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Bern Verwaltungsgericht 06.11.2015 100 2014 103

6 novembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,221 parole·~21 min·1

Riassunto

Bauvorhaben Geflügelmasthalle - Überschreiten der zulässigen Gebäudelänge (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 10. März 2014 - RA Nr. 110/2013/371) | Baubewilligung/Baupolizei

Testo integrale

100.2014.103U KEP/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. November 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann, Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Kocher A.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen B.________ und 55 weitere Personen alle vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegnerschaft und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bettenhausen handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 20, 3366 Bettenhausen betreffend Bauvorhaben Geflügelmasthalle; Überschreiten der zulässigen Gebäudelänge (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 10. März 2014; RA Nr. 110/2013/371)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, Sachverhalt: A. A.________ führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Masttierhaltung auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1.________ in der Einwohnergemeinde (EG) Bettenhausen. Am 30. Oktober 2012 reichte er bei der EG Bettenhausen ein Baugesuch ein für den Neubau eines Geflügelmaststalls samt Erschliessungsstrasse auf den in der Landwirtschaftszone (LWZ) gelegenen Parzellen Bettenhausen Gbbl. Nrn. 2.________, 3.________, 4.________ und 5.________. Der geplante Stall soll 71,70 m lang, 24,35 m breit und 7,50 m hoch werden. A.________ stellte je ein Ausnahmegesuch für das Überschreiten der zulässigen Gebäudelänge sowie für das Unterschreiten der Dachneigung. Zudem benötigt er eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Waldabstands. Die EG Bettenhausen leitete das Gesuch an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Oberaargau weiter, welches als Leitbehörde die erforderlichen Amts- und Fachberichte einholte und das Verfahren koordinierte. Gegen das Vorhaben erhoben 71 Personen gemeinsam Einsprache, darunter B.________, C.________ und 55 weitere Privatpersonen. Am 3. April 2013 reichte A.________ eine Projektänderung ein. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 bestätigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die Zonenkonformität des Bauvorhabens in der LWZ. Mit Gesamtentscheid vom 20. August 2013 erteilte das RSA Oberaargau für das Vorhaben die Baubewilligung mit den beantragten Ausnahmebewilligungen. B. Dagegen erhoben die in Bst. A genannten Einsprechenden am 18. September 2013 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Auf Ersuchen von A.________ gestattete die BVE mit Verfügung vom 3. Februar 2014 den vorzeitigen Baubeginn für die Grabarbeiten und das Einlegen von Werkleitungen verbunden mit der Verpflichtung, bei Verweigerung der Baubewilligung auf eigene Kosten den natürlichen Zustand der Baugrundstücke wiederher-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, zustellen; insoweit entzog sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 10. März 2014 hiess die BVE die Beschwerde gut und hob die Verfügungen des RSA Oberaargau vom 20. August 2013 und des AGR vom 10. Juli 2013 auf. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 10. April 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BVE vom 10. März 2014 sei aufzuheben, und es sei in Bestätigung der Verfügungen des RSA Oberaargau vom 20. August 2013 und des AGR vom 10. Juli 2013 das Baugesuch vom 30. Oktober 2012 zu bewilligen. Eventualiter sei der Entscheid der BVE aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die in Bst. A genannten Einsprechenden und die BVE beantragen mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2014 bzw. Vernehmlassung vom 24. