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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2014 100 2013 351

30 gennaio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,731 parole·~14 min·7

Riassunto

Neubau eines Betriebsgebäudes (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 13. September 2013 - RA Nr. 110/2013/301) | Baubewilligung/Baupolizei

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 13. November 2014 abgewiesen (BGer 1C_114/2014). 100.2013.351U STE/KOM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Kocher A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen B.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde C.________ Bauverwaltung betreffend Neubau eines Betriebsgebäudes (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 13. September 2013; RA Nr. 110/2013/301)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2014, Nr. 100.2013.351U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 7. Februar 2013 reichte die B.________ AG bei der Einwohnergemeinde (EG) C.________ ein Baugesuch (datierend vom 31.1.2013) für den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Ausstellungsräumen, Büros, Werkstatt und Lager ein. Das Baugrundstück Gbbl. Nr. 1___ liegt in der Arbeitszone. Gegen das Bauvorhaben erhob A.________, Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks Gbbl. Nr. 2___, Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 6. Mai 2013 wies die EG C.________ diese ab und erteilte dem Vorhaben die Baubewilligung. B. Dagegen erhob A.________ am 7. Juni 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. September 2013 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2013 beantragt A.________, der Entscheid der BVE vom 13. September 2013 sowie der Gesamtentscheid der EG C.________ vom 6. Mai 2013 seien aufzuheben und es sei der Bauabschlag zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2013 beantragt die B.________ AG die Abweisung der Beschwerde. Die BVE schliesst mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2013 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, desgleichen die EG C.________ mit Stellungnahme vom 14. November 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2014, Nr. 100.2013.351U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt auch die Aufhebung der von der Gemeinde erteilten Baubewilligung (vgl. Bst. C hiervor). Dabei übersieht er, dass seiner Beschwerde an die BVE voller Devolutiveffekt zugekommen ist. Anfechtungsobjekt kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid sein. Soweit die Aufhebung der Baubewilligung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zonenkonformität des Bauvorhabens vorab aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen. 2.1 Beim geplanten Betriebsgebäude handelt es sich um eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Lärmimmissionen müssen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; ausserdem dürfen sie die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 11 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Das Bauvorhaben liegt in der Arbeitszone mit der Empfindlichkeitsstufe (ES) III und hat Planungswerte von 60 dB(A)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2014, Nr. 100.2013.351U, Seite 4 tagsüber und 50 dB(A) nachts einzuhalten (Art. 1 des Baureglements der Gemeinde C.________ vom 11. Juni 2012 [GBR]; Art. 43 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 Ziff. 2 LSV). Als Nacht gilt die Zeit zwischen 19.00 und 07.00 Uhr (Anhang 6 Ziff. 31 LSV). In der Arbeitszone sind Dienstleistungs-, Gewerbe- und Bürobauten, Lagerbauten und Werkhöfe zulässig, nicht aber Betriebe, die durch Emissionen (Luft, Lärm, Geruch) das Arbeiten in den Nachbarbetrieben stören würden (Art. 1 GBR). Soweit ist die Rechtslage unbestritten. – Der Beschwerdeführer macht geltend, die BVE wie auch das Amt für Berner Wirtschaft (beco) hätten die nötigen Nachweise für die Einhaltung der Planungswerte nicht ausreichend erbracht, womit einerseits das rechtliche Gehör verletzt und andererseits der relevante Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin verweist demgegenüber auf die Einschätzung des beco und ihre bisherige Tätigkeit in unmittelbarer Nachbarschaft, welche seit Jahrzehnten nicht beanstandet worden sei. 2.2 Eine Ermittlung der Aussenlärmimmissionen, wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wird, hat dann zu erfolgen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder deren Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte (hier die Planungswerte) sind nicht besonders hoch. So ist eine Lärmprognose bereits dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4; BGer 1C_534/2011 vom 29.5.2012, E. 2.4) 2.3 Das beco als Fachbehörde hat das Vorhaben geprüft und in seinem Fachbericht vom 25. März 2013 festgehalten, dass eine unzulässige Lärmbelastung für die Nachbarschaft mit Blick auf die konkreten Arbeiten im Gebäude und den mit dem Betrieb verbundenen Verkehr nicht zu erwarten sei (Baubewilligungsakten, Register 2, act. 38). In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2013 hat es diese Einschätzung bestätigt und eingehender begründet, weshalb es der Ansicht ist, auf weitere Abklärungen verzichten zu können (Akten der BVE, pag. 38 f., auch zum Folgenden). So beurteile es den in der Werkstatt des Neubaus geplanten Maschinenbetrieb und die auszuführenden Anpassungsarbeiten als absolut nicht lärmintensiv. Weiter könne erwartet werden, dass der Neubau nach dem Stand der Technik gebaut werde und die Lärmemissionen ausserhalb des Gebäudes kaum mehr hörbar sein dürften. Lediglich der Güterumschlag verursache Aussenlärmemissionen. Dieser bestehe aus rund sechs bis sieben LKW-Bewegungen pro Woche, jeweils zur akustischen Tageszeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2014, Nr. 100.2013.351U, Seite 5 Wenn nötig, würden die Güter mit einem Dieselstapler abgeladen; jedoch sei vom Güterumschlag keine wesentliche Beeinflussung der Aussenlärmemissionen zu erwarten. Im Übrigen sei die Umgebung nicht lärmsensibel. Die Planungswerte könnten folglich mit Sicherheit eingehalten werden. Die BVE erachtet diese deutliche Einschätzung als überzeugend und bejaht die Zonenkonformität insbesondere mit Blick auf die gemäss Art. 1 GBR in der Arbeitszone erlaubten Werkhöfe, die sich gegenüber dem Betrieb der Beschwerdegegnerin durch mehr lärmintensive Arbeit im Freien und mehr Publikumsverkehr auszeichnen würden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2d). 2.4 Praxisgemäss auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Aspekten, die eine kantonale Fachbehörde aufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen kann, eine gewisse Zurückhaltung (BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der voraussichtlichen Lärmbelastung ist deshalb grundsätzlich auf den Fachbericht und die Stellungnahme des beco abzustellen. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dessen Einschätzung abzuweichen: Das beco hat unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nutzung eine in allen Teilen nachvollziehbare Beurteilung vorgenommen. So ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen (Beschwerde, Art. 2 S. 4), dass regelmässige Testfahrten im Freien stattfinden werden, da gemäss dem Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin deren Kerngeschäft im Verkauf von Landund Gartenmaschinen an den Zwischenhandel besteht und mit dem Neubau keine Änderung des Konzepts vorgesehen ist (vgl. Beschwerdeantwort, act. 4, Art. 6 S. 5; vgl. auch Auszug aus dem Handelsregister, Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 9.7.2013, Akten der BVE, pag. 44). Auf diesen Angaben ist die Beschwerdegegnerin denn auch zu behaften. Übereinstimmend mit dem beco ist sodann festzustellen, dass die Umgebung des Bauvorhabens nicht besonders lärmsensibel ist, liegen doch die relevanten Immissionsorte ebenfalls in der Arbeitszone, für welche die ES III gilt. Im Übrigen grenzt das Grundstück mit dem bestehenden Betriebsgebäude der Beschwerdegegnerin ebenfalls an dasjenige des Beschwerdeführers und ausserdem an die Wohnzone W2k, für welche die ES II gilt. Dass vom bestehenden Betrieb übermässige Lärmimmissionen zu beanstanden wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und wird von der Gemeinde ausdrücklich verneint (Gesamtentscheid vom 6.5.2013, Baubewilligungsakten, Register 2, act. 30, Ziff. III/3). – Nutzungsänderungen und Änderungen baulicher Art, welche bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betreffen, sind grundsätzlich baubewilligungspflichtig (Art. 1a Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Dekrets vom 22. März 1994 über das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2014, Nr. 100.2013.351U, Seite 6 Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1], Umkehrschluss). Schon das blosse Ändern des Betriebskonzepts kann in diesem Sinn bau- oder umweltrechtlich relevante Auswirkungen nach sich ziehen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 1a N. 10 mit Hinweisen zum Bundesrecht, Art. 1a N. 24 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch VGE 12/101 vom 2.4.2013, E. 4.3 [Besitzstandsgarantie bei einer Nutzungsänderung]). Sollte dereinst eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung stattfinden (beispielsweise in Form einer lärmrelevanten Änderung des Betriebskonzepts), wäre die Situation dannzumal im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens neu zu beurteilen. 