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Bern Verwaltungsgericht 10.12.2014 100 2014 113

10 dicembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,701 parole·~29 min·2

Riassunto

Revision der Ortsplanung (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 24. März 2014 - 32.14-12.45/49) | Nutzungspläne

Testo integrale

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 6.03.2015 nicht eingetreten (1C_44/2015). 100.2014.113/127U KEP/GEU/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Kocher 100.2014.113 A.________ Beschwerdeführer 1 100.2014.127 B.________ Beschwerdeführer 2 gegen Einwohnergemeinde Kirchlindach handelnd durch den Gemeinderat, Lindachstrasse 17, 3038 Kirchlindach Beschwerdegegnerin und Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern betreffend Revision der Ortsplanung (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 24. März 2014; 32.14-12.45/49)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Kirchlindach beschloss am 29. März 2010 eine Revision der Ortsplanung, bestehend aus Zonenplan 1, Schutzzonenplan, Baureglement, Waldfeststellungsplan und Naturgefahrenkarte. Die Revision umfasste namentlich die Umzonungen der Parzellen Kirchlindach Gbbl. Nrn. 1___ und 2___ von der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) in die Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2) sowie die Einzonung der Parzelle Kirchlindach Gbbl. Nr. 3___ (Zone mit Planungspflicht [ZPP] Nr. 4). A.________ erhob u.a. gegen diese Um- und Einzonung Einsprache, B.________ beanstandete einzig die Umzonungen. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) genehmigte am 12. Juni 2012 die Ortsplanungsrevision und wies die beiden Einsprachen ab, diejenige von A.________ soweit es darauf eintrat. B. Dagegen erhob A.________ soweit die Einzonung der Parzelle Nr. 3___ in eine ZPP und die Umzonungen in eine WG2 betreffend am 10. Juli 2012 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). B.________ erhob am 20. Juli 2012 Beschwerde bei der JGK und beanstandete die genannten Umzonungen. Die JGK vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden am 24. März 2014 ab, soweit sie darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid der JGK hat A.________ am 25. April 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und die folgenden Rechtsbegehren gestellt (Verfahren 100.2014.113): «1. Der Beschluss der Gemeindeversammlung Kirchlindach in Sachen Umzonung Zone für öffentliche Nutzung beim Kindergarten, Parzellen Nr. 1___ und Nr. 2___, in eine WG2 sei aufzuheben. 2. Der Beschluss der Gemeindeversammlung Kirchlindach in Sachen Neueinzonung der Parzelle Nr. 3___ sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 3 3. Der Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 24. März 2014 sei aufzuheben.» B.________ hat den Entscheid vom 24. März 2014 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2014 angefochten (Verfahren 100.2014.127). Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der JGK sei aufzuheben. Ausserdem sei der Beschluss der Gemeindeversammlung «in Sachen Umzonung öffentliche Nutzung beim Kindergarten, Parzellen Nr. 1___ und Nr. 2___, in eine WG2 aufzuheben». Weiter stellt er Beweis- und Verfahrensanträge. Die EG Kirchlindach beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014, beide Beschwerden seien abzuweisen und den Umzonungen sei die Genehmigung zu erteilen. Mit Vernehmlassungen vom 16. Juni 2014 beantragt die JGK in beiden Verfahren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. A.________ und B.________ haben je am 9. Juli 2014 Bemerkungen zur Beschwerdeantwort und zu den Vernehmlassungen eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführer haben an den (vereinigten) vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben als Eigentümer der Parzelle Kirchlindach Nr. 4___ (Beschwerdeführer 2) bzw. Mieter der Liegenschaft (Beschwerdeführer 1) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 61a Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). 1.3 Nach Art. 81 Abs. 1 VRPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids zu erheben. Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor deren Ablauf vorgenommen werden. Eingaben müssen vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 4 Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die Fristwahrung genügt der Einwurf in einen Briefkasten der Behörde, der Post oder der schweizerischen Vertretung bis Mitternacht des letzten Tags der Frist. Die Absenderin bzw. der Absender trägt dafür die Beweislast (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 42 N. 5; BGE 127 I 133 E. 7b S. 139 a.E., 109 Ia 183 E. 3a, 109 Ib 343 E. 2b; BGer 5A_201/2014 vom 26.6.2014, E. 3.2, H 131/06 vom 12.3.2007, E. 3.2, 5P.113/2005/5P.114/2005 vom 13.9.2006, E. 3.1). Es ist unbestritten, dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer 2 am 3. April 2014 zugestellt wurde (vgl. Zustellinformation der Post, Track & Trace). Die Beschwerdefrist ist demnach unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 41 Abs. 2 VRPG über den Fristenlauf an Samstagen am Montag, dem 5. Mai 2014 abgelaufen. Der Umschlag der im Briefkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfenen Eingabe, die am 6. Mai 2014 eingegangen ist, trägt den Vermerk «Einwurf vor Mitternacht, 5. Mai 2014, beglaubigt durch C.