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Bern Verwaltungsgericht 30.07.2014 100 2013 414

30 luglio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,782 parole·~14 min·6

Riassunto

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer Anwältin (Zwischenverfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 30. Oktober 2013 - 100 13 450-458, 200 13 369-377) | Kosten

Testo integrale

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 30. August 2014 nicht eingetreten (2C_732/2014). 100.2013.414/415U HAT/LIR Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Gschwind A.________ Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer Anwältin (Zwischenverfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 30. Oktober 2013; 100 13 450-458, 200 13 369-377)

Sachverhalt: A. A.________ ersuchte am 13. September 2013 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern für das bei dieser anhängig gemachte Rekurs- und Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsanwältin. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 wies die Steuerrekurskommission dieses Gesuch ab und setzte A.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- an. B. Hiergegen hat A.________ am 25. November 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, die Zwischenverfügung der Steuerrekurskommission sei aufzuheben und ihm sei im Verfahren vor der Steuerrekurskommission die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsanwältin zu gewähren. Mit Verfügung vom 26. November 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt. Die Steuerverwaltung verzichtet mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 auf eine Stellungnahme, während die Steuerrekurskommission in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 112 Abs. 3 i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 151 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 des Kantons Bern [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Entscheide über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, einschliesslich solche betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- sowie allfälligen Vorschuss- und Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 2.1 Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die Prozessbegehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos erscheinen (angefochtene Verfügung, S. 2). Hingegen hat sie dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, es fehle am Erfordernis der Prozessbedürftigkeit. – Prozessbedürftigkeit liegt dann vor, wenn die Partei nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert einer zumutbaren Zeit aufzubringen, weil das ihr zur Verfügung stehende Einkommen nicht grösser ist als ihr prozessualer Zwangsbedarf. Massgebend ist insoweit das Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in der Fassung vom 25. Januar 2011 (abrufbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads&Publikationen», nachfolgend KS Nr. 1). Bei Respektierung der darin festgelegten Grundsätze ist gleichzeitig der (Minimal-)Garantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Genüge getan. Gemäss dieser hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 [= Pra 99/2010 Nr. 25] auch zum Folgenden, 128 I 225 E. 2.5.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 6 ff.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. VGE 2013/214 vom 29.4.2014 [zur Publ. bestimmt], E. 7.2). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. 128 I 225 E. 2.5.1; BVR 2010 S. 283 E. 2.2;

Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6 ff.). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Partei. Sie hat ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (KS Nr. 1 Bst. G). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (vgl. BVR 2010 S. 283 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 10). 2.2 Zur Ermittlung der Prozessbedürftigkeit einer Person ist deren monatliches Einkommen mit deren prozessualem Zwangsbedarf zu vergleichen, wobei allfällig vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen ist (KS Nr. 1 Bst. A). Für die Bestimmung des Zwangsbedarfs ist zunächst von den Grundbeträgen auszugehen, wie sie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelten (vgl. Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011; abrufbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubriken «Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verwaltungsgericht/Downloads & Publikationen», nachfolgend KS Nr. B1). Der massgebende Grundbetrag ist alsdann um 30 % zu erhöhen. Weiter sind – soweit entsprechender Aufwand ausgewiesen ist – die in KS Nr. 1 Bst. C Ziff. 2 vorgesehenen Zuschläge (namentlich für die Wohnkosten) aufzurechnen. Erreicht das Einkommen der betroffenen Person den so bestimmten prozessualen Zwangsbedarf nicht, so ist – jedenfalls wenn keine Vermögenswerte vorhanden sind – ohne weiteres von einer Prozessbedürftigkeit im Sinn von Art. 111 Abs. 1 VRPG auszugehen. Übersteigt das Einkommen demgegenüber den prozessualen Zwangsbedarf, so ist zu prüfen, welche Verfahrenskosten (und allenfalls Anwaltskosten) der beabsichtigte Prozess der betroffenen Person verursachen kann. Erlaubt ihr der errechnete Überschuss, die Kosten des Prozesses innert Jahresfrist bzw. jene eines kostspieligeren Verfahrens innert zweier Jahre zu tilgen, so liegt keine Prozessbedürftigkeit vor und die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern (KS Nr. 1 Bst. E). 2.3 Die Vorinstanz ging von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'577.-- aus, was dieser nicht in Frage stellt; darauf kann mithin auch im Folgenden abgestellt werden. Sie schloss sodann auf einen prozessualen Zwangsbedarf von Fr. 3'608.-- und damit auf einen monatlichen Überschuss von Fr. 969.-- (angefochtene Verfügung, S. 3). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Überschussberechnung und bringt insbesondere vor, die Auslagen für die Steuern und für die berufsbedingte Benutzung seines Personenwagens seien im monatlichen Zwangsbedarf zu berücksichtigen. Zudem macht er selber getragene Arztkosten im Zusammenhang mit der Jahresfranchise für die Krankenversicherung und für eine zahnärztliche Behandlung geltend.

2.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte die laufenden Steuern des Beschwerdeführers nicht, weil nur nachweislich bezahlte Steuern anzurechnen seien und er nicht dargetan habe, dass er tatsächlich Steuern bezahle (angefochtene Verfügung, S. 3). Der Beschwerdeführer wendet ein, aus der Akontorechnung der Steuerverwaltung vom 19. Oktober 2013 sei gut ersichtlich, dass er (nur) noch Fr. 3'300.-- Steuern zu begleichen habe (Beschwerde, S. 1). – Praxisgemäss sind die laufenden Steuern im prozessualen Zwangsbedarf zu berücksichtigen (KS Nr. 1 Bst. C Ziff. 2g; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.2.1 ff. [= Pra 99/2010 Nr. 25]; VGE 2013/251 vom 24.6.2014, E. 7.5.1, 2012/170 vom 14.8.2013, E. 4.2). Anders verhält es sich bloss, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die gesuchstellende Person ihrer Steuerpflicht nicht nachkommt (sog. Effektivitätsgrundsatz; vgl. Viktor Rüegg, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 117 ZPO N. 12; vgl. auch VGE 21956/22021 vom 15.6.2005, E. 7.6.1). Entsprechendes trifft hier nicht zu. Der Beschwerdeführer belegt im Gegenteil mit den aktenkundigen Kontoauszügen (act. 3B pag. 37 und 46) sowie der vor Verwaltungsgericht neu beigebrachten Akontorechnung der Steuerverwaltung (in act. 1C), dass er bei Gesuchseinreichung (bzw. in den Tagen darauf) bereits über Fr. 5'000.-- an die laufenden Steuern des Jahres 2013 bezahlt hatte. Folglich ist ihm ein Zuschlag für die laufenden Steuern anzurechnen. Aus dem unbestrittenen Einkommen von Fr. 4'577.-- resultiert eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 500.--. 2.3.2 Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer als unumgängliche Berufsauslagen einen Betrag von Fr. 200.-- für auswärtige Verpflegung an (vgl. KS Nr. 1 Bst. C Ziff. 2d). Der Beschwerdeführer wendet ein, er bezahle pro auswärtige Hauptmahlzeit Fr. 16.-- bis Fr. 18.--, weshalb ihm pro Monat Fr. 396.-- anzurechnen seien. Er verkennt diesbezüglich, dass nur jene Mehrkosten zu berücksichtigen sind, die bei auswärtiger Verpflegung im Vergleich zur Verpflegung zu Hause entstehen, also Fr. 9.-- bis Fr. 11.-- pro Hauptmahlzeit (vgl. hierzu KS Nr. B1, Beilage 1 Ziff. II/4b). Die Berechnung der Vorinstanz ist in diesem Punkt deshalb nicht zu beanstanden. 2.3.3 Mangels Belegen anerkannte die Vorinstanz die – ebenfalls als unumgängliche Berufsauslagen – geltend gemachten Aufwendungen für den Gebrauch eines Personenwagens nicht (angefochtene Verfügung, S. 2). Der Beschwerdeführer rügt, dass er zumeist auf Baustellen arbeite, die fast nur mit dem Auto erreichbar seien, wobei die Arbeitgeber eine «gewisse Flexibilität» verlangten. Er sei folglich auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen, weshalb ihm im Zwangsbedarf monatlich Fr. 280.-- für Benzinkosten anzurechnen seien (Beschwerde, S. 1). Es obliegt dem Beschwerdeführer die Umstände soweit möglich zu belegen, welche die Ermittlung seiner Prozessbedürftigkeit erlauben (vorne E. 2.1). Obschon es ihm ein Leichtes gewesen wäre, Bestätigungen von Arbeitgebern über Arbeitszeiten und Arbeitsorte beizubringen, hat der Beschwerdeführer keinerlei Belege eingereicht, die seine

