100.2013.363/364U HAT/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ und B._________ Beschwerdeführende gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2010 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17. September 2013; 100 12 345, 200 12 298)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nrn. 100.2013.363/ 364U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. Februar 2012 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerverwaltung), Region …, A.________ und B.________für das Steuerjahr 2010 in Abweichung von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 57'000.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 55'700.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen auf einer Einkommensaufrechnung von Fr. 20'000.--, welche sich aus einer Vergleichsberechnung von Vermögensentwicklung und Lebensaufwand ergab. Gegen diese Veranlagungen erhoben A.________ und B.________am 7. März 2012 Einsprachen, welche die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 13. Juni 2012 abwies. B. Hiergegen gelangten A.________ und B.________am 12. Juli 2012 mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Entscheiden vom 17. September 2013 wies diese die Rechtsmittel ab und erhöhte die Einkommensaufrechnung – gestützt auf eine eigene Vermögensvergleichsberechnung – im Rahmen einer reformatio in peius auf Fr. 25'400.--. C. Am 18. Oktober 2013 haben A.________ und B.________gegen die Entscheide der StRK in einer einzigen Rechtsschrift Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und den Verzicht auf eine Einkommensaufrechnung. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nrn. 100.2013.363/ 364U, Seite 3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 11. November 2013 bzw. Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2014 schliessen die StRK und die Steuerverwaltung je auf Abweisung der Beschwerden. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Endentscheid, verbleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rückweisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeordneten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558, nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012]). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht – da es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden – zwei Entscheide fällen. Diese können jedoch in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend ist eine ermessensweise vorgenommene Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nrn. 100.2013.363/ 364U, Seite 4 kommensaufrechnung umstritten. Da die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 1.3 Eine Gutheissung der Beschwerden hätte für die Beschwerdeführenden sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundesteuer eine Ersparnis von deutlich unter Fr. 20'000.-- zur Folge, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 i.V.m. Art. 24 DBG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt sich die Pflicht (und das Recht) der Veranlagungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären; sie hat insbesondere die Steuererklärung zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen, um den materiell wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. Art. 166 Abs. 3 Satz 1, Art. 174 Abs. 1 StG; Art. 123 Abs. 2 Satz 1, Art. 130 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 130 N. 3 ff.; Martin Zweifel, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 130 DBG N. 2; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14 N. 4). Die steuerpflichtige Person hat ihrerseits alles zu tun, um eine vollständige und richtige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nrn. 100.2013.363/ 364U, Seite 5 Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 1 StHG). Sie muss insbesondere die Steuererklärung und Einlageblätter wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen (Art. 170 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG). Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (Art. 171 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 42 Abs. 3 StHG). 2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG; Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Anlass zu einer Ermessensveranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln. Die Ungewissheit über den massgebenden Sachverhalt kann, muss aber nicht auf einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung von Verfahrenspflichten beruhen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 26, 30, 38, 41; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 30, 42; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 10, 16; Markus Berger, Voraussetzungen und Anfechtung der Ermessensveranlagung, in ASA 75 S. 185 ff., 196, 200). Bevor eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden darf, ist im Beweisverfahren anhand der angebotenen oder anhand anderer geeigneter Beweismittel zu prüfen, ob die geltend gemachten Tatsachen ausgewiesen sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 24 f.; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 130 DBG N. 43; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 16; Markus Berger, a.a.O., S. 198). Die Anforderungen an das einwandfreie Vorliegen des steuerlich relevanten Sachverhalts dürfen nicht überspannt werden. Hat die steuerpflichtige Person alle Mitwirkungspflichten erfüllt, findet bei ungewissem Sachverhalt grundsätzlich die allgemeine Beweislastregel Anwendung, wonach die Veranlagungsbehörde für die steuerbegründenden bzw. -erhöhenden Tatsachen, die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden bzw. -mindernden Tatsachen die Beweislast trägt. Die Veranlagungsbehörde darf nur dann eine Schätzung vornehmen, wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden bzw. -mehrenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nrn. 100.2013.363/ 364U, Seite 6 oder steueraufhebenden bzw. -mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war. Die Ungewissheit über die Höhe der Steuerfaktoren muss so gross sein, dass der korrekt handelnden steuerpflichtigen Person zugemutet werden darf, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren das Gegenteil der Schätzung zu beweisen (vgl. zum Ganzen VGE 2013/361/362 vom 5.11.2014, E. 2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 23, 41; vgl. auch Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 9; Markus Berger, a.a.O., S. 201). 