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Bern Verwaltungsgericht 17.10.2014 100 2014 275

17 ottobre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,593 parole·~13 min·5

Riassunto

Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Oktober 2014 - KZM 14 1338) | Zwangsmassnahmen

Testo integrale

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 28. Oktober 2014 nicht eingetreten (2C_981/2014). 100.2014.275U HAT/ROC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg A.________ zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Oktober 2014; KZM 14 1338)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2014, Nr. 100.2014.275U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der algerische Staatsangehörige A.________, geb. … 1980, reiste nach eigenen Angaben am 19. März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte unter falschem Namen ein Asylgesuch, das am 28. Oktober 2002 (rechtskräftig) abgewiesen wurde. Am 30. November 2007 heiratete A.________ eine Schweizer Bürgerin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter hat (geb. ...2008). Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die aber – nach Aufhebung der Familiengemeinschaft im Juli 2010 (seit Anfang 2013 ist die Ehe rechtskräftig geschieden und die Tochter der Sorge und Obhut der Mutter unterstellt) – nicht mehr verlängert wurde: Am 13. Januar 2012 verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM) die Zustimmung zur Verlängerung und wies den mehrfach straffällig gewordenen A.________ aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 17. Oktober 2013 ab (BVGer C-824/2012). Am 30. Juni 2014 wurde A.________, der seit dem 17. Januar 2014 als untergetaucht galt, in Bern polizeilich angehalten und zum Verbüssen von sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in das Regionalgefängnis Bern eingewiesen. Am 4. Juli 2014 versetzte ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), auf das Ende des Strafvollzugs am 7. Juli 2014 in Ausschaffungshaft. Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 bestätigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Ausschaffungshaft bis zum 6. Oktober 2014. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden zunächst vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern (VGE 2014/188 vom 11.7.2014) und anschliessend vom Bundesgericht (BGer 2C_664/2014 vom 23.7.2014) abgewiesen. In der Folge stellte A.________ erfolglos ein Haftentlassungsgesuch (Entscheid des ZMG vom 7.8.2014, vom Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin bestätigt mit VGE 2014/238 vom 4.9. 2014). B. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 bestätigte das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom MIDI am 1. Oktober 2014 verfügte Verlängerung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2014, Nr. 100.2014.275U, Seite 3 Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 6. Januar 2015 (Verfahren KZM 14 1338). C. Hiergegen hat A.________ am 5. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (beim Verwaltungsgericht eingegangen am 10.10.2014) erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzutreten und der angefochtene Entscheid dahin gehend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2014, Nr. 100.2014.275U, Seite 4 zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b). Immerhin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (zum Ganzen VGE 2013/2 vom 7.1.2013, E. 1.2, 2012/345 vom 16.10.2012, E. 1.3). – Der Beschwerdeführer äussert sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in erster Linie zu seiner familiären Situation und bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht bereit, die Schweiz ohne seine Tochter zu verlassen. Gründe, die für seinen Verbleib in der Schweiz oder gegen seine Wegweisung nach Algerien sprechen, können jedoch im vorliegenden Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid, in dem die Voraussetzungen zur Verlängerung der Ausschaffungshaft geprüft und bejaht wurden, setzt sich der Beschwerdeführer höchstens ganz am Rand auseinander. Ob die Beschwerde damit den geschilderten minimalen Begründungsanforderungen genügt, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes offen bleiben. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EG AuG und AsylG). 1.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2014, Nr. 100.2014.275U, Seite 5 Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33; VGE 2014/228 vom 27.8.2014, E. 2.1). 