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Bern Verwaltungsgericht 28.11.2014 100 2013 269

28 novembre 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·7,168 parole·~36 min·2

Riassunto

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Juni 2013 - BD 273/12) | Ausländerrecht

Testo integrale

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 30. Juni 2015 abgewiesen (2C_6/2015). 100.2013.269U HER/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2014 Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiberin Hostettler A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Juni 2013; BD 273/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der italienische Staatsangehörige A.________ wurde am … 1980 in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Seit 2003 wurde er wiederholt straffällig. Im Jahr 2007 wurde er wegen Vermögensdelikten und Delikten gegen die körperliche Integrität zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 4. September 2008 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 12. November 2008 teilweise gut. Es bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dass A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Am 15. Oktober 2010 heiratete A.________ die Schweizerin B.________ (geb. ….1989). Per 8. November 2010 verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton Bern zu seiner Ehefrau. Er verfügt seither über eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, gültig bis zum 14. Oktober 2015. Am 27. September 2011 wurde A.________ vom Obergericht des Kantons Solothurn unter anderem wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ab dem 11. September 2012 (rechnerischer Strafantritt: 6.8.2012) befand sich A.________ im Strafvollzug; daraus wurde er auf den 5. August 2014 bedingt entlassen. Mit Verfügung vom 17. September 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und ordnete dessen Wegweisung umgehend nach der Haftentlassung an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. Oktober 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche das Rechtsmittel am 27. Juni 2013 abwies.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 3 C. Gegen den Entscheid der POM hat A.________ am 25. Juli 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die Wegweisung anzudrohen. Er hat zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (Belege nachgereicht am 16.8.2013, 8.7.2014 und 16.7.2014). Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 20. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten. Im Rahmen der weiteren Instruktion wurden verschiedene Unterlagen zu den Akten erkannt, unter anderem die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura- Seeland vom 16. September 2014, wonach gegen A.________ unter anderem aus Anlass eines Vorfalls vom 21. August 2010 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland Anklage wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventuell begangen in Notwehrexzess, sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erhoben worden ist. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 bewilligte die Instruktionsrichterin A.________ die unentgeltliche Rechtspflege teilweise (hinsichtlich der Verfahrenskosten). Gleichzeitig lehnte sie dessen Antrag auf Edition eines Strafregisterauszugs ab bzw. stellte die Einreichung eines solchen A.________ frei. Im Rahmen der Schlussbemerkungen halten sowohl die POM (Eingabe vom 20.10.2014) als auch A.________ (Eingabe vom 24.10.2014) an ihren Anträgen in der Sache fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen. 2.1 Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig: – Mit Urteil vom 8. Juni 2004 des Amtsgerichtsstatthalters Solothurn-Lebern wurde er wegen Vergehen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von Fr. 300.-verurteilt. – Am 29. März 2007 verurteilte ihn das Kreisgericht II Biel-Nidau wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, qualifizierten Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Raufhandels, Anstiftung zu Brandstiftung und zu Versicherungsbetrug, geringfügigen Vermögensdelikts (Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (vgl. Vollzugsauftrag vom 30.5.2007, Vorakten MIDI pag. 5). Abgeurteilt wurden hiermit insgesamt 21 Delikte, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2005 begangen hatte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12.11.2008, Vorakten MIDI pag. 173). Der Beschwerdeführer befand sich 577 Tage in Untersuchungshaft. Die restliche Strafe trat er am 29. März 2007 an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 5 (rechnerischer Beginn: 29.8.2005, Vorakten MIDI pag. 5), wobei sie offenbar teilweise in Form des Electronic Monitoring vollzogen wurde (Vorakten MIDI pag. 201). Am 28. Dezember 2007 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (act. 6A). – Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Gewaltdarstellungen (mehrfache Begehung), Pornographie (mehrfache Begehung), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung) und Tierquälerei unter Einbezug der Reststrafe (Widerruf der bedingt gewährten Entlassung von einem Jahr und zwei Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Vorakten MIDI pag. 207). 36 Tage Untersuchungshaft wurden ihm angerechnet. Die hiermit abgeurteilten strafbaren Handlungen hatte er vorab in der Zeit von August 2007 bis September 2008 begangen, damit teilweise während laufendem Strafvollzug und innerhalb der Probezeit. Seit dem 11. September 2012 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug (rechnerischer Strafantritt: 6.8.2012). Ab dem 5. Februar 2014 wurde die Freiheitsstrafe in Form des Arbeitsexternats vollzogen (Backdoor Electronic Monitoring; act. 6A). Zwei Drittel der Strafe hat er am 5. August 2014 erstanden, worauf er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ihm eine Probezeit von einem Jahr auferlegt wurde (bis zum 4.8.2015; act. 6A und 14A). 