________» und die Unterschrift von C.________. Auf Verfügung des Abteilungspräsidenten hin hat der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 18. Mai 2014 die Wohnadresse von C.________ bekanntgegeben sowie weitere Angaben zu dessen Person und zu den genauen Umständen der Beschwerdeeinreichung gemacht. Es besteht kein Anlass, die Aussage in Zweifel zu ziehen, wonach der Briefeinwurf noch am 5. Mai 2014 erfolgt ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist – unter Vorbehalt der E. 1.4, 1.5, 2.2 und 5.7 – einzutreten. 1.4 Anfechtungsgegenstand in den vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der JGK über die vorne in Bst. B genannten planerischen Anordnungen. In diesem Umfang ist der Entscheid an die Stelle der Genehmigungsverfügung des AGR getreten; diese gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). Der Beschluss der Gemeindeversammlung, der mit Verfügung des AGR soweit hier interessierend genehmigt wurde, bildet nicht Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführer auch die (teilweise) Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses beantragen, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seiner Beschwerde auf die vom Beschwerdeführer 2 später eingereichte Beschwerde verweist (vgl. Beschwerde im Verfahren 100.2014.113 [nachfolgend: Beschwerde 1], Ziff. II Ingress), ist auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 5 Beschwerde nicht einzutreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten, wobei diese Teile der Rechtsschrift innert der Beschwerdefrist eingereicht sein müssen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 33 Abs. 3 VRPG). Hinzu kommt, dass die Parteien in vereinigten Verfahren nicht zu Streitgenossinnen bzw. Streitgenossen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4). Die beiden Beschwerden betreffen zwar teilweise den gleichen Gegenstand, weshalb die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auch vor Verwaltungsgericht zu vereinigen sind (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Die Begründung der einen Beschwerde kann jedoch nicht zur Begründung der anderen Beschwerde herangezogen werden; trotz Vereinigung wahren die Beschwerdeführer ihre Rechte selber und für sich allein (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4). Folglich ist auch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht einzutreten, soweit er zur Begründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 verweist. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2014 S. 451 E. 1.3, 2013 S. 5 E. 5.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 9). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Vorinstanz sei im Zusammenhang mit seiner Rüge betreffend die Abstimmungsbotschaft zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass er insoweit Abstimmungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter erhoben habe. Wegen der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung in der Abstimmungsbotschaft habe er diese Möglichkeit verpasst (vgl. Beschwerde 1, Ziff. III/1.1). Es treffe sodann nicht zu, dass die unvollständige Darstellung der Pläne in der Abstimmungsbotschaft die Willensbildung der Stimmberechtigten nicht beeinflusst habe (Beschwerde 1, Ziff. III/1.2). – Die JGK hat ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 29. März 2010 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland erhoben mit der Begründung, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 6 Abstimmungsbotschaft sei irreführend gewesen. Der Regierungsstatthalter sei wegen der verpassten Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde eingetreten. Soweit sie wieder Rügen gegen die Abstimmungsbotschaft vorbrächten, könne auf die Beschwerden nicht eingetreten werden, da hiefür die Beschwerde an das RSA Bern- Mittelland offen gestanden habe (angefochtener Entscheid, E. 3). 2.2 Einsprachen im Planungsverfahren können auch Verfahrensfehler der Gemeindeorgane bei der Vorbereitung und Beschlussfassung der Vorlagen zum Gegenstand haben (BVR 2013 S. 343 E. 3.2 mit Hinweis auf Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Art. 60 N. 4). Soweit sie wegen Ablaufs der Einsprachefrist nicht mehr mit Einsprache geltend gemacht werden können (z.B. Abstimmungsmängel an der Gemeindeversammlung), sind sie mit Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG zu rügen (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 60 N. 4). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist gestützt auf die klare gesetzliche Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 VRPG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen in kommunalen Abstimmungssachen, die Pläne betreffen, die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter zuständig (BVR 2013 S. 343 E. 3.3). Die Rüge, die Botschaft zuhanden der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sei irreführend gewesen, betrifft die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Abstimmungsfreiheit (vgl. statt vieler BGE 139 I 2 E. 6.2 mit Hinweisen) und zielt folglich darauf, die Unrechtmässigkeit einer Abstimmung zu begründen. Dass der Plan in der Abstimmungsbotschaft falsch dargestellt wurde, betrifft somit die Rechtmässigkeit des Plangenehmigungsverfahrens nicht; in diesem Verfahren kann insoweit nur geltend gemacht werden, die Pläne, die dem AGR zur Genehmigung vorgelegt bzw. genehmigt wurden, entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten oder den planungsrechtlichen Vorschriften (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3). Die Rüge des Beschwerdeführers 1, die Willensbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sei durch die falsche Plandarstellung in der Botschaft in unzulässiger Weise beeinflusst worden, konnte folglich nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens sein. Ob eine solche Beeinflussung vorgelegen hat, musste und muss folglich nicht beantwortet werden. Schliesslich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 seine Beschwerde in kommunalen Abstimmungssachen an das RSA Bern-Mittelland rechtzeitig erhoben hat bzw. ob es wegen Fristversäumnis zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; diese Rügen hätte er mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid des RSA Bern-Mittelland vorbringen müssen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 7 auch Eingabe des Beschwerdeführers 1 vom 9.7.2014, S. 1). Soweit der Beschwerdeführer 1 dies zum Thema vor Verwaltungsgericht machen will, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Aus dem Zonenplan, den die Gemeinde dem AGR zur Genehmigung vorgelegt hat (Fassung Genehmigung vom 21.6.2010 [Vorakten AGR, act. 4B2]), ist ersichtlich, dass das westlich an die zur Umzonung vorgesehenen Parzellen Nrn. 1___ und 2___ grenzende Gebiet (Überbauungsordnung [ÜO] D.___weg) überbaut ist. Dem Anliegen der Beschwerdeführer nach vollständiger Darstellung der Pläne wurde demnach im Planungsverfahren Rechnung getragen. 3. 3.1 Weiter ist der Beschwerdeführer 1 der Ansicht, er sei auch betreffend die Einzonung der Parzelle Nr. 3___ einspracheberechtigt gewesen (Beschwerde 1, Ziff. III/5). – Das AGR ist insoweit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers 1 eingetreten. Der Beschwerdeführer 1 wohne ca. 200 m vom Planungsperimeter entfernt und habe keinen Sichtkontakt; es seien auch keine Immissionen zu erwarten (Genehmigungsverfügung vom 12.6.2012, S. 15). Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer 1 bestreite diese Ausführungen nicht. Vielmehr mache er geltend, als Einwohner von Kirchlindach sei er berechtigt, Einwände betreffend den Orts- und Landschaftsschutz vorzubringen. Für die Einsprachebefugnis genüge es nicht, allgemeine öffentliche Interessen wahren zu wollen, weshalb das AGR zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei (angefochtener Entscheid, E. 8). 3.2 Die Einsprachebefugnis nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG setzt voraus, dass die Einsprecherin oder der Einsprecher über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab. Einsprachegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 8 der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der einsprechenden Person im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig. In einer besonders nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen die Nachbarinnen und Nachbarn. Wer als Nachbarin oder Nachbar gelten kann, hängt von der konkreten Situation ab, und es kann der Kreis der Nachbarschaft nicht für alle Einwände gleich eingegrenzt werden. Gemäss Praxis des Bundes- und Verwaltungsgerichts ist die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis der Nachbarin oder des Nachbarn in der Regel zu bejahen, wenn deren bzw. dessen Liegenschaft unmittelbar an das umstrittene Plangebiet angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird; weiter wird die erforderliche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von 100 m bejaht. Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Eine solche wird vor allem in Fällen bejaht, in welchen mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zu erwarten sind (zum Ganzen BVR 2013 S. 343 E. 4.1, 2011 S. 498 E. 2.4; BGE 140 II 214 E. 2.3, 137 II 30 E. 2.2.2 f., 136 II 281 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer 1 macht auch vor Verwaltungsgericht nicht geltend, er sei Nachbar der Parzelle Nr. 3___ im vorgenannten Sinn und deshalb einspracheberechtigt. Vielmehr leitet er seine besondere Betroffenheit daraus ab, dass er sich im Allgemeinen für den Erhalt einer intakten Landschaft und von Kulturland einsetzt. Eingriffe in die Landschaft hätten weitreichendere Folgen als negative Auswirkungen auf die Nachbarschaft. – Der Beschwerdeführer 1 ist Mieter der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 4___. Die Distanz zu dem zur Einzonung vorgesehenen Teil der Parzelle Nr. 3___ beträgt zwischen den Grundstücksgrenzen mindestens 145 m. Ausserdem besteht kein direkter Sichtkontakt, da sich die Schulanlage zwischen dem Grundstück Nr. 4___ und der umstrittenen ZPP Nr. 4 auf Parzelle Nr. 3___ befindet. Die geforderte räumliche Nähe ist demnach nicht gegeben; es ist sodann weder dargetan noch ersichtlich, dass Beeinträchtigungen des Grundstücks Nr. 4___ zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer 1 macht nur geltend, eine intakte Landschaft und Kulturland gingen verloren. Dies begründet keine besondere Betroffenheit im dargelegten Sinn. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer 1 durch die umstrittene Einzonung nicht stärker betroffen als die Allgemeinheit. Dies genügt nach dem Gesagten nicht, um die Einspracheberechtigung zu begründen. Die JGK hat demnach den Nichteintretensentscheid des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 9 AGR zu Recht bestätigt. Der angefochtene Entscheid hält insoweit der Rechtskontrolle stand. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht sodann geltend, die ZöN auf den Parzellen Nrn. 1___ und 2___ werde für eine allfällige Erweiterung der Schulanlage nach wie vor benötigt. Die Gemeinde habe die Schulentwicklung nicht umfassend abgeklärt (Beschwerde 1, Ziff. III/2). – Die JGK hat dazu ausgeführt, die Gemeinde habe im Vorfeld der Ortsplanungsrevision eine Standortbestimmung vorgenommen und die sozioökologische Struktur der Gemeinde untersucht und im Erläuterungsbericht vom 21. Juni 2010 überzeugend dargestellt, dass die Schülerzahlen seit 2005 kontinuierlich abnähmen, sich aufgrund der Bautätigkeit in den nächsten Jahren aber eine Stabilisierung abzeichne. Weitere Abklärungen seien nicht nötig gewesen. Bei den Umzonungen handle es sich um einen Entscheid, der aus planungsrechtlicher Sicht und im Hinblick auf die der Gemeinde zukommende Autonomie nicht zu beanstanden sei (angefochtener Entscheid, E. 4.3). 4.2 Die Gemeinden sind im Rahmen des übergeordneten Rechts in der Ortsplanung autonom (Art. 109 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 55 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 BauG). Das AGR als Genehmigungsbehörde und die JGK als kantonale Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) haben zu prüfen, ob die Gemeinde das ihr zustehende Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat. Diese Überprüfung hat sich sachlich in dem Umfang zurückzuhalten, als es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie sowie die Gemeindeautonomie von Bedeutung sein sollen. Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird mithin nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz mit der Anwendung unbestimmter Planungsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. Im Rahmen der ihm zustehenden Rechtskontrolle hat das Verwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Überprüfungsbefugnis frei von Rechtsfehlern ausgeübt hat. Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht einen Beschwerdeentscheid in Planungssa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 10 chen nicht schon dann aufhebt, wenn ein anderes Vorgehen ebenfalls denkbar gewesen wäre, sondern nur dann, wenn sich die beschlossene und genehmigte Planung als rechtswidrig erweist (BVR 2007 S. 321 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3 Wie die JGK zutreffend ausführt, kommt der Gemeinde aufgrund der Sachnähe und Ortskenntnis in Planungsangelegenheiten ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Schulentwicklung hat sie abgeklärt (vgl. Erläuterungsbericht vom 21.6.2010 [Vorakten AGR, act. 4B4; nachfolgend: Erläuterungsbericht], Standortbestimmung Schulen, S. 9). Der Beschwerdeführer 1 führt weder näher aus, inwieweit die Gemeinde die Entwicklung der Schülerzahlen ungenügend oder unrichtig abgeklärt habe noch inwieweit sie ihr Planungsermessen unrichtig oder unangemessen ausgeübt haben soll. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres von den nachvollziehbaren Abklärungen betreffend Schulentwicklung der mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Gemeinde auszugehen. Daran ändert die vom Beschwerdeführer 1 als Beweismittel eingereichte undatierte E-Mail nichts, worin sich eine Privatperson zur Schulentwicklung äussert (vgl. Beilage zur Beschwerde 1, act. 1D). Die JGK hat demnach zu Recht entschieden, dass die Gemeinde ihr Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit geltend machen will, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Nutzungspläne sind nach Art. 21 Abs. 2 RPG zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Diese Bestimmung verleiht der Nutzungsplanung einerseits eine gewisse Beständigkeit und sichert damit die der Planung vom Gesetzgeber zugedachte Funktion, ermöglicht indessen andererseits auch, Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung zu bringen. In dem Sinn hat der Grundsatz der Planbeständigkeit keine absolute Bedeutung: Je neuer ein Plan ist und je einschneidender sich die beabsichtige Änderung auswirkt, desto stärkeres Gewicht hat der Grundsatz der Planbeständigkeit und umso gewichtiger müssen die Gründe sein, welche für die Planänderung sprechen. Es bedarf einer umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen; das Gewicht der erheblich veränderten Umstände muss den entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen an der Rechtsbeständigkeit des Plans gegenübergestellt werden (zum Ganzen BVR 2006 S. 13 E. 3.2; BGE 140 II 25 E. 3). Eine generelle Überprüfung des Zonenplans hat in der Regel alle fünfzehn Jahre zu erfolgen (sog. Planungshorizont; Art. 15 Abs. 1 RPG). Wie gesehen hat die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 11 Gemeinde eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse festgestellt (vgl. Erläuterungsbericht, sozioökonomische Entwicklung und Standortbestimmung Schulen, S. 5 f. und 9). Sie war damit berechtigt, eine Planänderung ohne Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit vorzunehmen, zumal die alte Ortsplanung im Jahr 1993 erlassen wurde und sich damit eine Anpassung auch mit Blick auf den Planungshorizont rechtfertigt (vgl. auch Erläuterungsbericht, S. 3). 5. 5.1 Beide Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Umzonungen der Parzellen Nrn. 1___ und 2___ von einer ZöN in eine WG2 ermögliche eine Überbauung, die im Widerspruch zu den Anliegen des Denkmal- und Ortsbildschutzes stehe. In diesem Zusammenhang machen sie wie bereits vor der JGK geltend, die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) sei befangen. Sie habe ihren Standpunkt bereits früher dargestellt, weshalb sie im vorinstanzlichen Verfahren keinen weiteren Fachbericht mehr hätte abgeben dürfen (vgl. Beschwerde 1, Ziff. III/3 und 4; Beschwerde im Verfahren 100.2013.127 [nachfolgend: Beschwerde 2], Ziff. 4.2). – Gemäss Art. 10c Abs. 1 BauG ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen, wenn Planungen schützenswerte Baudenkmäler betreffen, die in einem Ortsbildschutzperimeter liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind. Die KDP hat sich auf Ersuchen des AGR im Vorprüfungsverfahren allgemein zur Ortsplanungsrevision geäussert. Dabei hat sie Vorbehalte angebracht, sich jedoch nicht zu den hier umstrittenen Umzonungen geäussert (vgl. Stellungnahme vom 30.6.2009, Vorakten AGR, act. 4J; angefochtener Entscheid, E. 5.3). Die JGK hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Fachbericht der KDP zu den Umzonungen eingeholt (vgl. Fachbericht Denkmalpflege vom 18.10.2012, Vorakten JGK, pag. 19 f.). Dabei handelt es sich um eine zulässige Beweismassnahme (vgl. Art. 19 Bst. b VRPG). Wie bereits die JGK festgehalten hat, besteht kein Grund, die Fachmeinung wegen angeblicher «Befangenheit» in Frage zu stellen. Insbesondere sind «Versäumnisse im Zusammenhang mit der ersten Bauetappe am D.___weg» für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung (vgl. Beschwerde 1, Ziff. III/4; vgl. auch hinten E. 5.7). Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Anhörung der KDP im Vorprüfungsverfahren zu einer «Befangenheit» führen könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die JGK bei ihrem Entscheid ohne weiteres auf den Fachbericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 12 der KDP stützen durfte. Ebenso wenig sind «sämtliche edierten Dokumente offenzulegen, welche sich auf die Zusammenarbeit zwischen Gemeinde, AGR und KDP beziehen, soweit sie das Doktorhaus oder seine Umgebung als Bestandteil der ISOS-Baugruppe IA betreffen» (vgl. Beschwerde 2, Rechtsbegehren 1a-1c; vgl. auch hinten E. 5.7). 