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Bern Verwaltungsgericht 24.10.2014 100 2013 54

24 ottobre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,763 parole·~34 min·6

Riassunto

Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten 2013-2017 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 11. Januar 2013 - vbv 57/2012) | Submission

Testo integrale

100.2013.54U HAT/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Meyrat Neuhaus, Verwaltungsrichter Daum, Häberli und Rolli Gerichtsschreiberin Büchi A._____ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … und Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde Bangerten handelnd durch den Gemeinderat, Deisswilstrasse 2, 3256 Bangerten b. Dieterswil Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegnerin 2 sowie Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg betreffend Vergabe von Nachführungsgeometerarbeiten 2013-2017 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 11. Januar 2013; vbv 57/2012)

Sachverhalt: A. Am 29. Februar bzw. 28. März 2012 schrieb das Amt für Geoinformation des Kantons Bern (AGI) stellvertretend unter anderem für die Einwohnergemeinde (EG) Bangerten die «treuhänderische Verwaltung und laufende Nachführung der bestehenden amtlichen Vermessungen» für die Periode 2013-2017 öffentlich aus. Bei der EG Bangerten gingen in der Folge Angebote der B._____ AG und der A._____ AG ein. Ersteres bewertete die EG Bangerten mit 4,55 Punkten höher als Letzteres mit 3,7 Punkten, so dass sie am 17. September 2012 den «Zuschlag» der B._____ AG erteilte. B. Hiergegen beschwerte sich die A._____ AG beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland. Mit Entscheid vom 11. Januar 2013 wies dieses die Beschwerde ab. C. Gegen diesen Entscheid hat die A._____ AG am 11. Februar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 11. Januar 2013 sei aufzuheben. 2. Der Zuschlag gemäss Ausschreibung im Amtsanzeiger vom 29. Februar 2012 betreffend Arbeiten Nachführungsgeometer für die Periode vom 01.01.2013-31.12.2017 sei der Beschwerdeführerin bzw. Nachführungsgeometer … zu erteilen. 3. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Sache sei zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück zu weisen. 4. Zum Verfahren: Es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. 5. Eventualiter zu Ziff. 4: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu nächst superprovisorisch und alsdann definitiv zuzuerkennen. – unter Kostenfolge – » Mit Verfügung vom 13. Februar 2013 hat der damalige Abteilungspräsident (antragsgemäss) festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die EG Bangerten schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass die Beschwerde ganz oder teilweise gutgeheissen werde, stellt sie das Eventualbegehren, der Zuschlag habe nicht direkt an die Beschwerdeführerin zu erfolgen. Die B._____ AG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das RSA Seeland schliesst mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. April 2013 bzw. mit Duplik vom 15. Mai 2013 halten die A._____ AG und die B._____ AG an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die EG Bangerten hat auf Einreichung einer Duplik verzichtet. Das RSA hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Die A._____ AG hat am 13. Juni 2013 eine weitere Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), sowie Beschwerden betreffend kommunale Beschlüsse im Sinn von Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG (Art. 74 Abs. 2 Bst. d VRPG); es ist mithin zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 74 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG; BVR 2013 S. 521, nicht publ. E. 1.1 mit Hinweis [VGE 2013/157 vom 26.7.2013]; zur Rechtsnatur des «Zuschlags» vgl. hinten E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 bzw. Art. 79c Bst. a i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 75a Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) regelt der Bund die amtliche Vermessung (vgl. auch Art. 34 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation [Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62] zur Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton). Auf Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch, erfolgt die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch (Art. 950 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Als amtliche Vermessung in diesem Sinn gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung [VAV; SR 211.432.2]). Gemäss Art. 29 Abs. 2 GeoIG umfasst die amtliche Vermessung insbesondere das Verdichten der geodätischen Bezugsrahmen (Bst. a), das Vermarken und Vermessen der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen (Bst. b), das Vermarken und Vermessen der Grundstücksgrenzen (Bst. c), das Erheben, Nachführen und Verwalten der

topografischen Informationen über die Grundstücke (Bst. d) und das Bereitstellen des Plans für das Grundbuch (Bst. e). Die Durchführung der amtlichen Vermessung hat der Bund den Kantonen übertragen (Art. 34 Abs. 2 Bst. a GeoIG). 2.2 Die Nachführung der topografischen Informationen über die Grundstücke (Art. 29 Abs. 2 Bst. d GeoIG) meint die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (Art. 18 Abs. 3 VAV). Die Gesetzgebung unterscheidet insoweit zwischen laufender Nachführung (Art. 23 VAV; Art. 30 des Gesetzes vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung [AVG; BSG 215.341]) und periodischer Nachführung (Art. 24 VAV; Art. 31 AVG; vgl. auch Art. 2 Bst. a der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation [Geoinformationsverordnung, GeoIV; SR 510.620]). Bei der laufenden Nachführung werden die Vermessungsdaten entweder gestützt auf ein Meldesystem (z.B. Gebäude) oder auf Einzelaufträge (z.B. Ausarbeitung von Mutationsakten zur Nachführung der Grundstücksgrenzen) nachgeführt. Alle Veränderungen, die nicht mit einem Meldesystem erfasst werden können (z.B. Waldränder), unterliegen demgegenüber der periodischen Nachführung (vgl. Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern [BVE] betreffend die Totalrevision der Vermessungsgesetzgebung, in Tagblatt des Grossen Rates 1995, Beilage 48 [nachfolgend: Vortrag AVG], S. 7), die sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken hat (Art. 24 Abs. 2 VAV). – Die streitige Vergabe des Nachführungsmandats 2013-2017 auf dem Gebiet der Gemeinde betrifft die Arbeiten der laufenden Nachführung. 2.3 Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen sorgen im Kanton Bern die Gemeinden für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung sowie die Nachführung der Vermarkung (Art. 30 Abs. 2 AVG). Sie schliessen mit einer Nachführungsgeometerin oder einem Nachführungsgeometer für fünf Jahre einen öffentlichrechtlichen Vertrag ab, sofern sie – wie im Fall der Gemeinde – über keine eigene Dienststelle für Vermessung verfügen (Art. 32 Abs. 1 und 2 AVG). Die Arbeitsvergabe hat gemäss Art. 45 Abs. 2 VAV grundsätzlich im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen (vgl. hinten E. 3.2.1). Der Gemeinde als Auftraggeberin kommt dabei auch die Funktion der ausschreibenden Stelle für die Vergabe der laufenden Nachführungsgeometerarbeiten zu. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 gilt dies unabhängig davon, ob die Gemeinde das Nachführungsmandat selber ausgeschrieben hat oder – wie im Fall der Gemeinde – das AGI die Ausschreibung stellvertretend für sie vorgenommen hat. So waren die Angebote vorliegend denn auch an die Gemeindeverwaltung und nicht an das AGI zu richten und es war die Gemeindeverwaltung, die für die Erteilung weiterer Auskünfte zuständig war (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3; vgl. auch S. 4 der Information der BVE vom 30.10.2011 über die Erneuerung der Nachführungsverträge der amtlichen Vermessung; BSIG Nr. 2/215.341/1.6 [nachfolgend: BSIG-Information]). 3.