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bettenhausen verweist mit Stellungnahme vom 24. April 2014 auf ihre bisherigen Eingaben, mit denen sie die Erteilung der Baubewilligung und der nötigen Ausnahmebewilligungen für das Überschreiten der zulässigen Gebäudelänge sowie für das Unterschreiten der Dachneigung unterstützt hat. In der Folge hat der Instruktionsrichter weitere Unterlagen zu den Akten erkannt und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Mit Schreiben vom 14. August 2014 ist dem Verwaltungsgericht mitgeteilt worden, dass C.________ (Beschwerdegegnerin) verstorben ist. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat A.________ am 30. April 2015 weitere Auskünfte und Unterlagen zum aktuellen und künftig vorgesehenen Betrieb eingereicht. Auch dazu haben die Verfahrensbeteiligten Stellung nehmen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Betrieb des Beschwerdeführers umfasst aktuell eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 38,92 ha, wovon 28,70 ha Pachtland und 10,22 ha eigenes Land. Das Betriebszentrum liegt im Dorf Bettenhausen und ist grösstenteils von Wohngebäuden umgeben. Der Beschwerdeführer hält je rund 40 Mastrinder (extensive Rindviehmast) und Mastkälber sowie 54 Mastschweine. Auf dem Partnerbetrieb befinden sich zudem neun Pensionspferde. Nebst dem Betriebsleiter arbeiten dessen Partnerin zu 40 % sowie dessen Eltern zu 100 % bzw. 10 % als Angestellte auf dem Betrieb mit (vgl. Unterlagen zu Nutzflächen, Tierbestand und Nährstoffbilanz, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.4.2015, act. 23A1). Der Beschwerdeführer sieht die Vertragsproduktion von Mastpoulets als neuen Betriebszweig vor. Abnehmerin bzw. Vertragspartnerin soll die Firma D.________ sein (Absichtserklärung der D.________ vom 3.1.2012, Akten Bauvoranfrage bvor 1/2012 [act. 20B]). Mit der Aufnahme der Geflügelproduktion würde der Beschwerdeführer die Schweine- und Kälbermast aufgeben, die Rindermast würde er hingegen weiterführen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, Situationsplan Landwirtschaftsbetrieb mit Beschrieb aktuelle/künftige Nutzung, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.4.2015, act. 23A3). Das geplante Gebäude ist 71,70 m lang, 24,35 m breit (Grundfläche ca. 1'746 m2) und 7,50 m hoch; im eigentlichen Mastbereich (Stallnutzfläche) sollen auf 1'320 m2 18'000 bis 23'550 Tiere Platz finden. Der Standort befindet sich … (Richtung …). Die Distanz zur Wohnzone beträgt rund 200 m und es wird ein Waldabstand von 22 m bis 25 m eingehalten. Der Vorplatz soll auf einer Fläche von 1'430 m2 mit Asphaltgranulat versiegelt werden. Weiter sind eine neue Erschliessungstrasse von rund 80 m Länge zur …strasse und neue Werkleitungen erforderlich (vgl. Baugesuch, Baugesuchsakten, pag. 1 ff.; Baupläne, Akten BVE, Beilagen zu pag. 73). 2.2 Gestützt auf den aufgrund einer Bauvoranfrage eingeholten Fachbericht des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern vom 25. Januar 2012 (LANAT; Akten Bauvoranfrage bvor 1/2012 [act. 20B]) hat das AGR die geplante Betriebserweiterung im Rahmen einer inneren Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] i.V.m. Art. 36 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]) in der LWZ als zonenkonform beurteilt (Verfügung vom 10.7.2013, Baugesuchsakten, pag. 271; vgl. vorne Bst. A). Davon ist auch mit Blick auf die aktuellen Betriebsdaten auszugehen. Demnach würde das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus des Betriebs einem Anteil von 74 % des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestands entsprechen und damit das erforderliche Minimum von 70 % übertreffen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b RPV; Deckungsbeitrag-/Trockensubstanz-Kalkulation, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.4.2015, act. 23A1). 