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Bern Verwaltungsgericht 17.08.2015 100 2014 364

17 agosto 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,873 parole·~34 min·1

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2014 - BD 279/13) | Ausländerrecht

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 5. April 2016 abgewiesen (BGer 2C_853/2015). 100.2014.364U MUT/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. August 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2014; BD 279/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Sachverhalt: A. A.________ (geb. … 1957), Staatsangehöriger von Chile, reiste im Dezember 1976 als Asylsuchender in die Schweiz ein und verfügte hier bis Januar 1996 über den Flüchtlingsstatus. Er war zweimal mit Schweizer Bürgerinnen verheiratet (1978 bis 1983 und 2003 bis 2010); aus diesen beiden Ehen sowie aus weiteren Beziehungen sind insgesamt acht Kinder (geb. zwischen 1979 und 2006) entsprungen, die alle über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen. Gestützt auf seine erste Ehe wurde A.________ zunächst die Aufenthaltsbewilligung und ab 1981 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Letztere erlosch infolge eines Aufenthalts von A.________ in Südamerika zwischen Dezember 1997 und November 1999. Im November 1999 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) seine Beschwerde gegen die negative Verfügung der Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) gutgeheissen hatte. Aufgrund erneuter Straffälligkeit verweigerte die EG Bern mit Verfügung vom 8. Januar 2003 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das gegen den Beschwerdeentscheid der POM vom 16. Januar 2006 angehobene Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern wurde am 26. März 2007 vergleichsweise abgeschlossen, wobei A.________ der weitere Aufenthalt unter Auflagen gewährt wurde (VGE 22612 vom 26.3.2007). Am 1. Mai 2012 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung aufgeschoben. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 verweigerte die EG Bern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Dezember 2013 Beschwerde bei der POM. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. November 2014 ab. C. Dagegen hat A.________ am 29. Dezember 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren in der Sache: «1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2014 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2014 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. November 2014 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung B des Beschwerdeführers sei zu verlängern. 4. Eventuell sei die Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die EMF der Stadt Bern anzuweisen, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.» Die POM und die EG Bern beantragen mit Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort vom 20. bzw. 26. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 hat der Instruktionsrichter den Antrag von A.________ vom 9. Februar 2015 auf Durchführung einer mündlichen Schlussverhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. März 2015 hat A.________ weitere Unterlagen zu den Akten gereicht und erneut Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es «sei die Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen» und die EG Bern anzuweisen, dem Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die vorläufige Aufnahme zu beantragen. – Im ausländerrechtlichen Verfahren hat die betroffene Person keinen Anspruch auf vorläufige Aufnahme. Nach Art. 83 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann nur die kantonale Behörde diese Ersatzmassnahme beim SEM beantragen und dieses entscheidet über die vorläufige Aufnahme (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1). Feststellungsanträge im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme sind daher ebenso wenig zulässig wie Anträge auf vorläufige Aufnahme oder der Antrag auf Rückweisung der Sache unter Anweisung der Ausländerbehörde, beim SEM entsprechend Antrag zu stellen (vgl. VGE 2013/160 vom 24.7.2014, E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015], 2013/101 vom 14.3.2014, E. 1.2 [bestätigt durch BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015]). Das Rechtsbegehren 4 ist daher unzulässig; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, 2. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs und verlangt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. Zum einen habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Gehörsverletzung durch die EG Bern verneint (Beschwerde Ziff. 4.1); zum andern habe die POM selbst eine mit der Beschwerde vom 4. Dezember 2013 vorgebrachte Rüge mit keinem Wort erwähnt und damit ebenfalls die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt (Beschwerde Ziff. 4.2). 