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Bern Verwaltungsgericht 23.02.2015 100 2014 289

23 febbraio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,066 parole·~15 min·1

Riassunto

Entzug von Taxihalterbewilligungen - Nichteintreten auf die Beschwerden (Entscheide des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 10. September 2014 - vbv 12/2014 und 13/2014) | Andere

Testo integrale

100.2014.289/290U HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Februar 2015 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg 1. A.________ 2. B.___ GmbH handelnd durch A.________, Gesellschafter und Geschäftsführer Beschwerdeführende gegen Einwohnergemeinde C.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, Postfach 276, 3800 Interlaken betreffend Entzug von Taxihalterbewilligungen; Nichteintreten auf die Beschwerden (Entscheide des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 10. September 2014; vbv 12/2014 und 13/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2015, Nrn. 100.2014.289/ 290U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 14. April 2014 entzog die Sicherheitskommission der Einwohnergemeinde (EG) C.________ A.________ zwei seiner drei Taxihalterbewilligungen mit sofortiger Wirkung und befristete die verbleibende Bewilligung bis zum 31. Januar 2015; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Hiergegen gelangte A.________ – der Rechtsmittelbelehrung entsprechend – an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli, das die Beschwerde am 27. Juni 2014 zur Durchführung des Einspracheverfahrens an den Gemeinderat von C.________ weiterleitete. Dieser trat mit Entscheid vom 21. Juli 2014 wegen Verspätung nicht auf die Einsprache von A.________ ein. B. Am 14. April 2014 entzog die Sicherheitskommission der EG C.________ auch der B.___ GmbH, deren einziger Gesellschafter A.________ ist, drei von deren fünf Taxihalterbewilligungen mit sofortiger Wirkung und befristete die verbleibenden zwei Bewilligungen bis zum 31. Januar 2015; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Hiergegen gelangte die B.___ GmbH – der Rechtsmittelbelehrung entsprechend – an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli, das die Beschwerde am 27. Juni 2014 zur Durchführung des Einspracheverfahrens an den Gemeinderat von C.________ weiterleitete. Dieser trat mit Entscheid vom 21. Juli 2014 wegen Verspätung nicht auf die Einsprache der B.___ GmbH ein. C. Am 18. August 2014 gelangten sowohl A.________ als auch die B.___ GmbH an das RSA Interlaken-Oberhasli; sie verlangten je sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats und die Rückweisung zur materiellen Beurteilung ihrer Einsprache. Mit Entscheiden vom 10. September 2014 wies das RSA Interlaken-Oberhasli die Beschwerden ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2015, Nrn. 100.2014.289/ 290U, Seite 3 D. Am 18. Oktober 2014 haben A.________ (Verfahren 100.2014.289) und die B.___ GmbH (Verfahren 100.2014.290) in getrennten Eingaben Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Beide beantragen sinngemäss die Aufhebung der Entscheide des RSA Interlaken-Oberhasli und der Verfügungen der Sicherheitskommission der EG C.________ vom 14. April 2014, damit diese in der Sache entscheide. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 hat der Abteilungspräsident die Verfahren 100.2014.289 und 100.2014.290 vereinigt. Das RSA Interlaken-Oberhasli schliesst mit Vernehmlassung vom 13. November 2014 auf Abweisung der Beschwerden. Die EG C.________ beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (Beschwerdeantwort vom 2.12.2014). Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen auch die Aufhebung der Verfügungen der Sicherheitskommission der EG C.________ vom 14. April 2014. Dabei übersehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2015, Nrn. 100.2014.289/ 290U, Seite 4 sie, dass Verfahrensgegenstand allein die verfahrensrechtliche Frage bildet, ob die betreffenden Verfügungen der Sicherheitskommission einer materiellen Überprüfung zu unterziehen sind bzw. ob der Gemeinderat zu Recht auf ihre Einsprachen nicht eingetreten ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Anfechtungsobjekt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid sein, weshalb hier einzig zu prüfen ist, ob die Bestätigung der kommunalen Nichteintretensentscheide durch das RSA rechtmässig ist. Soweit die Beschwerdeführenden überdies die Aufhebung der Verfügungen der Sicherheitskommission der EG C.