3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass für die Gebäudelänge keine Ausnahmebewilligung erforderlich sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, 3.1 Das Gemeindegebiet von Bettenhausen besteht aus den ehemaligen Gemeinden Bettenhausen und Bollodingen, welche sich am 1. Januar 2011 zur EG Bettenhausen vereinigt haben. Gemäss Art. 84 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 2. Juni 2010 i.V.m. Art. 31 des Fusionsvertrags vom 2. Juni 2010 der EG Bettenhausen und der EG Bollodingen behalten die baurechtlichen Grundordnungen der vertragsschliessenden Gemeinden innerhalb der alten territorialen Grenzen ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten einer für das gesamte Gebiet der neuen Gemeinde Bettenhausen gültigen baurechtlichen Grundordnung. Da das Vorhaben auf dem Gebiet der früheren Gemeinde Bettenhausen realisiert werden soll und bisher keine baurechtliche Grundordnung für die gesamte Gemeinde erlassen worden ist, sind auf das Vorhaben die Bestimmungen des Baureglements vom 22. Februar 1995 der (ehemaligen) EG Bettenhausen (nachfolgend: GBR) anwendbar. Art. 42 GBR sieht in der LWZ eine maximale Gebäudelänge von 30 m vor. Mit einer Länge von knapp 72 m hält sich die geplante Masthalle nicht an Art. 42 GBR, weshalb sie einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG bedarf, um die der Beschwerdeführer auch ersucht hat (vgl. vorne Bst. A). 3.2 Auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Bollodingen besteht in der LWZ keine Beschränkung der Gebäudelänge. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 42 GBR verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und sei deshalb nicht anwendbar (vgl. Beschwerde, S. 13 f.; Stellungnahme Beschwerdeführer vom 14.8.2014, act. 17, Ziff. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Rechtsgleichheitsgebot bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Wirkung zukommt (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 61 N. 19). Dies muss insbesondere gelten, wenn die unterschiedlichen Regelungen nach der Fusion von zwei Gemeinden weiter bestehen. Eine Fusion bringt für eine beschränkte Zeit fast zwangsläufig gewisse Ungleichheiten mit sich, weshalb in diesem Punkt keine übertriebene Strenge angewendet werden darf (Ueli Friederich, Gemeindefusionen, in ZBl 2013 S. 239 ff., 258). Es liegt im Wesen der eigenständigen baurechtlichen Grundordnungen der ehemaligen Gemeinden, dass unterschiedliche Vorschriften bestehen. Die Bau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, herrschaft kann unter Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot nicht diejenigen Vorschriften aus den beiden Baureglementen auswählen, die für ihr Projekt vorteilhaft sind. Dass die BVE Art. 42 GBR der früheren Gemeinde Bettenhausen angewandt hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Für die Zukunft wird die EG Bettenhausen nicht umhinkommen, für das gesamte Gemeindegebiet eine baurechtliche Grundordnung zu erlassen (vgl. Art. 31 des Fusionsvertrags vom 2. Juni 2010 der EG Bettenhausen und der EG Bollodingen). Es ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass das Baureglement einer Gemeinde für eine Nutzungszone je nach Ortsteil unterschiedliche Baumasse festlegt, wenn dafür sachliche Gründe, z.B. des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, sprechen. 4. Es bleibt somit zu prüfen, ob die BVE eine Ausnahmebewilligung für die Gebäudelänge zu Recht verweigert hat (angefochtener Entscheid, E. 2). 4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG können Ausnahmen von einzelnen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Überdies dürfen Ausnahmen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Art. 26 Abs. 2 BauG). Die Ausnahmebewilligung bedeutet, dass von einer allgemein gehaltenen Bestimmung aus besonderen Gründen des Einzelfalls abgewichen werden darf. Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit. Als besondere Verhältnisse (sog. Ausnahmegrund) kommen sowohl objektive Besonderheiten (Lage der Parzelle, Beschaffenheit des Baugrunds, technisch bedingte Ausnahmesituationen usw.) wie auch solche in Frage, die in den subjektiven Verhältnissen der bauwilligen Person begründet sind (z.B. Bedürfnisse einer behinderten Person; BVR 2006 S. 145 E. 5.1.2, 2005 S. 156 E. 4.4, 2002 S. 1 E. 3d; BGE 107 Ia 214 E. 5). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können Gründe für die Erhaltung oder Erweiterung eines bestehenden, rechtmässig bewilligten Gewerbebetriebs besondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, Verhältnisse im Sinn von Art. 26 Abs. 1 BauG darstellen (BVR 2004 S. 440, nicht publ. E. 3.4.5 mit Hinweisen [VGE 21198/21200 vom 18.12.2003]; für einen Landwirtschaftsbetrieb gilt das Gleiche: vgl. BGer vom 1.2.1978, in ZBl 1978 S. 394, E. 4a). Der Wunsch nach optimaler, gewinnbringender Nutzung des Grundstücks oder einer einfach besseren Lösung stellt hingegen keinen Ausnahmegrund dar. Auch genügen rein wirtschaftliche Gründe nicht, können sie doch praktisch in jedem Fall angeführt werden (BVR 1999 S. 68 E. 3b; VGE 2012/419 vom 3.7.2013, E. 4.5). Der Ausnahmegrund ist keine absolute Grösse. Ob ein Sachverhalt dem Erfordernis der besonderen Verhältnisse zu genügen vermag, hängt von drei Komponenten ab, nämlich vom Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von der Art und dem Mass der verlangten Abweichung. Die Ausnahmegründe müssen umso gewichtiger sein, je erheblicher die beanspruchte Ausnahme ist und je gewichtiger die Norm, von der abgewichen werden soll (BVR 2005 S. 156 E. 4.2; zum Ganzen BVR 2009 S. 87 E. 4.4.2, 2006 S. 145 E. 5.1.2; für die Höhe eines Futtersilos BVR 2015 S. 425 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Vorbem. zu den Art. 26-31 N. 4, Art. 26-27 N. 4 Bst. c und N. 5). 4.2 Bestimmungen über die Gebäudelänge dienen einerseits der Begrenzung des Nutzungsmasses, andererseits aber auch ästhetischen Zwecken (BVR 2008 S. 261, nicht publ. E. 6.3.2 [VGE 22962 vom 28.2.2008]; VGE 2014/257 vom 21.7.2015, E. 4.4). Als Gestaltungsvorschriften sollen sie die Verunstaltung der Ortsbilder durch überdimensionierte Bauten verhindern (Musterbaureglement des Kantons Bern vom März 1988 [MBR 1988, S. 108], auch zum Folgenden). Art. 42 GBR zeigt, dass die frühere Gemeinde Bettenhausen – anders als etwa Bollodingen – auch in der LWZ Wert auf eine Begrenzung der Gebäudelänge auf ein relativ kleines Mass legte. Dass lediglich im Dorfkern bzw. in Dorfkernnähe von Bettenhausen übergrosse landwirtschaftliche Bauten hätten verhindert werden sollen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht erstellt (Beschwerde, S. 10). Solchen Überlegungen hätte im Übrigen mit dem Erlass einer speziellen Zone Rechnung getragen werden können (sog. Bauernhofzone nach Art. 85 BauG; vgl. dazu Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 85 N. 1 ff.). Mit einer Gebäudelänge von knapp 72 m wird das reglementarisch festgelegte Mass von 30 m um rund 140 % und somit massiv übertroffen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, (BVR 2015 S. 425 E. 4 und 5.7 mit Bezugnahme auf die Überschreitung der zulässigen Silohöhe um rund 71 %). 4.3 Die BVE hat erwogen, es sei dem Beschwerdeführer in betrieblicher Hinsicht zumutbar, anstelle eines einzelnen grossen Maststalls zwei oder drei kleinere reglementskonforme Ställe zu errichten, weshalb keine besonderen Verhältnisse vorliegen würden (angefochtener Entscheid, E. 2e). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass auf dem Geflügelmarkt grössere Stalleinheiten gesucht seien (Beschwerde, S. 15 f.) und das Tierwohl (Tierschutzgesetzgebung, Labelauflagen) wie auch wirtschaftliche Vorgaben Ökonomiegebäude verlangten, die länger als 30 m seien. Im Bereich der Geflügelmast gäben die Abnehmerin und der Abnehmer die gewünschte Grösse des Gebäudes vor, um marktgerechte Produktpreise zu erzielen (Beschwerde, S. 7 und 27). Bei mehreren kleineren Ställen kämen zudem Bedenken des Ortsbildschutzes, der Lebensmittelsicherheit, des grösseren Kulturlandverlusts sowie praktische Probleme bei der Bewirtschaftung hinzu (Beschwerde, S. 19 ff.; Stellungnahme Schweizerischer Bauernverband/Agriexpert vom 9.4.2014 sowie Stellungnahme LOBAG vom 7.4.2014, Beschwerdebeilagen 8 und 9). Gewisse Mindestgrössen ergäben sich zudem bereits aufgrund der technischen Normen. Das Baureglement sei 20 Jahre alt und in einer Zeit erarbeitet worden, als Bauvorhaben, wie sie die auf tierschützerische und ökologische Gesichtspunkte ausgerichtete moderne Landwirtschaft erfordere, noch gar kein Thema