Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 24.07.2014 100 2013 332

24 luglio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,206 parole·~16 min·7

Riassunto

Opferhilfe - Genugtuung - verspätete Geltendmachung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 30. August 2013 - 2013-11751) | Opferhilfe

Testo integrale

100.2013.332U DAM/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Juli 2014 Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Sieber A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Opferhilfe; Genugtuung; verspätete Geltendmachung (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 30. August 2013; 2013- 11751)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2014, Nr. 100.2013.332U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 24. Dezember 2005 versetzte B.________ aus Wut über einen vorangehenden Vorfall A.________ mehrere Fusstritte und Faustschläge. Hierdurch fügte er ihm Verletzungen am Körper und im Gesicht zu (Prellungen, Hautunterblutungen und Hautabschürfungen). Ausserdem wurde A.________ ein Zahnprovisorium ausgeschlagen und erlitt er eine potentiell lebensgefährliche Einblutung unter der harten Hirnhaut. Gleichentags füllte A.________ bei der Stadtpolizei Bern das Formular «Opfermeldung» aus, lehnte indessen die Übermittlung der Angaben an eine Beratungsstelle ab. Zwischen dem 29. Dezember 2005 und dem 14. März 2006 fanden dennoch drei Gespräche zwischen A.________ und der Beratungsstelle Opferhilfe Bern statt. Mit Urteil vom 6. März 2013 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland B.________ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________ schuldig und verurteilte ihn im Zivilpunkt zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- an diesen. Mit Eingabe vom 27. März 2013 stellte A.________ der Beratungsstelle Opferhilfe Bern unter Bezugnahme auf die Meldung aus dem Jahr 2005 das Strafurteil zu und beantragte die Überweisung der zugesprochenen Genugtuung. Mit Verfügung vom 30. August 2013 wies die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF), der die Eingabe vom 27. März 2013 zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, das Gesuch um Genugtuung ab. B. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 29. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- beantragt (Eingang der Beschwerde am 30.9.2013 und der verbesserten Rechtsschrift am 17.10.2013). Am 6. November 2013 hat A.________ diesen Antrag bestätigt und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 schliesst der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2014, Nr. 100.2013.332U, Seite 3 Kanton Bern auf Abweisung der Beschwerde. In weiteren Eingaben vom 13. Dezember 2013 und vom 8. Januar 2014 haben die Parteien an ihren Anträgen festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 15 des Einführungsgesetzes vom 2. September 2009 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [EG OHG; BSG 326.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde genügt gerade noch den herabgesetzten Anforderungen an Laieneingaben (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen und Unangemessenheit hin (Art. 80 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 1.3 Umstritten ist die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 3'000.--. Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2014, Nr. 100.2013.332U, Seite 4 2. 2.1 Das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss Art. 48 Bst. a OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. – Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch aus einem Vorfall ab, der sich am 24. Dezember 2005 ereignet hat (vgl. Bst. A hiervor). Die materielle Beurteilung dieses Anspruchs richtet sich daher nach dem bis am 31. Dezember 2008 gültigen Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (altes Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465). 