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Bern Verwaltungsgericht 08.08.2014 100 2013 413

8 agosto 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,386 parole·~17 min·7

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Oktober 2013 - BD 119/13) | Ausländerrecht

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 2.10.2014 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C_841/2014). 100.2013.413U HER/SCA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. August 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli und Keller Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Oktober 2013; BD 119/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2014, Nr. 100.2013.413U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Kosovare A.________, geb. … 1980, heiratete am 6. August 2007 im Kosovo die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau B.________. Am 26. Februar 2008 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Als gemeinsamen Wohnsitz gaben die Eheleute eine Adresse in C.________ an. Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde in der Folge mehrmals verlängert. Am 24. Oktober 2011 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Im Frühling 2012 stellte sich heraus, dass die (inzwischen geschiedene) Ehefrau von A.________ in C.________ nie angemeldet war und bereits am 1. November 2008 in D.________ Wohnsitz genommen hatte. Mit Verfügung vom 11. April 2013 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. B. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2013 wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 24. Oktober 2013 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis 5. Dezember 2013. C. Am 25. November 2013 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24. Oktober 2013 […] betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern. 3. Eventualiter seien die Akten zur Vornahme weiterer sachdienlicher Abklärungen an die Vorinstanz respektive den Migrationsdienst zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2014, Nr. 100.2013.413U, Seite 3 Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. 2.1 Nach Art. 43 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2014, Nr. 100.2013.413U, Seite 4 Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird nach Art. 49 AuG jedoch ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (statt vieler BGer 2C_505/2013 vom 4.10.2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Solche Gründe können insbesondere in beruflichen Verpflichtungen oder in einer vorübergehenden Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme liegen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 2.2 Den Akten lässt sich dazu Folgendes entnehmen: Im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs gaben die Eheleute ... an, im gemeinsamen Haushalt in C.________ zu leben (Akten MIDI, pag. 1 f.). Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers hatte dort auf ihren Namen per 1. Dezember 2007 eine Dreizimmerwohnung gemietet (Akten MIDI, pag. 6), sich in der Gemeinde aber nie angemeldet (Akten MIDI, pag. 65). Per 1. November 2008, d.h. rund acht Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, hat sie in der Gemeinde D.________ Wohnsitz genommen (Hauptwohnsitzbescheinigung der Gemeinde D.________ vom 21.6.2011 [Akten POM, Beilagen zum Dossier]). Der Beschwerdeführer wohnte weiterhin in C.________ (Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C.________ vom 15.8.2011 [Akten POM, Beilagen zum Dossier]). Gleichwohl meldete er den Migrationsbehörden im Januar 2009, Dezember 2009 und Dezember 2010 im Rahmen der Verfallsanzeige seiner Aufenthaltsbewilligung, er führe mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt (zusammenwohnend) in C.________ (Akten MIDI, pag. 24, 27 und 30). Weiter ist aktenkundig, dass die Ehefrau in D.________ zu einem anderen Mann gezogen ist, mit welchem sie eine Beziehung unterhielt (Befragung von B.________ vom 14.11.2012 [Akten MIDI, pag. 95]). Der Beschwerdeführer will vom «Doppelleben» seiner Frau nichts gewusst haben (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 7 und 10). Ab dem Steuerjahr 2010 wurden die Ehegatten getrennt veranlagt (Zivilstand «getrennt» [vgl. Details zur Veranlagungsverfügung 2010, in Akten POM, Beilagen zum Dossier]). – In beruflicher Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 24. Mai 2008 bis 20. Februar 2009 als Mitarbeiter der … in E.________ arbeitete (Akten MIDI, pag. 25; Beilage 3 zur Beschwerde vom 15.5.2013 [Akten POM, Beilagen zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2014, Nr. 100.2013.413U, Seite 5 Dossier]). Im Dezember 2009 und 2010 gab er an, auf Stellensuche zu sein (Akten MIDI, pag. 28, 31). Im Rahmen der Verfallsanzeige seiner Aufenthaltsbewilligung vom Dezember 2011 teilte er den Behörden mit, er sei seit September 2011 als Student an der Universität … immatrikuliert (Akten MIDI, pag. 34 f.). Seit dem 15. Januar 2012 ist er zudem als … bei der Unternehmung … AG, Filiale …, angestellt (undatierte Bestätigung der Filialleitung, in Akten POM, Beilagen zum Dossier). Die Ehefrau hatte am 1. November 2007 eine Stelle als … in F.