2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich in erster Linie aus Art. 21 ff. VRPG. Ergänzend greifen die verfassungsrechtlichen Mindestansprüche nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2; BVR 2013 S. 407 E. 3.2, 2012 S. 326 E. 4.1, S. 109 E. 2.3.3). 2.2 Die POM hat eine Gehörsverletzung durch die EG Bern mit der Begründung verneint, dass aus der Interessenabwägung implizit hervorgehe, welche Sachverhaltselemente die Fremdenpolizeibehörde zum Anlass genommen habe, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern (E. 3b). Der Beschwerdeführer habe sodann mehrfach Gelegenheit gehabt, sich schriftlich zu äussern (E. 3c). – Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Aus der Gesamtheit der zwar eher knappen Begründung ist ersichtlich, dass die Gemeinde die Argumentation des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, rers zur Kenntnis genommen hat, auch wenn sie seine diversen schriftlichen Stellungnahmen nicht ausdrücklich erwähnte. Es geht daraus ebenfalls hervor, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und auf welche Argumente sich ihr Entscheid stützt. Die POM hat daher eine Gehörsverletzung durch die EG Bern zu Recht verneint. 2.3 Eine Verletzung seines Gehörsanspruchs durch die POM sieht der Beschwerdeführer darin, dass sie auf seine Rüge des fehlenden formellen Erfordernisses der Unterzeichnung der angefochtenen Verfügung durch eine unterschriftsberechtigte Person nicht eingegangen sei (Beschwerde Ziff. 4.2). – Zwar hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Frage der gültigen Unterzeichnung der Verfügung vom 28. Oktober 2013 nicht geäussert. Indes legte die EG Bern in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 (Akten POM pag. 34) dar, dass die Verfügung vom 28. Oktober 2013 durch den unterschriftsberechtigten Sektionsleiter der EMF unterzeichnet worden sei (Akten POM pag. 33). In seinen folgenden Eingaben stellte der Beschwerdeführer diese Unterschriftsberechtigung und somit die Gültigkeit der angefochtenen Verfügung nicht (mehr) in Frage (Akten POM pag. 51 ff., 59 f., 69 ff.), weshalb die POM ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass sich diese Frage damit erledigt hatte. Im Übrigen gelten bei Verfügungen erstinstanzlicher Verwaltungsbehörden weniger strenge Formvorschriften (vgl. VGE 2009/100 vom 7.9.2009, E. 2.4). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach auch insoweit als unbegründet. 3. In der Sache umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.1 Der aus Chile stammende Beschwerdeführer, geboren am … 1957, reiste im Dezember 1976 als Asylsuchender in die Schweiz ein und wurde in der Folge als Flüchtling anerkannt. Im Januar 1996 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der veränderten politischen Lage in Chile

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, wieder aberkannt. Gestützt auf die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ab 1978 zunächst über eine Aufenthalts- und ab 1981 über eine Niederlassungsbewilligung (Akten EG Bern pag. 148). Im November/Dezember 1997 reiste er ohne Abmeldung aus der Schweiz aus und kehrte erst Mitte November 1999 zurück. In der Folge stellte die EG Bern mit Verfügung vom 15. Februar 2000 fest, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen sei; das Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies sie ab (Akten EG Bern pag. 55). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess die POM mit Entscheid vom 14. Februar 2002 insoweit gut, als sie die EG Bern anwies, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; gleichzeitig machte sie den Beschwerdeführer aber ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es sich um einen Grenzfall handle und er bei weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung, namentlich gegen strafrechtliche Vorschriften, nicht mit einer Verlängerung seiner Bewilligung rechnen könne (Akten EG Bern pag. 153). Nachdem der Beschwerdeführer erneut straffällig wurde, verweigerte die EG Bern mit Verfügung vom 8. Januar 2003 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung; die hiergegen erhobene Beschwerde wies die POM mit Entscheid vom 16. Januar 2006 ab (Akten EG Bern pag. 198, 258). Das gegen diesen Entscheid angehobene Verwaltungsgerichtsverfahren endete am 26. März 2007 mit einem Vergleich: Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen gewährt; u.a. wurde er darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nur in Frage komme, wenn er sich künftig an die geltende schweizerische Rechtsordnung halte (VGE 22612 vom 26.3.2007; Akten EG Bern pag. 428). 