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Bern Verwaltungsgericht 16.06.2015 100 2014 345

16 giugno 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,913 parole·~25 min·2

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2014 - BD 290/13) | Ausländerrecht

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 6. August 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_628/2015). 100.2014.345U HER/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juni 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2014; BD 290/13)

Sachverhalt: A. Die aus Serbien stammende A.________ (geb. ….1977) reiste am 1. November 2011 in die Schweiz ein und heiratete am 11. November 2011 den Schweizer Bürger B.________, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 1. September 2012 verliess A.________ den gemeinsamen Haushalt. A.________ hat aus erster Ehe mit dem niederlassungsberechtigten Landsmann C.________ drei Kinder. Die Kinder wurden 1993, 1995 und 1997 in der Schweiz geboren, lebten ab dem Jahr 2000 in Serbien und reisten am 10. Januar 2011 im Familiennachzug zu ihrem Vater in die Schweiz ein. Am 9. Dezember 2013 verfügte die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Dezember 2013 Beschwerde, welche die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 4. November 2014 abwies unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 15. Dezember 2014. Sie ordnete A.________ deren Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin bei. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. C. Am 3. Dezember 2014 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig hat sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sich die POM eines Antrags enthalten; die EG Bern hat um dessen Abweisung ersucht.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Aus den Akten ergibt sich sachverhaltlich was folgt: Die damals 15-jährige Beschwerdeführerin reiste im Oktober 1992 mit einem Besuchervisum zu ihrem späteren (ersten) Ehemann C.________, ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien, in die Schweiz ein (Akten MIDI pag. 83 f.). Nach schriftlicher Wegweisung reiste sie am 14. Mai 1993 kontrolliert aus der Schweiz aus (Akten MIDI pag. 82). Am 28. Juni 1993 heiratete sie in ihrer Heimat C.________. Sie gelangte daraufhin am 29. August 1993 wieder in die Schweiz und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akten MIDI pag. 80, 72 ff.). Der Ehe mit C.________ entsprangen drei Kinder: D.________ (geb. ….1993), E.________ (geb. ….1995) und F.________ (geb. ….1997). Im März 2000 siedelte die gesamte Familie freiwillig nach Serbien über (vgl. Akten MIDI pag. 29 und 112). Zwei Jahre später kehrte der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Ehemann allein hierher zurück. Die Beschwerdeführerin reiste am 20. Mai 2002 – ohne Kinder – erneut in die Schweiz ein und erhielt abermals eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann (Akten MIDI pag. 14 und 16 ff.). Die gemeinsamen Kinder blieben in Serbien und wurden fortan von den Grosseltern väterlicherseits betreut (Akten POM Beilage 6 zur Eingabe vom 16.7.2014). Im Juni 2003 hob das Ehepaar den gemeinsamen Haushalt in der Schweiz auf (Akten MIDI pag. 88). Die Ehe wurde am 28. April 2005 in Serbien geschieden, wobei die Kinder unter die «elterliche Gewalt, Pflege, Obsorge und Erziehung» der Grosseltern väterlicherseits gestellt wurden (vgl. Gerichtsentscheid [serbisches] Amtsgericht … vom 27.4.2010, Akten POM Beilage 4 zur Eingabe vom 16.7.2014). Der Beschwerdeführerin, die nach der Trennung von C.________ in Bern blieb, wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert (vgl. Akten MIDI pag. 95 ff.); die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschwerdeentscheide POM und Regierungsrat vom 8.9.2005 bzw. 31.5.2006, Akten MIDI pag. 101 ff., 122 ff.). Da die Beschwerdeführerin der Wegweisung keine Folge leistete, wurde sie am 19. August 2006 nach

