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Bern Verwaltungsgericht 23.03.2015 100 2014 339

23 marzo 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·7,487 parole·~37 min·3

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014 - BD 116/14) | Ausländerrecht

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 12. Mai 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_338/2015); auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist das Bundesgericht am 12. Mai 2015 nicht eingetreten(2D_22/2015) 100.2014.339U publiziert in BVR 2015 S. 487 HER/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. März 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Kummler A.________ zzt. Anstalten Thorberg, 3326 Krauchthal vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Oktober 2014; BD 116/14)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1982, reiste am 16. August 1985 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge gewährte der gesamten Familie zunächst Asyl, widerrief dieses aber am 24. Mai 1991 unter Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Heute ist A.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Nachdem er bereits früher mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, verurteilte ihn das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 24. Januar 2013 wegen versuchten qualifizierten Raubes, Geiselnahme, mehrfachen Diebstahls, Nötigung, Raubes, Lagern falschen Geldes sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies diesen aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz mit der Haftentlassung zu verlassen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. Juni 2014 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 ab. C. Hiergegen hat A.________ am 28. November 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung des MIDI vom 7. Mai 2014 sowie der Entscheid der POM vom 28. Oktober 2014 seien aufzuheben; eventualiter sei ihm ab Haftentlassung eine angemessene Frist zur Ausreise anzusetzen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 3 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter dem Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des Entscheids der POM vom 28. Oktober 2014 auch diejenige der Verfügung des MIDI vom 7. Mai 2014. Da seiner Beschwerde an die POM voller Devolutiveffekt zugekommen und deren Entscheid an die Stelle der Verfügung getreten ist, ist Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ausschliesslich der Entscheid der POM. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 4 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Der Bewilligungswiderruf ist in diesem Fall auch möglich, wenn die ausländische Person sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 2.2 Mit Urteil vom 24. Januar 2013 verurteilte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau den Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten (vgl. hinten E. 3.2). Damit hat dieser den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt, wobei – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtener Entscheid E. 2) – offenbleiben kann, ob zusätzlich auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt ist. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds anerkennt der Beschwerdeführer. Hingegen erachtet er die Entfernungsmassnahme als unverhältnismässig. – Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 5 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergibt sich was folgt: 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4, zur vorliegend infolge langer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja- Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 24. Januar 2013 wegen versuchten qualifizierten Raubes, Geiselnahme, Diebstahls und Nötigung (je begangen am 7.9.2010), Raubes (begangen am 30.12.2008), Diebstahls (begangen am 6.8.2010), Lagerns falschen Geldes (begangen im April 2011), grober Verkehrsregelverletzung, Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (je begangen am 20.4.2011) sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (begangen von Februar 2009 bis 20.4.2010) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt (vgl. Akten MIDI pag. 68 ff.). Wie die POM zutreffend erwogen hat (E. 4a), hat er hiermit ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen, übersteigt doch das Strafmass die massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung um mehr als das Dreifache (vgl. E. 3.1 hiervor). Ins Gewicht fallen vor allem der am 7. September 2010 mit einer Schusswaffe begangene Raubüberfall auf ein Bistro sowie die am 6. August 2010 und 30. Dezember 2008 verübten Einbruchsdiebstähle in privaten Wohnungen, von denen einer ebenfalls die qualifizierten Tatbestandsvoraussetzungen des Raubes erfüllt (vgl. Begründung des Strafgerichts vom 10.5.2013 [Akten MIDI pag. 75 ff., nachfolgend «Begründung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 6 Strafgericht»], S. 10 ff.). Gemäss den Ausführungen des Strafgerichts erlitten mehrere Opfer anlässlich des brutal und rücksichtslos, mit geladener Waffe durchgeführten Raubüberfalls auf das Bistro Todesangst; eines der Opfer ist deswegen bis heute arbeitsunfähig und bezieht eine volle Invalidenrente (Begründung Strafgericht S. 16 f.). Bei den bereits länger geplanten, teilweise ebenfalls gewaltsam und mit Sachschaden durchgeführten Einbruchsdiebstählen haben sich der Beschwerdeführer und sein Mittäter – was das Strafgericht als besonders verwerflich beurteilt hat – zudem bewusst «schwache» Opfer ausgesucht; ausserdem resultierten daraus relativ hohe Deliktsbeträge von Fr. 35'000.