________ verlangen, ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein unterinstanzliches Nichteintreten zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498, nicht publ. E. 1.3 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011]). 1.4 Das Verwaltungsgericht prüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Den angefochtenen Entscheiden liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Sicherheitskommission der EG C.________ hat den Entzug der Taxihalterbewilligungen sowohl gegenüber A.________ als auch gegenüber der B.___ GmbH am 14. April 2014 verfügt und diese Anordnungen gleichentags eröffnet. Ihre Verfügungen waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, gemäss der innert dreissig Tagen seit Eröffnung schriftlich «Beschwerde» beim RSA Interlaken-Oberhasli erhoben werden könne. Beide Verfügungen wurden von A.________ am 15. April 2014 in Empfang genommen. In der Folge erkundigte sich A.________ telefonisch beim RSA über den Fristenlauf. Am 15. Mai 2014 verfasste er dann sowohl für sich selber als auch für die B.___ GmbH eine «Beschwerde» bzw. Einsprache, die er tagsdarauf – am 16. Mai 2014 – an das RSA Interlaken-Oberhasli sandte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2015, Nrn. 100.2014.289/ 290U, Seite 5 2.2 Das RSA hat in den angefochtenen Entscheiden ausgeführt, die dreissigtätige «Beschwerdefrist» habe am 16. April 2014 zu laufen begonnen und sei am 15. Mai 2014 abgelaufen. Da die Beschwerdeführenden ihre «Beschwerden» erst am 16. Mai 2014 der Post übergeben hätten, seien diese verspätet erhoben worden. Weiter hätten Abklärungen bei der Sachbearbeiterin, die mit A.________ in telefonischem Kontakt gestanden habe, ergeben, dass ihm zwar die Regelung von Art. 41 VRPG erläutert worden, aber kein genaues Datum für den Fristablauf genannt worden sei; mit Sicherheit sei nicht die (falsche) Auskunft erteilt worden, die Frist könne mit einer Postaufgabe am 16. Mai 2014 gewahrt werden. Mangels Falschauskunft sei keine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, auf die sich die Beschwerdeführenden berufen könnten. Ferner sei unerheblich, dass die Verfügungen der Sicherheitskommission mit falschen Rechtsmittelbelehrungen versehen waren. Zwar dürfe niemandem aus einem Eröffnungsmangel ein Rechtsnachteil erwachsen, aber der Umstand, dass fälschlicherweise das RSA als Beschwerdeinstanz anstatt der Gemeinderat als Einsprachebehörde genannt worden sei, sei folgenlos geblieben. 2.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, aus der falschen Rechtsmittelbelehrung der Verfügungen der Sicherheitskommission sei ihnen sehr wohl ein Nachteil entstanden. Sie verweisen diesbezüglich auf den «Sofortvollzug» der Verfügungen und den Umstand, dass einem allfällig dagegen eingereichten Rechtsmittel vorsorglich die aufschiebenden Wirkung entzogen worden sei. Zudem spiele auch die «Kostenfrage eine Rolle»; es sei aus Kostengründen nicht unerheblich, welche Instanz «erstinstanzlich bezeichnet» werde. Die Einsprache beim Gemeinderat wäre «vielleicht eher» bzw. «früher» erfolgt. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, A.________ habe zweimal das RSA Interlaken-Oberhasli angerufen und dabei von einer Mitarbeiterin die Auskunft erhalten, die Postaufgabe eines Rechtsmittels am 16. Mai 2014 sei fristwahrend. 3. 3.1 Gegen Verfügungen der Sicherheitskommission der EG C.________ im Bereich des Taxiwesens kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung Einsprache bei Gemeinderat erhoben werden (Art. 21 Abs. 1 des Taxi- und Kutschenreglements der EG C.________ vom 1. März 1994 [TaxiR] i.V.m. Art. 22 Ziff. 4 Bst. A/a der Organisationsverordnung 2013 der EG C.