Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 06.11.2013 100 2013 375

6 novembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,615 parole·~8 min·10

Riassunto

Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2001-2009 - Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission vom 25. September 2013 (100 13 401) - Ablehnung des Präsidenten der Steuerrekurskommission - Ablehnung des Verwaltungsgerichts | Steuerteilung/Veranlagungsort

Testo integrale

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 16. Dezember 2013 nicht eingetreten (BGer 2C_1159/2013) 100.2013.375U BUR/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2013 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger A.________ Beschwerdeführer/Gesuchsteller gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld sowie Verwaltungsgericht des Kantons Bern Speichergasse 12, 3011 Bern betreffend Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2001-2009; Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission vom 25. September 2013 (100 13 401); Ablehnung des Präsidenten der Steuerrekurskommission; Ablehnung des Verwaltungsgerichts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2013, Nr. 100.2013.375U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 den steuerrechtlichen Wohnsitz von A.________ für die Steuerjahre 2001 bis 2009 in der Einwohnergemeinde B.________ festlegte, dass A.________ gegen den Einspracheentscheid am 7. August 2013 Rekurs bei der Steuerverwaltung erhoben hat, dass die Steuerverwaltung den Rekurs an die zuständige Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) weitergeleitet hat, dass der Präsident der StRK am 3. September 2013 den Rekurs an A.________ zurückgewiesen hat mit der Begründung, das Rekursschreiben verletze Sitte und Anstand; insbesondere würden seine Äusserungen in Bezug auf die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung des Kantons Bern wiederholt den Anstand verletzen und seien beleidigend und ehrverletzend, weshalb diese Passagen aus der Eingabe zu streichen seien, dass er zudem A.________ darauf hingewiesen hat, dass der Rekurs als zurückgezogen gilt, wenn er nicht bis am 18. September 2013 verbessert wieder eingereicht wird, dass A.________ seine Eingabe innert der ihm gesetzten Nachfrist nicht verbessert hat und der Präsident der StRK das Verfahren mit Verfügung vom 25. September 2013 abgeschrieben hat, dass A.________ mit einem auf den 10. September 2013 datierten und am 12. September 2013 der spanischen Post übergebenen Schreiben (Ankunft bei der Grenzstelle Schweiz am 24.9.2013 und Posteingang bei der StrK am 26.9.2013) den «Original Rekurs» wieder eingereicht und sich über «Nötigung, Erpressung zur Abänderung meines Rekurses» beklagt hat, dass der Präsident der StRK mit Schreiben vom 26. September 2013 A.________ darauf hingewiesen hat, dass die Antwort verspätet sei (vgl. Art. 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und gegen die am Vortag ergangene Abschreibungsverfügung gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2013, Nr. 100.2013.375U, Seite 3 der dort erteilten Rechtsmittelbelehrung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stehe, dass sich A.________ mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 sinngemäss gegen die Abschreibungsverfügung zur Wehr gesetzt und zusätzlich ein Ablehnungsbegehren gegen den Präsidenten der StRK gestellt hat, worauf dieser am 16. Oktober 2013 die Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet hat, dass A.________ schliesslich mit seiner an das Verwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 18. Oktober 2013 erklärt, dass er «keinerlei Verfügungen, Beschlüsse oder Entscheide welcher Art auch immer von der Steuerverwaltung, der Steuerrekurskommission und auch dem Verwaltungsgericht sowie anderen Gerichtsbarkeiten des Kantons Bern mehr akzeptieren kann und werde, da die Voreingenommenheit und damit Parteilichkeit sowie Befangenheit dieser Gerichtsbarkeiten mir gegenüber für jedermann klar ersichtlich und mehr als objektiv in den vorhandenen Akten bewiesen sind», und Folgendes beantragt: «Die bisher gefällten Entscheide, Verfügungen und Beschlüsse sind zurückzuweisen, nichtig zu erklären und die Beurteilung des vorliegenden, fehlbaren und misslichen Rechtsfalles ist sofort an eine ausserkantonale, unvoreingenommene, unparteiische und somit unbefangene Behörde und Gerichtsbarkeit zu übergeben», dass ein Verwaltungsrichter grundsätzlich nicht an der Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs, das sich gegen das Verwaltungsgericht und mithin gegen ihn richtet, mitwirken kann, dass ein Gericht aber selber über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch entscheiden kann, wenn es «en bloc» abgelehnt wird (vgl. BGE 129 III 445 [Pra 98/2003 Nr. 215] E. 4.2.2; BGer 1P. 308/2006 vom 22.11.2006, E. 1.1), dass der Gesuchsteller nicht nur das gesamte Verwaltungsgericht, sondern auch die bernische Justiz insgesamt ablehnt und nach einem ausserkantonalen Gericht ruft,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2013, Nr. 100.2013.375U, Seite 4 dass er die Ausschaltung der gesamten bernischen Justiz anstrebt und damit von seinen Rechten nicht in der vom Gesetzgeber verstandenen Art Gebrauch machen will, dass sich ein Ablehnungsbegehren nur gegen Personen, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, richten kann (Art. 9 Abs 1 VRPG; BVR 2002 S. 426 E. 1b/bb und 2c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 7; vgl. auch