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Bern Verwaltungsgericht 13.12.2013 100 2013 233

13 dicembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,889 parole·~14 min·6

Riassunto

Nichtaufnahme ins Gymnasium (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juni 2013 - 4800.600.300.08/13 [620876]) | Prüfungen/Promotionen

Testo integrale

100.2013.233U DAM/MAL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________ Beschwerdeführer gegen Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern betreffend Nichtaufnahme ins Gymnasium (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juni 2013; 4800.600.300.08/13 [620876])

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2013, Nr. 100.2013.233U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geb. am … 1999, legte Anfang März 2013 die Prüfung für die Zulassung zum gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr ab. Mit Verfügung vom 15. März 2013 eröffnete ihm die Schulleitung des Gymnasiums C.___, dass er die Prüfung nicht bestanden habe und deshalb nicht in den gymnasialen Unterricht aufgenommen werden könne. B. Hiergegen erhob A.________ am 28. März 2013 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). Er verlangte eine Korrektur der Noten in den Fächern «Mathematik 2» und Deutsch. Mit Entscheid vom 14. Juni 2013 wies die ERZ das Rechtsmittel ab und schrieb das Verfahren, soweit die Anträge im Fach Deutsch betreffend, als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. C. Dagegen hat A.________ am 12. Juli 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen: « Unsere Beschwerde zur Bewertung der Aufgabe 8b) in Mathematik II ist gutzuheissen, diese Aufgabe mit einem Punkt als richtig zu bewerten und damit die Note in Mathematik II auf die Note 4 zu korrigieren und damit A.________ zum gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr zuzulassen.» Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 15. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. September 2013 hat sich A.________ dazu geäussert und an seinen Anträgen festgehalten; weiter hat er bzw. sein gesetzlicher Vertreter Akteneinsicht genommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2013, Nr. 100.2013.233U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch 68 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 [MiSG; BSG 433.12]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG und Art. 68 Abs. 3 MiSG). Soweit es um die Beurteilung von Prüfungsleistungen geht, auferlegt es sich im Rahmen der Rechtskontrolle praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, weil es wesentliche Sachumstände nicht genügend namhaft machen kann, um sie gleich kompetent zu würdigen wie die verfügende Instanz. Es beschränkt sich darauf zu untersuchen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz (Nachvollziehbarkeit) des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Begründung der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen. Steht nicht die konkrete Bewertung einer Prüfungsleistung in Frage, sondern ist die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen strittig oder werden Verfahrensmängel gerügt, prüft das Verwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen im Rahmen seiner gesetzlichen Kognition (Rechtskontrolle) uneingeschränkt (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 1.2, 2011 S. 324 E. 4.2, 2010 S. 49 E. 1.2; BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3, Art. 66 N. 4). 2. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, er habe die Lösung für die Aufgabe 8b der Prüfung «Mathematik II – Serie H8» (nachfolgend: Musterlösung) am Termin zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2013, Nr. 100.2013.233U, Seite 4 Prüfungseinsicht vom 26. März 2013 «weder einsehen noch behändigen» können. Er habe die ERZ darauf aufmerksam gemacht, dass er die Musterlösung nicht erhalten habe. Deshalb hätte ihm die ERZ die entsprechenden Dokumente zur Verfügung stellen sollen. Die Musterlösung habe er erst kurz vor der Abfassung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf der Website der ERZ entdeckt und einsehen können (Eingabe des Beschwerdeführers vom 9.9.2013 [act. 6], S. 1 f.). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 VRPG). Er umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (vgl. auch Art. 23 VRPG). Es gebietet im Zusammenhang mit Prüfungsentscheiden, dass an der Prüfung gescheiterten Kandidatinnen und Kandidaten auf Verlangen Einsicht in ihre Prüfungsakte gegeben werden muss, ansonsten ihnen verunmöglicht wird, ein Rechtsmittel gegen den Prüfungsentscheid geeignet zu begründen bzw. darüber zu entscheiden, ob sie überhaupt ein solches erheben wollen. Im Sinn einer transparenten Prüfungsbewertung ist ihnen auf Verlangen grundsätzlich in sämtliche für den negativen Prüfungsentscheid wesentlichen Akten Einsicht zu gewähren, wozu die schriftlich gestellte Prüfungsaufgabe, die schriftliche Prüfungsarbeit sowie die Lösungsskizze und das Punkte- bzw. Notenschema gehören. Dabei bildet insbesondere der Vergleich zwischen der Prüfungsarbeit und der Lösungsskizze die wesentliche Grundlage der Bewertung (BVR 2012 S. 326 E. 3.1, 152 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 121 I 225 E. 2d). 2.3 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Musterlösung Bestandteil der Prüfungsakten bildet und damit vom Recht auf Akteneinsicht erfasst wird. Zu prüfen bleibt, ob die ERZ dem Beschwerdeführer die Musterlösung hätte zustellen müssen. 2.3.1 Zusammen mit der Stellungnahme zur Beschwerde liess das Gymnasium C.___ der ERZ am 30. April 2013 folgende Unterlagen zukommen: Dokumente zur Prüfungsanmeldung und -organisation, die «Prüfungsarbeiten des Kandidaten in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik I und Mathematik II» sowie die «kantonalen Korrekturvorgaben und Notenskalen in obengenannten Fächern». Diese Unterlagen fanden damit Eingang in die Akten des Beschwerdeverfahrens vor der ERZ. Für den Beschwerdeführer war dies auch erkennbar, waren doch die erwähnten Beweismittel in der Stellungnahme als Beilagen bzw. Vorakten ausgewiesen (Stellungnahme vom 30.4.2013; Vorakten ERZ, act. 5, S. 4). Eine Kopie dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2013, Nr. 100.2013.233U, Seite 5 Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2013 zugestellt; zwar ohne Beilagen, jedoch mit dem Hinweis, dass das Gymnasium C.___ die Vorakten eingereicht habe und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalte, Bemerkungen einzureichen. Unter diesen Umständen ist es Sache des Beschwerdeführers, bei der Behörde ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen; ein Anspruch auf unaufgeforderte Zustellung der mit der Rechtsschrift eingereichten Beilagen besteht nicht (vgl. BGer 1C_458/2009 vom 10.5.2010, E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E. 6.2; VGE 2012/304 vom 27.5.2013, E. 2.2, 2012/308 vom 26.11.2012, E. 2.2 [noch nicht rechtskräftig]). 2.3.2 Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer – für die ERZ erkennbar – ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hat, weist er in seinen Bemerkungen vom 22. Mai 2013 doch darauf hin, dass er «keine Transparenz zu den Vorgaben der kantonalen Prüfungsgruppe» habe und es ihm nicht möglich sei, «zwischen Vorgaben zur Korrektur und Durchführung der Korrektur zu differenzieren». Sodann fügt er an: «Sollte von Ihnen eine Differenzierung meinerseits gewünscht sein, so bitte ich Sie, mich mit den entsprechenden Vorgaben zur Korrektur zu dokumentieren» (Bemerkungen vom 22.5.2013; Vorakten ERZ, act. 7, S. 2). – An Laieneingaben werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Dem Antragserfordernis von Parteieingaben gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 1997 S. 97 E. 4e; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11 und 13). Es liegt nahe, dass der Beschwerdeführer mit «den entsprechenden Vorgaben zur Korrektur» die Musterlösung meint, von deren Inhalt er in jenem Zeitpunkt keine Kenntnis hatte. Ebenso bringt er seinen Wunsch klar zum Ausdruck, Einsicht in die Korrekturvorgaben zu erhalten; es handelt sich denn auch um ein Dokument, das für die umstrittene Bewertung der Prüfungsleistungen von erheblicher Bedeutung ist. Damit liegt ein Gesuch um Akteneinsicht vor, welches die ERZ hätte behandeln müssen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er hätte das Akteneinsichtsgesuch klarer formulieren müssen, zumal die Musterlösung in der Stellungnahme des Gymnasiums C.___ kleingedruckt unter dem allgemein gehaltenen Begriff «kantonale Korrekturvorgaben und Notenskalen in obengenannten Fächern» als Beilage aufgelistet wird. Ebenfalls kann ihm nicht entgegengehalten werden, auf das Schreiben der ERZ vom 27. Mai 2013, wonach die Beschwerde dem Erziehungsdirektor zum Entscheid vorgelegt werde, nicht reagiert zu haben, zumal zwischen dieser Mitteilung und dem Entscheid nur eine kurze

