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Bern Verwaltungsgericht 05.12.2013 100 2013 212

5 dicembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,560 parole·~18 min·7

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat - Härtefallbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2013 - BD 277/12) | Ausländerrecht

Testo integrale

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 25.01.2014 nicht eingetreten (BGer 2C_72/2014). 100.2013.212U BUR/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Burkhard, a.o. Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat; Härtefallbewilligung (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Mai 2013; BD 277/12)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der nigerianische Staatsangehörige A.________, geb. … 1970, reiste am 17. Juli 2000 illegal in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Trotz rechtskräftiger Wegweisung aus der Schweiz verblieb er im Land. Am 27. Oktober 2005 heiratete er die Schweizerin B.___, worauf ihm der Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf diese Ehe erlaubt wurde. Am 1. Januar 2008 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die gegen den Rechtsmittelentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 24. Januar 2011 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ab (VGE 2010/332). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 15. Juli 2011 wurde die Ehe mit B.___ geschieden. A.________ hält sich auch nach Ablauf der Ausreisefrist in der Schweiz auf. Am 27. Juli bzw. 4. September 2012 stellte er beim MIP ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten liberianischen Staatsangehörigen C.___, geb. am …1961. Am 6. August 2012 gelangte er zudem mit einer als «demande de réexamen» bezeichneten Eingabe an das MIP, welches das Gesuch als Begehren um eine Härtefallbewilligung entgegennahm. Mit Verfügung vom 20. September 2012 wies das MIP beide Gesuche ab. B. Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die POM mit Entscheid vom 27. Mai 2013 ab. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 27. Juni 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 3 «1. Der Entscheid der POM vom 27. Mai 2013 (BD 277/12) sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, insbesondere für den Aufenthalt zur Vorbereitung der Eheschliessung. 3. Eventuell sei ihm die Härtefallbewilligung zu erteilen. 4. Soweit notwendig sei das MIDI anzuweisen, für die Dauer des hängigen Beschwerdeverfahrens von Ausweisungsmassnahmen abzusehen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer zur Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen; vorbehaltlich uR» Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 hat der Abteilungspräsident i.V. angeordnet, dass auf allfällige Vollstreckungshandlungen vorläufig zu verzichten ist. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 schliesst die POM auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Gerügt werden können die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Als Rechtsfehler bei der Ermessensausübung gelten die Ermessensüberschreitung und die -unterschreitung sowie der Ermessensmissbrauch. Solange die Vorinstanz ihr Ermessen in diesem Rahmen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 1.2, S. 1 E. 1.4; Merkli/Aeschli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 4 mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 7 und Art. 66 N. 21). 2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat verweigert wird. 2.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verlobten beim Zivilstandskreis Bern- Mittelland ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht. Im Einklang mit der Rechtslage hat die Zivilstandsbeamtin darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, dessen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wurde, während des Vorbereitungsverfahrens seinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen muss und sich zu diesem Zweck an die Ausländerbehörde zu wenden hat (vgl. Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Art. 66 Abs. 2 Bst. e der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2] und dazu BGE 138 I 41 E. 4 f. [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3 [Pra 101/2012 N. 61]; Schreiben des Zivilstandskreises Bern-Mittelland vom 27.7.2012 [act. 1C]). 2.2 Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt (Art. 32 Abs. 1 AuG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AuG). Sie ist befristet und kann verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AuG). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung bzw. Bewilligungsverlängerung (vgl. Art. 3, Art. 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). Das AuG unterscheidet demnach zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 5 willigungen, worüber die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung). 2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann eine ledige ausländische Person unter bestimmten Voraussetzungen gestützt auf das Recht auf Ehe nach Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ein Anwesenheitsrecht im Hinblick auf die Eheschliessung in der Schweiz ableiten. Demnach sind die Migrationsbehörden gehalten, einen provisorischen Aufenthaltstitel zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und davon auszugehen ist, dass die betroffene ausländische Person – einmal verheiratet – aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird (Analogieschluss zu Art. 17 Abs. 2 AuG). Sind Letztere voraussichtlich nicht gegeben, besteht kein Anlass, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz im Hinblick auf die Eheschliessung zu erlauben, da sie in der Folge ohnehin nicht mit dem Ehemann bzw. mit der Ehefrau in der Schweiz würde zusammenleben können. Keine Rolle spielt, ob sich die ausländische Person illegal in der Schweiz aufhält (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 138 I 41 E. 4 [Pra 101/2012 Nr. 59], 137 I 351 E. 3.7 [Pra 101/2012 N. 61]; BGer 2C_977/2012 vom 15.3.2013, E. 3.1; VGE 2012/399 vom 16.9.2013 [noch nicht rechtskräftig], E. 4.4). Sind die soeben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird nach der Verwaltungspraxis eine befristete Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erteilt (vgl. angefochtener Entscheid, E. II./2a; Weisungen des Bundesamts für Migration [BFM] vom 25. Oktober 2013, Ausländerbereich [Weisungen AuG], Ziff. 5.6.2.2.3 [abrufbar unter <https://www.bfm.admin.ch>, Rubriken «Rechtliche Grundlagen», «Weisungen und Kreisschrieben», «I. Ausländerbereich»]; Good/Bosshard, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 30 N. 15). – Im Licht der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat mit C.___ die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen und der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG nachgekommen ist (vgl. Art. 17 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] im Analogieschluss; BGE 139 I 37 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 6 2.4 C.___ ist unbestritten in der Schweiz aufenthaltsberechtigt (Ausweis B; vgl. angefochtener Entscheid, E. II./2b; Beschwerde, S. 3; BGer 2C_594/2013 vom 28.6.2013, E. 3). Damit kann der Beschwerdeführer hinsichtlich des Familiennachzugs weder Art. 42 noch Art. 43 AuG anrufen, welche Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern sowie Ehegatten und Kindern von Personen mit Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumen. Der Beschwerdeführer kann sich nur auf Art. 44 AuG stützen, wonach ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c). Anders als Art. 42 und 43 AuG räumt Art. 44 AuG für sich genommen keinen Nachzugsanspruch ein. Sofern die Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c von Art. 44 AuG erfüllt sind, entscheidet die zuständige Behörde deshalb nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (sog. Rechtsfolgeermessen; vgl. BGE 137 I 284 E. 1.2 und 2.3.2; VGE 2012/397 vom 3.6.2013, E. 2.1, 2010/494 vom 31.10.2012, E. 3.2). 2.5 Es fragt sich, ob nach der Heirat gegebenenfalls ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention bzw. die Bundesverfassung besteht. 2.5.1 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV ein Anspruch auf Familiennachzug, wenn die nachziehende Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird. Diesfalls besteht ein das Ermessen der Ausländerbehörden einschränkender Anspruch auf Nachzug des Ehegatten, wenn das Ehepaar zusammenleben will, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und das Ehepaar nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 44 Bst. a-c AuG; BGE 137 I 284 E 1.3, 2.6 und 2.7; VGE 2012/397 vom 3.6.2013, E. 2.2, 2011/419 vom 13.2.2012, E. 2.2). Ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hat der sich hier aufhaltende Familienangehörige, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. In bestimmten Fällen kann sich ein gefestigtes Aufenthaltsrecht auch aus den kombinierten Schutzbereichen des Rechts auf Familienleben und des Rechts auf Privatleben ergeben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und 3.2; BVR 2012 S. 145 E. 3.4.2). – Ob die in der Schweiz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 7 bloss aufenthaltsberechtigte C.___ über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Dieses Recht könnte sich insbesondere aus der Beziehung zu ihrer Tochter ergeben, welche nach Angaben des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz Schweizerin ist (vgl. Beschwerde vom 24.10.2012, S. 3 [Vorakten POM, act. 4B, pag. 19]; BGE 137 I 351 E. 3.1 [Pra 101/2012 N. 61]). Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 2.5.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, es drohe dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten auch nach dem Eheschluss der Verbleib in der Fürsorgeabhängigkeit, weshalb die Voraussetzung von Art. 44 Bst. c AuG nicht erfüllt sei (angefochtener Entscheid, E. II./2e und 2f). Der Beschwerdeführer behauptet, wenn er gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erhalte, könne er wie in früheren Jahren wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen und ein für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen erzielen (Beschwerde, S. 3 f.) – Nach Art. 44 Abs. c AuG setzt der Familiennachzug voraus, dass das Ehepaar nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die finanziellen Mittel müssen ausreichen, um das soziale Existenzminimum gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu sichern (Botschaft des Bundesrates zum Ausländergesetz, BBl 2002 S. 3709 ff. [nachfolgend Botschaft AuG], S. 3793; Marc Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 44 N. 5; Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 44 N. 12 f., beide auch zum Folgenden). Ein künftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners oder der nachzuziehenden Ehepartnerin kann berücksichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde (Botschaft AuG, S. 3793). Für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit ist in sinngemässer Anwendung der Praxis zum Widerrufsgrund nach Art. 62 Bst. e AuG nicht nur von Bedeutung, ob gegenwärtig Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Erforderlich ist, dass aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit konkret zu befürchten ist; blosse Bedenken genügen nicht. Auszugehen ist von den aktuellen Verhältnissen, wobei die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. BGE 125 II 633 E. 3c, 122 II 1 E. 3c; BGer 2C_139/2013 vom 11.6.2013, E. 6.2.4, 2C_1228/2012 vom 20.6.2013, E. 2.3; VGE 2010/494 vom 31.12.2012, E. 5.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 8 2.5.3 Sowohl der Beschwerdeführer als auch C.