2.2 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen bzw. sie in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 3. Das BFM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2012 aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2013 ab (vorne Bst. A). Nachdem dieser Entscheid unangefochten blieb, liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen bereits VGE 2014/188 vom 11.7.2014, E. 4 [bestätigt durch BGer 2C_664/2014 vom 23.7.2014]). 4. Das ZMG hat sowohl in seinem Haftgenehmigungsentscheid vom 7. Juli 2014 als auch anlässlich der Überprüfung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. August 2014 (vgl. Bst. A vorne; unpag. Haftakten ZMG 14 963 bzw. 14 1100) die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) und Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG (tatsächliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2014, Nr. 100.2014.275U, Seite 6 Untertauchensgefahr) als erfüllt erachtet. Diese Entscheide sind vom Verwaltungsgericht bzw. Bundesgericht bestätigt worden (vgl. Bst. A vorne; VGE 2014/188 vom 11.7.2014 [bestätigt durch BGer 2C_664/2014 vom 23.7.2014] bzw. VGE 2014/238 vom 4.9.2014). Auf die betreffenden Erwägungen verweist das ZMG im hier angefochtenen Entscheid vom 2. Oktober 2014 und stellt fest, dass die Haftgründe weiterhin bestehen. Dies ist nicht zu beanstanden, haben sich die haftbegründenden Umstände doch seither nicht verändert und ist eine entsprechende Bezugnahme auf das Haftgenehmigungsverfahren zulässig (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer ist mit insgesamt 36 Einträgen im Strafregister erheblich straffällig geworden und insbesondere auch mehrfach wegen Verbrechen verurteilt worden (vgl. Strafregisterauszug vom 2.7.2014 [unpag. Haftakten ZMG 14 963]). Er ist sodann in einem leerstehenden Gebäude untergetaucht, wo ihn die Polizei nur durch Zufall hat aufgreifen können (vgl. Anhaltungsrapport vom 30.6.2014 [unpag. Haftakten ZMG 14 963]). Zudem hat er mit den Behörden bisher nicht kooperiert und wiederholt bekräftigt, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen (vgl. zum Ganzen VGE 2014/188, E. 5.1 und 5.3 sowie 2014/238 E. 4.2). Daran hat sich seither nichts geändert, zeigt er sich doch nach wie vor unkooperativ und hat auch noch anlässlich der letzten Verhandlung vor dem ZMG vom 2. Oktober 2014 nachdrücklich betont, nicht ausreisen zu wollen. Er knüpft seine Bereitschaft, die Schweiz zu verlassen, vielmehr an unerfüllbare Forderungen, etwa die Auszahlung von Fr. 20'000.-- (für den Kauf eines Autos zwecks Betätigung als Taxifahrer in der Heimat) oder auch die Mitnahme seiner Tochter nach Algerien (vgl. Schreiben vom 18.7.2014 und Verhandlungsprotokoll, S. 2 f. [unpag. Haftakten ZMG 14 1338] sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift). 5. Zu prüfen bleiben die Einhaltung des Beschleunigungsgebots, die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft, die Beachtung der maximalen Haftdauer sowie das Vorliegen von Haftbeendigungsgründen. 5.1 Nach Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2014, Nr. 100.2014.275U, Seite 7 wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der bzw. des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1, 124 II 49 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Schweizer Behörden sind nicht gehalten, schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Geboten sind bloss Vorkehrungen, die unter den konkreten Umständen die Ausschaffungsbemühungen zu beschleunigen vermögen. Massgeblich sind neben dem Verhalten der bzw. des Betroffenen auch die Erfahrungen mit den entsprechenden ausländischen Behörden; von Nachfragen bei diesen kann – im Interesse einer erspriesslichen Zusammenarbeit – vielfach nur mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Den mit dem Vollzug von Wegweisungen betrauten schweizerischen Behörden kommt deshalb ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Wahl ihres Vorgehens zu. So ist zwar innert nützlicher Frist an die ausländischen Behörden zu gelangen, der Kontakt mit ihnen aber anschliessend bloss im Rahmen vertretbarer zeitlicher Abstände aufrechtzuerhalten (vgl. Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.102; BGer 2C_101/2013 vom 21.2.2013, E. 2.2.4, 2C_9/2008 vom 24.1.2008, E. 2.3.1, 2A.87/2003 vom 17.3.2003, E. 3.1.2, 2A.149/2002 vom 10.4.2002, E. 3, 2A.489/1999 vom 7.10.1999, E. 2a). 