Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 06.01.2014 abgewiesen (BGer 2C_1/2014). 100.2013.172U VBL/BAA/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. November 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Bärtschi A.________ Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. April 2013; BD 264/12)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2013, Nr. 100.2013.172U, Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Marokko stammende A.________, geboren am … 1985, reiste am 18. September 2010 in die Schweiz ein. Gestützt auf die am 15. Oktober 2010 geschlossene Ehe mit der Schweizer Bürgerin B.___ erteilte ihm das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. September 2011 leben die Eheleute getrennt. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Mit Verfügung vom 7. September 2012 verweigerte der MIDI A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. Oktober 2012 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), welche mit Entscheid vom 23. April 2013 die Beschwerde abwies und A.________ eine neue Ausreisefrist bis 19. Juni 2013 ansetzte. C. Hiergegen hat A.________ am 21. Mai 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Abteilungspräsident hat mit Verfügung vom 24. Mai 2013 festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Mai 2013 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2013, Nr. 100.2013.172U, Seite 3 Am 2. August 2013 hat A.________ eine Replik eingereicht. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin. Gerügt werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. Umstritten ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Nach dieser Bestimmung hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG). – Der Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen seit dem 25. September 2011 von seiner Ehefrau getrennt (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2013, Nr. 100.2013.172U, Seite 4 Beschwerde, S. 2, 4 oben; Akten MIDI, act. 5B, pag. 72 f., 105), ohne dass für das Getrenntleben wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geltend gemacht oder ersichtlich sind (dazu sogleich E. 2.2). Er hat somit keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Ehe verlängert wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.1). 2.2 Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG bleibt gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft bestehen, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Massgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Beendigung der Ehegemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft: Ab diesem Moment kann sich die ausländische Person grundsätzlich nicht mehr auf ihre bisherigen Ansprüche gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG stützen (E. 2.1 hiervor). Vorbehalten ist der Fall, wo die Eheleute aus wichtigen Gründen getrennt leben, so dass die Ehe nicht als definitiv gescheitert anzusehen ist (vgl. Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE). Art. 76 VZAE nennt sowohl berufliche Verpflichtungen als auch «eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme» als Beispiele für einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AuG. Diese Regelung zielt jedoch nicht darauf ab, den Eheleuten ein längerfristiges Getrenntleben in der Schweiz zu ermöglichen. Das System des Ausländerrechts ist nicht darauf ausgelegt, dass ausländische Eheleute längere Zeit voneinander getrennt in der Schweiz leben können, um sich über ihre Beziehung klar zu werden; insbesondere ist insoweit kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG gegeben (BGer 2C_488/2010 vom 2.11.2010, E. 3.2, 2C_575/2009 vom 1.6.2010, E. 3.6; zum Ausnahmecharakter von Art. 49 AuG bzw. Art. 76 VZAE sowie zum Vorliegen eines wichtigen Grunds eingehend VGE 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013]). 2.3 Mit Blick auf diese Regelung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGer 2C_95/2012 vom 13.3.2012, E. 2.2.2, beide auch zum Folgenden). Eine (relevante) Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (VGE 2011/398 vom 31.8.2012 E. 2.4.1). Abzustellen ist dabei wesentlich auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2013, Nr. 100.2013.172U, Seite 5 Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft sowie auf die Willenserklärungen der Eheleute (vgl. VGE 2010/124 vom 21.10.2010 [bestätigt durch BGer 2C_921/2010 vom 23.6.2011], E. 4.1 mit Hinweisen). Nicht relevant ist somit, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiterbesteht (BGE 136 II 113 E. 3.2; BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013, E. 2.1; VGE 2012/82 vom 9.8.2012, E. 4.1 a.E. [bestätigt durch BGer 2C_891/2012 vom 7.6.2013], 2011/398 vom 31.8.2012 E. 2.4.1). 2.