100.2014.228U STE/BII/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. August 2014 Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Bischof A.________ zzt. Regionalgefängnis Burgdorf, Dunantstrasse 9, 3400 Burgdorf vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2014; KZM 14 1054)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der angeblich aus Sierra Leone stammende A.________, geboren am … 1986, reiste eigenen Angaben zufolge am 25. August 2013 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Am 28. November 2013 wurde A.________ polizeilich angehalten und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln angezeigt. Gleichzeitig wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil vom 31. März 2014 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland ihn unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Gleichzeitig entliess es ihn zuhanden des Amts für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Der MIDI ordnete gegenüber A.________ gleichentags die Vorbereitungshaft an, die das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Entscheid vom 2. April 2014 bis am 30. Juni 2014 bestätigte. Am 6. Mai 2014 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch von A.________ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der MIDI eröffnete A.________ die Verfügung des BFM am 7. Mai 2014 und versetzte ihn am 8. Mai 2014 in Ausschaffungshaft, die das ZMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Entscheid vom 9. Mai 2014 bis am 7. August 2014 bestätigte. Mit Urteil vom 30. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht eine von A.________ gegen die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 erhobene Beschwerde ab (BVGer E- 2716/2014). Nachdem das BFM von der nigerianischen Botschaft ein bis am 13. Juli 2014 gültiges «Laissez-passer» für A.________ erhalten hatte, liess es für den 8. Juli 2014 einen Flug nach Lagos buchen, dessen Antritt A.________ verweigerte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 3 B. Am 25. Juli 2014 verlängerte der MIDI die Ausschaffungshaft von A.________ um drei Monate und beantragte die Überprüfung der Verlängerung beim ZMG. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigte dieses mit Entscheid vom 4. August 2014 die Haftverlängerung bis am 7. November 2014. C. Gegen den Entscheid des ZMG hat A.________ am 6. August 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und erklärt, nach Griechenland ausreisen zu wollen. Die Instruktionsrichterin hat die Beschwerde am 8. August 2014 den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. Mit Verfügung vom 12. August 2014 hat sie A.________ Rechtsanwalt ... als amtlichen Anwalt beigeordnet. Dieser hat am 18. August 2014 (Eingang: 20.8.2014) für A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht und folgende Anträge gestellt: « -Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2014 sei aufzuheben und A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen; - A.________ sei für die ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung auszurichten; - Eventualiter sei der Entscheid vom 4. August 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; - Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Mit Verfügung vom 21. August 2014 hat die Instruktionsrichterin die Eingabe des Rechtsvertreters den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Der schriftlich begründete Entscheid des ZMG vom 4. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 8. August 2014 eröffnet (Empfangsbestätigung vom 5.8.2014, unpag. Haftakten KZM 14 1054, rotes Mäppchen). Damit ist auch die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. August 2014 innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 12 Abs. 3 Bst. a EG AuG und AsylG rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haftvoraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wären. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die ausländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht angefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 5 indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33; VGE 2014/55 vom 21.3.2014, E. 2.1). 2.2 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen bzw. sie in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). 3. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2014 aus der Schweiz weggewiesen (unpag. Haftakten KZM 14 712, Ziff. 3). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2014 abgewiesen. Ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG liegt somit vor, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann. 4. Das ZMG ist zum Schluss gekommen, dass der Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG weiterhin besteht. Eine solche Untertauchensgefahr liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den bereits erwähnten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; BVR 2009 S. 531 E. 3.3). Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGer 2C_23/2012 vom 18.1.2012, E. 2.3, 2C_22/2011 vom 14.1.2011, E. 2; VGE 2014/51 vom 11.3.2014, E. 5.1). – Das ZMG hat bereits eingehend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, nach Nigeria auszureisen (angefochtener Entscheid, S. 3), was dieser auch in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekräftigt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls bereit wäre, freiwillig nach Griechenland auszureisen, ist er doch hierzu nicht berechtigt (vgl. hinten E. 6.2). Sodann ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz strafrechtlich verurteilt worden (vorne Bst. A), was nach dem Gesagten ebenfalls für eine Untertauchensgefahr spricht. Anders als in der Beschwerde vom 18. August 2014 ausgeführt, hat er anlässlich der Haftüberprüfungen sodann widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft gemacht (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 4.8.2014, unpag. Haftakten KZM 14 1054 [nachfolgend: Protokoll], S. 2; Protokoll der Haftverhandlung vom 9.5.2014, unpag. Haftakten KZM 14 712, S. 2). Das ZMG hat eine Untertauchensgefahr deshalb zu Recht (erneut) bejaht. 5. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese Dauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde höchstens um zwölf Monate verlängert werden, unter anderem wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 Bst. a AuG). Dabei ist die maximale Haftdauer auch bei wiederholter Inhaftierung zu beachten (Andreas Zünd, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 79 AuG N. 4; VGE 2014/51 vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 7 11.3.2014, E. 6.1). – Das ZMG hat die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 7. November 2014 bestätigt, sodass der Beschwerdeführer dannzumal insgesamt sieben Monate und eine Woche Administrativhaft erstanden haben wird (vgl. vorne Bst. A). Die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG wird demnach überschritten sein. Wie das ZMG zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, S. 3 f.), wurde die Haftverlängerung indes allein wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers nötig, da dieser den Flug vom 8. Juli 2014 nach Nigeria nicht antreten wollte und das BFM ihn in der Folge für einen Sonderflug anmelden musste (vgl. Anmeldeformular swissREPAT vom 14.7.2014, unpag. Haftakten KZM 14 1054). Soweit er sein Verhalten damit rechtfertigen will, dass er nach Griechenland ausgeschafft werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden (Beschwerde vom 18.8.2014, N. 16 und 20; vgl. hinten E. 6.2). Ebensowenig trifft die vom Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 4. August 2014 geäusserte Ansicht zu, wonach er als «Dublin-Fall» höchstens zwei Wochen inhaftiert werden dürfe, weil der Beschwerdeführer sich nicht in Dublin-Ausschaffungshaft befindet (vgl. dazu und zur entsprechenden maximalen Haftdauer Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 und Abs. 2 AuG; vgl. auch hinten E. 6.2). Die Voraussetzungen der Haftverlängerung über die maximale Dauer hinaus sind deshalb gegeben. 6. Der Beschwerdeführer kritisiert in verschiedener Hinsicht die Zulässigkeit der geplanten Ausschaffung nach Nigeria sowie allgemein die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Ausschaffung an sich nicht die Ausschaffungshaft betreffen, sondern den Wegweisungsentscheid (vgl. Art. 69 Abs. 1 AuG). Das Verfahren vor dem Haftgericht dient jedoch nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. vorne E. 3). Bloss wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss es die Haftgenehmigung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 8 massnahme sichergestellt werden darf (eingehend BGE 128 II 193 E. 2.2.2, 130 II 56 E. 2; BGer 2C_413/2014 vom 11.5.2014, E. 3.1; VGE 2012/181 vom 14.6.2012, E. 5.1; vgl. auch Gächter/Kradolfer, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 69 N. 6 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA; SR 0.142.392.68) geltend, er müsse als «Dublin-Fall» nach Griechenland zurückgebracht werden, wo er über politisches Asyl verfüge bzw. ein Asylverfahren hängig sei (vgl. Beschwerde vom 6.8.2014 sowie Protokoll, S. 2; Beschwerde vom 18.8.2014, N. 12 ff.). – Die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichte, in Griechenland ausgestellte und nach mehrmaliger Verlängerung am 5. Juli 2013 abgelaufene «alien's card requesting political asylum» vom 4. Juli 2012 sowie die weiteren amtlichen Dokumente lassen darauf schliessen, dass ursprünglich in Griechenland ein Asylverfahren eingeleitet wurde (act. 1C). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Griechenland tatsächlich Asyl erhalten hat, bestehen indes keine. Dieser geht davon aus, im Rahmen des Dublin-Verfahrens einen Anspruch darauf zu haben, zur Prüfung seines Asylantrags nach Griechenland (zurück-)überstellt zu werden. Er verkennt jedoch, dass eine solche Überstellung nur dann zum Zug kommt, wenn die schweizerischen Asylbehörden nicht selber ein Asylverfahren durchführen bzw. auf das (zusätzlich) in der Schweiz gestellte Asylgesuch im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eintreten. Das BFM verzichtet allerdings aufgrund der unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland mehrheitlich auf Dublin- Verfahren mit Griechenland und prüft in der Schweiz gestellte Asylgesuche selber (vgl. zum Ganzen BFM, Handbuch Asyl und Rückkehr [einsehbar unter: <www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Themen; Asyl/Schutz vor Verfolgung; Asylverfahren»], Artikel C3, S. 14 mit Hinweisen). Dieses Vorgehen ist im Rahmen des DAA ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 1 DAA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung; ABl. 2013 L 180 vom 29.6.2013 S. 31 ff.]). Das BFM hat auf Gesuch des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 9 Beschwerdeführers hin ein Asylverfahren durchgeführt (vorne Bst. A). Auf ein zweites Asylverfahren in Griechenland hat er keinen Anspruch, weshalb eine Dublin- Überstellung nach Griechenland ausser Betracht fällt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III- Verordnung; vgl. auch BGer 2C_1223/2013 vom 21.1.2014, E. 2.2). Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er heute eine Überstellung nach Griechenland verlangt, bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz eine Bearbeitung seines Asylgesuchs durch die griechischen Behörden jedoch ausdrücklich abgelehnt hatte (vgl. Protokoll vom 3.9.2013 zur Befragung zur Person, unpag. Haftakten KZM 14 484, S. 10 am Ende). Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die Behörden dem Beschwerdeführer eine freiwillige Rückkehr nach Griechenland hätten ermöglichen müssen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Dublin-III- Verordnung; BGE 140 II 74 E. 2.3; vgl. auch vorne E. 5), sodass auch nicht erkennbar ist, inwiefern das ZMG den diesbezüglichen Sachverhalt unrichtig festgestellt haben sollte (Beschwerde vom 18.8.2014, N. 14 ff.) 6.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er komme aus Sierra Leone und nicht aus Nigeria (Beschwerde vom 6.8.2014 sowie Protokoll, S. 2). Soweit er damit vorbringen will, er dürfe als sierra-leonischer Staatsbürger nicht nach Nigeria ausgeschafft werden, ergibt sich Folgendes: Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen (Art. 69 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer hat nie erklärt, nach Sierra Leone ausreisen zu wollen. Hingegen hat er im Asylverfahren zeitweise selber eingeräumt, (auch) nigerianischer Staatsbürger zu sein. Zudem hat er eigenen Angaben zufolge während längerer Zeit dort gewohnt (BVGer E-2716/2014 vom 30.5.2014, E. 6.1 f.; Protokoll der Haftverhandlung vom 9.5.2014, unpag. Haftakten KZM 14 712, S. 2). Auch die griechische «alien's card requesting political asylum» weist den Beschwerdeführer als nigerianischen Staatsbürger aus (act. 1C). Schliesslich hat die nigerianische Botschaft dem Beschwerdeführer ein «Laissez-passer» ausgestellt (vorne Bst. A). Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht rechtmässig nach Nigeria ausgeschafft werden könnte. 6.4 Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass er in seinem Land Probleme habe und sein Leben dort in Gefahr sei. Soweit er damit die angeblichen Übergriffe auf seine Person durch Mitglieder einer in Nigeria wirkenden Kultgruppe anspricht, kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 10 sich eingehend mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und die Behauptungen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet hat (BVGer E-2716/2014 vom 30.5.2014, E. 6). Soweit der Beschwerdeführer sich sodann durch die starke Verbreitung des Ebolafiebers in seinem Land gefährdet sieht, gilt Folgendes: Gemäss den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 13. August 2014 ist das Ebola-Virus in Guinea, Liberia und Sierra Leone aufgetreten. Einzelne Ebolafälle wurden auch in Nigeria