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2013, Nr. 100.2013.233U, Seite 6 Zeitspanne lag. Damit genügt das Akteneinsichtsgesuch den herabgesetzten Anforderungen an eine Laieneingabe, weshalb die ERZ die Musterlösung dem Beschwerdeführer hätte zustellen müssen. Das Akteneinsichtsrecht wurde mithin verletzt. 2.4 Diese nicht besonders schwere Gehörsverletzung bleibt indes in der Sache folgenlos: Der Beschwerdeführer hat die Musterlösung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegt. Damit konnte er sich in Kenntnis dieses Beweismittels umfassend zur Sache äussern. Ferner nutzte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, Einsicht in die vollständigen Akten nehmen (vorne Bst. C; vgl. statt vieler BVR 2012 S. 152 E. 2.3.2; vgl. auch BGer 2D_34/2012 vom 26.10.2012, E. 2.1; VGE 2012/471 vom 24.6.2013, E. 2.1.2). Der Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen sein (vgl. hinten E. 4). Im Übrigen gibt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere entscheidrelevante Dokumente vorhanden sind, die sich nicht in den Akten befinden (vgl. auch Verfügung des Instruktionsrichters vom 8.10.2013 [act. 9]). 3. In der Sache strittig ist das Nichtbestehen der im März 2013 abgelegten Prüfung für die Zulassung zum gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr. 3.1 Schülerinnen und Schüler, die nicht ein 8. oder 9. Schuljahr von öffentlichen Schulen des Kantons Bern besuchen und in den gymnasialen Bildungsgang aufgenommen werden möchten, haben eine einheitliche kantonale Aufnahmeprüfung zu absolvieren (Art. 14 MiSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121] und Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 27. Mai 2008 [MiSDV; BSG 433.121.1]). Dabei werden die Fächer Deutsch, Französisch, Mathematik 1 und Mathematik 2 geprüft (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Ziff. 1 des Anhangs 3 MiSDV); daraus ergeben sich vier Noten. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 16 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist (Ziff. 2 des Anhangs 3 MiSDV). – Gemäss Verfügung vom 15. März 2013 erzielte der Beschwerdeführer ein Total von 15,5 Punkten, wobei seine Leistungen im Fach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2013, Nr. 100.2013.233U, Seite 7 Deutsch mit der Note 4,0, im Fach Französisch mit der Note 4,5, im Fach Mathematik 1 mit der Note 3,5 und im Fach Mathematik 2 mit der Note 3,5 bewertet wurden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstritten ist einzig die Bewertung der Aufgabe 8b im Fach «Mathematik 2». 3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Antwort zur Aufgabe 8b sei nicht korrekt bewertet worden. Die Lösung der Aufgabe ist aus einem grafischen Fahrplan abzulesen, in welchem die Züge a–h innerhalb zweier Koordinatenachsen eingezeichnet sind. Der senkrechten y-Achse kann entnommen werden, dass die Distanz der Ortschaften Kandersteg und Goppenstein zum Ausgangsbahnhof Spiez 42 bzw. 66 km beträgt. Die waagrechte x-Achse enthält in Abschnitten die Zeitangaben von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Bei der Aufgabe 8b war die Frage zu beantworten, wie viele Züge um 16.32 Uhr durch den alten Lötschbergtunnel fahren, der sich zwischen Kandersteg und Goppenstein befindet. Die genaue Länge des Lötschbergtunnels geht aus der Aufgabenstellung nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat die gestellte Frage einerseits mit «keine» beantwortet und andererseits im Diagramm zwischen Goppenstein und Kandersteg eine waagrechte Hilfslinie eingezeichnet und diese mit einem Pfeil als «Tunnel» bezeichnet. Die Antwort des Beschwerdeführers, wonach um 16.32 Uhr «keine» Züge durch den Tunnel fahren, ist von der Prüfungskommission mit null von einem möglichen Punkt bewertet worden. Obwohl die Musterlösung «zwei Züge» vorsehe, sind gemäss dem Gymnasium C.___ sämtliche vertretbaren Lösungen mit einem Punkt bewertet worden. Aus Sicht des Gymnasiums hat der Beschwerdeführer entweder eine völlig unrealistische Annahme getroffen, nämlich die Tunnellänge betrage «null», oder er hat es versäumt, die nur wenig realistischere Annahme von einer Tunnellänge von ca. 300 m (Hilfslinie) zu begründen (vgl. Stellungnahme vom 30. April 2013; Vorakten ERZ, act. 5, S. 1 f.). Die ERZ folgt der Darstellung des Gymnasiums C.___ und führt aus, der Beschwerdeführer habe die Aufgabenstellung nicht richtig umgesetzt, indem er den Tunnel als Linie parallel zur horizontalen Zeitachse eingezeichnet habe. Richtigerweise hätte die Linie vertikal zwischen Kandersteg und Goppenstein eingetragen werden müssen. Der Beschwerdeführer könne aus der Tatsache, dass seine Antwort «keine Züge» theoretisch möglich wäre, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er den Tunnel im Diagramm falsch eingezeichnet habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, seine Lösung «keine» sei mathematisch korrekt und entspreche den Anforderungen der Aufgabenstellung (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 1 f.; Eingabe vom 9.9.2013, S. 5 f.). Zudem sei die publizierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2013, Nr. 100.2013.233U, Seite 8 Musterlösung offensichtlich falsch und als Massstab für die Bewertung untauglich (Eingabe vom 9.9.2013, S. 2 f.). Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Bewertungsverfahren sei weder festgelegt noch nachvollziehbar und damit willkürlich (Eingabe vom 9.9.2013, S. 4 f.). 3.3 Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass sich das Verwaltungsgericht bei strittiger Bewertung von Prüfungsleistungen darauf beschränkt zu prüfen, ob die Prüfungsaufgabe dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entspricht, die Transparenz des konkreten Bewertungsvorgangs gewährleistet ist und ob sich die Prüfungsbehörde bei der Leistungsbewertung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen (vorne E. 1.2). Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht auch gegenüber Kritik an der Aufgabenstellung (vgl. auch BGer 2P.44/2007 vom 2.8.2007, E. 2.1). – Indem der Beschwerdeführer geltend macht, seine Lösung sei korrekt, ist noch nicht dargetan, dass die abweichende Beurteilung der Prüfungskommission rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich ist (vgl. BVR 2012 S. 152 E. 4.4.3; VGE 2012/49 vom 5.11.2012, E. 6). Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Der Bewertungsvorgang ist durch eine Musterlösung transparent gemacht worden; die Leistungsbewertung des Beschwerdeführers wurde nachvollziehbar und sachlich begründet (Stellungnahme des Gymnasiums C.___ vom 30.4.2013; Vorakten ERZ, act. 5, S. 1 f.). Aus der Aufgabenstellung geht klar hervor, dass die Tunnelstrecke auf der senkrechten y- Achse abgelesen werden muss, zumal diese angibt, in welcher Entfernung die Haltestellen zum Ausgangsbahnhof Spiez liegen. Sodann verlangten weder die Aufgabe noch die Musterlösung, dass Annahmen zur Tunnellänge getroffen werden müssen. Indem der Beschwerdeführer den Tunnel als horizontale Linie eintrug, griff er in die Aufgabenstellung ein und änderte diese in einem wesentlichen Punkt ab. Selbst wenn zutreffen sollte, dass die Lösung des Beschwerdeführers mathematisch korrekt ist – was hier mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen offenbleiben kann –, hätte er bei einer derart erheblichen Ergänzung der Aufgabenstellung begründen müssen, wie die Lösung «keine Züge» zustande gekommen ist. Aus den Vorbemerkungen der Prüfung geht denn auch hervor, dass die Aufgaben unter Angabe aller Berechnungen und Begründungen direkt auf die Prüfungsblätter zu lösen sind (Mathematik II – Serie H8; Vorakten ERZ, Beilage zu pag. 5, S. 1). Jedenfalls genügen die Antwort «keine» und die mit «Tunnel» bezeichnete langgezogene horizontale Hilfslinie zwischen Kandersteg und Goppenstein nicht, um den Lösungsweg des Beschwerdeführers nachvollziehen zu können. Dem Beschwerdeführer hilft deshalb auch die erst im Beschwerdeverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2013, Nr. 100.2013.233U, Seite 9 vorgebrachte Erklärung nicht, wonach er einen eher kurzen Tunnel bzw. eine Tunnellänge von ca. 300 m angenommen habe (vgl. Beschwerde vom 28.3.2013; Vorakten ERZ, act. 1, S. 1; Eingabe vom 9.9.2013, S. 5). Für die Prüfungsgestaltung ist der Grundsatz der Chancengleichheit wegleitend, wonach für alle Teilnehmenden möglichst gleiche Bedingungen geschaffen werden sollen (vgl. BVR 2012 S. 165 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, N. 402). Würden nachträgliche Präzisierungen zum Lösungsweg akzeptiert, so würde dies der Chancengleichheit zuwiderlaufen. 3.4 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder nicht transparente Prüfungsbewertung vor. Die Vorinstanz hat in der Bewertung der Aufgabe 8b im Fach «Mathematik 2» zu Recht keinen Rechtsfehler erblickt. Das Prüfungsergebnis (Note 3,5 in diesem Fach) bzw. dessen Ermittlung hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Solche Fälle beurteilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. In der vorinstanzlichen Gehörsverletzung sind allerdings besondere Umstände zu sehen, die es rechtfertigen, ihm bloss drei Viertel der Kosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die verbleibenden Kosten sind nicht zu erheben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 5. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieses Rechtsmittel ist somit ausgeschlossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2013, Nr. 100.2013.233U, Seite 10 (BGE 136 I 229 E. 1), weshalb das Urteil mit dem Hinweis auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu versehen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'125.--, auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - dem Gymnasium C.___ Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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