-- und Fr. 24'500.-- (vgl. Begründung Strafgericht S. 17). Der Beschwerdeführer hat nach den strafgerichtlichen Erkenntnissen einzig zur Geldbeschaffung und damit aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt und insgesamt ein erhebliches Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt; das Tatverschulden wiege – ausgehend von teilweise bereits sehr schweren Anlassdelikten wie qualifiziertem Raub – «mittelschwer bis schwer» (vgl. Begründung Strafgericht S. 17 f.). Schliesslich ist auch insbesondere die durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeugs begangene grobe Verkehrsregelverletzung (vgl. Begründung Strafgericht S. 14 f.) nicht zu bagatellisieren, bedeutet sie doch, dass der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Menschen hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Das Bundesgericht verfolgt bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikte, ausländerrechtlich eine strenge Praxis. Demgemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer schwerer Gewaltdelinquenz schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3 a.E.). Dieses Interesse erhält vorliegend insbesondere mit Blick auf die erhebliche Strassenverkehrsdelinquenz zusätzliches Gewicht. Im Übrigen gehören Raub und Einbruchsdelikte, wie sie der Beschwerdeführer unter anderem begangen hat, zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst statt vieler etwa BGer 2C_514/2014 vom 8.12.2014, E. 2.2). Der Beschwerdeführer wendet zudem selber gegen die vorinstanzliche Beurteilung des Verschuldens nichts ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 7 3.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. 3.3.1 Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). – Der Beschwerdeführer hat bereits mit der der Verurteilung vom 24. Januar 2013 zugrunde liegenden Palette von Straftaten vielfach gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen (vgl. E. 3.2 hiervor). Aktenkundig sind sodann folgende weiteren Verurteilungen: – Strafbefehl vom 23. Januar 2002 wegen mehrfacher Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch (begangen letztmals am 7./8.9.2001), mehrfachen Führens eines Personenwagens mit Lernfahrausweis ohne Begleitperson, Nichtmitführens des Lernfahrausweises und Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeuglenker (je begangen bzw. festgestellt am 9.8.2001): Busse von Fr. 1'000.-bei einer Probezeit von zwei Jahren (Akten MIDI pag. 1); – Urteil vom 30. Januar 2004 wegen Entwendung zum Gebrauch (begangen am 6.1.2004), Fahrens ohne Führerausweis (begangen am 6.1.2004) und Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]; begangen am 6.1.2004): bedingte Gefängnisstrafe von 10 Tagen bei einer Probezeit von drei Jahren und Busse von Fr. 1'000.-- (Akten MIDI pag. 123); – Strafverfügung vom 13. August 2009 wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis: Busse von Fr. 100.--, Anordnung Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag (Akten MIDI pag. 54); – Strafverfügung vom 26. Oktober 2009 wegen Widerhandlung gegen das BetmG durch Besitz von Kokaingemisch: Busse von Fr. 200.--, Anordnung Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage (Akten MIDI pag. 54);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 8 – Strafverfügung vom 3. Februar 2010 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals «Einfahrt verboten»: Busse von Fr. 100.--, Anordnung Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag (Akten MIDI pag. 54). 3.3.2 Auch wenn diese Delikte teilweise bereits längere Zeit zurückliegen (vgl. Beschwerde S. 4), ist damit zusätzlich eine Mehrfachdelinquenz gegeben, welche die POM richtigerweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt hat (vgl. E. 4b). Seine sich über einen Zeitraum von rund zehn Jahren erstreckende deliktische Aktivität zeigt, dass er nicht gewillt oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und lässt auf ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schliessen. Dem Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz (vgl. auch deren E. 4c) besonders anzulasten, dass er sich von den in den Jahren 2002, 2004, 2009 und 2010 ergangenen Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen; er hat im Gegenteil die Missachtung der Rechtsordnung durch Begehen der schweren Gewalt- und Vermögensdelikte noch erheblich gesteigert. Ebenfalls fällt negativ ins Gewicht, dass er auch während laufenden Probezeiten delinquiert hat und ihn selbst der Entzug der Freiheit während mehrerer Monate sowie ein laufendes Strafverfahren nicht von weiteren Straftaten haben abhalten können: So hat er während der mit Urteil vom 23. Januar 2002 angesetzten 2-jährigen Probezeit, für deren erfolgreiches Bestehen die Löschung des Strafregistereintrags in Aussicht gestellt worden war, weitere Straftaten begangen (vgl. Akten MIDI pag. 1; Verurteilung vom 30.1.2004 [vorne E. 3.3.1]; Strafvollzugsakten pag. 128); nur anderthalb Wochen nach der Entlassung aus der mehrmonatigen Untersuchungshaft wegen der jüngsten Vermögens- und Gewaltdelikte hat er während laufendem Strafverfahren eine verbotene Waffe (Elektroschockgerät) gekauft und erneut mehrere weitere Straftaten begangen (vgl. Begründung Strafgericht S. 10 und 19). Schliesslich mussten nach den Akten auch mehrere gegen den Beschwerdeführer verhängte Bussen wegen Nichtbezahlens in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden (vgl. vorne E. 3.3.1). Im Regionalgefängnis Burgdorf hat er zusammen mit seinem Mitinsassen die Zelle verwüstet und in den Strafanstalten Thorberg mussten wegen unanständigem Benehmen gegenüber dem Personal und Fundes eines verbotenen USB-Sticks gegen ihn Disziplinarmassnahmen angeordnet werden (vgl. Begründung Strafgericht S. 19; Akten POM pag. 34). Auch diese Umstände zeugen von einer erheblichen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers der öffentlichen Ordnung gegenüber und lassen auf seine Unfähigkeit schliessen, sich an die hiesigen Regeln und Vorgaben zu halten. Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 9 öffentlichen Ordnung und Sicherheit erhöhe das sicherheitspolizeiliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. 3.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, wozu unter anderem Gewaltdelikte zählen, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, bildet zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der jüngsten Rechtsprechung etwa BGer 2C_1195/2013 vom 4.7.2014, E. 4.4). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich in den Jahren 2008 und 2010 insbesondere schwerer Gewalt- und Vermögensdelikte schuldig gemacht (vgl. vorne E. 3.2); hinzu kommen mehrere weitere Straftaten (vgl. vorne E. 3.3.1). Die Mehrfachdelinquenz über einen langen Zeitraum lässt auf Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schliessen (vgl. vorne E. 3.3.2). Entgegen seiner Auffassung hat die POM vor diesem Hintergrund zu Recht auch heute auf eine erhebliche Rückfallgefahr geschlossen (E. 4c). Dass er aus der letzten Verurteilung bzw. dem laufenden Strafvollzug seine Lehren gezogen habe, die Taten bereue und sich künftig wohlverhalten wolle (vgl. Beschwerde S. 4), vermag ihm bei dieser Ausgangslage nicht zu helfen. Der Beschwerdeführer hat, wie gesehen, bereits früher ungeachtet von Verurteilungen, selbst nach mehrmonatiger Untersuchungshaft und während laufendem Strafverfahren, unbeirrt weiter delinquiert; zudem haben sich die Umstände nicht in einer Weise verändert, welche für ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 10 Ausbleiben weiterer Straftaten sprechen würde. Zwar hat der Beschwerdeführer offenbar an Tatbearbeitungsgesprächen teilgenommen (vgl. Akten POM pag. 34). Gemäss dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Verfügung vom 22.4.2014, Akten MIDI pag. 144 ff.), hat sich der Beschwerdeführer aber auf das Angebot einer vollzugsbegleitenden und deliktsorientierten Therapie nicht eingelassen. Dass er ein solches Angebot, welches er sofort annehmen würde, nie erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 5), ist aktenwidrig (vgl. Schreiben des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes [FPD] der Universität Bern vom 26.3.2012, Strafvollzugsakten pag. 105 f.). Seit Kenntnis der angeführten, vor rund einem Jahr ergangenen Verfügung, hätte er es erneut in der Hand gehabt, sich nach einer entsprechenden Behandlung zu erkundigen; dies hat er indes – anderes ist weder geltend gemacht noch ersichtlich – nicht getan. Seine nicht näher dargelegte Besserungsabsicht erscheint unter diesen Umständen wenig glaubhaft. Seine Beteuerungen sind zudem vor dem Hintergrund der theoretisch am 23. Mai 2015 in Frage kommenden bedingten Entlassung (vgl. hinten E. 6.2) sowie des drohenden ausländerrechtlichen Bewilligungswiderrufs zu relativieren. Gutes Verhalten wird in solchen Situationen allgemein erwartet und erlaubt wenig Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf der entsprechenden Zeitspannen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_768/2011 vom 4.5.2012, E. 4.3; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_466/2009 vom 13.1.2010, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 1 E. 3b, 2A.605/2005 vom 28.2.2006, E. 2.5.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3). Im Übrigen kann auch für die Zeit im Strafvollzug namentlich mit Blick auf die gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinierungsmassnahmen (vgl. E. 3.3.2 hiervor) von einem Wohlverhalten keine Rede sein. Bereits im Strafverfahren war er keineswegs kooperativ und einsichtig, hat er doch nach den Ausführungen des Strafgerichts ausdrücklich nur zugegeben, was ihm ohnehin hat nachgewiesen werden können, keine Namen von Mittätern genannt und «nicht wirklich» Reue und Einsicht gezeigt; bis zur Hauptverhandlung habe er sich nie bei den Geschädigten entschuldigt (Urteilsbegründung Strafgericht S. 4 und 19). 3.4.3 Abgesehen davon geht das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung von einer hohen Rückfallgefahr und von Fluchtgefahr aus und hat deshalb mit erwähnter Verfügung vom 22. April 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlegung in den offenen Vollzug der Anstalten Witzwil abgelehnt. Nach der Risikobeurteilung, auf welche sich diese Verfügung stützt, liegt beim Beschwerdeführer ein «deutliches strukturelles Rückfallrisiko» für erneute Raubdelikte, aber auch für «allgemeine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 11 delinquente Handlungen» vor; er weise eine ungünstige spezifische Legalprognose auf und verfüge über eine «delinquenznahe Persönlichkeitsdisposition» (vgl. auch Strafvollzugsakten pag. 230 ff.). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4 f.) ist nicht ersichtlich, weshalb diese Beurteilung vorliegend nicht berücksichtigt werden darf, selbst wenn gemäss Schreiben des FPD vom 26. März 2012 keine «schwere, behandlungs-bedürftige psychische Störung» vorliegt (vgl. Strafvollzugsakten pag. 105 f.). Aus dieser Einschätzung lässt sich im Übrigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf das Fehlen einer Rückfallgefahr schliessen. Abgesehen davon ist ausländerrechtlich ein strengerer Beurteilungsmassstab anzulegen als im Strafverfahren (vgl. vorne E. 3.4.1). Soweit der Beschwerdeführer den Beweisantrag auf Einholung eines neuen wissenschaftlichen Gutachtens stellt (vgl. Beschwerde S. 5), wird dieser damit abgewiesen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein solches zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Der Beschwerdeführer kann seine Deliktskarriere auch nicht (allein) mit dem Fussbruch erklären, den er 20-jährig erlitten und welcher seine Fussballkarriere beendet hat (vgl. Beschwerde S. 6). Die POM führt insoweit durchaus zutreffend an (E. 5b), dass er bereits mit 19 Jahren und damit vor dem fraglichen Ereignis erstmals straffällig geworden ist (vgl. vorne E. 3.3.1; s. auch hinten E. 4.3.1). Abgesehen davon ist nach dem in E. 3.4.2 hiervor Gesagten nicht ersichtlich, weshalb er heute mit schwierigen Lebenssituationen besser soll umgehen können als früher. Schliesslich kann angesichts seines deliktischen Verhaltens über rund zehn Jahre als 19- bis 29-Jähriger auch von einer «spätpubertären Phase» (Beschwerde S. 6) keine Rede sein, welche ausländerrechtlich zu einer positiven Prognose führen könnte. Mit der Vorinstanz ist damit von einem erheblichen, nicht hinzunehmenden Rückfallrisiko auszugehen. Im Übrigen dürfen, wie erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. vorne E. 3.4.1). 3.5 Die Vorinstanz ist damit zu Recht aufgrund des sehr schweren Verschuldens, der vielfachen Delinquenz sowie der erheblichen Rückfallgefahr von einem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen (E. 4d).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 12 4. Hinsichtlich der privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entgegenstehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 4.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in der Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2011 S. 193 E. 6.2.2). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einer ausländischen Person, die bereits hier geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländerin oder Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. So ist bei schweren Straftaten, darunter Gewaltdelikte, und umso mehr bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (BGE 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_1257/2012 vom 18.4.2013, E. 4.2, 2C_267/2013 vom 6.5.2013, E. 2.1; VGE 2011/170 vom 3.1.2012, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], auch zum Folgenden). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 5.1; VGE 2013/214 vom 14.3.2014 [bestätigt durch BGer 2C_540/2014 vom 10.6.2014], E. 4.1, 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.1). 4.2 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von drei Jahren in die Schweiz gekommen und gilt daher – was die Vorinstanz entgegen seinem Vorbringen nicht verkannt hat (E. 5a) – als Ausländer «zweiter Generation» (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2; BGer 2A.274/2005 vom 17.10.2005, E. 3.3.1; VGE 2013/101 vom 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_1115/2012 vom 11.6.2013]). Es ist unbestritten, dass er in der Schweiz die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Jugend verbrachte, hier sieben Jahre obligatorische Schulzeit durchlief und in den hiesigen Verhältnissen aufwuchs (vgl. Urteilsbegründung Strafgericht S. 18). Die lange

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 13 Aufenthaltsdauer von 30 Jahren ist zwar namentlich mit Blick auf seine langjährige Delinquenz, welche bereits im jungen Erwachsenenalter begonnen hat, sowie der in Unfreiheit verbrachten Zeit zu relativieren (Untersuchungshaft von 415 Tagen; Beginn vorzeitiger Strafvollzug am 11.1.2012 [Akten MIDI pag. 70]; vgl. auch vorne E. 3.3.1). Ungeachtet dessen hat er als Ausländer der «zweiten Generation» aber ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die POM jedoch zu Recht auf eine gescheiterte Integration geschlossen (E. 5b): 4.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, kann von einer gelungen Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse angesichts der erheblichen Vielfachdelinquenz des Beschwerdeführers in teilweise äusserst sensiblem Bereich (Delikte gegen Leib und Leben) von vornherein keine Rede sein, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer hier sieben obligatorische Schuljahre absolviert, anschliessend vollumfänglich auf eine Fussballkarriere gesetzt und bei verschiedenen renommierten Fussballvereinen gespielt (vgl. die unbestrittenen Ausführungen in Begründung Strafgericht S. 18, auch zum Folgenden). Nachdem er 20-jährig einen komplizierten Fussbruch erlitten hatte und deshalb nicht mehr Fussball spielen konnte, arbeitete er während ca. drei Jahren bei seiner Tante in einer türkischen Livebar; daneben habe er einige Schulen besucht, ohne diese aber abzuschliessen. Im März 2010 erhielt er wegen seines Sportunfalls eine Entschädigung von Fr. 200'000.