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Bern Verwaltungsgericht 13.05.2014 100 2013 196

13 maggio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,566 parole·~23 min·6

Riassunto

Forderungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 8. Mai 2013 - vkv 2/2012) | Besoldung/Entschädigung

Testo integrale

100.2013.196U MUT/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Mai 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Keller und Müller Gerichtsschreiber Sieber A.________ vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdeführer gegen Römisch-katholische Kirchgemeinde B.________ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend Forderungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 8. Mai 2013; vkv 2/2012)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 2 Sachverhalt: A. Vom 5. Juni 2006 an arbeitete A.________ bei der Römisch-katholischen Kirchgemeinde (KG) B.________ als Verwalter-Stellvertreter und später als Verwalter. Am 5. März 2009 kündigte die KG B.________ das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 3. Februar 2011 kantonal letztinstanzlich gut und hob die Kündigung auf. Zur Begründung führte es aus, für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses habe es an einem rechtsgenüglichen Beschluss des zuständigen Organs der Kirchgemeinde gefehlt (Verfahren 100.2010.61). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Bereits anfangs Juni 2009 hatte der Beschwerdeführer eine neue Stelle angetreten. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 gelangte A.________ an die KG B.________ und verlangte die Auszahlung des Lohns für die Monate März bis April 2009 (abzüglich der erhaltenen Arbeitslosenentschädigung) sowie des bis Mai 2009 angefallenen Anteils am 13. Monatslohn, die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung im Umfang von fünf Monatsgehältern und die Abgeltung von 630 Überstunden, alles zuzüglich Zinsen. Die KG B.________ lehnte sämtliche Ansprüche ab und machte ihrerseits Schadenersatzansprüche geltend. In der Folge weigerte sie sich, über die von A.________ geltend gemachten Ansprüche zu verfügen und verwies diesen auf den Klageweg. B. Am 4. Mai 2012 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Thun Klage, eventuell Rechtsverweigerungsbeschwerde, und beantragte, die Kirchgemeinde sei zu verurteilen, ihm einen Fr. 100'000.-- nicht übersteigenden Betrag zuzüglich Zinsen zu 5 % seit wann rechtens zu bezahlen. Eventuell sei eine Rechtsverweigerung durch die KG B.________ festzustellen. Am 4. Juli 2012 schloss die KG B.________ auf Abweisung der Klage und beantragte widerklageweise, A.________ sei zur Zahlung von Fr. 37'837.65 zu verurteilen. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2013 wies der Regierungsstatthalter ein Gesuch von A.________ um Durchführung einer öffent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 3 lichen Verhandlung ab. Mit Entscheid vom 8. Mai 2013 nahm er die Klage als Beschwerde entgegen und verurteilte die KG B.________ zu Lohnzahlungen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) für die Monate März bis Mai in der Höhe von insgesamt Fr. 28'800.95 zuzüglich Zinsen. Weitergehend wies er die Beschwerde ab. Auf die Widerklage trat er nicht ein. C. Hiergegen hat A.________ am 12. Juni 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen erhoben: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 8. Mai 2013 im Verfahren vkv 2/2012 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalters von Thun vom 19. Februar 2013 im Verfahren vkv 2/2012 sei aufzuheben; Eventualiter 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 8. Mai 2013 im Verfahren vkv 2/2012 sei aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 100'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens zu bezahlen; 3. Die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalters von Thun vom 19. Februar 2013 im Verfahren vkv 2/2012 sei aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2013 beantragt die KG B.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsstatthalter von Thun verzichtet mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 auf einen förmlichen Antrag. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 4 1.2 Nach Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. – Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, soweit nicht die ihm zugesprochenen Lohnzahlungen sowie das Nichteintreten auf die widerklageweise erhobene Ersatzforderung betroffen sind. Mit Bezug auf diese Punkte ist er durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und wäre auf die Beschwerde, sollte sie sich auch darauf beziehen, nicht einzutreten. Ansonsten ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3 Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragt der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2013. Entgegen der Ansicht der Kirchgemeinde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2) ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, diese Zwischenverfügung zusammen mit dem Hauptentschied anzufechten (vgl. Art. 74 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG). Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob der Regierungsstatthalter Recht verletzt hat, indem er keine öffentliche Verhandlung durchführte (vgl. E. 3 hiernach). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil der Regierungsstatthalter im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Beweisanträge ohne Begründung nicht abgenommen habe. 2.1 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem einschlägigen (kantonalen) Verfahrensrecht, mithin nach Art. 21 ff. VRPG, subsidiär nach den Mindestgarantien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV, BSG 101.1; vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 5 werden, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 138 V 125 E. 2.1, 137 II 266 E. 3.2). Nur wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf das Erheben eines anerbotenen Beweises verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, 2011 S. 97 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3). 2.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren sowohl mit Beschwerde vom 4. Mai 2012 als auch mit Replik/Widerklageantwort vom 3. Oktober 2012 die Durchführung einer «Parteibefragung» beantragt (vgl. unpag. Akten RSA). Diesen Beweisantrag hat der Regierungsstatthalter nicht behandelt, und zwar auch nicht in der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2013. Ebenso wenig ist er aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, auf die Durchführung eines Parteiverhörs könne verzichtet werden. Damit hat der Regierungsstatthalter das rechtliche Gehör verletzt, was entsprechend der formellen Natur dieses Anspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Praxisgemäss können Gehörsverletzungen indes unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden (vgl. statt vieler BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt mittels verschiedener Eingaben in geeigneter Form in das Verfahren einbringen, und das Verwaltungsgericht überprüft die sich stellenden Rechtsfragen mit voller Kognition (vgl. E. 1.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hat ausserdem erneut um Durchführung eines Parteiverhörs ersucht, sodass das Verwaltungsgericht über diesen Antrag entscheiden kann (vgl. E. 5.6 hiernach). Sodann überwiegen die Interessen an einer möglichst beförderlichen Beurteilung der Sache, zumal der Regierungsstatthalter auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Anlass gesehen hat, auf seinen Entscheid zurückzukommen (vgl. Vernehmlassung vom 3.7.2013 [act. 5]), die Rückweisung der Sache folglich einem formalistischen Leerlauf gleichkäme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 6 3. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), weil der Regierungsstatthalter es unterlassen habe, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1 Der Beschwerdeführer übte in der Kirchgemeinde keine hoheitliche Funktion aus und macht vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis geltend, weshalb er sich grundsätzlich auf Art. 6 EMRK berufen kann, was zu Recht nicht bestritten ist (vgl. dazu BGE 129 I 207 E. 4.2; BGer 8C_1033/2010 vom 10.6.2011, E. 5.7.1; vgl. auch BGE 130 I 467 E. 2.7). Den Verfahrensgarantien nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist freilich nur in Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden Rechnung zu tragen, nicht jedoch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren wie jenem vor dem Regierungsstatthalteramt (vgl. die Überschrift zu Abschnitt IV sowie Art. 63 VRPG). Bei Letzterem handelt es sich denn auch nicht um ein Gericht im Sinn der EMRK (vgl. VGE 23313 vom 11.8.2008, E. 2.2.2, 21769 vom 16.7.2004, E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 1 N. 16 und 19, Art. 31 N. 4 sowie Art. 37 N. 15; vgl. auch BGE 139 I 72 E. 4.4; zum Begriff des Gerichts nach Art. 6 EMRK vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Ungeachtet der zwischen den Verfahrensbeteiligten strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor der Vorinstanz rechtzeitig gestellt hat, ist es daher nicht rechtsfehlerhaft, dass der Regierungsstatthalter keine solche durchgeführt hat. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ist. Dies würde allerdings einen ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Parteiantrag voraussetzen, aus dem klar und unmissverständlich hervorgeht, dass eine publikums- und medienöffentliche Verhandlung gewünscht wird. Nicht ausreichend ist es, lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins zu verlangen. Diesfalls darf das Gericht darauf schliessen, der antragsstellenden Person gehe es allein um die Abnahme bestimmter Beweismittel. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die Partei mit ihrem Antrag die Darlegung ihres persönlichen Standpunkts zum Beweisergebnis vor einem unabhängigen Gericht bezweckt (vgl. BGer 8C_95/2013 vom 19.7.2013, E. 3.2 mit Hinweisen). –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 7 Vor Verwaltungsgericht hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht ausdrücklich um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersucht, sondern eine «Parteibefragung» beantragt (vgl. Beschwerde, S. 4, 8-10 und 12-15). Diese Anträge erfolgten stets im Zusammenhang mit der Darlegung des Sachverhalts. Mit dem beantragten Parteiverhör geht es dem Beschwerdeführer mithin um den Nachweis seiner sachverhaltlichen Behauptungen durch die Abnahme eines bestimmten Beweismittels. Hierin ist folglich kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu sehen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels ausdrücklich auf diese Zusammenhänge aufmerksam gemacht worden ist (Beschwerdeantwort, S. 6), ohne dass er sich veranlasst gesehen hätte, einen entsprechenden Verfahrensantrag zu stellen. Für das Verwaltungsgericht besteht daher kein Grund, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 4. Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, der Regierungsstatthalter sei befangen gewesen. Dieser habe es an der notwendigen Objektivität fehlen lassen, weil er im angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Verschuldens an der Entlassung im Wesentlichen auf die bereits im Kündigungsverfahren getroffenen Feststellungen verwiesen hat. 4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie aus anderen als in den Bst. a-e genannten Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Ablehnungsbegehren sind ohne Verzug zu stellen, ansonsten der Ablehnungsanspruch verwirkt (vgl. BVR 2005 S. 561 E. 4.1). 4.2 Allein aufgrund des Umstands, dass der Regierungsstatthalter im angefochtenen Entscheid zu keinem anderen Ergebnis als im Kündigungsverfahren gelangt ist, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf den Anschein der Befangenheit geschlossen werden. Der Regierungsstatthalter hat im Übrigen nicht integral auf seinen früheren (inzwischen aufgehobenen) Entscheid verwiesen. Er hat vielmehr begründet, weshalb er zu diesem Ergebnis gelangt ist, auch wenn diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 8 Begründung eher kurz ausgefallen sein mag (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10). Im Übrigen war dem Beschwerdeführer von Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens an bekannt, dass dieselbe Behörde, die bereits über die Kündigung entschieden hat, auch über die geltend gemachten Ansprüche entscheiden wird. Soweit er hieraus die Befangenheit des Regierungsstatthalters ableiten möchte, hätte der Beschwerdeführer diese Rüge verspätet erhoben (vgl. E. 4.1 hiervor; vgl. etwa auch BGer 1C_63/2012 vom 14.5.2012, E. 4.1), sodass er damit jetzt nicht mehr zu hören wäre. 5. In der Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer zunächst die Verweigerung einer Abgangsentschädigung. 5.1 Soweit die KG B.________ keine eigene Regelung erlassen hat, gilt für ihr Personal sinngemäss das kantonale öffentliche Dienstrecht (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11] und Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen [Kirchengesetz; KG; BSG 410.11]; vgl. auch Art. 2 Abs. 2 des Personalreglements für die Römisch-katholische Kirchgemeinde B.