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Bern Verwaltungsgericht 26.05.2014 100 2013 195

26 maggio 2014·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,697 parole·~18 min·7

Riassunto

Staatshaftung - Schadenersatz für Anwaltskosten (Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2013 - 1301.07.00/12.000108/13.000919) | Staatshaftung

Testo integrale

Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 24. Oktober 2014 nicht eingetreten (2C_630/2014). 100.2013.195U ARB/FRP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Mai 2014 Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiber Freudiger A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Staatshaftung; Schadenersatz für Anwaltskosten (Verfügung der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2013; 1301.07.00/12.000108/13.000919)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ nahm per 1. Dezember 2009 im Kanton Bern Wohnsitz, wo er für das Steuerjahr 2009 im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert wurde. Zusätzlich erfasste ihn sein damaliger Arbeitgeber im Kanton Neuenburg für das gleiche Steuerjahr im Rahmen der Quellenbesteuerung. Nachdem seine Bemühungen um Rückerstattung der Quellensteuer erfolglos geblieben waren, beauftragte A.________ am 8. Mai 2012 zusätzlich zu der bereits für ihn tätigen B.___ AG einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen. B. Am 19. September 2012 gelangte A.________ mit einem Begehren auf Schadenersatz im Umfang der ihm durch die Mandatierung des Rechtsanwalts für die Zeit vom 8. Mai bis 7. Juni 2012 entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 2'268.-- an die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN). Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wies die FIN das Begehren ab. C. Gegen diese Verfügung hat A.________ am 12. Juni 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben; er stellt folgende Rechtsbegehren: « 1. Der Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern ein Betrag von CHF 2'268.- plus Zins von 5 % seit 19. September 2012 (Zeitpunkt des Schadenersatzbegehrens, VGB-Beilage 16) als Schadenersatz zu bezahlen und es sei die vorinstanzliche Kostenverlegung entsprechend zu korrigieren. 2. Eventuell: Der Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 13. Mai 2013 sei aufzuheben und es seien die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 3 Die FIN beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 hält A.________ an den gestellten Begehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Im Streit liegt ein Staatshaftungsbegehren. Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) haftet der Kanton für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Die einzelnen Voraussetzungen, die einen Schadenersatzanspruch gestützt auf diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 4 Bestimmung begründen – amtliche Tätigkeit, Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquater oder hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen amtlichem Verhalten und Schaden –, müssen kumulativ erfüllt sein, wobei ihr Vorliegen von der geschädigten Person, also dem Beschwerdeführer, zu beweisen ist (statt vieler BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2008 S. 163 E. 4, 2005 S. 3 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2 Streitgegenstand bilden nach dem Gesagten angebliche Schädigungen durch Mitarbeitende der kantonalen Steuerverwaltung bzw. solche von in deren Auftrag handelnden Personen (vgl. Art. 100 PG i.V.m. Art. 150 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Gemäss der als Schaden geltend gemachten Honorarnote des Rechtsanwalts beziehen sich dessen Bemühungen auf die Zeit vom 8. Mai bis 7. Juni 2012 (act. 1C, Beschwerdebeilage 8). Von vornherein nicht weiter einzugehen ist deshalb auf Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber den Steuerbehörden für die Zeit danach. Ebenfalls nicht vom Streitgegenstand umfasst wären mangels verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit ein allfällig haftpflichtrelevantes Verhalten von Behörden und Angestellten der Gemeinden – soweit deren Aufgabenerfüllung nicht unter Art. 100 PG fällt – sowie von ausserkantonalen Behörden. 2.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2009 zu Unrecht durch seinen damaligen Arbeitgeber im Kanton Neuenburg an der Quelle besteuert wurde, da er am 31. Dezember 2009 Wohnsitz im Kanton Bern hatte und dort dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterlag (Art. 3 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Gemäss den grundsätzlich unbestrittenen Darstellungen des Beschwerdeführers nahm er bzw. die für ihn tätige B.