________ vom 17. Dezember 2012). Fristen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2015, Nrn. 100.2014.289/ 290U, Seite 6 die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Gemäss Art. 42 VRPG muss die Handlung zur Wahrung der Frist vor deren Ablauf vorgenommen werden (Abs. 1), wobei Eingaben rechtzeitig erfolgen, wenn sie vor Fristablauf der zuständigen Behörde oder der schweizerischen Post übergeben werden (Abs. 2); die Frist ist indes auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungsoder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist (Abs. 3). 3.2 Vorliegend ist unstreitig, dass die dreissigtägige Einsprachefrist am 15. April 2014 ausgelöst wurde (vgl. auch act. 5A pag. 19 und act. 5C pag. 19), so dass sie am 16. April 2014 zu laufen begann und am 15. Mai 2014 endete. Da die Beschwerdeführenden ihre Einsprachen erst am 16. Mai 2014 der Post übergaben (act. 5A pag. 9 und act. 5C pag. 11), wurden diese verspätet erhoben. Strittig ist einzig, ob die Verspätung den Beschwerdeführenden entgegen gehalten werden kann. – Diese berufen sich insoweit zunächst auf Mängel in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügungen vom 14. April 2014. 3.2.1 Nach Art. 44 Abs. 6 VRPG gilt der Grundsatz, dass aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf; dies gilt insbesondere bezüglich fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen, wobei der kantonalrechtliche Schutz berechtigten Vertrauens in eine falsche Rechtsmittelbelehrung den gleichen Umfang wie der bundesrechtliche aufweist (vgl. etwa VGE 20689 vom 28.6.1999, E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 12 und Art. 44 N. 25 ff.). Demnach ist entscheidend, ob die betroffene Partei die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, wobei jedoch nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag; eine solche ist bei rechtsunkundigen Parteien ohne Rechtsvertretung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2). Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Es kann nicht verlangt werden, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (zum Ganzen BGE 134 I 199 E. 1.3.1, 129 II 125 E. 3.3, 124 I 255 E. 1a/aa, 117 Ia 421 E. 2a; vgl. auch BVR 2014 S. 130 E. 3.2). 3.2.2 Der Umstand, dass gegen Verfügungen der Sicherheitskommission zunächst Einsprache zu führen ist, ergibt sich unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1 TaxiR, so dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2015, Nrn. 100.2014.289/ 290U, Seite 7 Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei blosser Konsultation des kommunalen Taxireglements erkennbar gewesen wäre. Zudem sollte A.________ – als direkter und indirekter Inhaber von immerhin acht Taxihalterbewilligungen der EG C.________ – mit diesem Erlass gut vertraut sein. Bei diesen Gegebenheiten hätte er wohl, obschon er die Rechtsschriften selber verfasst und hiefür keine rechtskundige Vertretung beigezogen hat, die Mängel der Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen, falls er mit gebührender Aufmerksamkeit vorgegangen wäre. Wie es sich damit genau verhält kann letztlich aber offen bleiben, da die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ohnehin keinen Rechtsnachteil bewirkt hat: Die Mängel beschlagen nämlich nicht die Angaben zur Rechtsmittelfrist, sondern bloss die Bezeichnung des Rechtsmittels und der Rechtsmittelbehörde. Zum einen wird auf ein Beschwerde- anstatt auf ein Einspracheverfahren hingewiesen und zum andern fälschlicherweise ausgeführt, das Rechtsmittel sei beim RSA Interlaken-Oberhasli einzureichen anstatt beim Gemeinderat von C.________. Der erste Mangel ist darum unerheblich, weil eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels den Beschwerdeführenden nicht schaden kann; so wurden denn auch ihre Eingaben, obschon als Beschwerden bezeichnet, ohne weiteres als Einsprachen entgegen genommen. Auch durch den zweiten Mangel entstehen den Beschwerdeführenden keine Nachteile, da das (rechtzeitige) Einreichen eines Rechtsmittels bei der unzuständigen Behörde gemäss der ausdrücklichen Regelung von Art. 42 Abs. 3 VRPG fristwahrend wirkt. Wären die Beschwerdeführenden also nach der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung vorgegangen und innert dreissig Tagen an das RSA Interlaken-Oberhasli gelangt, wären ihre Eingaben im Ergebnis ohne weiteres als Einsprachen durch den Gemeinderat von C.