Belgrad ausgeschafft (Akten MIDI pag. 123). Sie kehrte in ihr Elternhaus zurück, wobei die Kinder in der Nähe bei den Grosseltern väterlicherseits lebten (Akten POM Beilage 6 zur Eingabe vom 16.7.2014). Auf Antrag des nach wie vor in der Schweiz lebenden Vaters übertrug das Amtsgericht …, Gerichtsabteilung …, am 27. April 2010 die elterliche Sorge über die drei Kinder auf ihn. Mit diesem Vorgehen war die Beschwerdeführerin einverstanden, weil sie bereits damals die Absicht hatte, wieder in die Schweiz zu gelangen (vgl. Gerichtsentscheid vom 27.4.2010, Akten POM Beilage 4 zur Eingabe vom 16.7.2014). Am 10. Januar 2011 reisten die Kinder im Familiennachzug zu ihrem Vater und dessen zweiten Ehefrau in die Schweiz ein. Die Beschwerdeführerin reiste Anfang November 2011 in die Schweiz ein und ersuchte am 23. November 2011 um eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem sie am 11. November 2011 den Schweizer Bürger B.________ geheiratet hatte; diesen hatte sie nach eigenen Angaben im Sommer 2010 in Bern kennengelernt (Akten MIDI pag. 124 ff., 136). Im Juni 2012 wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Ehe erteilt (vgl. Akten MIDI pag. 139, 147, 159). Anfang September 2012 verliess die Beschwerdeführerin den gemeinsamen ehelichen Haushalt (vgl. Verfügung Regionalgericht Bern-Mittelland vom 13.2.2014 in dem vom Ehemann angehobenen Eheschutzverfahren, Akten POM Beilage 2 zur Eingabe vom 16.7.2014). 3. Umstritten sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegattinnen von Schweizern (und umgekehrt) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Art. 42 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG jedoch ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (statt vieler BGer 2C_48/2014 vom 9.10.2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Solche Gründe können insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder in einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme liegen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). – Die Beschwerdeführerin hat knapp zehn Monate nach Eheschluss mit dem Schweizer B.________ den gemeinsamen Haushalt verlassen; das Paar lebt mittlerweile seit mehr als zweieinhalb Jahren getrennt (vgl. vorne E. 2 am Schluss). Ihr Einwand, sie hätten die Trennung «vorübergehend» vereinbart, um sich über den «Fortbestand der Ehe klar [zu] werden» (Beschwerde S. 4), ist, falls es sich je so verhalten haben sollte, unbehelflich. Das Getrenntleben übersteigt die Dauer des ehelichen Zusammenlebens mittlerweile bei Weitem. Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf angelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich

über ihre Beziehung klar zu werden (BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.3 mit Hinweis). Unbeachtlich ist, ob die Beschwerdeführerin, wie sie vorbringt, nach wie vor Kontakt zu ihrem Ehemann hat, und dass die Ehe formell noch besteht und bisher offenbar kein Scheidungsbegehren anhängig gemacht worden ist (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2; VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.5 f., 2013/172 vom 27.11.2013, E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_1/2014 vom 6.1.2014]). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt (E. 3b), wäre es aufgrund der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG an der Beschwerdeführerin darzutun, dass ein gegenseitiger Ehewille und konkrete Aussichten auf eine Wiedervereinigung bestehen. Sie bringt aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nichts dergleichen vor; angesichts der langen Trennungszeit erwiesen sich blosse Behauptungen denn auch von vornherein als unbehelflich. Zu Recht zieht die Vorinstanz im Übrigen in Betracht, dass es der Beschwerdeführerin von Anbeginn an an einem ernsthaften Ehewillen gefehlt haben dürfte: Deren Entschluss, wieder in die Schweiz zu gelangen, um hier arbeiten und den Kontakt mit den Kindern einfacher pflegen zu können, stand spätestens fest, als ihr Exmann die Kinder in die Schweiz nachziehen wollte (vgl. Gerichtsentscheid vom 27.4.2010, S. 2 und 3, Akten POM Beilage 4 zur Eingabe vom 16.7.2014), wogegen sie den nachmaligen Schweizer Ehemann erst im Sommer 2010 kennengelernt hat (vgl. vorne E. 2). Ob es sich bei ihrer Ehe um eine Umgehungsehe handelt, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offenbleiben. 3.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Ehe der Beschwerdeführerin, sollte eine solche je echt gelebt worden sein, nach knapp zehn Monaten endgültig gescheitert ist. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (Ehegemeinschaft von mindestens drei Jahren) fällt damit entgegen der unsubstantiierten gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführerin ausser Betracht (vgl. bereits angefochtener Entscheid E. 4a). Zu Recht bestreitet sie im Übrigen nicht, dass sie, wie bereits die Vorinstanz erkannt hat (E. 4b und c), auch nicht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat: Nach zutreffender vorinstanzlicher Ausführung besteht nach dieser Vorschrift ein Anspruch nach Art. 42 AuG verselbständigt weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Damit ist die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bezweckt. Entsprechende Härten müssen aber mit der Lebenssituation nach Dahinfallen der aus der Ehegemeinschaft abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 139 II 393 E. 6, 138 II 229 E. 3.1, 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3). Zu Recht hat die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes verneint und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz von ihren Kindern getrennt gelebt hat. Zwischen der im November 2011 geschlossenen Ehe mit B.________ und den drei Kindern aus erster Ehe fehlt jede Verbindung (vgl. auch BGer 2C_406/2012 vom 22.10.2012, E. 3.2). Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern kann deshalb nicht im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berücksichtigt werden. Weitere Gründe, die auf einen nachehelichen Härtefall hindeuten könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 3.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Ehe mit B.________ keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann.

4. Die Beschwerdeführerin will einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Schutz auf Familienleben ableiten. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Mutter von drei Kindern, die seit Anfang 2011 bei ihrem Vater in der Schweiz leben und heute alle volljährig sind (vgl. vorne E. 2). Im Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ist das Alter des Kindes im Urteilszeitpunkt entscheidend (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.2 [Pra 100/2011 Nr. 50]; BGer 2C_191/2012 vom 22.6.2012, E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen). Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren volljährigen Kindern fallen somit nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101), weil ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen weder geltend gemacht noch ersichtlich ist (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2). 4.2 Ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorgenannten Garantien wäre im Übrigen auch dann zu verneinen, wenn der 18. Geburtstag, den die jüngste Tochter während Hängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begangen hat, noch bevorstünde. 4.2.1 In den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt ein ausländischer Elternteil, falls er sich auf eine intakte Beziehung zu seinem Kind in der Schweiz berufen kann. Dies hätte auch für die weder sorge- noch obhutsberechtigte Beschwerdeführerin gegolten (vorne E. 2; BGE 120 Ib 1 E. 1d [Pra 84/1995 Nr. 4]), da (auch) die jüngste Tochter über den Vater über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügte (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen ständigen Praxis kann der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil aus den angeführten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen einen Anwesenheitsanspruch aber nur dann ableiten, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegebenen hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 140 I 145 E. 3.2 [Pra 103/2014 Nr. 90], 139 I 315 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung ist erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; zum Ganzen VGE 2013/231 vom 11.8.2014, E. 4.3.1 [bestätigt durch BGer 2C_795/2014 vom 30.3.2015]). Ein geringfügiger Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung stellt sodann keinen selbständigen, zwingenden Grund für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dar, sondern ist im Rahmen der Interessenabwägung zu gewichten (BGer 2C_584/2013 vom 7.5.2014, E. 3.3). Die genannten Kriterien bilden keine eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen, sondern gelangen im Rahmen der Abwägung der massgebenden gegenläufigen Interessen zur Anwendung

(Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGer 2C_1047/2013 vom 19.1.2015, E. 5.2.1, 2C_1047/2013 vom 24.6.2014, E. 3.2; vgl. auch BGE 140 I 145 E. 3.1 und 4.2 [Pra 103/2014 Nr. 90]). 4.2.2 Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass sie sich soweit aktenkundig seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im November 2011 und abgesehen von der Nichtbefolgung der rechtskräftigen Wegweisung im Jahr 2006 auch anlässlich ihrer früheren Aufenthalte in der Schweiz klaglos verhalten hat. Anders als sie meint, kann sie aber als nicht sorge- und obhutsberechtigter Elternteil aus BGE 136 I 285 (Pra 100/2011 Nr. 2) nichts zu ihren Gunsten ableiten: Ihre jüngste Tochter ist gemäss den Akten weder Schweizer Bürgerin noch steht zur Diskussion, dass sie ihrer Mutter ins Ausland folgen müsste. Auf eine Regelung des Besuchsrechts hat das Gericht verzichtet und festgehalten, dieses sei spontan nach gegenseitiger Absprache auszuüben (vgl. Gerichtsentscheid vom 27.4.2010, Akten POM Beilage 4 zur Eingabe vom 16.7.2014). Mutter und Tochter geben an, dass sie einander regelmässig sehen und an den Wochenenden so viel Zeit wie möglich miteinander verbringen (Beschwerde S. 5; act. 5B; vgl. auch Akten EMF pag. 71; Akten POM Beilage 6 zur Eingabe vom 16.7.2014, S. 3); dies bestätigen auch weitere Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4 und 6; Akten EMF pag. 65-63). F.________ selbst sagt, ihre Mutter sei «wie eine Kollegin», mit der sie über Probleme reden könne (act. 5B). Die Beschwerdeführerin war für ihre bis zum ….2015 nicht volljährige jüngste Tochter eine wichtige Bezugsperson, weshalb mit der Vorinstanz von einer engen affektiven Beziehung auszugehen ist. Demgegenüber hat die Vorinstanz eine besonders enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht verneint, weil weder aktenkundig noch belegt sei, dass die Beschwerdeführerin regelmässig und in besonderem Masse zum wirtschaftlichen Unterhalt ihrer Tochter beiträgt (angefochtener Entscheid E. 5c). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht geltend, dass sie F.________ unterstütze, soweit es ihre finanziellen Mittel zuliessen (Beschwerde S. 5). F.________ hält fest, dass ihre Mutter ihr «jedes Monatsabonnement» sowie «immer Kleider, Schuhe und Kosmetik» kaufe (act. 5B). Die Beschwerdeführerin belegt dies mittels Kopien einzelner unpersönlicher Monatskarten ab Oktober 2012 bis November 2014 (BB 2). Allerdings kann diesen Belegen einzig entnommen werden, dass in besagtem Zeitraum Abonnemente für den öffentlichen Verkehr im Betrag von Fr. 55.-- bis Fr. 114.-- gelöst wurden; ob die Beschwerdeführerin sie ihrer Tochter finanzierte, ist daraus nicht ersichtlich. Immerhin erscheint plausibel, dass die Mutter der Tochter gelegentlich Kleider und dergleichen kauft. Ob damit von einer intensiven wirtschaftlichen Beziehung auszugehen ist, ist jedoch zweifelhaft. Dies braucht mit Blick auf die nachfolgende Erwägung indes nicht abschliessend geklärt zu werden, weshalb auch keine weiteren Belege einzufordern sind (vgl. Beschwerde S. 6). 4.2.3 Jedenfalls würde die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien im Licht der bis anhin gelebten Beziehung nicht dazu führen, dass die Beziehung zu ihrer Tochter wegen der geografischen Entfernung praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte: Mit ihrer jüngsten Tochter lebte sie insgesamt fünf Jahre im selben Haushalt, zunächst in der Schweiz und danach in ihrer Heimat. Im Frühjahr 2002, als F.________ 5-jährig war, reiste sie zum damaligen Ehemann und Kindsvater in die Schweiz, während die drei Kinder fortan von den Grosseltern väterlicherseits in Serbien betreut wurden. Die Beschwerdeführerin blieb auch nach der Trennung vom Ehemann und Vater ihrer Kinder (Juni 2003) in der Schweiz und kehrte im August 2006 nur deshalb in ihre

Heimat zurück, weil sie dazu behördlicherseits gezwungen und ihr gegenüber eine Einreisesperre verhängt worden war (vgl. vorne E. 2). Während ihres rund 4 ½-jährigen Aufenthalts in der Schweiz (2002 bis 2006) hielt sie ihre Beziehung zu den Kindern über Besuchsaufenthalte und Telefongespräche aufrecht. Diese Beziehungen wurden nach ihrer (notgedrungenen) Rückkehr nach Serbien wieder gestärkt. Als die Kinder Anfang 2011 zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater zogen und somit erneut örtlich von ihrer Mutter getrennt wurden, bestand zu ihnen eine tragfähige Beziehung. Die Beschwerdeführerin und ihre jüngste Tochter pflegen zurzeit einen engeren Kontakt und es leuchtet ein, dass Besuche im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien weniger häufig stattfinden könnten. Allerdings hinderte die während vieler Jahre bestehende örtliche Trennung den Aufbau einer tragfähigen Beziehung zwischen Mutter und Tochter nicht. Weshalb die Beziehung zur (heute volljährigen) jüngsten Tochter nicht auch inskünftig mittels Kurz- oder Ferienaufenthalten sowie modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden kann, ist nicht ersichtlich. Es muss daher geschlossen werden, dass die Anwesenheit der Mutter in der Schweiz zur weiteren Beziehungspflege nicht erforderlich ist. 4.3 Demnach verletzt der angefochtene Entscheid kein Recht, wenn er der Beschwerdeführerin auch einen Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auf weiteren Verbleib in der Schweiz abspricht. 5. Umstritten ist weiter, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. 5.1 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Der Bewilligungsbehörde kommt dabei ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinie sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG; BVR 2013 S. 73 E. 3.1, 2010 S. 481 E. 6.1). – Das Verwaltungsgericht beschränkt sich im Beschwerdefall nebst der Sachverhaltskontrolle auf die bei Ermessensentscheiden massgebliche Rechtskontrolle: Es überprüft die Ermessensausübung und die damit verbundene Interessenabwägung vorab unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat. Dabei ist es namentlich aufgrund der grösseren Sachnähe in erster Linie an der beschwerdeführenden Person, im Einzelnen darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihrem konkreten Einzelfall in rechtsfehlerhafter Weise ungenügend Rechnung trägt (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.3; s. auch BVR 2015 S. 105 E. 2.2).

5.2 Die Vorinstanz hat die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigert und zur Begründung festgehalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz insbesondere mit Blick auf die insgesamt hier verlebte Zeit und die auf dem Spiel stehenden familiären Beziehungen zwar von einigem Gewicht seien, jedoch die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung ihres Aufenthalts stärker zu gewichten seien. Die mit einem ordentlichen Aufenthaltstitel hier verbrachten insgesamt elf Jahre seien als lang zu bezeichnen, wobei dies insoweit zu relativieren sei, als sie sich nicht ununterbrochen hier aufgehalten habe. Dem Grad ihrer wirtschaftlichen und sozialen Integration komme keine entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei nicht in einer Weise in der Schweiz verwurzelt, dass von ihr schlichtweg nicht verlangt werden könnte, in ihrer Heimat zu leben, mit der sie nach wie vor stark verbunden sei. Dass die Beschwerdeführerin die im Jahr 2006 angeordnete Wegweisung missachtet habe, deute auf fehlenden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung hin. Angesichts der Beweggründe und der verhältnismässig kurzen ehelichen Gemeinschaft mit B.________ würden zudem gewichtige Indizien vorliegen, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Eheschliessung auf rechtsmissbräuchliche Weise ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe sichern wollen (angefochtener Entscheid E. 7). – Die Beschwerdeführerin hält die vorinstanzliche Interessenabwägung für rechtsfehlerhaft und ist der Auffassung, dass die privaten Interessen an der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung deutlich überwiegen. Sie verweist auf ihre Vollzeitanstellung als Servicemitarbeiterin und ihre guten Deutschkenntnisse. Mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen sei sie bestens vertraut; sie belegt dies mit Referenzschreiben ihres Arbeitgebers sowie von Personen aus ihrem Freundes- und Bekanntenkreis (BB 3-7). Nach ihrer Ansicht bedürfte es in ihrem Fall ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Beschwerde S. 7 f.). 5.3 Die Beschwerdeführerin geht teilweise von unzutreffenden rechtlichen Annahmen aus. Die von ihr angeführten höchstrichterlichen Urteile zur erfolgreichen Integration (Beschwerde S. 8) ergingen zur nachehelichen Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Im Unterschied zu den Anspruchstatbeständen nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG kommt den Ausländerbehörden hinsichtlich der ermessensweisen Bewilligung des Aufenthalts ein grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. vorne E. 5.1). Die diesbezügliche Praxis der bernischen Behörden bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.4; VGE 2012/451 vom 25.10.2013, E. 4.1.2, 2011/171 vom 17.10.2011, 2011/368 vom 17.2.2012 [Härtefallbewilligung]). Wegleitend ist dabei Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und die diesbezügliche Ausführungsgesetzgebung. Ein Härtefall im Sinn dieser Praxis liegt vor, wenn sich die betreffenden Ausländerinnen oder Ausländer in einer persönlichen Notlage befinden, d.h. ihre Lebens- und Existenzbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte (BVR 2013 S. 73 E. 3.4; vgl. auch BVR 2011 S. 193 E. 6.1.3, 2010 S. 1 E. 3.4). Diese Voraussetzung darf streng gehandhabt werden; insbesondere ist es den Kantonen überlassen, wie stark sie das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichten (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Anders als die Beschwerdeführerin meint, begründen namentlich eine langdauernde Anwesenheit

und eine gute Integration sowie klagloses Verhalten für sich allein keinen persönlichen Härtefall (BVR 2013 S. 73 E. 3.4; BGE 130 II 30 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 5.4 Das Verwaltungsgericht anerkennt, dass die Beschwerdeführerin arbeitet und keine Sozialhilfe bezieht; insoweit darf wohl entgegen der Vorinstanz von einer gefestigten Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keine spezifische Ausbildung hat sowie keine besondere berufliche Tätigkeit ausübt, die für sich allein ihren Verbleib in der Schweiz aus wirtschaftlicher Sicht zwingend erfordern würde (vgl. auch VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 5, 2011/113 vom 31.8.2011, E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_782/2011 vom 3.11.2011]). Die Vorinstanz durfte diesen Faktor daher zu deren Lasten gewichten. Es ist der Beschwerdeführerin weiter zu Gute halten, dass sie über gute Deutschkenntnisse verfügt und offenbar vielseitige soziale Kontakte pflegt. Auch ist ihr darin zuzustimmen, dass sie einen nicht unwesentlichen Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat und ihr eine gewisse Verbundenheit zu diesem Land nicht abgesprochen werden kann. Wie die Vorinstanz aber zutreffend bemerkt, hat sie den insgesamt elfjährigen ordentlichen Aufenthalt mehrmals unterbrochen, indem sie während zwei bzw. fünf Jahren in ihrer Heimat gelebt hat und der längste, siebenjährige Aufenthalt in der Schweiz in die 1990er-Jahre fällt. Dass die Beschwerdeführerin hier sozial und in den Arbeitsprozess integriert ist, Schweizerdeutsch spricht und nicht straffällig geworden ist, ist nach dem Erwogenen positiv zu vermerken, vermag aber nach ständiger Praxis keinen persönlichen Härtefall zu begründen (vgl. VGE 2012/451 vom 25.10.2013, E. 4.3, 2011/113 vom 31.8.2011, E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_782/2011 vom 3.11.2011], 2009/234 vom 14.1.2010, E. 6.2.1). Dafür müssten wie dargelegt (E. 5.3 hiervor) besondere Umstände vorliegen, aufgrund welcher die Lebens- und Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin infolge ihrer Rückkehr nach Serbien in gesteigertem Mass in Frage gestellt wären. Dass die Rückkehr nach Serbien für sie schwere Nachteile zur Folge hätte und mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre, macht die Beschwerdeführerin selber nicht geltend. Sie widerspricht auch der vorinstanzlichen Einschätzung nicht, dass ihre berufliche Wiedereingliederung in Serbien möglich erscheint. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor starke Bindungen zu ihrer Heimat hat und ihrer beruflichen und sozialen Reintegration keine besonderen Probleme entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der strittigen Massnahme stärker gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz und ihr die ermessensweise Bewilligungsverlängerung verweigern. 6. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Erwogenen der Rechtskontrolle stand. Der entscheiderhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie gesehen, hinreichend aus den Akten; ausserdem hängt die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen von … und Kinder sowie

