Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 20.01.2014 100 2013 94

20 gennaio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,234 parole·~16 min·7

Riassunto

Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung geleisteter Vorschüsse (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2013 - vmv 44/2012) | Andere

Testo integrale

100.2013.94U MUT/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2014 Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Marti A.________ vertreten durch Fürsprecherin Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bern Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung geleisteter Vorschüsse (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2013; vmv 44/2012)

Sachverhalt: A. Am 23. März 2006 schloss A.________ mit B.___, dem Vater ihrer drei gemeinsamen Söhne (C.___, geb. ...1990, D.___, geb. …1994 und E.___, geb. ...1997), eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ab, welche von der Gerichtspräsidentin 7 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Scheidungsurteil vom 16. Juni 2006 genehmigt wurde. Ziff. 4 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen lautet wie folgt: «B.___ verpflichtet sich, für die Kinder ab Rechtskraft dieses Ehescheidungsurteils bis zur Volljährigkeit, frühere wirtschaftliche Selbständigkeit vorbehalten, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 270.-- je Kind exklusive Kinderzulage zu leisten. B.___ verpflichtet sich, den Unterhaltsbeitrag von Fr. 270.-- gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.» Seit 1. August 2008 bevorschusste die Einwohnergemeinde (EG) Bern die Kinderalimente für C.___, D.___ und E.___. Nachdem C.___ seine Berufslehre per 31. Juli 2009 beendete, wurde die Alimentenbevorschussung ihn betreffend eingestellt. Die Alimente für D.___ und E.___ wurden weiterhin bevorschusst. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 stellte die EG Bern die Alimentenbevorschussung ein, da der alimentenpflichtige B.___ wieder im selben Haushalt mit seiner Exfrau und seinen beiden jüngeren Söhnen lebte. Davon ausgehend, dass B.___ am 24. Juni 2011 wieder aus der Familienwohnung ausgezogen ist, nahm die EG Bern die Bevorschussung der Kinderalimente per 1. Juli 2011 wieder auf (Verfügung vom 11.7.2011). Gestützt auf Informationen des Sozialinspektorats, wonach der gemeinsame Haushalt doch nicht aufgelöst worden sei, verfügte die EG Bern am 11. April 2012 die Einstellung der Alimentenbevorschussung und die Rückerstattung der bereits bevorschussten Alimente für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. März 2012 von Fr. 5'040.-- (9 x Fr. 560.--). B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Mai 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 15. Februar 2013 wies das RSA Bern-Mittelland die Beschwerde ab.

C. Am 19. März 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts vom 15. Februar 2013 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der Alimentenbevorschussung zu gewähren. Von einer Rückforderung sei abzusehen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Unterzeichnende sei der Beschwerdeführerin als amtliche Anwältin beizuordnen. 4. Der Beschwerdeführerin sei zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eine Nachfrist von drei Wochen zu gewähren. unter Kosten- und Entschädigungsfolge» Die EG Bern hat mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragt; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie keinen Antrag gestellt. Das RSA Bern-Mittelland hat gleichentags auf das Stellen eines Antrags verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen [nachfolgend: GIB; BSG 213.22]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 8 Abs. 4 Satz 2 GIB entscheidet der Präsident der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Entscheide der Regierungsstatthalterin bzw. des Regierungsstatthalters über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen als

Einzelrichter. Er kann die einzelrichterliche Zuständigkeit einem Mitglied der Abteilung übertragen (vgl. Art. 57 Abs. 5 Satz 2 GSOG). Soweit es um die Rückerstattung solcher Vorschüsse geht, gelangt Art. 8 Abs. 4 Satz 2 GIB zwar nicht zur Anwendung (vgl. VGE 22719 vom 7.5.2007, E. 1.2 mit Hinweisen). Doch fällt die vorliegende Streitigkeit auch insoweit in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da die Rückerstattung von insgesamt Fr. 5'040.-- strittig ist (vgl. Bst. A) und der Streitwert somit unter Fr. 20'000.-- liegt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Der angefochtene Entscheid ist auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 131 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bleibt es dem öffentlichen Recht vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (sog. Subrogation; vgl. Art. 131 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB). – Der bernische Gesetzgeber hat die Bevorschuss von Unterhaltsbeiträgen im GIB geregelt. Das GIB wurde im Rahmen des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 teilweise revidiert (vgl. Art. 84 Ziff. 10 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Die angefochtene Verfügung erging am 11. April 2012, weshalb grundsätzlich die bis 31. Dezember 2012 geltende Fassung des GIB (GS 1980 S. 30) sowie der Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [nachfolgend: VIB; BSG 213.221 bzw. GS 1980 S. 212]) zur Anwendung kommen. Soweit die Änderungen lediglich redaktioneller oder gesetzessystematischer Natur sind, wird im Folgenden jedoch auf die seit 1. Januar 2013 geltenden Fassungen verwiesen. 2.2 Nach bernischem Recht haben minderjährige Kinder Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Mündigkeit noch in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Bevorschussung solange, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 3 Abs. 1 GIB). Voraussetzung ist allerdings, dass ein gültiger und vollstreckbarer Unterhaltstitel besteht. Dieser (erst) seit dem 1. Januar 2013 ausdrücklich im GIB festgehaltene Grundsatz (Art. 3 Abs. 2 GIB) galt auch ohne ausdrückliche Erwähnung bereits nach bisherigem Recht (vgl. BVR 2001 S. 529 E. 2b mit Hinweisen; Kantonales Jugendamt Bern [Hrsg.], Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und Inkassohilfe, Juni 1999, Teil I, S. 8; VGE 2012/337

