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Bern Verwaltungsgericht 12.01.2015 100 2014 192

12 gennaio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,662 parole·~23 min·1

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Juni 2014 - BD 263/13) | Ausländerrecht

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2. Februar 20158 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_75/2015). 100.2014.192U MUT/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Januar 2015 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Kummler A.________ zzt. Anstalten Thorberg, 3326 Krauchthal Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 26. Juni 2014; BD 263/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am … 1981 geborene, ursprünglich aus Serbien-Montenegro stammende A.________(-…), heute Staatsbürger von Serbien, reiste am 22. Februar 1999 als B.________ (angeblich geb. ….1981) illegal in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Nachdem er am 14. Januar 2002 (auf seinen Wunsch hin) nach Kosovo ausgeschafft worden war, kehrte er nach eigenen Angaben im Jahr 2003 illegal in die Schweiz zurück. Am 2. Oktober 2003 heiratete er im Heimatland die Schweizerin C.________, worauf er am 31. Oktober 2003 erneut in die Schweiz einreiste und gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erhielt; im Jahr 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 1. Januar 2008 löste das Ehepaar den ehelichen Haushalt auf und am 30. August 2012 wurde die kinderlose Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der ausserehelichen Beziehung mit der hier niederlassungsberechtigten Landsfrau D.________ hat A.________ die zwei Töchter E.________ und F.________ (geb. ….2005 und ….2009). Nachdem er bereits früher straffällig geworden war, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 31. Juli 2012 wegen Mordes, qualifizierten Raubes, teilweise qualifizierten Diebstahls, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren; auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 6B_757/2012 vom 27.5.2013). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter der Aufforderung, die Schweiz mit dem Austritt aus dem Strafvollzug zu verlassen, aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 8. November 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 wies die POM das Rechtsmittel ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 15. Juli 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig hat er um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 20. August und 5. Oktober 2014 hat A.________ weitere Eingaben und Unterlagen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 4 oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (BVR 2013 S. 543 E. 3.1). 2.2 Mit Urteil vom 31. Juli 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer in zweiter Instanz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (vgl. vorne Bst. A und hinten E. 3.2). Damit hat dieser den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt. Er hatte im Verlauf des Strafverfahrens zunächst ein Teilgeständnis abgelegt, dieses aber in der Folge widerrufen mit der Begründung, seine diesbezüglichen Aussagen seien aufgrund einer «Bedrohungslage» zustande gekommen (Urteilsbegründung des Obergerichts vom 31.7.2012 [Vorakten MIP, pag. 80 ff.; nachfolgend Begründung Obergericht], S. 33 ff. und 39 ff., vgl. auch S. 14 f.; s. auch Replik vom 20.8.2014, S. 1). Sowohl das erstinstanzliche Regionalgericht Emmental-Oberaargau wie auch das Obergericht setzten sich im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung mit der Unschuldsbehauptung des Beschwerdeführers auseinander und hielten diese für haltlos (vgl. Urteilsbegründung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16.12.2011 [Vorakten POM, Beilagen zu Dossier; nachfolgend Begründung Regionalgericht], S. 47 ff.; Begründung Obergericht, S. 39 ff.); das Bundesgericht trat auf die gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit der Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer könne das willkürfreie Beweisergebnis des Obergerichts, welches den bestrittenen Sachverhalt minutiös festgestellt habe, mit seiner appellatorischen Kritik nicht in Frage stellen (BGer 6B_757/2012 vom 27.5.2013, E. 1.3). Entgegen dem Hauptargument des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2 f.; Eingabe vom 20.8.2014) kann das kantonale Straferkenntnis mithin nicht als Fehlurteil bezeichnet werden. Im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren ist bei dieser Sachlage demnach ohne weiteres auf die Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Würdigung des Obergerichts abzustellen, zumal der Beschwerdeführer zwar nach wie vor seine Unschuld beteuert, die strafgerichtliche Beweiswürdigung aber nicht substantiiert in Frage stellt (vgl. etwa BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c). 