5.2 In der Sache machen die Beschwerdeführer geltend, das Doktorhaus sei im Bauinventar der Gemeinde als schützenswert eingestuft. Das Doktorhaus sowie die für die Umzonungen vorgesehenen Parzellen befänden sich zudem in einem im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichneten Gebiet. Die Umzonungen seien mit den Schutzzielen nicht vereinbar. – Kirchlindach ist nicht als Ortsbild von nationaler Bedeutung im ISOS verzeichnet. Das Dorf wurde aber im Rahmen der Erstellung dieses Bundesinventars als Ortsbild von regionaler Bedeutung bewertet und ist als solches im Verzeichnis der besuchten Orte im Kantonsteil Bern Land aufgeführt (ISOS, Kanton Bern, Bd. 4 Bern Land, S. 419). Die entsprechende Dokumentation ist nicht Teil des ISOS, das nur schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung umfasst (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]; Art. 1 i.V.m. Anhang der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Sie bietet daher nur einen Hinweis auf ein schutzwürdiges Ortsbild und ist bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 3 NHG von Bedeutung (vgl. BGE 124 II 146 E. 6b a.E.). Im Übrigen ist die Gemeinde nicht verpflichtet, die seit ihrer Aufnahme im Jahr 1984 nicht mehr aktualisierte Dokumentation in ihrer Ortsplanung zu berücksichtigen (zum Ganzen VGE 2011/412 vom 14.1.2013, E. 4.1 [nicht rechtskräftig; zur Publ. bestimmt]). Nutzungsplanung ist im Grundsatz keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG (Heinz Aemisegger, in Kommentar RPG, 2010, Art. 34 N. 118), weshalb vorliegend nur die kantonalen bzw. kommunalen Vorschriften zum Ortsbild- und Denkmalschutz zur Anwendung gelangen (BGE 135 II 209 E. 2.1). 5.3 Gemäss Art. 86 Abs. 1 BauG bezeichnen die Gemeinden als Schutzgebiete Landschaften oder Landschaftsteile und Siedlungen oder Siedlungsteile von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert sowie von ökologischer oder gesundheitlicher Bedeutung, wie See-, Fluss- und Bachufer, Baumbestände, Hecken, Aussichtslagen, Orts- und Strassenbilder sowie einzelne schützenswerte Objekte mit ihrer Umgebung. Die Gemeinden legen die dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 13 Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest (Art. 86 Abs. 2 BauG). In Anwendung dieser Grundsätze bestimmte die Gemeinde für Teile des Dorfes Kirchlindach ein Ortsbilderhaltungsgebiet (vgl. Zonenplan Fassung Genehmigung vom 21.6.2010 [Vorakten AGR, act. 4B2]). Gemäss Art. 511 des Baureglements vom 29. März 2010 (GBR) bezweckt das Ortsbilderhaltungsgebiet die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägenden Elemente und Merkmale. Als Hinweis zu Art. 511 ist im GBR vermerkt, dass wichtige Grundlagen für die Analyse des Ortsbilds das Bauinventar der Gemeinde und ein Auszug des ISOS bilden. Die für die Umzonungen vorgesehenen Parzellen sowie das Doktorhaus liegen im Ortsbilderhaltungsgebiet. Ausserdem ist das Doktorhaus im Zonenplan als schützenswertes Baudenkmal bezeichnet und im kantonalen Bauinventar (einsehbar unter: <http://www.erz.be.ch>, Rubriken «Kultur/Denkmalpflege/Bauinventar/Bauinventar online») als Bestandteil der Baugruppe A aufgeführt (vgl. auch Anhang II zum GBR). 5.4 Die JGK hat gestützt auf den Fachbericht der KDP vom 18. Oktober 2012 eine Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Doktorhauses und des Ortsbildschutzperimeters verneint. Das für die Umzonungen vorgesehene Gebiet sei bereits heute für eine Überbauung bestimmt und die Bauvorschriften der ZöN liessen sogar höhere Gebäude und grössere Bauvolumen zu als diejenigen der WG2. Wie bereits das AGR zutreffend ausgeführt habe, sei die KDP nicht nur bei den Umzonungen, sondern auch bei einer späteren Überbauung beizuziehen. Die Umzonungen seien folglich mit dem Denkmal- und dem Ortsbildschutz vereinbar (angefochtener Entscheid, E. 6.2). 5.5 Die KDP kommt in ihrem Fachbericht zum Schluss, dass die geplanten Umzonungen das Doktorhaus geringfügig beeinträchtigen können, diese allfälligen Beeinträchtigungen den Umzonungen aus Sicht der Denkmalpflege jedoch nicht entgegenstehen. Der Schutzwürdigkeit des Gebäudes mit seinem Aussenraum könne im späteren Baubewilligungsverfahren hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. Zusammenfassung und Beantwortung der Fragen, S. 2). Zur Begründung führt sie Folgendes aus: Das Doktorhaus trete im Strassenbild «von Westen her kommend als strassenparalleles Volumen mit prägnantem Teilwalmdach und von Osten gesehen als Riegbau unter geknicktem Dach mit einer Freibundkonstruktion» in Erscheinung. Die Sicht auf die Riegfronten werde durch das Nachbarhaus massiv verstellt. Nach wie vor setzten Lücken in der lockeren Strassenbebauung interessante Akzente. So sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 14 insbesondere die gegenüberliegende Strassenseite des Doktorhauses nicht bebaut. Das Doktorhaus gehöre gemäss ISOS-Dokumentation «zur Baugruppe 1.1 ʺAlte Strassenbebauungʺ mit dem Erhaltungsziel B (ʺErhalten der Strukturʺ) und die nordseitig angrenzende Umgebung (und damit die Parzellen 1___ und 2___) zur Umgebungsrichtung I, für welche das maximale Erhaltungsziel a (ʺErhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freiflächeʺ) formuliert worden» sei. Generell sei zu vermerken, dass «das Ortsbild durch verschiedene Faktoren – so z.B. durch das ʺdazwischengesetzte strukturfremde Wohnhaus mit der Postʺ (…strasse 5) beeinträchtigt» werde. Das Ortsbild habe sich im 20. und 21. Jahrhundert verändert. Altbauten seien umgebaut und Lücken in der lockeren Strassenbebauung gefüllt worden. Vom leicht erhöhten ehemaligen Landsitz D.