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Bern Verwaltungsgericht 29.12.2014 100 2013 336

29 dicembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,397 parole·~22 min·1

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. August 2013 - BD 328/12) | Ausländerrecht

Testo integrale

100.2013.336U HER/HLO/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Dezember 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Müller, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 29. August 2013; BD 328/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________, geboren am … 1973, hielt sich erstmals von August 1991 bis November 1992 in der Schweiz auf und ersuchte erfolglos um vorläufige Aufnahme. Im Februar 1997 stellte er ein Asylgesuch, welches abgewiesen wurde. Anfangs Juli 2003 reiste A.________ illegal in die Schweiz ein und heiratete am 19. September 2003 die Schweizerin B.________, geboren am … 1966. Gestützt auf diese Ehe erteilte ihm der Kanton Freiburg 2003 die Aufenthalts- und am 21. August 2008 die Niederlassungsbewilligung. Diese kinderlos gebliebene Ehe wurde am 13. August 2009 geschieden. Vor seiner Einreise in die Schweiz hat A.________ seit 1998 zusammen mit seiner Landsfrau C.________, geboren am … 1974, in seinem Elternhaus gelebt und mit ihr eine sogenannte traditionelle Ehe geführt. Am 3. Mai 2011 liessen sich A.________ und C.________ amtlich trauen. Sie haben zwei gemeinsame Töchter (geboren 2000 und 2004) sowie einen Sohn (geboren Dezember 2011). Am 23. Mai 2011 stellte A.________ im Kanton Bern ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und der Töchter in die Schweiz. Dieses Verfahren löste nähere Abklärungen über die familiären Verhältnisse von A.________ aus und wurde bis zum rechtskräftigen Entscheid über dessen Bleiberecht sistiert. Mit Verfügung vom 23. November 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist auf den 28. Februar 2013 an. B. Die von A.________ am 24. Dezember 2012 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 29. August 2013 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist auf den 26. Oktober 2013 an.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 3 C. Hiergegen hat A.________ am 2. Oktober 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der POM sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und von der Wegweisung abzusehen. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 30. Oktober 2013 führt A.________ seine Anträge weiter aus. Mit Verfügung vom 4. November 2013 hat die damalige Instruktionsrichterin weitere Akten eingeholt. Diese hat sie A.________ am 9. Dezember 2013 zugestellt, der am 17. Dezember 2013 Stellung genommen und an seinen Anträgen festgehalten hat. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, es seien ihm die ihn betreffenden und im vorinstanzlichen Verfahren beigezogenen Akten des Amts für Bevölkerung und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 4 Migration (BMA) des Kantons Freiburg nie zugestellt worden (Beschwerde S. 3 f.). – Er macht damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Dieses umfasst den Anspruch der Parteien auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 23 Abs. 1 VRPG; BVR 2012 S. 252 E. 3.3.4). Die Behörde ist im Allgemeinen indessen nicht verpflichtet, die Akten von Amtes wegen zur Einsicht vorzulegen, sondern hat einzig über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten zu informieren. Es ist in erster Linie Sache der Parteien, die Akteneinsicht zu beantragen. Wird dies unterlassen, können sie sich hinterher nicht über eine Gehörsverletzung beklagen (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2, 98 Ib 167 E. 2; BGer 2C_440/441/2014 vom 10.10.2014, E. 6.2, 2C_114/2013 vom 10.9.2013, E. 2.2, 2A.69/2001 vom 29.6.2001, E. 2b/aa; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 248). Im Verfahren vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer kein entsprechendes Gesuch gestellt, obgleich die POM den Beizug der fraglichen Akten mit Verfügung vom 15. April 2013 angezeigt hat (vgl. Vorakten POM pag. 26 f.), womit für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein musste, dass die Beschwerdeinstanz ihre Beweiswürdigung gegebenenfalls auch auf jene Akten stützen wird. Die Rüge der Gehörsverletzung ist daher unbegründet. 