2.3 Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt. Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schätzung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 61 f.; Zweifel/Casanova, a.a.O., § 19 N. 18 f.). Der steuerpflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt hat oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 71). 2.4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 StHG). Diese gegenüber der Einsprache im ordentlichen Verfahren qualifizierte Anforderung folgt aus der besonderen Natur der Ermessensveranlagung. Weil sich der betragsmässige Umfang der zu bestimmenden Steuerfaktoren nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen. Die Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen. Weil die Ermessensveranlagung deshalb zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Mithilfe eines umfassenden Unrichtigkeitsnachweises hat die steuerpflichtige Person die bestehende Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nrn. 100.2013.363/ 364U, Seite 7 einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen VGE 2013/361/362 vom 5.11.2012, E. 2.4; vgl. auch BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 4.2.1. mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 54; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 42). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden, qualifizierten Fehler leidet. Dies ist der Fall, wenn ein wesentlicher erwägenswerter Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt worden ist (statt vieler BGer 2C_260/2014 und 2C_261/2014 vom 2.4.2014, E. 4.1 mit Verweis auf 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17.10.2011, in StE 2012 B 93.5 Nr. 26 E. 3.1) oder wenn die Schätzung sachlich nicht begründbar, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder aus sonstigen Gründen mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls nicht vereinbar ist (BVR 2008 S. 181 E. 4.3 mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 68; Martin Zweifel, a.a.O., Art. 132 DBG N. 52). 3. Vorab ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung erfüllt waren. 3.1 Die Beschwerdeführenden haben für das Jahr 2010 steuerbare Einkünfte von Fr. 74'423.-- und ein Reinvermögen von Fr. 292'982.-- deklariert, welches die Steuerverwaltung auf Fr. 292'291.-- korrigierte (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 1 ff., 18 und 20 ff.). Ihr Reinvermögen war im Jahr 2009 auf Fr. 254'014.-veranlagt worden (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 110), womit 2010 im Vergleich zum Vorjahr ein (Rein-)Vermögenszuwachs von Fr. 38'277.-- resultiert. Vor diesem Hintergrund gelangte die Steuerverwaltung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden mit dem deklarierten Einkommen nicht möglich gewesen sei, sowohl den Vermögenszuwachs (bereinigt Fr. 37'555.--) als auch ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, ohne über zusätzliche nicht deklarierte Mittel zu verfügen. Aus diesem Grund erstellte sie eine Vermögensvergleichsberechnung, in welcher sie zunächst die effektive Veränderung im Vermögen berechnete und diesem Betrag anschliessend das (um einzelne Aufwendungen und gewisse nicht liquiditätswirksame Abzüge) bereinigte deklarierte Reineinkommen gegenüberstellte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nrn. 100.2013.363/ 364U, Seite 8 Daraus ergaben sich die zur Verfügung stehenden Mittel, von welchen die Steuerverwaltung die Lebenshaltungskosten gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik sowie die weiteren Aufwendungen gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden in Abzug brachte. Dieser Berechnungsvorgang ergab einen unerklärten Fehlbetrag von Fr. 34'305.-- (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 61 f.). 3.2 Mit Schreiben vom 28. November 2011 forderte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführenden auf, den Einkommensfehlbetrag zu erklären und diesbezügliche Belege einzureichen (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 60). Am 21. Dezember 2011 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie einen «günstigen Lebensstil» pflegen würden, weshalb die «Normalwerte», mit denen die Steuerverwaltung operiere, auf sie nicht angewendet werden könnten. Zudem wiesen sie darauf hin, dass im ausgewiesenen Geschäftsaufwand Haushaltskosten von Fr. 7'140.-- enthalten seien (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 63 und 17). Die Steuerverwaltung prüfte die Angaben der Beschwerdeführenden und nahm – unter teilweiser Berücksichtigung von deren Vorbringen – sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen (reduzierten) Ermessenszuschlag von Fr. 20'000.-- vor (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 15.2.2012, Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 20 ff.). 3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Steuerverwaltung und StRK eine Ermessensveranlagung vorgenommen haben: Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden Einkünfte deklariert, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausreichen, um – nebst dem ermittelten Vermögenszuwachs – ihr notwendiges Auskommen zu finanzieren, was zur natürlichen Vermutung führte, dass sie über zusätzliche (steuerbare) Einkommensquellen verfügt haben mussten. Es lagen damit genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden Sachverhalt vor und es wäre Sache der Beschwerdeführenden gewesen, diese zu widerlegen (vorne E. 2.2), was ihnen jedoch mit den nicht näher belegten Behauptungen zu dem von ihnen geführten, sehr bescheidenen Lebensstil nicht gelungen ist. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vorbringen, die Vorinstanzen hätten nicht ohne «ihre Art des Lebens an Ort und Stelle zu besichtigen», auf «administative, nicht reale» Zahlen abstellen dürfen, geht ihre Rüge fehl: Es wäre an ihnen gelegen, substantiiert darzulegen, wie sich ihre Lebenshaltungskosten zusammensetzen und entsprechende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nrn. 100.2013.363/ 364U, Seite 9 Belege beizubringen (vgl. vorne E. 2.4). Angesichts des von den Steuerbehörden festgestellten Fehlbetrags konnten sie sich nicht darauf beschränken, von diesen die Durchführung eines Augenscheins zu verlangen, zumal ein solcher die betragliche Festlegung ihrer Lebenshaltungskosten wohl kaum erlaubt hätte. 4. Es bleibt zu prüfen, ob die vorgenommene Ermessensveranlagung – wie von den Beschwerdeführenden sinngemäss geltend gemacht – offensichtlich unrichtig ist. 4.1 Die StRK hat in der von ihr erstellten Vermögensvergleichsberechnung für die ermessensweise Bestimmung des Lebensaufwands im Sinne einer Schätzungshilfe auf den nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe berechneten fürsorgerechtlichen Grundbetrag abgestellt (SKOS-Richtlinie; 4. überarbeitete Ausgabe, April 2005, einsehbar unter: <http://www.skos.ch>, Rubriken «SKOS-Richtlinien/Richtlinien Konsultieren/Frühere Ausgaben»). Zu dem so ermittelten Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Höhe von Fr. 21'432.-- wurden die tatsächlichen Mietkosten von Fr. 5'400.-- (Fr. 8'400.-- minus Geschäftsanteil von Fr. 3'000.--), die ausgerichteten Vergabungen von Fr. 1'550.-- sowie die weiteren in der Steuererklärung ausgewiesenen Berufsauslagen von Fr. 1'880.-- addiert (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 4B], pag. 5 f., 15, 83), was zu einem Gesamtprivataufwand von Fr. 30'262.-- führte. – Die Beschwerdeführenden bringen – wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren – auch vor Verwaltungsgericht vor, dass sie besonders sparsam gelebt hätten, weshalb die in der Vermögensvergleichsberechnung berücksichtigten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten zu hoch bemessen seien. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legen sie erstmals eine Aufstellung über ihre Lebenshaltungskosten im Jahr 2010 vor und beziffern diese auf rund Fr. 1'270.-- pro Monat (bzw. Fr. 15'240.-- pro Jahr; vgl. act. 1C). 4.2 Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Aufstellung ihrer Lebenshaltungskosten erscheint lückenhaft und stimmt mit den von ihnen selber gemachten Angaben bzw. den in der Steuererklärung aufgeführten Zahlen nicht überein, weshalb erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. So werden bloss monatliche Mietkosten von Fr. 250.-- (zuzüglich Kosten für Arbeiten am Haus von Fr. 200.--) angegeben, obwohl aktenkundig ist, dass bereits der Mietzins allein (ohne Geschäftsanteil) Fr. 450.-- pro Monat beträgt (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in http://www.skos.ch/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nrn. 100.2013.363/ 364U, Seite 10 act. 3B], pag. 83; E-Mail vom 14.4.2011, unpag. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3B]). Weiter fehlen die in der Steuererklärung ausgewiesenen Vergabungen von Fr. 1'550.-- sowie die weiteren deklarierten Berufsauslagen von Fr. 1'880.-- (Fr. 1'716.-plus Fr. 164.--; vgl. Vorakten Steuerverwaltung [in act. 3B], pag. 5 f.). Ebenfalls nicht aufgeführt werden die Kosten für den Kaminfeger, obschon die Beschwerdeführenden angegeben haben, dass dieser die Reinigung des Zentralheizungsofens sowie des Kamins vornehme (vgl. Vorakten StRK, [in act. 4B], pag. 42). Ebenso unerwähnt geblieben sind in der Aufstellung die Anschaffungen für den Haushalt und die Auslagen für das (erste) Kind (vgl. Vorakten StRK, [in act. 4B], pag. 42). Ferner erscheinen einige der Kostenpositionen – selbst unter Berücksichtigung der Behauptung, dass die Beschwerdeführenden offenbar in sehr bescheidenen Verhältnissen leben und einen aussergewöhnlichen Sparsinn beweisen – als unwahrscheinlich tief. Insbesondere ist nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer überhaupt keine Kosten für Bekleidung und Schuhe, Körperpflege sowie weitere persönliche Auslagen angefallen sein sollen (vgl. Vorakten StRK, [in act. 4B], pag. 42). Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass zwar die Kosten für ein Halbtaxabo aufgeführt werden, darüber hinaus aber keinerlei Ausgaben für den öffentlichen Verkehr entstanden sein sollen. Auch dass gar keine Mittel für die Freizeitgestaltung aufgewendet wurden, ist wenig glaubwürdig. Jedenfalls vermögen die Beschwerdeführenden mit ihrer Aufstellung und den beigelegten lückenhaften Belegen (vgl. act. 1D-1L) den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht zu erbringen. Die Vorinstanz hat der sparsamen Lebensweise der Beschwerdeführenden dadurch Rechnung getragen, dass sie zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten vom fürsorgerechtlichen Grundbedarf ausgegangen ist, was nicht zu beanstanden ist. Insoweit kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Darstellungen der Beschwerdeführenden nicht (genügend) gewürdigt. 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ermessenseinschätzung zu Recht vorgenommen wurde und deren Höhe nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.12.2014, Nrn. 100.2013.363/ 364U, Seite 11 Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Demnach entscheidet der Einezlrichter: 1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen. 3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden.