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Bern Verwaltungsgericht 30.12.2014 100 2014 363

30 dicembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,022 parole·~10 min·2

Riassunto

Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Dezember 2014 - KZM 14 1721) | Zwangsmassnahmen

Testo integrale

100.2014.363U HAT/GSE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern Beschwerdeführerin gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Dezember 2014; KZM 14 1721)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.363U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die mongolische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1982, reiste nach eigenen Angaben am 9. November 2011 zusammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) wies dieses Gesuch am 9. Juli 2012 ab und das Ehepaar aus der Schweiz weg. Eine hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BVGer E-4182/2012 vom 25.9.2012). Nachdem ein Rückflug für sie gebucht worden war, tauchten A.________ und ihr Ehemann am 20. Juni 2014 unter. Am 10. Juli 2014 wurde A.________ in Biel wegen Ladendiebstahls angehalten und zum Verbüssen einer zuvor (wegen rechtswidrigen Aufenthalts) ausgesprochenen Freiheitsstrafe in die Anstalten Hindelbank eingewiesen. Ihr Ehemann wurde währenddessen in die Mongolei ausgeschafft. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 wies das BFM ein von A.________ eingereichtes Wiedererwägungsbegehren betreffend das Asylgesuch ab. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), versetzte A.________ auf das Ende ihres Strafvollzugs in Ausschaffungshaft, die das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) bis zum 6. Januar 2015 bestätigte (Entscheid vom 9.10.2014 [KZM 14 1366]). In der Folge stellte A.________ erfolglos ein Haftentlassungsgesuch (KZM 14 1556). B. Am 15. Dezember 2014 verlängerte der MIDI die Ausschaffungshaft von A.________ um zwei Monate. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte das ZMG die Haftverlängerung bis zum 6. März 2015. C. Hiergegen hat A.________ am 20. Dezember 2014 (eingegangen beim ZMG am 23.12.2014 und gleichentags an das Verwaltungsgericht weitergeleitet) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.363U, Seite 3 des ZMG vom 17. Dezember 2014 sei aufzuheben und sie sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.363U, Seite 4 indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; VGE 2014/300 vom 6.11.2014, E. 2.1; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33). 2.2 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen bzw. sie in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 3. Das BFM wies die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann mit Verfügung vom 9. Juli 2012 aus der Schweiz weg (vgl. unpag. Haftakten KZM 14 1366). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2012 ab und in der Folge blieb auch ein Wiedererwägungsgesuch erfolglos (vorne Bst. A). Mithin liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 4. 4.1 Das ZMG hat sowohl in seinem Haftgenehmigungsentscheid vom 9. Oktober 2014 als auch anlässlich der Überprüfung des Haftentlassungsgesuchs vom 14. November 2011 (vorne Bst. A; unpag. Haftakten KZM 14 1366 bzw. 14 1556) den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 (tatsächliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.363U, Seite 5 Untertauchensgefahr) als erfüllt erachtet. Diese Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die betreffenden Erwägungen verweist das ZMG im hier angefochtenen Entscheid vom 17. Dezember 2014 und stellt fest, dass der Haftgrund weiterhin besteht. Dies ist nicht zu beanstanden, haben sich die haftbegründenden Umstände doch seither nicht wesentlich verändert und ist eine entsprechende Bezugnahme auf das Haftgenehmigungsverfahren zulässig (vgl. vorne E. 2.1). 4.2 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_520/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). 4.3 Die Beschwerdeführerin ist am 20. Juni 2014 – mithin fünf Tage vor (geplantem) Antritt des für sie gebuchten Rückflugs – zusammen mit ihrem Ehemann untergetaucht, obwohl sie zuvor ihre Ausreisewilligkeit bekundet hatten (vgl. Erklärung vom 15.11.2013, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Sie ist mithin bereits einmal untergetaucht und hat mit ihrem Verhalten den Vollzug der Wegweisung wesentlich erschwert. Sodann ist die Beschwerdeführerin wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 6. Juli 2013 wurde sie gemeinsam mit ihrem Ehemann wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs angezeigt (vgl. Anzeigerapport vom 10.9.2013, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Weiter wurde sie am 17. Februar 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. Rapport de dénonciation [Anzeigerapport] vom 25.2.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Am 10. Juli 2014 beging die Beschwerdeführerin dann einen Ladendiebstahl, wobei auf eine Anzeigeerstattung verzichtet wurde (vgl. Anhaltungsrapport vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.363U, Seite 6 10.7.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Sie ist zudem mittellos und hat keinen festen Aufenthaltsort (vgl. Haftanordnung vom 8.10.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Aufgrund dieser Umstände ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin gegen die Rückführung sträuben und auch versuchen könnte, erneut unterzutauchen. Ihre Aussage, wonach sie nicht vorhabe, unterzutauchen, erscheint angesichts ihres bisherigen Verhaltens als unglaubwürdig. Das ZMG hat eine Untertauchensgefahr deshalb zu Recht bejaht. 5. 5.1 Die Zulässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft setzt weiter deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammenhang ist hier zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vorab aufgrund persistierender Handgelenkschmerzen seit einem Treppensturz im Jahr 2011 bisher noch nicht ausgeschafft worden ist. Die Universitätsklinik für Plastische- und Handchirurgie hat diesbezüglich eine kleine ambulante Operation (Drahtentfernung) als sinnvoll erachtet (vgl. dazu und zum Folgenden Bericht vom 9.12.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1721). Nachdem eine medizinische Vorbesprechung mit der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, wurde der Termin für den eigentlichen Eingriff auf den 29. Dezember 2014 festgesetzt. Eine Nachbesprechung mit Fadenentfernung empfiehlt die behandelnde Ärztin ungefähr 14 Tage nach der Operation, wobei anschliessend aus ihrer Sicht keine weiteren Behandlungen mehr erforderlich sein werden. Angesichts des Umstands, dass sie vorab dem eindringlichen Wunsch der Beschwerdeführerin, dass die Operation in der Schweiz durchgeführt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll ZMG vom 17.12.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1721), Rechnung trägt, erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um zwei weitere Monate als verhältnismässig. Ein Vollzug in einer kantonalen Asylunterkunft, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, kommt wegen der (nach erfolgter Operation weiter erhöhten) Untertauchensgefahr nicht in Frage. Daneben fallen auch keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a AuG oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG – in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013, E. 3.2, 2C_749/2012 vom 28.8.2012, E. 3.1.2; VGE 2012/329 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.363U, Seite 7 5.10.2012, E. 6.1, 2014/287 vom 21.10.2014, E. 5.1; jeweils mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Die Beschwerdeführerin hat, nachdem ihr Ehemann in die Mongolei zurückgekehrt ist, keine Familienangehörigen mehr in der Schweiz (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18.2.2014, in unpag. Haftakten KZM 14 1366). Andere Umstände, welche die Verlängerung der Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 5.2 Des Weiteren überschreitet die Ausschaffungshaft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal das BFM im Besitz eines Laissez-Passer ist (vgl. unpag. Haftakten KZM 14 1366). Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Das aktuelle Zuwarten dient allein der operativen Versorgung der Beschwerdeführerin und entspricht deren Wünschen; zuvor wurde die Buchung eines Rückflugs für den 8. Oktober 2014 im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin storniert. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das ZMG die Voraussetzungen für die Haftverlängerung zu Recht bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme des MIP und des ZMG verzichtet werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.12.2014, Nr. 100.2014.363U, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Amt für Migration und Personenstand - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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