2.2 Sollte der Beschwerdeführer auch rügen, die Einsicht in die Akten des BMA sei ihm bereits im Verwaltungsverfahren zu Unrecht verweigert worden, wäre darauf nicht weiter einzugehen. Eine entsprechende Gehörsverletzung hätte er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen. Da er dies unterlassen (vgl. Beschwerde an die POM vom 24.12.2012) und im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zudem (obwohl anwaltlich vertreten) von seinem Einsichtsrecht nicht Gebrauch gemacht hat (E. 2.1 hiervor), könnte er diese Rüge vor Verwaltungsgericht nicht mehr vorbringen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 18; VGE 2013/251 vom 24.6.2014, E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die fraglichen Akten beim BMA ediert und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (vgl. act. 9-12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 5 3. In der Sache umstritten sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) wird die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.1 mit Hinweisen; VGE 2013/417 vom 17.4.2014, E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_513/2014 vom 10.11.2014]). Der Widerruf ist indes auch dann zulässig, wenn die falschen Angaben oder das wissentliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen für die Bewilligungserteilung nicht kausal waren (vgl. BGer 2C_944/2013 vom 21.3.2014, E. 2.1, 2C_47/2010 vom 16.6.2010, E. 3.1). Als wesentliche Tatsachen, bei deren Verschweigen ein Widerrufsgrund gegeben sein kann, gelten gemäss ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein von vor- oder ausserehelichen Kindern, sofern dies auf eine Parallelbeziehung im Heimatland oder auf das Bestehen einer stabilen ausserehelichen Beziehung hinweisen könnte (vgl. BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.2, 2C_374/2013 vom 8.1.2014, E. 2.1; weitergehend BGer 2C_299/2012 vom 6.8.2012, E. 4.1, wonach das Bundesgericht bereits das Nichterwähnen von Kindern im Ausland als Verschweigen wesentlicher Tatsachen ansieht). Nach Art. 90 Bst. a AuG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es jedoch primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen oder auf ihren Formularen einen entsprechenden Hinweis anzubringen (Art. 18 Abs. 1 VRPG; BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 62 Bst. a AuG liegt jedoch dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund der Gesuchsbegründung oder anderer von ihr zu vertretenden Umständen bei den Behörden einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt bzw. aufrechterhält und insofern eine Täu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 6 schungshandlung begeht (BGer 2C_595/2011 vom 24.1.2012, E. 3.4). Insbesondere darf die Behörde sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der betroffenen Partei nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 [hinsichtlich Einbürgerungsverfahren]). 4. Die Vorinstanz sieht im Verschweigen der vor- bzw. ausserehelichen Kinder sowie in der Beziehung zur heutigen Ehefrau einen Widerrufsgrund (angefochtener Entscheid E. 3b und 3c-e). 4.1 Der Beschwerdeführer zeugte unbestrittenermassen zwischen 1998 und 2003 zwei Kinder mit seiner heutigen Ehefrau, mit der er damals in sog. traditioneller Ehe verheiratet war. Das zweite Kind kam im April 2004 zur Welt und wurde gezeugt, kurz bevor er die Schweizer Bürgerin B.