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Bern Verwaltungsgericht 08.06.2015 100 2013 243

8 giugno 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,562 parole·~18 min·4

Riassunto

Neueinreihung einer öffentlichen Strasse (RRB Nr. 0762 vom 12. Juni 2013) | Verkehr

Testo integrale

100.2013.243U DAM/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Juni 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiber Sieber Einwohnergemeinde Erlenbach im Simmental handelnd durch den Gemeinderat, Graben 311, 3762 Erlenbach im Simmental Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, vertreten durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Neueinreihung einer öffentlichen Strasse (RRB 762 vom 12. Juni 2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Regierungsrat des Kantons Bern beschloss am 12. Juni 2013 den Strassennetzplan (SNP) 2014-2029 (RRB 761). Mit der Planung beschloss er am gleichen Tag Änderungen in der Strasseneinreihung (RRB 762). Danach werden mehrere Kantonsstrassen ganz oder teilweise zu Eigentum und Unterhalt an die Standortgemeinden abgetreten, darunter die Kantonsstrasse Nr. 1117.2 «Latterbachstutz» an die Einwohnergemeinde Erlenbach im Simmental (EG Erlenbach); die Abtretung erfolgt per 1. Juli 2013. Die betroffene Strasse (Senggi) mit einer Gesamtlänge von rund 260 m führt vom Dorf Latterbach (Hauptstrasse) Richtung Simme und mündet vor der Brücke über den Fluss in die Oeyachern/Dorfstrasse. B. Gegen den Beschluss des Regierungsrats betreffend die Neueinreihung der Kantonsstrasse «Latterbachstutz» hat die EG Erlenbach am 15. Juli 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei – soweit sie betreffend – aufzuheben und die bisherige Einreihung der Strasse als Kantonsstrasse sei zu bestätigen. Der Kanton Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 3 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; VGE 2013/221 und 2013/265, je vom 27.2.2015 [zur Publ. bestimmt], E. 1.1 mit Hinweis). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die kantonale Strassengesetzgebung. Das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) gilt für die öffentlichen Strassen (Art. 2 Abs. 1 SG). Als öffentliche Strassen gelten die dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze (Art. 4 Abs. 1 SG). Sie werden nach ihrer Bestimmung und Bedeutung eingeteilt in Nationalstrassen, Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch (Art. 4 Abs. 2 SG). Die Strassenhoheit steht dem Kanton und im Rahmen des SG den Gemeinden zu (Art. 11 Abs. 1 SG). Kantonsstrassen stehen im Eigentum des Kantons, Gemeindestrassen im Eigentum der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 SG). 2.2 Das Kantonsstrassennetz wird im SNP festgelegt, der das bisherige Strassenbauprogramm ablöst (Richtplan des Kantons Bern, Massnahme B_05, auch zum Folgenden; Art. 7 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 SG). Dabei handelt es sich um ein koordinierendes Planungsinstrument (Sachplanung), wobei dessen wesentliche Elemente Teil des kantonalen Richtplans sind (Art. 24 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 SG). Der Regierungsrat beschliesst den SNP alle acht Jahre und unterbreitet den Beschluss dem Grossen Rat zur Kenntnis (Art. 27 Abs. 1 und 2 SG). Die Planung teilt die Kantonsstrassen in verschiedene Kategorien ein und beziffert den ungefähren Finanzbedarf für den baulichen Unterhalt (Art. 25 Abs. 2 und 3 SG). Weiter legt sie unter anderem die Kantonsstrassen und die Gemeindestrassen fest, die an eine Gemeinde bzw. an den Kanton abgetreten werden sollen (Art. 25 Abs. 4 Bst. a und b SG). 