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Bern Verwaltungsgericht 15.08.2013 100 2013 58

15 agosto 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·5,990 parole·~30 min·7

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. Januar 2013; BD 095/12) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2013.58U publiziert in BVR 2014 S. 180 DAM/BAA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. August 2013 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Bärtschi A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit sowie Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 15. Januar 2013; BD 095/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1982, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 15. April 1992 zusammen mit seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt Mitte September 2000 die Niederlassungsbewilligung. Er wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und verbüsste zuletzt eine Freiheitsstrafe in den Anstalten Witzwil. Heute lebt er wieder in Freiheit. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und verweigerte eventualiter die Aufenthaltsbewilligung. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 27. März 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Januar 2013 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Zudem setzte sie eine Ausreisefrist auf «den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug» fest. C. Hiergegen hat A.________ am 14. Februar 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt den Antrag, der Entscheid der POM sei in der Sache und hinsichtlich der Regelung der Verfahrenskosten aufzuheben und es seien ihm die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zu erlassen. A.________ ersucht weiter um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2013 beantragt die POM, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2013 schliesst die EG Bern ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 hat der Instruktionsrichter festgestellt, dass A.________ – trotz zweimal erstreckter Frist – darauf verzichtet hat, sich zu den Vernehmlassungen der POM sowie der EG Bern zu äussern. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die POM habe die Begründungspflicht und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe seine Eingaben nicht gewürdigt, worin er nachgewiesen habe, dass er in Bosnien und Herzegowina keine Verwandten habe. Auch sei sie auf seinen Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht eingegangen bzw. habe die Verneinung eines Härtefalls nicht begründet (Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, schwerde, S. 3 und 5). – Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 Abs. 1 VRPG verpflichtet die Behörde, ihre Verfügung oder ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5). 2.2 Inwiefern die Vorinstanz nicht auf die Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen sein soll, ist nicht ersichtlich; insbesondere hat sie zur Kenntnis genommen, dass dessen Grossvater offenbar verstorben ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3e/bb; Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.1.2013, Akten EMF, pag. 92). Ob die Würdigung der Vorinstanz zutreffend ist, ist Gegenstand der materiellen Prüfung und nicht des rechtlichen Gehörs. Weiter trifft zwar zu, dass die POM die Frage des Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht (ausdrücklich) behandelt hat. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer aber auch keinen solchen geltend gemacht, indem er die eventualiter verweigerte Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion gestellt hätte; vielmehr hat er (nur) den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung beanstandet (vgl. Beschwerde vom 27.3.2012, Akten POM, pag. 12 ff., insbesondere Rechtsbegehren). Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungen der POM hinreichend klar, dass eine ermessensweise Bewilligung für den Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz nicht in Betracht kommt (vgl. auch Vernehmlassung, S. 1). Aus der Gesamtheit der Begründung ist klar ersichtlich, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und auf welche Argumente sich ihr Entscheid stützt. Eine Gehörsverletzung wegen ungenügender Begründung ist deshalb zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, 3. Umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist sodann, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (VGE 2011/170 vom 3.1.2012, E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012]). 3.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 1996 vom Jugendgericht wegen Führens eines Mofas ohne entsprechenden Führerausweis und falscher Namensangabe zu einer Arbeitsleistung verurteilt (angefochtener Entscheid, E. 3d/aa). Sodann wurde er in den Jahren 2002 bis 2011 wiederholt wegen Diebstahls und Versuchs dazu (mehrfach), Sachbeschädigung (mehrfach), Betrugs und Versuchs dazu (mehrfach), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Versuchs dazu (mehrfach), Hehlerei, Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung (mehrfach), Begünstigung, Entwendung zum Gebrauch (mehrfach), wiederholten Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121), Übertretung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz; AS 1986 S. 1974; aufgehoben am 20.3.2009) sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) verurteilt. Als Strafen wurden Freiheitsstrafen (5, 18 und 15 Monate), Geldstrafen (Fr. 750.