3.1 Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Hier ist zu prüfen, ob die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen ist, dass die Submissionsgesetzgebung – namentlich die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2) sowie der Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) – keine Anwendung auf die streitige Mandatsvergabe finden. Bei anderer Gelegenheit hat das Verwaltungsgericht implizit bejaht, dass das Submissionsrecht auf Streitigkeiten über die Vergabe von laufenden Nachführungsarbeiten anwendbar ist (vgl. VGE 23381 vom 8.1.2009, E. 1.1 und 2). Gegenstand einer vertieften gerichtlichen Erörterung hat diese Frage allerdings bisher nicht gebildet. 3.2 Zu klären ist vorab, ob die Kantone von Bundesrechts wegen zur Anwendung von Submissionsrecht verpflichtet sind: 3.2.1 In Art. 43 ff. VAV wird die Durchführung der amtlichen Vermessung näher geregelt, wobei sich Art. 45 VAV zur Arbeitsvergabe wie folgt äussert: «Die Vergabe von Arbeiten wie der Vermarkung, Ersterhebung, Erneuerung, periodischen Nachführung und provisorischen Numerisierung erfolgt nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen» (Abs. 1). Weiter heisst es dort, «Arbeiten der amtlichen Vermessung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen öffentlich ausgeschrieben werden» (Abs. 2). Damit unterstellt Art. 45 VAV die Arbeiten der periodischen Nachführung in Abs. 1 ausdrücklich dem kantonalen Submissionsrecht, nicht aber diejenigen der laufenden Nachführung. Letztere sind immerhin – jedenfalls dann, wenn sie wie das hier streitige Mandat – für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, von der Ausschreibungspflicht gemäss Abs. 2 erfasst. Der Wortlaut von Art. 45 VAV sieht demnach keine Pflicht der Kantone vor, für die Vergabe von laufenden Nachführungsarbeiten ein eigentliches Submissionsverfahren durchzuführen. 3.2.2 Zum gleichen Ergebnis wie das grammatikalische Auslegungselement führt ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der Bestimmung: Deren geltende Fassung geht auf eine Teilrevision vom 21. Mai 2008 zurück; ursprünglich schrieb Art. 45 VAV vor, dass «die Vergabe von Vermarkungsarbeiten, von Arbeiten der Ersterhebung und Erneuerung sowie der provisorischen Numerisierung an private Unternehmerinnen und Unternehmer […] in der Regel auf dem Submissionsweg zu erfolgen» hat (Abs. 1). Weiter hatten die Kantone «das Submissionsverfahren» zu regeln (Abs. 2; vgl. AS 1992 S. 2456). Die Arbeiten der Nachführung wurden also von aArt. 45 VAV nicht erfasst. Demgegenüber schreibt die geltende Fassung von Art. 45 Abs. 1 VAV für die periodische Nachführung nun ausdrücklich ein öffentliches Vergabeverfahren vor. Für die laufende Nachführung hatte die Revisionsvorlage anfänglich keine Regelung vorgesehen; im Rahmen der öffentlichen Anhörung wurde indes angeregt, für mehr Wettbewerb bei der Auftragsvergabe zu sorgen. Diesem Anliegen wurde mit der Aufnahme von Art. 45 Abs. 2 VAV Rechnung getragen, der nun mittels Ausschreibungsverpflichtung einen gewissen Wettbewerb gewährleistet. Nicht beabsichtigt hat der Verordnungsgeber dabei, die Handlungsfreiheit der Kantone in irgendeiner Weise einzuschränken (zum Ganzen Erläuternder Bericht Verordnungsrecht zum GeoIG vom 30.11.2006, abrufbar unter ˂www.swisstopo.admin.ch˃, Rubriken «Über Swisstopo/Rechtliche