2.3 Der Regierungsrat hat am 12. Juni 2013 den SNP 2014-2029 beschlossen und in diesem Rahmen mehrere Strassen neu eingereiht (RRB 761, Ziff. 4.3 i.V.m. Anhang 3). Die Planung sieht unter anderem vor, dass die Kantonsstrasse «Latterbachstutz»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 4 per 1. Juli 2013 an die EG Erlenbach abgetreten wird (Art. 25 Abs. 4 Bst. a SG; vorne Bst. A). Um gegen die Änderung von Strasseneinreihungen Rechtsschutz zu ermöglichen, ist der entsprechende Teil des SNP gleichzeitig mit dem Beschluss der Planung als anfechtbare Verfügung auszugestalten (Art. 49 Abs. 1 VRPG, Art. 6 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 [SV; BSG 732.111.1]; vgl. VGE 2013/221 vom 27.2.2015, E. 3.1 mit Hinweisen auf die Materialien [zur Publ. bestimmt]). Dementsprechend hat der Regierungsrat am 12. Juni 2013 die im SNP 2014-2029 vorgesehene Abtretung des fraglichen Strassenabschnitts an die EG Erlenbach per 1. Juli 2013 verfügt (RRB 762, Ziff. 4.1; vorne Bst. A). 3. Die Parteien sind sich zunächst uneinig, ob die Funktion der streitbetroffenen Strasse die Neueinreihung als Gemeindestrasse erlaubt. 3.1 Kantonsstrassen dienen gemäss Art. 7 Abs. 1 SG dem überregionalen und dem regionalen Verkehr. Der SNP teilt sie in folgende Kategorien ein (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a-c SG): – Kategorie A: Sie umfassen die Hauptstrassen im Sinn von Art. 12 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG; SR 725.116.2 [Neufassung des Titels vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. August 2011; AS 2011 S. 3467]; Ergänzungsnetz). – Kategorie B: Sie schliessen Städte und Ortschaften an das übergeordnete Netz (Grundnetz und Ergänzungsnetz) an, verbinden diese Orte und die Regionen miteinander, stellen die Verbindung zu den Regionen benachbarter Kantone her oder erschliessen den Flughafen Bern-Belp. – Kategorie C: Sie verbinden Gemeinden mit den Kantonsstrassen der Kategorien A und B. Jede Gemeinde wird von einer Kantonsstrasse mindestens peripher erschlossen (Art. 7 Abs. 3 SG). Gemeindestrassen dienen laut Art. 8 SG vorwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete, stellen die Verbindung zu den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 5 Kantonsstrassen her und dienen dem lokalen Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden. 3.2 Nach Ansicht der Gemeinde dient die Kantonsstrasse Nr. 1117.2 «Latterbachstutz» nicht vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden. Ihr komme vielmehr die Funktion eines Zubringers aus dem oberen Simmental und dem Saanenland ins Diemtigtal zu. Diese Funktion sei noch wichtiger geworden, seit das Diemtigtal den Status eines «Regionalen Naturparks» erhalten habe. Auch würden Zulieferinnen und Zulieferer aus dem Simmental die streitbetroffene Strasse benützen, um ins Diemtigtal zu gelangen, und nicht den Umweg über die Kantonsstrasse Nr. 1117 in Kauf nehmen. Zwar werde die Gemeinde durch die Kantonsstrasse Nr. 11 erschlossen, der untere Teil des Gebiets Latterbach sowie das Diemtigtal zusätzlich über die Kantonsstrasse Nr. 1117. Der Kantonsstrasse Nr. 1117.2 «Latterbachstutz» komme als Verbindungsstrasse zwischen diesen beiden Strassen aber erhebliche Bedeutung zu. Im Übrigen sei die Gemeinde längerfristig nicht in der Lage, den Unterhalt der Strasse zu finanzieren (Beschwerde, S. 3 f. und 4 f.). – Der Kanton betont demgegenüber, die EG Erlenbach werde sowohl durch die Kantonsstrasse Nr. 11 als auch die Kantonsstrasse Nr. 1117 erschlossen und weise daher eine überdurchschnittliche Erschliessung auf. Die streitbetroffene Strasse stelle nur eine Verbindung zwischen diesen beiden Strassen her und diene vorwiegend dem innerkommunalen Verkehr sowie dem Verkehr zwischen den umliegenden Gemeinden. Auch sei sie aufgrund der Topographie und bestehender Verkehrsbeschränkungen nicht geeignet, regionale oder überregionale Erschliessungsfunktion zu übernehmen (Lastwagenfahrverbot für den Verkehr bergwärts; Gewichtsbeschränkung auf 28 t). Sie erfülle denn auch keine solche Funktion (Beschwerdeantwort, S. 3). 