2.3 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist sodann nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 5 Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 01.01) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 und 2.4, 16 E. 2.2.2 [mit Hinweisen auf die EGMR-Praxis], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1 und 2.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Hat die betroffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Interessen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 3. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergibt sich was folgt: 3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Seine Schwere bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sprechen Freiheitsstrafen ab 24 Monaten für ein schweres Verschulden, da diese Fälle bereits als so gravierend eingestuft werden, dass der vollständige Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil zwingend vollzogen werden muss. Auch aus fremdenpolizeilicher Sicht bedeutet eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 6 schweizerische Rechtsordnung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4.4 zur vorliegend infolge nicht mehr kurzer Aufenthaltsdauer zwar nicht anwendbaren sog. «Reneja-Praxis»; in Bezug auf die Beurteilung des Verschuldens sind die Erwägungen dennoch massgeblich). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2012 wegen Mordes, bandenmässig und unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangenen Raubes, teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt (vgl. Vorakten MIP, pag. 66 ff. und 315). Wie die POM zutreffend erwogen hat (E. II./4b f.), hat er hiermit ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen, übersteigt doch das Strafmass die gemäss «Reneja-Praxis» massgebliche Grenze für einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung um mehr als das Siebenfache (vgl. E. 3.1 hiervor). Ins Gewicht fällt insbesondere der dieser Verurteilung zugrunde liegende Raubmord: Der Beschwerdeführer drang in der Nacht vom 12./13. August 2003 zusammen mit einem Komplizen in die Wohnung des 79-jährigen Mordopfers ein. Nachdem die beiden Täter den physisch unterlegenen Bewohner im Schlaf überrascht hatten, machten sie ihn durch mehrfache stumpfe Gewalt, Fesselung und schliesslich Knebelung zum Widerstand unfähig bzw. gefügig; die zahlreichen (inneren) Verletzungen führten schliesslich zum «äusserst qualvollen» Tod des Opfers (Begründung Obergericht, S. 56 ff. und 66, auch zum Folgenden). Nach den Ausführungen des Obergerichts ist das Vorgehen der beiden Täter als brutal sowie skrupel- und rücksichtslos zu bezeichnen, zumal sie aus rein egoistischen und habgierigen Motiven gehandelt haben und ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätten, von ihrem Tun Abstand zu nehmen; sie unterliessen es zudem, im Nachhinein Hilfe anzufordern, und überliessen stattdessen das Opfer auf dem Bauch liegend und mit der Bettdecke über dem Kopf seinem Schicksal. Insgesamt bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem Tod des Opfers und dem dadurch erzielten «Erfolg» (u.a. Entwendung der Münzsammlung, Goldvreneli, Schmuck und diverse alte Sparhefte) und es müsse von einer «grossen kriminellen Energie» ausgegangen werden (vgl. auch Begründung Regionalgericht, S. 76 ff.). Unter Anwendung der bei Gewaltdelikten strengen bundesgerichtlichen Praxis ist damit von einem ausserordentlich schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen; entsprechend ist auch das Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme als sehr bedeutend einzustufen (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BGer 2C_733/2012 vom 24.1.2013, E. 7.