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Bern Verwaltungsgericht 23.09.2014 100 2014 184

23 settembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,352 parole·~17 min·8

Riassunto

Berichtigung polizeilicher Akten - Ablehnungsbegehren und Rechtsverzögerung (Weiterleitung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2014 - BD 123/13) | Ausstand/Ablehnung

Testo integrale

100.2014.184U HER/BAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. September 2014 Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen 1. Regierungsrat Hans-Jürg Käser 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern Gesuchsgegnerschaft betreffend Berichtigung polizeilicher Akten; Ablehnungsbegehren und Rechtsverzögerung (Weiterleitung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2014; BD 123/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2014, Nr. 100.2014.184U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ beabsichtigte, gegen eine Drittperson Strafanzeige zu erstatten. In diesem Zusammenhang begab er sich am 25. Mai 2012 auf den Polizeiposten, um sich über das Vorgehen zu informieren, und erstattete am 19. November 2012 schliesslich Anzeige gegen betreffende Drittperson. Im Anschluss daran beanstandete A.________ am 12. Januar 2013 schriftlich beim Polizei- und Militärdirektor des Kantons Bern, Regierungsrat Hans-Jürg Käser, «rechtswidrige Handlungen und Beschimpfungen durch die Polizei» und verlangte zugleich Auskunft darüber, inwieweit er «amtlich fichiert» sei. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 drückte Regierungsrat Käser sein Bedauern darüber aus, dass A.________ am 25. Mai 2012 durch einen Polizisten als «blöder Stürmi» bezeichnet worden sei und teilte ihm mit, dass sich keine weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen aufdrängten, da besagter Polizist sein Fehlverhalten eingestanden habe und es bereue. Zugleich informierte Regierungsrat Käser A.________, dass er darüber hinaus kein Fehlverhalten von Polizeimitarbeitenden ausmachen könne. Was eine allfällige «Fichierung» angehe, werde ihm die Kantonspolizei nach vorgängiger Ausweisung seiner Identität Auskunft erteilen. Mit Eingabe vom 5. März 2013 wandte sich A.________ erneut an Regierungsrat Käser, da er durch dessen Antwortschreiben nicht alle seine Beanstandungen behandelt sah und reichte zwecks Auskunftserteilung über seine «Fichierung» eine Kopie seines Passes ein. Am 15. März 2013 legte Regierungsrat Käser A.________ schriftlich dar, dass seine Strafanzeige der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt worden sei und die Polizei ihn daher nicht mehr über den weiteren Gang der Dinge orientieren könne; im Übrigen sehe er keinen Anlass für weitere Abklärungen und Bemerkungen, sondern verweise auf seine Stellungnahme vom 14. Februar 2013, um deren abschliessende Kenntnisnahme er bitte. Ebenfalls mit Schreiben vom 15. März 2013 informierte die Kantonspolizei A.________ über die bei ihr vorhandenen Daten zu seiner Person und gab den Journaleintrag vom 6. Dezember 2012 betreffend die erstattete Strafanzeige auszugsweise wieder.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2014, Nr. 100.2014.184U, Seite 3 B. Mit Gesuch vom 25. März 2013 verlangte A.________ bei der Kantonspolizei mit Bezug auf deren Schreiben vom 15. März 2013 die Berichtigung des Journaleintrags vom 6. Dezember 2012 und die Zustellung einer Kopie des korrigierten Eintrags. Weiter beanstandete er, dass ihm die Einsicht in ihn betreffende Daten im Zusammenhang mit seinem Erscheinen auf dem Polizeiposten am 25. Mai 2012 verweigert werde. Mit Verfügung vom 18. April 2013 wies die Kantonspolizei das Gesuch ab mit der Begründung, der Journaleintrag sei einer Berichtigung nicht zugänglich und zu seinem Erscheinen bei der Polizei am 25. Mai 2012 existierten keine polizeilichen Aufzeichnungen. C. Hiergegen erhob A.________ am 17. Mai 2013 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Er bestand auf seinem Berichtigungsbegehren und beantragte zudem eine «Wiedergutmachungs-, Genugtuungs- und Umtriebsentschädigung» von Fr. 2'000.-- wegen Fehlverhaltens der Polizei. Die Kantonspolizei beantragte am 6. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juni 2013 setzte der das beschwerdeverfahren instruierende Rechtsdienst der POM Frist zu Schlussbemerkungen an. Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 stellte A.________ verschiedene Anträge. Soweit im vorliegenden Verfahren interessierend beantragte er Folgendes: «1. Das Beschwerdeverfahren ist von einer ausserhalb der POM-Direktion unterstellten Instanz durchzuführen.» Am 10. Januar 2014 erkundigte sich A.