3.2 Der Beschwerdeführer war zwischen 1978 und 1983 sowie zwischen 2003 und 2010 mit Schweizer Bürgerinnen verheiratet. Aus diesen beiden Ehen sind insgesamt drei Kinder (geb. 1979, 1998 und 2003) hervorgegangen. Aus weiteren Beziehungen hat der Beschwerdeführer weitere fünf Kinder (geb. 1984, 1988, 1995 und 2006), die über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen (Vorakten EG Bern pag. 81, 94, 291, 434, 460). Die Obhut und das Sorgerecht über die drei heute noch minderjährigen Kinder liegen bei den Müttern (Beschwerde Ziff. 6.3). Gemäss eigenen Angaben nehme er gegenüber seinem Sohn (geb. 2006) das Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, suchsrecht durchschnittlich einmal pro Woche wahr; seine beiden minderjährigen Töchter (geb. 1998 und 2003) sehe er beinahe täglich, da er zur Entlastung der erwerbstätigen Mutter Betreuungsaufgaben wahrnehme (Beschwerde Ziff. 6.3). Nach Feststellung der Vorinstanz müssen die Kinderalimente mehrheitlich bevorschusst werden (E. 8b). Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, dass er monatlich Kinderunterhaltsbeiträge an den zuständigen Sozialdienst bezahle; entsprechende Belege hat er indes nicht eingereicht (Beschwerde Ziff. 6.4d). Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zurzeit allein, d.h. nicht in einer (ehelichen) Familiengemeinschaft lebt. Während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz ist der Beschwerdeführer nie einer dauerhaften, geregelten Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen. Gemäss eigenen Angaben sei er seit mehreren Jahren in einem Gastronomiebetrieb tätig und könne sich damit ein bescheidenes, aber ausreichendes Einkommen sichern. Er arbeite ca. 60 % und betreue daneben seine beiden in Bern lebenden minderjährigen Töchter sowie eine Enkelin (Beschwerde Ziff. 6.3, 6.4d). Gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen vom Januar bis Juni 2014 erzielt er mit der Tätigkeit im Gastronomiebetrieb ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 500.-- (Akten POM, Beilage 9 zur Eingabe vom 31.7.2014); aktuellere Lohnabrechnungen hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Zwischen 1. Juli 2003 und 30. November 2009 bezogen der Beschwerdeführer und seine Familie Sozialhilfeleistungen in erheblicher Höhe (Akten POM, Beilage 10 zur Eingabe vom 27.8.2014). Per 21. Juli 2014 ist er im Betreibungsregister des Betreibungsregisteramts Bern-Mittelland mit fünf Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 11'642.40 (wovon eine Forderung von Fr. 5'995.10 bezahlt wurde) und 14 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 44'046.50 verzeichnet (Akten POM; Beilage 3 zur Eingabe vom 31.7.2014). 3.3 Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach straffällig geworden: Am 2. Juli 1993 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Sachbeschädigung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. Am 15. Januar 1998 folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung von 106 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 10'000.-- wegen mehrfacher, teilweise gewerbsmässiger Widerhandlun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, gen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Geldwäscherei sowie Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz und die Ausländergesetzgebung; gleichzeitig wurde die bedingte Gefängnisstrafe vom 2. Juli 1993 widerrufen (Akten EG Bern pag. 39, 117). Mit Urteil vom 17. März 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 86 Tagen, verurteilt (Akten EG Bern pag. 249). Die am 23. Oktober 2000 gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen und der Beschwerdeführer für den Strafrest von sieben Monaten und fünfzehn Tagen in den Strafvollzug zurückversetzt (Akten EG Bern pag. 321). Am 1. Mai 2012 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach und teilweise gewerbsmässig begangen in der Zeit von ca. Mai 2010 bis 2. Dezember 2010, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 62 Tagen Untersuchungshaft; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung aufgeschoben (Akten EG Bern pag. 568, 573). Die Massnahme wurde am 20. Juli 2012 in Vollzug gesetzt und soweit aktenkundig bislang nicht aufgehoben (Akten POM pag. 61 ff). 4. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines Widerrufsbzw. Nichtverlängerungsgrunds nach Art. 62 Bst. b AuG, da die mit Urteil vom 1. Mai 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu Gunsten einer therapeutischen Massnahme aufgeschoben worden sei (Beschwerde Ziff. 5). 