-- bis Fr. 10'800.--) sowie Bussen ausgesprochen (angefochtener Entscheid,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, E. 3d/aa, Tabelle; Akten EMF, pag. 193-197; Akten POM, pag. 87-91). Schliesslich verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer am 3. November 2011 im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz und Anstaltentreffen zum Verkauf von 1'004,2 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 4,9- 5,6 %), sowie wegen (mehrfacher) Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Akten EMF, pag.182 ff. und 211 f.). 3.3 Da die letztgenannte rechtskräftige Freiheitsstrafe die Dauer eines Jahres übersteigt, hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG geschlossen. Das stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Frage. 3.4 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 2.2 und 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV Grundlage dieser Interessenabwägung (vgl. etwa BGE 137 I 247 E. 4.1, 134 II 10 E. 4.1 [Pra 97/2008 Nr. 87]; Europäischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] 15.11.2012 i.S. Shala gegen die Schweiz, Ziff. 39 f. [Nr. 52873/09]; BVR 2011 S. 289 E. 5.1). 4. Für die Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind die Schwere des Verschuldens, das Verhalten der ausländischen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und die Rückfallgefahr zu berücksichtigen. 4.1 Ausgangspunkt für die fremdenpolizeiliche Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (vgl. statt vieler BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87], 129 II 215 E. 3.1). – Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Schuldsprüche gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. November 2011 für ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers sprechen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3d/aa). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass seine Taten nicht «schlimm» gewesen seien (vgl. Beschwerde, S. 5). – Bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz ist dem Beschwerdeführer insbesondere die besessene Drogenmenge von 1'004,2 Gramm Heroingemisch, was bei einem Reinheitsgrad von 4,9-5,6 % zwischen 49,2 Gramm und 56,2 Gramm ausmacht, anzulasten; er hat damit den Grenzwert eines mengenmässig schweren Falls (12 Gramm) klar überschritten (BGE 120 IV 334 E. 2a, 109 IV 143 E. 3b; Akten EMF, pag. 186). Dazu kommt, dass aus den Akten keine andern als finanzielle Motive – mithin keine persönliche Zwangslage, wie z.B. eigene Drogenabhängigkeit oder andere Notlage – für die Drogendelinquenz ersichtlich sind. Auch die Versuche des Beschwerdeführers, seine Tat dahingehend zu rechtfertigen, dass er kein Gramm der Drogen verkauft habe (Beschwerde, S. 5), vermögen die Schwere seines Verschuldens nicht zu mindern. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts zu relativieren (vgl. z.B. BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, E. 4.2.3; BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11). Dies umso weniger, als das durchgeführte abgekürzte Strafverfahren gerade voraussetzt, dass der Beschwerdeführer die Anklageschrift anerkannt hat (vgl. Art. 361 StPO und vorne E. 3.2). Zudem ist festzuhalten, dass das Bundesgericht und der EGMR mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesem zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen eine strenge Praxis verfolgen. Demgemäss besteht im Fall von schweren oder wiederholten derartigen Straftaten ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person (BGE 139 I 16 E. 2.2 und 31 E. 2.3; BVR 2008 S. 193 E. 6.2.1). Insgesamt ist daher die Würdigung der Vorinstanz, es liege ein schweres Verschulden vor, nicht zu beanstanden. 4.2 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 122 II 433 E. 2d; statt vieler VGE 2011/170 vom 3.1.2012, E. 4.3 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012]). 4.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz regelmässig straffällig geworden und habe sich weder durch die Strafverfahren noch die Strafurteile beeindrucken lassen (angefochtener Entscheid, E. 3d/bb). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen nicht mehr berücksichtigt werden dürften (Beschwerde, S. 4). – Dieser Einwand ist unbehelflich: Zwar darf ein Bewilligungswiderruf nicht gestützt auf ein gelöschtes Strafurteil verfügt werden (Art. 369 Abs. 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Im Rahmen der Interessenabwägung ist es den Fremdenpolizeibehörden nach der bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, gerichtlichen Rechtsprechung aber nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen; dies gilt namentlich für Daten, die Anlass zu einer fremdenpolizeilichen Verwarnung gaben. Weit zurück liegenden Straftaten kommt allerdings in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zu, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (grundlegend BGer 2C_477/2008 vom 24.2.2009, E. 3.2.1 und 3.2.2; diese Praxis bestätigend etwa BGer 2C_389/2011 vom 22.12.2011, E. 3.3, 2C_711/2011 vom 27.3.2012, E. 5.2; VGE 2012/86 vom 9.1.2013, E. 4.3.1 [noch nicht rechtskräftig]). 