________ vom 1. Januar 2007 [PersR] sowie Ziffer 7 der Anstellungsverfügung vom 10.4.2006 [Akten RSA, Klagebeilage 3]). Dies gilt auch für das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers, der keine Pfarreistelle innehatte (vgl. insofern Art. 31 ff. KG). – Das PersR sieht für die hier interessierende Frage der Abgangsentschädigung keine Regelung vor. Da weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die Kirchgemeinde diese Frage bewusst nicht regeln wollte (sog. qualifiziertes Schweigen; vgl. dazu BVR 2008 S. 105 E. 3.1), ist auf den Sachverhalt sinngemäss das kantonale Personalrecht anwendbar. 5.2 Ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne triftigen Grund im Sinn von Art. 25 Abs. 2 PG oder ohne wichtigen Grund im Sinn von Art. 26 PG verfügt worden, wird die betroffene Person weiterbeschäftigt (Art. 29 Abs. 1 PG). Wenn die Anstellungsbehörde die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung feststellt aus Gründen, welche die betroffene Person nicht zu vertreten hat, entsteht ein Anspruch nach Art. 32 oder 33 PG (Art. 29 Abs. 2 PG). Gemäss Art. 32 Abs. 1 PG wird der betroffenen Person eine Abgangsentschädigung ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a oder Art. 30 Abs. 1 PG ohne Verschulden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 9 der betroffenen Person gekündigt wird und ihr keine zumutbare Stelle beim Kanton angeboten werden kann. – Das Personalgesetz unterscheidet demnach zwei Fallkonstellationen der Abgangsentschädigung: Zum einen wird der betroffenen Person eine Abgangsentschädigung ausgerichtet, wenn ihr die Stelle unbegründet gekündigt und die Kündigungsverfügung aufgehoben worden ist (erste Voraussetzung) und die Anstellungsbehörde feststellt, dass eine Weiterbeschäftigung aus von der betroffenen Person nicht zu vertretenen Gründen unmöglich ist (zweite Voraussetzung, vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 PG). Zum anderen kann ein Anspruch auf Abgangsentschädigung entstehen, wenn die Kündigung infolge Stellenaufhebung ausgesprochen wird und die oder der Angestellte nicht versetzt werden kann (Art. 32 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 PG), oder wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, weil die oder der Angestellte trotz guten Willens objektiv nicht in der Lage ist, die geforderte Leistung zu erbringen (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a PG; vgl. BVR 2012 S. 433 E. 2.2). 5.3 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers durch die Kirchgemeinde vom 5. März 2009 hat das Verwaltungsgericht mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 3. Februar 2011 aufgehoben (VGE 2010/61; vgl. Bst. A hiervor). Somit fehlt es an der rechtmässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, weshalb von vornherein nur eine Abgangsentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 PG in Frage kommt (erste Fallkonstellation; vgl. E. 5.2 hiervor), nicht aber eine solche gestützt auf Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Bst. a PG. Dies verkennen sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien, soweit Erstere geprüft hat, ob der Beschwerdeführer die «Entlassung verschuldet» habe, und Letztere sich darüber streiten, ob die Voraussetzungen der Abgangsentschädigung wegen unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfüllt seien (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 f.; Beschwerde, S. 18 ff.; Beschwerdeantwort, S. 7 ff.). 5.4 Erweist sich die Kündigung als rechtsfehlerhaft, so ist die betroffene Person weiterzubeschäftigen (Art. 29 Abs. 1 PG). Erst wenn die Anstellungsbehörde die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung feststellt aus Gründen, welche die betroffene Person nicht zu vertreten hat, entsteht allenfalls ersatzweise ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung (Art. 29 Abs. 2 PG; vgl. E. 5.2 hiervor). Der Entscheid darüber, ob die betroffene Person weiterzubeschäftigen oder ob ihr gegebenenfalls eine Abgangsentschädigung auszurichten ist, obliegt der Anstellungsbehörde, während der betroffenen Person insoweit kein Wahlrecht zusteht (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 4.3; VGE 2011/148 vom 27.2.2012, E. 2.1). Vorausgesetzt ist allemal, dass die betroffene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 10 Person überhaupt einen hinreichenden Willen zur Fortführung des zu Unrecht aufgelösten Arbeitsverhältnisses hat. Äussert die