Einholen der sie betreffenden amtlichen Akten und von weiteren Referenzauskünften) werden daher abgewiesen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin verfahrenskostenpflichtig und nicht parteikostenberechtigt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 7.2 Die Vorinstanz – sie hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren teilweise gewährt (vgl. vorne Bst. B) – hat im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis richtig wiedergegeben sowie umfassend und sorgfältig begründet, weshalb angesichts der nur noch formell bestehenden Ehe und der Umstände (kurze eheliche Gemeinschaft) der weitere Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG ausser Betracht fällt. Weiter hat die Vorinstanz die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer damals noch nicht volljährigen jüngsten Tochter berücksichtigt und dargelegt, weshalb sich aus Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsanspruch ergibt. Hinsichtlich der Verweigerung der Ermessensbewilligung zeigte die Vorinstanz auf, weshalb die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme die gegenläufigen privaten Interessen überwiegen und deshalb von der Bewilligungsverlängerung abzusehen ist. Dies darf bei der Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_872/2011 vom 19.1.2012, E. 4; VGE 2014/339 vom 23.3.2015, E. 7.2 [zur Publ. bestimmt; bestätigt durch BGer 2C_338/2015 und 2D_22/2015 vom 12.5.2015, E. 4], 2012/334 vom 20.11.2013, E. 9.2 [bestätigt durch BGer 2C_8/2014 vom 8.1.2015]). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt die Beschwerdeführerin nichts wesentlich Neues vor. Insbesondere bestreitet sie nicht bzw. nicht substantiiert, dass sie aus ihrer Ehe mit dem Schweizer B.________ keinen Anspruch auf weiteren

Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann (vgl. vorne E. 3.2). Sodann lebte die Beschwerdeführerin während vieler Jahre getrennt von ihren Kindern, was dem Aufbau tragfähiger Beziehungen nicht entgegenstand und nicht plausibel erscheinen lässt, weshalb ihre dauernde Anwesenheit im selben Land nun für ihre bald (bzw. heute) volljährige Tochter erforderlich sein soll (vgl. vorne E. 4.2). Im Gesuchszeitpunkt war zudem absehbar, dass die jüngste Tochter bis zum Urteilszeitpunkt volljährig sein würde und somit ein Anspruch auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ausser Betracht fällt (vgl. vorne E. 4.1). Schliesslich stellte die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Ermessensbewilligung in Verkennung der diesbezüglichen publizierten Rechtsprechung in Frage (vgl. vorne E. 5.3). Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.3 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Juli 2015. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Staatssekretariat für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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