Grundlagen/Geoinformation allgemein» [nachfolgend: Erläuternder Bericht], S. 44 und 46). Auch das historische Auslegungselement spricht mithin gegen eine Unterstellung der Vergabe von laufenden Nachführungsarbeiten unter Submissionsrecht. 3.2.3 Aus dem systematischen und dem teleologischen Auslegungselement ergeben sich keine weiteren Hinweise. Aufgrund von Wortlaut und Entstehungsgesichte von Art. 45 VAV steht indes fest, dass das Bundesrecht zwar für laufende Nachführungsarbeiten eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung begründet (unabhängig vom konkreten Auftragswert), aber nicht die Durchführung eines Submissionsverfahrens vorschreibt. Es überlässt die Regelung der Auftragsvergabe den Kantonen, deren Handlungsfreiheit insoweit nicht weiter eingeschränkt wird (vgl. auch Daniel Kettiger, Die amtliche Vermessung im Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes, in recht 2010 S. 30 ff.). 3.3 Zu prüfen bleibt, ob sich aus dem kantonalen Recht eine Pflicht zur Durchführung eines Submissionsverfahrens ergibt. 3.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 AVG regelt der Regierungsrat «die Vergabe von Vermarkungsarbeiten, von Arbeiten der Ersterhebung und Erneuerung sowie der periodischen Nachführung» durch Verordnung; die laufende Nachführung wird dabei nicht erwähnt. Im Vortrag AVG wird darauf hingewiesen, dass das (damals geltende) Bundesrecht – ausser für die Nachführung – ein öffentliches Vergabeverfahren vorschrieb (vgl. vorne E. 3.2.2), weshalb «die bestehende Submissionsverordnung bereits mit Wirkung ab 1. Januar 1994 auf die amtliche Vermessung (ohne Nachführung) ausgedehnt» worden sei (Vortrag AVG, S. 6). In der Fassung vom 17. November 1993 lautete Art. 1 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Dezember 1980 wie folgt: «Die Verordnung gilt für die Ausschreibung und Vergebung von Arbeiten und Lieferungen des Staates sowie für Arbeiten der amtlichen Vermessung ohne laufende Nachführung» (GS 1993 S. 714). Zwar wurde der Geltungsbereich der Submissionsverordnung am 29. April 1998 revidiert und deren Art. 1 Abs. 1 detaillierter gefasst, was aber für den Bereich der amtlichen Vermessung zu keinen Veränderungen führte, da das Submissionsrecht nach wie vor nur auf «Arbeiten der amtlichen Vermessung ohne laufende Nachführung» Anwendung fand (Bst. e; BAG 98-24). Mithin unterschied das AVG von Anfang an zwischen periodischer und laufender Nachführung, wobei nur die Vergabe Ersterer näher zu regeln war. Die gleiche Unterscheidung wurde im damals geltenden Submissionsrecht getroffen und die laufende Nachführung ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen. 3.3.2 Zwar wird im geltenden Vergaberecht der Bereich der amtlichen Vermessung nicht mehr explizit erwähnt, so dass in ÖBG und ÖBV insbesondere auch ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehlt, dass die Vergabe von Arbeiten der laufenden Nachführung vom Geltungsbereich des Submissionsrechts ausgenommen ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, für die Vergabe von laufenden Nachführungsgeometerarbeiten sei heute – anders als noch unter Geltung von Art. 1 Abs. 1 der Submissionsverordnung – ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen. Art. 6 Abs. 1 AVG sieht gerade nicht vor, dass die Vergabe von laufenden Nachführungsgeometerarbeiten auf Verordnungsebene näher zu regeln wäre. Weiter lassen sich den

Materialien zum ÖBG und zur ÖBV keine Hinweise entnehmen, dass anlässlich der Totalrevision des Submissionsrechts neu auch die Vergabe von Arbeiten der laufenden Nachführung hätte erfasst werden sollen (vgl. auch die Vernehmlassungsvorlage des Regierungsrats zum Kantonalen Geoinformationsgesetz [KGeoIG], abrufbar unter ˂www.bve.be.ch˃, Rubriken «Rechtsamt/Gesetzgebungsverfahren/Geoinformationsgesetz/Unterlagen der Vernehmlassung/Vortrag des Regierungsrats» [nachfolgend: Vernehmlassungsvorlage KGeoIG], S. 23 [zu Art. 53]). Mithin verpflichtet auch das kantonale Recht nicht zur Vergabe von Arbeiten der laufenden Nachführung in einem Submissionsverfahren. 3.4 Diese gesetzliche Regelung vermag auch im Ergebnis zu überzeugen: Grundsätzlich liegt eine dem Submissionsrecht unterstehende öffentliche Beschaffung dann vor, wenn der Staat als Nachfrager Waren oder Dienstleistungen beschafft, um damit seine Aufgaben wahrzunehmen, und hierfür eine Gegenleistung erbringt (vgl. Art. 6 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; BSG 731.2 Anhang I]; BVR 2013 S. 521 E. 2.3; BGE 125 I 209 E. 6b, 126 I 250 E. 2d/bb, 128 I 136 E. 4.1, 135 II 49 E. 4.3.2). Bei der laufenden Nachführung tritt die Gemeinde nicht als Nachfragerin, sondern als Anbieterin auf, indem sie das Recht zur ausschliesslichen Ausführung laufender Nachführungsgeometerarbeiten auf ihrem Gebiet für die Dauer von fünf Jahren vergibt. Das verkennen Kettiger/Oesch, soweit sie davon ausgehen, ab Erreichen der Schwellenwerte des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement der WTO [WTO-GPA]; SR 0.632.231.422) müssten auch Arbeiten der laufenden Nachführung in einem Submissionsverfahren vergeben werden (vgl. Kettiger/Oesch, WTO-konforme Ausschreibung von Arbeiten der amtlichen Vermessung, in cadastre Nr. 11, April 2013, S. 29 ff.). Nach dem Gesagten führt die Auftragsvergabe hier nicht dazu, dass der berücksichtigte Nachführungsgeometer Leistungen für die Gemeinde erbringt. Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die streitige Vergabe von Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht untersteht (angefochtener Entscheid, E. 2). Soweit in früheren Entscheiden des Verwaltungsgerichts die Anwendung von Submissionsrecht implizit bejaht worden ist (vgl. vorne E. 3.1), kann daran nicht festgehalten werden. 4. 4.1 Vor dem Hintergrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz den Auswahlentscheid der Gemeinde vom 17. September 2012 zu Recht als Verfügung im Sinn von Art. 49 Abs. 1 VRPG betrachtet hat. Diese Frage drängt sich auf, weil die blosse Auswahl einer Vertragspartnerin bzw. eines Vertragspartners ausserhalb des öffentlichen Beschaffungsrechts regelmässig nicht in Verfügungsform erfolgt, da der entsprechende Entscheid des Gemeinwesens grundsätzlich nicht hoheitlicher Natur ist (BVR 2013 S. 521 E. 3.1; vgl. auch BGE 119 Ia 424 E. 3a, 103 Ib 154 E. 2). Vorliegend geht es jedoch um die Auswahl jenes Geometers, dem mit öffentlich-rechtlichem Nachführungsvertrag gemäss Art. 32 AVG eine Konzession erteilt bzw. ein (rechtliches) Monopol eingeräumt wird. Mit Blick hierauf stellen die von

