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Bern Verwaltungsgericht 14.01.2015 100 2014 299

14 gennaio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,838 parole·~9 min·2

Riassunto

Baubewilligung für die gewerbliche Umnutzung und Umbau - Nichteintreten auf die Einsprache (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 10. September 2014 - RA Nr. 110/2014/98) | Baubewilligung/Baupolizei

Testo integrale

100.2014.299U STE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Januar 2015 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Kocher A.________ Beschwerdeführer gegen B.________ und C.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar … Beschwerdegegnerschaft 1 und Einwohnergemeinde Bern Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 2 sowie Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend Baubewilligung für die gewerbliche Umnutzung und Umbau; Nichteintreten auf die Einsprache (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 10. September 2014; RA Nr. 110/2014/98)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2015, Nr. 100.2014.299U, Seite 2 Sachverhalt und Erwägungen: 1. Am 1. April 2014 ging bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern ein Baugesuch von B.________ und C.________ ein für die Umnutzung und den Umbau des Lebensmittelladens (inkl. Metzgerei) auf den Parzellen Bern … Gbbl. Nrn. 1___ (…weg 2___) und 3___ (… 4___) in ein Möbelgeschäft (Verkauf). Dagegen erhob A.________ Einsprache. Die EG Bern bewilligte das Vorhaben mit Verfügung vom 18. Juli 2014 und trat auf die Einsprache nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 10. September 2014 ab. 2. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 20. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt: «Ich beantrage, es sei a) festzustellen, dass der Beibehalt des Möbellagers …weg 5a___ und 5b___ einen wesentlichen und baubewilligungspflichtigen Bestandteil des Vorhabens zur Umnutzung des Ladenlokals ...weg 2___ und … 4___ in ein Möbelgeschäft darstellt, b) festzustellen, dass in der am 14.5.2014 im Anzeiger Region Bern erschienenen Baupublikation betreffend dieses Vorhaben dieser Beibehalt des Möbellagers nicht erwähnt wurde und folglich ein wesentlicher, baurechtlich problematischer Bestandteil des Vorhabens nicht bekannt gemacht wurde, c) festzustellen, dass aufgrund dieses Publikationsmangels die Einsprachefrist nicht lief und die Baubewilligungsbehörde folglich auf die Einsprache vom 13.6.2014 hätte eintreten müssen, obwohl die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe derselben nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, und d) im Sinne der in der Beschwerde vom 21.8.2014 an die BVE gestellten Anträge die Baubewilligung vom 18.7.2014 aufzuheben und die Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern anzuweisen, die Verfahren so zu koordinieren, dass vor der Erteilung der Baubewilligung für die Umnutzung des Ladenlokals ...weg 2___ und … 4___ in ein Möbelgeschäft über die Bewilligungsfähigkeit des Beibehalts des Möbellagers ...weg 5a___ und 5b___ entschieden wird.» Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 beantragen B.________ und C.________ die Abweisung der Beschwerde und den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die EG Bern und die BVE schliessen mit Stellungnahme vom 27. November