2.2 Während hängigem Strafverfahren, welches zu seiner Verurteilung vom 27. September 2011 führte (vorne E. 2.1), war der Beschwerdeführer am 21. August 2010 in eine Auseinandersetzung involviert, anlässlich derselben er das Opfer in den Oberschenkel schoss (act. 15), wobei er an einer Einvernahme angab, dem Geschädigten in Notwehr ins Bein geschossen zu haben (Vorakten MIDI pag. 15 und 23; vgl. auch Eröffnungsverfügung, Beilage 4 zur Eingabe vom 4.2.2013 [Vorakten POM, separates Beilagenmäppchen]). Am 16. September 2014 hat die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland Anklage erhoben wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventuell begangen im Notwehrexzess, und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (act. 15). Gleichzeitig wurde Anklage erhoben wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 16. Februar 2012, durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse als Lenker, so dass er einen Selbstunfall mit Sachschaden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 6 verursachte, und wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach dem erwähnten Verkehrsunfall. Am 27. Mai 2012 beteiligte sich der Beschwerdeführer an einer tätlichen Auseinandersetzung, deren Verfolgung eingestellt wurde, nachdem alle vier Beteiligten die gegenseitig gestellten Strafanträge zurückgezogen hatten (Einstellungsverfügung Beilage 4/3 zur Eingabe vom 4.2.2013 [Vorakten POM, separates Beilagenmäppchen]). 2.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf, wo auch seine Eltern und sein Bruder leben. Dass er in dritter Generation hier lebt, bestreitet die Vorinstanz nicht. Er hat eine Tochter aus früherer Beziehung, C.________ (geb. ….2008), die in Ungarn bei ihrer Mutter lebt. Nach eigenen Angaben hat er die Vaterschaft nicht anerkannt (unbestrittene Feststellungen im angefochtenen Entscheid, S. 3). Gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung mit der Mutter des Kindes vom 2. März 2011 leistet der Beschwerdeführer einen Betrag von monatlich Fr. 800.-- an den Unterhalt von C.________; entsprechende Zahlungen sind bis September 2012 und wieder ab Februar 2014 belegt (act. 9A/9). Seit dem 15. Oktober 2010 ist der Beschwerdeführer mit der Schweizerin B.________ verheiratet. Sie arbeitet als … in …. Die Ehe ist kinderlos. Laut dem Beschwerdeführer ist seine Ehefrau schweizerisch-italienische Doppelbürgerin (Beschwerde S. 8; vorinstanzliche Beschwerde S. 5). Sie selber erklärte allerdings im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Solothurn, ausschliesslich Schweizerin zu sein (Vorakten MIDI pag. 172). Der in den Akten enthaltene Auszug aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister gibt zu einer allfälligen Doppelbürgerschaft keine Auskunft (vgl. act. 16 S. 6 und act. 17). Dieser Sachumstand kann aber letztlich unaufgeklärt bleiben, da er sich auf den Bewilligungswiderruf im vorliegenden Fall nicht entscheiderheblich auswirkt (vgl. hinten E. 6). 2.4 Der Beschwerdeführer hat hier die obligatorische Schulzeit und eine Berufslehre zum Autolackierer absolviert. Von 1999 bis 2001 arbeitete er als Industrielackierer (vgl. Vorakten MIDI pag. 235). Danach war er spätestens ab 2008 unregelmässig als Sicherheitsangestellter bei verschiedenen Unternehmen tätig (insb. D._____ GmbH, E._____ GmbH; vgl. Vorakten MIDI pag. 269 f., 274 f., 279 ff., 312). Auch arbeitete er seit dem 1. März 2012 als Mitarbeiter bei einem Bestattungsunternehmen (F._____ GmbH, Vorakten MIDI pag. 285 ff.). In den Jahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 7 2010/2011 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengelder in der Höhe von Total Fr. 16'726.-- (Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren [Vorakten POM, separates Beilagenmäppchen]). In finanzieller Hinsicht ist aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer im Juli 2008 Betreibungen im Umfang von Fr. 60'000.-- liefen und fünf Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 6'800.-- bestanden hatten (vgl. Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts vom 12.11.2008, Vorakten MIDI pag. 176). Per 30. Januar 2013 bestanden gegen ihn gemäss Schuldnerauszug des Betreibungsamts Grenchen-Bettlach (SO) vier offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 6'027.55 (Beilage 2 zur Eingabe vom 4.2.2013 [Vorakten POM, separates Beilagenmäppchen]). Im Betreibungsregister des Betreibungsamts Seeland (BE) war er am 16. Januar und 3. Juli 2013 mit einem Verlustschein von Fr. 14'556.85 verzeichnet (Beilage 3 zur Eingabe vom 4.2.2013; Beschwerdebeilage [BB] 4); es handelt sich um Gerichtskosten, welche der Beschwerdeführer dem Kanton Solothurn schuldet (Beschwerde S. 3). Der Registerauszug des Betreibungsamts Seeland vom 18. November 2014, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer nicht bestritten hat (vgl. act. 20A, 22-24), bescheinigt den offenen Verlustschein in diesem Betrag weiterhin; zudem führt er eine Betreibung vom 25. September 2014 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (SO) im Betrag von Fr. 4'301.25 auf, gegen die der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben hat (act. 22; die Betreibung vom 28.3.2012 im Betrag von Fr. 13'804.40 betrifft, wie mit Beschwerde S. 3 zu Recht vorgebracht ist, die Schuld gegenüber dem Kanton Solothurn für Gerichtskosten, welche im Verlustschein zum Ausdruck kommt). Seit dem Strafvollzug in Form des Arbeitsexternats (vorne E. 2.1) hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Restaurant seines Schwiegervaters als Geschäftsführer gearbeitet (vgl. Beschwerde S. 7 und Eingabe vom 8.7.2014 [act. 9]; vgl. auch Vorakten POM pag. 58). Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch bereits per 31. Juli 2014 wieder aufgelöst (act. 9A/1). Der Beschwerdeführer ist heute wieder bei der F._____ GmbH sowie der E._____ GmbH teilzeitlich erwerbstätig und erzielt ein Einkommen von rund Fr. 2'300.-- / Monat (act. 9A/2 und 3). 2.5 In Italien hat der Beschwerdeführer nie gelebt. Nach seinen Angaben verbindet ihn mit seinem Heimatland nur noch die italienische Sprache. Zu seinen entfernten Verwandten habe er seit bald einem Jahrzehnt keinen Kontakt mehr (Beschwerde S. 9). Die Ehefrau ist ebenfalls in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Italienisch beherrscht sie nach Angaben des Beschwerdeführers kaum (Beschwerde S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 8 2.6 Der massgebende Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten als hinlänglich erstellt. Im Licht der gesamten Umstände bedarf es für die Beurteilung der Sache auch nicht eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer. Eine Parteibefragung ist daher verzichtbar; der Antrag wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, die Erwerbszwecken dient (Zulassungscode 1410) und bis am 14. Oktober 2015 gültig ist (vgl. Auszug ZEMIS vom 23.1.2013, in Vorakten POM pag. 46-48). Umstritten sind der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 3.1 Als italienischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer, soweit er sich mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhält, auf Art. 2 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Im Anwendungsbereich des Abkommens hat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichende Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). 3.2 Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen eingeräumte Rechte durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (BGE 136 II 5 E. 4.1, 130 II 176 E. 3.1; BVR 2003 S. 513 E. 2a; VGE 2013/244 vom 6.8.2014, E. 3.2 [noch nicht rechtskräftig], 2011/493 vom 3.2.2012, E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_225/2012 vom 8.8.2012]); dabei sind bestimmte Richtlinien sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH zu beachten (vgl. Art. 16 FZA). Die Regelung von Art. 5 Anhang I FZA kann indes nicht zu Massnahmen gegen in der Schweiz befindliche Personen ermächtigen, die über diejenigen hinausgehen, welche im schweizerischen Recht vorgesehen sind. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob ausserhalb des FZA eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, auf welche sich die Verweigerung des Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz stützen lässt. Erst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 9 bei Bejahung dieser Frage ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das Freizügigkeitsabkommen zusätzliche Schranken auferlegt (BGE 130 II 176 E. 3.2; BGer 2C_236/2013 vom 19.8.2013, E. 4, 2C_221/2012 vom 19.6.2012, E. 3.2, 2C_636/2010 vom 3.8.2011, E. 2.1). 3.3 Ausländische Ehepartnerinnen und -partner von Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufs- bzw. Erlöschensgrund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG), wobei mehrere unterjährige Strafen nicht kumuliert werden dürfen und keine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1; BVR 2013 S. 543 E. 3.1). Eine längerfristige (rechtskräftige) Freiheitsstrafe ist sodann auch Grund, um eine Aufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken zu widerrufen (Art. 62 Bst. b AuG). – Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2007 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und im Jahr 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (unter Einbezug der Reststrafe) verurteilt (vgl. vorne E. 2.1), womit er, was er anerkennt, einen Widerrufsgrund gesetzt hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG; Beschwerde S. 4). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die gegen ihn gerichteten ausländerrechtlichen Massnahmen seien unverhältnismässig. Der Widerruf einer Bewilligung ist nur zulässig, wenn er aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die privaten Interessen der betroffenen Person am weiteren Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der rechtswesentlichen Umstände im Einzelfall, namentlich die Schwere des Verschuldens, das Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 10 Rückfallgefahr, die Dauer der bisherigen Anwesenheit bzw. die Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie oder anderen Angehörigen drohenden Nachteile (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3 und 4.5; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa BGE 137 I 247 E. 4.1, 135 I 143 E. 2.1; EGMR 2.8.2001 i.S. Boultif gegen Schweiz, Ziff. 48 [Nr. 54273/00]; BVR 2013 S. 543 E. 4.1, 2011 S. 289 E. 5.1). 4.2 Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon sehr lange in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, 31 E. 2.3.1; BGer 2C_819/2013 vom 24.1.2014, E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind für die Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen die gleichen Elemente auch bei Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation ausschlaggebend (vgl. im Einzelnen BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 31 E. 2.3.3 je mit Praxisnachweisen). Nichts anderes kann für den Beschwerdeführer als Ausländer der dritten Generation gelten, wenn dieser Sachumstand auch angemessen in die Gewichtung seines Interesses am Verbleib in der Schweiz einfliessen muss. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat insgesamt auf ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung geschlossen (E. 6d). Der Beschwerdeführer macht geltend, das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung könne im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als gewichtig bezeichnet werden (Beschwerde S. 6). 5.1.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der längerfristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beurteilung des öffentlichen Interesses. Die Vorinstanz schloss aufgrund der Schuldsprüche auf ein sehr schweres Verschulden des Beschwerdeführers (E. 6a/cc). Der Beschwerdeführer bringt dagegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 11 vor, er habe nie Menschenleben gefährdet und aufgrund des Umstands, dass er «pornografische Filmchen» auf seinem Mobiltelefon gespeichert gehabt habe, könne er nicht auf die Stufe eines Sexualstraftäters gestellt werden. Sämtliche strafbaren Handlungen könnten schliesslich zwei klar eingrenzbaren Zeitabschnitten zugeordnet werden. Sowohl die ersten 23 Jahre seines Lebens als auch mittlerweile seit mehreren Jahren habe er sich tadellos verhalten. Unter Berücksichtigung der langen deliktsfreien Phasen sei sein Verschulden stark zu relativieren (vgl. Beschwerde S. 6). – Der Beschwerdeführer übersieht vorab, dass sich die Schwere des Verschuldens regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafen und nicht danach bemisst, wie lange er sich vor oder nach deliktisch aktiven Phasen oder Einzeltaten korrekt verhalten hat (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2; vgl. zu diesem Aspekt hinten E. 6). Er wurde 2007 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl. vorne E. 2.1), d.h. unter zwei Malen zu einer Strafe, welche die Grenze deutlich übersteigt, bei der allein aufgrund des Strafmasses auf ein sehr schweres Verschulden zu schliessen ist (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3, der zwar im Zusammenhang mit der hier nicht anwendbaren sog. Reneja-Praxis ergangen, in Bezug auf das Verschulden indes gleichwohl massgebend ist). Ihm ist zwar darin zu folgen, dass ihn der Besitz von drei pornografischen Videos nicht auf die Stufe eines Sexualstraftäters stellt, bei denen das Bundesgericht ausländerrechtlich eine besonders strenge Praxis verfolgt. Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass diese Rechtsprechung bei Delikten gegen die körperliche Integrität, zu welchen auch Raub, Körperverletzung und Raufhandel gehören, ebenfalls zu beachten ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa; BVR 2008 S. 193 E. 6.2.1), allesamt Delikte, für die er mit Urteil vom 29. März 2007 bestraft wurde (vorne E. 2.1). Entgegen dem, was er vorzubringen scheint, begründen ein schweres Verschulden zudem bereits die mehrfach, teilweise qualifiziert, über eine längere Zeitdauer und aus rein finanziellen Beweggründen begangenen Vermögensdelikte (solche wurden sowohl mit Strafurteil vom 27.9.2011 als auch mit Strafurteil vom 29.3.2007 abgeurteilt; zu den egoistischen Motiven dieser Delikte Vorakten MIDI pag. 202 f. und 173; dazu BGE 134 II 25 E. 4.3.1 [Pra 97/2008 Nr. 101]; VGE 2011/241 vom 8.9.2011, E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_839/2011 vom 28.2.2012]). Angesichts der Vielzahl der Straftaten – 21 liegen bereits dem Strafurteil von 2007 zu Grunde – sowie der Höhe der verhängten Sanktionen hat die Vorinstanz zu Recht auf ein sehr schweres Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 12 5.1.2 Wie die POM rechtsfehlerfrei ausführt, ist auch das Verhalten der betroffenen Person gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen zu berücksichtigen. Die Mehrfach- oder eher Vielfachdelinquenz des Beschwerdeführers führt zum Schluss, dass er nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und manifestiert dessen Uneinsichtigkeit, was das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz erhöht (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (E. 6b), welche der Beschwerdeführer diesbezüglich im Übrigen nicht kritisiert, kann verwiesen werden. 5.1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere eine Rückfallgefahr (Beschwerde S. 4 f.). Eine solche ist jedoch, wie noch darzulegen ist, gegeben (vgl. hinten E. 6). 5.1.4 Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Entfernung aus der Schweiz bejaht hat. 5.2 Hinsichtlich der privaten Interessen sind die Dauer seiner Anwesenheit und seine Integration in der Schweiz sowie die ihm und seiner Ehefrau drohenden Nachteile zu würdigen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe sich mit der Frage seiner Aufenthaltsdauer nur sehr oberflächlich auseinandergesetzt, was mit der Begründungspflicht nicht vereinbar sei. Er halte sich ausserordentlich lange in der Schweiz auf, sei er doch als «Terzero» in der Schweiz aufgewachsen. Das sei bei der Interessenabwägung das alles entscheidende Kriterium (Beschwerde S. 6 f.). – Die POM hat durchaus beachtet, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist; entsprechend hat sie auf eine langjährige Anwesenheitsdauer und die damit einhergehende Verbundenheit mit der Schweiz geschlossen (vgl. E. 7a und c). Wenn sie den (nicht bestrittenen) Umstand, dass er ein «Terzero» ist – laut seinen Angaben lebten bereits seine Grosseltern mütterlicherseits in der Schweiz und haben hier ihr Grab – nicht als «alles entscheidendes Element» gewichtet hat, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern allenfalls ein Gewichtungsfehler. Unsachlich ist freilich nicht, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang relativierend den Umstand hervorgehoben hat, dass der Beschwerdeführer seine Niederlassungsbewilligung zufolge seiner mit Strafurteil aus dem Jahr 2007