________ (materiell) beurteilt worden. Nach dem Gesagten hätte ihnen selbst das Einreichen von «Beschwerden» bei irgendeiner anderen unzuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde nicht geschadet. 3.2.3 Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre Eingaben zu spät der Post übergeben haben, mit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in Zusammenhang stehen könnte: Die Einsprachefrist beträgt gemäss Art. 21 Abs. 1 TaxiR dreissig Tage und läuft mithin genau gleich lang wie die Beschwerdefrist gemäss Rechtsmittelbelehrung. Weshalb die Beschwerdeführenden – obschon die Rechtsmittelfrist von den mangelhaften Angaben nicht betroffen ist – rechtzeitig hätten handeln sollen, falls das zur Verfügung stehende Rechtsmittel und die anzurufende Rechtsmittelbehörde korrekt bezeichnet worden wären, leuchtet nicht ein. Soweit in ihrem Einwand, die Einsprache beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2015, Nrn. 100.2014.289/ 290U, Seite 8 Gemeinderat wäre «vielleicht eher» bzw. «früher» erfolgt, eine dahingehende Behauptung zu sehen ist, verfängt diese nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Zeitpunkt, in dem sie ihre Rechtsmittel abgeschickt haben, davon abhängen sollte, an welche Behörde die Sendungen gerichtet waren. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis auf «Kostenfragen»; zwar hängt die Entscheidung, ob gegen eine unliebsame Anordnung ein Rechtsmittel ergriffen wird, nicht zuletzt auch vom Kostenrisiko ab. So mag der Entschluss, ein kostenloses Einspracheverfahren (vgl. Art. 107 Abs. 2 VRPG) anzustossen, etwas leichter fallen als jener, eine Beschwerde einzureichen, die im Fall eines Unterliegens Kostenfolgen hat (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben aber nicht wegen des mit einem Beschwerdeverfahren vermeintlich verbundenen Kostenrisikos auf die Einreichung eines Rechtsmittels verzichtet, sondern vielmehr trotzdem «Beschwerde» geführt, dabei aber einen Fehler bei der Fristberechnung gemacht. Es wäre allerdings ohnehin nicht zu erwarten, dass sich Parteien in einem Rechtsstreit von doch einiger wirtschaftlicher Bedeutung bereits von bescheidenen Verfahrenskosten in der Höhe von hier bloss je Fr. 400.-- davon abhalten lassen würden, ein Rechtsmittel einzureichen. Schliesslich wird nicht verständlich, was der Hinweis der Beschwerdeführenden auf den «Sofortvollzug» der Verfügungen der Sicherheitskommission und den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung zu tun haben könnte; darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3 Die Beschwerdeführenden machen ferner sinngemäss geltend, sie hätten darum erst am 16. Mai 2014 gehandelt, weil sie auf eine unrichtige behördliche Auskunft über den Ablauf der Rechtsmittelfrist vertraut hätten. 3.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verleiht einer Person Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Demnach kann eine (selbst unrichtige) Auskunft, die eine Behörde einer Privatperson erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Auskunft auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht, dass die Behörde, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen für zuständig betrachten durfte, dass Letztere die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass sie im Vertrauen hierauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2015, Nrn. 100.2014.289/ 290U, Seite 9 nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestands noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und dass das öffentliche Interesse an der Anwendungen des positiven Rechts die geschützte private Vertrauensposition nicht überwiegt (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 85 E. 6.1, 2008 S. 563 E. 2.3, 2004 S. 316 E. 6a; BGE 137 II 182 E. 3.6.2, 137 I 69 E. 2.5.1, 132 II 240 E. 3.2.2, 129 I 161 E. 4.1). 3.3.2 Die Beschwerdeführenden vermögen keine massgebliche behördliche Auskunft über den Fristenlauf darzutun. Sie beschränken sich insoweit darauf, ihre unbelegte Behauptung zu wiederholen, eine Mitarbeiterin des RSA habe A.