3.3 Das geltende Recht kennt für Kantonsstrassen neu die Kategorien A-C (Art. 25 Abs. 2 SG). Das frühere Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG; GS 1964 S. 6 ff., in Kraft bis am 31. Dezember 2008) enthielt ursprünglich ebenfalls Vorschriften zum Begriff und zur Einteilung der Staatsstrassen, die seit dem 1. Januar 2005 als Kantonsstrassen bezeichnet werden (vgl. indirekte Änderung des SBG durch das Gesetz vom 19. April 2004 über die Umsetzung der SAR-Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern [BVE]; BAG 04-72). Es sah die Kategorien Haupt-, Verbindungs- und Nebenstrassen vor (Art. 7 SBG in der Fassung vom 2. Februar 1964; GS 1964 S. 7 f.). Nach einer Revision, mit der Art. 7 SBG geändert wurde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 6 kannte das Gesetz nur noch eine Definition für Gemeindestrassen (Art. 7 SBG in der Fassung vom 12. Februar 1985; GS 1985 S. 36); dieser Begriff blieb mit dem neuen Recht inhaltlich unverändert (vgl. Art. 8 SG und Art. 9 Abs. 1 SBG; Vortrag des Regierungsrats zum Strassengesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2008, Beilage 2 [nachfolgend: Vortrag SG], S. 11, Erläuterungen zu Art. 8). Die Funktion der Kantonsstrassen musste deshalb aus der gesetzlichen Umschreibung der Nationalund Gemeindestrassen abgeleitet werden; sie nahmen eine Zwischenposition zwischen den Strassen von lokaler und nationaler Bedeutung ein. Wie bereits vor der erwähnten Revision waren darunter Strassen zu verstehen, die dem allgemeinen Verkehr innerhalb des Kantons bzw. dem Durchgangsverkehr zu den Nachbarkantonen sowie gegebenenfalls zum Ausland dienen (vgl. BVR 2003 S. 14 E. 3b/bb). Sowohl nach bisherigem als auch nach geltendem Recht dienen Kantonsstrassen damit dem überregionalen und dem regionalen Verkehr (vgl. Vortrag SG, S. 11, Erläuterungen zu Art. 7). Die Einreihung einer Strasse richtet sich somit nach ihrer Verkehrsbedeutung im Sinn der vorgenannten Kriterien. Dabei ist entscheidend, welche Bedeutung einer Strasse schwergewichtig zukommt (vgl. BVR 2003 S. 14 E. 3b/bb und c sowie E. 4b/dd; zum Ganzen VGE 2013/265 vom 27.2.2015, E. 5.3 [zur Publ. bestimmt]). 3.4 Die EG Erlenbach wird vorab von der Kantonsstrasse Nr. 11 der Kategorie A (Achse Château-d’Oex-Saanen-Spiez-Interlaken-Sustenpass) erschlossen, die durch das Simmental und damit zentral durch das Gemeindegebiet führt. Weiter berührt die Kantonsstrasse Nr. 1117 der Kategorie C (Achse Altisacker-Oey-Schwenden) das Gemeindegebiet peripher. Diese Strasse stellt hauptsächlich die Erschliessung des Diemtigtals sicher und mündet ihrerseits im Gebiet Altisacker in die Kantonsstrasse Nr. 11 (Ausserlatterbach). Ebenfalls auf dem Gebiet der EG Erlenbach befindet sich die streitbetroffene Kantonsstrasse Nr. 1117.2 der Kategorie C (Achse Latterbach- Oey), welche die Kantonsstrassen Nrn. 11 und 1117 verbindet. Auch ohne diese Strasse ist die Gemeinde damit sehr gut durch Kantonsstrassen erschlossen, was nicht in Frage gestellt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 SG). Der Regierungsrat hat mit dem SNP 2014- 2029 unter anderem die Grundsätze konkretisiert, welche für die Änderung von Hoheit und Eigentum an Strassen gelten sollen. Demnach soll das Kantonsstrassennetz nicht weiter verdichtet werden und sind Parallelführungen von Kantonsstrassen zu vermeiden (RRB 761 vom 12.6.2013, S. 4 Ziff. 4.3). Vor diesem Hintergrund ist die Haltung des Kantons, wonach die streitbetroffene Strasse nicht zum kantonalen Strassennetz gehören soll, im Grundsatz einleuchtend: Heute stellen letztlich sowohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 7 die Kantonsstrasse Nr. 1117 als auch die Kantonsstrasse Nr. 1117.2 die Verbindung des Diemtigtals mit der Kantonsstrasse Nr. 11 her. Insoweit liegt also eine parallele Strassenführung vor (vgl. auch VGE 2013/246 vom 27.2.2015, E. 3.4). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, vermag die Kantonsstrasse Nr. 1117 diese Erschliessungsfunktion von ihrer Verkehrsbedeutung her besser zu erfüllen als die streitbetroffene Kantonsstrasse Nr. 1117.2. 