Art. 152 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 109 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]), dass ein Gesamtgericht oder ganze Behörden somit nicht Gegenstand eines Ablehnungsbegehrens sein können, wie dem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren (vgl. VGE 22946 vom 22.10.2007 [bestätigt durch BGer 1B_265/2007 vom 18.12.2007], E. 2.3) bekannt ist, dass der Gesuchsteller keine tauglichen Ablehnungsgründe nennt und ein pauschaler Hinweis auf die Akten keine hinreichende Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG darstellt, zumal die blosse Mitwirkung von Gerichtspersonen an einem früheren, die gesuchstellende Person betreffenden Entscheid für sich allein noch keine Ausstandspflicht zu begründen vermag (vgl. [den Gesuchsteller betreffend] VGE 22946 vom 22.10.2007, E. 6 mit Hinweis), dass auf das Ablehnungsgesuch somit offensichtlich nicht eingetreten werden kann (BVR 2002 S. 426 E. 3a), dass das Verwaltungsgericht folglich die gegen die Abschreibungsverfügung der StRK erhobene Eingabe vom 10. Oktober 2013 als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegennehmen und darüber befinden kann, dass eine Partei, die erst mit der Verfügung bzw. dem Entscheid Kenntnis von Umständen erhält, welche die Ablehnung gerechtfertigt hätten, die Verletzung von Ausstandsregeln auch noch im Rechtsmittelverfahren rügen kann (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 5),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2013, Nr. 100.2013.375U, Seite 5 dass solche Umstände, welche (nachträglich) die Befangenheit des Präsidenten der StRK begründen und gar die Aufhebung seiner Abschreibungsverfügung vom 25. September 2013 rechtfertigen könnten, nicht erkennbar sind, dass insbesondere aus dem Umstand, dass der Präsident der StRK in seinem Schreiben vom 26. September 2013 nicht auf Art. 43 Abs. 2 VRPG (Wiederherstellung einer versäumten Frist) hingewiesen hat, keineswegs auf seine Befangenheit im Zeitpunkt des Erlasses der Abschreibungsverfügung geschlossen werden kann, zumal dieses Schreiben die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2013 beantwortete, worin sich dieser über das Vorgehen nach Art. 33 VRPG beklagt hatte (vgl. Eingabe vom 10.9.2013, S. 5), dass aber das Vorgehen des Präsidenten der StRK nicht zu beanstanden ist, dass gemäss Art. 33 VRPG die Behörde Sitte und Anstand verletzende Eingaben zur Verbesserung zurückweist (Abs. 1) und eine kurze Nachfrist mit dem Hinweis setzt, dass die Eingabe als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (Abs. 2), dass der Präsident der StRK nach diesem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgegangen ist, dass der Beschwerdeführer mit keinen sachbezogenen Argumenten darzutun vermag, warum das Vorgehen des Präsidenten der StRK nicht angezeigt gewesen wäre bzw. das Verfahren nicht hätte abgeschrieben werden dürfen (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG), dass auch das Argument des Beschwerdeführers, das Schreiben des Präsidenten der StRK vom 26. September 2013 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung, an der Sache vorbei geht, da Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Abschreibungsverfügung vom 25. September 2013 ist, die ordnungsgemäss mit dem Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde versehen ist, Informationsschreiben hingegen keine anfechtbaren Verfügungen darstellen und folglich nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, dass im Weiteren andere bisher gefällte Entscheide, Verfügungen und Beschlüsse nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2013, Nr. 100.2013.375U, Seite 6 diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2013, S. 13) nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde sich damit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der verspäteten Wiedereinreichung seines (unveränderten) «Original Rekurses» zwar den Art. 43 Abs. 2 VRPG (Wiederherstellung einer versäumten Frist) erwähnt (Eingabe vom 10.10.2013), aber bis zum heutigen Tag nicht begründet hat, warum er aus hinreichenden Gründen davon abgehalten worden sei, innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und ihm keine Nachlässigkeit vorzuwerfen sei (vgl. BVR 2003 S. 553 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 161 Abs. 3 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG), und somit ein Grund zur Wiederherstellung der Nachfrist nicht ersichtlich ist, dass beim vorliegenden Verfahrensausgang der Gesuchsteller/Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 VRPG), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, da sowohl das Ausstandsbegehren als auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Licht des Ausgeführten als von vornherein aussichtslos im Sinn von Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG zu erachten sind, dass praxisgemäss nur Verfahrenskosten im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben sind, da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Sachentscheid befunden wird, dass keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG), dass der vorliegende Entscheid in die Kompetenz des Einzelrichters fällt (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2013, Nr. 100.2013.375U, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf das Ablehnungsgesuch gegen das Verwaltungsgericht wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werde.

100 2013 375 — Bern Verwaltungsgericht 06.11.2013 100 2013 375 — Swissrulings