___ AG seit Oktober 2011 mehrfach mit verschiedenen Amtsstellen im Kanton Bern Kontakt auf zur Abklärung, wann und wie ihm die zuviel bezahlten Quellensteuern in der Höhe von Fr. 147'734.05 zurückerstattet würden. Das Geld war versehentlich an die Behörden des Kantons Freiburg überwiesen worden (vgl. zum Ganzen act. 1C, Beschwerdebeilagen 3-5, auch zum Folgenden; angefochtene Verfügung, E. 2.3.2). Die entsprechenden Bemühungen des Beschwerdeführers bzw. der B.___ AG blieben ohne Erfolg; auf dem Kontoauszug der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 19. April 2012 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 war die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 5 Quellensteuerzahlung für das Jahr 2009 immer noch nicht berücksichtigt (vgl. act. 1C, Beschwerdebeilage 7). Auf Nachfrage erhielt der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Auskunft, dass der entsprechende Betrag nicht in den Kanton Bern überwiesen worden sei und sie in dieser Sache (noch) nichts unternehme (angefochtene Verfügung, Bst. B; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7). Am 24. April 2012 indes wurde die B.___ AG durch eine andere Mitarbeiterin der Steuerverwaltung des Kantons Bern darüber informiert, dass das Geld einem Berner Quellensteuerkonto gutgeschrieben worden sei und per Ende April 2012 auf das reguläre Steuerkonto des Beschwerdeführers umgebucht werde. Nachdem dies bis Ende April 2012 nicht geschehen war, zog der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt bei. Dieser nahm mit den Steuerbehörden telefonisch Kontakt auf (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9). Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2012 hielt die Steuerverwaltung des Kantons Bern schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Quellensteuer in der Höhe von Fr. 152'303.15 (brutto) habe (act. 1C, Beschwerdebeilage 9). Gemäss Verrechnungsanzeige vom 14. Mai 2012 wurden der dem Beschwerdeführer zustehende Betrag mit bestehenden Steuerforderungen verrechnet und die Überweisung des Restbetrags in Aussicht gestellt (act. 1C, Beschwerdebeilage 11). Im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückerstattung gelangte der Rechtsanwalt nochmals an die Steuerbehörden, worauf der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben anfangs Juni 2012 Kenntnis der Auszahlung erhielt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10 f.). 2.4 Zusammenfassend verlangt der Beschwerdeführer Schadenersatz für die ihm aus der Mandatierung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 2'268.--. Er wirft der Steuerverwaltung des Kantons Bern vor, entgegen der im April 2012 abgegebenen Zusicherung eine Rückerstattung der zuviel bezahlten Quellensteuern für das Steuerjahr 2009 nicht bzw. erst aufgrund anwaltlicher Intervention vorgenommen zu haben. Für die ihm durch den anwaltlichen Beizug entstandenen Kosten werde der Kanton schadenersatzpflichtig. – Unbestritten ist dabei, dass das hier interessierende, angeblich haftungsrelevante Verhalten von Mitarbeitenden der Steuerverwaltung im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erfolgt und insoweit dem Kanton zuzurechnen ist. Ebenfalls nicht bestritten sind die Höhe und Zusammensetzung der geltend gemachten Anwaltskosten. Unter den Verfahrensbeteiligten umstritten ist hauptsächlich das Vorliegen eines Schadens (vgl. dazu hinten E. 4). Demgegenüber hat die Vorinstanz die Frage offengelassen, ob ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 6 widerrechtliches Verhalten gegeben ist (angefochtene Verfügung, E. 2.4). Letzteres ist vorab zu prüfen. 3. Fraglich ist, ob ein dem Kanton zuzurechnendes widerrechtliches Verhalten vorliegt. 3.1 Nach dem staatshaftungsrechtlichen Widerrechtlichkeitsbegriff gilt eine Schadenszufügung als widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder absolute Rechte (wie Leib, Leben, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte) der geschädigten Person beeinträchtigt werden (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Die im objektiven Normverstoss begründete Widerrechtlichkeit entfällt daher, wenn eine Schädigung reiner Vermögensrechte stattgefunden hat, dabei jedoch keine Verhaltensnorm verletzt worden ist, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (Art. 105 PG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 135 V 373 E. 2.4, 133 V 14 E. 8.1 [Pra 97/2008 Nr. 11]; BVR 2011 S. 200 E. 4.2.1, 2008 S. 163 E. 5.2, 2007 S. 145 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; aus der Lehre statt vieler Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, Diss. Freiburg 2008, S. 226 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht einen Vermögensschaden geltend. Erforderlich ist somit die Verletzung einer entsprechenden Schutznorm. Er bringt diesbezüglich vor, die Steuerbehörden hätten für ihre falschen Auskünfte und die falsche Zusicherung sowie für das Nichteinhalten von gemachten positiven Zusicherungen und die Verletzung der zuvor geschaffenen Vertrauensgrundlage einzustehen. Als Verhaltensnorm ruft er den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 11 Abs. 2 KV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben sowie das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der Rechtsverzögerung an. 3.