2.5 Nach dem Gesagten ist die BVE zu Recht davon ausgegangen, dass kein Grund zur Ermittlung des Planungswerts mittels Lärmgutachten besteht. Sie hat damit weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Lärmgutachtens wird mit vorstehender Begründung abgewiesen. Mit Blick auf die Zonenordnung und die nicht existierende Lärmproblematik hält die Beurteilung der BVE, wonach der Betrieb keine übermässigen Emissionen verursache und zonenkonform sei, der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 3. Umstritten ist weiter die erforderliche Anzahl Parkplätze und damit zusammenhängend die Pflicht, diese unterirdisch anzulegen. 3.1 Das BauG verlangt für Neubauten eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen namentlich für Motorfahrzeuge (Art. 16 Abs. 1 BauG). Für die erforderliche Anzahl Parkplätze sind grundsätzlich die Bandbreiten nach Art. 52 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) massgebend (Art. 17 BauG i.V.m. Art. 49 ff. BauV). Danach müssten unbestrittenermassen mindestens 17 Parkplätze erstellt werden, wohingegen lediglich elf Parkplätze projektiert sind. Besondere Verhältnisse können indes ein Abweichen von der Bandbreite rechtfertigen. Solche liegen gemäss Art. 54 BauV vor, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise im Anteil motorisierten Individualverkehrs bei Schichtbetrieb (Bst. a), in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche bei industriellen Produktionsbetrieben oder bei Lagerhallen (Bst. b) oder in der Eignung des öffentlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2014, Nr. 100.2013.351U, Seite 7 Verkehrs für seine Erschliessung (Bst. c). – Der Beschwerdeführer bestreitet, dass besondere Verhältnisse gegeben sind und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die BVE das Abweichen von der Bandbreite nicht hinreichend begründet habe. 3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die BVE die besonderen Verhältnisse für ein Abweichen vom unteren Wert der Bandbreite einlässlich dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 3d). – Sie hat für ihre Beurteilung richtigerweise auf die Angaben der Bauherrschaft zu ihrem Projekt und zur konkret vorgesehenen Nutzung abgestellt und nicht auf ein allfälliges Nutzungspotential des Gebäudes oder gar auf die Situation nach einem im heutigen Zeitpunkt erst angedachten Erweiterungsbau (vgl. vorne E. 2.4). Da das Gebäude mit einer Bruttogeschossfläche von 1650 m2 grösstenteils aus einer Lagerhalle, einer Werkstatt und einem Ausstellungsraum besteht und maximal sieben Beschäftigte gleichzeitig im nicht kundenintensiven Importhandel tätig sind, durfte die BVE – wie zuvor schon die Gemeinde – von einem deutlich unterdurchschnittlichen Parkplatzbedarf im Sinn von Art. 54 Bst. b BauV ausgehen. Dass der Betrieb der Beschwerdegegnerin weder ein industrieller Produktionsbetrieb noch eine reine Lagerhalle ist, ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts (Beschwerde, Art. 3 S. 6), nennt Art. 54 Bst. b BauV doch bloss Beispiele für Betriebe mit einem deutlich unterdurchschnittlichen Parkplatzbedarf (vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O, Art. 16-18 N. 16). Inwiefern eine exakte Ausscheidung der anteilsmässigen Geschossflächen je Betriebsbereich (Büro, Werkstatt, Ausstellungsraum, Lager) einen höheren Parkplatzbedarf begründen könnte, führt der Beschwerdeführer nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr leuchtet ein, dass elf Parkplätze für die Beschäftigten und die zu erwartende Kundschaft genügen. 