gewesen seien (Beschwerde, S. 10). Gemäss der Stiftung «Aviforum zur Förderung zur schweizerischen Geflügelproduktion und -haltung» (Kompetenzzentrum der schweizerischen Geflügelwirtschaft, Zollikofen; nachfolgend: Aviforum) müssten für den Einstieg in die Vertragsproduktion Mindestgrössen des Tierbestands von 8'000-12'000 Tieren erreicht werden, wobei für die Mastställe gewisse Normflächen (z.B. 550-600 m2, 825- 900 m2 oder 1'100-1'300 m2 Stallnutzfläche) – und damit auch Tierbestände – vorgegeben seien (Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft, Faktenblatt 2.1 Die Geflügelhaltung als Betriebszweig, Ziff. 2 S. 3 sowie Ziff. 4.1 S. 6, einsehbar unter: <http://www.aviforum.ch>, Rubriken «Dienstleistung/Beratung/Infos», Stand Januar 2015).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, 4.4 Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers, stellen Stallbauten von über 30 m Länge den Normalfall dar. Wollte man in solchen Produktionsstandards besondere Verhältnisse erblicken, würden Ausnahmebewilligungen zur Regel, was letztlich einer Normkorrektur gleichkäme (vgl. BVR 2003 S. 534 E. 5.5; Zaugg/Ludwig, a.a.O, Vorbem. zu den Art. 26-31 N. 1a mit weiteren Hinweisen). Allein die Tatsache, dass der Markt grössere Ställe verlangt, stellt aber keinen Grund für die beanspruchte Ausnahme dar, sind doch besondere Verhältnisse spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 26-27 N. 5; vgl. auch E. 4.1 hiervor). Überdies geht das Aviforum für den Markteintritt nach wie vor von einer Mindestherdengrösse von 8'000-12'000 Tieren aus (Zahlen und Fakten der CH-Geflügelwirtschaft, Faktenblatt 2.1 Die Geflügelhaltung als Betriebszweig, Ziff. 2 S. 3, einsehbar unter: <http://www.aviforum.ch>, Rubriken «Dienstleistung/Beratung/Infos», Stand Januar 2015). Weitere Abklärungen zur Marktsituation und den Produktionsmöglichkeiten am geplanten Standort sind nicht nötig. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen (Beschwerde, S. 21; antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 10). Hingegen ist weiter zu prüfen, ob in der betrieblichen Situation des Beschwerdeführers besondere Verhältnisse zu sehen sind, welche eine solche Abweichung verlangen (vgl. VGE 20998 vom 23.1.2001, E. 3c). 4.5 Der Beschwerdeführer nennt den Erhalt seines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs als Ausnahmegrund und führt dazu aus, dass er auf neue Betriebszweige angewiesen sei, nachdem bereits eine Weiterführung der Milchviehhaltung nicht realisierbar gewesen sei (Beschwerde, S. 13) und er die Schweinemast aufgrund neuer Vorgaben nur noch bis August 2018 betreiben könne (Situationsplan Landwirtschaftsbetrieb mit Beschrieb aktuelle/künftige Nutzung, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.4.2015, act. 23A3). Eine Betriebserweiterung komme gemäss den von ihm getätigten Abklärungen zudem nur am vorgesehenen Standort in Frage (Beschwerde, S. 9 und 13). Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer verschiedene Möglichkeiten der Betriebserweiterung (durch innere Aufstockung) überlegt und ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, sprechende Vorabklärungen getroffen hat. Ein Laufstall für Milchviehhaltung mit Aufzucht südlich des Betriebszentrums ist an der Zustimmung der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) gescheitert (vgl. Akten Bauvoranfrage bvor 3/2011 [act. 20A]); Gleiches gilt für eine nördlich des Betriebszentrums geplante Pouletmasthalle (Neubau Ökonomiegebäude mit Auslaufhaltung; vgl. Akten Bauvoranfrage bvor 1/2012 [act. 20B]). Der Beschwerdeführer legt zudem eine Beurteilung der ökonomischen Situation seines Betriebs durch das Inforama Waldhof vor. Die Fachstelle bescheinigt derzeit unterdurchschnittliche Jahresergebnisse und bestätigt, dass für die langfristige Erhaltung des Betriebs neue Betriebszweige nötig seien. Sie weist auf die schlechte Arrondierung und die kaum ausbaufähigen Strukturen am Betriebsstandort hin, welche sich negativ auf die Arbeitslast auswirkten und zu überdurchschnittlichen Personalkosten führten. Entsprechend erwartet die Fachstelle mit dem absehbaren Wegfall der Schweinemast und den Einbussen bei den Direktzahlungen einen weiteren Rückgang der Jahresergebnisse, falls sich die Angestelltenkosten nicht senken liessen (Gutachten zur Beurteilung der ökonomischen Situation des Betriebes A.