nachgewiesen; bis anhin sind dort aber keine Übertragungen in der Bevölkerung beobachtet worden (einsehbar unter: <www.eda.admin.ch>, Rubrik «Reisehinweise»). Gemäss Angaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG) ist das Ansteckungsrisiko für Reisende sehr gering, da die Übertragung einen nahen Kontakt mit einer Patientin oder einem Patienten oder mit infizierten Tieren bedingt. Das BAG empfiehlt deshalb, in den betroffenen Gebieten Afrikas nicht mit erkrankten Personen oder gewissen Tieren (Fledermäusen, Affen oder Antilopen) in Berührung zu kommen (BAG, Ebola: Antworten auf häufige Fragen [einsehbar unter: <www.bag.admin.ch>, Rubriken «Themen; Krankheiten und Medizin; Infektionskrankheiten; Infektionskrankheiten A-Z; Ebola»], Frage 9). Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Wegweisungsentscheide kürzlich erkannt, dass die durch das Ebola-Virus verursachte Epidemie auch in Guinea zurzeit unter Kontrolle zu sein scheint (BVGer E- 1478/2014 vom 22.5.2014, E-658/2012 vom 17.4.2014, E. 5.3.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Ausschaffung in das nach behördlichen Angaben gegenüber Guinea vom Ebola-Virus weniger betroffene Nigeria ernsthaft gefährdet würde (sog. Gebot des Non- Refoulement), zumal er sich mit einfachen Vorkehren gegen eine Ansteckung schützen kann. 6.5 Andere Gründe, die einer Ausschaffung im Sinn von Art. 80 Abs. 6 Bst. a AuG entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar: Das BFM hat den Beschwerdeführer für einen Sonderflug angemeldet, der gemäss Angaben des MIDI voraussichtlich im September 2014 durchgeführt wird (vgl. vorne E. 5; Haftanordnung vom 25.7.2014, unpag. Haftakten KZM 14 1054, S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden kein weiteres «Laissez-passer» für den Beschwerdeführer erhalten, sind nicht ersichtlich. Auch ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass die Behörden die für die Ausschaffung notwendigen Vorkehren nicht genügend rasch vorantreiben und den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG; Beschwerde vom 18.8.2014, N. 19). Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 11 dem Gesagten hatten sie auch keinen Grund, ein Verfahren zur Überstellung nach Griechenland einzuleiten. Mit Blick auf die familiären Verhältnisse macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zwar geltend, seine Verlobte lebe in Griechenland (Beschwerde vom 18.8.2014, N. 21). Die Verhältnismässigkeit der Haft wird hierdurch indes nicht in Frage gestellt, verfügt er doch über keine Möglichkeit, rechtmässig nach Griechenland auszureisen (vgl. vorne E. 6.2). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass das ZMG die Voraussetzungen für die Haftverlängerung zu Recht bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich somit im Hauptbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. Auch besteht kein Grund, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen ist. Da die Haft des Beschwerdeführers nicht ungerechtfertigt ist, erübrigen sich sodann Weiterungen zu Entschädigungsfragen. Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf das Einholen einer Stellungnahme des MIDI und des ZMG verzichtet werden. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. August 2014 auf Gesuch hin beigeordnete amtliche Anwalt hat indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Beschwerde vom 18.8.2014, N. 24 ff.). Mit Blick auf die gewährte amtliche Verbeiständung rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs auch von der Kostenpflicht zu befreien (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 8.2 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend der Kostennote des amtlichen Anwalts, welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 2'312.50 zuzüglich Fr. 74.20 Auslagen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 12 Fr. 190.90 MWSt (8 % von Fr. 2'386.70), insgesamt ausmachend Fr. 2'577.60, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 9,25 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'850.-- (9,25 x Fr. 200.--) zuzüglich Fr. 74.20 Auslagen und Fr. 153.90 MWSt (8 % von Fr. 1'924.20), insgesamt ausmachend Fr. 2'078.10, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Fr. 2'577.60 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2014, Nr. 100.2014.228U, Seite 13 Rechtsanwalt ... aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'078.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern - dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht - dem Bundesamt für Migration und mitzuteilen: - dem Regionalgefängnis Burgdorf Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.