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Bern Verwaltungsgericht 26.11.2013 100 2013 274

26 novembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,360 parole·~22 min·3

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Juli 2013 - BD 326/12) | Ausländerrecht

Testo integrale

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 27.01.2014 nicht eingetreten (BGer 2C_1220/2013). 100.2013.274U VBL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. November 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Marti A.___ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. Juli 2013; BD 326/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.___, geboren am … 1988, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 23. März 2004 im Alter von 16 Jahren im Familiennachzug in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. A.___ wurde mehrmals straffällig und u.a. wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 22. November 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), unter Hinweis auf die Straffälligkeit die Niederlassungsbewilligung, wies A.___ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 24. Dezember 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2013 ab und setzte A.___ eine Ausreisefrist bis zum 16. August 2013. C. Am 30. Juli 2013 hat A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, der Entscheid der POM sei aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie auf die Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2013 beantragt die POM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Umstritten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. 2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG). Als «längerfristig» gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1, beide auch zum Folgenden, 137 II 297 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2), und zwar unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist. Vorausgesetzt ist sodann, dass das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist (VGE 2013/58 vom 15.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 3.1, 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 4 2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wie folgt straffällig geworden ist: Am 21. September 2011 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Region Oberland wegen Angriffs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.-- (vgl. Akten Einwohnergemeine [EG] B.___ [act. 3B], pag. 58). Am 28. März 2012 wurde er durch das Regionalgericht Oberland wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AuG (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts) sowie wegen Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (vgl. Akten MIP [act. 3D], pag. 19 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 8. März 2013 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt (vgl. Vorakten POM, separate Aktenhülle [act. 3A1]). 2.3 Da die vom Regionalgericht Berner Oberland am 28. März 2012 ausgesprochene Freiheitsstrafe deutlich über einem Jahr liegt, hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG geschlossen. Ebenso durfte die Vorinstanz daher offenlassen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG) zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in Konstellationen wie der vorliegenden ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 a.E.; ferner BGer 2C_218/2010 vom 27.7.2010, E. 2, 2C_254/2010 vom 15.7.2010, E. 3.1). – Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht in Frage. Er erachtet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die damit verbundene Wegweisung hingegen als unverhältnismässig. 3. 3.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 5 erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.5, 110 E. 2.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV Grundlage dieser Interessenabwägung (vgl. etwa BGE 139 I 16 E. 2.2.2 [mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR], 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 1.3.1, 134 II 1 E. 2.2, 10 E. 4.1; BVR 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3). 3.2 Ausgangspunkt für die fremdenpolizeiliche Beurteilung des öffentlichen Interesses am Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (vgl. statt vieler BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1). 3.2.1 Die POM hielt unter Verweis auf die höchstrichterliche Praxis, wonach Freiheitsstrafen ab 24 Monaten in jedem Fall für ein schweres Verschulden sprechen und auch aus fremdenpolizeilicher Sicht einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung bedeuten (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4, 135 II 377 E. 4), fest, dass bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht per se von einem schweren Verstoss ausgegangen werden könne. Aufgrund der erheblichen Rechtsgüter, die der Beschwerdeführer verletzt habe, und der offensichtlichen Gleichgültigkeit, die er gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an den Tag gelegt habe, sei sein Verschulden als mittelschwer bis schwer einzustufen (angefochtener Entscheid, E. 4a dd a.E.). Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die strafrechtliche Verurteilung «sicher schwer» wiege; bei der Beurteilung des Verschuldens sei jedoch zu berücksichtigen, dass er während seiner «kurze[n]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 6 kriminelle[n] Laufbahn» dem unguten Einfluss seiner Verwandtschaft ausgesetzt gewesen sei, was in einem noch nicht gefestigten Leben von erheblicher Bedeutung sein könne (Beschwerde, S. 4 f.). 3.2.2 Bezüglich der gemeinsam mit seinen Cousins begangenen Betäubungsmitteldelinquenz ist dem Beschwerdeführer insbesondere die Drogenmenge von 312 Gramm Heroingemisch – was bei einem Reinheitsgrad von 37 % 115 Gramm reinem Heroin entspricht – anzulasten, welches mit seinem Wissen in abgepackten Plastiksäcklein in seiner Wohnung aufbewahrt wurde und welches er erfolglos zu verkaufen versuchte (Vorakten MIP [act. 3D], pag. 19 f.; Strafakten [act. 3C], pag. 151, 268). Der Beschwerdeführer hat damit den Grenzwert eines mengenmässig schweren Falls (12 Gramm) klar überschritten (BGE 120 IV 334 E. 2a, 109 IV 143 E. 3b; VGE 2013/58 vom 15.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 4.1, auch zum Folgenden). Dazu kommt, dass aus den Akten keine andern als finanzielle Motive – mithin keine persönliche Zwangslage wie z.B. eigene Drogenabhängigkeit oder andere Notlage – für die Drogendelinquenz ersichtlich sind. Aus egoistischen Motiven gehandelt und eine verwerfliche Gesinnung an den Tag gelegt hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch beim von ihm verübten Angriff (vgl. zum Tathergang angefochtener Entscheid, E. 4a cc). Auch soweit er versucht, seine Taten als Jugendkriminalität darzustellen und sie dadurch zu rechtfertigen, dass er unter dem schlechten Einfluss seiner Verwandtschaft gehandelt habe (Beschwerde, S. 4), ist ihm mit Blick auf die Schwere des Verschuldens nicht zu folgen: Abgesehen davon, dass angesichts der bedeutenden Tatbeiträge und des Alters des Beschwerdeführers (er war im Tatzeitpunkt 23 bzw. 24 Jahre alt) nicht mehr von unter dem Einfluss der Familie begangener Jugendkriminalität gesprochen werden kann (vgl. BGE 139 I 31 E. 3.1), besteht im ausländerrechtlichen Verfahren regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts zu relativieren (vgl. z.B. BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, E. 4.2.3; BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4; Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 11). Dies umso weniger, als das durchgeführte abgekürzte Strafverfahren gerade voraussetzt, dass der Beschwerdeführer die Anklageschrift anerkannt hat (vgl. Art. 361 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]; Akten MIP [act. 3D], pag. 14 ff.). Zudem ist festzuhalten, dass das Bundesgericht und der EGMR mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesem zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen eine strenge Praxis verfolgen. Dem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 7 gemäss besteht im Fall von schweren oder wiederholten derartigen Straftaten ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person (BGE 139 I 31 E. 2.3, 16 E. 2.2, 125 II 521 E. 4a; BVR 2008 S. 193 E. 6.2.1). Damit ist das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer einzustufen (vgl. VGE 2013/48 vom 5.11.2013 [nicht rechtskräftig], E. 4.1: mittelschweres Verschulden bei einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten). 3.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen. Bei Personen, die mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert haben, besteht aufgrund ihrer Einsichtslosigkeit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, sie aus der Schweiz wegzuweisen. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in besonderer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3.3, 122 II 433 E. 2d; VGE 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 4.3, 2009/87 vom 27.7.2009 [bestätigt durch BGer 2C_542/2009 vom 15.12.2009], E. 4.2). – Mit drei strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers innerhalb von eineinhalb Jahren liegt eine wiederholte Delinquenz vor, wobei aufgrund der Verschiedenheit der Delikte nicht auf eine Deliktsserie im engeren Sinn geschlossen werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur zwei bis vier Wochen nach der Verurteilung wegen Angriffs (am 21.9.2011; Akten EG B.___ [act. 3B], pag. 58) ein schweres Betäubungsmitteldelikt begangen hat (zwischen 7. und 20.10.2011; Akten MIP [act. 3D], pag. 31), zeigt aber, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 4b), dass sich der Beschwerdeführer von der ersten Verurteilung und der laufenden Probezeit nicht hat beeindrucken lassen. Auch aufgrund der erst kürzlich (am 8.3.2013) und erneut in der Probezeit erfolgten Verurteilung wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren ist mit der POM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten (vgl. demgegenüber BGE 139 I 16 E. 3.1, dem eine einmalige Zuwiderhandlung gegen das BetmG und eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zugrunde liegen). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgeht (angefochtener Entscheid, E. 4b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 8 3.4 Mit Blick auf die Zukunft ist des Weiteren die Rückfallgefahr zu beurteilen. Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten (und somit der Rückfallgefahr) sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen; die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87], 130 II 176 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.2, 125 II 105 E. 2c mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ist angesichts der von diesen Delikten ausgehenden potenziellen Gefahr für die Gesellschaft ausländerrechtlich selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen, sodass sich im Ausländerrecht ein im Vergleich zum Strafrecht strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 16 E. 2.2.1, 137 II 233 E. 5.2.2; BGer 2C_466/2009 vom 13.1.2010, E. 5.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1; VGE 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 4.4.2, 2013/58 vom 15.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 4.3.2). Die Vorinstanz geht beim Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der ersten und der zweiten Verurteilung (vorne E. 3.3) von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr aus. Der Beschwerdeführer könne zudem aus dem Umstand, dass das Strafgericht die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen habe, nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren hätten sich seine Lebensumstände seit der Deliktbegehung nicht geändert, weshalb von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen sei (angefochtener Entscheid, E. 4c). Der Beschwerdeführer erachtet die diesbezüglichen Ausführungen der POM als willkürliche Prognosen. Es gebe keinen Grund zu Annahme, dass er eine kriminelle Laufbahn einschlagen werde (Beschwerde, S. 4 f.). – Da sich der Beschwerdeführer eines schweren Betäubungsmitteldelikts sowie eines Gewaltdelikts schuldig gemacht hat, kommt vorliegend die strenge bundesgerichtliche Praxis zur Anwendung, wonach selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist. Die Probezeit, welche lediglich auf zwei Jahre festgesetzt worden ist, ist deswegen für die ausländerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht ausschlaggebend. Die insoweit zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5c) sind im Übrigen einzig um die Bemerkung zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer auch nicht über ein soziales Umfeld verfügt, welches einen stabilisierenden Einfluss auf ihn ausüben könnte. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer vom offenbar schlechten Einfluss seiner Verwandtschaft hat lösen können. Es ist nach dem Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 9 sagten nicht rechtsfehlerhaft, dass die POM eine ausländerrechtlich nicht zu tolerierende Rückfallgefahr angenommen hat. 3.5 Aus diesen Gründen besteht auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 4. Dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, wobei die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. 4.1 Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Aufenthaltsdauer ist insofern zu relativieren, als die Jahre, welche die ausländische Person in Illegalität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können (BGE 137 II 1 E. 4.3, 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der «zweiten Generation»), ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für ausländische Personen, die erst als Kind oder – wie der Beschwerdeführer – als Jugendliche in die Schweiz gelangt sind. Bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 110 E. 2.1, 125 II 521 E. 2b; BGer 2C_28/2012 vom 18.7.2012, E. 3.2 f.; VGE 2011/170 vom 3.1.2012 [bestätigt durch BGer 2C_135/2012 vom 29.10.2012], E. 5.1, auch zum Folgenden). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch nach längerem Aufenthalt in der Schweiz eher zulässig, wenn die ausländische Person in der Schweiz nicht integriert ist (BGer 2A.119/2001 vom 15.10.2001, E. 2b; VGE 2009/315 vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 10 13.10.2010 [bestätigt durch BGer 2C_893/2010 vom 24.3.2011], E. 5.1, 2013/58 vom 15.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 5.1). – Der Beschwerdeführer ist im März 2004 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde, S. 4) ist er damit nicht als Ausländer der zweiten Generation zu bezeichnen (vgl. BGer 2A.571/2005 vom 17.1.2006, E. 2.4; VGE 2013/58 vom 15.