________ erklärt, eine Postaufgabe der Eingaben am 16. Mai 2014 wäre fristwahrend. Zu den Erwägungen, die das RSA in den angefochtenen Entscheiden hierzu gemacht hat, nehmen sie nicht näher Stellung. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Vorbingen der Beschwerdeführenden Abklärungen vorgenommen und ermittelt, dass die behauptete telefonische Kontaktnahme bezüglich Rechtsmittelfrist tatsächlich stattgefunden hat. Die kontaktierte Mitarbeiterin hat A.________ die Regeln für die Fristberechnung erläutert, wobei das RSA aber für erwiesen erachtete, dass die Mitarbeiterin «ganz sicher nicht die (falsche) Auskunft» erteilt habe, eine Postaufgabe am 16. Mai 2014 wäre noch rechtzeitig. A.________ habe den Tag, an dem er die Verfügungen in Empfang genommen habe, nicht nennen können, weshalb die Bezeichnung eines präzisen Termins für den Fristablauf gar nicht möglich gewesen sei (vgl. auch Aktennotiz vom 11.6.2014 [act. 5A pag. 29 und act. 5C pag. 29]). Die Beschwerdeführenden bekräftigen zwar erneut, eine (unrichtige) datumsgenaue Auskunft über den Ablauf der Rechtsmittelfrist erhalten zu haben, vermögen diese Behauptung aber weder durch Beweismittel noch durch Indizien zu stützen. Bei diesen Gegebenheiten gibt es keinen Grund, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, wonach A.________ nicht gesagt worden sei, die Rechtsmittelfrist laufe am 16. Mai 2014 ab. 3.3.3 Im Übrigen würde es den Beschwerdeführenden keinen Nutzen bringen, wenn das Verwaltungsgericht bezüglich der streitigen Auskunft von der Beweiswürdigung des RSA abweichen würde. Da die Beschwerdeführenden den Inhalt der erteilten Auskunft in keiner Art und Weise belegen, kann es sich bei ihrer Behauptung zur Angabe über den Fristablauf bestenfalls um eine unbewiesene Tatsache handeln. Weil die Beschwerdeführenden aus deren Bestehen etwas für ihren Rechtsstandpunkt ableiten wollen, obliegt ihnen die Beweislast für die angeblich erteilte Auskunft. Sie haben also die Folgen einer Beweislosigkeit zu tragen (Merkli/Aeschlimann/Herzog,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2015, Nrn. 100.2014.289/ 290U, Seite 10 a.a.O., Art. 19 N. 3; vgl. BVR 2009 S. 465 E. 3), so dass bezüglich der streitigen Auskunft ohnehin zu ihren Ungunsten zu entscheiden wäre. So oder anders bleibt für die Annahme einer vertrauensbegründenden falschen Auskunft und eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Raum. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügungen vom 14. April 2014 unbestrittenermassen erst nach Ablauf der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist und mithin verspätet Einsprache erhoben haben. Da ihnen aus der falschen Bezeichnung von Rechtsmittel und Rechtsmittelbehörde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügungen kein Nachteil erwachsen ist, sind diese Mängel für die Frage der Fristwahrung unbeachtlich. Ferner sind die Beschwerdeführenden in einem allfälligen Vertrauen, die Rechtsmittelfrist laufe bis zum 16. Mai 2014, nicht zu schützen, da nicht vom Erteilen einer dahingehenden unrichtigen Auskunft durch eine Mitarbeiterin des RSA auszugehen ist. Mithin hat die Vorinstanz die Nichteintretensentscheide der EG C.________ zu Recht geschützt. 4. Die Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen, wobei die Kosten so zu verlegen sind, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 7 und Art. 106 N. 3). Da in beiden Beschwerdeverfahren die gleichen Fragen zu beantworten waren, ist beiden Beschwerdeführenden dieselbe Pauschalgebühr aufzuerlegen und dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung verringert hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 103 N. 4). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.02.2015, Nrn. 100.2014.289/ 290U, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten der Verfahren 100.2014.289 und 100.2014.290 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von je Fr. 750.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Einwohnergemeinde C.________ - der Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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