Behauptung stützen würden; er hat nicht einmal dargetan, welche Strecken er in letzter Zeit berufsbedingt zurücklegen musste. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die Aufwendungen für den Gebrauch eines Personenwagens nicht als unumgängliche Berufsauslagen anerkannt hat. 2.3.4 Die Vorinstanz berücksichtigte sodann keinen Zuschlag für Arztkosten (angefochtene Verfügung, S. 3), was der Beschwerdeführer beanstandet. Er belegt zwar mit einem Auszug aus seinem «Kundendossier» der Krankenkasse KPT/CPT, dass er Anfang des Jahres 2013 im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung einen Selbstbehalt von Fr. 1'500.-- tragen musste (in act. 1C), übersieht aber, dass im Zwangsbedarf nicht die bereits angefallenen Arztkosten zu berücksichtigen sind, sondern nur unmittelbar bevorstehende Gesundheitskosten, welche die verfügbare Einkommensquote zeitweise reduzieren können (KS Nr. 1 Bst. C Ziff. 2c; VGE 21699 vom 20.10.2003, E. 5.2.7). Da weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Krankheit leidet, ist nicht erstellt, dass die Aufwendungen für die Franchise der obligatorischen Krankenversicherung auch künftig anfallen werden (vgl. BGE 129 III 242 E. 4.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Selbstbehalt von Fr. 1'500.-- im Zwangsbedarf nicht berücksichtigt hat. Anders verhält es sich indes mit den Zahnarztkosten, die dem Beschwerdeführer im Herbst 2013 entstanden sind (die er allerdings im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend gemacht hatte). Er belegt diese mit einer Abrechnung vom 18. November 2013, gemäss der er Fr. 1'600.-- bezahlt hat (in act. 1C). Die Behandlung wurde am 28. Oktober und 7. November 2013 vorgenommen, stand also zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung kurz bevor. Offenbar handelte es sich um eine Wurzelbehandlung und -füllung, also um Massnahmen, die ohne weiteres zu berücksichtigen sind; der (tatsächlich bezahlte) Betrag von Fr. 1'600.- - entspricht monatlichen Aufwendungen von Fr. 133.--. 2.3.5 Als Zuschlag für Wohnkosten anerkannte die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietzins in der Höhe von Fr. 1'560.--, da dieser nur wenig mehr als einen Drittel des Einkommens betrage. Entgegen der Auffassung der StRK ist dieser Mietzins indessen im Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers offensichtlich übersetzt, so dass bloss ein angemessener Teilbetrag davon zu berücksichtigen ist (vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2a; zur parallelen Regelung im Bereich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [KS Nr. B1, Beilage 1 Ziff. II/1] vgl. BGE 129 III 526 E. 2; BVR 2014 S. 197 unpubl. E. 4.3, 2013 S. 506 E. 4.5.2 auch zum Folgenden). Der durchschnittliche Nettomietzins für eine 2-Zimmer- Wohnung lag in der Stadt Bern, wo die Mieten kaum günstiger sein dürften als in ..., im November 2013 bei rund Fr. 950.-- pro Monat (vgl. die durchschnittlichen Monatsmietpreise nach Wohnungsgrösse, abrufbar unter: <www.bern.ch>, Rubriken «Leben in Bern/Stadt und Politik/Bern in Zahlen/Kategorien der öffentlichen Statistik/05 Preise»; vgl. auch BVR 2014 S. 197 unpubl. E. 4.3). Unter Berücksichtigung der Nebenkosten, welche bei einer günstigeren Wohnung im Bereich von Fr. 150.-- liegen müssten, beträgt ein angemessener Mietzins also rund Fr. 1'100.-- pro Monat. Es wird aber zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer nicht sofort in eine günstigere Wohnung hätte umziehen können, sondern vier Monate Kündigungsfrist zu beachten hatte (vgl. act. 3B pag. 55; hinten E. 2.4). 2.3.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer noch vor, dass er monatlich Fr. 150.-an Mietkaution bezahlen müsse. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'700.-- schuldete, den er zwischen 28. April 2013 und 28. Februar 2014 in Raten à Fr. 150.-- überwiesen hat (act. 3B pag. 28 sowie Dauerauftrag in act. 1C). In der Sache handelt es sich bei dieser Mietkaution um eine verfallene Schuld, wurde sie doch grundsätzlich bei Vertragsunterzeichnung fällig. Da sie sich auf ein Kompetenzgut, die Wohnung, bezieht, ist sie im Zwangsbedarf zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich bezahlt wird (vgl. KS 1 Bst. C Ziff. 2h; BGE 135 I 221 E. 5.2.1 ff. [= Pra 99/2010 Nr. 25]; BGer 5A_32/2014 vom 8.4.2014, E. 3.3, 5A_707/2009 vom 23.11.2009, E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat die monatlichen Teilbeträge mit einem Dauerauftrag überweisen lassen, der nachweislich ausgeführt wurde (act. 3B pag. 45-38). Ihm ist dieser Betrag deshalb anzurechnen, jedoch nur für jene fünf Monate nach Gesuchseinreichung, in denen die Mietkaution noch anfiel (28.10., 28.11., 28.12.2013 sowie 28.1. und 28.2.2014). 2.4 Nach dem Gesagten errechnet sich der prozessuale Zwangsbedarf des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wie folgt: Grundbetrag: Fr. 1'200.-prozessualer Zuschlag: Fr. 360.-- Wohnkosten: Fr. 1'100.-- Krankenkassenprämie: Fr. 288.-zusätzliche Gesundheitskosten: Fr. 133.-auswärtige Verpflegung: Fr. 200.-laufende Steuern: Fr. 500.-- -------------------- Total: Fr. 3'781.-- Diesem Betrag steht ein Einkommen von Fr. 4'577.-- gegenüber, woraus als Zwischenfazit ein monatlicher Überschuss von Fr. 796.-- resultiert. Pro Jahr führt dies grundsätzlich zu verfügbaren Mitteln in der Höhe von Fr. 9'552.--. Wie ausgeführt sind aber die bestehenden Verpflichtungen, von denen sich der Beschwerdeführer nicht sofort befreien konnte, angemessen zu berücksichtigen. So hatte dieser gemäss Mietvertrag eine viermonatige Kündigungsfrist zu beachten, weshalb die Reduktion des Zuschlags für den Mietzins erst ab dem fünften Monat greifen kann; als Differenz

