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Bern Verwaltungsgericht 13.02.2015 100 2013 313

13 febbraio 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,809 parole·~19 min·2

Riassunto

Staatshaftung - Schadenersatz und Genugtuung wegen Entzugs der Betriebsbewilligung für ein Heim (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 15. August 2013) | Staatshaftung

Testo integrale

100.2013.313U HAT/SBE/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Februar 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Streun A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Rathausgasse 1, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen Entzugs der Betriebsbewilligung für ein Heim (Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 15. August 2013)

Sachverhalt: A. Am 30. Dezember 2010 führte das Alters- und Behindertenamt (ALBA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin im Wohn- und Pflegeheim «B.________» in C.________ einen Kontrollbesuch durch. Dabei stellte es zahlreiche Mängel in der Betriebsführung und eine akute Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner fest. Mit Verfügungen vom 30. Dezember 2010 und 4. Januar 2011 entzog das ALBA dem Bewilligungsinhaber und Leiter des «B.________», A.________, die am 14. Juni 2002 bzw. 15. Februar 2008 erteilte Betriebsbewilligung, zunächst provisorisch per sofort und anschliessend definitiv. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 24. Februar 2012 stellte A.________ bei der GEF ein Begehren um Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung wegen rechtsfehlerhaften Entzugs der Betriebsbewilligung. Die GEF wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. August 2013 ab. C. Dagegen hat A.________ am 13. September 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben; er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. In Aufhebung der Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 15. August 2013 sei der Kanton Bern zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 100 Abs. 1 PG einen Schadenersatz von CHF 844‘188.80 übersteigend, zuzüglich Zins von 5 % seit wann rechtens zu bezahlen. 2. Eventualiter: In Aufhebung der Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 15. August 2013 sei der Kanton Bern gestützt auf Art. 100 Abs. 2 PG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer einen Schadenersatz von CHF 844‘188.80 übersteigend, zuzüglich Zins von 5 % seit wann rechtens zu bezahlen. 3. In Aufhebung der Verfügung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom 15. August 2013 sei der Kanton Bern zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 100 Abs. 3 PG eine Genugtuung von CHF 40‘000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit wann rechtens zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für den gesamten Instanzenzug eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, sämtliche Verfahrenskosten zu tragen.»

Die GEF beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 3. Oktober 2014 hat sich A.________ erneut vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Vorab beanstandet der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Verfahren in verschiedener Hinsicht (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.), verbindet mit seiner Kritik indes ausdrücklich keine Anträge (Beschwerde, S. 5). Auf die entsprechenden Vorbringen braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden. 3. Seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem angeblich unrechtmässigen (sofortigen) Entzug der Betriebsbewilligung für das Wohnheim «B.________». Im Streit liegen somit Forderungen aus Staatshaftung. 3.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100

Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Für eine Haftung des Kantons sind somit ein Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Handlung und dem Schaden erforderlich; diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei ihr Vorliegen von der geschädigten Person zu beweisen ist (statt vieler BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, je mit Hinweisen). Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gelten als ergänzendes kantonales Recht (Art. 105 PG). Wird die Haftung aus einem Rechtsakt (oder einem Verfahren, das in einen Rechtsakt mündet) abgeleitet, so werden an den Begriff der Widerrechtlichkeit erhöhte Anforderungen gestellt. Der Erlass einer rechtswidrigen Anordnung durch eine Behörde stellt für sich allein noch kein haftungsbegründendes widerrechtliches Handeln dar (BVR 2008 S. 163 E. 5.4; Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2007, S. 87 f.). Widerrechtlichkeit liegt nur dann vor, wenn der entscheidenden Behörde eine wesentliche Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Dazu ist nach der Rechtsprechung von Verwaltungsgericht und Bundesgericht erforderlich, dass eine für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflicht betroffen ist. Weiter wird ein besonders qualifizierter Fehler vorausgesetzt, der nicht bereits dann vorliegt, wenn sich eine Entscheidung im Nachhinein als gesetzeswidrig erweist. Haftungsbegründend ist lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung, die einer pflichtbewussten Amtsperson nicht unterlaufen wäre. Die Amtspflichten sollen vor Schädigungen durch fehlerhafte Rechtsakte bewahren, nicht aber die Normen des anzuwendenden materiellen Rechts selber schützen (zum Ganzen BVR 2011 S. 200 E. 4.2.3, 2008 S. 163 E. 5.4; BGE 132 II 449 E. 3.3, 123 II 577 E. 4d/dd; BGer 2C_38/2010 vom 6.5.2010, E. 4.1). 3.2. Die Verfügungen des ALBA vom 30. Dezember 2010 bzw. 4. Januar 2011 sind vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. – Nach dem in Art. 12 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) verankerten Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide in einem Staatshaftungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Bleibt ein Rechtsakt unangefochten oder wird dieser im Rechtsmittelverfahren bestätigt, so gilt er mithin für das Staatshaftungsgericht von Gesetzes wegen als rechtmässig. Damit soll ein «Nachholen» versäumter und eine Überprüfung erfolgloser Rechtsmittel im Verantwortlichkeitsprozess ausgeschlossen werden (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1, 126 I 144 E. 2a). Dieser Grundsatz gilt auch für den Kanton (vgl. BVR 2008 S. 569 E. 3.3.2, 2000 S. 537 E. 2b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 87 N. 1; Gross/Pribnow, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2013, S. 27 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 62 N. 50 ff.; Jürg Wichtermann, in Müller/Feller

[Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2013, S. 101 ff., 113 ff., je auch zum Folgenden). Allerdings ist eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit von Rechtsakten im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens ausnahmsweise dennoch zulässig, wenn der primäre Rechtsschutz rechtlich oder faktisch unzulänglich war (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 62 N. 52 ff.; Reto Feller, a.a.O., S. 191 ff.). Dies hat die Rechtsprechung etwa bei mündlich eröffneten und sofort vollzogenen Verfügungen bejaht (vgl. etwa BGE 126 I 144 E. 2a, 119 Ib 208 E. 3c, 100 Ib 8 E. 2b; BVR 2008 S. 569 E. 3.3.2). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, gegen die angeblich haftungsbegründenden behördlichen Anordnungen habe kein effektiver Rechtsschutz bestanden, weshalb ihm nicht vorgehalten werden könne, dass er kein Rechtsmittel eingelegt habe. Strittig und zu prüfen ist mithin zunächst, ob vorliegend der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes zum Tragen kommt. 4.1 Die Vorinstanz hat insoweit erkannt, die durch das ALBA verfügte Schliessung des Wohnheims sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb sie nicht nachträglich im Staatshaftungsverfahren auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden könne, zumal dem Beschwerdeführer das Anfechtungsstreitverfahren offen gestanden habe. Anders als von diesem geltend gemacht, hätte eine Beschwerde nicht bloss zu einer Feststellung betreffend die Rechtmässigkeit des (sofortigen) Entzugs der Betriebsbewilligung geführt, sondern die Wiederaufnahme des Heimbetriebs bewirken können. – Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber das Vorliegen einer faktischen Rechtsmittelunmöglichkeit. Selbst wenn er die sofortige Schliessung des Heims angefochten hätte, wäre eine Wiederaufnahme des Betriebs auf Monate hinaus ausgeschlossen gewesen, da ihm das ALBA die Betreuung anderer pflegebedürftiger Personen in seinem Wohnheim «nicht bewilligt bzw. verunmöglicht» und die GEF das Verfahren über «ein bis zwei Jahre verschleppt» hätte. 4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat das ALBA anlässlich des Kontrollbesuchs am 30. Dezember 2010 die sofortige vorläufige Schliessung des vom Beschwerdeführer geleiteten Wohnheims angeordnet. Die sechs bis dahin im Heim betreuten behinderten Personen wurden noch gleichentags bzw. tags darauf in anderen Einrichtungen untergebracht. Am 4. Januar 2011 verfügte das ALBA den (definitiven) Entzug der Betriebsbewilligung, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (vgl. Verfügung vom 4.1.2011 [in act. 3B]). Anlässlich der persönlichen Aushändigung der Verfügung äusserte sich der Beschwerdeführer offenbar dahingehend, dass er die Schliessung des Wohnheims «als Entlastung