der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Angebote letztlich Gesuche um Erteilung einer Konzession dar. Der Auswahlentscheid der Gemeinde führt dazu, dass das Konzessionsverfahren mit der Beschwerdegegnerin 2 als erstrangierter Unternehmung weitergeführt wird und in den Abschluss des Nachführungsvertrags mündet, während die Konzessionserteilung gegenüber der Beschwerdeführerin als unterlegener Mitbewerberin verweigert wird. Für Letztere stellt der Entscheid der Gemeinde vom 17. September 2012 also einen negativen Konzessionsbeschluss dar, der alle Elemente einer Verfügung aufweist, handelt es sich doch um eine einseitige, hoheitliche und verbindliche Regelung eines Rechtsverhältnisses mit der im Auswahlverfahren unterlegenen Beschwerdeführerin (Nichterteilung der Konzession). Diese Verfügung konnte sie gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG beim RSA anfechten (vgl. hierzu Bernhard Waldmann, Die Konzession: Eine Einführung, in Häner/Waldmann [Hrsg.], Die Konzession, 2011, S. 18 f.; vgl. auch BVR 2013 S. 443 E. 2). 4.2 Festzuhalten ist ferner, dass die Streitigkeit nicht in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) fällt. Dieser Erlass gewährleistet Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt (Art. 1 Abs. 1 BGBM). Als Erwerbstätigkeit im Sinn des BGBM gilt dabei jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (Art. 1 Abs. 3 BGBM). Als hoheitliche Tätigkeiten, die vom BGBM nicht erfasst werden, sind in den parlamentarischen Beratungen Kontroll-, Überwachungs- und sich aus dem öffentlichen Recht ergebende Interventionsaufgaben betrachtet worden, insbesondere polizeiliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich des Abgaberechts (vgl. Amtl. Bull. SR 2005 S. 762, Votum von Kommissionssprecher David). Hier steht eine solche hoheitliche Tätigkeit in Frage: Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVG sind für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht und den Gemeindedienststellen für Vermessung – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zuständig; diese bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit (vgl. auch BGE 131 II 639 E. 6.1 und Matthias Oesch, Das Binnenmarktgesetz und hoheitliche Tätigkeiten, in ZBJV 2012 S. 377 ff., 384 ff., jeweils zur Beurkundungsbefugnis von Notaren). Ebenfalls hoheitlich handelt die Nachführungsgeometerin bzw. der Nachführungsgeometer insoweit, als die Kosten für die laufenden Nachführungsarbeiten durch Verfügung festgesetzt werden (Art. 38 Abs. 1 AVG; vgl. Kettiger/Oesch, Hoheitliches Handeln in der amtlichen Vermessung, in cadastre Nr. 10, Dezember 2012, S. 11). Mit Blick auf diese weitreichenden Befugnisse ist die Tätigkeit der Nachführungsgeometerin bzw. des Nachführungsgeometers insgesamt als hoheitlich einzustufen (vgl. Erläuternder Bericht, S. 44; Konferenz der Kantonalen Vermessungsämter [KKVA] und Verband der Ingenieur-Geometer Schweiz [IGS], Empfehlungen für die Ausschreibung von Nachführungsmandaten in der amtlichen

Vermessung, S. 6, abrufbar unter: <www.kkva.ch>, Rubrik «Downloads»; Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 61 OR N. 21; vgl. auch BGE 56 II 303 E. 2). 4.3 Eine Anwendung des BGBM würde hier allerdings nicht zu einem anderen Ergebnis führen, würde doch den Vorgaben dieses Erlasses ohnehin Genüge getan: Zwar geht es hier nicht um eine öffentliche Beschaffung (vgl. Art. 5 BGBM), aber um ein Tätigwerden in einem (rechtlichen) Monopol, weshalb Art. 2 Abs. 7 BGBM einschlägig wäre. Gemäss dieser Bestimmung hat die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren. Die Gemeinde hat diesen Vorgaben des Bundesgesetzgebers indes entsprochen. Zum einen hat sie die Vergabe der streitigen Nachführungsgeometerarbeiten öffentlich ausgeschrieben. Zum andern ist ein diskriminierendes Verhalten weder geltend gemacht noch ersichtlich, zumal mit der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 einzig Bewerberinnen aufgetreten sind, die im Kanton Bern domiziliert, aber nicht ortsansässig sind (vgl. auch BGE 135 II 49 E. 4.1 zur wenig klaren Tragweite von Art. 2 Abs. 7 BGBM). Im Übrigen wäre auch der Vorschrift von Art. 9 Abs. 1 BGBM Genüge getan, gemäss der Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen sind. So konnte die Beschwerdeführerin den Auswahlentscheid der Gemeinde vom 17. September 2012 beim RSA anfechten (vgl. vorne E. 4.1) und dessen Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterziehen (vgl. auch BVR 2013 S. 521 E. 3.2.1). 5. 5.1 Zwar finden die Vorschriften des Submissionsrechts und des BGBM vorliegend keine Anwendung, so dass die Gemeinde ihren Auswahlentscheid nach pflichtgemässem Ermessen trifft. Sie muss sich dabei aber im Rahmen der Verfassung bewegen und die Gebote der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; BVR 2010 S. 90 E. 4.2; BGE 139 I 242 E. 5.1, 136 I 17 E. 5.3) und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 2 KV; BGE 128 II 112 E. 10b) sowie das Willkürverbot beachten (Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 1 KV; BVR 2009 S. 493 E. 5.1; BGE 138 I 49 E. 7.1, 134 I 140 E. 5.4; vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 521 E. 3.2.2). Ferner ist von Belang, dass die Ausschreibung inhaltlich an eine öffentliche Beschaffung angelehnt wurde, indem in der Ausschreibung des Nachführungsmandats 2013-2017 ausdrücklich «Eignungskriterien» und «Zuschlagskriterien» bekannt gegeben werden, welche die Gemeinde mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten hat. 5.2 Gemäss der Ausschreibung waren folgende Elemente für den Auswahlentscheid massgebend (vgl. BB 3): «Eignungskriterien: - berufliche Qualifikation (Nachweis eidgenössisches Patent für Ingenieur-Geometer und Eintrag ins Geometerregister)