vom 29.5.2013, E. 3.2). Die Höhe der Vorschüsse richtet sich nach der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Summe, darf jedoch den Betrag der maximalen Waisenrente nicht überschreiten (Art. 6 GIB). 3. Die Vorinstanz hat aufgrund veränderter Verhältnisse – insbesondere aufgrund des nach wie vor bestehenden gemeinsamen Haushalts der geschiedenen Eheleute – geschlossen, die Voraussetzungen für die Bevorschussung seien nicht mehr gegeben. 3.1 Bei Veränderung der Verhältnisse ist die Gewährung der Vorschüsse zu überprüfen. Dabei ist namentlich abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge noch gegeben sind (Art. 9 Abs. 2 GIB i.V.m. Art. 11 Satz 1 und 2 VIB). Mit der Verpflichtung zur Überprüfung soll sichergestellt werden, dass allfällige Änderungen im zivilrechtlichen Grundverhältnis auch bevorschussungsrechtlich berücksichtigt werden. So ist etwa ein Abänderungsurteil zu berücksichtigen, durch welches ein Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz aufgehoben wird (vgl. Kantonales Jugendamt Bern [Hrsg.], a.a.O., Teil I, S. 17). Insoweit soll verhindert werden, dass die Gemeinden Vorschüsse leisten für Alimente, die gar nicht (mehr) geschuldet oder rechtlich nicht mehr durchsetzbar sind (VGE 17499 vom 2.2.1988, E. 3c). 3.2 Unbestritten ist, dass in der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 23. März 2006, die am 16. Juni 2006 gerichtlich genehmigt wurde, ein vollstreckbarer Unterhaltstitel betreffend die Unterhaltszahlungen zu erblicken ist (vgl. auch E. 2 des angefochtenen Entscheids). Nehmen die geschiedenen Eltern das Zusammenleben wieder auf, fällt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und die darin festgesetzte Unterhaltsverpflichtung nicht dahin (anders die im Eheschutz für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen; vgl. Art. 179 Abs. 2 ZGB). Vielmehr ist eine gerichtliche Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge anzustrengen. Nach Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes den Unterhaltsbeitrag neu fest oder hebt ihn auf, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben (weitergehend hierzu BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 4.1.2 [=Pra 101/2012 Nr. 62]). Die gesetzliche Konzeption geht davon aus, dass die Eltern entweder Geld oder Pflege und Erziehung leisten. So bestimmt Art. 276 Abs. 2 ZGB, dass der Unterhalt eines Kindes durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet wird. Mit dem Wiederaufnehmen des Zusammenlebens geschiedener Eheleute leistet der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt der Kinder in der Regel wieder durch Pflege und Erziehung. Der Unterhaltsbeitrag wird folglich mit Abänderungsurteil ganz https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReferences=CH%2F210%2F276&SP=9|x0tq2c