betroffene Person diesen Willen nicht oder geht aus ihrem Verhalten konkludent hervor, dass sie an einer Weiterbeschäftigung gar nicht interessiert ist, besteht für die Anstellungsbehörde in der Regel kein Anlass, förmlich über die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung zu befinden, was aber gemäss Art. 29 Abs. 2 PG gerade Voraussetzung zur Ausrichtung einer Abgangsentschädigung bilden würde (vgl. E. 5.2 hiervor; VGE 2011/148 vom 27.2.2012, E. 3.2.1). – Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Kirchgemeinde war unbestritten derart belastet, dass eine Weiterbeschäftigung von keiner Seite ernsthaft in Erwägung gezogen wurde. Der Beschwerdeführer hat denn auch bereits im Juni 2009 eine neue Anstellung angetreten (vgl. Beschwerde, S. 7 f.; Beschwerdeantwort, S. 9; sowie z.B. Akten RSA, Klageantwortbeilage 6). Unter diesen Umständen fehlt es am hinreichenden Willen des Beschwerdeführers zur Weiterbeschäftigung. Die Kirchgemeinde musste unter diesen Umständen nicht über seine Weiterbeschäftigung befinden, und eine Abgangsentschädigung kommt bereits aus diesem Grund nicht in Frage. 5.5 Doch selbst wenn dem Beschwerdeführer sein fehlender Wille zur Weiterbeschäftigung nicht entgegengehalten werden könnte, rechtfertigte sich die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung nicht: Aufgrund des belasteten Arbeitsklimas war die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers den Beteiligten nicht mehr zumutbar und damit im Sinn von Art. 29 Abs. 2 PG nicht mehr möglich (vgl. BVR 2010 S. 337 E. 4.3; Vortrag betreffend das Personalgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 20, S. 13). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. dazu etwa BGE 139 III 78 E. 4.3) ist es nicht notwendig, dass die betroffene Person die Unmöglichkeit allein zu vertreten hat. Vielmehr reicht es aus, dass sie die Unmöglichkeit zu einem gewissen Grad zumindest mitverursacht hat damit der Anspruch auf eine Abgangsentschädigung entfällt. – Aus den Akten ist ersichtlich, dass des Arbeitsklima nicht zuletzt aufgrund verschiedener Vorfälle wie den durch den Beschwerdeführer veranlassten Einbau eines Pissoirs in Räumlichkeiten der Kirchgemeinde, die Nutzung eines Raums der Kirchgemeinde durch den Beschwerdeführer oder den durch diesen vorgenommenen Einbau von Tablaren auf Rechnung der Kirchgemeinde, äusserst angespannt war (vgl. Akten RSA, Klageantwortbeilage 3 und 6; bezüglich des Einbaus der Tablare vgl. auch die vom Beschwerdeführer der Kirchgemeinde in eigenem Namen gestellten Rechnungen [Akten RSA, Klageantwortbeilage 19 und 20]). Der Beschwerdeführer bestreitet im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 11 Grundsatz nicht, dass es zu gewissen Unregelmässigkeiten gekommen ist; er räumt vielmehr vor Verwaltungsgericht ein, es könnten ihm «kleinere Verfehlungen zur Last gelegt» werden (Beschwerde, S. 20). Unter diesen Umständen muss dem Beschwerdeführer die Belastung des Arbeitsverhältnisses zu einem nicht gänzlich untergeordneten und daher nicht zu vernachlässigenden Teil angerechnet werden. Damit ist die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung vom Beschwerdeführer zumindest mitverursacht worden, und eine Abgangsentschädigung kommt nach dem Gesagten auch aus diesem Grund nicht in Frage. 5.6 Demnach ist es nicht rechtfehlerhaft, wenn der Regierungsstatthalter dem Beschwerdeführer eine Abgangsentschädigung verweigert hat. – Da sich die diesbezüglich massgebenden Umstände mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergeben, werden die entsprechenden Beweisanträge (Zeugeneinvernahme, Parteiverhör) abgewiesen. 6. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Verweigerung einer Überstundenentschädigung. 6.1 Auch hinsichtlich der Überstundenentschädigung kommt mangels entsprechender Regelung im PersR sinngemäss das kantonale Personalrecht zur Anwendung (vgl. E. 5.1 hiervor). – Aus der Beschwerde wird jedoch nicht deutlich, ob der Beschwerdeführer die Abgeltung eines positiven Arbeitszeitsaldos nach Art. 129a der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) oder die Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit nach Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 PV beantragt. Mit Blick auf E. 6.2 hiernach kann dies indessen offen bleiben. Anzumerken ist allerdings, dass aufgrund der abschliessenden Regelung der Personalgesetzgebung zur Arbeitszeit und deren Abgeltung (vgl. Art. 57 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 119 und 124 ff. PV sowie Art. 62 ff. PG) entgegen der Ansicht des Regierungsstatthalters (angefochtener Entscheid, S. 11) kein Raum für die Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen über die Überstundenarbeit bleibt. 