empfinde» (vgl. Ziff. 1 der Gesprächsnotiz vom 4.1.2011 [in act. 3B]). Wenige Tage später teilte er dem ALBA mit, es sei «anzustreben, dass die gute Infrastruktur des B.________ zur Betreuung von pflegebedürftigen Menschen durch einen neuen Bewilligungsinhaber bzw. eine neue Trägerschaft weitergenutzt» werden könne (vgl. Ziff. 6 des Schreibens vom 10.1.2011 [in act. 3B]). Kurz darauf bekräftigte er sein Ansinnen, die Räumlichkeiten des Wohnheims einer Nachfolgenutzung zuführen zu wollen (vgl. Schreiben vom 13.1.2011, Schreiben ALBA vom 18.1.2011 [in act. 3B]). Der Beschwerdeführer erklärte mehrmals ausdrücklich, von einer Beschwerde gegen den erfolgten Entzug der Betriebsbewilligung absehen zu wollen (vgl. insb. Schreiben Beschwerdeführer vom 25.1.2011 und 9.2.2011, sowie Schreiben ALBA vom 22.2.2011 [in act. 3B]). Entsprechend dieser Ankündigung liess er die Beschwerdefrist sowohl gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2010 wie auch gegen jene vom 4. Januar 2011 unbenützt verstreichen. 4.3 Aus den Akten ist mithin klar ersichtlich, dass der schon damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bewusst und verbindlich darauf verzichtet hat, den vom ALBA verfügten Entzug der Betriebsbewilligung auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen; er hat wiederholt ausdrückliche Erklärungen mit diesem Inhalt abgegeben (zum Rechtsmittelverzicht zuletzt VGE 2013/45 vom 14.3.2013 [bestätigt durch BGer 2C_277/2013 vom 7.5.2013]). Aufgrund seines Verhaltens im Anschluss an die Betriebsschliessung darf weiter angenommen werden, dass er nicht beabsichtigt hat, den Heimbetrieb wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer setzt sich in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen, wenn er heute behauptet, es sei ihm damals faktisch nicht möglich gewesen, gegen die angeblich widerrechtlichen Verfügungen vorzugehen. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr aus freien Stücken entschlossen, im entscheidenden Moment von seiner Beschwerdemöglichkeit keinen Gebrauch zu machen und sich gegen die (nun) seines Erachtens rechtsfehlerhafte (sofortige) Schliessung nicht zur Wehr zu setzen. Entsprechend hat er auch die sich daraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen. Anders entscheiden würde bedeuten, dass der durch den Beschwerdeführer verbindlich erklärte Rechtsmittelverzicht folgenlos bliebe, was jedoch dem Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes klar widerspricht, bezweckt dieses doch, dass nicht auf dem Umweg über ein Staatshaftungsverfahren eine Feststellung über angebliches rechtswidriges Verhalten von Behörden erwirkt werden kann, gegen das seinerzeit nicht auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege vorgegangen wurde (vgl. vorne E. 3.2). Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Bewilligungsentzugs entgegenhalten zu lassen. 4.4 Zudem verwechselt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine rechtswidrige Anordnung im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen, mit jener nach der unmittelbaren und gänzlichen Schadloshaltung. Ob der vermeintlich geschädigten