________ im Zusammenhang mit seinem Ablehnungsantrag vom 3. Juli 2013 nach der Instanz, welche über seine Beschwerde entscheide, und ersuchte sinngemäss um raschen Verfahrensabschluss. Mit Antwortschreiben vom 31. Januar 2014 führte die das Beschwerdeverfahren instruierende Mitarbeiterin des Rechtsdiensts aus, dass wegen der hohen Geschäftslast nur die prioritären Fälle innert weniger Monate einem Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2014, Nr. 100.2014.184U, Seite 4 zugeführt werden könnten, sie aber bemüht sei, den Fall baldmöglichst abzuschliessen. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 monierte A.________ beim Gesamtregierungsrat des Kantons Bern die verzögerte Bearbeitung seines Antrags vom 3. Juli 2013, wonach das Beschwerdeverfahren ausserhalb der POM durchzuführen sei. Diese an die Staatskanzlei zuhanden des Regierungsrats adressierte Eingabe leitete die Staatskanzlei an die POM weiter; sie ging der POM am 3. Februar 2014 zu. D. Am 3. Juli 2014 hat der Leiter des Rechtsdiensts der POM das Ablehnungsbegehren vom 3. Juli 2013 an das Verwaltungsgericht zur Beurteilung weitergeleitet. Er beantragt die Abweisung des Begehrens. Hinsichtlich der mit Eingabe vom 31. Januar 2014 von A.________ beim Regierungsrat vorgebrachten Kritik beantragt er, soweit die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu qualifizieren sei, sei sie zufolge der nunmehr erfolgten Weiterleitung des Ablehnungsbegehrens als gegenstandslos abzuschreiben. A.________ hat mit Eingabe vom 19. Juli 2014 dazu Stellung bezogen. Er beantragt, seinem Ablehnungsantrag vom 3. Juli 2013 sei stattzugeben. Im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 31. Januar 2014 an den Regierungsrat stellt er keine Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 A.________ beantragt mit Gesuch vom 3. Juli 2013, bestätigt mit Eingabe vom 19. Juli 2014, dass das vor der POM hängige Beschwerdeverfahren «von einer ausserhalb der POM-Direktion unterstellten Instanz durchzuführen» sei. 1.1.1 Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand entscheidet gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) die in der Sache zuständige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2014, Nr. 100.2014.184U, Seite 5 Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mitglieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen. Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter einer Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde betroffen, so entscheidet die vorgesetzte Stelle (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG; vgl. auch Art. 59 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). 1.1.2 Ausstands- und Ablehnungsgründe können gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 PG nur gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglieder einer Behörde zu amten haben, geltend gemacht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche (BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb; aus jüngerer Zeit statt vieler VGE 2014/93 vom 22.5.2014, E. 2.2). Soweit sich ein Ablehnungsbegehren allgemein gegen eine Direktion als Gesamtbehörde richtet, ist es daher unzulässig (JTA 1258 vom 22.6.2008, E. 2.1). – Aus dem Antrag des Gesuchstellers in Verbindung mit seiner Begründung wird klar, dass er namentlich den Vorsteher der Polizei- und Militärdirektion, Regierungsrat Käser, aber auch alle mit der Vorbereitung des Entscheids in der hängigen Beschwerdesache befassten Mitarbeitenden der POM ablehnt. Das Gesuch ist somit grundsätzlich zulässig. Seine Beurteilung fällt gemäss Art. 9 Abs. 2 VRPG in die Kompetenz der in der Sache zuständigen Rechtsmittelbehörde, da einerseits Regierungsrat Käser nicht als Mitglied der Kollegialbehörde Regierungsrat angesprochen ist (VGE 23491 vom 29.1.2009, E. 1.1) und er zufolge seiner Ablehnung für die Beurteilung des gegen unterstellte Mitarbeitende gerichteten Ablehnungsbegehrens ausser Betracht fällt (BVR 1995 S. 476 E. 1; VGE 23403 vom 2.10.2008, E. 1, 23115 vom 15.10.2007, E. 1.1). 1.1.3 Gegenstand des vor der POM hängigen Beschwerdeverfahrens, auf welches sich das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers bezieht, ist die Berichtigung bzw. Herausgabe von Personendaten in polizeilichen Aufzeichnungen sowie ein Entschädigungsanspruch wegen willkürlichen Fehlverhaltens der Polizei, beides im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung des Gesuchstellers im Jahr 2012 (vgl. vorne Bst. A bis C). Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG in beiden Angelegenheiten als Rechtsmittelbehörde zur Beurteilung von Beschwerden zuständig (vgl. betreffend den Datenschutz Art. 49 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 [PolG; BSG 551.1] i.V.m. Art. 99 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0] und Art. 26 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2014, Nr. 100.2014.184U, Seite 6 BSG 152.04]; betreffend die Staatshaftung Art. 57 Abs. 1 PolG i.V.m. Art. 100 und 104 PG). Es ist damit für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs zuständig. 1.2 A.________ wirft der POM mit Eingabe vom 31. Januar 2014, welche er an den Gesamtregierungsrat gerichtet hat, sodann vor, die Behandlung seines Ablehnungsbegehrens zu verschleppen. 1.2.1 Zu beurteilen ist zunächst, ob diese Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu deuten ist. Die POM scheint daran zu zweifeln (vgl. vorne Bst. D) und hat die in den Vorakten enthaltene Eingabe auch nicht förmlich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG an das Verwaltungsgericht weitergeleitet; A.________ hat sich dazu im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäussert. – Eingaben sind nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11, Art. 25 N. 14; aus der Praxis etwa BGE 137 II 313 E. 1.3; VGE 2013/170 vom 11.2.2014, E. 1.2.3). Eher für ein blosses Auskunftsbegehren spricht vor allem der erste Satz der Eingabe («Ich bitte Sie höflich um glaubwürdige Auskunft, wann mein Antrag gegen die Verfügung BD 123/13 Sn/Bn der Polizeidirektion behandelt wird» [Vorakten POM, pag. 24]). Auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde deutet dagegen, dass A.________ in fraglicher Eingabe deutlich sein Unverständnis und seinen Unmut darüber kundtut, dass der Entscheid noch nicht gefällt wurde und er die Vermutung äussert, dass dieser verschleppt werde, was «dem Schweizerischen Rechtssystem unwürdig» sei. Anders als sein noch an die POM gerichtetes und als «Auskunftsanfrage» über den Stand des Beschwerdeverfahrens betiteltes Schreiben vom 10. Januar 2014 (Vorakten POM, pag. 19), welches auch inhaltlich primär den Charakter einer Anfrage hat, weist die Eingabe vom 31. Januar 2014 einen stark beanstandenden Charakter auf. Sie ist mit deutlich mehr Nachdruck formuliert und im Übrigen nicht mehr als «Auskunftsanfrage» überschrieben, sondern mit dem Betreff «Verzögerte Bearbeitung meines Antrags an die Polizeidirektion». Die Eingabe vom 31. Januar 2014 ist daher als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu deuten, zumal daraus mit hinreichender Klarheit der Wille hervorgeht, dass eine Drittbehörde dafür sorgen möge, dass das Ablehnungsbegehren, das «leicht und schnell» beurteilt werden dürfte (Vorakten POM, pag. 24), auch beurteilt wird. Dass ihr Verfasser die Eingabe nicht als Beschwerde bezeichnet hat, schadet nicht (vgl. z.B. VGE 2013/426 vom 28.4.2014, E. 2.5 mit Hinweis); ebenso wenig, dass er sie an den Regierungsrat und nicht an das Verwaltungsgericht gerichtet hat (vgl. E. 1.2.2 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2014, Nr. 100.2014.184U, Seite 7 1.2.2 Die instruierende Behörde der POM hat am 3. Juli 2014 auch diese Eingabe wenigstens sinngemäss dem Verwaltungsgericht zur Behandlung weitergeleitet und stellt Anträge für den Fall, dass die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde qualifiziert werden sollte (act. 2 S. 3). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Es beurteilt als letzte kantonale Instanz gegen eine Direktion gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerden, wenn es – so hier – auch in der Sache zuständig ist (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 und Art. 75 Bst. d [im Umkehrschluss] sowie Art. 76 und 77 VRPG). 1.3 Sowohl die Beurteilung des Ablehnungsbegehrens als auch die Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (für das Ablehnungsbegehren Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b VRPG und diesbezüglicher Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 17.2.2014; für die Rechtsverzögerungsbeschwerde Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. Zum Ablehnungsgesuch ist Folgendes zu erwägen: 2.1 Eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, tritt in den Ausstand, wenn sie aus einem der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a-f VRPG bzw. in Art. 59 Abs. 1 PG aufgeführten Gründe in der Sache befangen sein könnte. Ausstandsgründe im Sinn von Art. 9 VRPG und Art. 59 PG sind so früh wie möglich geltend zu machen, d.h. sie müssen sofort nach Entdecken gerügt werden. Wer Mitarbeitende der Verwaltung nicht unverzüglich ablehnt, sobald sie oder er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt den Anspruch auf dessen spätere Anrufung (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; aus der Rechtsprechung z.B. BGE 138 I 1 E. 2.2; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2014/93 vom 22.5.2014, E. 2.1). Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ab (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Vorbehalten bleiben schwere Mängel, welche die Nichtigkeit des Verwaltungsakts bewirken oder Anlass zur Kassation von Amtes wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2014, Nr. 100.2014.184U, Seite 8 geben (BVR 2005 S. 561 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss ständiger Praxis gilt ein Ablehnungsgesuch innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis des Ablehnungsgrunds als rechtszeitig eingereicht. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist nicht zulässig (BGer 1B_357/2013 vom 24.1.2014, E. 5.3.3 mit Hinweisen; VGE 2014/93 vom 22.5.2014, E. 2.1). 2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsbegehren (act. 1) einerseits damit, dass Regierungsrat Käser die Abklärungen veranlasst, am Vorentscheid mitgewirkt und seinen abschliessenden Entscheid mit Schreiben vom 15. März 2013 bestätigt habe. Darin bringe Regierungsrat Käser zum Ausdruck, dass kein fehlerhaftes Verhalten von Polizeimitarbeitenden auszumachen sei, welches aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarf begründe; entsprechend bitte Regierungsrat Käser um abschliessende Kenntnisnahme seiner Bemerkungen vom 14. Februar 2013. Die ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könnten dem Direktionsvorsteher «nicht in den Rücken fallen». Anderseits erachtet der Gesuchsteller Regierungsrat Käser als befangen, weil er an der Sache ein persönliches Interesse habe, welches mutmasslich darin bestehe, die Beschimpfung und die weiteren rechtswidrigen Handlungen der Polizei vor der Öffentlichkeit zu verheimlichen. – Der Gesuchsteller kannte die im aufsichtsrechtlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachte Haltung von Regierungsrat Käser ab Erhalt dessen Schreibens vom 15. März 2013 (vgl. vorne Bst. A). Die definitive Haltung der Kantonspolizei zu seinem datenschutzrechtlichen Begehren war ihm ab Zugang deren Verfügung vom 18. April 2013 bekannt (vgl. vorne Bst. B). Später eingetretene Sachumstände, welche den Anschein der Befangenheit des Direktionsvorstehers oder anderer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der POM erwecken könnten, macht der Gesuchsteller nicht geltend. Er hätte demnach die ihm im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. Mai 2013 seit knapp einem Monat bekannten Gründe, welche seines Erachtens zum Ausstand führen müssen, bereits mit Beschwerde vorbringen können und müssen. Er liess jedoch gut sechs weitere Wochen verstreichen, bis er das Ablehnungsgesuch stellte. Damit hat er nicht unverzüglich im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen und der massgeblichen Rechtsprechung gehandelt. Das Ablehnungsgesuch ist damit verspätet und die Rüge der Befangenheit verwirkt. Auf das Ablehnungsbegehren kann daher nicht eingetreten werden (Art. 20a Abs. 2 VRPG; VGE 2014/93 vom 22.5.2014, E. 2.2). 2.3 Bei dieser Sachlage sind die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht zu prüfen. Sollten sie tatsächlich vorliegen, was sich nicht ohne weiteres bejahen lässt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2014, Nr. 100.2014.184U, Seite 9 wären sie jedenfalls nicht derart schwer, dass sie die Nichtigkeit des von der POM durchzuführenden Beschwerdeverfahrens zu bewirken vermöchten. 3. Hinsichtlich der Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragt die POM, diese sei als gegenstandslos abzuschreiben, weil sie das Ablehnungsbegehren nun an das Verwaltungsgericht weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer widersetzt sich diesem Antrag nicht. 3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu fällen, dies aber nicht innert der Frist tut, welche die Gesetzgebung vorschreibt oder, sofern diese keine Fristbestimmung enthält, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint (BGE 130 I 312 E. 5.1 [Pra 95/2006 Nr. 37]; BGer 1B_394/2012 vom 20.7.2012, E. 4.1; BVR 2008 S. 523 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Was als vertretbare Behandlungsfrist anzusehen ist und aus welchen Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Falls. Massgebend sind dabei namentlich die Art des Verfahrens, Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Dringlichkeit und Bedeutung für die Parteien und das Verhalten der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 I 312 E. 5.2, 124 I 139 E. 2c [Pra 87/1998 Nr. 117]; BVR 2002 S. 571 E. 2a). Zu berücksichtigen sind auch die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe. Das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hindert die mit der Sache befasste Behörde nicht, eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen. Ergeht während der Rechtshängigkeit ein Sachentscheid, so wird das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung gegenstandslos. Es ist von der angerufenen Behörde abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 74; BVR 2008 S. 523 E. 2.1; VGE 23128 vom 14.7.2008, E. 3.1, 22470 vom 12.2.2007 E. 2.4). 