4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen (und umgekehrt) einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch besteht nach Auflösung der Ehe oder der Ehegemein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, schaft unter den Voraussetzungen von Art. 50 AuG verselbständigt weiter, erlischt aber in jedem Fall dann, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AuG). Auch ein Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben durch Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund und damit ein – unter Vorbehalt der Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 5 ff. hiernach) – gerechtfertigter Eingriff in den Anspruch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (vgl. Art. 62 Bst. b AuG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (vgl. vorne E. 3.3). Entgegen seiner Auffassung hat er damit den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, unbesehen davon, dass diese zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Die Art des Vollzugs der Strafe ändert nichts am Bestehen des Widerrufsgrunds (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 6.3; VGE 2013/118 vom 11.4.2014, E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_516/2014 vom 24.3.2015, E. 3.1]). 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der Entfernungsmassnahme (Beschwerde Ziff. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AuG nur dann zulässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). In diese Prüfung sind ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 6. Zum öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: 6.1 Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Frei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, heitsstrafe auf sich geladen hat. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend wegen der nicht mehr kurzen Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 6.2 Zunächst kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die strafrechtlichen Überlegungen zum Verschulden seien bei der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen («doppelte Verwertung»; vgl. hierzu BGer 2C_740/2014 vom 27.4.2015, E. 4.1, 2C_387/2014 vom 3.3.2015, E. 4.1). Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass er mit den der Verurteilung vom 1. Mai 2012 zugrunde liegenden Delikten ein schweres Verschulden auf sich geladen hat. Seine Verstösse gegen das BetmG hätten nur «weiche» Drogen betroffen; diesbezüglich seien aktuell gesellschaftspolitische Bestrebungen betreffend Legalisierung im Gange. Zudem sei er gemäss dem psychiatrischen Gutachten teilweise unfähig gewesen, nach der Einsicht in Recht und Unrecht zu handeln (Beschwerde Ziff. 6.2, 6.4b und 6.5). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Bereits das Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe spricht für ein erhebliches Verschulden. Wie die POM zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer mit seinen Delikten gegen geltende Strafnormen verstossen, weshalb er aus den vorgebrachten Entkriminalisierungstendenzen bezüglich Cannabis nichts für sich abzuleiten vermag. Im Übrigen zielen die Legalisierungsbemühungen auf den Konsum von Cannabis und nicht den Handel damit ab. Dem Beschwerdeführer ist indes vorzuwerfen, dass er während mehreren Monaten einen gewerbsmässigen Handel mit mindestens 25 kg Marihuana und Haschisch und einem Umsatz von weit über Fr. 100'000.-betrieben hat (Akten EG Bern pag. 511, 572). Er wurde denn auch nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, bloss wegen einfacher, sondern wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 2 Bst. c aBetmG) verurteilt, was ebenso schwer wiegt wie eine Verurteilung wegen Delikten mit «harten» Drogen (vgl. BGer 2C_711/2011 vom 27.3.2012, E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss Gutachten vom 11. August 2011 (Akten POM, Beilage 6 zur Eingabe vom 31.7.2014 [nachfolgend: Gutachten], S. 10) war die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der Taten gegeben; einzig die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, wurde als leicht vermindert erachtet. Dieser Umstand wurde bei der Festsetzung des Strafmasses bereits berücksichtigt (Akten EG Bern pag. 572); im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum mehr, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3, 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende; VGE 2012/438 vom 7.8.2013, E. 4.1.2 [bestätigt durch BGer 2C_764/2013 vom 15.4.2014]; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz insgesamt ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers angenommen hat. 6.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen). – Der Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrmals, insbesondere wegen Delikten gegen das BetmG, strafrechtlich verurteilt (vorne E. 3.3). Weder diese Verurteilungen noch die mehrmonatigen Freiheitsentzüge vermochten ihn zu beeindrucken. Sie zeugen von seiner Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit. Wie die POM zutreffend festgehalten hat, verleiht das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolizeilichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusätzliches Gewicht (E. 6b). 