- technische und personelle Infrastruktur (Nachweis ausreichender Ressourcen und Einhaltung der amtlichen Vermessungsschnittstelle AVS) - leitende Stellung innerhalb der Firma (Nachweis Auszug aus dem Handelsregister) - finanzielle Leistungsfähigkeit (Nachweis jährliche Selbstdeklaration mit sämtlichen verlangten Nachweisen) Zuschlagskriterien (in der Reihenfolge ihrer Gewichtung): - angebotene Dienstleistungen (schriftliche Offerte und persönliche Präsentation vor dem Gemeinderat) - Erfahrungen in der Nachführung amtlicher Vermessungswerke (Referenzen, nach Möglichkeit aus dem Kanton Bern) - Preis (Taxpunktwert gemäss Artikel 16 KVAV)» Die Gemeinde hielt die Eignungskriterien bei beiden Bewerberinnen für erfüllt; weiter bewertete sie das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 bei den beiden ersten Zuschlagskriterien leicht höher als jenes der Beschwerdeführerin, während sich die beiden bezüglich des Preises nicht voneinander unterschieden. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung davon ausgegangen sei, die Beschwerdegegnerin 2 werde das Eignungskriterium der «Verfügungsbefugnis» – gemeint ist jenes der leitenden Stellung in der Unternehmung – spätestens per 1. Januar 2013 erfüllen, zumal eine Bestätigung über den Unternehmenseintritt des betroffenen Nachführungsgeometers vorlag und ihr der entsprechende Handelsregisterauszug am 16. Oktober 2012 nachgereicht wurde. Weiter habe das Amt für Grundstücke und Gebäude bestätigt, dass für die Beschwerdegegnerin 2 ab 1. Januar 2013 im … Büroräumlichkeiten reserviert seien. Sodann sei die Präsentation der Beschwerdeführerin im Rahmen des Zuschlagskriteriums der angebotenen Dienstleistungen mit nachvollziehbarer Begründung weniger gut bewertet worden als jene der Beschwerdegegnerin 2. Ob Letztere auch beim Kriterium der Erfahrungen rechtmässigerweise eine höhere Bewertung erhalten hat als die Beschwerdeführerin, hat das RSA indes offen gelassen. Schliesslich hat es den Vergabeentscheid der Gemeinde für rechtsgenüglich begründet erachtet und eine Verletzung der Gehörsansprüche der Beschwerdeführerin verneint. – Die Beschwerdeführerin bringt vor, richtigerweise müssten die Eignungskriterien im Zeitpunkt der Offerteinreichung gegeben sein. Ende Juli 2012 sei C.________ als betroffener Nachführungsgeometer aber noch bei ihr angestellt und mithin nicht in leitender Stellung für die Beschwerdegegnerin 2 tätig gewesen. Wenn deren Angebot dennoch berücksichtigt werde, verstosse dies gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen das Transparenz- und das Rechtsgleichheitsgebot. Weiter erachtet die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass die Vorinstanz die tiefere Bewertung ihres Angebots beim Kriterium der angebotenen Dienstleistungen geschützt hat. Die von der Gemeinde abgegebene Begründung sei widersprüchlich und sachfremd. Sodann beanstandet sie, dass die Vorinstanz die Frage offen gelassen hat, ob das Kriterium der Erfahrung rechtmässig bewertet worden sei. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin auch in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 5.3 In der Form von Eignungskriterien sind jene Anforderungen umschrieben, die an die Anbietenden gestellt werden, damit gewährleistet ist, dass diese zur sachgerechten Ausführung und Erledigung des zu vergebenden Auftrags in der Lage sind (vgl. VGE 2013/213 vom 2.10.2013 E. 4.3, das Vergaberecht betreffend). Von der Sache her muss eine nachgefragte Eignung der