3.3 Reichen zur Erfüllung der Parkplatzpflicht elf Parkplätze aus, dann besteht auch keine Pflicht, diese unterirdisch anzulegen. Art. 1 GBR statuiert eine solche erst ab einer Anzahl von 15 Parkplätzen. Eine Ausnahmebewilligung für den Verzicht auf eine unterirdische Anlage ist damit nicht nötig, weshalb sich auch die Frage nach einem allfälligen Spielraum bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht stellt. Sollten aufgrund einer allfälligen Änderung oder Erweiterung des Betriebs künftig weitere Parkplätze nötig werden, wäre die Situation dannzumal neu zu prüfen (vgl. vorne E. 2.4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit diesem Vorgehen die Pflicht zur unterirdischen Anlage umgangen werden sollte (Beschwerde, Art. 4 S. 7). Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2014, Nr. 100.2013.351U, Seite 8 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine ungenügende Dimensionierung der geplanten Versickerungsanlage sowie einen Verstoss gegen die Gewässerschutzvorschriften. 4.1 Die BVE hat sich für die Beurteilung der Versickerungsanlage auf die Fachmeinung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) gestützt. Danach wird gestützt auf die Richtlinien zur Regenwasserentsorgung des Verbands Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute (VSA) zwar empfohlen, von einer Versickerungsleistung von 1-2 l/min und m2 auszugehen. Dennoch hält das AWA eine Versickerungsleistung von 5 l/min und m2 für grosszügig, aber realistisch, beruhe diese doch auf einem Erfahrungswert der Gemeinde und hätten eigene Erfahrungen mit Versickerungsmulden gezeigt, dass bei fachgerechter Ausführung Werte von >5 l/min und m2 möglich seien. Dementsprechend sei die Baubewilligung mit der Auflage zu erteilen, dass für die Belange der Versickerung (fachgerechte Planung und Ausführung) eine hydrogeologisch geschulte Fachperson beizuziehen sei (Stellungnahme vom 14.6.2013, Akten der BVE, pag. 35, Ziff. 5 und 6.1; Bericht vom 14.3.2013, Baubewilligungsakten, Register 2, act. 39, Ziff. 3.1). – Es gibt auch für das Verwaltungsgericht keinen Grund, von dieser einleuchtend begründeten Fachmeinung abzuweichen (vgl. auch E. 2.4 hiervor), zumal das AWA die vom Beschwerdeführer genannte Problematik erkannt und die Gemeinde mit der beantragten Auflage die angezeigte Sicherung in die Baubewilligung eingebaut hat (Baubewilligungsakten, Register 2, act. 30, Ziff. IV/7.2.1). 4.2 Die weiteren gewässerschutzrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers basieren – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – auf der Annahme, dass die Beschwerdegegnerin das Gebäude und die Umgebung nicht bewilligungskonform nutzen wird. Dazu besteht kein Anlass. Im Baubewilligungsverfahren wird die beantragte Nutzung geprüft und gegebenenfalls bewilligt. Dementsprechend muss sich die jeweilige Gesuchstellerin oder der jeweilige Gesuchsteller auf den gemachten Angaben behaften lassen (vgl. auch Bericht des AWA vom 14.3.2013, Ziff. 1.1). Die Beschwerdegegnerin hat weder in ihrem Baugesuch noch im weiteren Verlauf des Verfahrens angegeben, sie wolle auf einer unversiegelten Fläche Unfall-, Pannen- oder Altfahrzeuge, Fahrzeugteile oder ausgediente Sachen abstellen, Unterhalts- oder Reparaturarbeiten durchführen oder Fahrzeuge waschen und das Wasser in die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2014, Nr. 100.2013.351U, Seite 9 Kanalisation ableiten (vgl. Beschwerde, Art. 5 S. 7 f.). Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine solche Absicht. Ausserdem ist auf Antrag des AWA eine Auflage in die Bewilligung aufgenommen worden, in der das Verbot solchen Tuns ausdrücklich festgehalten wird (Baubewilligungsakten, Register 2, act. 30, Ziff. IV/7.2.8 und act. 39, Ziff. 3.8). Ob die Beschwerdegegnerin das Gebäude und die Umgebung auch wirklich bewilligungskonform nutzen wird, kann nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft werden, sondern ist Sache der Baupolizeibehörde. Die BVE hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers folglich nicht verletzt, wenn sie im vorliegenden Verfahren auf diese Vorbringen nicht weiter eingegangen ist. 5. 5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Solche Fälle beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 sowie Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Vertreters der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.01.2014, Nr. 100.2013.351U, Seite 10 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, festgesetzt auf Fr. 2'246.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Einwohnergemeinde C.________ - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - dem Amt für Berner Wirtschaft, Immissionsschutz Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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