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.2.3). Im Übrigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 7 gehören vorsätzliche Tötungsdelikte, Raub und Einbruchsdiebstähle – wie sie der Beschwerdeführer begangen hat – zu den Anlasstaten, die gemäss Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen. Auch wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGer 2C_551/2013 vom 24.2.2014, E. 2.3, 2C_844/2013 vom 6.3.2014, E. 5.6). 3.3 Der Beschwerdeführer hatte zudem nach eigener Darstellung bereits als Jugendlicher im Heimatland illegale Aktivitäten unternommen (Verkauf von Zigaretten; vgl. psychiatrisches Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes [FPD] der Universität Bern vom 1.3.2010 [in Vorakten POM, Beilagen zu Dossier; nachfolgend Gutachten], S. 22 f. und 25). Für die Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz sind ausserdem die folgenden Verurteilungen aktenkundig: - Verurteilung vom 24. November 2000 wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne gültigen Führerausweis (begangen am 26./27.4.2000) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 7 Tagen (Vorakten MIP, pag. 287 f.); - Verurteilung vom 22. März 2005 wegen Falschparkierens (begangen am 11.2.2005) zu einer Busse von Fr. 40.-- (Vorakten MIP, pag. 226); - Verurteilung vom 16. Februar 2006 wegen (Einbruch-)Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (je begangen am 16.1.2001) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen (Vorakten MIP, pag. 314; vgl. auch Begründung Obergericht, S. 67); - Verurteilung vom 29. November 2007 wegen Urkundenfälschung (begangen vom 1.12.2006-31.12.2006) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 80.- - und einer Busse von Fr. 500.-- (Vorakten MIP, pag. 314 f.); - Verurteilung vom 3. September 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 5.8.2008) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.-- und einer Busse von Fr. 500.-- (Vorakten MIP, pag. 315).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 8 Wie die POM richtig erwogen hat (E. 4d), ist der Beschwerdeführer, welcher sich abgesehen davon offenbar auch bereits mehrfach illegal in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. vorne Bst. A; hinten E. 4.1), damit wiederholt und unbeeindruckt von äusseren Umständen straffällig geworden; seine Mehrfachdelinquenz zeigt, dass er über eine längere Zeit weder gewillt noch in der Lage war, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, und lässt auf Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit schliessen. Bei dieser Sachlage besteht ein ausserordentlich hohes sicherheitspolitisches Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme. Inwiefern der in den Akten enthaltene Strafregisterauszug angesichts der verschiedenen Identitäten des Beschwerdeführers (vgl. vorne Bst. A) nicht vollständig sein könnte, wie die POM vermutet (vgl. auch Begründung Regionalgericht, S. 82), kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 innerhalb der geschlossenen Strafanstalt zwecks «Vermeidung einer Eskalation oder Fremdgefährdung» in eine spezielle Sicherheitsabteilung versetzt (vgl. Vorakten MIP, pag. 323; Schreiben der Strafanstalt vom 2.7.2014 [bei act. 1C]; vgl. auch Beschwerde, S. 2). Auch dieser Umstand lässt auf die Unfähigkeit schliessen, sich ordnungs- und sicherheitskonform zu verhalten. 3.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen: 3.4.1 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). 3.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere eines schweren Gewaltdelikts schuldig gemacht (vgl. vorne E. 2.2 und 3.2). Ausserdem hat er durch seine wiederholte Delinquenz gezeigt, dass er über einen längeren Zeitraum nicht willens oder fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren (vgl. E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 9 Gemäss psychiatrischem Gutachten liegt bei ihm zwar keine eigentliche (behandelbare) psychische Störung vor (S. 26 ff.), jedoch weise er dissoziale Persönlichkeitsmerkmale (kaum vorhandenes Schuldbewusstsein und Neigung, die Verantwortung für eigene Handlungen zu externalisieren und eigene Interessen in den Vordergrund zu rücken) sowie teilweise psychopathische Züge auf (übertriebenes Selbstwertgefühl, betrügerisch-manipulative Tendenzen und affektive Auffälligkeit im Sinn von oberflächlichem Gefühlsausdruck bei gleichzeitig eher geringer Empathiefähigkeit; S. 23 ff.). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Anlassdelikte (Tötungsdelikt, Einbruchs- bzw. Betrugsdelikte), der bisherigen Kriminalitätsentwicklung (wiederholte Kriminalität in je unterschiedlichen Bereichen, Beginn der kriminellen Karriere bereits im Jugendalter, kriminelles Handeln als eingeschliffenes Verhaltensmuster) und weiterer Faktoren sei das Risiko, dass er erneut schwere Gewaltdelikte begeht, insgesamt als hoch einzustufen (S. 25 ff.). Es ist entgegen der damaligen Einwände des Beschwerdeführers (vgl. act. 5A) nicht ersichtlich, weshalb auf dieses Gutachten nicht sollte abgestellt werden können; auch das Obergericht ging gestützt darauf von einer hohen Rückfallgefahr aus (S. 67). Dass sich seither insoweit etwas geändert hätte, ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Im Gegenteil zeigt der Beschwerdeführer auch im ausländerrechtlichen Verfahren keinerlei Reue und Einsicht, sondern bestreitet seine Taten weiterhin (vgl. vorne E. 2.2; vgl. auch Begründung Obergericht, S. 76). Die POM durfte und musste unter diesen Umständen ausländerrechtlich ein hohes, nicht hinzunehmendes Rückfallrisiko annehmen (vgl. E. 4e). 3.5 Die vorinstanzliche Einschätzung, das öffentliche Interesse an der strittigen Entfernungsmassnahme sei erheblich (E. 4f), ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4. Hinsichtlich der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich, wie die POM zutreffend erkannt hat (vgl. E. 5b), insgesamt relativ lange in der Schweiz auf (vgl. vorne Bst. A). Die Vorinstanz hat diese Aufenthaltsdauer richtigerweise aber insofern erheblich relativiert, als sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 10 der Beschwerdeführer seit Mai 2009 in Untersuchungshaft und seit 31. Juli 2012 im Strafvollzug befindet (vgl. Vorakten MIP, pag. 323); ausserdem fällt die Zeit, welche er illegal hier verbracht hat, nicht entscheidend ins Gewicht, zumal er in dieser Zeit auch den besonders schwer wiegenden Raubmord sowie die banden- und gewerbsmässigen Einbruchsdiebstähle begangen hat (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr 87]; Vorakten MIP, pag. 315; vorne Bst. A und E. 4.2 f.). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz in Ex-Jugoslawien verbracht und dort acht Jahre obligatorische Schulzeit absolviert hat (vgl. Gutachten, S. 12 f.; Begründung Regionalgericht, S. 79). Seine Situation ist damit nicht mit derjenigen eines «Ausländers zweiter Generation» vergleichbar, welcher bereits hier geboren oder als Kleinkind in die Schweiz eingereist ist und sein ganzes Leben oder einen grossen Teil davon hier verbracht hat. Auch bei einer solchen Person ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Übrigen nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, darunter Gewaltdelikte, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1). Dies gilt vorliegend umso mehr. 4.2 Entgegen des nicht näher substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei vergleichsweise gut integriert (vgl. Replik vom 20.8.2014, S. 2), hat die POM zudem zu Recht eine erfolgreiche Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse verneint (E. 5b und c): Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, kann von einer solchen angesichts der erheblichen Mehrfachdelinquenz des Beschwerdeführers in teilweise äusserst sensiblem Bereich (Delikte gegen Leib und Leben) von vornherein keine Rede sein, stellt doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration dar (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Abgesehen davon hat der – soweit ersichtlich über keine Berufsausbildung verfügende – Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst verschiedene (temporäre) Arbeitsstellen innegehabt (vgl. Vorakten MIP, pag. 180); ab 1. Februar 2008 hatte er eine Festanstellung bei der G.________ AG in …, wo er bis zu seiner Verhaftung im Mai 2009 gearbeitet hat (vgl. Zwischenzeugnis vom 6.11.2009 und Schreiben der Arbeitgeberin vom 22.9.2009 [bei act. 1C]). Dazwischen war er arbeitslos (vgl. etwa Vorakten MIP, pag. 229); ausserdem hat er nach eigener Darstellung auch schwarz gearbeitet (vgl. Gutachten, S. 13 f.). Im Betreibungsregister des damaligen Betreibungsamts Berner Jura-Seeland ist er per August 2007 mit sechs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 11 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 13'699.05 und zehn offenen Verlustscheinen von Fr. 34'824.70 registriert (Vorakten MIP, pag. 182 f.) und es besteht offenbar auch heute noch eine Verschuldenssituation (vgl. Replik vom 20.8.2014, S. 2); die Alimente für seine Töchter werden heute von der Gemeinde bevorschusst (vgl. Begründung Regionalgericht, S. 83; Schreiben vom 8.11.2013 [bei act. 1C], S. 1). Es steht ausser Diskussion, dass unter diesen Umständen auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht von einer gelungenen Integration nicht gesprochen werden kann. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch in sozialer Hinsicht nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. Er erwähnte zwar im vorinstanzlichen Verfahren «Freunde und Bekannte in der Schweiz» (vgl. etwa Schreiben vom 8.11.2013 [bei act. 1C], S. 1); es sind aber Kontakte ausserhalb der Familie zur hiesigen Bevölkerung weder näher dargelegt noch ersichtlich. 4.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungsmassnahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie. 4.3.1 Was seine Rückkehr anbelangt, ist unbestritten, dass die Bindung des Beschwerdeführers zum Heimatland, wo er die gesamte Kindheit und Jugend verbracht hat, nach wie vor eng und dieser mit den dortigen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist. Nach eigener Darstellung leben seine Eltern sowohl in Serbien wie auch im Nachbarstaat Kosovo (vgl. Gutachten, S. 13), in welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2003 auf seinen Wunsch hin ausgeschafft worden ist (vgl. vorne E. 4.1); in Kosovo wohnen zudem auch seine Schwestern (vgl. Gutachten, S. 11 und 13). Es besteht damit auch eine persönliche und familiäre Verbundenheit, an welche der Beschwerdeführer anknüpfen kann. Schliesslich ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger, gesunder Mann in den Dreissigern, welcher im Heimatland nebst der Grundschule offenbar auch ein Praktikum bei einem Automechaniker absolviert hat (vgl. unbestrittene Ausführungen in Begründung Regionalgericht, S. 79), grundsätzlich in der Lage, dort einer Arbeit nachzugehen. Seine in der Schweiz gewonnenen Berufserfahrungen dürften ihm den Wiedereinstieg zusätzlich erleichtern. Die POM ist damit zulässigerweise von intakten Reintegrations- und Rückkehrmöglichkeiten ausgegangen (E. 6a). 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist heute unbestrittenermassen nicht mehr mit der Mutter seiner zwei Kinder liiert (vgl. unbestrittene Ausführungen im angefochtenen Entscheid, Sachverhaltsfeststellung Ziff. 1, und in Begründung Regionalgericht, S. 83). In familiärer Hinsicht steht deshalb einzig die Beziehung zu seinen hier niedergelassenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 12 9- und 5-jährigen Töchtern E.________ und F.________ in Frage. Der Beschwerdeführer verfügt weder über das Sorge- oder Obhutsrecht noch hat er mit ihnen – die jüngere Tochter hat er erstmals im Rahmen eines Besuchs im Strafvollzug gesehen – längere Zeit zusammengelebt (vgl. hierzu Gutachten, S. 62; Vorakten MIP, pag. 27). Sein Interesse, nicht von den Kindern getrennt zu werden, vermag bei dieser Sachlage nur eingeschränkt zu gewichten. Weiter pflegt er insbesondere zu E.________ zwar unbestrittenermassen eine enge Beziehung (vgl. etwa Vorakten POM, pag. 25 ff.; Schreiben der Kindsmutter vom 10.5.2014 [in Vorakten POM, Beilagen zu Dossier]). Diese Kontakte können aber, wie die POM zutreffend gewürdigt hat (E. 6b), angesichts der langfristigen Inhaftierung des Beschwerdeführers – in der Regel besuchen ihn seine Töchter einmal pro Monat in Begleitung ihrer Mutter – nur in sehr beschränktem Rahmen wahrgenommen werden (vgl. Vorakten MIP, pag. 323; Besuchsprotokolle in Vorakten POM, Beilagen zu Dossier). Weiter fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zeugung der erstgeborenen Tochter bereits erheblich delinquiert hatte und damit von Beginn an nicht damit rechnen konnte, diese Beziehungen auf Dauer in der Schweiz leben zu können; ausserdem hat ihn auch seine Vaterschaft offensichtlich nicht von weiteren Straftaten abhalten können (vgl. vorne E. 3.2 f.). Was die beiden Töchter betrifft, ist festzuhalten, dass diese bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland nicht aus den bestehenden Strukturen herausgerissen werden und weiterhin von den hiesigen Lebensbedingungen sowie Ausbildungsmöglichkeiten profitieren können. Mit Hilfe der Mutter, welche die Beziehungspflege unterstützt, können ausserdem die – bereits heute nur sehr eingeschränkten Kontakte – auch vom Ausland her insbesondere mittels der gängigen Kommunikationsmittel in einem gewissen Rahmen aufrechterhalten werden. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht an einer engen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern vollständig fehlt, werden dessen Kindesalimente doch durch die Gemeinde bevorschusst (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Bedeutung der Beziehung zu den beiden Töchtern ist damit insgesamt in mehrfacher Hinsicht erheblich zu relativieren. 5. 5.1 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen Mordes und weiterer Delikte zu einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 13 Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, was ein ausserordentlich schweres Verschulden zum Ausdruck bringt. Auch die über mehrere Jahre ausgeübte (weitere) Delinquenz zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers und verleiht dem ohnehin schon sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an dessen Wegweisung zusätzliches Gewicht. Es besteht sodann eine hohe, nicht hinzunehmende Rückfallgefahr. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben vor diesem Hintergrund zurückzustehen. Insoweit ist einzig die Beziehung zu seinen beiden Töchtern von gewisser Bedeutung. Die in familiärer Hinsicht mit der Entfernungsmassnahme verbundenen Einschränkungen sind angesichts der gravierenden Mehrfachdelinquenz aber hinzunehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die beiden Töchter des Beschwerdeführers bereits heute weitgehend ohne ihren Vater auskommen müssen; ausserdem bleibt ihnen immerhin die Beziehung zur Mutter erhalten. Die Entfernungsmassnahme erweist sich damit auch im Licht von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV sowie der KRK als verhältnismässig. 5.2 Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand. Aufgrund des Erwogenen ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Strafvollzug (vgl. vorne E. 4.1 und 4.3.2). Das MIP hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 VZAE angeordnet, er habe die Schweiz bei Austritt aus dem Strafvollzug zu verlassen (Bst. A hiervor). Unter diesen Voraussetzungen verzichtet das Verwaltungsgericht darauf, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen (vgl. BVR 2008 S. 193 E. 8; VGE 2010/84 vom 23.8.2012, E. 6, 23409 vom 13.2.2009, E. 6). Es wird Sache der zuständigen Ausländerbehörde sein, eine solche Frist anzusetzen, wenn aus Sicht der Strafvollzugsbehörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mehr erforderlich ist. 5.3 Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden in Zweierbesetzung beurteilt (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 14 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 6.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist und das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 139 III 475 E. 2.2). 6.2 Die POM hat im angefochtenen Entscheid die hier massgebliche Praxis zutreffend wiedergegeben und ausführlich begründet, weshalb bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren die weitere Niederlassung in der Schweiz ausser Betracht fällt. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht auch deutlich hervor, dass im ausländerrechtlichen Verfahren in aller Regel auf die Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Würdigungen des Strafgerichts abzustellen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich demgegenüber im Wesentlichen im Argument, er sei zu Unrecht wegen Raubmords verurteilt worden. Das Verfahren erweist sich damit als zum vornherein aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. 6.3 Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.01.2015, Nr. 100.2014.192U, Seite 15 in der Höhe der üblichen Abschreibegebühren zu erheben. Entschädigungspflichtige Parteikosten sind dem Beschwerdeführer nicht erwachsen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Staatssekretariat für Migration und mitzuteilen: - dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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