zwischen dem bei Gesuchseinreichung geschuldeten Mietzins und dem angemessenen Teilbetrag gemäss KS 1 Bst. C Ziff. 2a sind also viermal Fr. 460.--, ausmachend Fr. 1'840.--, vom ermittelten jährlichen Überschuss abzuziehen (vgl. vorne E. 2.3.5). Weiter sind insgesamt Fr. 750.-- für die noch während fünf Monaten ratenweise bezahlte Mietkaution in Abzug zu bringen (5 x Fr. 150.--; vgl. vorne E. 2.3.6). Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtungen beträgt der massgebende Überschuss im ersten Jahr nach Gesuchseinreichung noch Fr. 6'962.--, während er in einem folgenden Jahr Fr. 9'552.-- (oder ohne zusätzliche Gesundheitskosten gut Fr. 11'100.--) ausmacht. 2.5 Es bleibt zu prüfen, wie hoch die Verfahrens- und Anwaltskosten sind, die dem Beschwerdeführer durch das Verfahren erwachsen würden. Die Vorinstanz hat einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einverlangt; weil der verfügte Vorschuss betraglich den mutmasslichen Verfahrenskosten entspricht, kann hier von Verfahrenskosten in entsprechender Höhe ausgegangen werden. Bezüglich der Anwaltskosten hat die StRK bloss auf Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) verwiesen, gemäss dem das Anwaltshonorar im Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 400.-- und Fr. 11'800.-- pro Instanz liegt. Sie hat darauf verzichtet, die zu erwartenden Anwaltskosten innerhalb dieser Bandbreite näher zu bestimmen. Immerhin schätzte sie den Aufwand der Anwältin als relativ gering ein, ging aber gleichzeitig davon aus, dass sich «relativ komplexe Rechtsfragen» stellen (angefochtene Verfügung, S. 2). – Praxisgemäss wird die unentgeltliche Rechtspflege dann verweigert, wenn der Überschuss ausreicht, um die Verfahrens- und Anwaltskosten innerhalb eines Jahres bzw. bei einem kostspieligeren Prozess innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. vorne E. 2.2). Hier verbleibt nach Begleichung des Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- im ersten Jahr nach Gesuchseinreichung noch ein Überschuss in der Höhe von Fr. 4'962.--; dieser Betrag reicht aus, um das Honorar der Anwältin in einem weniger kostspieligen Verfahren zu bezahlen. Sollte sich ein aufwendigeres Verfahren entwickeln, reicht der (nach Begleichung des Prozesskostenvorschusses) über zwei Jahre gesehen verbleibende Überschuss von Fr. 14'514.-- (bzw. rund Fr. 16'100.--) aus, um das hiefür anfallende Anwaltshonorar zu begleichen. Nach dem Gesagten ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint hat. 3. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. BVR 2002 S. 526

E. 5b; VGE 2013/392 vom 27.5.2014, E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 112 N. 6). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 112 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 VRPG; vgl. auch Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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