosten von Fr. 9'684.10 zu überweisen. Die EG Radelfingen beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2013 (richtig: 2014), auf die Beschwerde von I.________ sei nicht einzutreten. Im Übrigen sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nachdem die JGK entsprechend dem Eventualbegehren die Akten an das RSA Seeland überwiesen hatte, haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. März 2014 die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragt. Die JGK hat mit Stellungnahme vom 2. April 2014 beantragt, das Eventualbegehren sei als gegenstandslos abzuschreiben und das Verfahren sei bis zum Entscheid des RSA einzustellen. Zum Hauptbegehren hat sie keinen Antrag gestellt. Am 7. April 2014 hat die stellvertretende Abteilungspräsidentin das Verfahren sistiert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2014, Nr. 100.2014.39U, Seite 4 Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 hat das RSA Seeland das Beschwerdeverfahren in Wahl- und Abstimmungssachen als gegenstandslos abgeschrieben und die EG Radelfingen verpflichtet, den Beschwerdeführenden Parteikosten von Fr. 5'128.25 zu ersetzen. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Die Beschwerdeführenden halten mit Eingabe vom 27. Juni 2014 an der Beschwerde fest und beantragen die Zusprache der verbleibenden Differenz von Fr. 3'479.85 zum ursprünglich geltend gemachten vollen Parteikostenersatz (einschliesslich Auslagen und MWSt). Die EG Radelfingen und die JGK haben sich nach der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Indem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2013 den Nichteintretensentscheid der JGK betreffend die Beschwerdeführenden 1-6 sowie 8-9 bestätigt hat, hat es zwar das planungsrechtliche Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für diese Beteiligten beendet (vgl. dazu BVR 2013 S. 443, nicht publ. E. 1.3). Indessen hat es die Kostenliquidation für das vorinstanzliche Verfahren der JGK überlassen (BVR 2013 S. 343, nicht publ. E. 8.3). Im Kostenpunkt waren die Beschwerdeführenden 1-6 und 8-9 am Verfahren noch beteiligt; sie sind insoweit durch die angefochtene Verfügung beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie betreffend ist daher auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Hingegen hat die JGK dem Beschwerdeführer 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2014, Nr. 100.2014.39U, Seite 5 einen Neuntel des geltend gemachten Aufwands als Parteikostenersatz zugesprochen. Dass der auf ihn entfallende Anteil höher hätte ausfallen müssen, macht er nicht geltend. Er ist daher durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert; soweit ihn betreffend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Das Gericht auferlegt sich in Bezug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 15, Art. 103 N. 5 und Art. 104 N. 7). 1.4 Die Behandlung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Gemäss Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VPRG). Erforderlich ist eine ausdrückliche und vorbehaltlos abgegebene Prozesserklärung (BVR 2007 S. 523 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 4). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen; sie können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). 2.2 Die JGK hat erwogen, die Gemeinde habe die Folgen zu tragen, wenn aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde eine Planänderung zwecklos werde. Dass die Gemeinde die umstrittene Planänderung wieder rückgängig gemacht habe, sei unmittelbare Ursache für die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, weshalb die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2014, Nr. 100.2014.39U, Seite 6 Gemeinde als unterliegende Partei gelte. Die JGK hat die Gemeinde indessen nur zum Ersatz der Parteikosten des Beschwerdeführers 7 verpflichtet, weil das Verwaltungsgericht ihren Entscheid vom 24. Mai 2012 nur diesen betreffend aufgehoben habe. Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber vor, es sei vor dem Verwaltungsgericht noch offen gewesen, wer letztlich unterliege. Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde vom 25. Juni 2012 betreffend die übrigen Beschwerdeführenden nicht abgewiesen, sondern es habe festgehalten, deren Beschwerde vom 14. Juli 2011 hätte die JGK bereits früher an das zuständige RSA weiterleiten sollen. Aus prozessökonomischen Gründen sei es angesichts der absehbaren Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zwar vertretbar gewesen, auf die Weiterleitung an das RSA zu verzichten, dann hätte die JGK ihnen indessen die gesamten Parteikosten zusprechen müssen. 2.3 Wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2013 hervorgeht, hätten die Beschwerdeführenden richtigerweise zwei Verfahren einleiten können bzw. müssen: Einerseits ein Beschwerdeverfahren nach der Baugesetzgebung vor der JGK, andererseits – gegen den Planungsbeschluss des Gemeinderats – ein Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen vor dem RSA Seeland (BVR 2013 S. 343 E. 3 und 7). Betreffend Letzteres hat das RSA den Beschwerdeführenden nachträglich die Hälfte des insgesamt geltend gemachten Aufwands als auf dieses Verfahren entfallenden Parteikostenersatz zugesprochen (vorne Bst. C). Diese unangefochten gebliebene Anordnung ist auch nach Auffassung der Beschwerdeführenden für die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren nach der Baugesetzgebung vor der JGK in dem Sinn zu berücksichtigen, dass nur noch die andere Hälfte der insgesamt geltend gemachten Parteikosten zu verlegen ist. Dieses Verfahren wurde indessen durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2013 – und damit vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit – für die Beschwerdeführenden 1-6 sowie 8-9 in der Sache rechtskräftig beendet (vorne E. 1.2). Dass die JGK die Beschwerde vom 14. Juli 2011 zusätzlich an das RSA hätte weiterleiten müssen, ändert nichts am Unterliegen der Beschwerdeführenden 1-6 sowie 8-9 im planungsrechtlichen Verfahren. Mit der Abweisung von deren Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der JGK wurde im Grundsatz auch über die Kostenfrage entschieden, obwohl die Festlegung der Kosten für das vorinstanzliche Verfahren der JGK überlassen wurde. Es besteht kein Anlass, die auf die Beschwerdeführenden 1-6 und 8-9 entfallenden Kosten des planungsrechtlichen Verfahrens nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit neu zu verlegen, da der Nichteintretensentscheid der JGK vom 24. Mai 2012 insoweit rechtmässig war. Es ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2014, Nr. 100.2014.39U, Seite 7 daher nicht zu beanstanden, dass die JGK nur dem Beschwerdeführer 7 einen Parteikostenersatz zugesprochen hat. 2.4 Die JGK hat den auf den Beschwerdeführer 7 entfallenden Anteil des Parteikostenersatzes auf einen Neuntel des gesamten geltend gemachten Aufwands festgesetzt. Dies ist im Rahmen ihres Ermessensspielraums nicht zu beanstanden; die Beschwerdeführenden bringen auch nicht vor, dass ein grösserer Anteil auf den Beschwerdeführer 7 hätte entfallen sollen (vorne E. 1.2 f.). Die planungsrechtlichen Rügen in der Beschwerde an die JGK vom 14. Juli 2011 wurden im Namen aller Beschwerdeführenden erhoben; es bestand somit kein Anlass, den hälftigen Aufwand für das planungsrechtliche Beschwerdeverfahren allein dem Beschwerdeführer 7 zuzurechnen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig; die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.11.2014, Nr. 100.2014.39U, Seite 8 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Beschwerdegegnerin - der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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