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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2015 100 2014 256

24 febbraio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,794 parole·~9 min·2

Riassunto

Wasser- und Abwassergebühren 2009 - 2013 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 19. August 2014 - vbv 18/2014) | Gebühren

Testo integrale

100.2014.256U KEP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Februar 2015 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Sieber A._______ AG handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Laupen handelnd durch den Gemeinderat, Neuengasse 4, Postfach, 3177 Laupen Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Wasser- und Abwassergebühren 2009 - 2013 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 19. August 2014; vbv 18/2014)

Sachverhalt: A. Am 25. Oktober 1994 wurden im Mehrfamilienhaus B.________weg 3 in der Einwohnergemeinde (EG) Laupen zwei Wasseruhren installiert ‒ ein Zähler für dieses Gebäude, der zweite für das Mehrfamilienhaus B.________weg 1; beide Gebäude liegen auf der Parzelle Laupen Gbbl. Nr. 1___. Im Rahmen einer internen Kontrolle stellte die EG Laupen fest, dass bis 2011 jeweils nur der Wasserzähler für das Gebäude B.________weg 3 abgelesen und entsprechende Wasser- und Abwassergebühren verrechnet wurden. In der Folge stellte die EG Laupen der C.________ GmbH (Liegenschaftsverwalterin) am 26. November 2013 Nachrechnung über Wasser- und Abwassergebühren für das Gebäude B.________weg 1 für die letzten fünf Jahre (ausmachend Fr. 22'761.30). Nachdem die A._______ AG als Eigentümerin der Parzelle Laupen Gbbl. Nr. 1___ telefonisch erklärt hatte, dass sie diese Rechnung nicht akzeptieren könne, teilte sie dies der Gemeinde am 6. März 2014 auch schriftlich mit. In der Folge erliess der Gemeinderat am 21. März 2014 eine Verfügung, wonach Wasserzins- und Abwassergebühren für die Jahre 2009 bis 2013 im Betrag von Fr. 22'761.30 geschuldet seien. B. Dagegen reichte die A._______ AG am 9. April 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein. Die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. August 2014 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat die A._______ AG am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem folgenden Antrag: «Unser Vorschlag ist, die Rechnungssumme zu halbieren. Sollte die Gemeinde Laupen mit diesem Vorschlag, der den Verursacher in die Pflicht nimmt, nicht einverstanden sein, muss sie aus unserer Sicht als für den Schaden verantwortliche Partei die durch die Nachverrechnung an die Vermieter [recte: Mieter] entstehenden Verwaltungskosten vollumfänglich übernehmen.» Die EG Laupen hat mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 weitere Unterlagen zu den Akten gereicht und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtet mit Eingabe vom 26. September 2014 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Beschwerdeführerin beziffert nicht, in welchem Umfang ihrer Ansicht nach die geltend gemachte Gebührenforderung besteht. Aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt sich jedoch, dass sie mit Verwaltungskosten von rund Fr. 11'380.65 rechnet und anbegehrt, diese mit der Gebührenforderung der EG Laupen in Verrechnung zu bringen. Unter Berücksichtigung der herabgesetzten Anforderungen an eine Laieneingabe ist damit ein den Vorgaben von Art. 32 Abs. 2 VRPG genügender Antrag gestellt (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch E. 1.4 hiernach). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.4 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zu seiner Bestimmung ist von der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen, das den Rahmen des Streitgegenstands vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, welche wiederum nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen). ‒ Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 19. August 2014, mit welchem die Verfügung des Gemeinderats vom 21. März 2014 bestätigt wird, welche festhält, dass die Beschwerdeführerin der EG Laupen Wasserzins- und Abwassergebühren für die Jahre 2009 bis 2013 im Betrag von Fr. 22'761.30 schuldet. Soweit die Beschwerdeführerin verrechnungsweise eine Forderung gegen die Gemeinde auf Übernahme der (zusätzlichen) Verwaltungskosten geltend macht (vgl. zur Verrechnung hinten E. 3.2), ist festzuhalten was folgt: Es liegt grundsätzlich in der Kompetenz der über die Hauptforderung befindenden Behörde, auch über die Verrechnung und damit – bis zur Höhe der Hauptforderung – über die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung zu befinden (BVR 2010 S. 366 [VGE 2009/151 vom 29.3.2010], unpubl. E. 1.2.3; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 107 f.; vgl. Art. 117 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; ausführlich zum Zivilrecht Corinne Zellweger-Gutknecht, Berner Kommentar, 2012, vor Art. 120-126 OR N. 213 ff.). Sollte zwischen der Beschwerdeführerin und der EG Laupen eine Verrechnungslage bestehen (Gebührenforderung der EG Laupen einerseits und Forderung auf Übernahme der Verwaltungskosten der Beschwerdeführerin andererseits), könnte daher das Verwaltungsgericht auch über die Verrechnung befinden. 1.5 Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht erreicht (vgl. E. 1.2 hiervor), fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Nach den kantonalen Finanzierungsgrundsätzen müssen sowohl die Wasserversorgung als auch die Abwasserversorgung selbsttragend sein (Art. 10 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 [WVG; BSG 752.32]; Art. 9a der Wasserversorgungsverordnung vom 17. Oktober 2001 [WVV; BSG 752.321.1]; Art. 24 Abs. 1 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 11. November 1996 [KGSchG; BSG 821.0]; Art. 32 Abs. 1 der Kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden unter anderem mit wiederkehrenden Grund- und Verbrauchsgebühren finanziert (Art. 11 Bst. a WVG; Art. 24 Abs. 2 Bst. a KGSchG; vgl. Peter M. Keller, Umwelt- und Energierecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 593 ff., 614 f. N. 51 f., 622 N. 72). In Anwendung der übergeordneten Rechtsgrundlagen hat die EG Laupen am 24. März 1993 das Wasserversorgungsreglement (nachfolgend: WVR) und am 31. Mai 2001 das Abwasserentsorgungsreglement (nachfolgend: AbwR) erlassen. 2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist es mit Blick auf Art. 53 i.V.m. Art. 57 Abs. 4 WVR sowie Art. 31 i.V.m Art. 34 Abs. 3 AbwR nicht zu beanstanden, dass die EG Laupen für die Jahre 2009 bis 2013 Wasser- und Abwassergebühren

nachfordert. Schuldnerin der wiederkehrenden Gebühren ist unbestrittenermassen die Beschwerdeführerin, da sie Eigentümerin der Liegenschaft ist (Art. 58 Abs. 2 WVR und Art. 35 AbwR). Die Beschwerdeführerin bestreitet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, dass der durch die Beschwerdegegnerin nachträglich in Rechnung gestellte Betrag grundsätzlich geschuldet ist (Beschwerde S. 1). Diesbezüglich kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. III./1‒4.6). 3. 3.1 Die EG Laupen fordert von der Beschwerdeführerin Wasserzins- und Abwassergebühren für die Jahre 2009 bis 2013. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die nachträgliche Gebührenforderung verursache einen (zusätzlichen) Verwaltungsaufwand, weil sie die Gebühren den (ehemaligen) Mieterinnen und Mietern weiterverrechnen müsse. Die Gemeinde habe ihr diesen Aufwand zu ersetzen. Entsprechend beantragt sie nun sinngemäss, die aus dem (zusätzlichen) Verwaltungsaufwand entstandene Ersatzforderung sei mit der Gebührenforderung der EG Laupen zu verrechnen. 3.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Rechts ist die Verrechnung möglich, wenn zwei Parteien einander Geldsummen oder andere Leistungen schulden, die dem Gegenstand nach gleichartig und zudem fällig sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 16 N. 9; Philippe Dufey, L’Etat créancier, in Hofmann/Waelti [Hrsg.], Actualités juridiques de droit public 2013, S. 77 ff., 82 f.; Moor/Poltier, a.a.O., S. 105; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 799; Marianne Ryter Sauvant, Allgemeine Rechtsgrundsätze ‒ Analogien zum Privatrecht, Ein Beitrag zur richterlichen Rechtsfortbildung im Verwaltungsrecht, 2005, S. 31 f.). Damit eine Verrechnung möglich ist, bedarf es zunächst der Gegenseitigkeit. Wer verrechnen will, muss Gläubiger der Verrechnungsforderung sein, die er durchsetzen will, und Schuldner der Hauptforderung, die getilgt werden soll. Weiter müssen beide Forderungen ihrem Gegenstand nach im Zeitpunkt der Verrechnung gleichartig sein (Art. 120 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass die Verrechnungsforderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, S. 515 ff. N. 77.04 ff.; Wolfgang Peter, in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 120 OR N. 2 ff.). Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht können wider dessen Willen nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 3 OR).

3.3 Eine Verrechnung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verwaltungsaufwands mit der Gebührenforderung der Gemeinde kommt nicht in Betracht: Unbesehen der Begründetheit der von der Beschwerdeführerin erhobenen Forderung, scheitert die Verrechnung jedenfalls an der mangelnden Fälligkeit. Da der Verwaltungsaufwand unbestritten noch nicht angefallen ist, ist die Forderung weder entstanden noch bezifferbar. Letztlich würde aber Art. 125 Ziff. 3 OR der Verrechnung zum vornherein entgegenstehen, da es sich bei der Gebührenforderung der EG Laupen um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt und die Gemeinde der Verrechnung nicht zustimmt (vgl. Beschwerdeantwort vom 15.10.2014; BGer 1C_316/2012 vom 1.10.2012, E. 2; BVR 1982 S. 348 E. 3b; Philippe Dufey, a.a.O., S. 84; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 806). 4. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass ihr aufgrund der nachträglichen Gebührenforderung der EG Laupen hohe Kosten entstehen würden, die Gemeinde dagegen schadlos gehalten werde. Vorab muss diesbezüglich festgehalten werden, dass aufgrund der Verjährung der Gebühren nach fünf Jahren gemäss den massgebenden Bestimmungen des Gemeinderechts (Art. 57 Abs. 4 WVR sowie Art. 34 Abs. 3 AbwR) auch der Aufwand für die Weiterverrechnung an die Mieterschaft auf höchstens fünf Jahre begrenzt ist. Die Beschwerdeführerin verkennt im Weiteren, dass die EG Laupen durchaus Einbussen zu verzeichnen hat, gerade weil sie die Gebühren aufgrund ebendieser Verjährungsbestimmungen für nur fünf Jahre nachfordern kann. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich aufgrund des Gesagten als nicht gerechtfertigt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Entsprechend hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 bzw. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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