________ integriere sich das Doktorhaus mit einem Streifen Wiesland zwischen Schulbauten und Neubausiedlung ins Bild. Eine wichtige Rolle im Ortsbild spielten die Bäume, die einzeln und zu Gruppen zusammengefasst auftreten und die Nahumgebung des Doktorhauses prägten. Die Neubauten der ÜO D.___weg hätten den Ortsrand sowie die Nordansicht seit den ISOS-Aufnahmen im Jahr 1984 stark verändert. Als Folge könne ein Freihalten des verbleibenden unbebauten Bereichs zwischen den Neubauten und der Schulanlage nicht mehr mit dem Ortsbildschutz begründet werden. Wichtig sei eine klare nördliche Bebauungsgrenze des Dorfes und eine deutliche Abgrenzung zum etwas höher gelegenen ehemaligen Landsitz D.________ (vgl. Beschrieb der heutigen Situation, S. 1 f.). Das Doktorhaus und seine Umgebung würden ihre Rolle im Ortsbild auch nach einer allfälligen zonenkonformen Bebauung der Parzellen Nrn. 1___ und 2___ weiterhin wahrnehmen können, da diese kaum Einfluss auf die prägenden Riegfassaden (Ost und Süd) haben könne. Auch von Westen gesehen könne das Bild des Doktorhauses als prägnantes Volumen am Übergang zum älteren Ortskern von Kirchlindach erhalten bleiben. Die Neubauten würden voraussichtlich von der Strasse gesehen im Hintergrund des Doktorhauses wenig in Erscheinung treten. Die Umzonungen in eine WG2 seien vertretbar, da die Nordansicht des Hauses im Ortsbild bereits heute eine klar untergeordnete Rolle spiele und durch die Bebauung der ÜO D.___weg je nach Standort ohnehin bereits verdeckt werde (vgl. Beurteilung, S. 2). 5.6 Die Beschwerdeführer entgegnen, die Sicht auf das Doktorhaus bestehe nahezu uneingeschränkt. Die lockere Strassenbebauung sei praktisch unverändert geblieben. Das intakte Ortsbild sei erst durch die ÜO D.___weg massiv verändert und zerstört worden. Der Beschwerdeführer 1 weist in diesem Zusammenhang auf angebliche Versäumnisse im Verfahren der ÜO D.___weg hin. Der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 15 Beschwerdeführer 2 beanstandet zudem, dass der Fachbericht sich nicht zu der für eine Überbauung nötigen Infrastruktur äussert. Sodann ziehe die KDP die üblichen Kriterien zur Erfassung von Baudenkmälern nicht heran: So sei sie nicht auf die Stellung und Wirkung im dörflichen Raum und im Ortsbild, die Stellung in der Baugruppe sowie die Nahumgebung eingegangen. 5.7 Für die Bewertung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde den Beweisen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht beimisst (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N. 8). Gutachten von Sachverständigen und gutachtensmässige Ausführungen in Amtsberichten können erhöhte Beweiskraft beanspruchen. Von ihnen sollte die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen (BVR 2009 S. 481 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. betreffend Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommision [ENHK] auch BGE 136 II 214 E. 5; BGer 1C_893/895/2013 vom 1.10.2014, E. 5.3.3). – Zunächst ist festzuhalten, dass die ÜO D.___weg nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist. Soweit die Beschwerdeführer insoweit Beanstandungen vorbringen, ist darauf nicht einzugehen. Die Überbauung D.___weg ist von der KDP als Bestandteil des Ortsbilds zu Recht in die Beurteilung der Wirkung der Umzonungen auf das denkmalgeschützte Doktorhaus und das Ortsbild einbezogen worden. Weiter hat die KDP in ihrem Fachbericht der regionalen Bedeutung des Ortsbilds von Kirchlindach entsprechend der ISOS-Dokumentation Rechnung getragen (vgl. dazu vorne E. 5.2 f.). Sie ist sodann – anders als es der Beschwerdeführer 2 darstellt – eingehend auf die Wirkung des Doktorhauses im Ortsbild aus verschiedenen Blickwinkeln eingegangen und hat auch die Umgebung gewürdigt. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass sich die KDP nicht zur Erschliessung des für die Umzonungen vorgesehenen Gebiets geäussert hat. Wie die JGK zutreffend ausführt und die KDP in ihrem Fachbericht fordert, wird Letztere im Baubewilligungsverfahren zur Überbauung der Parzellen erneut anzuhören sein. In diesem Verfahren werden auch die Auswirkungen der konkreten Infrastrukturanlagen auf das Ortsbild bzw. das Denkmalschutzobjekt zu klären sein. Die KDP führt überzeugend aus, dass die prägenden Elemente des Denkmalschutzobjekts von den Umzonungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, da die mögliche Überbauung im Norden realisiert wird und damit nur die für das Ortsbild weniger wichtige Nordansicht allenfalls betroffen sein könnte. Dies wird auch aus dem Kurzbeschrieb im kantonalen Bauinventar ersichtlich, der im Wesentlichen auf die Süd-, Ost- und Westseite des Gebäudes eingeht. Die Beschwerdeführer bringen keine Argumente vor, welche an der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 16 Beurteilung der Fachbehörde betreffend die Auswirkungen der Umzonungen auf das Denkmalschutzobjekt und den Ortsbildschutz ernsthafte Zweifel entstehen liessen. Die Schlussfolgerung der KDP, dass die allenfalls geringfügige Beeinträchtigung des Doktorhauses den Umzonungen nicht entgegenstehe und der Schutzwürdigkeit des Gebäudes und seinem Aussenraum im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren Rechnung zu tragen sei, ist demnach nicht zu beanstanden. 5.8 Die JGK hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das umstrittene Gebiet bereits heute in der Bauzone befinde. In der ZöN gemäss alter Zonenordnung seien höhere Gebäude und grössere Bauvolumen zulässig und der Grenzabstand sei kleiner als in der neu vorgesehenen WG2 (angefochtener Entscheid, E. 6.3). Auch diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 22 Bst. B und Art. 215 Abs. 1 GBR). Ob auch eine spätere Überbauung mit dem Ortsbilderhaltungsgebiet und dem Denkmalschutz vereinbar ist, wird im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein (vgl. auch Beschwerde 2, Rechtsbegehren 3). Die Beschwerdeführer machen keine Ausführungen, inwieweit bereits die Umzonungen eine Gefährdung des Ortsbilderhaltungsgebiet bzw. des Denkmalschutzobjekts bedeuten und setzen sich diesbezüglich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sie legen insbesondere nicht dar, weshalb sich eine Überbauung nach den Vorschriften der WG2 nachteiliger auf das Ortsbild bzw. das denkmalgeschützte Doktorhaus auswirken sollte, als eine Überbauung nach den Vorschriften der ZöN. Unter diesen Umständen und in Würdigung des überzeugenden Fachberichts der KDP ist auch ein Gutachten durch eine «unabhängige Instanz» entbehrlich. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Beschwerde 2, Rechtsbegehren 1a). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Denkmal- noch der Ortsbildschutz den Umzonungen entgegenstehen. Der angefochtene Entscheid hält somit auch unter diesen Aspekten der Rechtskontrolle stand. 6. 6.1 Die Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Den Antrag, «es seien alle weiteren allfälligen Vorbereitungshandlungen zur vorgesehenen Umzonung sofort abzubrechen, und dabei Massnahmen zu treffen, allfällige vollendete Tatsachen, z.B. Vorverträge mit finanziellen Folgen, zu verhindern und vorhandene zu annullieren», begründet der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 17 Beschwerdeführer 2 nicht bzw. nur mit einem Hinweis auf angebliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit der ÜO D.___weg, welche hier wie gesehen nicht Thema ist (vgl. Beschwerde 2, Rechtsbegehren 4 mit Fussnote). Zudem erübrigt es sich beim vorliegenden Ergebnis, diesen Antrag betreffend einstweiligen Rechtsschutz zu behandeln (vgl. BVR 2012 S. 314 E. 5.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 28 N. 5). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Auch bei vereinigten Verfahren sind die Kosten so zu verlegen, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 4 und Art. 106 N. 3). Da der Beschwerdeführer 1 mehr Aufwand verursacht hat, ist ihm eine höhere Pauschalgebühr aufzuerlegen als dem Beschwerdeführer 2. Bei der Festlegung von deren Höhe ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung der Beschwerden verringert hat (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 17 N. 7, Art. 103 N. 4). Parteikosten sind in beiden Verfahren keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren 100.2014.113 und 100.2014.127 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.113 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Beschwerde im Verfahren 100.2014.127 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten des Verfahrens 100.2014.113 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ400.--, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.12.2014, Nrn. 100.2014.113/ 127U, Seite 18 5. Die Kosten des Verfahrens 100.2014.127 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ600.--, werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer im Verfahren 100.2014.113 - dem Beschwerdeführer im Verfahren 100.2014.127 - der Beschwerdegegnerin - der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Raumentwicklung Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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