--, welche er innert zweieinhalb Monaten vollständig für Casinobesuche, Frauen, Kleider, Kokain usw. ausgab. Zum Zeitpunkt des Raubüberfalls im September 2010 war er arbeitslos und wurde mit ca. Fr. 100.-pro Monat von seinen Eltern unterstützt; vom Februar 2011 bis Dezember 2013 bezog er im Umfang von insgesamt Fr. 14'665.85 Sozialhilfe (Akten MIDI pag. 119). Per 13. Dezember 2012 ist er im damaligen Betreibungsamt Emmental-Oberaargau mit drei Betreibungen von insgesamt Fr. 645.-- und 47 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 63'543.05 registriert (Strafvollzugsakten pag. 132; vgl. auch Begründung Strafgericht S. 18 f.); heute dürfte seine Verschuldung infolge der ihm im Strafverfahren auferlegten Kosten von insgesamt knapp Fr. 100'000.-- (vgl. Akten MIDI pag. 70) noch wesentlich gravierender sein. Entgegen seiner Auffassung ist der POM beizupflichten, dass unter diesen Umständen von einer gelungenen wirtschaftlich-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 14 beruflichen Integration keine Rede sein kann. Dem Beschwerdeführer vermag auch in dieser Beziehung nicht zu helfen, dass er nach seiner Darstellung einzig wegen des erlittenen Fussbruchs, welcher ihn vollumfänglich aus dem Gleichgewicht geworfen habe, auf die schiefe Bahn geraten sei (vgl. vorne E. 3.4.3). Entgegen seinem Einwand (vgl. Beschwerde S. 7) ist seine Schuldensituation zudem zu einem beträchtlichen Teil unabhängig von seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung entstanden; es ist auch nicht von wesentlicher Bedeutung, dass er seine Schulden im Rahmen des Strafvollzugs nicht zurückbezahlen kann. 4.3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht den Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar fliessend Deutsch und Schweizerdeutsch spricht (vgl. Beschwerde S. 6), nicht ausschlaggebend berücksichtigt; solche guten Sprachkenntnisse dürfen angesichts der langen Aufenthaltsdauer nach Einreise im Kleinkindalter ohne weiteres erwartet werden. Was seine soziale Integration angeht, bestreitet der Beschwerdeführer zwar die Feststellungen der POM, wonach konkrete Beziehungen zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern weder geltend gemacht noch ersichtlich seien, und weist darauf hin, dass es nicht angehe, insoweit nur auf Kontakte zu Personen mit Schweizer Bürgerrecht abzustellen (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Er äussert sich aber auch vor Verwaltungsgericht nicht näher zu seiner gesellschaftlich-sozialen Situation; der pauschale Hinweis auf «zahlreiche Beziehungen zu Schweizer Bürgern», welche seiner Auffassung nach aufgrund der langen Anwesenheitsdauer «gerichtsnotorisch» sein müssten, hilft ihm nicht. Es wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG; vgl. auch Art. 20 VRPG) an ihm, den in dieser Hinsicht relevanten Sachverhalt konkret darzulegen (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf keine nennenswerte Verbundenheit mit der hiesigen Gesellschaft geschlossen hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Alter von 23 Jahren begonnen, Drogen zu konsumieren – zunächst Cannabis und später Kokain; anfangs 2010 hat er mit der Einnahme von Dormicum angefangen (vgl. Begründung Strafgericht S. 18). Der Drogenkonsum lässt sich jedenfalls nicht zugunsten einer gelungenen Integration anführen. 4.4 Zu würdigen sind weiter die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile: 4.4.1 Was die Rückkehr in die Türkei anbelangt, hat die POM zunächst zutreffend erwogen (E. 5c), dass der Beschwerdeführer zwar nur die drei ersten Lebensjahre im Heimatland verbracht hat, er aber anerkanntermassen zwei- oder dreimal dort Ferien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 15 gemacht hat und insbesondere hier in der Schweiz in einer türkischen Familie aufgewachsen ist (vgl. Beschwerde S. 7). Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Kultur seiner Heimat nicht gänzlich fremd ist; ausserdem ist er unbestrittenermassen türkischer Muttersprache (vgl. etwa Akten MIDI pag. 27) und kann sich damit dort verständigen. Auch wenn er offenbar selber in der Türkei keine Kontakte hat, stehen nach eigenen Angaben doch immerhin die Eltern mit verschiedenen dort lebenden Verwandten in Kontakt (vgl. Akten MIDI pag. 138). Es besteht damit eine gewisse familiäre Verbundenheit, an die der Beschwerdeführer anknüpfen kann. Abgesehen davon hat der Vater des Beschwerdeführers, zu welchem er (wie zur Mutter) nach eigenen Angaben eine sehr gute Beziehung pflegt (Strafvollzugsakten pag. 193 Rückseite), unbestrittenermassen per 31. Juli 2014 die Rückkehr ins Heimatland geplant und deshalb am 23. Juni 2014 beim MIDI um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht (vgl. Akten MIDI pag. 180; Akten POM pag. 39). In der Beschwerde wird insoweit zwar ausgeführt, es sei nicht erwiesen, dass der Vater tatsächlich (definitiv) in die Türkei ausgereist sei; der Beschwerdeführer bestreitet dessen Rückkehr ins Heimatland aber auch mit keinem Wort (vgl. Beschwerde S. 7). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Vater mittlerweile tatsächlich ins Heimatland zurückgekehrt ist, womit der Beschwerdeführer dort eine nahe Bezugsperson hätte. Auch ohne dies wäre für ihn die Rückkehr allerdings zumutbar. Der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer im besten Alter kann in seiner Heimat, deren Sprache und Kultur er von seinem familiären Hintergrund her kennt, auch neue Beziehungen aufbauen. Schliesslich liegen, wie er selber nicht in Frage stellt, auch in beruflicher Hinsicht keine wesentlichen Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland vor: Als arbeitsfähiger gesunder Mann in den Dreissigern (vgl. hierzu auch Akten POM pag. 34) ist der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage, in der Türkei einer Arbeit nachzugehen. Wohl trifft zu, dass die dortigen Lebensumstände und die wirtschaftliche Situation schwieriger sind als in der Schweiz. Darin liegen freilich keine spezifischen persönlichen Umstände, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen, zumal hiervon nicht allein der Beschwerdeführer, sondern vielmehr die gesamte dort lebende Bevölkerung betroffen ist (BGer 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.6; VGE 2013/309 vom 19.12.2013, E. 4.3.1). Im Übrigen besteht in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht auch die Möglichkeit, dass ihn Angehörige von der Schweiz aus finanziell oder moralisch unterstützen. Es stehen damit seiner beruflichen und sozialen Integration im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 16 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine Rückkehr in die Türkei sei ihm unzumutbar, weil er sogleich nach einer Einreise ins Heimatland in den Militärdienst eingezogen würde; ausserdem drohe ihm ein Gerichtsverfahren wegen Entzugs von der Dienstpflicht und damit eine Gefängnisstrafe (vgl. Beschwerde S. 8). Der Vorinstanz (E. 5c) ist beizupflichten, dass sich hieraus nicht auf Unzumutbarkeit der Rückkehr schliessen lässt. Gemäss ständiger Rechtsprechung stehen mit Blick auf die Türkei grundsätzlich weder dort zu leistender Militärdienst noch allfällige drohende strafrechtliche Konsequenzen wegen Dienstpflichtverweigerung einer Rückkehr von Staatsangehörigen entgegen; bei der Militärdienstpflicht handelt es sich um eine Bürgerpflicht nach dem Recht des Heimatstaats, wie sie für alle Türken und in ähnlicher Form auch in der Schweiz besteht (vgl. BGer 2C_359/2014 vom 1.12.2014, E. 5.3, 2C_389/2011 vom 22.12.2011, E. 3.2.5; BVGer D-1045/2014 vom 9.4.2014, D- 3857/2014 vom 16.9.2014, E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an die «gefährliche syrische Grenze» gestellt und somit direkt in einen Krieg entsandt bzw. unmittelbar einer «grossen Lebensgefahr» ausgesetzt würde. Diese Befürchtung ist aber rein hypothetisch und wird nicht in einer Weise substantiiert, wie es die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verlangen würde (vgl. vorne E. 4.3.2). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer insoweit im Vergleich mit allen anderen im Heimatland lebenden Militärdienstpflichtigen wesentlich schlechter gestellt wäre, zumal nicht vorgebracht und auch nicht wahrscheinlich ist, dass ein solcher Grenzeinsatz spezifisch gegenüber militärisch unerfahrenen Rückkehrern angeordnet würde. Vor diesem Hintergrund erscheint massgebend, dass in der Türkei derzeit weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb im Licht der Praxis der Bundesbehörden von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. BGE 139 II 65 E. 6.4 [Pra 102/2013 Nr. 43]; BGer 2C_403/2014 vom 17.11.2014, E. 6; BVGer D-7155/2014 vom 15.1.2015). Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei konkret gefährdet wäre. Unbestrittenermassen besteht im Übrigen auch die Möglichkeit, sich von der Militärdienstpflicht freizukaufen, wobei die Zahlung des hierfür zu entrichtenden Betrags von rund 6'000.-- Euro in Raten erfolgen kann (vgl. <http://www.connection-ev.de/article-1609>; Akten MIDI pag. 138). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es könnten sich nur türkische Staatsangehörige mit gültigem und dauerhaftem Aufenthaltstitel im Ausland von der Dienstpflicht freikaufen, weshalb ihm diese Möglichkeit versagt sei (Beschwerde S. 8). Dem Einwand der Vorinstanz, wonach ein Freikauf von der Schweiz aus organisiert werden könnte, da seine Niederlassungsbewilligung nach wie vor Gültigkeit habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 17 (Vernehmlassung S. 2), hat er allerdings nicht widersprochen. Von dieser Möglichkeit ist daher auszugehen; die bisherige Bewilligung bleibt bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug gültig (Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Dass er die für einen Freikauf erforderlichen finanziellen Mittel (z.B. mit Hilfe von Angehörigen) nicht verfügbar machen kann (vgl. Akten POM pag. 39), steht vor Verwaltungsgericht nicht mehr zur Diskussion. 4.4.3 Andere Gründe, welche eine Rückkehr in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es steht vor Verwaltungsgericht insbesondere und zu Recht nicht mehr in Frage, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland wegen der politischen Vergangenheit seiner Eltern keine erhebliche Nachteile drohen würden (vgl. noch Akten POM pag. 14). Allen Familienmitgliedern ist im Jahr 1991 das Asyl unter Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen worden (Akten MIDI pag. 5). Der Beschwerdeführer hat sich selber wiederholt ferienhalber im Heimatland aufgehalten. Sein Vater hat die Rückkehr ins Heimatland geplant, wobei nicht vorgebracht ist, dass er zwischenzeitlich (wegen seiner Vergangenheit) nicht tatsächlich zurückgekehrt ist (vgl. vorne E. 4.4.1). Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass für den Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Lebens in der Schweiz eine Eingliederung im Heimatland schwierig sein dürfte, ist damit mit der Vorinstanz von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen. Mit der Heimat verbindet ihn mehr als die blosse Staatsangehörigkeit (vgl. BGer 2C_387/2014 vom 3.3.2015, E. 4.3.1). 