2.2 Vor Verwaltungsgericht ist einzig strittig, ob der Beschwerdeführer den opferhilferechtlichen Anspruch auf Genugtuung rechtzeitig geltend gemacht hat. Die GEF hat dies verneint und den Anspruch als verwirkt betrachtet, weshalb sie das Gesuch um Genugtuung abgewiesen hat. 3. Der Beschwerdeführer macht vorab sinngemäss geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er ein Gesuch um Genugtuung nicht erst am 27. März 2013, sondern bereits im Dezember 2005 und damit rechtzeitig gestellt. 3.1 Das Opfer muss das Gesuch um Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seinen Anspruch (Art. 16 Abs. 3 aOHG). An die Formulierung des Gesuchs sind angesichts der gesetzlichen Regelung, wonach die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorsehen (Art. 16 Abs. 1 aOHG), keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, wenn innert der Zweijahresfrist ein unbeziffertes Begehren gestellt wird (vgl. BGE 129 II 49 E. 4.1, 126 II 97 E. 2c; BVR 2007 S. 226 E. 4.2). Dem Gesuch muss zumindest entnommen werden können, dass (finanzielle) Opferhilfe beantragt bzw. Anspruch auf Genugtuung erhoben wird (vgl. BGer 1C_544/2009 vom 26.3.2010, E. 4.2; Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl. 2005, Art. 16 aOHG N. 24). Neu hält Art. 24 OHG ausdrücklich fest, dass ein Gesuch stellen muss, wer Anspruch auf Genugtuung geltend macht. Es reicht daher nicht, sich bloss an eine Beratungsstelle zu wenden, ohne weitere Schritte vorzukehren (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2014, Nr. 100.2013.332U, Seite 5 Straftaten, in BBl 2005 S. 7165 ff., 7228; Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, Art. 24 OHG N. 1). Nicht anders stellte sich die Rechtslage nach altem Recht dar. 3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 14.5.2013 [act. 8A pag. 18]) kann in der am 24. Dezember 2005 unterzeichneten Opfermeldung (vgl. act. 8B pag. 1) kein Gesuch um Genugtuung gesehen werden. Das entsprechende Formular der Stadtpolizei Bern dient – wie im Übrigen auf dem Formular selbst ausdrücklich vermerkt ist – der Information der Opfer über die Beratungsstellen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 aOHG und erwähnt eine (allfällige) Genugtuung nicht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Weiterleitung seiner Daten an eine Beratungsstelle damals ausdrücklich abgelehnt. Damit fehlt es nicht nur an einem hinreichend klar formulierten Willen des Beschwerdeführers zur Geltendmachung einer Genugtuung, sondern auch an einer entsprechenden Erklärung gegenüber den Opferhilfebehörden. In den Akten findet sich vor dem 27. März 2013 kein hinreichend klares Gesuch des Beschwerdeführers um Genugtuung: Während des Erstgesprächs mit der Beratungsstelle am 29. Dezember 2005 und den nachfolgenden Gesprächen im Januar und März 2006 war eine Genugtuung kein Thema (vgl. act. 8A pag. 10 [auch zum Folgenden]; vgl. dazu auch hinten E. 4.2). Zwar hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, einen Strafantrag gestellt und sich als Privatkläger konstituiert zu haben. Bei der Beratungsstelle hat er sich aber allein über die Beiordnung eines Anwalts, die Kostenübernahme durch die Opferhilfe im Fall eines «Untertauchens» und über Unterstützung im Zusammenhang mit der Kündigung seiner Wohnung informiert. Auch in der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle als solcher kann kein Gesuch um Genugtuung gesehen werden (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe erst am 27. März 2013 und damit nach Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist am 24. Dezember 2007 ein Gesuch um Genugtuung gestellt (angefochtene Verfügung, S. 3 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2014, Nr. 100.2013.332U, Seite 6 4. Der Beschwerdeführer will von der Beratungsstelle weiter dahingehend orientiert worden sein, dass über die opferhilferechtliche Genugtuung erst nach Abschluss des Strafverfahrens entschieden werde. Sein Anspruch sei daher nicht verwirkt. 