aufgehoben. Eine Bevorschussung kommt insoweit nicht mehr in Betracht. – Unterlässt es der unterhaltspflichtige Elternteil aber – wie hier –, auf eine Abänderung des Scheidungsurteils zu klagen, kann es sich mit Blick auf die Alimentenbevorschussung nicht anders verhalten. Denn auch in diesem Fall wird der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt der Kinder durch Pflege und Erziehung leisten. Beruft sich der andere, nicht unterhaltspflichtige Elternteil im Verfahren auf Bevorschussung auf das Scheidungsurteil, ist ihm rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, würde doch das Rechtsinstitut der Alimentenbevorschussung zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Eine Bevorschussung kommt denn auch grundsätzlich nur in Betracht, solange die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt (vgl. vorne E. 2.1). Dieses Problem hat der Gesetzgeber erkannt. So sieht Art. 4 Abs. 1 Bst. b GIB in der Vernehmlassungsversion vor, dass kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn die Eltern in gemeinsamem Haushalt leben. Mit dieser Bestimmung, die per 1. Januar 2015 in Kraft treten wird, soll rasch reagiert und allfälligen Missbräuchen vorgebeugt werden können (vgl. Sammelvortrag zur Änderung von Gesetzen und Dekreten im Zusammenhang mit der Angebots- und Strukturüberprüfung ASP 2014 in der Version für das Vernehmlassungsverfahren, S. 4; einsehbar unter: <http://www.be.ch/portal/de/veroeffentlichungen/geschaefte/vernehmlassungen.html>). Diese Rechtsänderung bringt indes keine materielle Neuerung; vielmehr muss bereits gestützt auf die aktuelle Rechtslage gelten, dass die Bevorschussungspflicht des Gemeinwesens ruht, solange der unterhaltsverpflichtete Elternteil (wieder) mit dem unterhaltsberechtigten Kind im selben Haushalt lebt. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe ihr Exmann den gemeinsamen Haushalt per 1. Juli 2011 verlassen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Exmann der Beschwerdeführerin sei anlässlich von zwei Hausbesuchen in der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen worden (E. 5.3 und 5.4 des angefochtenen Entscheids). Diesem Umstand hat sie aber nicht entscheidendes Gewicht beigemessen (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Entscheids). Als entscheidend erachtete sie vielmehr, dass er sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigte, noch in der Familienwohnung zu leben (E. 5.4 des angefochtenen Entscheids; auch zum Folgenden). Auch fällt ins Gewicht, dass anlässlich der Hausbesuche Effekten des Exmanns der Beschwerdeführerin gefunden wurden. – Die Beschwerdeführerin hält dagegen, ihr Exmann sei nur einmal in ihrer Wohnung angetroffen worden. Dass er sich am 27. Februar 2012 in ihrer Wohnung aufgehalten habe, lasse nicht den Schluss zu, der gemeinsame Haushalt sei nicht aufgehoben worden. Ihr Exmann sei ihr an diesem Tag zu Hilfe geeilt, da sie krank gewesen sei. Ausserdem seien anlässlich der Inspektionen keine Hinweise gefunden worden, die auf einen gemeinsamen Haushalt schliessen liessen; die gefundenen Effekten erlaubten diesen Schluss jedenfalls nicht. Die schriftliche Bestätigung, wonach er immer noch in

der Familienwohnung lebe, habe ihr Exmann unter Druck unterzeichnet, ohne deren Inhalt zu verstehen. 3.4 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: 3.4.1 Die Beschwerdeführerin ist unter der Adresse F.___strasse 21 in Bern gemeldet (Wohnsitzbescheinigung vom 8.4.2013; act. 3A/3). Sie lebt mit den beiden jüngeren Söhnen zusammen. Der älteste Sohn wohnt zusammen mit seiner Freundin an der G.___strasse 9 in Bern (vgl. Schreiben von C.___ vom 2.8.2012; unpag. Vorakten RSA). Unter dieser Adresse ist auch der Exmann der Beschwerdeführerin schriftenpolizeilich gemeldet. Dieser hat mit seinem Sohn am 24. Juni 2011 einen Untermietvertrag abgeschlossen und verfügt über eine eigene Hausrats- und Haftpflichtversicherung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2). 3.4.2 Im Zusammenhang mit einem sozialhilferechtlichen Verfahren führte das städtische Sozialinspektorat (SI) mehrere Hausbesuche durch (vgl. den Abschlussbericht SI vom 22.5.2012, auch zum Folgenden). Im Rahmen des telefonisch angemeldeten Hausbesuchs vom 24. Februar 2012 wurden in der Wohnung der Beschwerdeführerin an der F.___strasse 21 in Bern diverse Unterlagen, die auf den Namen des Exmanns der Beschwerdeführerin lauten, sowie persönliche Effekten (Kleider und Schuhe) gefunden. Aus diesen Unterlagen geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Exmann über ein gemeinsames Konto bei der Bank Abbey in London verfügen. Bei einem zweiten, unangemeldeten Hausbesuch am 27. Februar 2012 konnte der Exmann der Beschwerdeführerin unter der gemeldeten Adresse (G.___strasse 9 in Bern) nicht ausfindig gemacht werden. Die Wohnungsklingel war nur mit dem Namen des ältesten Sohns und dessen Freundin beschriftet. Er wurde indes in der Wohnung der Beschwerdeführerin an der F.___strasse 21 angetroffen. Daraufhin bestätigte er sowohl mündlich als auch schriftlich, dass er in der Familienwohnung an der F.___strasse 21 lebe und zur Wohnung an der G.___strasse 9 keinen Schlüssel besitze (Bestätigung vom 27.2.2012, in unpag. Vorakten EG Bern). Später führte der Exmann der Beschwerdeführerin aus, er habe die Bestätigung «unter heftigem Druck von Seiten der Mitarbeiter vom Sozialinspektorat unterzeichnet, ohne den Inhalt zu verstehen» (vgl. Stellungnahme von B.___ vom 3.7.2010 [richtig wohl: 3.7.2012], in unpag. Vorakten RSA). 3.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Exmann der Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 5.3 und 5.4) – nicht zweimal, sondern einmal in der Wohnung der Beschwerdeführerin angetroffen worden ist (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Trotzdem ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz geschlossen hat, die im Rahmen des ersten Hausbesuchs gefundenen Unterlagen und Effekten sprechen für einen gemeinsamen Haushalt. Soweit die Beschwerdeführerin Gegenteiliges behauptet, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass sich im Februar 2012,