________ ehelichte, mit der er zu diesem Zeitpunkt bereits liiert war (angefochtener Entscheid E. 3a). Der Beschwerdeführer stand täglich in telefonischem Kontakt mit den beiden Kindern, besuchte sie regelmässig in Kosovo und unterstützte sie finanziell. Wiederholt traf er dabei auch seine heutige Ehefrau (Vorakten MIDI pag. 35). Dies sind Gegebenheiten, die insbesondere im Jahr 2003 beim erstmaligen Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, aber auch anlässlich der Bewilligungsverlängerungen und bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2008 auf eine Parallelbeziehung hätten hinweisen können (vgl. dazu BGer 2C_761/2013 vom 28.3.2014, E. 3.4). Die Kenntnis dieser Fakten hätte seitens der Migrationsbehörden zumindest nähere Abklärungen ausgelöst, weshalb sie wesentliche Tatsachen im Sinn von Art. 62 Bst. a AuG bilden. Denn Kinder oder Partnerinnen im Ausland können – wie vorliegend tatsächlich geschehen – früher oder später zu Nachzugsgesuchen Anlass geben, weswegen die Bewilligungsbehörde über die Umstände umfassend und wahrheitsgetreu aufzuklären ist (BGer 2C_915/2011 vom 24.4.2012, E. 3.2). 4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei sich des Zusammenhangs zwischen seinen vorehelichen Kindern und seinem Aufenthaltsstatus nicht ausreichend im Klaren gewesen (Beschwerde S. 4), vermag nicht zu überzeugen. Trotz ausdrücklicher Fragen seitens der Migrationsbehörden hat er es nicht nur unterlassen, über seine zweite Tochter zu informieren (dazu E. 4.3 hiernach); auch seine erste

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 7 Tochter erwähnte er bis ins Jahr 2010 nicht. Auf dem Gesuchsformular vom September 2003 liess er das Feld «KINDER» leer (act. 10A/5), obwohl er hier seine im Jahr 2000 geborene Tochter hätte nennen müssen. Er gibt zu, er habe sie auf dem Gesuch von 2003 nicht erwähnt, weil er befürchtete, er bekäme ansonsten Probleme (vgl. Befragungsprotokoll, act. 10A/1 S. 8). Dies belegt, dass der Beschwerdeführer mit allfälligen negativen Konsequenzen gerechnet hat. Denn wären die Migrationsbehörden des Kantons Freiburg über die erste Tochter ins Bild gesetzt worden, hätten sie vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung weitere Informationen – insbesondere betreffend die Kindsmutter und die kurze Dauer seit der angeblichen Trennung von ihr – eingeholt und gegebenenfalls den Aufenthaltstitel verweigert. 4.3 Bezüglich der zweiten Tochter (geboren 2004) bestreitet der Beschwerdeführer nicht, von Beginn weg die Geburt sowie die Umstände ihrer Zeugung gegenüber den Behörden und seiner Exfrau verheimlicht zu haben (Beschwerde S. 8). Unzutreffend ist jedoch sein Vorbringen, dieses Verhalten hätte keinen Einfluss auf seinen ausländerrechtlichen Status gehabt, weshalb es sich hier nicht um wesentliche Tatsachen im Sinn der einschlägigen Bestimmungen des AuG handeln würde (Beschwerde S. 8). Es hilft dem Beschwerdeführer auch nicht, wenn er ausführt, er habe seine zweite Tochter nicht erwähnt, weil er ein schlechtes Gewissen wegen des «Seitensprungs» gehabt habe und er seine Beziehung sowie die Heirat nicht habe gefährden wollen (Beschwerde S. 4 und 8; Beschwerde an die POM vom 24.12.2012 S. 8). Er zeigt damit vielmehr, dass ihm die Problematik und die Möglichkeit von unliebsamen Auswirkungen auf seine Aufenthaltstitel sehr wohl bewusst waren. So hätten sich die Freiburger Migrationsbehörden bei Kenntnis der Geburt der zweiten Tochter unzweifelhaft näher mit deren Zeugungszeitpunkt sowie der Beziehung zur Mutter und heutigen Ehefrau (dazu E. 4.4 hiernach) auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer noch am 19. Januar 2010, nachdem er bereits von seiner Exfrau geschieden war (Vorakten MIDI pag. 9), der Freiburger Ausländerbehörde gegenüber angegeben, er habe nur jene im Jahr 2000 geborene Tochter (Befragungsprotokoll, act. 10A/1 