Anbietenden also (erst) im Hinblick auf die Vornahme der ausgeschriebenen Arbeiten bestehen. Ob Eignungskriterien nach den vergaberechtlichen Grundsätzen dennoch regelmässig bereits im Zeitpunkt der Offerteinreichung erfüllt sein müssen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann hier offenbleiben, findet doch das Submissionsrecht keine Anwendung; aus dem gleichen Grund ist nicht weiter zu erörtern, was sich im vorliegenden Zusammenhang aus dem vergaberechtlichen Transparenzgebot ergeben könnte. Ist die Eignung der Anbietenden von der Sache her auf die Erfüllung der Aufgabe bezogen, erscheint es jedenfalls nicht stossend, wenn die Vorinstanz genügen liess, dass C.________ spätestens per 1. Januar 2013 eine leitende Stellung bei der Beschwerdegegnerin 2 übernahm. Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Situation von C.________, der seine Anstellung bei der Beschwerdeführerin gekündigt hatte, um zur Beschwerdegegenerin 2 zu wechseln, in ihrer Offerte erklärt und zugesichert, dass dieser im Oktober 2012 in ihre Geschäftsleitung aufgenommen werde (vgl. act. 3F, S. 6). Weiter ist unstreitig, dass das Eignungskriterium seit Oktober 2012 erfüllt wird und ein entsprechender Handelsregisterauszug eingereicht worden ist. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Eignungskriterium «leitende Stellung innerhalb der Firma» bei der Beschwerdegegnerin 2 für erfüllt erachtet hat. Ebenso wenig hat sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt: Zwar durfte die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausschreibung darauf vertrauen, dass nur eine Anbieterin berücksichtigt wird, die der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer eine leitende Stellung in ihrer Unternehmung einräumt. Hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem diese Voraussetzung erfüllt sein muss, lässt sich der Ausschreibung indes nichts Verbindliches entnehmen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Vertrauen in zeitlicher Hinsicht hätte geweckt werden können. Ob allenfalls weitere Anbieterinnen wegen eines zu engen Verständnisses der Eignungskriterien auf eine Offertstellung verzichtet haben, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend sein. Schliesslich ist auch kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot dargetan: Die Beschwerdeführerin scheint einen solchen in der Gefahr zu sehen, dass eine unterlegene Konkurrentin «keine Rechtsschutzmöglichkeit» mehr hätte, falls das Eignungskriterium der leitenden Stellung später doch nicht gegeben sein sollte. Der Bezug dieser Bedenken zum Rechtsgleichheitsgebot ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Zudem verhält es sich insoweit nicht anders, als wenn ein anfänglich gegebenes Eignungskriterium nachträglich wegfällt; auch in solchen Fällen wird die Vergabestelle auf den gefällten Auswahlentscheid zurückkommen müssen, ohne eigens durch ein Rechtsmittel einer Konkurrentin dazu angehalten worden zu sein. Ferner hat die Vergabestelle nicht, wie suggeriert wird, blind auf den Eintritt eines künftiges Ereignisses vertraut. Schon im Entscheidzeitpunkt stand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass das streitige Eignungskriterium bei Beginn der Arbeiten erfüllt sein würde, und es ist unstreitig, dass C.________ seit Oktober 2012 tatsächlich in leitender Stellung bei der Beschwerdegegnerin 2 tätig ist. 5.4 Beim Zuschlagskriterium «angebotene Dienstleistungen (schriftliche Offerte und persönliche Präsentation vor dem Gemeinderat)» hat die Gemeinde das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 mit vier von fünf möglichen Punkten und jenes der Beschwerdeführerin mit drei Punkten bewertet (Bewertungsblatt, act. 3A, pag. 56). Das RSA hat diese Bewertung mit Blick

auf die unterschiedliche Evaluation der Präsentationen der beiden Konkurrentinnen geschützt, wobei sein Entscheid im Ergebnis nicht verfassungswidrig ist: 5.4.1 Aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 10. September 2012 ist klar ersichtlich, dass dieser die Präsentation der Beschwerdegegnerin 2 besser bewertet hat als jene der Beschwerdeführerin. Bezüglich ersterer kann dem Protokoll entnommen werden: «Die Erläuterungen sind nicht in allen Teilen überzeugend. Positiv gewertet wird das Vorstellen der Ansprechpersonen für Bangerten». Demgegenüber heisst es bezüglich der Präsentation der Beschwerdeführerin: «Die Erläuterungen sind nicht überzeugend. Die Vorstellung des Teams, welche für Bangerten zuständig sind, fehlt. Die Personen wurden erst auf Anfrage genannt» (Protokollauszug, in act. 3D). Demnach wies die Präsentation der Beschwerdegegnerin 2 zwar gewisse Mängel auf, vermochte aber über weite Strecken zu überzeugen, während jene der Beschwerdeführerin insgesamt weniger gut gelang. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aus diesen Protokolleinträgen nicht zu schliessen, dass für die Evaluation der Präsentationen allein massgebend war, ob dem Gemeinderat die Ansprechpersonen für die Gemeinde vorgestellt wurden. Gerade aus der zitierten Passage betreffend die Beschwerdegegnerin 2 ist ersichtlich, dass es sich beim Vorstellen der Ansprechpersonen bloss um ein Element handelt, das der Gemeinderat im Rahmen einer ansonsten «nicht in allen Teilen überzeugenden» Präsentation positiv gewertet hat. Weiter ist das Vorstellen der involvierten Personen kein Element, das anlässlich der «persönlichen Präsentation vor dem Gemeinderat», wie sie in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen ist, sachfremd erscheint. Die Präsentationen dienten dazu, dem Entscheidungsgremium der Gemeinde einen persönlichen Eindruck von den Anbieterinnen zu verschaffen, wofür ein Hinweis auf jene Personen, die sich direkt mit der Gemeinde befassen werden, sowie eine Darstellung von deren fachlicher Eignung und deren Qualifikationen (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort der Gemeinde) durchaus dienlich sind. Bei der Evaluation der beiden Präsentationen durfte also ohne Willkür berücksichtigt werden, ob und inwieweit die Ansprechpersonen der Gemeinde vorgestellt wurden. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht darauf hin, dass die im Protokoll festgehaltenen Unterschiede zwischen den beiden Präsentationen durch die Dokumentationen plausibilisiert werden, welche die beiden Konkurrentinnen anlässlich ihrer Auftritte vor dem Gemeinderat abgegeben haben. Die Unterlagen der Beschwerdegegnerin 2 sind wesentlich detaillierter als jene der Beschwerdeführerin und nehmen auch auf den konkreten Auftrag in der Gemeinde Bezug (Unterlagen für die Präsentationen vom 10.9.2012; act. 4A). Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die tiefere Bewertung der Präsentation der Beschwerdeführerin geschützt hat. Ebenso wenig hat die Vorinstanz insoweit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Rechtsgleichheitsgebot verstossen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen diese verfassungsmässigen Rechte verstossen sollte. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, es sei widersprüchlich, ihre tiefere Bewertung mit der schlechteren Präsentation zu begründen, wenn dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats zu entnehmen sei, dass «die Präsentationen […] die Bewertung der beiden Offerten nicht massgeblich beeinflusst» hätten (vgl. Protokollauszug, in act. 3D). Aufgrund dieses