________ angetreten (Akten MIDI, pag. 3). 2.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau ab 1. November 2008 getrennte Wohnsitze hatten. Umstritten ist jedoch, ob ihre Ehegemeinschaft die dreijährige Mindestdauer gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG dennoch erreicht hat. Ausgangspunkt für die Berechnung der Dauer der Ehegemeinschaft ist der Zeitpunkt des Eheschlusses bzw. – bei einem Eheschluss im Ausland – der Zeitpunkt der Aufnahme der Ehegemeinschaft in der Schweiz (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3, insb. 3.3.5). Mit Blick auf die Einreise des Beschwerdeführers am 26. Februar 2008 hielt die POM im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, die erforderliche Dauer von drei Jahren Ehegemeinschaft sei hier nur dann erfüllt, wenn für die getrennten Wohnorte ab Wohnsitznahme der Ehefrau in D.________ bis mindestens zum 26. Februar 2011 wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG bestanden haben und die Ehegemeinschaft während dieser Zeit trotz getrennter Wohnsitze weiterhin gelebt worden ist (E. 5a). Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, es habe sich um eine «rein geografische», beruflich bedingte Trennung «während den Arbeitstagen» gehandelt. Das Mieten einer gemeinsamen Wohnung in vernünftiger Distanz zu beiden Arbeitsorten sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 6). Gleichwohl hätten er und seine Ehefrau in der fraglichen Zeit eine Ehe geführt und gelebt, indem sie beispielsweise gemeinsam ausgegangen seien, an Familienfesten teilgenommen und zusammen Ferien verbracht hätten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 7; Beschwerdebeilagen 3-6). Dass die Ehefrau gleichzeitig eine Beziehung zu einem anderen Mann geführt habe, was ihm verborgen geblieben sei, ändere daran nichts. Ausserdem müssten auch für Ehen mit einem Auslandsbezug die gleichen liberalen Gesellschaftsformen gelten wie bei allen übrigen Ehegemeinschaften; in solchen Fällen eine traditionellere Form des Zusammenlebens zu verlangen, sei eine unzulässige Lebensführungskontrolle (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2014, Nr. 100.2013.413U, Seite 6 2.4 Die Auffassung des Beschwerdeführers, der gemeinsame Haushalt sei lediglich ein Indiz für eine gelebte Ehegemeinschaft, dem in einer liberalen Gesellschaftsordnung kein entscheidendes Gewicht zukommen könne, geht fehl. Im hier massgeblichen ausländerrechtlichen Kontext ist das Zusammenwohnen der Eheleute eine grundsätzliche Voraussetzung für den Familiennachzug (vgl. Art. 42 ff. AuG), von der nur aus gewichtigen, objektiv nachvollziehbaren Gründen im Sinn von Art. 49 AuG bzw. Art. 76 VZAE abgewichen werden kann (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116). Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf ausgelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben (vgl. z.B. VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.1, 2012/82 vom 9.12.2012, E. 4.4, beide mit Hinweisen; vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, in BBl 2002 S. 3709 ff., 3753 und 3795). Der Grundsatz des Zusammenlebens gilt auch bei der retrospektiven Berechnung der Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (vgl. auch vorne E. 2.1): Diese Bestimmung lässt unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch nach Art. 42 und 43 AuG weiterbestehen, welcher seinerseits das Zusammenwohnen ausdrücklich voraussetzt. Hatten die Eheleute während einer bestimmten Zeit getrennte Wohnsitze, ohne dass hierfür wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG bzw. Art. 76 VZAE bestanden haben, so waren im fraglichen Zeitraum weder die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 42 f. AuG erfüllt, noch kann die auf diesen Zeitraum entfallende Ehedauer nachträglich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG berücksichtigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn in der fraglichen Zeit ein gemeinsamer Ehewille (noch) vorhanden war (vgl. z.B. VGE 2010/124 vom 21.10.2010, E. 4.3.2 am Schluss; a.M. offenbar Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 50 N. 16, unter Hinweis auf moderne Lebensformen wie das «living apart together», was vom Bundesgericht indes nicht als wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 anerkannt wird [z.B. BGer 2C_505/2013 vom 4.10.2013, E. 4.2 am Schluss]). 