6.2 Der Beschwerdeführer stützt sich in seinen Ausführungen zu dem angeblich zu seinen Gunsten bestehenden «Überstundensaldo» auf eine sich in den Akten befindliche Arbeitszeiterfassung (vgl. Akten RSA, Klageantwortbeilagen 34-37). Diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 12 hat er indessen selber erstellt (Klage/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4.5.2012, S. 9) und er macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass er mit Zustimmung der Kirchgemeinde gehandelt bzw. diese die erfasste Arbeitszeit genehmigt hätte (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 9). Der Zeiterfassung kommt daher lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu; sie ist nicht geeignet, den behaupteten «Überstundensaldo» nachzuweisen. Hieran ändert nichts, dass es heute nicht mehr möglich erscheint, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu erstellen und deshalb insoweit Beweisnot besteht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kirchgemeinde zu dieser Beweisnot insoweit beigetragen hat, als sie es unterliess, die Arbeitszeit des Beschwerdeführers offiziell zu erfassen, obgleich dieser zu einem Pensum von 42 Stunden beschäftigt war (vgl. Ziffer 2 der Anstellungsverfügung vom 10.4.2006 [Akten RSA, Klagebeilage 3]). Diese Umstände sind zwar in die Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. Hans Peter Walter, in Berner Kommentar, 2012, Art. 8 N. 318 ff. [insbes. N. 321]; vgl. auch Art. 164 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Dennoch kann die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht allein aufgrund der von ihm selbst und ohne Rücksprache mit der Arbeitgeberin erstellen Zeiterfassung, deren Richtigkeit nicht überprüfbar ist, als nachgewiesen erachtet werden. Nach der allgemeinen Beweislastregel des auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) trägt der Beschwerdeführer als diejenige Person, welche aus dem Vorhandensein der behaupteten Tatsache Rechte ableitet, die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse BGE 129 III 171 E. 2.4; BGer 4C.146/2003 vom 28.8.2003, E. 4 [einleitend]). Soweit er auch in diesem Zusammenhang ein Parteiverhör beantragen sollte, wird dieser Antrag abgewiesen, weil keine anderen Erkenntnisse zu erwarten sind, als sie aufgrund der in den Akten vorhandenen Zeiterfassung bereits vorliegen. 6.3 Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ist zwar insoweit unbestritten, als die Kirchgemeinde dem Beschwerdeführer zugestanden hat, dass er bei Amtsantritt einen «ausserordentlichen Arbeitsaufwand» hatte. Diesen Arbeitsaufwand hat sie allerdings mit einer dem Beschwerdeführer ausgerichteten Prämie von Fr. 5'000.-- abgegolten, was dieser in der Folge akzeptierte. Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, eine Leistungsprämie sei etwas anderes als die Entschädigung von Überzeit, kann ihm darum nicht gefolgt werden, weil es der klare Wille der Kirchgemeinde war, ihm die Prämie für den besonderen, mit der schwierigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 13 Amtsübernahme verbundenen Arbeitsaufwand auszurichten. Dies wurde so kommuniziert und war dem Beschwerdeführer auch erkennbar (vgl. zum Ganzen Schreiben vom 29.12.2008 [Klageantwortbelage 13]; Protokollauszug vom 23.1.2009 [Klagebeilage 14]). Dass die Kirchgemeinde sich terminologisch wenig klar ausgedrückt hat, schadet nicht; entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer erkennen konnte, wozu die ausgerichtete Prämie gedacht war (vgl. auch Art. 18 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Soweit damit ein ausserordentlicher Arbeitsaufwand von Seiten der Kirchgemeinde akzeptiert ist, wurde dieser folglich durch die Prämie abgegolten und kann heute nicht mehr von Neuem eingefordert werden. Weitergehend hat die Kirchgemeinde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine «Überstunden» anerkannt (vgl. Beschwerde, S. 24; Beschwerdeantwort, S. 9). 6.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch hinsichtlich der verweigerten Überstundenentschädigung als unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Kostenverlegung vor der Vorinstanz. 