Protokolleintrags vermutet die Beschwerdegegnerin 2 ihrerseits, bezüglich der angebotenen Dienstleistungen sei ihr Angebot auch aufgrund der schriftlichen Offerte höher bewertet worden als jenes der Beschwerdeführerin, so dass letztlich nicht nur deren Präsentation schlechter gewesen sei als die ihre (Beschwerdeantwort, S. 18). Ob dieses Verständnis des Protokolls zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten indes nicht zuverlässig beurteilen und die Gemeinde hat hierzu nicht Stellung genommen. Der Frage braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden: Gemäss Ausschreibung werden die «angebotenen Dienstleistungen», welche das gewichtigste Zuschlagskriterium bilden, aufgrund einer «schriftlichen Offerte» und einer «persönlichen Präsentation vor dem Gemeinderat» bewertet. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die schriftliche Offerte der Beschwerdeführerin eine höhere Bewertung verdient hätte als jene der Beschwerdegegnerin 2. Weiter steht fest, dass die tiefere Bewertung der Präsentation der Beschwerdeführerin vertretbar ist. Mithin ist auch bei gesamthafter Betrachtung der beiden Elemente «Offerte» und «Präsentation» eine tiefere Bewertung der Beschwerdeführerin beim Kriterium der «angebotenen Dienstleistungen» nicht zu beanstanden, da diese den Rückstand beim Element «Präsentation» mit einer (bloss) gleich guten Bewertung des Elements «Offerte» von vornherein nicht aufzuholen vermag. Bei diesen Gegebenheiten kann offenbleiben, was der Gemeinderat mit der Feststellung, «die Präsentationen [hätten] die Bewertung der beiden Offerten nicht massgeblich beeinflusst», ausdrücken wollte. Selbst wenn die Begründung des angefochtenen Entscheids vor dem Hintergrund dieser Feststellung widersprüchlich sein sollte, würde es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht gegen Art. 9 BV und Art. 11 Abs. 1 KV verstossen, dass die Vorinstanz die tiefere Bewertung der Beschwerdeführerin beim Kriterium der «angebotenen Dienstleistungen» geschützt hat. Das Willkürverbot wird nur dann verletzt, wenn ein Entscheid im Ergebnis geradezu unhaltbar ist, nicht bereits dann, wenn die Begründung allenfalls mangelhaft sein sollte (BGE 140 III 16 E. 2.1, 134 II 124 E. 4.1, 132 I 175 E. 1.2, 131 I 467 E. 3.1). 5.5 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die tiefere Bewertung ihres Angebots beim Zuschlagskriterium der Erfahrung verstosse gegen das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot, habe sie doch die Voraussetzungen für das Erreichen der Maximalpunktzahl erfüllt, indem sie (ebenfalls) mehr als drei «sehr gute Referenzen» aus dem Kanton Bern eingereicht habe. Weiter beanstandet sie, dass das RSA die Frage, ob die Gemeinde das Kriterium der Erfahrung rechtmässig gehandhabt hat, zwar aufgeworfen aber letztlich offen gelassen hat. Zu Unrecht, braucht sie doch auch hier nicht beantwortet zu werden: Die beiden Konkurrentinnen haben ihre Dienstleistungen unbestrittenermassen zu identischen Konditionen offeriert, weshalb sie beim Kriterium des Preises gleich bewertet worden sind. Mithin ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, ob das Angebot der Beschwerdeführerin beim Kriterium der Erfahrung wie jenes der Beschwerdegegnerin 2 mit der Maximalpunktzahl zu bewerten ist. So oder anders vermag die Beschwerdeführerin den Rückstand aus der tieferen Bewertung beim Hauptkriterium der «angebotenen Dienstleistungen» nicht zu kompensieren. 5.6 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs. – Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29

Abs. 2 BV und Art. 26 Abs. 2 KV garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei nicht erforderlich ist, dass sich diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3, 2009 S. 168 E. 2.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 f.; BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). 5.6.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe die «Zuschlagsverfügung» zu Unrecht als genügend begründet betrachtet (vgl. Beschwerde, Rz. 34 f.). Soweit sie sich diesbezüglich auf hier nicht anwendbare vergaberechtliche Bestimmungen beruft, braucht nicht weiter auf ihre Vorbringen eingegangen zu werden. Im Ergebnis ist ihr aber zuzustimmen, dass die Auffassung der Vorinstanz, der Auswahlentscheid zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 sei ausreichend und nachvollziehbar begründet, nicht zu überzeugen vermag: Die Gemeinde stützte die Verfügung vom 17. September 2012 einzig auf eine Gegenüberstellung der Gesamtpunktzahlen der beiden Angebote (vgl. act. 3A, pag. 55). Auch wenn die Zuschlagskriterien sowie die Reihenfolge ihrer Gewichtung aus der öffentlichen Ausschreibung bekannt waren (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16), vermag eine blosse Wiedergabe des Gesamtergebnisses der Bewertung nicht als rechtsgenügliche Begründung zu erscheinen; eine sachgerechte Anfechtung des Auswahlentscheids gestützt allein auf die Angaben zur Gesamtpunktzahl erscheint kaum möglich. Eine Aufhebung der Verfügung war indes, trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht angezeigt, da die Verletzung der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Die Gemeinde hat das detaillierte Bewertungsblatt zu den Angeboten eingereicht (act. 3A, pag. 56) und die Beschwerdeführerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme dazu erhalten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 17). 5.6.2 Die Beschwerdeführerin rügt allerdings insoweit zu Recht, dass die Vorinstanz dieser Heilung im Kostenpunkt hätte Rechnung tragen müssen (Beschwerde, Rz. 35 am Ende). Die Heilung einer Gehörsverletzung ist als besonderer Umstand bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen, da die behördliche Fehlleistung für die Betroffenen auch hinsichtlich der Verfahrenskosten keine Nachteile zeitigen darf (vgl. statt vieler BVR 2014 S. 508 E. 3.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Deshalb sind Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist neu über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu befinden. Da der Mangel seinen Ursprung in der ungenügenden Begründung der Verfügung der Gemeinde hat, ist ein Viertel der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht zu erheben und der Beschwerdeführerin sind nur drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend Fr. 750.-- (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; BVR 2004 S. 133 E. 3.1). Weiter hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin einen Viertel der Parteikosten zu ersetzen. Weil ihr die Gehörsverletzung anzulasten ist, erscheint es überdies gerechtfertigt, dass die Gemeinde der Beschwerdegegnerin 2 einen Viertel der Parteikosten ersetzt (Art. 108 Abs. 3 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 13).