2.5 Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG, welcher die Eheleute vom Erfordernis des Zusammenlebens befreit, muss objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (vgl. Art. 90 AuG zur Mitwirkungspflicht in ausländerrechtlichen Verfahren). Er ist umso eher zu bejahen, je weniger die Eheleute auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen. Ein das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2014, Nr. 100.2013.413U, Seite 7 Getrenntleben rechtfertigender Grund liegt beispielsweise vor, wenn für einen bestimmten Arbeitgeber eine besondere Tätigkeit an einem weit entfernt gelegenen Ort ausgeübt werden muss und ein Umzug der Familie bzw. der Ehepartnerin oder des Ehepartners an diesen Ort nicht zumutbar ist (VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.1 mit Hinweisen; Esther S. Amstutz, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 49 AuG N. 25). Allgemein trägt die Regelung von Art. 49 AuG den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die nur in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit (statt vieler BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.3, 2C_635/2009 vom 26.3.2010, E. 4.4). 2.6 Die POM hat das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 49 AuG verneint. Dies ist nicht zu beanstanden. Die beruflichen Gründe für die getrennten Wohnsitze erscheinen vorgeschoben. So hatte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Stelle in F.________ bereits am 1. November 2007 angetreten. Gleichwohl hat sie im Wissen um die sich daraus ergebenden Konsequenzen für ihren Arbeitsweg per 1. Dezember 2007 die Wohnung in C.________ gemietet. Hierzu bestand zum damaligen Zeitpunkt auch aus Sicht des Beschwerdeführers keine Veranlassung, hat er doch seine Stelle in E.________ erst am 24. Mai 2008 angetreten (vorne E. 2.2). Ausserdem hat er, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nur bis am 20. Februar 2009 in E.________ gearbeitet. Danach war er nicht mehr erwerbstätig bzw. auf Stellensuche (vorne E. 2.2). Die behaupteten beruflichen Gründe für die getrennten Wohnsitze wären spätestens ab diesem Zeitpunkt ohnehin weggefallen. Soweit der Beschwerdeführer finanzielle Gründe für die getrennten Wohnungen anführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass zwei Wohnungen bzw. Haushalte das Familienbudget wesentlich stärker belasten als ein gemeinsamer Haushalt. Auch vor diesem Hintergrund sind keine nachvollziehbaren Gründe im Sinn von Art. 49 AuG ersichtlich oder dargetan, weshalb die Eheleute auch nach dem 20. Februar 2009 an getrennten Wohnsitzen festgehalten haben. Jedenfalls lag hier offensichtlich keine besondere, nicht leichthin anzunehmende Konstellation vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Zusammenlebens bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt im Februar 2011 gerechtfertigt hätte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es den Ehegatten … nicht möglich gewesen sein soll, ihre Wohn- und Arbeitssituation so zu gestalten, dass sie hätten zusammenwohnen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits (lange) vor dem 26. Februar 2011 zumindest kein gegenseitiger Ehewille mehr bestanden hat, zumal B.________ in der fraglichen Zeit unbestritten eine Beziehung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2014, Nr. 100.2013.413U, Seite 8 einem anderen Mann führte. Wenn sie und der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit noch in Kontakt standen und angeblich gemeinsamen Aktivitäten nachgegangen sind und Familienfeste besucht haben, kann daraus nicht auf eine gelebte Ehe geschlossen werden. Der Nachweis von lediglich freundschaftlichen Kontakten zwischen den Eheleuten genügt nicht, um eine Ehegemeinschaft nachzuweisen, selbst wenn die Kontakte zwei- oder dreimal pro Woche stattfinden (BGer 2C_212/2011 vom 13.7.2011, E. 7.1; VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.6). Ausserdem liefern auch diese Vorbringen keine Erklärung dafür, weshalb die Eheleute … zumindest nach dem 20. Februar 2009 nicht wieder zusammengezogen sind. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 7) sind nicht angezeigt. Es handelt sich um Umstände aus dem Lebensbereich des (im Übrigen anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers, die er besser kennt als die Behörden, weshalb erwartet werden darf, dass er die wesentlichen Sachumstände von sich aus dartut und (soweit möglich) anhand geeigneter Belege nachweist (Art. 90 AuG; vgl. auch VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 3.6 mit Hinweisen). Ebenso wenig ist ein Parteiverhör durchzuführen; ein solches vermöchte an der vorstehend dargelegten Einschätzung nichts zu ändern. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen. Es ist somit festzuhalten, dass zumindest für die Zeit ab Ende Februar 2009 keine objektivierbaren Gründe im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE dargetan oder ersichtlich sind, welche eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis des Zusammenlebens gerechtfertigt hätten. Die Ehegemeinschaft hat demnach weniger als drei Jahre bestanden, weshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu Recht verweigert wurde. 