________ vom 29.4.2015 [nachfolgend: Gutachten Inforama], act. 23A2, Ziff. 2.2 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass derzeit ein Grossteil der im Gutachten Inforama ausgewiesenen Personalkosten auf den Vater des Beschwerdeführers entfallen, welcher zu 100 % auf dem Betrieb angestellt ist. Dieser wird im Laufe des Jahres 2015 das ordentliche Pensionsalter erreichen (Agridea Nachweis, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.4.2015, act. 23A1). Denkbar ist folglich ein Rückgang der Personalkosten, was sich allerdings wiederum auf der Erwerbsseite auswirken würde, da unter anderem weniger Arbeiten für Dritte erledigt werden könnten (Gutachten Inforama, Ziff. 2.5 S. 8). Aufgrund der Grösse des Betriebs sind zudem Optimierungsmöglichkeiten nicht auszuschliessen. Die Auswirkungen auf die Betriebsrechnung sind aber nicht vergleichbar mit denjenigen einer inneren Aufstockung (vgl. Stellungnahme Beschwerdegegnerschaft vom 25.6.2015, act. 28, S. 2). Das Gutachten Inforama zeigt, dass eine Betriebserweiterung im Bereich Tierhaltung nötig ist, um wieder bessere Jahresergebnisse zu erzielen. Das Vorhaben des Beschwerdeführers (innere Aufstockung mit Pouletmast) wird als richtige und nachhaltige Neuausrichtung des Betriebs beurteilt (Gutachten Inforama, Ziff. 6 S. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, 4.6 Damit ist noch nicht gesagt, dass die Betriebserweiterung im vorgesehenen Umfang erforderlich ist, um die Existenz des Betriebs des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Ausnahmebewilligung nicht für einen Ausbau eines bereits bestehenden Betriebszweigs am bisherigen Standort beansprucht, sondern für den Aufbau eines neuen Betriebszweigs an einem neuen Standort. Bezüglich der Wahl des Betriebszweigs und dessen konkreter Ausgestaltung steht ihm ein gewisser Spielraum zu (bspw. Wahl des Mastregimes). Dass sich der Umfang der Betriebserweiterung im vom Beschwerdeführer beabsichtigten Bereich bewegen muss, ergibt sich weder aus den eingereichten Unterlagen noch macht dies der Beschwerdeführer ausdrücklich geltend. Ein Anspruch auf das Optimum lässt sich jedoch aus Art. 26 BauG nicht ableiten (vgl. vorne E. 4.1 sowie E. 4.7 hiernach). 4.7 Entscheidend fällt ins Gewicht, dass sich die Überschreitung der im GBR festgelegten Gebäudelänge um 140 % aus der maximalen Grösse des Projekts des Beschwerdeführers ergibt. Der geplante Geflügelmaststall bewegt sich im obersten Bereich dessen, was im Rahmen der inneren Aufstockung überhaupt zulässig ist (vgl. vorne E. 2.2). Das gilt auch für den vorgesehenen Tierbestand: Der Beschwerdeführer möchte gemäss eigenen Ausführungen eine Kombimast bzw. Mittel-Grossmast betreiben, bei der die Tiere zweimal ausgestallt werden. Die Ausstallungen sollen jeweils dann stattfinden, wenn die maximal zulässige Gewichtslimite von 30 kg pro Quadratmeter Stallfläche erreicht ist (vgl. Anhang 1 Tabelle 9 Ziff. 34 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Die Vorausstallung soll demnach nach rund 33-35 Masttagen erfolgen und die Hauptausstallung nach 37-40 Masttagen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, pro Umtrieb jeweils bis zu 23'550 Tiere einzustallen. Damit erreicht er beinahe den nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV; SR 916.344) zulässigen Höchstbestand von 24'000 Tieren für das von ihm vorgesehene Mastregime (Kombimast mit Vorausstallung nach 33-35 Masttagen). Für diese Anzahl Tiere ist ein Maststall im Bereich der grössten üblichen Normflächen erforderlich, der sich zwischen 1'100 und 1'300 m2 bewegt (vgl. vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass ein vergleichbarer Stall bei einer anderen Vertrags-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, partnerin rund 200 m2 kleiner wäre. Zurückzuführen sei dies auf die bei der D.