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. September 2011 von seiner Ehefrau getrennt ist, die Eheleute mithin seit dem Eheschluss am 15. Oktober 2010 weniger als ein Jahr zusammengelebt haben (Beschwerde S. 4 oben; vorne Bst. A sowie E. 2.1). Wichtige Gründe für das Getrenntleben i.S.v. Art. 49 AuG bzw. Art. 76 VZAE sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch ist nicht von einer bloss vorübergehenden Trennung der Eheleute auszugehen: Seit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts ist es weder zu einer Wiedervereinigung der Eheleute gekommen noch wurde die Beziehung tatsächlich gelebt oder bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute gemeinsam auf eine Wiedervereinigung hingewirkt hätten. Im Gegenteil empfindet die Ehefrau des Beschwerdeführers dessen Kontaktversuche offenbar als Belästigung (vgl. Rapport der Kantonspolizei Bern vom 30.11.2011, Akten MIDI [act. 5B] pag. 103 f.) und hat sie schon zur Anzeige gebracht (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 28.11.2012, act. 1C). Sie wünscht offenbar keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer. Abgesehen davon, dass die Ehefrau die Scheidung noch nicht verlangt hat, bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie, was die Fortführung der Ehegemeinschaft betrifft, «noch unsicher» ist (Beschwerde S. 4). Am fehlenden gegenseitigen Ehewillen ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kontaktversuche von «Missverständnisse[n]» ausgeht (Beschwerde S. 4) und «eine Versöhnung von [s]einer Seite gewünscht und möglich ist» (Beschwerde S. 2). Angesichts der mittlerweile unbestrittenermassen seit gut zwei Jahren andauernden Trennung liegt auch keine «vorübergehende Ehekrise» vor (Beschwerde S. 2). Unter diesen Umständen ist – anders als der Beschwerdeführer meint (Beschwerde S. 4 f., Replik [act. 7] S. 1) – unbeachtlich, dass die Ehe formell noch besteht und die Ehefrau bis heute kein Scheidungsbegehren eingereicht hat (vorne E. 2.3 a.E.). Die eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist somit seit dem 25. September 2011 als definitiv gescheitert zu betrachten und hat demnach weniger als ein Jahr gedauert. Der Beschwerdeführer hat deshalb gestützt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2013, Nr. 100.2013.172U, Seite 6 auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, ohne dass noch zu prüfen ist, ob eine «erfolgreiche Integration» vorliegt oder nicht (vgl. zur Integration des Beschwerdeführers hinten E. 2.6 und 3). 2.5 Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Vorschrift bezweckt nach dem gesetzgeberischen Willen, «schwerwiegende Härtefälle» bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden (zum Ganzen BVR 2010 S. 481 E. 5.1). Dabei muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Wichtige Gründe liegen gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vor, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder (alternativ) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 136 II 1 E. 5.3). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.; vgl. auch Art. 31 VZAE). Als Richtlinie bleibt indes beachtlich, dass ein persönlicher nachehelicher Härtefall gemäss gesetzlicher Konzeption eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraussetzt, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3). Kein wichtiger persönlicher Grund liegt vor, wenn für die betroffene Person das Leben in der Schweiz bloss einfacher wäre. 2.6 Dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Marokko stark gefährdet ist: Nach seiner nur drei Jahre dauernden Abwesenheit von seinem Herkunftsland ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Auch wenn eine berufliche Wiedereingliederung für den in Marokko ehemals ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2013, Nr. 100.2013.172U, Seite 7 beitslosen Beschwerdeführer herausfordernd ist, ist er als arbeitsfähiger, gesunder junger Mann in der Lage, dort einer Arbeit nachzugehen, wobei ihm die in der Schweiz gewonnene berufliche Erfahrung einen Einstieg ins Berufsleben erleichtern dürfte. Seine Situation unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen zahlreicher anderer Ausländerinnen und Ausländer, die nach dem Scheitern ihrer Ehe vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung mehr haben; vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer denn auch nicht mehr geltend, seine Wiedereingliederung in Marokko sei stark gefährdet. Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände vermögen schliesslich ihrer Art und Schwere nach der Gesamtsituation entsprechend weder je für sich allein noch zusammen betrachtet einen wichtigen persönlichen Grund darzustellen: Dass der Beschwerdeführer sich seit drei Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält und hier, nach anfänglicher Arbeitslosigkeit, in Teilzeit bei C.___ sowie der D.___ AG arbeitet (angefochtener Entscheid, E. 5b; Beschwerde S. 4; Lohnabrechnungen der Firma C.___ [act. 3A]; Akten MIDI, act. 5B, pag. 98 ff., 113, 117 ff.), reicht dafür jedenfalls nicht aus, zumal er – entgegen seiner Ankündigung, Referenzschreiben nachzureichen (Beschwerde S. 4 unten) – keine engeren sozialen Kontakte zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern namhaft macht, deren Abbruch ihn besonders hart treffen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.3). Der angefochtene Entscheid hält somit auch im Licht von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG der Rechtskontrolle stand. Die Vorinstanz hat deshalb einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz zu Recht verneint. 3. 3.1 Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungsverlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AuG). – Die POM hat die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und dabei insbesondere auf die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und die intakten Reintegrationschancen im Heimatland verwiesen. Betreffend die soziale und wirtschaftliche Integration hat die Vorinstanz hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer keine sozialen Bindungen in der Schweiz namhaft machen könne und ihm zwar seine Erwerbstätigkeit (vgl. vorne E. 2.6) zugute zu halten sei,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2013, Nr. 100.2013.172U, Seite 8 gleichzeitig aber beim Beschwerdeführer nicht von einer qualifizierten Arbeitskraft auszugehen sei, an deren weiteren Verbleib aus Sicht des Arbeitsmarktes ein besonderes Interesse bestünde. Negativ ins Gewicht falle, dass er häufig ohne Fahrausweis Verkehrsmittel benutzt habe und dass er auf Grund einer Anzeige wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt worden sei (angefochtener Entscheid, E. 5b). 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet – er sei nicht bereits «aufgrund kleinster Delikte» schlecht integriert, er arbeite viel und zur Zufriedenheit seines Vorgesetzten und pflege zudem sehr enge und wichtige Kontakte in der Schweiz (Beschwerde S. 4) – vermag vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht obliegenden Rechtskontrolle (vgl. E. 1.2 hiervor) die überzeugenden Erwägungen der POM, auf die verwiesen werden kann, nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was durch das Verwaltungsgericht nicht bereits unter dem Titel der Anspruchsbewilligung zu prüfen ist. Es kann daher auf das in E. 2 Ausgeführte verwiesen werden. Unter den gegebenen Umständen liegt insbesondere auch kein allgemeiner ausländerrechtlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG vor (dazu BVR 2013 S. 73 E. 3.4), zumal im Rahmen der Ermessensausübung nach Verneinung eines Anspruchs gemäss Art. 50 AuG ohnehin andere Gründe im Vordergrund stehen (vgl. BVR 2010 S. 481 E. 6.2). Die Vorinstanz hat die gegenläufigen Interessen in nachvollziehbarer Weise gewichtet, dabei die zu Gunsten des Beschwerdeführer ins Gewicht fallenden Umstände (Erwerbstätigkeit, keine schwere Delinquenz) entgegen dessen Auffassung (Replik, S. 1) durchaus berücksichtigt und durfte in der Abwägung schliessen, dass die Interessen an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark gewichten als die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der im AuG vorgezeichneten Migrationspolitik. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch nicht ermessensweise verlängert hat. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten auch hinsichtlich der Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung der Rechtskontrolle stand. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2013, Nr. 100.2013.172U, Seite 9 Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Verwaltungsjustizbehörde befreit eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenpflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen (vgl. BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 12). 5.2 Die bundes- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft ist umfangreich und konstant. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt stellt im Licht dieser Praxis keinen Sonder- oder Grenzfall dar. Mit Blick auf den ausführlich und zutreffend begründeten Entscheid der Vorinstanz und die Vorbringen des Beschwerdeführers muss die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde hauptsächlich auf die Wiederholung seiner bisherigen Argumente beschränkt und nichts wesentlich Neues vorgebracht. Dass dies zu keiner anderen Beurteilung führen kann, musste auch für ihn erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut noch zu prüfen wäre. Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Da über das Gesuch erst im Endentscheid befunden wird und er deshalb keine Gelegenheit hatte, sein Rechtsmittel nach Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben. Der Beschwerdeführer hat seine Parteikosten selber zu tragen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2013, Nr. 100.2013.172U, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist angesetzt auf den 15. Januar 2014. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.