2.7 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 Abs. 2 Bst. b AuG beruft, ist Folgendes festzuhalten: 2.7.1 Die Vorschrift bezweckt nach dem gesetzgeberischen Willen, «schwerwiegende Härtefälle» bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (zum Ganzen BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Dabei muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt in der Schweiz beziehen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Wichtige Gründe liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vor, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder (alternativ) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 1 E. 5.3). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2014, Nr. 100.2013.413U, Seite 9 Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; vgl. auch Art. 31 VZAE). Als Richtlinie bleibt indes beachtlich, dass ein persönlicher nachehelicher Härtefall gemäss gesetzlicher Konzeption eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der ausländischen Person voraussetzt, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3; VGE 2013/390 vom 10.4.2014, E. 4.3). 2.7.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ziff. 10), vermag offensichtlich keinen solchen Härtefall zu begründen. Das Scheitern des «gemeinsamen Lebensplans mit seiner damaligen Ehefrau» bzw. die Tatsache, dass diese «fremdgegangen und heimlich eine Zweitbeziehung geführt hat», vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Dass der Beschwerdeführer dadurch Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, behauptet er zu Recht nicht. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGE 138 II 229 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Auch der Umstand, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, stellt keinen wichtigen Grund dar (vgl. BGer 2C_316/2011 vom 17.10.2011, E. 3.4). Dass er sich nach seiner Einreise in die Schweiz sogleich um eine Arbeitsstelle bemüht und rasch gute Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat, ist zwar anzuerkennen. Weshalb aus diesem Grund ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz erforderlich bzw. die Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet sein soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Massgeblich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 27. Altersjahr im Kosovo lebte und auch heute noch regelmässig in sein Heimatland reist (vgl. die unbestrittenen Feststellungen der POM in E. 6b des angefochtenen Entscheids sowie die während Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gestellten Visa-Anträge [act. 3, 7, 9]). Aus diesen Umständen durfte die POM darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit den Verhältnissen im Kosovo nach wie vor bestens vertraut ist und eine Wiedereingliederung ohne weiteres möglich erscheint. Ein Parteiverhör vermöchte nichts zu ergeben, was zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2014, Nr. 100.2013.413U, Seite 10 einer anderen Beurteilung führen könnte; der Beweisantrag wird daher abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich somit auch insoweit als unbegründet. 2.8 Ob der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG auch wegen falscher Angaben bzw. Verschweigens wesentlicher Tatsachen (keine Meldung der getrennten Wohnsitze bzw. Angabe, die Ehegatten würden zusammenwohnen; vgl. vorne E. 2.2) erloschen wäre (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG), kann damit offenbleiben. 3. Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Die Vorinstanz hat die ermessensweise Bewilligungsverlängerung geprüft und kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer bei kurzer Aufenthaltsdauer von einer normalen sozialen, beruflichen und wirtschaftlichen Integration auszugehen sei. Seine Bemühungen um Integration seien zwar «lobenswert», es lägen jedoch keine besonderen Umstände vor, die einen weiteren Aufenthalt entgegen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten restriktiven Migrationspolitik rechtfertigen würden (E. 7 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht und bringt auch sonst nichts vor, was die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er offenbar die Ehefrau seines gesundheitlich beeinträchtigten Onkels bei dessen Pflege unterstützt (vgl. Beschwerdebeilage 7), zumal nicht dargetan ist, dass es sich hierbei um eine unabdingbare Betreuung handelt, welche nur vom Beschwerdeführer persönlich geleistet werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch nicht ermessensweise verlängert wurde. 4. Nach dem Erwogenen hat die POM durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Recht verletzt. Der angefochtene Entscheid hält damit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.08.2014, Nr. 100.2013.413U, Seite 11 Rechtskontrolle stand. Dem Beschwerdeführer ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 29. September 2014. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.