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 5.1.1, 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.1). Die prägenden Abschnitte seiner Kindheit und Adoleszenz verbrachte er im Kosovo, wo er die obligatorische Schulzeit durchlief und in den dortigen Verhältnissen aufwuchs. Damit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von neun Jahren weder als kurz noch als sehr lang bezeichnet werden kann (angefochtener Entscheid, E. 5a). Insofern ist bei der Anordnung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung keine spezielle Zurückhaltung geboten. 4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers, welche die POM als unterdurchschnittlich bezeichnete (angefochtener Entscheid, E. 5a), ist Folgendes festzuhalten. 4.2.1 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht kann nicht von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. Soweit aus den Akten ersichtlich hat er keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zwar war er mehrheitlich erwerbstätig, zuerst im Bereich Bodenstabilisierung und anschliessend als Eisenleger (vgl. Beschwerde vom 24.12.2012, Vorakten POM [act. 3A], pag. 12, mit Beilage 4 [separate Aktenhülle act. 3A1]), doch gab es offenbar auch immer wieder (mitunter wohl saisonal bedingt) Phasen der Erwerbslosigkeit (Strafakten [act. 3C], pag. 146, sowie Vorakten POM [act. 3A], pag. 12). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe inzwischen bei der C.___ AG eine Vollzeitstelle erhalten und beziehe ein monatliches Einkommen von Fr. 5'300.--, fallen mit Blick auf die berufliche Integration nicht wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht: Auch unter Berücksichtigung dieser – nicht weiter belegten – Anstellung kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer befinde sich jetzt in einer stabilen beruflichen Situation. Wie die POM zudem zu Recht festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 5a), wird das Bild dadurch erheblich getrübt, dass der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit (März 2010 bis Dezember 2011) und trotz Erwerbstätigkeit Betreibungen in der Höhe von Fr. 30'940.65 angehäuft hat (Akten MIP [act. 3D], pag. 12). Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar um eine Abzahlung seiner Schulden, jedoch offenbar erst unter dem Druck des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens (das rechtliche Gehör zum Bewilligungswiderruf wurde ihm am 7.5.2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 11 gewährt, die Anmeldung zur Schuldensanierung erfolgte am 5.6.2012, vgl. Akten EG B.___ [act. 3B], pag. 77 f., sowie Vorakten POM, separate Aktenhülle [act. 3A1], Beilage 6). 4.2.2 Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz als unterdurchschnittlich zu bezeichnen (angefochtener Entscheid, E. 5a). Der Beschwerdeführer spricht selbst nach neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz nur wenig Deutsch und war anlässlich der polizeilichen Einvernahmen und der Gerichtsverhandlung stets auf eine Übersetzung angewiesen (Strafakten [act. 3C], pag. 49, 258, 263). Er ist ledig und kinderlos. Sein soziales Umfeld beschränkt sich im Wesentlichen auf seine Familie, insbesondere seine in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister, wobei der Beschwerdeführer weder besondere Abhängigkeiten noch eine aussergewöhnliche Intensität der Beziehungen geltend macht (Beschwerde, S. 5). Darüber hinausgehende engere Kontakte, die auf eine gelungene soziale Integration in die hiesigen Verhältnisse schliessen lassen, werden weder dargetan noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz folgert zudem zu Recht, dass aufgrund der Straffälligkeit zum vornherein nicht von einer «gelungenen Integration» gesprochen werden kann, ist doch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration (Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Durch sein kriminelles Verhalten werden die ohnehin bescheidenen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers deshalb relativiert (VGE 2012/438 vom 7.8.2013 [nicht rechtskräftig], E. 5.2.2, 2009/424 vom 28.5.2010, E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGer 2C_425/2008 vom 27.1.2009, E. 3.3, 2C_477/2008 vom 24.2.2009, E. 3.3.2). 4.3 Zu würdigen sind schliesslich die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen durch die Entfernungsmassnahme drohenden Nachteile. 4.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5) fallen die familiären Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern nicht wesentlich ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er verfügt deswegen nicht über eine Kernfamilie, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fiele. Ob die Beziehung zu seiner Freundin noch Bestand hat (vgl. Beschwerde vom 24.12.2012, Vorakten POM [act. 3A], pag. 11 f.), ist insofern ohne Belang. Mangels eines über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnisses zu einem Familienmitglied, welches ebenfalls eine verfassungsmässig geschützte Beziehung begründen könnte, kann sich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 12 Beschwerdeführer somit hinsichtlich der Beziehung zu den Eltern und Geschwistern nicht auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen (BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 135 I 143 E. 1.3.2, 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f.; BVR 2003 S. 289 E. 2b; VGE 2012/105 vom 3.12.2012, E. 4.1, 2012/93 vom 11.1.2013, E. 5.3.4). Mittels der modernen Kommunikationsmittel kann er die Beziehungen zu den Eltern und den Geschwistern auch vom Kosovo aus weiterpflegen. 