4.1 Die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG kann dem Opfer nur entgegengehalten werden, wenn ihm minimale Informationen über die Straftat und die Schadensfolgen vorliegen, die es ihm ermöglichen, ein ausreichend substantiiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Es muss sich die Verwirkungsfrist nach Treu und Glauben insbesondere dann nicht entgegenhalten lassen, wenn es von den Behörden unter Verletzung ihrer gesetzlichen Informationspflichten (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 Bst. b aOHG) nicht über die ihm aufgrund des Opferhilfegesetzes zustehenden Ansprüche informiert wurde. Die Aufklärungspflicht der Behörden bildet im System der Opferhilfe damit das Korrelat zur relativ kurzen Verwirkungsfrist (vgl. BGE 137 II 242, nicht publ. E. 4.2, 129 II 409 E. 2 [Pra 93/2004 Nr. 78]). Sie umfasst auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung namentlich die Information über die Möglichkeit der Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen sowie über die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten wie die Verwirkungsfrist (vgl. BGE 126 II 348 E. 5a, 123 II 241 E. 3e [Pra 86/1997 Nr. 148]; BGer 1C_544/2009 vom 26.3.2010, E. 4.2, 1A.115/2004 vom 7.7.2004, E. 3.1). Ob die Behörden ihrer Informations- und Beratungspflicht in genügender Weise nachgekommen sind, hängt unter anderem davon ab, mit welchen konkreten Anliegen und Begehren die betroffene Person an sie gelangte und über welche Informationen sie zu welchem Zeitpunkt verfügte (vgl. BGer 1C_140/2013 vom 23.7.2013, E. 5.4.4). Die behördliche Informationspflicht dient in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche geltend zu machen. Das Opfer soll aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden. Vorhandene eigene Kenntnisse hat sich das Opfer daher anrechnen zu lassen. Ebenso sind ihm die Kenntnisse einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder eines bevollmächtigten Rechtsanwalts anzurechnen, wobei insoweit die Grundsätze des Stellvertretungsrechts massgebend sind. Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsvertreters (vgl. BGE 123 II 241 E. 3f [Pra 86/1997 Nr. 148]; BGer 1C_544/2009 vom 26.3.2010, E. 4.2, 1A.114/2006 vom 7.3.2007, E. 6.2; BVR 2008 S. 58 E. 3.1). Das Opfer kann sich ausserdem nur dann aus Gründen des Gutglaubensschutzes der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 aOHG entziehen, wenn es sich ohne zusätzliche Verzögerung an die Behörden wendet,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2014, Nr. 100.2013.332U, Seite 7 nachdem es die fehlende Information erhalten hat (vgl. BGE 129 II 409 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 78]; vgl. auch BGer 1C_140/2013 vom 23.6.2013, E. 5.4.1). 4.2 Die Beratungsstelle Opferhilfe Bern hat über die Kontakte mit dem Beschwerdeführer – drei Gespräche zwischen dem 29. Dezember 2005 und dem 14. März 2006 – eine Aktennotiz erstellt (vgl. act. 8A pag. 10; zu der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Pflicht zur Aktenführung vgl. statt vieler BVR 2012 S. 252 E. 3.3.5 mit Hinweisen). Diese Notiz ist detailliert abgefasst und äussert sich auch zu Anliegen des Beschwerdeführers, welche nicht in den Bereich der Opferhilfe fallen. Für das Verwaltungsgericht besteht unter diesen Umständen kein Zweifel, dass die Gesprächsnotiz die mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräche zutreffend und vollständig wiedergibt. Eine Information des Beschwerdeführers über allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Opferhilfeverfahren und deren Verwirkung wird nicht erwähnt. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine solche nicht erfolgt ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Beratungsstelle habe ihn (unzutreffend) dahingehend informiert, er könne die Genugtuung auch noch nach Abschluss des Strafverfahrens geltend machen (vgl. act. 6 S. 1). Allerdings stellt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die Information im vorliegenden Fall hat unterbleiben dürfen. Andernfalls kann dem Beschwerdeführer die Verwirkung – diese ist grundsätzlich eingetreten (vgl. E. 3.2 hiervor) – nicht entgegengehalten werden. 4.3 Auch wenn die Informationspflicht der Beratungsstellen grundsätzlich die Information über die opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche sowie deren Verwirkung umfasst, ist immer im Einzelfall zu entscheiden, ob die Behörde ihren Pflichten nachgekommen ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, es könne von einer Beratungsstelle nicht erwartet werden, die Opfer bereits anlässlich der ersten Beratung über alle Aspekte der Opferhilfe umfassend zu informieren (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4). Vielmehr ist bezüglich jedes Opfers zu prüfen, welche Informationen geboten sind. Eine Information über die Genugtuung und deren Verwirkung muss aber jedenfalls dann erfolgen, wenn Anzeichen vorhanden sind, welche darauf hindeuten, dass dem Opfer solche Ansprüche zustehen könnten. Dies gilt jedenfalls, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Opfer die Ansprüche (auch) auf dem Weg der Opferhilfe verfolgen will. Solche Anzeichen lagen im Fall des Beschwerdeführers vor: Aus den Akten ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2014, Nr. 100.2013.332U, Seite 8 ersichtlich, dass er der Beratungsstelle mitgeteilt hat, Opfer eines Gewaltdelikts geworden zu sein (vgl. act. 8A pag. 10 [auch zum Folgenden]). Weiter hat er bekannt gegeben, sich im Strafverfahren gegen den Täter als Privatkläger konstituiert zu haben. Damit musste der Beratungsstelle klar sein, dass gegebenenfalls Genugtuungsansprüche entstanden sein könnten und der Beschwerdeführer grundsätzlich gewillt war, den Täter ins Recht zu fassen. Es war folglich nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch seine aus dem alten Opferhilfegesetz fliessenden Rechte hätte wahrnehmen wollen. Dass dies auch für die Beratungsstelle kein undenkbares Szenario war, ergibt sich sodann daraus, dass diese – wenn wohl auch nachträglich – die Verwirkungsfrist für den Genugtuungsanspruch berechnet und auf dem Fallblatt eingetragen hat (24.12.2007; vgl. act. 8A pag. 9). Auch hat sie sich vom Beschwerdeführer eine Vollmacht bezüglich weitere Abklärungen geben lassen (vgl. act. 8A pag. 11). Unter diesen Umständen hätte die Beratungsstelle den Beschwerdeführer sowohl auf die Möglichkeit einer opferhilferechtlichen Genugtuung als auch auf die Verwirkung eines allfälligen Anspruchs hinweisen müssen. Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach dem 14. März 2006 nicht mehr mit der Beratungsstelle in Kontakt getreten ist. Es ist durchaus möglich, dass er dies gerade deshalb unterlassen hat, weil er nicht hinreichend informiert worden ist. Die Verwirkungsfrist kann dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der GEF damit nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dieser hätte auf andere Weise von der Frist erfahren und es in der Folge unterlassen, sich ohne Verzögerung an die Behörden zu wenden (vgl. E. 4.1 hiervor). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 4.4 Der Beschwerdeführer war während des Strafverfahrens durch einen amtlich beigeordneten Rechtsanwalt vertreten (vgl. Urteil vom 6.3.2013 [act. 6A]). Derselbe Rechtsanwalt wandte sich am 27. März 2013 im Namen des Beschwerdeführers mit dem Antrag um Ausrichtung einer Genugtuung an die Beratungsstelle Opferhilfe Bern (act. 6A pag. 3) und hat vor der Vorinstanz für den Beschwerdeführer gehandelt. Fraglich ist damit, ob sich der Beschwerdeführer – dieser selbst ist juristischer Laie – das Wissen des Rechtsanwalts um die Verwirkungsfrist anrechnen lassen muss (vgl. dazu E. 4.1 hiervor). Insoweit gilt es zu unterscheiden zwischen der amtlichen Vertretung im Strafverfahren und einer allfälligen gewillkürten Vertretung im Opferhilfeverfahren. – Der Beschwerdeführer war im Strafverfahren gegen B.________ als Privatkläger beteiligt (vgl. Urteil vom 6.3.2013 [act. 6A]; vgl. auch Art. 47 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren [StrV; BAG 95-65] i.V.m. Art. 8