S. 7). Entsprechend seiner Argumentation hätte er jedoch spätestens seit der Scheidung keinen Grund mehr gehabt, die zweite Tochter vor den Ausländerbehörden zu verheimlichen. Die Vorinstanz geht deshalb zu Recht davon aus, durch das vorsätzliche Verschweigen seiner 2000 und 2004 geborenen Töchter habe der Beschwerdeführer eine Täuschungshandlung begangen und damit einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG gesetzt (angefochtener Entscheid E. 3b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 8 4.4 Die Vorinstanz erachtet auch eine seit 1998 andauernde (verschwiegene) Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seiner drei Kinder als gegeben (angefochtener Entscheid E. 3e). Der Beschwerdeführer bestreitet, nach 2002 die Beziehung mit seiner heutigen Ehefrau fortgeführt zu haben (Beschwerde S. 4 und 7). – Einiges deutet darauf hin, dass das Verhältnis auch nach der Hochzeit mit B.________ weiter bestanden hat: Bereits über den Zeitpunkt und den Grund der angeblichen Trennung sind widersprüchliche Angaben aktenkundig. Einerseits behauptet der Beschwerdeführer, die Beziehung habe 2002 bei seinem Wegzug in die Schweiz geendet (Vorakten MIDI pag. 33; Beschwerde an die POM vom 24.12.2012 S. 5 und 7). Andererseits argumentiert er, die traditionelle Ehe sei durch den Auszug seiner Ehefrau aus der elterlichen Wohnung geschieden worden und sie habe fortan 15 km von den Töchtern entfernt gelebt (Beschwerde S. 8; Beschwerde an die POM vom 24.12.2012 S. 5). Seine Ehefrau schliesslich sagt aus, sie habe die Beziehung zum Beschwerdeführer im Sommer 2003 wegen seiner Heirat mit B.________ beendet (Vorakten MIDI pag. 43). Mit einer Wohnsitzbestätigung sucht der Beschwerdeführer die unterschiedlichen Aufenthaltsorte von Mutter und Töchtern zu belegen. Diese Bestätigung vermag den damals faktischen Wohnort seiner heutigen Ehefrau bzw. das Fehlen einer Paarbeziehung jedoch nicht schlüssig zu beweisen. Im Jahr 2003 hat das Paar trotz angeblicher Trennung eine zweite Tochter gezeugt. Obschon die POM die Ungereimtheiten seiner Darstellung einlässlich dargelegt hat, begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es habe sich um einen «One-Night-Stand» gehandelt (Beschwerde S. 6). Unter diesen Umständen kann im Wesentlichen auf E. 3e des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Für den Fortbestand der Beziehung spricht namentlich das grosszügige Besuchsrecht, über das die Mutter seiner Kinder und heutige Ehefrau verfügte. Ein solches entspricht, wie die Schweizer Botschaft in Kosovo überzeugend darlegt, in keiner Weise den dort gelebten Traditionen (Vorakten MIDI pag. 41). Auch weist die Tatsache, dass die beiden Töchter stets den Nachnamen ihres Vaters trugen, auf eine fortdauernde Beziehung zwischen den Eltern hin. Gemäss den plausiblen Abklärungen der Botschaft in Kosovo ist eine Eintragung des Vaters bei nicht rechtlich verheirateten Paaren nur durch Anerkennung vor Ort möglich bzw. eine vorgängige Registrierung gilt als Beweis der Anerkennung (Vorakten MIDI pag. 41 f.). Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer zumindest ein, seine heutige Ehefrau bei seinen Besuchen in Kosovo jeweils getroffen zu haben (Beschwerde S. 7; Vorakten MIDI pag. 35). Insgesamt erscheint es, auch mit Blick auf die Umstände der Ehe des Beschwerdeführers mit B.________ (vgl. E. 5 hiernach), unglaubwürdig, dass das Verhältnis zwischen ihm und seiner heutigen Ehefrau 2002