3.2 Gerügt ist die Verschleppung der Behandlung des Ablehnungsgesuchs. Verlangt war unter den konkreten Umständen, dass die POM das Gesuch an das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2014, Nr. 100.2014.184U, Seite 10 Verwaltungsgericht zur Behandlung weiterleitet (vgl. vorne E. 1.1). Dies hat sie am 3. Juli 2014 getan, nachdem sie Anfang Februar 2014 in Kenntnis der Rechtsverzögerungsbeschwerde gelangt war (Vorakten POM, pag. 23 f.). Das Interesse an der Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren antragsgemäss abzuschreiben ist (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 3.3 Die Frage, ob damit eine Rechtsverzögerung verbunden war, ist kostenmässig relevant (vgl. E. 5 hiernach), weshalb ihr hier dennoch nachzugehen ist: Wie gesagt (E. 3.2), oblag dem Rechtsdienst der POM nach Eingang des Ablehnungsbegehrens vom 3. Juli 2013 bloss, dieses an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Gesetzliche Fristen waren dabei keine zu beachten (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRPG). Der Rechtsdienst wurde erstmals am 31. Januar 2013, d.h. knapp sieben Monate nach Eingang des Ablehnungsbegehrens, in der Sache tätig, als er auf Nachfrage des Gesuchstellers/Beschwerdeführers hin auf die hohe Geschäftslast hinwies und ihn um Geduld hinsichtlich der Behandlung der Beschwerde bat. Die Weiterleitung des Ablehnungsantrags erfolgte schliesslich am 3. Juli 2014, d.h. ein Jahr nach dessen Eingang (oder knapp ein halbes Jahr nach Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 31.1.2014). Diese Zeitspanne ist nicht mehr angemessen mit Blick darauf, dass die Weiterleitung des Gesuchs mit bloss geringem Arbeitsaufwand verbunden war. Auch hätte das Gesuch deshalb beförderlich behandelt werden müssen, weil ohne Klärung der Ausstandsfrage durch Zwischenverfügung die Behandlung der Beschwerde blockiert war. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Ablehnungsgesuch infolge verspäteter Geltendmachung nicht einzutreten und das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung als gegenstandslos abzuschreiben ist. 5. Zur Rüge der Rechtsverzögerung hatte der Beschwerdeführer wie dargelegt Anlass (vorne E. 3.3). Im Beschwerdeverfahren ist daher vom Unterliegen der POM

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2014, Nr. 100.2014.184U, Seite 11 auszugehen (Art. 110 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 74). Kosten können ihr für dieses Verfahren indes nicht auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Im Gesuchsverfahren betreffend Ablehnung gilt dagegen der Gesuchsteller als unterliegend, weil auf sein Gesuch nicht einzutreten ist (vorne E. 2.2). Im Licht der gesamten Umstände und des untergeordneten Aufwands, den die Behandlung des Ablehnungsgesuchs verursacht hat, rechtfertigt es sich indes nicht, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 107 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. c und Art. 7 Abs. 3 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). – Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (für das Beschwerdeverfahren Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG, für das Gesuchsverfahren Art. 107 Abs. 3 VRPG). 6. Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit das Ablehnungsgesuch betreffend handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG, der durch Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1 Auf das Ablehnungsgesuch wird nicht eingetreten. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens BD 123/13 zurück an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 2 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23.09.2014, Nr. 100.2014.184U, Seite 12 3 Es werden weder für das Gesuchsverfahren noch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten erhoben. 4 Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5 Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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