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht in der Form des Vertrauensschutzes einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der Vertrauensschutz setzt zunächst eine Vertrauensgrundlage, d.h. ein Verhalten eines staatlichen Organs voraus, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Ferner kann sich nur auf den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 7 Vertrauensschutz berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte, ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen und gestützt auf sein Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die er oder sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5, 129 I 161 E. 4.1; BVR 2013 S. 85 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 623, 627 ff.). 3.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. auch Art. 26 Abs. 2 KV). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu fällen, dies aber nicht innert der Frist tut, welche die Gesetzgebung vorschreibt oder, sofern diese keine Fristbestimmung enthält, welche nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint (BVR 2008 S. 523 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Aus diesen Grundsätzen bzw. Garantien vermag der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: 3.3.1 Soweit die den Vertrauensschutz im Allgemeinen regelnden Bestimmungen in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie in Art. 11 Abs. 2 KV im Staatshaftungsprozess als Schutznormen angerufen werden können (vgl. auch BGE 116 Ib 367 E. 6c), scheidet eine Berufung hierauf vorliegend jedenfalls bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer angeblichen Zusicherung der Steuerverwaltung des Kantons Bern einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat. Die Mandatierung erfolgte vielmehr deshalb, weil der Beschwerdeführer das Verfahren auf Rückerstattung als schleppend empfand und die Steuerverwaltung des Kantons Bern nicht entsprechend ihren angeblichen Zusicherungen gehandelt habe. Er hat also gerade nicht aufgrund eines durch angebliche Zusicherungen erweckten Vertrauens Dispositionen ergriffen, welche nun nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten. Vielmehr tätigte er entsprechende Dispositionen, weil er nicht (mehr) in die angeblichen Zusicherungen von Mitarbeitenden der Steuerverwaltung vertraute. Der Vertrauensschutz würde in seinem Geltungsbereich in unzulässiger Weise überdehnt, wenn ihm im Staatshaftungsverfahren der Zweck beigemessen würde, Personen wie den Beschwerdeführer vor den Kosten eines zur Verfahrensbeschleunigung mandatierten Rechtsanwalts zu schützen. Im Übrigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 8 können die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Aussagen von Mitarbeitenden der Steuerverwaltung, die nicht über ein bloss informelles Inaussichtstellen einer baldigen Rückerstattung hinausgehen, ohnehin nicht als Zusicherung oder gar als ein täuschendes Verhalten verstanden werden, weshalb auch insoweit die genannten, den Vertrauensschutz im Allgemeinen regelnden Bestimmungen als Schutznormen im Staatshaftungsverfahren nicht in Frage kommen (vgl. dazu BGE 122 III 176 E. 7b S. 192; Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 41 OR N. 48 ff.). 3.3.2 Ebenso wenig können die allgemeine grundrechtliche Verfahrensgarantie in Art. 29 Abs. 1 BV bzw. das darin enthaltene Verbot der Rechtsverzögerung im vorliegend interessierenden Zusammenhang als Schutznorm herangezogen werden. Die (Ausnahme-)Fälle, in denen aufgrund einer unverhältnismässig langen Prozessdauer Schadenersatz zugesprochen wird, sind wertungsmässig mit dem vorliegenden nicht vergleichbar (vgl. Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1982, S. 156 f.). Zudem verleiht Art. 29 Abs. 1 BV bei einer schleppenden Verfahrensführung den Betroffenen in erster Linie das Recht, sich mittels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde hiergegen zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer, der vorliegend darauf verzichtet hat, gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, kann nicht ebendiese Bestimmung im insoweit subsidiären Staatshaftungsverfahren als Schutznorm anrufen (vgl. auch BGE 125 V 373 E. 2b/bb; 107 Ib 155 E. 2b/bb; BGer 2A.268/1999 vom 17.3.2000, E. 2b f.; VGE 2010/467 vom 15.3.2013, E. 3.4; Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Diss. Bern 2006, S. 77 f., 206 mit weiteren Hinweisen; Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 1995, S. 353 f.) 3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf das Willkürverbot beruft (vgl. Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; Stellungnahme vom 24.7.2013, act. 5, S. 3), legt er nicht konkret dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestimmungen im vorliegenden Staatshaftungsverfahren als Schutznormen dienen könnten. Weitere Schutznormen sind weder erkennbar noch werden solche vom Beschwerdeführer angerufen. Eine Haftung des Kantons Bern für die streitbetroffenen Anwaltskosten scheidet deshalb bereits mangels eines widerrechtlichen Verhaltens aus. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 9 4. Im Übrigen muss eine Verantwortlichkeit des Kantons vorliegend auch deshalb verneint werden, weil es dem Beschwerdeführer an einem im Staatshaftungsverfahren zu ersetzenden Vermögensschaden fehlt. 4.1 Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 [Pra 97/2008 Nr. 27], 132 III 186 E. 8.1; BVR 2008 S. 163 E. 7.1). 4.2 Die FIN hat erwogen, der Beschwerdeführer habe durch die Mandatierung eines Rechtsanwalts zwar eine Vermögenseinbusse im Umfang der Honorarforderung erlitten. Diese sei jedoch freiwillig erfolgt und stelle damit keinen Schaden im Sinn des Obligationenrechts dar. Es habe sich um einen einfach darzustellenden Sachverhalt gehandelt und es sei dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen, diesen im Fall einer aufsichtsrechtlichen Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde oder im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenüber der Rechtsmittelbehörde wiederzugeben. Dem Beschwerdeführer seien zudem keine Gegenanwältinnen bzw. Gegenanwälte gegenübergestanden, sondern einzig eine Behörde, deren Verhalten er bemängelt habe (angefochtene Verfügung, E. 2.3.2 und 2.4). – Die dahingehenden Erwägungen sind schlüssig und überzeugend, zumal jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden eine Subsidiarität der Staatshaftung gegenüber dem Erheben einer Rechtsverzögerungsbeschwerde besteht (vgl. vorne E. 3.3.2). Angesichts dieser Ausführungen vermag der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass für ihn als juristischen Laien ohne Kenntnisse der hiesigen Verfahrensrechte sowie aufgrund der monatelangen Untätigkeit und der wiederholt nicht eingehaltenen Zusicherungen der Berner Steuerbehörden der Beizug eines Rechtsanwalts eine Notwendigkeit dargestellt habe. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass zwischen der Gesamtüberweisung des Quellensteuerbetrags an die Behörden des Kantons Bern im September 2011 und dem Beizug eines Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer weniger als acht Monate vergingen und damit die durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern zur Abwicklung derartiger Fälle gesetzte interne Frist von einem Jahr bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 10 weitem noch nicht abgelaufen war (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.3.3; Faxschreiben vom 18.9.2012, act. 1C, Beschwerdebeilagen 4 und 14). 4.3 Weiteres kommt hinzu: 4.3.1 Wie die FIN zu Recht betont, erfolgte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers in einem Verfahren auf Erlass einer Verfügung (angefochtene Verfügung, E. 2.3.2). Dieses mündete in den Erlass der Veranlagungsverfügung vom 18. Mai 2012 betreffend Quellensteuern für das Jahr 2009, worin die Steuerverwaltung des Kantons Bern festhielt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rückerstattung der zuviel bezahlten Quellensteuern in der Höhe von Fr. 152'303.15 habe, wobei der Anspruch mit Steuerforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer verrechnet wurde (vgl. vorne E. 2.3). Die Rückerstattung wurde demnach durch ein Rechtsverhältnis geregelt. Die als Schaden geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind insoweit keine – nach der Rechtsprechung gegebenenfalls zu ersetzenden (vgl. BGE 139 III 190 E. 4.2 [Pra 102/2013 Nr. 107]) – vorprozessualen Anwaltskosten. Sie sind vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Steuerverwaltung angefallen. Demnach ist auch der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, wonach die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung und Intervention des Rechtsanwalts bei den Steuerbehörden entstandenen Kosten als ausserprozessuale Anwaltskosten im Vorfeld einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu qualifizieren seien. 