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 13 abgeurteilten multiplen Delinquenz im Jahr 2008 verloren und er mit Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn im gleichen Jahr ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass auf eine weitergehende Massnahme im Sinne einer zweiten Chance – gerade weil er hier aufgewachsen ist – verzichtet werde (vgl. E. 7b). Ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer in dritter Generation in der Schweiz lebt, ein weiteres Mal den Ausschlag zu seinen Gunsten geben kann, ist, wovon auch die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht ausgegangen ist (vgl. E. 7c), unter anderem nach Massgabe seiner Integration (sogleich E. 5.2.2 hiernach) im Rahmen der Gegenüberstellung der massgeblichen Interessen zu beurteilen (dazu hinten E. 5.3). Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts darf aber in die Gewichtung dieses Sachumstands einfliessen, dass die Zeit, die der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug verbracht hat, die Dauer seiner hiesigen Anwesenheit relativiert (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 101]; BGer 2C_267/2014 vom 18.3.2014, E. 4.1; BVR 2013 S. 543 E. 5.1, 2011 S. 193 E. 6.2.2). In dem Sinn ist die Aufenthaltsdauer auch im Fall des Beschwerdeführers zwar ein wichtiges, aber nicht das alles entscheidende Kriterium. Sie ist letztlich auch bei ausländischen Personen dritter Generation lediglich – wenn auch gewichtiges – Indiz zur Beurteilung, wie erfolgreich sich Betreffende in der Schweiz integriert haben. Das ist in der Folge zu prüfen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf seine Integration vor, dass er perfekt Mundart spreche, hier alle Schulen und seine Ausbildung absolviert, sich stets um Arbeit bemüht habe und immer mindestens temporär erwerbstätig gewesen sei. Es sei ihm in den letzten Jahren, auch mit Hilfe seiner Ehefrau gelungen, seinen Lebensunterhalt ordentlich zu bestreiten und seine finanzielle Situation zu bereinigen. Zum heutigen Zeitpunkt seien lediglich die Urteilskosten gegenüber dem Kanton Solothurn in der Höhe von Fr. 14'556.85 offen. Auch wenn er die Stelle bei seinem Schwiegervater bereits nicht mehr innehabe, sei er im heutigen Zeitpunkt erwerbstätig (Beschwerde S. 7, Eingabe vom 8.7.2014 [act. 9]). – Hinsichtlich der beruflichen Integration hat die Vorinstanz unbestritten festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung eine Zeit lang im gelernten Beruf tätig und anschliessend unregelmässig als Sicherheitsbeamter oder anderweitig bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet hat, und er zeitweise auch arbeitslos war (E. 7c; vgl. auch vorne E. 2.4). Aktenkundig sind einige Arbeitsverträge ab 2008, der älteste datiert vom 1. Januar 2008 (Rahmenvertrag betreffend Einsatz als Sicherheitsangestellter, Vorakten MIDI pag. 269 f.). Aus den Lohnabrechnungen von Januar bis August 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 14 (Vorakten MIDI pag. 269 ff.) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer stundenweise gearbeitet hat. Auch die dem Verwaltungsgericht eingereichten Lohnabrechnungen (act. 9A/2 und 3) belegen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2014 lediglich 55 h für die E._____ GmbH tätig war und für die F.________ während vier Wochen im Bereitschaftsdienst stand, mithin keine Einsätze hatte. Diese stundenweise Arbeitstätigkeit ist zwar anzuerkennen, begründet allein aber, gerade angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der in der Schweiz absolvierten Schul- und Berufsbildung, noch keine nennenswerte berufliche Integration. Unbelegt geblieben ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer während der relativ kurzen Zeit seit der Entlassung in das Arbeitsexternat bis zur Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses – Ende Februar bis Ende Juli 2014 – bei seinem Schwiegervater zum Einsatz kam (vgl. E. 2.4). Daraus kann er daher nicht viel für sich ableiten (vgl. Art. 90 AuG). Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer teilweise arbeitslos war (vgl. vorne E. 2.4). Auch wenn nicht ersichtlich oder vorgebracht ist, dass er je von Sozialhilfeleistungen abhängig gewesen wäre, kann seine berufliche Integration nach dem Gesagten nicht als gelungen bezeichnet werden. Hingegen kritisiert der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanz unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration insgesamt die offene Forderung des Kantons Solothurn für Gerichtskosten doppelt gewertet hat (angefochtener Entscheid E. 7c; vgl. vorne E. 2.4). Ihm ist positiv anzurechnen, dass er offenbar seine Schulden in den letzten Jahren abbauen konnte. Allerdings ist nicht ausser Acht zu lassen ist, dass noch immer Beträge in der Höhe von über Fr. 20'000.-offen stehen (vorne E. 2.4). Hingegen ist dem Beschwerdeführer mit der Vorinstanz nicht besonders anzurechnen, dass er, nachdem er in der Schweiz aufgewachsen ist, seinem Bekunden nach perfekt Mundart spricht und mit den hiesigen Gewohnheiten vertraut ist (Beschwerde S. 7; angefochtener Entscheid E. 7c). Der Vorinstanz ist sodann grundsätzlich darin zu folgen (E. 7c), dass mangels entsprechender Darlegungen nicht von sozialen Kontakten zur einheimischen Bevölkerung auszugehen ist, welche auf eine besondere Verwurzelung des Beschwerdeführers in den schweizerischen Verhältnissen schliessen liessen; er ist seit einigen Jahren aber immerhin mit einer Schweizerin verheiratet, was eine gewisse Verbundenheit mit den hiesigen Verhältnissen nahelegt. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein wichtiger Aspekt jeglicher Integration darstellt (vgl. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]), weshalb auch die schwerwiegende Delinquenz des Beschwerdeführers gegen eine erfolgreiche Integration spricht. Gesamthaft kann deshalb mit der Vorinstanz, auch wenn der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 15 Beschwerdeführer in dritter Generation hier lebt und sich auch immer wieder um Arbeit bemüht hat, nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden. 5.2.3 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass seiner Ehefrau nicht zugemutet werden könne, mit ihm nach Italien auszureisen, da auch sie hier geboren und aufgewachsen sei, kaum Italienisch spreche, hier eine Festanstellung habe und sich ihr gesamtes familiäres Umfeld in der Schweiz befinde. Der angefochtene Entscheid verletze deshalb Art. 8 EMRK (Beschwerde S. 8). – Mit der Vorinstanz anerkennt das Gericht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ein namhaftes Interesse daran hat, weiterhin in der Schweiz zu leben, wo sie geboren und aufgewachsen ist und als … bei G.________ in … arbeitet. Ihr Leben hier aufzugeben, würde für sie vor diesem Hintergrund einen erheblichen Einschnitt bedeuten, umso mehr dann, wenn sie nicht auch über den italienischen Pass verfügen sollte (vgl. vorne E. 2.3). Die Beeinträchtigung des Ehelebens für den Fall, dass sie ihrem Ehemann nicht ins benachbarte Ausland folgen wollte, ist jedoch zu relativieren: Das Paar durfte, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (E. 7e) – der Beschwerdeführer setzt sich mit deren Argumentation nicht substantiiert auseinander –, von Beginn weg nicht damit rechnen, dass es seine Ehe in der Schweiz würde leben können (vgl. etwa BGE 139 I 31 E. 3.2; VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 4.4.1 [noch nicht rechtskräftig]). Der Ehefrau war die deliktische Vergangenheit ihres Freundes und nachmaligen Ehemanns bekannt; auch war sie am ausländerrechtlichen Verfahren vor dem Solothurner Verwaltungsgericht im Jahr 2008, das zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führte, als Auskunftsperson beteiligt (vgl. Vorakten MIDI pag. 172; vorne E. 5.2.1). Im Zeitpunkt der Eheschliessung (Oktober 2010) war er bereits zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (Urteil aus dem Jahr 2007, vorne E. 2.1), der erstinstanzliche Urteilstermin im hängigen Strafverfahren, das oberinstanzlich im Jahr 2011 abgeschlossen wurde, stand kurz bevor (vorne E. 2.1; Vorakten MIDI pag. 183), und beim Vorfall vom August 2010 mit Schussabgabe ihres Freundes war sie anwesend und in die polizeiliche Untersuchung involviert (vorne E. 2.2; Vorakten MIDI pag. 11 ff., insb. 14 und 18). Aus dem Schreiben des MIDI vom 22. September 2011 (Vorakten MIDI pag. 318 f.) eine vertrauensbegründende Zusicherung auf ein Bleiberecht ableiten zu wollen (Beschwerde S. 8, 11), ist verfehlt: Wie der Beschwerdeführer selber bemerkt, wurde es nahezu ein Jahr nach Eheschluss verfasst. Es antwortete sodann unter Bezug auf das Strafurteil aus dem Jahr 2007 abschlägig auf sein Gesuch, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wurde also in völlig anderem Zusammenhang verfasst und bezog im Übrigen auch die weitere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 16 Verurteilung nicht mit ein, da im fraglichen Zeitpunkt zwar das erstinstanzliche Strafurteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 2. November 2010 ergangen, aber nicht rechtskräftig war. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das private Interesse der Ehefrau am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht rechtsfehlerhaft gewichtet, zumal hier nicht die Ausreise ins ferne Ausland in Frage steht, sondern in den Nachbarstaat Italien. Dieser Sachumstand relativiert auch das Interesse des Beschwerdeführers selbst am Verbleib in der Schweiz. Namentlich kulturell und hinsichtlich der Möglichkeit, die Ehe auch über die Landesgrenzen hinweg zu leben, sind damit weit weniger einschneidende Konsequenzen als in anderen Fällen verbunden, selbst dann, wenn er und die Ehefrau, wie er vorbringt, keinerlei Beziehungen zu Italien haben sollten (dazu auch E. 5.2.4 hiernach). 5.2.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass eine Reintegration in Italien, welches er nur aus früheren Sommerferien kenne, praktisch nicht möglich sei, habe er doch nie dort gelebt (Beschwerde S. 9). – Richtig ist, dass er sich wohl eher integrieren statt reintegrieren müsste, was mit einigen Anstrengungen verbunden ist. Allerdings stehen keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen, dass er, 34-jährig, grundsätzlich gesund und der italienischen Sprache mächtig, in Italien heimisch werden kann. Entgegen seinem Vorbringen ist er auch nicht «ungelernt» (vgl. vorne E. 2.4). Dass es aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Italien schwieriger als in der Schweiz sein dürfte, eine Arbeitsstelle zu finden, ändert nichts an dieser Einschätzung, sind doch auch alle in Italien lebenden Menschen mit diesen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konfrontiert. Dass die Möglichkeit der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine psychische Belastung bedeutet und er deswegen offenbar professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt (Beschwerde S. 9), ist glaubhaft. Wie er selbst ausführt, ist diese Belastung allerdings Folge des Drucks des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Einerseits hat er sich diesem aufgrund seines deliktischen Verhaltens selber ausgesetzt; andererseits sagen diese Situation und Belastung nichts über seine Fähigkeit und Möglichkeit aus, sich in Italien ein Leben aufzubauen. Schliesslich macht er zu Recht nicht geltend, dass im Nachbarland bei Bedarf keine psychologische oder psychiatrische Unterstützung erhältlich wäre. 5.2.5 Insgesamt gewichtet auf privater Seite vor allem der Sachumstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und als Italiener der dritten Generation seinen Angaben nach keine nennenswerten gelebten Kontakte zu Verwandten oder Freunden in Italien hat. Sein Status als Ausländer der dritten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 17 Generation und die damit verbundene sehr lange Anwesenheitsdauer sind allerdings um die in Unfreiheit verbrachte Zeit zu relativieren. Darüber hinaus kann er keine sonderlich gelungene beruflich-wirtschaftliche oder (von seiner Ehe abgesehen) soziale Integration namhaft machen. Auch die eheliche Beziehung und die Interessen der Ehefrau fallen unter den gegebenen Umständen nicht wesentlich ins Gewicht. Schliesslich stehen seiner Ausreise sowie Integration in Italien keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Angesichts dessen kann der Beschwerdeführer trotz seines biographischen Hintergrunds keine allzu bedeutenden privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz vorbringen. 