3.5 Der Kanton führt aus, dass die – auch touristische – Erschliessung des Diemtigtals vorab über die Kantonsstrasse Nr. 1117 erfolgt. Dies überzeugt schon deshalb, weil sich die Kantonsstrasse «Latterbachstutz» unbestrittenermassen in steilem Gelände befindet, die Strassenverhältnisse schwierig sind und Verkehrsbeschränkungen gelten. Sie ist daher zur überregionalen und regionalen Erschliessung des Diemtigtals wenig geeignet. Unter diesen Umständen ist nicht entscheidend, dass Gewerbetreibende vorab aus dem Gebiet des oberen Simmentals und des Saanenlands die heutige Kantonsstrasse «Latterbachstutz» als Abkürzung nutzen, um das Diemtigtal zu erreichen, wie die Gemeinde vorbringt. Ausserdem bleibt das Tal mit diesem Gebiet – wenn auch über einen gewissen Umweg – über eine Kantonsstrasse verbunden; diese Funktion kann die Kantonsstrasse Nr. 1117 ohne weiteres allein erfüllen (vgl. auch VGE 2013/246 vom 27.2.2015, E. 3.5). Mit Blick auf das kantonale Strassennetz kommt der streitbetroffenen Strasse daher nicht (mehr) die Bedeutung einer Kantonsstrasse zu. Nicht ersichtlich ist, was sich an dieser Beurteilung aufgrund des Umstands ändern sollte, dass das Diemtigtal strassenmässig nur vom Simmental aus erschlossen ist, es sich insofern also um eine «Sackgasse» handelt. Im Gegenteil anerkennt die Gemeinde damit letztlich selber, dass die Kantonsstrasse Nr. 1117.2 keine überregionale oder regionale Bedeutung hat; sie stellt vielmehr bloss die Verbindung zwischen den Kantonsstrassen Nrn. 11 und 1117 innerhalb der EG Erlenbach her (E. 3.4 hiervor). Es sind Gemeinde- und nicht Kantonsstrassen, die dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen und die Verbindungen zu den Kantonsstrassen herstellen (vgl. Art. 8 SG). 3.6 Zur Begründung der regionalen oder überregionalen Bedeutung der streitbetroffenen Strasse unbehelflich ist das Argument, der Tourismus habe in den letzten Jahren zugenommen. Von einer (allfälligen) solchen Entwicklung dürfte gerade und vor allem auch die Kantonsstrasse Nr. 1117 betroffen sein (E. 3.5 hiervor). Abgesehen davon muss nicht jede touristisch bedeutsame Strasse eine Kantonsstrasse sein. Auch Strassen, die «nur» Gemeindestrassen sind, können

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 8 diesem Zweck dienen und ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen aufweisen. Ausserdem würde das Netz der Kantonsstrassen ausufern, wären allein dieser Gesichtspunkt für die Einreihung einer Strasse als Kantonsstrasse ausschlaggebend. Dies widerspräche dem SNP 2014-2029, der eine weitere Verdichtung des Kantonsstrassennetzes grundsätzlich verhindern will (vgl. vorne E. 3.4; VGE 2013/265 vom 27.2.2015, E. 5.7 [zur Publ. bestimmt], 2013/266 vom 27.2.2015 [noch nicht rechtskräftig], E. 5.5). Nicht zielführend ist schliesslich das Argument der Gemeinde, sie sei jedenfalls auf längere Sicht gar nicht in der Lage, die streitbetroffene Strasse zu unterhalten. Zum einen spielt dieses Kriterium für die Einreihung einer Strasse keine Rolle; entscheidend ist vielmehr die Verkehrsbedeutung des betroffenen Strassenstücks (E. 3.3 hiervor). Zum anderen ist daran zu erinnern, dass der Kanton den Gemeinden Aufgaben zur Erfüllung übertragen kann (Art. 112 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 61 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]). Das kantonale Recht kann auch vorschreiben, dass die Gemeinden bestimmte Kosten für Massnahmen übernehmen müssen, die sie nicht selber angeordnet haben (VGE 21362 vom 18.3.2002, E. 5e mit Hinweis auf BGer 28.12.1998, in BVR 1999 S. 443 E. 3b-d). Nach der kantonalen Strassengesetzgebung kann eine Strasse auch ohne Zustimmung der Standortgemeinde an diese abgetreten werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen – wie im vorliegenden Fall – erfüllt sind (vgl. Art. 12 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SV; weiterführend VGE 2013/265 vom 27.2.2015, E. 3 [zur Publ. bestimmt]). Auch eine solche Gemeindestrasse muss von den Gemeinden betrieben und unterhalten werden (Art. 41 Abs. 1 SG). 