________ tiefere Besatzdichte (18,0 Tiere/m2 gegenüber 20,5 bei E.________ und 20,6 bei F.________) und die etwas längere Mastdauer, welche dazu führe, dass die Tiere etwas schwerer werden, was sich aufgrund der Gewichtslimite/m2 wiederum auf die Anzahl Tiere auswirke (Beschwerde, S. 17 f.). Mit anderen Worten handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer geplanten Stall flächenmässig um das derzeit grösste Modell (vgl. hierzu die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid, E. 2e). Zwar könnte – theoretisch und ausserhalb der Normflächen – grösser gebaut werden, jedoch dürften aufgrund der HBV nicht mehr Tiere eingestallt werden. Das Mass der Abweichung darf jedoch nicht weitergehen, als die Besonderheit bzw. der Ausnahmegrund reicht (Zaugg/Ludwig, a.a.O, Vorbem. zu den Art. 26-31 N. 7 mit Hinweis auf VGE 20460 vom 16.10.1998, E. 4b). Jedenfalls rechtfertigt der Wunsch des Beschwerdeführers, in einem Stall mit maximaler Grösse zu produzieren, keine Ausnahme. Daran ändern auch die Überlegungen zum Tierwohl nichts (Beschwerde, S. 18). Der Beschwerdeführer hat damit keinen Anspruch auf eine Gebäudelängenüberschreitung im beabsichtigten (maximalen) Umfang. 4.8 Zusammengefasst handelt es sich um ein grosses Vorhaben, welches massiv von der Grundordnung abweicht. Die Abweichung ist grösstenteils auf die vom Beschwerdeführer gewünschte, für ihn optimale Stallgrösse zurückzuführen. Auf eine solche besteht im Rahmen der Ausnahmebewilligung jedoch kein Anspruch. Auch die betriebliche Situation des Beschwerdeführers vermag einen solchen nicht zu vermitteln. Besondere Verhältnisse, welche eine Abweichung von der baurechtlichen Grundordnung im beabsichtigten Umfang rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die BVE hat zu Recht das Vorliegen eines Ausnahmegrunds verneint, wenn auch teilweise andere Überlegungen zu diesem Ergebnis führten (sog. Substitution der Motive; BVR 2013 S. 521 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 12, je mit Hinweisen). Folglich musste sie auch nicht prüfen, ob einer Ausnahme öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 BauG; vorne E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, 5. Die BVE hat dem Vorhaben die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der zulässigen Gebäudelänge zu Recht verweigert. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Vorhaben des Beschwerdeführers allenfalls der bundesrechtlichen Planungspflicht nach Art. 2 RPG unterliegen könnte. Hierzu sei erwähnt, dass das Bundesgericht diese Frage in der Vergangenheit bereits bei kleineren Geflügelställen aufgeworfen, jedoch verneint hat (BGE 117 Ib 270 E. 3d; BGer 1C_892/2013 vom 1.4.2015, E. 2, 1A.101/1999 vom 10.2.2000, E. 3; zur Planungspflicht vgl. auch BGE 120 Ib 266 E. 3d; Arnold Marti, Planungspflicht für grössere Vorhaben ausserhalb der Bauzonen – wegleitende Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl 2005 S. 353 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 106 f.). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 sowie Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 7'750.-- geltend. Dies erscheint nach den obgenannten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, Kriterien überhöht. Der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich zu werten, zumal das Verfahren auf die Frage der Ausnahmebewilligung beschränkt war. Die Bedeutung des Verfahrens ist für die Beschwerdegegnerschaft ebenfalls nur durchschnittlich. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von Fr. 6'000.-- (zzgl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 6'620.70 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerschaft - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bettenhausen - dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau - dem Bundesamt für Raumentwicklung - dem Bundesamt für Landwirtschaft Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2015, Nr. 100.2014.103U, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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