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2015, Nr. 100.2014.299U, Seite 3 2014 bzw. Vernehmlassung vom 13. November 2014 ebenfalls (sinngemäss) auf Abweisung. 3. 3.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 3.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit er die Aufhebung der Baubewilligung vom 18. Juli 2014 (vorne E. 2) beantragt, übersieht er jedoch, dass seiner Beschwerde an die BVE voller Devolutiveffekt zugekommen ist. Anfechtungsobjekt kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid sein. Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4). Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer verschiedene Feststellungen betreffend das Möbellager am ...weg 5a___ und 5b___ und den geltend gemachten Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben beantragt, da Feststellungsbegehren gegenüber leistungsverpflichtenden und rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2014 S. 33 E. 1.4, 2011 S. 564 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 19 ff.). Aus der Beschwerde geht hervor, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer der Meinung ist, die EG Bern hätte seine Einsprache materiell behandeln müssen. Soweit er damit das zulässige Leistungsbegehren stellt, wonach der angefochtene Entscheid der BVE aufzuheben sei, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 3.3 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der verfügenden Behörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Kompetenz (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2015, Nr. 100.2014.299U, Seite 4 Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010 und 17.2.2014 zu Art. 57 GSOG). 4. 4.1 Das Vorhaben wurde im Anzeiger Region Bern am 14. und 16. Mai 2014 publiziert mit dem Hinweis, dass die Einsprachefrist bis zum 13. Juni 2014 laufe. Am 16. Juni 2014 ging bei der EG Bern die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2014 (Poststempel: 15. Juni 2014) ein. 4.2 Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, begann die Einsprachefrist von 30 Tagen mit der ersten Veröffentlichung des Baugesuchs, d.h. am 14. Mai 2014, zu laufen (Art. 31 Abs. 2 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]). Sie endete damit – wie in der Publikation zutreffend angegeben – am 13. Juni 2014. Eine Frist ist gewahrt, wenn die fristgebundene Prozesshandlung am letzten Tag der Frist bis spätestens 24.00 Uhr vorgenommen wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Einsprache erst am 15. Juni 2014 der Post übergeben hat. Sie war folglich verspätet, weshalb darauf unter Vorbehalt einer Wiederherstellung der Frist wegen entschuldbaren Gründen nicht einzutreten war. 4.3 Ein Fristversäumnis wird gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG entschuldigt, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, wobei es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln muss. Objektive Ursachen sind beispielsweise Naturkatastrophen; als subjektive Ursachen gelten demgegenüber Fälle, in denen die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet zwar möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. Hierunter fällt auch ein durch fehlerhafte behördliche Anhaben erzeugter Irrtum bei der betroffenen Person (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.4 Vor der BVE hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe die Baupublikation so spät entdeckt, dass er keine Zeit für Recherchen gehabt und folglich gestützt auf die blosse Vermutung, dass es sich beim fraglichen Bauvorhaben um ein Projekt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2015, Nr. 100.2014.299U, Seite 5 D.________ handle, vorsorglich Einsprache erhoben habe. Mit dieser Argumentation lässt sich zwar begründen, warum der Beschwerdeführer «vorsorglich» Einsprache erhoben hat, nämlich für den Fall, dass das Bauvorhaben tatsächlich für Zwecke der D.________ vorgesehen wäre. Eine Entschuldigung für das verspätete Handeln bietet sie aber nicht, wie die BVE zutreffend erkannt hat. 4.5 Vor dem Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Gemeinde hätte auf seine verspätete Einsprache eintreten müssen, weil sie in der Baupublikation zu Unrecht nicht auf den Zusammenhang des Bauvorhabens mit dem bestehenden Möbellager am ...weg 5a___ und 5b___ hingewiesen habe, das er seinerseits für zonenwidrig hält. – Zwar trifft es zu, dass die Einsprachefrist nicht läuft, wenn die gebotene Bekanntmachung eines Bauvorhabens unterbleibt oder in relevanten Punkten unvollständig ist (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 35-35c N. 11 mit Hinweisen). Die Publikation muss aber nur eine aussagekräftige Umschreibung des Bauvorhabens enthalten (Art. 26 Abs. 3 BewD; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 8a mit Hinweisen). Die Tatsache, dass die D.________ zurzeit im Quartier über ein Möbellager verfügt, das der Beschwerdeführer für rechtswidrig hält, ist kein (wesentliches) Element des hier umstrittenen und zu beurteilenden Umnutzungs- und Umbauvorhabens. Abgesehen davon kennt der Beschwerdeführer diesen Umstand. Sein Fristversäumnis lässt sich folglich nicht damit entschuldigen. Vielmehr hätte er Anlass gehabt, gestützt auf seine Vermutung (vgl. E. 4.4 hiervor) und seine Kenntnis der geltend gemachten Zusammenhänge, rechtzeitig zu handeln. 5. 5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos; es ist als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer in der Hauptsache kostenpflichtig. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und der Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2015, Nr. 100.2014.299U, Seite 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG); die Beschwerdegegnerin 2 hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 5.3 Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ohne Zutun einer Partei gegenstandslos geworden; insoweit sind die Kosten deshalb nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bedarf es wichtiger Gründe (Art. 68 Abs. 4 VRPG). Als solche gelten namentlich ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 68 Abs. 5 Bst. b VRPG). Dabei muss es sich um ein bedeutendes und dringendes Anliegen handeln, damit es den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgeht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16). Da jede Bauherrschaft ein Interesse an der raschestmöglichen Verwirklichung ihres Bauprojektes hat, vermögen rein wirtschaftliche Interessen eine Ausnahme von der gesetzlichen Ordnung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen; sie sind den generellen, praktisch immer gegebenen Gründen und nicht den besonderen Verhältnissen im Einzelfall zuzurechnen. In Baustreitigkeiten darf die aufschiebende Wirkung deshalb nur in speziell gelagerten Fällen bzw. Verfahrenskonstellationen entzogen werden, wenn das Rechtsmittelverfahren nicht weitgehend seines Sinnes beraubt werden soll (vgl. VGE 2013/435 vom 27.2.2014, E. 3.3.1). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Das Gesuch hätte deshalb voraussichtlich abgewiesen werden müssen. Zwar rechtfertigt es sich nicht, dafür Verfahrenskosten zu erheben, doch hat die Beschwerdegegnerschaft 1 ihre auf das Gesuch entfallenden Parteikosten selber zu tragen. Der Beschwerdeführer hat ihr deshalb nur die Hälfte des insgesamt geltend gemachten Aufwandes zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14.01.2015, Nr. 100.2014.299U, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft 1 die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 2'946.25 (inkl. Auslagen und MWSt), zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'473.10, zu ersetzen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerschaft - der Beschwerdegegnerin 2 - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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