6.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen: 6.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2). Vielmehr dürfen generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 6.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt erheblicher Betäubungsmitteldelikte schuldig gemacht. Er hat sogar während laufender Probezeit neue Straftaten im einschlägigen Bereich begangen (Akten EG Bern pag. 503). Selbst mehrfach gewährte «letzte Chancen» durch die Migrationsbehörden sowie die Verantwortung gegenüber seinen minderjährigen Kindern vermochten den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten; dies obschon ihm deutlich vor Augen geführt wurde, dass jede weitere strafrechtliche Verfehlung die Beendigung seines Anwesenheitsrechts in der Schweiz zur Folge haben könnte (vgl. vorne E. 3.1). Aus seinem Einwand, er habe sich seit dem Jahr 2010 einwandfrei verhalten und besuche regelmässig die gerichtlich angeordnete ambulante Therapie, kann der Beschwerdeführer nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten: Bis am 1. Mai 2012 befand er sich in einem hängigen Strafverfahren und seither im ambulanten Massnahmenvollzug; ein erfolgreicher Therapieabschluss ist noch nicht absehbar. Gutes Verhalten während dieser Zeit wird allgemein erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeitspanne (BGE 139 I 31 E. 3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen hatte sich der Beschwerdeführer bereits in der Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, gangenheit während mehrerer Jahre deliktsfrei verhalten, um schliesslich doch wieder im einschlägigen Bereich und in erheblichem Ausmass straffällig zu werden. Der Umstand, dass weder mehrmalige Freiheitsstrafen noch die drohende Beendigung seines Anwesenheitsrechts ihm Anlass genug waren, nicht mehr gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu verstossen, weckt Zweifel an seinem Willen und seiner Fähigkeit, sein Verhalten dauerhaft zu ändern. Hinzu kommt, dass der Cannabiskonsum offenbar Teil seines «kulturellen Selbstverständnisses» ist (Gutachten, S. 13). Bei dieser Ausgangslage ist ein nicht unerhebliches Rückfallrisiko zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich seine heutigen Lebensverhältnisse weniger stabil präsentieren als im Zeitpunkt des Gutachtens vom 11. August 2011, nicht in Abrede stellt (E. 6c). Ein solches Risiko ist angesichts der Art und Schwere der verübten Delikte nicht hinzunehmen. 6.5 Der Auffassung der Vorinstanz, es bestehe insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse an der strittigen Fernhaltemassnahme (E. 6d), ist somit beizupflichten. 7. Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 7.1 An die Gründe für die Wegweisung aus der Schweiz sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger eine Ausländerin oder ein Ausländer hier gelebt hat. Selbst bei Ausländerinnen und Ausländern der «zweiten Generation» ist die Wegweisung jedoch nicht ausgeschlossen, wenn besonders schwere Straftaten vorliegen oder wiederholt delinquiert wurde (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 110 E. 2.1). Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, bracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Eine Entfernungsmassnahme ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (vgl. betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2009/315 vom 13.10.2010, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011]). 7.2 Der heute 58-jährige Beschwerdeführer ist vor gut 38 Jahren im Alter von 19 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist (vorne E. 3.1). Wie die POM zutreffend festgestellt hat, ist auch ohne Berücksichtigung des knapp zweijährigen Auslandaufenthalts sowie der im Strafvollzug bzw. ohne einen ordentlichen Aufenthaltstitel verbrachten Zeit von einer sehr langen Aufenthaltsdauer auszugehen (E. 7a), was ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz begründet. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde Ziff. 6.4c) können indes seine in den Jugendjahren erlebten Traumata im Heimatland nicht dazu führen, ihn wie einen «Ausländer der zweiten Generation» zu behandeln. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration ist (E. 7a; vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Angesichts des deliktisches Verhaltens des Beschwerdeführers kann bereits aus diesem Grund nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ging er zwar verschiedenen Tätigkeiten nach, dazwischen war er aber immer wieder arbeitslos (Akten EG Bern pag. 1, 164, 280, 307, 438) und wurde auch sozialhilferechtlich unterstützt (vgl. vorne E. 3.2). Gemäss eigenen Angaben finanzierte er zeitweise einen Teil seines Lebensunterhalts mit dem Verkauf von Haschisch (Akten EG Bern pag. 388). Aktenkundig ist sodann eine Schuldensituation mit offenen Verlustscheinen in beträchtlicher Höhe (vgl. vorne E. 3.2). Auch bei einem bescheidenen Lebensstil erscheint fraglich, wie der Beschwerdeführer mit einem ausgewiesenen Monatseinkommen von Fr. 500.-- (vgl. vorne E. 3.2) seinen Lebensunterhalt zu bestreiten vermag. Selbst wenn man – was allerdings unbelegt geblieben ist – zu seinen Gunsten davon ausgeht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, dass er heute einer geregelten, existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgeht und mit seinem Einkommen auch die Unterhaltsbeiträge für seine drei minderjährigen Kinder zu leisten vermag, kann insgesamt von einer gelungenen Integration in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht gesprochen werden. Auf weitere Beweismassnahmen kann daher verzichtet werden. In sozialer Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine durchschnittliche Integration, wie sie aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz erwartet werden kann, vorliegt (angefochtener Entscheid E. 7b). Dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen will (Beschwerde Ziff. 6.3), ist zwar grundsätzlich positiv zu werten; unter den gegebenen Umständen kann er daraus aber nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten, zumal solche angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer ohne weiteres erwartet werden dürfen. In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die POM insgesamt eine gelungene Integration verneint hat. 7.3 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 7.3.1 Was seine Rückkehr nach Chile anbelangt, hat die POM zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und die Jugend dort verbracht hat (E. 8a). Es ist davon auszugehen, dass er mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist, zumal er nach eigenen Angaben mit seiner indianischen Kultur immer noch sehr verbunden ist (Gutachten S. 4). Zudem ist er wiederholt nach Chile bzw. Südamerika gereist, letztmals im Mai/Juni 2014 (Akten POM pag. 39). Seine Geschwister und Kinder wohnen grösstenteils in der Schweiz; seine Mutter und ein Bruder leben aber in Chile. Er kann damit auch an persönliche Beziehungen anknüpfen. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt dürfte zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein; seine Deutschkenntnisse und seine in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen begünstigen jedoch den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach er in Chile als ehemaliges Folteropfer staatliche Unterstützung in Form von Renten und Vergünstigungen bei der Gesundheitsvorsorge erhalten wird (E. 8c). Nach einem fast vierzigjährigen Aufent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, halt in der Schweiz ist eine Rückkehr nach Chile gewiss nicht einfach, eine soziale und wirtschaftliche Reintegration erscheint aber möglich, zumal zahlreiche Gebiete Chiles westeuropäischem Standard entsprechen (vgl. BGer 2C_641/2013 vom 17.12.2013, E. 3.4.3). 7.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine gesundheitliche Situation trage zur Unmöglichkeit der Reintegration im Heimatland bei. Eine medizinische Notlage steht der Wegweisung nur dann entgegen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BGE 139 II 393 E. 6, 137 II 305 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen Widerrufsgrund ist der Gesundheitszustand einer Person nur ein Element von mehreren und kann deshalb die Interessenabwägung nur beschränkt beeinflussen; für sich allein können gesundheitliche Gründe grundsätzlich kein Anwesenheitsrecht begründen (vgl. BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 8.4.6; VGE 2012/454 vom 7.8.2014, E. 6.4.2 [bestätigt durch BGer 2C_818/2014 vom 14.3.2015]; vgl. auch VGE 2012/414 vom 11.7.2013, E. 5.2.6 [bestätigt durch BGer 2C_815/2013 vom 26.5.2014]). – Gemäss Gutachten vom 11. August 2011 hat der Beschwerdeführer seine posttraumatische Belastungsstörung überwunden; er weise aber eine andauernde, nicht ausgeprägte Persönlichkeitsstörung auf. Die Foltererlebnisse habe er nicht gänzlich überwinden können (Gutachten S. 7 f.). Der Beschwerdeführer steht seit Februar 2011 in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Akten POM pag. 65, Beilage 7 zur Eingabe vom 31.7.2014). Er stellt die Feststellung der POM, wonach eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung auch in Chile möglich und für ihn finanzierbar wäre, nicht in Abrede. Er