7.1 Der Regierungsstatthalter ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies ist mit Blick auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens und darauf, dass der vorinstanzliche Entscheid sich im Ergebnis als rechtmässig erwiesen hat, nicht zu beanstanden. Der Regierungsstatthalter hat bei der Festlegung der vorinstanzlichen Kosten auch berücksichtigt, dass die Kirchgemeinde zu Unrecht keine Verfügung erlassen hat und mit der Widerklage nicht durchgedrungen ist (angefochtener Entscheid, S. 13). Unter diesen Umständen durfte er dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegen und ihm grundsätzlich nur hälftigen Parteikostenersatz zusprechen. 7.2 Praxisgemäss gelten Gemeinden in Streitigkeiten um die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nicht als in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG; BVR 2011 S. 490 [VGE 2010/363 vom 17.6.2011], nicht publ. E. 5). In Beschwerdeverfahren haben Gemeinden weiter keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, es sei denn – was hier nicht der Fall ist – es handle sich um eine besonders komplexe Angelegenheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 14 oder die Gemeinde sei aus anderen Gründen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte überfordert, so dass sich der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts rechtfertigt (vgl. statt vieler VGE 2013/1 vom 26.11.2013, E. 4.2). Der angefochtene Entscheid erweist sich daher insoweit als rechtsfehlerhaft, als der Regierungsstatthalter die Gemeinde zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt und dem Beschwerdeführer unter Annahme, er sei grundsätzlich zum Ersatz der Parteikosten der Gemeinde verpflichtet, keinen Parteikostenersatz zugesprochen bzw. die Parteikosten wettgeschlagen hat. Hinsichtlich der Verfahrenskosten kann das Verwaltungsgericht – es ist an die Parteibegehren gebunden (Art. 84 Abs. 2 VRPG) – mangels Antrags der Kirchgemeinde den vorinstanzlichen Entscheid zwar nicht korrigieren. In Aufhebung von Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids ist aber die Kirchgemeinde zur Entschädigung der Hälfte der Parteikosten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zu verpflichten. Hinsichtlich der Höhe des Parteikostenersatzes kommt den Regierungsstatthalterämtern ein erhebliches Ermessen zu. Die Sache ist daher zu deren Festlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG). 8. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Ausgeführten teilweise gutzuheissen. In Aufhebung von Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids ist die Kirchgemeinde zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, wenn auch aus anderen Gründen als den vom Regierungsstatthalter erwogenen (sog. Substitution der Motive; vgl. BVR 2012 S. 241 E. 3.4, 2010 S. 495 E. 2.4). Die Sache ist zur Festlegung der Höhe des Parteikostenersatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zwar hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenverlegung, unterliegt aber in den übrigen Punkten. Eine Kostenausscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt sich hierfür mit Blick darauf, dass er Ansprüche über insgesamt Fr. 100'000.-- geltend gemacht hat, indessen nicht. Ebenso wenig rechtfertigt es sich, aufgrund der festgestellten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 15 Gehörsverletzung (vgl. E. 2.2 hiervor), welche nur unbedeutend ist, Kosten auszuscheiden (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 und 16). Dem Beschwerdeführer sind damit die Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist ihm kein Parteikostenersatz zuzusprechen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Kirchgemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. E. 7.2 hiervor). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Ziffer 7 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Thun vom 8. Mai 2013 aufgehoben und die Römischkatholische Kirchgemeinde B.________ verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte zu ersetzen. Die Sache wird zur Festlegung der Höhe des Parteikostenersatzes an das Regierungsstatthalteramt Thun zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Thun Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.05.2014, Nr. 100.2013.196U, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG übersteigt Fr. 15'000.--.

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