4.2.2 Im Licht dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch die (im Strafregister gelöschten) Vorstrafen des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung einbezogen hat. Diese verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer wiederholt delinquiert hat und sich durch die zahlreichen ausgesprochenen Strafen nicht hat beeindrucken lassen. Zwar sind ihm vor allem die dem zuletzt ergangenen Strafurteil zugrunde liegenden Taten anzulasten. Aber auch die davor begangenen Delikte, von denen er einige mehrmals begangen hat, zeugen von einer inakzeptablen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Auch wenn sich darunter geringe Bussen vorab im Strassenverkehrsbereich befinden, hat der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum delinquiert und auch schwerere Straftaten begangen, insbesondere Vermögensdelikte (vgl. BGer 2C_711/2011 vom 27.3.2012, E. 5.2). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mit insgesamt mindestens 17 Verurteilungen seit dem Jahr 2002 gegenüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zusätzliches Gewicht verleiht. 4.3 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen. 4.3.1 Die Vorinstanz geht, insbesondere aufgrund der mehrfachen und regelmässigen Delinquenz, der mehrmaligen Rückfälligkeit während der Probezeit nach bedingter Entlassung und der dadurch gezeigten Unbelehr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, barkeit des Beschwerdeführers, von einer erheblichen Rückfallgefahr aus (angefochtener Entscheid, E. 3/d/cc). Der Beschwerdeführer beteuert dagegen, dass er sich während des Vollzugs gebessert habe und eingesehen habe, dass ihm die Straffälligkeit nur geschadet habe. Deshalb bestehe kein Rückfallrisiko (Beschwerde, S. 5). 4.3.2 Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt hat. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, muss, angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft, ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 und 31 E. 2.3.2, 137 II 233 E. 5.2.2). Da Art. 5 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hier nicht Anwendung findet, ist zudem das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht Voraussetzung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1 mit Hinweisen; aus der neueren Rechtsprechung vgl. etwa BGer 2C_856/2012 vom 25.3.2013, E. 6.9; VGE 2012/319 vom 22.5.2013, E. 3.4.4 [noch nicht rechtskräftig]). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 136 II 5 E. 4.2, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). 4.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich eines schweren Betäubungsmitteldelikts schuldig gemacht (vgl. vorne E. 3.2). Ausserdem hat er durch seine Delinquenz gezeigt, dass er über einen längeren Zeitraum nicht willens oder nicht fähig war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und sich weder durch fremdenpolizeiliche Verwarnungen (Akten EMF, pag. 21, 89 ff., 101, 137 und 148) noch durch die wiederholt verhängten Strafen be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, eindrucken liess. Vielmehr mussten die in den Jahren 2002 und 2004 ausgesprochenen mehrmonatigen bedingten Freiheitsstrafen wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen werden (Akten EMF, pag. 143). Auch die Zeit des Electronic Monitoring vom 28. Januar bis 7. August 2006 schien ihn nicht positiv zu beeinflussen: Zwar zeigte er sich in der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe höflich und korrekt und hielt die Termine ein; ebenso war der Arbeitgeber, welcher ihn während dieser Zeit an einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigte, mit seinem Verhalten und der Arbeitsleistung zufrieden (Akten EMF, pag. 76 und 77). Dessen ungeachtet wurde er erneut in der Probezeit rückfällig und die Strafvollzugsbehörde ordnete den Vollzug der Reststrafe an (Akten EMF, pag. 144). Während des darauf folgenden Vollzugs der Reststrafe in den Anstalten Witzwil vom 10. September 2008 bis zu seiner bedingten Entlassung am 21. Mai 2009 beteiligte er sich zwar an der Tataufarbeitung (Akten EMF, pag. 131); dennoch äusserte sich der Führungsbericht zur Gewährung einer bedingten Entlassung eher kritisch (Akten EMF, pag. 130 ff.). Nach seiner bedingten Entlassung am 21. Mai 2009 und während der einjährigen Probezeit wurde er abermals mehrfach straffällig (Akten POM, pag. 88). Zwar zeigt er in Bezug auf die zuletzt begangenen Delikte vordergründig eine gewisse Reue. Allerdings scheint er eher den Schaden, den er sich selbst zugefügt hat, zu bedauern, als die Schädigung oder Gefährdung anderer; dazu kommt, dass er das begangene Unrecht bis heute nicht einzusehen scheint (vgl. Beschwerde, S. 5). Aus seinem Verhalten im Strafvollzug – welches nicht immer ganz tadellos war (Disziplinarverstösse; Akten POM, pag. 63; vgl. auch Akten EMF, pag. 131) – kann der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Angesichts der früheren Beteuerungen erscheint das erneute Bekenntnis, er werde sich bessern, zudem wenig glaubhaft. Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, dass insgesamt ein erhebliches, nicht hinnehmbares Restrisiko erneuter Straffälligkeit besteht. 4.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des schweren Verschuldens, der wiederholten Straffälligkeit und der erheblichen Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbunde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, nen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angenommen hat. 5. Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 5.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung hier verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 10 E. 4.4, 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst als Kind – wie der Beschwerdeführer – oder Jugendliche in die Schweiz gelangt sind. So ist bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz ein wesentliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben (BGE 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_1257/2012 vom 18.4.2013, E. 4.2, 2C_267/2013 vom 6.5.2013, E. 2.1; VGE 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 5.1, auch zum Folgenden). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, VGE 2009/315 vom 13.10.2010 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011], E. 5.1). 5.1.1 Der Beschwerdeführer ist im April 1992 als Neunjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist und hält sich inzwischen faktisch seit 21 Jahren hier auf (vgl. Bst. A vorne). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass die Aufenthaltsdauer um die Zeit, welche der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug verbracht hat und welche er kraft aufschiebender Wirkung der gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergriffenen Rechtsmittel hier verbringt, zu relativieren ist (angefochtener Entscheid, E. 3e/aa). Dennoch ist – auch wenn der Beschwerdeführer nicht als Ausländer der «zweiten Generation» bezeichnet werden kann (vgl. BGer 2A.571/2005 vom 17.1.2006, E. 2.4) – seine Aufenthaltsdauer als lang zu bezeichnen. 5.1.2 Zu seiner Integration ist Folgendes festzuhalten: Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass seine Verschuldung eher negativ ins Gewicht fällt, zumal ein Abbau nicht ersichtlich und nicht dargetan ist (angefochtener Entscheid, E. 3e/aa; Akten EMF, pag. 210; Akten POM, pag. 39 f.). In Bezug auf die berufliche Situation ist das Bemühen des Beschwerdeführers um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie der Erwerb des «Bürofachdiploms VSH» zwar anzuerkennen (Akten POM, pag. 41). Insgesamt ist der Vorinstanz allerdings darin zuzustimmen, dass angesichts des Lehrabbruchs, des Abbruchs der Handelsschule und der diversen bisher ausgeübten kurzfristigen Tätigkeiten im Auto-, Gast- und Baugewerbe eine stabile Erwerbssituation nicht dargelegt ist (angefochtener Entscheid, E. 3e/aa; Akten EMF, pag. 57, 77, 79, 85 f., 179). Vielmehr musste der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 sowie ab Juni 2008 durch den Sozialdienst (teil-)unterstützt werden (Akten EMF, pag. 32, 37 f., 126, 191). In sozialer Hinsicht gibt der Beschwerdeführer zwar an, seine Familie, d.h. seine Eltern und Geschwister, lebe in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 3 und 10); konkrete engere Beziehungen zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde, macht er allerdings keine namhaft. Die soziale Integration erreicht somit kaum das Mass, das angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erwartet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, werden kann (vgl. VGE 2009/267 vom 17.5.2009 [bestätigt durch BGer 2C_521/2010 vom 30.11.2010], E. 6.3 mit Hinweis auf BGer 2C_72/2009 vom 5.3.2009, E. 1.3; VGE 2009/30 vom 14.12.2009 [bestätigt durch BGer 2C_74/2010 vom 10.6.2010], E. 5.3.1). Daran ändern die guten Deutschkenntnisse nichts. Die Vorinstanz folgert zudem zu Recht, dass mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit zum vornherein nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Durch sein andauerndes kriminelles Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen wesentlich relativiert (vgl. VGE 2012/255 vom 26.2.2013, E. 4.2 [noch nicht rechtskräftig], 2009/424 vom 28.5.2010, E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGer 2C_425/2008 vom 27.1.2009, E. 3.3 und 2C_477/2008 vom 24.2.2009, E. 3.3.2). 5.2 Was die bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina drohenden Nachteile betrifft, wendet der Beschwerdeführer ein, dass er mit den Verhältnissen und der Sprache in seinem Heimatland nicht mehr vertraut sei. Zudem habe er weder Verwandte noch eine Wohnmöglichkeit in seinem Herkunftsland (vgl. Beschwerde S. 9). – Zwar ist nach faktisch 21-jährigem Aufenthalt in der Schweiz die Rückkehr für den Beschwerdeführer in sein Heimatland gewiss nicht einfach. Wie aber den Akten zu entnehmen ist, leben eine Tante mit ihrer Familie sowie zeitweise ein Onkel dort (Akten EMF, pag. 179, 230; Akten POM, pag. 44; Beschwerde, S. 3). Der Einwand des Beschwerdeführers, der Wohnort seiner Tante (…) befinde sich in einem andern Staat als sein Heimatort …, ist unbehelflich: Beide Ortschaften liegen nicht sehr weit voneinander in Bosnien und Herzegowina; die Serbische Republik (Republica Srpska) ist eine Teilrepublik des Staates Bosnien und Herzegowina (vgl. <www.wikipedia.org>). Der Beschwerdeführer kann daher auf – wenn auch entfernte – verwandtschaftliche Beziehungen zurückgreifen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die POM den Sachverhalt in diesem Zusammenhang falsch festgestellt haben soll. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in einer bosnischen Familie aufwuchs, welche ihm die Bräuche und die Muttersprache – zumindest mündlich – vermitteln konnte. Aufgrund dieser Um-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, stände ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass ihm die Verhältnisse in seinem Heimatland nicht gänzlich fremd sind und er sich wieder zurechtfinden wird, auch wenn er sich ein neues soziales Umfeld aufbauen muss. Was die berufliche Eingliederung in Bosnien und Herzegowina angeht, ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass der dortige Berufseinstieg womöglich herausfordernd sein wird. Er ist aber als arbeitsfähiger gesunder Mann um die dreissig mit – zumindest mündlichen – Kenntnissen einer Landesprache in der Lage, dort einer Arbeit nachzugehen, wobei ihm das in der Schweiz erworbene Bürofachdiplom sowie die gewonnene berufliche Erfahrung im Auto-, Gast- und Baugewerbe einen Einstieg ins Berufsleben erleichtern dürften (vgl. E. 5.1.2 vorne). Auch dass er die gesprochene Sprache erst noch schreiben lernen muss, kann kein Hinderungsgrund für eine Arbeitstätigkeit sein; das gilt gerade für die ihm vertrauten Branchen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Wohngelegenheit verschaffen können sollte. Der beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland stehen somit keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Unzumutbarkeit der Wegweisung geltend machen will (Art. 83 Abs. 4 AuG), ist der Einwand unbegründet: Bosnien und Herzegowina ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen betroffen, die eine konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer darstellen würden (vgl. BVGer D-5626/2012 vom 16.4.2013, E. 6.2). Damit sind keine Unzumutbarkeitsgründe dargetan, welche bei der ausländerrechtlichen Gesamtinteressenabwägung zu berücksichtigen wären (vgl. dazu BGE 135 II 110 E. 4.2). 5.4 Zu würdigen sind schliesslich die der Familie des Beschwerdeführers durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 5.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Wegweisung sei ihm aufgrund der Ansässigkeit seiner Eltern und Geschwister und der Beziehung zu seiner Familie mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht zumutbar (Beschwerde, S. 10). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, ziehungen des Beschwerdeführers zu seinen hier lebenden Verwandten fielen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da die Genannten nicht zur Kernfamilie im Sinn dieser Bestimmung zählten und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe eine 2 ½-jährige in der Schweiz lebende Tochter, verwies die POM darauf, dass die Vaterschaft nicht erstellt sei. Was die angeblich geplante Verheiratung mit der Kindsmutter angehe, lägen überdies keine Anhaltspunkte für eine Konkubinatsbeziehung vor, welche unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK relevant sein könnte (angefochtener Entscheid, E. 3e/cc). 5.4.2 Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz, kann es – eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung vorausgesetzt – diese Garantien verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (statt vieler BGE 135 I 143 E. 1.3.1; vgl. auch BVR 2007 S. 529 E. 2.1). Geschützt wird in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eheleute mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 135 I 143 E. 1.3.2; BVR 2003 S. 289 E. 2b). – Dass durch die Wegweisung des Beschwerdeführers die persönlichen Kontakte zwischen ihm und seinen Eltern bzw. Geschwistern erschwert werden, ist bedauerlich, unter den gegebenen Umständen aber nicht von entscheidender Bedeutung: Da diese nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers zu rechnen sind, müsste zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Familienmitgliedern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen, das über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht, damit eine konventions- bzw. verfassungsrechtlich geschützte familiäre Beziehung vorläge (statt vieler BGE 137 I 154 E. 3.4.2; BVR 2003 S. 289 E. 2b). Dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis hier bestehen würde, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem mit der «Familie» weiterhin die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Beziehungen zu seiner angeblichen Tochter und deren Mutter meint, ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Vaterschaft – wie vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten – nicht erstellt ist. Ausserdem fällt die Beziehung zur angeblichen Verlobten des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, schwerdeführers nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK: Aus dieser Bestimmung ergibt sich nur dann ein Bewilligungsanspruch, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und eine Heirat unmittelbar bevorsteht (vgl. BGer 2C_53/2012 vom 25.1.2012, E. 2.2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch belegt er näher, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten. 5.5 Mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzuhalten, dass trotz langjähriger Anwesenheit in der Schweiz gesamthaft nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. Einer Rückkehr und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in sein Heimatland stehen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. 