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 drei Viertel der Parteikosten zu ersetzen. Da die Beschwerdeführerin trotz dahingehender Aufforderung (Verfügung des RSA vom 30.11.2012, act. 3A pag. 87) keine Kostennote eingereicht hat (vgl. Eingabe vom 17.12.2012, act. 3A pag. 91-94), werden ihre Parteikosten ermessensweise auf Fr. 6'000.-- bestimmt (inkl. Auslagen); die Mehrwertsteuer ist bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen (vgl. hinten E. 6.3). Die Parteikosten der Beschwerdegegnerin 2 betragen insgesamt Fr. 4'832.50 (inkl. Auslagen und ohne MWSt; act. 3A pag. 88). 5.6.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf das Eignungskriterium der «leitenden Stellung innerhalb der Firma» mangelhaft begründet. – Zu Unrecht: Die Vorinstanz hat insoweit zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin und die Stellungnahmen von Beschwerdegegnerin 2 und Gemeinde wiedergegeben (angefochtener Entscheid, E. 8); alsdann hat sie die vorgetragenen Argumente rechtlich eingeordnet und ihre Schlüsse gezogen (angefochtener Entscheid, E. 9 und 10). Aus ihren entsprechenden Erwägungen ergeben sich die massgebenden Entscheidgründe mit ausreichender Klarheit (vgl. auch vorne E. 5.2). 5.6.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin noch, dass die Vorinstanz die Frage, ob die Gemeinde das Kriterium der Erfahrung rechtmässig gehandhabt hat, nicht abschliessend behandelt habe. Auch darin liegt indes keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Selbst eine Bewertung mit maximaler Punktzahl bei diesem Zuschlagskriterium hätte an der höheren Gesamtpunktzahl der Beschwerdegegnerin 2 nichts mehr geändert (vgl. vorne E. 5.5), weshalb die Vorinstanz die nicht mehr entscheidwesentliche Frage offenlassen durfte. 6. 6.1 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig, soweit das RSA den «Zuschlag» an die Beschwerdegegnerin 2 geschützt hat. Demgegenüber ist die Beschwerde im Kostenpunkt begründet und der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten zu korrigieren (vgl. E. 5.6.2). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vier Fünfteln; sie wird in diesem Umfang kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und hat im gleichen Umfang der Beschwerdegegnerin 2 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Gleichzeitig obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von einem Fünftel und hat insoweit Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, was je zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin 2 geht, die beide insoweit als unterliegend zu betrachten sind. Der Beschwerdegegnerin 2 wird ein Zehntel der Verfahrenskosten auferlegt; der auf die Gemeinde entfallende Anteil wird nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG).

6.3 Beide von den Rechtsvertretern eingereichten Kostennoten verlangen nicht nur den Ersatz von Honorar und Auslagen, sondern auch von 8 % Mehrwertsteuer, was zu folgender Bemerkung Anlass gibt: Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin 2 sind mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <https://www.uid.admin.ch>) und können deshalb die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). Bezüglich der Kostennote der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist zusätzlich zu bemerken, dass die Auslagen darin bloss als Pauschale bestimmt wurden und unbelegt bleiben. Gemäss Art. 2 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) sind nur die «notwendigen Auslagen» zu ersetzen, die hier ermessensweise auf Fr. 50.-- bestimmt werden. Die zu berücksichtigenden Parteikosten der Beschwerdeführerin machen mithin, einschliesslich der Auslagen, Fr. 8'480.-- aus. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 11. Januar 2013 werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: « 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 3. a) Die Beschwerdeführerin hat der Beigeladenen die Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'832.50 (inkl. Auslagen) zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'624.40 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegnerin hat der Beigeladenen die Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'832.50 (inkl. Auslagen) zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'208.10 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. c) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen) zu einem Viertel ausmachend, Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.» Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500.--, werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'800.--, und der Beschwerdegegnerin 2 zu einem Zehntel, ausmachend Fr. 350.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben.

3. a) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 2 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 8'282.50 (inkl. Auslagen), zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 6'626.--, zu ersetzen. b) Die Einwohnergemeinde Bangerten und die Beschwerdegegnerin 2 haben der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 8'480.-- (inkl. Auslagen), je zu einem Zehntel, ausmachend je Fr. 848.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Einwohnergemeinde Bangerten - der Beschwerdegegnerin 2 - dem Regierungsstatthalteramt Seeland - der Wettbewerbskommission Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 54 — Bern Verwaltungsgericht 24.10.2014 100 2013 54 — Swissrulings