bringt aber vor, seine posttraumatische Belastungsstörung sei über Jahrzehnte nicht richtig behandelt worden; der Abbruch des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, heute erfolgreich verlaufenden Therapieprozesses wäre für seinen Gesundheitszustand fatal (Beschwerde Ziff. 6.3). Der Ursprung seiner psychischen Erkrankung liege in den Folter- und Gewalterlebnissen seiner Jugend in Chile. Bei einer längeren Aufenthaltsdauer im Heimatland würde er tagtäglich damit konfrontiert, was zu einer wiederholten Retraumatisierung führen und damit aus medizinischer Sicht eine erfolgreiche Behandlung verunmöglichen und zu einer schweren Gefährdung der Gesundheit und des Lebens führen würde (vgl. Beschwerde Ziff. 6.4e). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren belegt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgericht die behauptete Gefährdung bei einer Rückkehr nach Chile nicht näher. Insbesondere ergeben sich aus den aktenkundigen Therapieberichten keine Hinweise darauf, dass seine psychische Gesundheit einer Rückkehr nach Chile entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer hielt sich im Jahr 2014 während sechs Wochen in seinem Heimatland auf; dass ihn dieser Aufenthalt gesundheitlich beeinträchtigt hätte, macht er weder geltend, noch wird Entsprechendes im kurz danach erstellten Massnahmenverlaufsbericht vom 25. August 2014 erwähnt (Akten POM pag. 65). Vielmehr hat er in Chile erstmals eine Zahnärztin gefunden, zu der er genügend Vertrauen hat, um seine durch die Folter geschädigten Zähne sanieren zu lassen (Gutachten S. 4). Es ist davon auszugehen, dass er mit entsprechenden Bemühungen auch für die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung eine geeignete Fachperson finden wird. Nach dem Gesagten ist mit der POM einig zu gehen, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers einer Rückkehr nach Chile nicht entgegensteht. 7.3.3 In familiärer Hinsicht steht die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen 17- und 12-jährigen Töchtern aus der geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin sowie zu seinem neunjährigen Sohn aus einer ausserehelichen Beziehung mit einer Schweizerin in Frage, welche bei seiner Rückkehr ins Heimatland unbestrittenermassen in der Schweiz verbleiben würden. Nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV fallen hingegen die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern und seinem Enkelkind, da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2). – Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über vorgenannten drei Kinder weder das Sorge- oder Obhutsrecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, hat noch mit ihnen zusammenlebt (vgl. vorne E. 3.2). Sein Interesse, nicht von den Kindern getrennt zu werden, vermag daher weniger stark zu gewichten, als wenn er für diese verantwortlich wäre und mit ihnen (ununterbrochen) zusammengelebt hätte. Nach Angaben der Mutter seines minderjährigen Sohnes hätten regelmässige Zahlungen der Unterhaltsbeiträge nicht stattgefunden; der Beschwerdeführer habe aber zwischendurch verschiedene Sachen für seinen Sohn gekauft. Eine Besuchsregelung bestehe nicht, es fänden gelegentliche Treffen statt (vgl. Akten POM, Beilage 1 zur Eingabe vom 31.7.2014). Nach eigener, unbelegt gebliebener Darstellung sehe der Beschwerdeführer seine beiden in der Nähe wohnenden Töchter fast täglich und betreue sie regelmässig (vgl. vorne E. 3.2). Ob der Beschwerdeführer ein nach heutigem Standard übliches oder hinsichtlich seiner Töchter gar ein darüber hinausgehendes Besuchsrecht ausübt, kann dahingestellt bleiben: Die POM hat zutreffend erwogen (E. 8b), dass ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers zur Kontaktpflege zu seinen minderjährigen Kindern bereits wegen seiner Delinquenz am Erfordernis des tadellosen Verhaltens scheitert. Mit Blick auf das geringe Einkommen des Beschwerdeführers und die zumindest in der Vergangenheit bevorschussten Unterhaltsbeiträge (vgl. vorne E. 3.2, weiter E. 7.2) erscheint sodann fraglich, ob in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zu den Kindern besteht. Er hat sich weiter entgegenhalten zu lassen, dass ihn auch seine Verantwortung als Vater nicht davon abhalten konnte, (erneut) in erheblicher Weise straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer kann sich unter diesen Umständen nicht mit Erfolg auf sein eigenes Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz berufen; er hat sich die familiären Konsequenzen seines Handeln selber zuzuschreiben, hat er doch sogar nach einer ausländerrechtlich letztmals gewährten Chance wiederum im einschlägigen Bereich delinquiert (vorne E. 3.3). Was die Kinder angeht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass insbesondere für die minderjährigen Töchter die grosse örtliche Trennung vom Vater wohl hart wäre. Mit der Vorinstanz ist indes einig zu gehen, dass die Beziehung – auch angesichts des bereits fortgeschrittenen Alters der Kinder – ebenfalls vom Ausland her insbesondere mittels herkömmlicher Kommunikationsmittel immerhin in einem gewissen Rahmen aufrechterhalten werden kann. Die Kinder werden zudem nicht aus den bestehenden Strukturen herausgerissen, können weiterhin von den hiesigen Lebensbedingun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, gen und Ausbildungsmöglichkeiten profitieren und es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass von der Entfernungsmassnahme auch die Beziehung zu den Müttern betroffen wäre. Die Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern begründet damit ein nicht unbedeutendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, kann doch der Kontakt von Chile aus nicht in der gleichen Intensität wie heute gelebt werden. Dieses Interesse ist aber nach dem vorstehend Gesagten in verschiedener Hinsicht zu relativieren. 7.4 Im Ergebnis ist mit Blick auf die ausgesprochen lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seine drei minderjährigen Kinder ein namhaftes Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz anzuerkennen. Demgegenüber kann er unter dem Aspekt seiner Integration nichts Wesentliches zu seinen Gunsten vorbringen. Der Rückkehr nach Chile stehen sodann keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, die Umstände im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere bezüglich seiner wirtschaftliche Situation, den Beziehungen zu seinen minderjährigen Kindern und der behaupteten gesundheitlichen Gefährdungssituation im Heimatland, konkret zu benennen und soweit möglich zu belegen. Dieser Substantiierungspflicht ist er indes auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgekommen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb ihm weitere Fristen angesetzt werden sollten, um nicht näher bezeichnete Beweismittel einreichen zu können (Beschwerde Ziff. 6.3, 6.4d). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass er gemäss Art. 90 AuG zur Mitwirkung an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts verpflichtet ist und Beweismittel unverzüglich einzureichen hat (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen; VGE 2011/266 vom 7.3.2012, E. 4.2.2). 8. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und teilweise gewerbsmäs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, sig begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und hat sich damit ein erhebliches Verschulden aufgeladen (vorne E. 6.2). Die über viele Jahre wiederholt ausgeübte Delinquenz im einschlägigen Bereich trotz mehrmaliger Freiheitsstrafen und dem drohenden Entzug des Anwesenheitsrechts zeugt von Uneinsichtigkeit und verleiht dem öffentlichen Interesse an der strittigen Massnahme zusätzliches Gewicht. Es besteht sodann nach wie vor eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr. Die sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist angesichts der nur teilweise gelungenen Integration zu relativieren. Bedeutende Hindernisse stehen einer Rückkehr nach Chile, insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht, nicht entgegen; der Wegweisungsvollzug ist weder unzulässig noch unzumutbar. Bezüglich der ihm und seinen minderjährigen, getrennt von ihm lebenden Kindern drohenden Nachteile muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehungen in Kauf genommen hat (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1), obschon er behördlicherseits ausdrücklich gewarnt war. Das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme überwiegt demnach die privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und der KRK als verhältnismässig. Bei dieser Sachlage fällt eine ermessensweise Bewilligungsverlängerung von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG; BVR 2011 S. 289, insb. E. 6.5). Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert hat. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 9). Der vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Antrag auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Parteiverhör wird daher abgewiesen. 9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, (E. 11), gelangt Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vorliegend nicht zur Anwendung. Mit dem vorliegenden Wegweisungsentscheid ist daher eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den 1. Oktober 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.08.2015, Nr. 100.2014.364U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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