5.3 Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat eine Vielzahl von Delikten in einer breiten Palette, teilweise aus rein finanziellen Motiven begangen. Er wurde zu einer ersten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren (Gesamtstrafe) verurteilt, was auf ein schweres Verschulden schliessen lässt. Im Verbund mit der Rückfallgefahr (dazu hinten E. 6) begründet dies ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der strittigen Massnahme (vorne E. 5.1). Die entgegenstehenden privaten Interessen konzentrieren sich vor allem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer hier geboren und aufgewachsen und seine Ehefrau beruflich engagierte Schweizerin ist. Der Beschwerdeführer muss sich jedoch hinsichtlich der ihm und seiner Ehefrau drohenden Nachteile vorhalten lassen, dass er mit seinem Handeln die Beeinträchtigung seiner familiären Beziehung in Kauf genommen hat (BVR 2013 S. 543 E. 5.3.1). Zuungunsten beider fällt auch ins Gewicht, dass sie sich zum Eheschluss entschieden haben, als sie aufgrund der bereits abgeurteilten Delinquenz und des laufenden weiteren Strafverfahrens nicht damit rechnen konnten, die Ehe in der Schweiz leben zu können. Schliesslich stehen einem Leben in Italien keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Die Ehe könnte zudem auch über die Landesgrenzen hinweg ohne allzu gravierende Einschränkungen gelebt werden. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme die gegenläufigen privaten Interessen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich deshalb auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV als verhältnismässig. Aus dem Vertrauensschutz vermag der Beschwerdeführer schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 18 6. Zur Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA standhält, ist Folgendes zu erwägen: 6.1 Nach Art. 5 Anhang I FZA vermag eine strafrechtliche Verurteilung allein nicht ohne weiteres Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen zu rechtfertigen. Vielmehr bedarf es nach der Rechtsprechung einer tatsächlichen und hinreichend schweren sowie einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (BGE 137 II 233 E. 5.3.3, 131 II 329 E. 3.2 [Pra 95/2006 Nr. 52], je mit Hinweisen). Verlangt ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Mit Blick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Allerdings hängen diese auch von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 139 II 121 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 1], 136 II 5 E. 4.2, 130 II 493 E. 3.3 [Pra 94/2005 Nr. 99], 176 E. 4.3.1; BGer 2C_1141/2012 vom 1.5.2013, E. 2.1; VGE 2011/493 vom 3.2.2012, E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_225/2012 vom 28.8.2012]). 6.2 Die Vorinstanz hat auf eine gegenwärtige und hohe Rückfallgefahr geschlossen (E. 9d). Sie hat sich dabei insbesondere auf die Ausführungen des Obergerichts zur Strafzumessung gestützt, wonach der Beschwerdeführer während der laufenden Probezeit einschlägig rückfällig geworden sei (E. 9c). Der Beschwerdeführer kritisiert, die POM habe verkannt, dass er im Jahr 2011 wegen Delikten verurteilt worden sei, welche er in den Jahren 2007 und 2008 begangen habe. Seither habe er aus seinen Fehlern gelernt und sich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er habe auch mit Hilfe seiner Ehefrau sein Leben geändert und sich seither stets an die Gesetze gehalten. Die Straftaten würden sich auf zwei abgrenzbare Deliktsphasen konzentrieren, welche von finanziellen Schwierigkeiten, falschen Freunden sowie mehreren Beziehungskrisen geprägt gewesen seien. Er sei nun älter und reifer geworden und bereue seine Taten zutiefst. Weiter führt er aus, dass er eine Familie gründen wolle, was ihm zusätzlich den nötigen Halt geben werde. Zudem sei er inzwischen vollständig beruflich integriert, könne er doch nach seiner Haftentlassung wiederum bei F.________ arbeiten. Aufgrund dieser positiven Zukunftsaussichten gehe von ihm keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichende Gefahr aus (vgl. Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 19 schwerde S. 4 f.). – Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Besonders ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer noch während laufendem Strafvollzug rückfällig wurde (vorne E. 2.1). Sodann ist das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Deliktsbegehung ab September 2008 stark zu relativieren: Er stand in dieser Zeit grösstenteils entweder unter dem Druck einer strafrechtlichen Probezeit (28.12.2007 bis 27.2.2009 [act. 6A] sowie ab 5.8.2014 [act. 14A]), eines hängigen Strafverfahrens (28.8.2008 bis 27.9.2011 [Vorakten MIDI pag. 93, 182]) sowie der ausländerrechtlichen Widerrufs- und Wegweisungsverfahren (5.8.2008 bis 12.11.2008 [Vorakten MIDI pag. 105, 170 ff.] sowie ab 2.3.2012 bis heute [Vorakten MIDI pag. 257 f.]) oder er befand sich im Strafvollzug (11.9.2012 bis 4.8.2014 [act. 14A]). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Prognose im Hinblick auf die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers per 5. August 2014 – sie lautet zurückhaltend auf «eher» günstig – nicht zuletzt mit Blick auf das hängige ausländerrechtliche Verfahren gestellt worden ist in der Annahme, dem Beschwerdeführer sei wohl bewusst, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen dürfe, um überhaupt eine Chance zu haben, in der Schweiz bleiben zu können (act. 14A S. 5). Die bedingte Entlassung wurde zudem über die übliche Sozial- und Fachhilfe hinaus mit der Anweisung verbunden, insbesondere eine Deliktsbearbeitung durchzuführen und die Gewaltberatung bei der Bewährungshilfe weiterzuführen (Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 22.7.2014; act. 14A). Auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahr 2007 verhielt sich der Beschwerdeführer mehrfach aggressiv, indem er in eine Schlägerei und in eine weitere Auseinandersetzung involviert war, bei der er, was er eingesteht, zur Waffe griff und einen Schuss auf einen Menschen abgab (vorne E. 2.2). Die mit Anklageschrift vom 16. September 2014 überwiesenen Delikte bestreitet er im Übrigen im Grundsatz nicht, sondern führt bloss aus, er habe die Auseinandersetzung, bei welcher es zur Schussabgabe kam, nicht gesucht (vgl. act. 18). Er hat sodann aus rein finanziellen Motiven Vermögensdelikte begangen, ohne in einer Notlage gewesen zu sein. Es ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer heute immerhin unregelmässig einer Arbeit nachgeht. Diese begründet aber keine gefestigte Erwerbssituation, welche ihn in der Deliktsabstinenz unterstützen könnte (dazu vorne E. 5.2.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ändert auch seine in der Zwischenzeit geschlossene Ehe diese Einschätzung nicht wesentlich; der Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung mit seiner heutigen Ehefrau liiert. Seine intakte Beziehung vermochte ihn schon damals nicht davon abzuhalten, straffällig zu werden. Diese Ausgangslage zeigt sich heute nicht wesentlich anders.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 20 6.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Beschwerdeführer eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzungen (insb. körperliche Integrität, Vermögen) gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Rückfallgefahr angenommen hat. Der angefochtene Entscheid hält demnach ebenfalls im Licht von Art. 5 Anhang I FZA der Rechtskontrolle stand. 7. Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen wurde. Da sich der Widerruf der Bewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig erweisen, stellt sich die Frage nach der milderen Massnahme in Form einer Wegweisungsandrohung nicht (Rechtsbegehren Ziff. 3). 8. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund der Umstände sei von einem Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG auszugehen und ihm der weitere Aufenthalt ermessensweise zu bewilligen (Beschwerde S. 10). 8.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Ermessensausübung kommt der Vorinstanz bzw. der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, wobei das Ermessen – wie jedes staatliche Handeln – pflichtgemäss auszuüben ist, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, namentlich unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und der dort angelegten öffentlichen Interessen sowie des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots. Durch die Ermessensausübung soll insbesondere dem konkreten Einzelfall aus Billigkeitsgründen Rechnung getragen werden können, wenn das Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt (mehr) einräumt (vgl. BVR 2011 S. 193 E. 6.1.3, 2010 S. 481 E. 6.1 f. mit Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 21 8.2 Im vorliegenden Fall war zur Hauptsache zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zufolge wiederholter Delinquenz die EU/EFTA-Bewilligung entzogen und er trotz Ehe mit einer Schweizerin weggewiesen werden darf. Unter beiden Aspekten hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Ergibt sich für die Anspruchsbewilligung, dass sich die Entfernungsmassnahme aufgrund des Widerrufsgrunds der Straffälligkeit mit Rücksicht auf die Gesamtumstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist, bleibt nach den Wertungen des Gesetzgebers kein Raum für eine ermessensweise Verlängerung der Bewilligung (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Härtefallbewilligung fällt unter diesen Umständen ausser Betracht. Auch die (implizite) Verweigerung einer Ermessensbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG durch die Vorinstanz erweist sich somit nicht als rechtsfehlerhaft. 9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist eine konkrete Ausreisefrist anzusetzen, da er in der Zwischenzeit aus der Haft entlassen worden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Dem Beschwerdeführer wurde indes mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 in Bezug auf die Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. 16). Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt daher vorerst der Kanton Bern; der Beschwerdeführer ist diesem gegenüber zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Parteikosten oder eine amtliche Entschädigung sind nicht zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG; act. 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2014, Nr. 100.2013.269U, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Ausreisefrist angesetzt auf den 15. Januar 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Bundesamt für Migration Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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