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 9 oder 2003 beendet worden ist. Mit der Vorinstanz ist daher zu folgern, dass der Beschwerdeführer über all die Jahre eine Parallelbeziehung geführt hat. 4.5 Nach dem Gesagten ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das mehrfache Verschweigen von wesentlichen Tatsachen und damit das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. a AuG bejaht hat. 5. Nach Ansicht der Vorinstanz muss aus den Umständen auch geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine Umgehungsehe geführt hat (angefochtener Entscheid E. 3d). 5.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist gemäss ständiger Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn sich nachträglich Hinweise ergeben, welche die Ehe, auf die sich die ausländische Person für den Erhalt der Bewilligung berufen hat, als Umgehungsehe erscheinen lässt (BGer 2C_303/2013 vom 13.3.2014, E. 2.1, 2C_12/2013 vom 1.2.2013, E. 2.1). Ob eine solche vorliegt, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 [Pra 93/2004 Nr. 171]). Anhaltspunkte können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge wie den Willen der Eheleute betreffen. Diesbezüglich typisch sind die drohende Wegweisung, weil ohne Heirat eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt bzw. verlängert worden wäre, die Umstände und kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Heirat, eine fehlende Lebensgemeinschaft oder die Vereinbarung eines Entgelts für die Ehe. Umgekehrt kann aus dem blossen Umstand, dass das Ehepaar während einer gewissen Zeit zusammengelebt und allenfalls intime Beziehungen unterhalten hat, noch nicht abgeleitet werden, dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war. Ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu verschleiern (BGE 122 II 289 E. 2b; BGer 2C_808/2013 vom 18.2.2014, E. 2.2; VGE 2011/485 vom 24.5.2012, E. 2.2). Eine Umgehungsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Ehewille zumindest bei einem der Eheleute fehlt (BGer 2C_808/2013 vom 18.2.2014, E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 10 5.2 Wenn eine ausländische Person trotz kultureller und sprachlicher Verschiedenheiten eine Schweizerin oder einen Schweizer heiratet, gestützt auf diese Ehe eine Aufenthalts- sowie eine Niederlassungsbewilligung erwirkt und sich kurz nach dem Erhalt der Niederlassungsbewilligung scheiden lässt, um anschliessend einen Landsmann oder eine Landsfrau zu ehelichen und diese sowie die gemeinsamen Kinder in die Schweiz nachzuziehen, ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung gerechtfertigt (BGer 2C_658/2012 vom 3.12.2012, E. 3.3.2 f., 2C_535/2012 vom 30.12.2012, E. 3.3, 2A.585/2006 vom 4.1.2007, E. 3.3.1; vgl. hinsichtlich Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung BGE 135 II 161 E. 4.1, 130 II 482 E. 3.1 und 3.3). Der Beschwerdeführer erfüllt dieses Verhaltensmuster: Vor seiner Einreise in die Schweiz führte er mit seiner heutigen Ehefrau eine sog. traditionelle Ehe in Kosovo (Vorakten MIDI pag. 43) und hat mittlerweile drei Kinder mit ihr (Vorakten MIDI pag. 35). Nachdem sich das Paar angeblich getrennt hatte (dazu E. 4.4 hiervor), reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und heiratete am 19. September 2003 die Schweizerin B.________, die er erst kurze Zeit kannte (act. 10A/1 S. 1 und 3; act. 10A/2 S. 4; Vorakten MIDI pag. 9, 24 und 33). Sein zweites Kind mit seiner heutigen Ehefrau wurde kurz vor dieser Eheschliessung gezeugt, während er bereits eine Beziehung zu B.________ pflegte (Beschwerde an die POM vom 24.12.2012 S. 7 f.). Nicht einmal ein Jahr nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung liessen sich der Beschwerdeführer und B.________ scheiden (Vorakten MIDI pag. 9 und 51). Am 3. Mai 2011 ehelichte der Beschwerdeführer in Kosovo seine heutige Ehefrau und stellte am 23. Mai 2011 ein Gesuch um Familiennachzug für sie sowie die beiden gemeinsamen Töchter (Vorakten MIDI pag. 34 und 51). Im Dezember 2011 wurde das dritte gemeinsame Kind geboren (Vorakten MIDI pag. 35). Dies deutet stark daraufhin, dass es dem Beschwerdeführer einzig um die Erlangung des Bleiberechts in der Schweiz ging und nicht um eine auf Dauer angelegte Ehe mit der Schweizerin B.________. 5.