4.3.2 Zur sozialen Wiedereingliederung im Kosovo bringt der Beschwerdeführer vor, er könne dort entgegen der Auffassung der POM nicht mit der Unterstützung von Verwandten rechnen, da diese selber keine Wurzeln mehr haben (Beschwerde, S. 5). – Aus den Akten geht nicht hervor, inwieweit der Beschwerdeführer heute noch über tatsächliche Verbindungen zu seiner Heimat verfügt. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er im Juli 2011 in den Kosovo gereist und anzunehmen sei, dass es sich dabei nicht um seinen einzigen Aufenthalt in den letzten Jahren gehandelt habe (angefochtener Entscheid, E. 5b), bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Unbestritten ist sodann, dass er die Sprache seines Heimatlandes beherrscht und seine Delikte gemeinsam mit Personen aus seinem angestammten Kulturkreis bzw. aus dem Kosovo stammenden Familienangehörigen ausführte. Dies lässt auch mit Blick auf die vorgebrachte enge Beziehung zu seinen Eltern und Geschwister darauf schliessen, dass ihm zumindest die Kultur des Kosovo vertraut ist (VGE 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.3.5). Mit der POM ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung im Kosovo auf eine gewisse Unterstützung seiner Cousins zählen kann, die sich mittlerweile im Kosovo wohl wieder etwas eingelebt haben. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer im Kosovo die Schule besucht und bis zu seinem 16. Lebensjahr dort gelebt. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt dürfte zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein; die Tatsache, dass er im Kosovo über Beziehungen verfügt und er die in der Schweiz gewonnen beruflichen Erfahrungen einsetzen kann, begünstigt jedoch den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Dem sprachkundigen, jungen und gesunden Beschwerdeführer ist es zumutbar, die im Vergleich zur Schweiz erschwerten Lebensumstände auf sich zu nehmen und ein Beziehungsnetz aufzubauen sowie einer Arbeit nachzugehen, selbst wenn er dabei nicht auf bereits bestehende soziale oder familiäre Kontakte zurückgreifen könnte (VGE 2012/68 vom 5.10.2012, E. 5.3.5). Zu Recht folgerte die Vorinstanz deshalb, dass mit Blick auf die Gesamtumstände von intakten Reintegrationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 13 4.4 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer auf keine gewichtigen privaten Interessen berufen, die für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen. 5. 5.1 Die Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt zusammenfassend Folgendes: Der Beschwerdeführer ist innerhalb von eineinhalb Jahren dreimal straffällig geworden und wegen eines schweren Betäubungsmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafen von 20 Monaten verurteilt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass er dieses Delikt wenige Wochen nach seiner ersten Verurteilung wegen Angriffs beging (vorne E. 3.3) und er – was die letzte Verurteilung wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zeigt – auch weiterhin nicht willens oder fähig scheint, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Aufgrund der damit verbundenen, nicht zu tolerierenden Rückfallgefahr und des mittelschweren Verschuldens des Beschwerdeführers besteht deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Dem stehen keine gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber: Der Beschwerdeführer hat sich während seiner neunjährigen Anwesenheit in der Schweiz weder in sozialer noch in beruflicher Hinsicht erfolgreich zu integrieren vermocht (vorne E. 4.2). Hinsichtlich den familiären Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern kann er sich nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich erkannt, dass es dem Beschwerdeführer trotz gewisser Härten zumutbar ist, sich im Kosovo wiedereinzugliedern. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass die erheblichen öffentlichen Interessen an der strittigen Entfernungsmassnahme die gegenläufigen privaten Interessen insgesamt überwiegen, ist nach dem Ausgeführten nicht rechtsfehlerhaft. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig. 5.2 Mit dem Wegweisungsentscheid ist praxisgemäss eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.11.2013, Nr. 100.2013.274U, Seite 14 Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 9. Januar 2014. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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