Person ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung stand, beurteilt sich nicht danach, ob die Gutheissung eines Rechtsmittels bereits alle Nachteile aus der angefochtenen Anordnung zu beheben vermag. Eine Rechtsmittelunfähigkeit liegt nur vor, wenn das staatliche Handeln tatsächlich keiner (gerichtlichen) Überprüfung zugeführt werden kann. Entsprechendes ist hier weder ersichtlich noch dargetan: Soweit der Beschwerdeführer sich mit der (nicht weiter substantiierten) Behauptung, dass eine Wiederaufnahme des Heimbetriebs mehrere Monate in Anspruch genommen hätte, auf einen Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. An der tatsächlichen Anfechtbarkeit fehlt es, wenn – obschon grundsätzlich ein Rechtsmittel zur Verfügung steht – aus faktischen Gründen der Primärrechtsschutz nicht greift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Verfügungen «bereits vollzogen» oder «deren Wirkungen aus anderen Gründen irreversibel sind» (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 209; sowie vorne E. 3.2), so dass der Primärrechtsschutz nur noch die Feststellung der Widerrechtlichkeit zum Inhalt haben kann. Steht der Entzug einer auf unbestimmte Zeit erteilten (Betriebs-)Bewilligung in Frage, zeitigt dieser zwar insoweit irreversible Folgen als die der Bewilligung unterliegende Handlung auch im Fall einer Gutheissung des Rechtsmittels nicht rückwirkend für die bereits verstrichene Zeit wieder ausgeübt werden kann; es bleibt aber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens stets möglich, für die Zukunft ein «Wiederaufleben» der Betriebsbewilligung und damit eine Wiederaufnahme des Betriebs zu erwirken. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer von einer Anfechtung der Heimschliessung hätte absehen dürfen, falls er (doch) an deren Rechtmässigkeit zweifelte, bzw. weshalb eine solche für ihn keinen Nutzen gehabt hätte, so dass eine Ausnahmesituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen würde (vgl. zur Kasuistik Reto Feller, a.a.O., S. 209 ff.). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes beruht auf dem Gedanken, dass nachteilige Verfügungen in erster Linie im verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahren zu beseitigen sind und die Staatshaftung nur die subsidiäre Aufgabe hat, gleichwohl entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 108; Jürg Wichtermann, a.a.O., S. 114; Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Auflage 2001, S. 353 f.). Auch in Fällen, in denen – wie vorliegend – Eintritt und Höhe des Schadens massgeblich von der Dauer eines allfälligen unrechtmässigen Entzugs einer Betriebsbewilligung abhängt, hat die betroffene Partei diese Verfügung zunächst mit den gegebenen Rechtsmitteln anzufechten, wobei die Beschwerdeinstanz allenfalls auf den drohenden Schaden aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen ist (vgl. BGE 107 Ib 155 E. 2b/bb; BGer 2A.268/1999 vom 17.3.2000, E. 2a f.). Nur soweit trotz Obsiegens im Rechtsmittelverfahren ein Schaden verbleibt, steht anschliessend noch das Staatshaftungsverfahren offen. Für die Kompensation bleibt nur – aber immerhin – ergänzend Raum, soweit die Restitution nicht (mehr) möglich ist (vgl. Reto Feller, a.a.O., S. 45 ff.).

4.5 Demnach gilt der durch das ALBA verfügte Bewilligungsentzug als rechtmässig und scheidet als Grundlage für die geltend gemachten Staatshaftungs- bzw. Genugtuungsansprüche aus. 5. Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Ausrichtung einer Genugtuung wegen angeblich persönlichkeitsverletzender Verlautbarungen der Behörden den Medien gegenüber. 5.1 Nach Art. 100 Abs. 3 PG haben Geschädigte für schwere Persönlichkeitsverletzungen Anspruch auf eine angemessene Genugtuung. Da das Staatshaftungsrecht für Genugtuungsansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung – gleich wie Art. 49 OR – an die Schwere der Verletzung anknüpft, kann die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden. Demnach muss die erlittene Beeinträchtigung nicht nur in subjektiver Hinsicht, sondern auch objektiv schwerer Natur sein (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.4). Damit die (objektive) Schwere der Verletzung bejaht werden kann, bedarf es einer ausserordentlichen Kränkung; es genügt dafür weder eine leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens einer Person (BGE 125 III 70 E. 3a; vgl. auch BGE 130 III 699 E. 5.1) noch eine gewöhnliche Aufregung oder alltägliche Sorge (BGer 5A_329/2011 vom 12.12.2011, E. 5.5). Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (vgl. BGE 129 III 49 E. 2.2, 715 E. 4.1, 127 III 481 E. 2b/aa mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGE 2012/249 vom 26.9.2013, E. 4.2 [bestätigt durch BGer 4D_70/2013 vom 25.3.2014]). In Zusammenhang mit Pressemitteilungen ist zu beachten, dass diese nicht nur wahr sein müssen, sondern auch nicht unnötig verletzend sein dürfen. Eine Rechtfertigung für den Eingriff in die Persönlichkeit kann stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht bzw. sich rechtfertigen lässt (BGE 129 III 529 E. 3.1, 126 III 209 E. 3a). 5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei dadurch in schwer wiegender Weise in seiner Persönlichkeit bzw. in seiner Ehre und in seinem beruflichen Ansehen beeinträchtigt worden, dass das ALBA die «ehrenrührigen Aussagen, wonach er und sein Sohn Heimbewohner tätlich mehrfach misshandelt hätten, in den Medien kolportiert» habe. – Belege für diese Vorwürfe oder Näheres zu deren Substantiierung bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es war denn auch bisher noch nie von einem konkreten behördlichen Fehlverhalten im Umgang mit den Medien die Rede (vgl. Staatshaftungs- und Genugtuungsbegehren vom 24.2.2012 [in act. 3A], S. 26) und der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2014 (act. 5) http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2A.312%2F2004+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-III-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2A.312%2F2004+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-III-529%3Ade&number_of_ranks=0#page529