3.7 Der Kanton durfte somit der streitbetroffenen Strasse nur lokale Verkehrsbedeutung beimessen, was die Einreihung als Gemeindestrasse erlaubt. 4. Umstritten ist weiter der Zeitpunkt der Abtretung der Strasse per 1. Juli 2013. 4.1 Wird die Einreihung einer Strasse mit dem Beschluss zum SNP geändert, so gehen Eigentum und Hoheit daran von Gesetzes wegen auf die neue Trägerschaft über; die Änderung des Eigentums ist im Grundbuch einzutragen (Art. 12 Abs. 2 SG). Die bisherige Trägerschaft übergibt die Strasse gemäss Art. 12 Abs. 3 SG in werkmängelfreiem Zustand und entschädigungslos. Das Tiefbauamt des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 9 (TBA) sorgt nach dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung betreffend Änderungen in der Strasseneinreihung für den grundbuchlichen Nachtrag der Eigentumsänderungen (Art. 6 Abs. 3 SV). 4.2 Die Gemeinde macht geltend, vor einer allfälligen Abtretung habe der Kanton die streitbetroffene Strasse zu sanieren; es seien erhebliche Investitionen nötig. Ausserdem sei eine Streitigkeit über «Landansprüche» aus Strassenverbreiterungsmassnahmen zwischen dem Kanton und Privatpersonen noch nicht erledigt (Beschwerde, S. 4). – Der Kanton führt aus, nach erfolgter Abtretung der streitbetroffenen Strasse sei eine Begehung vorgesehen. Dabei würden die durch den Kanton noch auszuführenden Arbeiten entweder gemeinsam mit der Gemeinde oder durch eine anerkannte Fachperson bestimmt. In der hängigen Streitigkeit um Land sei ein Abschluss in Sicht (Beschwerdeantwort, S. 3). 4.3 Der Kanton plant somit, sich an das durch den Regierungsrat in der angefochtenen Verfügung skizzierte Vorgehen zu halten: Danach sind die Massnahmen und Kosten, die erforderlich sind, um die einzelnen Strassenabschnitte für die Übergabe an die neue Trägerschaft in einen werkmängelfreien Zustand zu bringen, im Abtretungszeitpunkt noch nicht im Einzelnen bestimmt. Die Gemeinden und das TBA sind beauftragt, nach Inkrafttreten des Einreihungs- bzw. Abtretungsbeschlusses gemeinsam die für die Erstellung der Werkmängelfreiheit nötigen Massnahmen und Kosten zu bestimmen. Falls keine Einigung zustande kommt, erlässt die BVE eine anfechtbare Verfügung (RRB 762 vom 12.6.2013, Ziff. 3). Das TBA hat den Auftrag, für den grundbuchlichen Nachtrag der neuen Einreihungen zu sorgen, sobald eine Einigung über die Massnahmen und Kosten zur Erlangung der Werkmängelfreiheit erreicht ist oder in diesem Punkt eine rechtskräftige Verfügung der BVE vorliegt (RRB 762, Ziff. 4, S. 2 unten). 4.4 Das Verwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Grundsatzurteil mit dem Zeitpunkt des werkmängelfreien Zustands befasst, in dem die bisherige Trägerschaft die Strasse gemäss Art. 12 Abs. 3 SG zu übergeben hat: Es hat festgehalten, dass die Übertragung der Strasse mit dem Eigentumswechsel erfolgt. Wird die Einreihung einer Strasse – wie hier – mit dem Beschluss zum SNP geändert, so gehen Eigentum und Hoheit daran gemäss Art. 12 Abs. 2 SG von Gesetzes wegen auf die neue Trägerschaft über (Satz 1); die (rechtskräftig) angeordnete Abtretung fällt mithin mit deren Vollzug zusammen. Da die Änderung der Einreihung im vorliegenden Fall per 1. Juli 2013 erfolgen soll, ist dieser Zeitpunkt für den Übergang von Hoheit und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 10 Eigentum massgebend. Hieran ändert nichts, dass die Änderung des Eigentums erst nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung im Grundbuch einzutragen ist (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 SG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 SV). Denn dieser Nachtrag im Grundbuch ist für den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – und damit der Werkmängelfreiheit – ohne Belang. Da der Übergang von Gesetzes wegen, mithin ausserbuchlich eintritt, hat die Nachführung des Grundbuchs bloss deklaratorische Bedeutung. Nach Art. 12 Abs. 3 SG muss die Strasse somit schon im Zeitpunkt ihrer Übergabe, hier am 1. Juli 2013, ohne Werkmängel sein. Wäre dafür ein späterer Zeitpunkt bestimmend, hätte die Gemeinde gegenüber Dritten für den werkmängelfreien Zustand der neu eingereihten Strasse einzustehen, obwohl noch nicht feststeht, dass diese tatsächlich werkmängelfrei ist. Das widerspricht nach dem Gesagten der gesetzlichen Regelung (zum Ganzen VGE 2013/221 vom 27.2.2015, E. 4.3-4.5 [zur Publ. bestimmt]). 