4.4.4 Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er macht denn auch zu Recht keine familiären Beziehungen geltend, die verfassungs- oder konventionsrechtlich geschützt sind. Zwar würden durch die Wegweisung allenfalls die persönlichen Kontakte zu seiner hier wohnhaften Mutter – sie scheint offenbar nicht zusammen mit ihrem Ehemann zurückzukehren (vgl. vorne 4.4.1) – erschwert. Die Eltern zählen jedoch nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers und sind von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht erfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2, 129 II 11 E. 2; BGer 2C_864/2011 vom 11.4.2012, E. 4, 2C_839/2011 vom 28.2.2012, E. 3.3; BVR 2003 S. 193 E. 1d; VGE 2013/107 vom 26.9.2013, E. 4.3.2, 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.3.4). Andere familiäre Beziehungen stehen nicht zur Diskussion; insbesondere ist auch vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 18 Verwaltungsgericht – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – von einer Freundin des Beschwerdeführers keine Rede mehr. 4.5 Mit Blick auf die privaten Interessen ist festzuhalten, dass die Anwesenheitsdauer des hier aufgewachsenen Beschwerdeführers ins Gewicht fällt; dieser hat sich hier aber nicht integrieren können. In familiärer Hinsicht drohen ihm im Fall des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung keine wesentlichen Nachteile und es stehen auch der Rückkehr in die Türkei keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Der Beweisantrag auf ein Parteiverhör (vgl. Beschwerde S. 8) wird abgewiesen. Diese Beweismassnahme fällt namentlich hinsichtlich der unbelegt gebliebenen Tatsachen in Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Rückkehr ausser Betracht; ansonsten ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten und die rechtliche Beurteilung hängt nicht entscheidend vom persönlichen Eindruck ab (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 6). 5. Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen versuchten qualifizierten Raubes, Raubes, Geiselnahme, (Einbruchs-)Diebstahls und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, was ein sehr schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Diese und die weiteren Straftaten, welche der Beschwerdeführer über rund ein Jahrzehnt begangen hat, zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie und Uneinsichtigkeit. Weder von Verurteilungen noch Probezeiten oder laufendem Strafverfahren liess er sich beeindrucken. Es besteht eine hohe und konkrete Rückfallgefahr. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz überwiegen jene des Beschwerdeführers an einem Verbleib. Zwar gilt er als Ausländer «zweiter Generation». Er hat sich aber in der Schweiz nicht integrieren können. Der Entfernungsmassnahme stehen auch keine bedeutenden familiären Beziehungen entgegen und die Rückkehr in die Türkei, mit der ihn weiterhin einiges verbindet, ist ihm zumutbar. Namentlich ist er türkischer Muttersprache, sind ihm die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seiner Heimat, wo er sich auch ferienhalber aufgehalten hat, nicht völlig fremd und kann er dort auf familiäre Verbindungen zurückgreifen. Nichts spricht dagegen, dass er im Heimatland auch beruflich Fuss fassen kann. Mit einer konkreten Gefährdung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 19 Beschwerdeführers wegen allfälligen Aufgebots zum Militärdienst ist nicht zu rechnen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid hält demnach der Rechtskontrolle stand und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. 6.1 Unter den gegebenen Umständen bestehen schliesslich auch keine Vollzugshindernisse. Wie dargelegt, stehen nach ständiger Rechtsprechung allein die allfällige Militärdienstpflicht sowie allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Dienstpflichtverweigerung einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht entgegen und ist eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr in die Türkei auch nicht anderweitig dargetan (vgl. vorne E. 4.4.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8) ist damit der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG; eine vorläufige Aufnahme gestützt auf diese Bestimmung fällt abgesehen davon wegen seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG; dazu BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Dass der Vollzug darüber hinaus unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG sein könnte, weil völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz der Wegweisung in den Heimatstaat entgegenstehen (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 7), ist mit Blick auf das bereits Erwogene nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer selber bringt nicht vor, dass ihm in der Türkei Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen oder das Recht auf Leben verletzt würde (vgl. Art. 2 und 3 EMRK). Andere Vollzugshindernisse sind nicht erkennbar. Es besteht demnach für das Verwaltungsgericht kein Anlass, den MIP anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen. 