4.3.2 Ob und inwieweit Aufwendungen ersatzfähig sind, die dem Beschwerdeführer durch das Auflaufen von Kosten im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Erlass einer Verfügung erwachsen, beurteilt sich somit nach Art. 151 StG i.V.m. Art. 104 ff. VRPG. Diese Bestimmungen haben den Charakter von speziellen Haftpflichtnormen und schliessen die Anwendung allgemeiner Haftungsnormen wie Art. 71 KV i.V.m. Art. 100 ff. PG aus, d.h. sie legen abschliessend fest, inwiefern das Gemeinwesen Privaten den Schaden abzugelten hat, der diesen aus der Verfahrensführung entstanden ist. Für eine über Art. 104 ff. VRPG hinausgehende Haftung bleibt kein Raum (vgl. BVR 2007 S. 213 nicht publ. E. 5.1 [VGE 22623 vom 21.12.2006], 1994 S. 528 E. 4a und 4b; BGE 139 III 190 E. 4.2, 4.4 [Pra 102/2013 Nr. 107]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 1). Die Ersatzfähigkeit der dem Beschwerdeführer angefallenen Rechtsverfolgungskosten beurteilt sich somit abschliessend nach Art. 107 Abs. 3 VRPG, wonach in Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht. Der Beschwerdeführer hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 11 damit keinen Anspruch auf Ersatz der ihm im Verwaltungsverfahren angefallenen Parteikosten. Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 4.3.3 Am Gesagten vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 117 II 394 E. 3b nichts zu ändern. Zwar hat das Bundesgericht in jenem Entscheid grundsätzlich festgehalten, dass einer Partei ein Schadenersatzanspruch zustehen kann für den Fall missbräuchlicher, böswilliger oder gegen Treu und Glauben verstossender Ausübung von Verfahrensrechten im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Mit einem solchen Verhalten kann das Vorgehen der Steuerbehörden im streitbetroffenen Verfahren auf Erlass einer Verfügung indes nicht gleichgesetzt werden, zumal vorliegend gerade keine Ausübung von Verfahrensrechten zur Diskussion steht. Hinzu kommt, dass bei Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (die an die Steuerverwaltung als Einsprachebehörde zu richten gewesen wäre) oder einer aufsichtsrechtlichen Anzeige kein Anspruch auf Parteikostenersatz bestanden hätte (vgl. zum Einspracheverfahren Art. 194 Abs. 3 StG bzw. Art. 135 Abs. 3 DBG und zur aufsichtsrechtlichen Anzeige Art. 101 VRPG). Würde dem Beschwerdeführer auf dem Weg des Staatshaftungsrechts ein Ersatz für die geltend gemachten Anwaltskosten zuerkannt, wäre er letztlich bessergestellt, als wenn er gegen die angebliche Rechtsverzögerung die gesetzlich hierfür vorgesehenen Möglichkeiten genutzt hätte (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.3.1; E-Mail eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 17.9.2012, act. 1C, Beschwerdebeilage 10). Dies käme insoweit einer verpönten Korrektur der gesetzlich vorgesehenen Parteikostenregelung durch die Gerichte gleich. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch mangels Vorliegens eines Schadens als unbegründet. Offengelassen werden kann damit, ob tatsächlich die anwaltliche Intervention für den Erlass der Veranlagungsverfügung bzw. für die erfolgte Verrechnung ausschlaggebend gewesen ist (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2.3.3). Der Sachverhalt ergibt sich nach dem Gesagten mit hinreichender Klarheit aus den Akten, zumal die zur Beurteilung der Streitigkeit erforderlichen Darstellungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht bestritten werden (vgl. vorne E. 2.3). Unter diesen Umständen kann auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer als Zeuginnen bzw. Zeugen angerufenen Personen, auf ein Parteiverhör sowie auf die Einholung von Amtsberichten verzichtet werden. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 12 5. 5.1 Zusammenfassend hält die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle stand. Demnach besteht auch keine Veranlassung, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Eventualantrag des Beschwerdeführers, vgl. vorne Bst. C). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 6. Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist auf dem Gebiet der Staatshaftung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt. Erreicht der Streitwert – wie hier (vgl. vorne Bst. C) – den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), was eigens zu begründen ist. Andernfalls kann gegen den vorliegenden Entscheid bloss subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG geführt werden. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.05.2014, Nr. 100.2013.195U, Seite 13 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 2'268.--.

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