4.5 Der Kanton geht nicht davon aus, dass noch eine aufwändige Sanierung nötig ist, bevor die streitbetroffene Strasse an die EG Erlenbach abgetreten werden kann (RRB 762 vom 12.6.2013, S. 3 Ziff. 5.1). Wie er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausführt, ist aber eine Begehung nötig, um zu klären, welche Arbeiten noch auszuführen sind. Es ist damit nicht bestritten, dass an der streitbetroffenen Strasse noch Arbeiten ausgeführt werden müssen, um die Werkmängelfreiheit herzustellen (vorne E. 4.2). Entgegen der Auffassung des Kantons darf nicht erst nach dem Abtretungszeitpunkt entschieden werden, welche Massnahmen bezüglich der Kantonsstrasse «Latterbachstutz» noch ergriffen werden müssen. Diese Massnahmen müssen vielmehr vorher festgelegt werden. Es muss auch sichergestellt sein, dass sie vor dem Eigentumsübergang ausgeführt sind, kann doch die Strasse andernfalls nicht werkmängelfrei übergeben werden. Geht es wie im vorliegenden Fall um die Abtretung einer Kantonsstrasse an die Gemeinde, ist der Kanton für diese Massnahmen verantwortlich; er hat die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen (VGE 2013/221 vom 27.2.2015, E. 4.6 [zur Publ. bestimmt]). 5. Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich des Abtretungszeitpunkts als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit die Kantonsstrasse Nr. 1117.2 «Latterbachstutz» per 1. Juli 2013 zu Eigentum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 11 und Unterhalt an die EG Erlenbach abgetreten wird. Die Aufhebung umfasst die Neueinreihung insgesamt, also neben der Abtretung der Strasse per 1. Juli 2013 auch die Änderung der Einreihung an sich. Beide Punkte sind mit dem SNP 2014-2029 festgelegt worden. Die Strassengesetzgebung verlangt, dass dieser Teil der Planung gleichzeitig als anfechtbare Verfügung auszugestalten ist (vorne E. 2.3). Eine verfahrensmässige Aufspaltung des Planinhalts mit der Folge, dass die neue Einreihung und der Abtretungszeitpunkt unabhängig voneinander beurteilt werden, ist nicht vorgesehen. Es besteht daher kein Raum, die angefochtene Verfügung im Sinn eines Teilentscheids nur hinsichtlich des Abtretungszeitpunkts aufzuheben (vgl. auch Art. 91 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110], Umkehrschluss). Der Kanton wird deshalb zunächst für die Werkmängelfreiheit der Strasse zu sorgen und anschliessend erneut über deren Neueinreihung zu verfügen haben; die Verkehrsbedeutung der bisherigen Kantonsstrasse Nr. 1117.2 «Latterbachstutz» erlaubt wie dargelegt die Neueinreihung als Gemeindestrasse (vorne E. 3). Eine nachgelagerte Verfügung der BVE über die Massnahmen und Kosten zur Herstellung der Werkmängelfreiheit entfällt damit entgegen den Ausführungen in Ziff. 3 des Beschlusses 762 des Regierungsrats vom 12. Juni 2013 (zum Ganzen VGE 2013/221 vom 27.2.2015, E. 4.7 [zur Publ. bestimmt]). 6. Bei diesem Prozessausgang wird der Kanton an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); ihm können indes keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Parteikosten sind keine angefallen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss 762 des Regierungsrats des Kantons Bern vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit die Kantonsstrasse Nr. 1117.2 «Latterbachstutz» per 1. Juli 2013 zu Eigentum und Unterhalt an die Einwohnergemeinde Erlenbach im Simmental abgetreten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.06.2015, Nr. 100.2013.243U, Seite 12 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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