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit im Strafvollzug. Nach der Verfügung des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung vom 22. April 2014 (Akten MIDI pag. 145) fällt das Strafende auf den 25. August 2017; frühestmöglicher Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung ist der 23. Mai 2015. Die vom MIDI (bestätigt durch den angefochtenen Entscheid) auf den Zeitpunkt der Haftentlassung angesetzte Ausreisefrist ist demnach noch nicht abgelaufen (vgl. vorne Bst. A). Für das Verwaltungsgericht besteht daher grundsätzlich kein Grund, eine neue Ausreisefrist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 20 anzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragt allerdings, ihm sei eine über den Zeitpunkt der Haftentlassung hinausgehende Frist zur Ausreise einzuräumen (Rechtsbegehren 2, Beschwerde S. 9). Dem kann aus den folgenden Gründen nicht stattgegeben werden: Zunächst ist nicht aktenkundig, ob eine Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe im Fall des Beschwerdeführers überhaupt in Frage steht. Sodann wäre es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls – Rückfall- und Fluchtgefahr (Akten MIDI pag. 145) – fragwürdig, den Beschwerdeführer bei Entlassung aus dem Vollzug in Freiheit zu setzen, damit er seine Ausreise vorbereiten kann. Weshalb Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG nicht anwendbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Danach kann eine von der betroffenen Person ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit zum sofortigen Vollzug einer Wegweisungsverfügung bzw. zur Festlegung einer Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen führen. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer seit Anordnung der aufenthaltsbeendenden Massnahme durch den MIDI am 7. Mai 2014 mit einer gelegentlichen Ausreise rechnen. Administrative Angelegenheiten kann er auch im Strafvollzug regeln. Besondere berufliche, familiäre oder sonstige Engagements (z.B. Wohnung) hat er nicht oder bringt er nicht vor. Bis zu einer allfälligen bedingten Entlassung in der zweiten Hälfte Mai 2015 verbleibt ihm ungefähr die Zeit, welche der vom Verwaltungsgericht im Regelfall angesetzten Ausreisefrist entspricht (sechs Wochen; vgl. etwa VGE 2014/301 vom 18.2.2015, E. 5.2 [nicht rechtskräftig]). Sollte er sich bislang nicht um seine Rückkehr in die Türkei gekümmert haben, kann er dies noch tun; die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz rechtfertigt unter den gegebenen Umständen keine grosszügigere Frist. Auch von Bekannten verabschieden kann er sich im Strafvollzug. Eine Parteibefragung erübrigt sich auch in dieser Hinsicht (Beschwerde S. 9). Der dahingehende Antrag wird abgewiesen. – Mit der Abweisung der Beschwerde ist (auch) die auf den Zeitpunkt der Haftentlassung angesetzte Ausreisefrist bestätigt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich verfahrenskostenpflichtig; Anspruch auf Parteikostenersatz hat er nicht (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 21 7.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 7.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Zwar geht das Verwaltungsgericht in Anbetracht der differenzierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation im Regelfall nicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels aus (vgl. auch BGer 2C_63/2013 vom 28.5.2013, E. 2.5, 2C_28/2012 vom 18.7.2012, E. 5, 2C_318/2010 vom 16.9.2010, E. 4.2). Vorliegend besteht aber auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Entfernungsmassnahme eine Vielzahl ausgesprochen negativer Indikatoren (insb. über viele Jahre ausgeübte, teilweise schwere Delinquenz in äusserst sensiblen Bereichen, sehr hohes Strafmass sowie hohe Rückfallgefahr und Fluchtgefahr). Dem stehen auf privater Seite abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer keine gewichtigen Interessen gegenüber: Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch liiert und hat keine Kinder, die Rückkehr- und Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland sind durchaus intakt und von einer der Aufenthaltsdauer entsprechenden Integration in die hiesigen Verhältnisse kann unter verschiedenen Gesichtspunkten keine Rede sein. Die Vorinstanz – sie hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gewährt – hat zudem im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis richtig wiedergegeben sowie umfassend und sorgfältig begründet, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist. Dies darf bei der Beurteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 22 der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (vgl. BGer 2C_872/2011 vom 19.1.2012, E. 4; VGE 2012/334 vom 20.11.2013, E. 9.2 [bestätigt durch BGer 2C_8/2014 vom 8.1.2015]). Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vor; seine Argumente erschöpfen sich vielmehr – ähnlich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – im Hinweis auf seine Aufenthaltsdauer, seine angeblich gute Integration sowie nicht näher substanziierte Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland, welche – sollten sie tatsächlich gegeben sein – nach der Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit der Rückkehr begründen können. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten ungefähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. 7.3 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.03.2015, Nr. 100.2014.339U, Seite 23 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug (ad E. 6.2) Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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