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2014, Nr. 100.2013.332U, Seite 9 Abs. 1 aOHG). Ein amtlicher Vertreter oder eine amtliche Vertreterin wird dem Privatkläger oder der Privatklägerin zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Rechte im Strafverfahren, namentlich (auch) zur Geltendmachung von Zivilansprüchen bestellt (vgl. Art. 53 StrV und dazu Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 141 f.; vgl. auch Art. 136 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]). Bei der amtlichen Vertretung steht das Ziel im Mittelpunkt, die strafrechtliche Verurteilung der Täterin oder des Täters sicherzustellen und die zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Die Beratung über den opferhilferechtlichen Aspekt ist dagegen nicht Teil des Mandats. Eine Anrechnung des Wissens der amtlichen Vertreterin oder des amtlichen Vertreters des Strafverfahrens im opferhilferechtlichen Verfahren rechtfertigt sich daher grundsätzlich nicht (vgl. VGE 21704 vom 18.11.2003, E. 4.4; betreffend die Anrechnung des Wissens einer für den Zivilpunkt privat mandatierten Rechtsanwältin vgl. VGE 21335 vom 18.2.2002, E. 2e). Anders verhält es sich, wenn die Geltendmachung von durch die amtliche Entschädigung nicht gedeckten Anwaltskosten des Strafverfahrens im Rahmen der Opferhilfe in Frage steht. Das Mandat einer (amtlichen) Vertreterin oder eines (amtlichen) Vertreters umfasst die Ausschöpfung jeglicher Entschädigungsmöglichkeiten für die durch die Vertretung im Strafverfahren entstandenen Kosten (vgl. BVR 2008 S. 58 E. 3). Da vorliegend aber kein solcher Fall in Frage steht, sondern die Geltendmachung der opferhilferechtlichen Genugtuung, muss sich der Beschwerdeführer das Wissen seines amtlichen Vertreters im Strafverfahren nicht anrechnen lassen. 4.5 Hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im opferhilferechtlichen Verfahren vor der GEF ist auf Folgendes zu verweisen: Den Akten lässt sich einzig entnehmen, dass der im Strafverfahren anwaltlich beigeordnete Vertreter des Beschwerdeführers ab März 2013 auch gegenüber der Beratungsstelle und der Vorinstanz für diesen gehandelt hat. Weitere Hinweise auf Gegenstand und Umfang des Vertretungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter ergeben sich keine. Insbesondere hat der Rechtsvertreter soweit ersichtlich keine Vollmacht zu den Akten gegeben. Entgegen Art. 15 Abs. 1 VRPG hat die GEF auch nicht auf die Beibringung einer solchen bestanden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 15 N. 4). Es bleibt damit unklar, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgültig vertreten war und wann er den (allfälligen) Vertreter bevollmächtigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer das Wissen eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2014, Nr. 100.2013.332U, Seite 10 Rechtsvertreters anrechnen und sich damit die Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs aus diesem Grund entgegenhalten lassen müsste (vgl. E. 4.1 hiervor), lassen sich den Akten unter diesen Umständen jedenfalls keine entnehmen. 4.6 Die Beschwerde ist somit dahin gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die GEF zurückzuweisen ist (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz wird den geltend gemachten Anspruch in der Sache zu prüfen haben, sofern sich nicht doch noch ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer bereits früher im Opferhilfeverfahren vertreten war und ihm die Verwirkung des Anspruchs deswegen entgegenzuhalten ist (vgl. E. 4.5 hiervor). Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. – Einem allfälligen Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers würde im Übrigen nicht entgegenstehen, dass die Straftat bereits Ende 2005 und damit etwas über acht Jahre vor der Gesuchseinreichung im März 2013 verübt worden ist. Eine absolute zeitliche Grenze zur Geltendmachung opferhilferechtlicher Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche kann vor dem Eintritt der absoluten Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nicht angenommen werden, d.h. jedenfalls nicht vor dem Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung (vgl. VGE 23211/23212 vom 14.5.2008, E. 3.4.3). 5. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 30 Abs. 1 OHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1-3 VRPG). 6. Gegen das vorliegende Urteil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2014, Nr. 100.2013.332U, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 30. August 2013 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner - dem Bundesamt für Justiz Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2013 332 — Bern Verwaltungsgericht 24.07.2014 100 2013 332 — Swissrulings