___ werden durch die Sozialhilfe unterstützt, was unbestritten ist. Der Beschwerdeführer allein hat von September 2012 bis April 2013 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von insgesamt Fr. 9'843.20 bezogen (Akten POM [act. 4B], pag. 39 ff.). Konkrete Anzeichen dafür, dass sich hieran nach der Heirat etwas ändern könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe im Zusammenhang mit dem Verlust seiner Stelle bei der ... AG steht (vgl. Vorakten POM [act. 4C], pag. 389). Indessen ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer – wie von ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden kann (vgl. Art. 90 Bst. a AuG; Art. 20 VRPG; BVR 2010 S. 541 E. 4.2.3) – geltend gemacht, dass er bei seiner früheren Arbeitgeberin oder andernorts eine Anstellung in Aussicht hätte bzw. ihm eine solche zugesichert wäre. Damit kann ein künftiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers entgegen seiner Ansicht nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass die Verlobte des Beschwerdeführers in absehbarer Zukunft in der Lage wäre, für den Unterhalt der Familie aufzukommen. Es muss folglich befürchtet werden, dass das Ehepaar auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sein wird, weshalb der Schluss der Vorinstanz, die Voraussetzungen gemäss Art. 44 Bst. c AuG seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden ist. Schon aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch nach der Heirat keinen verfassungs- oder völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 2.5.4 Fragen kann man sich zudem, ob der Beschwerdeführer und seine Verlobte überhaupt zusammenwohnen wollen (vgl. Art. 44 Bst. a AuG; BGE 137 I 284 E. 2.7). Jedenfalls haben sie bisher getrennt gelebt, obgleich sich beide in der Schweiz befinden (vgl. Beschwerde, S. 4 [auch zum Folgenden]). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es fehlten die nötigen Mittel für einen Umzug, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Sozialhilfe auch Umzugskosten übernimmt (vgl. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111] i.V.m. C.1.7 SKOS-Richtlinien). Wie es sich hiermit verhält, braucht nach dem Ausgeführten (vgl. E. 2.5.3 hiervor) nicht geklärt zu werden. 2.6 Es kann somit nicht gesagt werden, die Zulassungsvoraussetzungen seien offensichtlich erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb es mit Blick auf Art. 12 EMRK und Art. 14 BV nicht rechtsfehlerhaft ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung für die Vorbereitung der Heirat erteilt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 9 3. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die ermessensweise Erteilung einer auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert worden ist. 3.1 Mit Blick auf die Ermessensbewilligungen kommt der Bewilligungsbehörde ein grosser Spielraum zu, den sie pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen, auszufüllen hat. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten. Als gesetzliche Leitlinien sind die persönlichen Verhältnisse, der Grad der Integration und das bisherige Verhalten der ausländischen Person zu berücksichtigen (vgl. BVR 2013 S. 73 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Praxis der bernischen Behörden bei Ermessensbewilligungen bezweckt in erster Linie das Vermeiden schwerwiegender persönlicher Härtefälle. Wegleitend ist mithin Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung liegt ein Härtefall vor, wenn sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen diese Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, weder aus medizinischen noch aus anderen Gründen bestehe Anlass, dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Insbesondere habe dieser nicht dargelegt, dass sich seine Situation seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2010 verändert habe (angefochtener Entscheid, E. II./3). – Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag den angefochtenen Entscheid nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Vorab ist zu bemerken, dass er zur Begründung eines Härtefalls keine gesundheitlichen Probleme mehr nennt (vgl. Beschwerde, S. 4 [auch zum Folgenden]). Sodann vermögen seine pauschalen Vorbringen bezüglich Integration, Respektierung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 10 der Rechtsordnung, Arbeitswillen, Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und Arbeitsfähigkeit die zutreffenden Erwägungen der POM nicht in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, hat sich das Verwaltungsgericht zu diesen Aspekten bereits im rechtskräftigen Entscheid vom 24. Januar 2010 ausführlich geäussert (vgl. VGE 2010/332 vom 24.1.2010, E. 5). Dass seither relevante Änderungen eingetreten wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere vermag er nichts daraus abzuleiten, dass er die Schweiz seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht verlassen hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid hält auch hinsichtlich der Verweigerung der Ermessensbewilligung der Rechtskontrolle stand. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 11 weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1, 128 I 225 E. 2.5.3, 125 II 265 E. 4b, 124 I 304 E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12). 4.3 Die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht muss vorliegend als aussichtslos beurteilt werden: Hinsichtlich eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung ist die Abhängigkeit von der Sozialhilfe entscheidend (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.3 hiervor). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid einzig mit dem Hinweis auf seine frühere Erwerbstätigkeit kritisiert. Diese Rüge ist indessen aufgrund der beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als bekannt vorauszusetzenden Lehre und Rechtsprechung, wonach künftiges Einkommen nur berücksichtigt wird, wenn eine Arbeitsstelle bereits zugesichert ist, von vornherein unbehelflich. Was die Härtefallbewilligung betrifft, hat sich der Beschwerdeführer auf pauschale Vorbringen beschränkt; insbesondere hat er sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt und auch nicht dargetan, dass sich die massgeblichen Verhältnisse verändert hätten (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass dies nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen kann, musste auch für ihn erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Sachentscheid befunden wird und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurückzuziehen und damit Verfahrenskosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2013, Nr. 100.2013.212U, Seite 12 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.

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