5.2 Vorliegend hat das BFM am 10. April 2014 und mithin schon vor der Inhaftierung des Beschwerdeführers am 30. Juni bzw. 7. Juli 2014 (vgl. vorne Bst. A) ein Identifikationsgesuch beim algerischen Generalkonsulat gestellt sowie ein «Laisserpasser» beantragt. Ende August 2014 hat sich das MIP dann beim BFM nach dem Stand der Dinge erkundigt, worauf dieses erklärte, von den algerischen Behörden noch keine Antwort erhalten zu haben (vgl. VGE 2014/238, E. 4.4). Damit ist zwar – soweit ersichtlich – seit mehr als zwei Monaten keine weitere konkrete Vorkehrung mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen worden. Daraus lässt sich aber noch nicht auf einer Verletzung des Beschleunigungsgebots schliessen. Nachdem die kantonalen Behörden zur Vornahme der nötigen Abklärungen bei den ausländischen Behörden das BFM beigezogen haben, ist es grundsätzlich Sache des BFM als Fachbehörde einzuschätzen, in welchen zeitlichen Abständen ein Nachfragen beim algerischen Generalkonsulat sinnvoll erscheint, zumal mit der Anfrage vom 10. April 2014 die erfolgversprechendste Massnahme frühzeitig ergriffen worden ist (vgl. zum Ganzen vorne E. 5.1; BGer 2A.87/2003 vom 17.3.2003, E. 3.1.2 und 3.2.3). Hinzu kommt, dass den Schweizer Behörden mit Blick auf das Untertauchen des Beschwerdeführers bis Ende Juni 2014 (vgl. vorne Bst. A) keine Untätigkeit vorgeworfen werden kann, sind diese doch nicht gehalten, Massnahmen im Hinblick auf die Ausschaffung zu ergreifen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2014, Nr. 100.2014.275U, Seite 8 wenn die ausländische Person ihnen nicht zur Verfügung steht (vgl. BGer 2A.87/2003 vom 17.3.2003, E. 3.1.3). Zu beachten ist auch, dass bei einer Freilassung des Beschwerdeführers angesichts dessen bisherigen Verhaltens ernsthaft mit einem weiteren Untertauchen zu rechnen wäre. Mithin erschiene es mit Blick auf das erhebliche öffentliche Interesse an einer Ausschaffung unverhältnismässig, heute die Weiterführung der Ausschaffungshaft zu untersagen, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit rund drei Monaten in Ausschaffungshaft befindet. Die Schweizer Behörden sind allerdings gehalten, weitere Vorkehren zu treffen, sollte die Antwort des algerischen Generalkonsulats nicht demnächst eintreffen. 5.3 Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. vorne E. 2.2) ist namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Art. 80 Abs. 4 AuG). – Der Beschwerdeführer betont, dass seine Tochter ihn als Vater brauche; zudem sei deren Mutter krank. Weiter bezeichnet der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand – anders als noch im Haftüberprüfungsverfahren (VGE 2014/238, E. 4.3) – nicht mehr als «super gut», sondern beklagt Rückenschmerzen, zumal sich trotz Verlangen kein Arzt um ihn kümmere (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 [unpag. Haftakten ZMG 14 1338]). Sowohl im Haftgenehmigungs- als auch im Haftüberprüfungsverfahren wurde bereits ausgeführt, dass die haftbedingte Erschwerung des Besuchsrechts, die Haft nicht als rechtswidrig erscheinen lässt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts kann verwiesen werden (VGE 2014/188, E. 6.1 [bestätigt durch BGer 2C_664/2014, E. 2.2], 2014/238, E. 4.3). Gleiches gilt für die angebliche Krankheit der Mutter, zumal keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine solche vorliegen. Soweit es die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilten gilt, lassen die behaupteten Rückenschmerzen allein die Haft jedenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Das Regionalgefängnis hat aber für die erforderliche medizinische Betreuung zu sorgen. Andere Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. 5.4 Des Weiteren überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG). Wie bereits in den vorangegangen Verfahren festgestellt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal dieser immerhin im Besitz einer Passkopie ist (vgl. VGE 2014/188, E. 6.2 und 2014/238,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2014, Nr. 100.2014.275U, Seite 9 E. 4.4 mit Hinweisen). Eine andere Beurteilung drängt sich trotz allfälligen Verzögerungen seitens der algerischen Behörden (vgl. vorne E. 5.2) zumindest im jetzigen Zeitpunkt nicht auf, nimmt doch die Zusammenarbeit mit gewissen ausländischen Behörden erfahrungsgemäss viel Zeit in Anspruch. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme des MIDI und des ZMG verzichtet werden. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.10.2014, Nr. 100.2014.275U, Seite 10 und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Burgdorf Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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