mithin acht Monate nach der behaupteten Trennung der Eheleute, immer noch Schuhe und Kleider des Exmanns in der Wohnung der Beschwerdeführerin befinden, spricht jedenfalls für das Fortdauern des Zusammenlebens. Gleiches gilt mit Blick auf die anlässlich des Hausbesuchs gefundenen Ausweispapiere und Bankunterlagen, werden doch solche Dokumente im Fall einer Trennung nicht zurückgelassen. Auch handelt es sich hierbei nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet – ausschliesslich um «ältere Geschäftsunterlagen» (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Was die Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Umstand, dass anlässlich des Besuchs vom 27. Februar 2012 die Hälfte ihres Doppelbetts mit Büchern, Ordnern und einem Laptop belegt gewesen sein soll, zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht klar. Zu ihren Ungunsten spricht aber, dass ihr Exmann gegenüber den Sozialinspektoren angab, in der Familienwohnung an der F.___strasse 21 zu leben und zur Wohnung an der G.___strasse 9 keinen Schlüssel zu besitzen. Dies bestätigte er auch schriftlich, indem er seine Unterschrift unter die handschriftliche Bestätigung setzte (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin kann nicht glaubwürdig darlegen, dass ihr Exmann diese Bestätigung nur auf Druck der Sozialinspektoren hin unterzeichnet und den Inhalt dieser Bestätigung nicht verstanden hat. Die Vorinstanz hat bezüglich der geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten zutreffend erwogen, aufgrund der eingereichten Stellungnahme und eines Telefongesprächs habe sich gezeigt, dass der Exmann der Beschwerdeführerin der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist (vgl. E. 5.4 des angefochtenen Entscheids). Dass die Beschwerdeführerin selbst die Bestätigung nicht unterzeichnet hat, fällt nicht ins Gewicht. Auch nicht von entscheidender Bedeutung ist das Schreiben des ältesten Sohnes vom 2. August 2012, wonach sein Vater seit 1. oder 2. Juli 2011 bei ihm wohnhaft sei (in unpag. Vorakten RSA). Diesem Schreiben kommt von vornherein ein beschränkter Beweiswert zu, verfügt der Sohn doch über ein umfassendes Verweigerungsrecht (vgl. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 165 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 3.4.4 In Würdigung aller Umstände ist nach wie vor von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht zu belegen, dass sie und ihr Exmann den gemeinsamen Haushalt per 1. Juli 2011 aufgelöst haben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht geschlossen, die Voraussetzungen für die Bevorschussung seien nicht (mehr) gegeben. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4. Gemäss Art. 10 Abs. 3 GIB sind unrechtmässig bezogene Vorschüsse zurückzuerstatten. Nach dem zuvor Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Alimente für die beiden jüngeren Söhne für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. März 2012 zu Unrecht bezogen hat. Sie ist insoweit rückerstattungspflichtig. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1 Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Sie hat indessen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ausreichend dokumentiert (vgl. act. 3A und 5A), und die gestellten Rechtsbegehren können nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Ausserdem erscheint der Beizug einer Anwältin angesichts der rechtlichen Verhältnisse als gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Fürsprecherin …, als amtliche Anwältin beizuordnen. 5.3 Der tarifmässige Parteikostenersatz ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend der Kostennote von Fürsprecherin …, welche mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]), auf Fr. 2'700.--, zuzüglich Fr. 50.-- Auslagen und Fr. 220.-- MWSt (8 % von Fr. 2'750.--), insgesamt Fr. 2'970.--, festzusetzen (vgl. Art. 42a Abs. 3 KAG). – Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 11.25 Stunden

ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'250.-- (11.25 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 50.-- Auslagen und Fr. 184.-- MWSt (8 % von Fr. 2'300.--), insgesamt Fr. 2'484.--, festzusetzen. Die Rechtsvertreterin ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton bzw. der Rechtsvertreterin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin Fürsprecherin … als amtliche Anwältin beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'970.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Davon wird Fürsprecherin … aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'484.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 94 — Bern Verwaltungsgericht 20.01.2014 100 2013 94 — Swissrulings