6. 6.1 Eine Gesamtschau der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Die Vorinstanz ist mit Blick auf das schwere Verschulden, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr zu Recht von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ausgegangen. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen: Für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht praktisch nur seine lange Aufenthaltsdauer. Allerdings ist auch dieser Umstand angesichts der nicht gelungenen Integration zu relativieren. Insbesondere stehen einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung keine entscheidenden familiären Nachteile entgegen. Die angeordnete Massnahme erweist sich somit als verhältnismässig. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) beantragt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden: Unter den gegebenen Umständen liegt kein persönlicher ausländerrechtlicher Härtefall vor (vgl. zum Begriff Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, BGE 136 I 254 E. 5.3.1 [Pra 100/2011 Nr.13]), zumal selbst eine langdauernde Anwesenheit für sich allein keinen solchen Härtefall zu begründen vermag (BGE 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]). 6.3 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten in der Sache der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist somit insoweit unbegründet und dem nunmehr aus dem Strafvollzug entlassenen Beschwerdeführer ist praxisgemäss eine Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). 7. Umstritten ist schliesslich, ob die POM dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müssen. 7.1 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 111 Abs. 1 VRPG nur auf Gesuch hin gewährt, nicht aber von Amtes wegen (Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 15; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 252, insbes. Fn. 518; vgl. auch Martin Kayser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 65 N. 11). Art. 29 Abs. 3 BV vermittelt keinen weiter gehenden Anspruch (Gerold Steinmann, in St. Galler Kommentar BV, 2. Aufl. 2008, Art. 29 N. 35 mit Hinweis auf BGE 131 I 350 E. 3; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, N. 1594); Art. 26 Abs. 3 KV geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 26 N. 7a). – Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Auch ein in diese Richtung sinngemäss gestellter Antrag lässt sich seiner Beschwerdeschrift sowie den weiteren (Laien-)Eingaben nicht entnehmen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt hat, ohne ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 7.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) i.V.m. Art. 13

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) kann auf Gesuch hin im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig sind. – Soweit das Begehren des Beschwerdeführers als Erlassgesuch in diesem Sinn zu verstehen ist, hat sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht dazu zu äussern; zuständig für eine derartige Anordnung wäre die Behörde, welche die Gebühr erhoben hat, hier also die POM (Art. 13 Abs. 2 GebV). Da der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich unter dem Gesichtswinkel der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (Beschwerde, S. 10), ist im Übrigen von der Weiterleitung eines allfälligen Erlassgesuchs an die Vorinstanz abzusehen, zumal die Kostenverlegung der POM auch noch nicht rechtskräftig ist. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der POM ein begründetes und belegtes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten einzureichen (vgl. VGE 2009/103 vom 11.5.2009, E. 2.7). 7.3 Die Beschwerde ist auch im Kostenpunkt unbegründet und deshalb abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht. Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei von den Kostenpflichten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. zum Ganzen auch Mekli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 8.2 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Beschwerde kaum Erfolgsaussichten beschieden waren. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs steht der Vielzahl negativer Aspekte (schweres Verschulden bei der verfahrensauslösenden Verurteilung, mehrere weitere Verurteilungen zu nicht nur geringfügigen Strafen, Rückfälle in den Probezeiten, erhebliche Rückfallgefahr, Bestehen von Schulden, geringe soziale und berufliche Integration) im Wesentlichen nur die lange Aufenthaltsdauer gegenüber, welche für einen Verbleib in der Schweiz spricht. Bereits die Vorinstanz hat zudem eingehend und zutreffend begründet, warum die Entfernungsmassnahme verhältnismässig ist. Die Beschwerde muss somit als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (vgl. auch BGer 2C_655/2012 vom 13.2.2013, E. 8.1). Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer prozessbedürftig ist. 8.3 Der Beschwerdeführer hat somit die Verfahrenskosten zu tragen. Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird und er deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung dieses Begehrens zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den 30. September 2013. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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