bereits wieder andere, neue Vorwürfe – diesmal die Medienmitteilung der GEF bzw. eine Aussage des Leiters des ALBA betreffend (vgl. dazu die nachfolgende E. 5.3) – vorgetragen. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten oder den im Internet abrufbaren Medienberichten Hinweise darauf, dass Mitarbeitende des Kantons entsprechende Informationen an die Medien weitergegeben hätten. Vielmehr ist ersichtlich, dass die Behörden den Medien über die Hintergründe der Heimschliessung keine Auskunft erteilt haben (vgl. etwa …, Berner Zeitung vom …, einsehbar unter <…>; …, der Bund vom …, einsehbar unter <…>; …, Blick vom …, einsehbar unter <…>; …, Aargauer Zeitung vom …, einsehbar unter <…>; …, 20 Minuten vom …, einsehbar unter <…>). Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung gibt es demnach keine Hinweise auf ein behördliches Fehlverhalten. 5.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Persönlichkeitsverletzung im Weiteren in der angeblich «reisserischen und inhaltlich mehrfach fehlerhaften» Medienmitteilung der GEF. – Die angesprochene, am 4. Januar 2011 veröffentlichte Pressemitteilung (abrufbar unter <www.be.ch>, Rubriken «Medienmitteilungen/Archiv/Suche») lautete wie folgt: «Heim in C.________ für behinderte Erwachsene: Das B.________ muss seine Tore schliessen 4. Januar 2011 – Medienmitteilung; Gesundheits- und Fürsorgedirektion Nach langjährigem Engagement zugunsten von Menschen mit besonderem Betreuungs- und Pflegebedarf musste das B.________ in C.________ per Ende 2010 seine Tore schliessen. Die vom Alters- und Behindertenamt verfügte Schliessung erfolgte nach Abklärungen über eine aufsichtsrelevante Anzeige. Für alle betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner konnte ein neues Zuhause gefunden werden. Das Kleinheim verfügte über eine Betriebsbewilligung für bis zu acht erwachsene Menschen mit einer Behinderung. Zum Schutz der betroffenen Personen erfolgen keine weiteren Informationen. Über allfällige weitere Schritte wird zum gegebenen Zeitpunkt informiert.» Aus der vom Beschwerdeführer beanstandeten Medienmitteilung geht im Wesentlichen die Tatsache hervor, dass die Behörden die Schliessung des Heims veranlasst haben, wobei der Text sachlich und äusserst zurückhaltend formuliert ist. Davon, dass die Pressemitteilung «reisserisch» aufgemacht oder abgefasst wäre, kann keine Rede sein. Inwiefern sie zudem inhaltlich nicht korrekt sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Da in der Pressemitteilung zudem nicht von einem persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Rede ist, erscheint diese von vornherein nicht geeignet, sein berufliches (oder persönliches) Ansehen zu schmälern. 5.4 Schliesslich sieht sich der Beschwerdeführer durch die vom Leiter des ALBA angeblich getätigte Aussage, dass «man in einem klaren Fall richtig gehandelt habe», in seiner Persönlichkeit verletzt. – Diese Äusserung ist auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die (sofortige) Schliessung des Heims zu beziehen, wobei eine solche nach Art. 40 der Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und

Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten [Heimverordnung, HEV; BSG 862.51]) angeordnet werden kann, wenn für die aufgenommenen Personen eine unmittelbare und erhebliche Gefahr droht. Letztlich hat der Leiter des ALBA also bloss seiner Überzeugung, dass das für eine Schliessung erforderliche Gefährdungspotential gegeben war, Ausdruck verliehen. Da sich Entsprechendes aber im Wesentlichen bereits aus dem Umstand der (sofortigen) Schliessung des Heims ergibt, erscheint fraglich, ob seiner Aussage darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zukommt. Soweit dies zu bejahen wäre, stellt die Äusserung – abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer als Leiter die Verantwortung für den Heimbetrieb trug – keinen Bezug zu einem Fehlverhalten oder beruflichen Ungenügen des Beschwerdeführers her. Sie ist deshalb aus objektiver Sicht ebenfalls nicht geeignet, bei diesem eine ausserordentliche Kränkung zu bewirken, wie sie für eine schwere Persönlichkeitsverletzung erforderlich wäre. Zusammenfassend sind damit keine persönlichkeitsverletzenden Handlungen bzw. Äusserungen erstellt, womit ein Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen ist. 6. Es bleibt zu prüfen, ob – wie mit dem Eventualantrag geltend gemacht – eine Haftung des Kantons für rechtmässig verursachten Schaden in Betracht fällt. 6.1 Gemäss Art. 100 Abs. 2 PG steht der Kanton auch für rechtmässig verursachten Schaden ein, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen. Der Gesetzgeber hat bei dieser Billigkeitshaftung vor allem an unbeteiligte natürliche Personen gedacht, d.h. solche, die weder Verhaltens- noch Zustandsstörer sind und für den behördlichen Einsatz somit keine Verantwortung tragen (Vortrag des Regierungsrats betreffend Personalgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 20, S. 7 und 22; zur gleich lautenden altrechtlichen Bestimmung Vortrag betreffend die Totalrevision des Beamtengesetzes, in Tagblatt 1992, Beilage 19, S. 15; BVR 2000 S. 537 E. 6 mit Hinweis). Als Verhaltensstörerin bzw. Verhaltensstörer gilt, wer (unmittelbar bzw. adäquat kausal) durch eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten von Dritten, eine Massnahme verursacht. Zustandsstörerin bzw. -störer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. BGE 139 II 106 E. 3.1.1, 122 II 65 E. 6a, 118 Ib 407 E. 4c, 114 Ib 44 E. 2c/aa; vgl. ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N. 2492 ff.). Dabei ist grundsätzlich unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand verursacht worden ist und ob eine Person an dessen Verursachung ein Verschulden trifft; entscheidend ist vorerst allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und

die Sache selbst – im Verantwortungsbereich des Störers – unmittelbar die Gefahrenoder Schadensquelle gebildet hat (BGE 114 Ib 44 E. 2c/aa; BGer 1C_146/2011 vom 29.11.2011, E. 2, 1A.178/2003 vom 27.8.2004, E. 4; BVR 2004 S. 446 E. 3.3.1). 6.2 Die Vorinstanz hat eine Haftung des Kantons für rechtmässig verursachten Schaden vorab mit der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die vom ALBA getroffenen Massnahmen verneint. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nicht er habe Veranlassung zum Entzug der Betriebsbewilligung gegeben; dieser sei vielmehr durch «anonym gebliebene ehemalige Mitarbeiter in denunzierender Art und Weise initiiert» worden, ihm könne «bis heute kein konkreter, belegter Vorhalt gemacht werden, der ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde gerechtfertigt hätte». – Dem Beschwerdeführer kann nicht zugestimmt werden, wenn er meint, er habe die Umstände, die zum sofortigen Bewilligungsentzug geführt haben, nicht zu verantworten: Auch wenn er sich selbst als Opfer einer Denunziation sieht (vgl. Stellungnahme vom 3.10.2014 [act. 5]), waren für den Bewilligungsentzug die anlässlich des Kontrollbesuchs vom 30. Dezember 2010 festgestellten Mängel in der Betriebsführung ursächlich, die mit einer Gefährdung der Heimbewohnerinnen und -bewohner einhergingen. Es kann nicht ernstlich bestritten werden, dass dem Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber und Leiter des «B.________» die Verfügungsmacht über den Heimbetrieb zustand, der es ihm ermöglicht hätte, den Betrieb in ordnungsgemässem Zustand zu halten bzw. die drohende Gefährdung zu beseitigen. Entsprechend kann die Billigkeitshaftung nach Art. 100 Abs. 2 PG nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Einbussen infolge des Bewilligungsentzugs durch Mittel des Kantons ausgleichen kann. 7. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Solche Fälle beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=9805ee59-f089-4bd7-963d-ea2d6fc90809&source=docLink&SP=7|hhat52#cons_2c_aa https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=0a273d76-f8c4-44b2-ba2b-4b9e331b6948&source=docLink&SP=7|hhat52#cons_2 https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=074c7af2-aad3-4f5e-9003-45fd82d1b8c0&source=docLink&SP=7|hhat52#cons_4 https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=0012ab85-89d7-4274-89eb-cb6c1edc6dcb&source=docLink&SP=7|hhat52#cons_3_3_1

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4ʹ000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG übersteigt Fr. 30ʹ000.--.

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