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 3d) zu Recht darlegt, sprechen zusätzlich weitere Indizien für eine Umgehungsehe: Der Beschwerdeführer hatte bereits vorher mehrfach erfolglos versucht, in der Schweiz Fuss zu fassen (vorne Bst. A; Vorakten MIDI pag. 51). Ausserdem hielt er sich vor der Heirat nicht rechtmässig in der Schweiz auf (act. 10A/4). Der Beschwerdeführer konnte daher nur aufgrund seiner Ehe mit B.________ zu einem ordentlichen Aufenthaltstitel gelangen. Nebstdem zeichnen die Akten ein wenig festliches Bild der Hochzeit. Abgesehen vom Bruder des Beschwerdeführers, der zugleich Trauzeuge war, nahmen keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 11 Familienmitglieder teil. Selbst zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Eheschluss nicht, wie es ansonsten üblich ist, gefeiert (Vorakten MIDI pag. 24 und 33). Des Weiteren wissen die Eheleute … wenig bis gar nichts übereinander oder ihre jeweiligen Herkunftsfamilien. Beide hatten ihre Schwiegereltern nie gesehen und die Geschwister kannten sie nur schlecht (Vorakten MIDI pag. 25 f.; act. 10A/1 S. 4 ff.; act. 10A/2 S. 5 f.). Gemäss eigenen Angaben sahen sie sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Arbeitszeiten im Alltag eher selten (Vorakten MIDI pag. 25; act. 10A/1 S. 11; act. 10A/2 S. 7 f.). Da sie überdies kaum gemeinsame Interessen oder Berührungspunkte hatten, vermochten sie nur wenige gemeinsame Tätigkeiten vorzuweisen (Vorakten MIDI pag. 27 und 34; act. 10A/1 S. 8 f.; act. 10A/2 S. 8 f.). Darüber hinaus fuhren sie während der gesamten Ehedauer nie zusammen in die Ferien und verbrachten auch die Feiertage nicht gemeinsam (Vorakten MIDI pag. 34; act. 10A/1 S. 8 ff.; act. 10A/2 S. 2 und 8 f.). Augenfällig ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer zum Gebäude in D.________, in dem sich die Wohnung von B.________ befand, praktisch keine Angaben machen konnte und nach eigenem Bekunden mit keinem der Nachbarn bekannt war (act. 10A/1 S. 10 f.). Gemäss den Feststellungen der Freiburger Ausländerbehörde im Jahr 2005 hatte er gar ein Studio in E.________ (act. 10A/3), obwohl ein solches zur Berufsausübung nicht notwendig war, da sein Arbeitsplatz in E.________ mit dem Auto in rund 20 Minuten erreichbar ist. Dazu hat er weder in seiner Beschwerde (vgl. S. 5) noch nach Einsicht in das diesbezügliche Aktenstück (vgl. act. 12) plausible Erklärungen abgegeben. In Anbetracht der nicht substantiiert bestrittenen Gesamtumstände ist folglich mit der Vorinstanz auf eine Umgehungsehe seitens des Beschwerdeführers zu schliessen. 5.4 Aufgrund des Gesagten hat die POM somit zu Recht einen Widerrufsgrund auch in der durch den Beschwerdeführer zwecks Aufenthalts eingegangen Umgehungsehe erblickt. 6. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs. 6.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 12 und Art. 96 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 mit Hinweisen; BGer 2C_214/2013 vom 14.2.2014, E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme sowie die privaten Interessen der betroffenen Person gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die Integration der betroffenen Person, das Alter im Zeitpunkt der Einreise sowie die Chancen einer Wiedereingliederung im Heimatland (vgl. BVR 2013 S. 543 E. 4.1). 6.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie die Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts sowie die richtige Entscheidfindung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens als gewichtige öffentliche Interessen ansieht und dabei der Einhaltung der Mitwirkungspflicht der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 90 AuG) grosse Bedeutung zumisst (angefochtener Entscheid E. 4b). Dem gegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers am Nichtwiderruf der Niederlassungsbewilligung und am Verbleib in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er wirtschaftlich integriert ist. Er arbeitete stets beim gleichen Arbeitgeber (Vorakten MIDI pag. 1 und 36), bezog nie Sozialhilfe und ist schuldenfrei (Vorakten MIDI pag. 15). Aufgrund der Akten scheint er zudem strafrechtlich – abgesehen von einem Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt aus dem Jahr 2003 (act. 10A/4) – nicht in Erscheinung getreten zu sein. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache mächtig, auch wenn sein Anwalt für die Befragung vom 7. März 2012 um Beizug eines Dolmetschers ersuchte (Vorakten MIDI pag. 29). Er hielt sich bis zur Anordnung der Entfernungsmassnahme durch den MIDI rund neun Jahre hier auf (Vorakten MIDI pag. 1 und 61). Allerdings reiste er erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz ein. Seine Kernfamilie, bestehend aus seiner heutigen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern, leben ebenso in Kosovo wie seine Mutter und weitere Verwandte (Vorakten MIDI pag. 35), weshalb er dort über ein intaktes soziales Netz verfügt. Der Beschwerdeführer verbrachte den grössten Teil seines Lebens, darunter die gesamte Kindheit, die prägende Jugend sowie einen erheblichen Teil seines Erwachsenenlebens in seinem Heimatland. Durch die regelmässigen Aufenthalte in Kosovo (vgl. Vorakten MIDI pag. 34 sowie vorne E. 4.1 und 4.4) ist er mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor gut vertraut. Zusätzlich sind seine Interessen am Verbleib in der Schweiz insofern erheblich zu relativieren, als sein gesamter Aufenthalt in der Schweiz – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – auf einer Täuschung der Behörden und auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten beruht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 13 Insbesondere liegt die (letzte) Täuschungshandlung nicht so lange zurück, dass sie nicht mehr zu beachten wäre. Noch bei der Befragung vom 19. Januar 2010 durch das BMA hat der Beschwerdeführer unvollständige Angaben gemacht (vgl. E. 4.1 hiervor). Die vorgebrachten (weiterhin nicht belegten) guten Kontakte zum Arbeitgeber sowie zu Schweizerinnen und Schweizern (Beschwerde S. 9) mögen bestehen, sind jedoch nicht ausschlaggebend. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung ist möglicherweise mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer von der schwierigeren Wirtschaftslage in Kosovo stärker betroffen sein sollte als die dort ansässige Bevölkerung; seine in der Schweiz gemachte Berufserfahrung kann ihm den Wiedereinstieg erleichtern. Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer selbst die Rückkehr als zumutbar (vgl. Beschwerde an die POM vom 24.12.2012 S. 10 f.; s. auch Vorakten MIDI pag. 45). 6.3 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die massgeblichen öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen und sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erweist. Unter diesen Umständen fällt eine Grundlage für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers auch als Aufenthalter ausser Betracht. 7. 7.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzusetzen. 7.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, das Gesuch um aufschiebende Wirkung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) zu beurteilen (BVR 2012 S. 314 E. 5.4; VGE 2013/420 vom 11.8.2014, E. 5.7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 28 N. 5). Ohnehin kommt der Beschwerde, was dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt sein dürfte, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 82 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.12.2014, Nr. 100.2013.336U, Seite 14 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 24. Februar 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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