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Bern Verwaltungsgericht 09.09.2015 100 2013 167

9 settembre 2015·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,663 parole·~18 min·1

Riassunto

Verkehrsbeschränkung \"Begegnungszone Strandweg\" im Teilstück Strandweg (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. April 2013 - vbv 32/2012) | Verkehr

Testo integrale

100.2013.167U KEP/SIL/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. September 2015 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann Verwaltungsrichter Keller und Rolli Gerichtsschreiber Sieber 1. A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe 2. Firma B.________ handelnd durch die statutarischen Organe beide vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerinnen gegen Einwohnergemeinde Bern Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Verkehrsbeschränkung «Begegnungszone …weg» im Teilstück …weg (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. April 2013; vbv 32/2012)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 19. März 2010 gelangten mehrere Anwohnerinnen und Anwohner mit dem Anliegen an die Einwohnergemeinde (EG) Bern, am …weg, auf dem zurzeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h gilt, eine Begegnungszone zu errichten. Am 8. Juni 2010 fand eine erste und, nachdem eine Unterschriftensammlung bei der Anwohnerschaft eine Zustimmung von 71 % ergeben hatte, am 13. März 2012 eine zweite «Strassensitzung betreffend Begegnungszone …weg» statt. Am 9. Mai 2012 bewilligte der Gemeinderat der EG Bern für die Errichtung der Begegnungszone einen Kredit. Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 stimmte das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis II, der Errichtung der Begegnungszone sowie der Aufhebung der bisherigen Verkehrsbeschränkung zu. Am 6. Juni 2012 publizierte die EG Bern im Anzeiger der Region Bern folgende Verkehrsbeschränkung: «1. Neue Massnahmen […] Begegnungszone .., im Teilstück …weg […]» B. Die gegen dieses Vorhaben am 6. Juli 2012 von der A.________ AG, der Firma B.________, der C.________ AG sowie von D.________ beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter mit Entscheid vom 17. April 2013 ab. C. Gegen diesen Entscheid haben die A.________ AG sowie die Firma B.________ am 21. Mai 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren erhoben:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. April 2013 sei aufzuheben und die Errichtung einer Begegnungszone am …weg, Teilstück …, sei zu verweigern. 2. Eventualiter: Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 17. April 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 schliesst die EG Bern auf Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2013 hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mitgeteilt, es sehe sich nicht veranlasst, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Im Fachbericht vom 19. November 2013 hat das TBA dem Verwaltungsgericht verschiedene Fragen betreffend Verkehrsdaten, Verkehrssicherheit sowie die Ziele der Begegnungszone beantwortet. Der Instruktionsrichter hat die EG Bern mit der Durchführung zweier weiterer Verkehrszählungen auf dem …weg beauftragt. Die Ergebnisse dieser Zählungen hat die EG Bern dem Verwaltungsgericht am 16. September 2014 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 10. November 2014 haben die A.________ AG sowie die Firma B.________ an ihren bisherigen Anträgen festgehalten und weitere Beweisanträge gestellt. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf ergänzende Bemerkungen verzichtet. Mit ergänzendem Fachbericht vom 24. April 2015 hat sich das TBA nochmals zu Fragen der Verkehrssicherheit auf dem …weg im Zusammenhang mit der Einführung einer Begegnungszone geäussert. Die A.________ AG sowie die Firma B.________ bzw. die EG Bern haben sich hierzu mit Eingaben vom 8. und vom 19. Mai 2015 vernehmen lassen. Das RSA Bern-Mittelland hat auf eine förmliche Stellungnahme verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind, da ihre Gewerbebetriebe durch die von der umstrittenen Begegnungszone betroffene Strasse erschlossen werden, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Es auferlegt sich bei der Überprüfung des Entscheids allerdings insoweit Zurückhaltung, als für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die (kantonalen und kommunalen) Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen. Auch soweit die Beurteilung von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen und kommunalen Behörden besser kennen und überblicken, übt das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung des Entscheids (BVR 2010 S. 411 E. 1.5, S. 78 nicht publ. E. 1.3; VGE 2013/314 vom 4.12.2013, E. 3.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 80 N. 3 und 9). Diese Beschränkung der Überprüfungsbefugnis findet ihre Begründung letztlich in der vom Verwaltungsgericht zu erfüllenden Aufgabe; es soll Rechts-, nicht aber Fachfragen beantworten (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 203). 1.3 Da eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, urteilt das Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, 2. 2.1 Umstritten ist die Errichtung einer Begegnungszone im Sinn von Art. 22b der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21; vgl. auch die Verordnung vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen [SR 741.213.3]). Das Signal «Begegnungszone» kennzeichnet nach dieser Bestimmung Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgängerinnen und Fussgänger und die Benützerinnen und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Diese sind gegenüber den Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen die Fahrzeuge jedoch nicht unnötig behindern (Abs. 1). Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h (Abs. 2) und das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt (Abs. 3 Satz 1). Eine Begegnungszone ist eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Eine funktionelle Verkehrsanordnung kann nach dieser Bestimmung unter anderem erlassen werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs oder der Schutz der Strasse dies erfordern. Weiter muss die getroffene Massnahme notwendig und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 107 Abs. 5 SSV; vgl. BGer 1C_310/2009 vom 17.3.2010, E. 2.2.1, 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 3.1). Als Geschwindigkeitsbeschränkung ist eine Begegnungszone nur zulässig, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist. Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Errichtung einer Begegnungszone auf einem Strassenabschnitt in Frage steht, auf dem bereits heute eine (herabgesetzte) Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt (vgl. vorne Bst. A; BGer 1C_370/2011 vom 9.12.2011, in BVR 2012 S. 178 E. 2.1-2.4; vgl. auch BGE 136 II 539 E. 2.2; BVR 2010 S. 78 E. 4.1). Gemäss Art. 108 Abs. 2 SSV können die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (Bst. a), wenn bestimmte Strassenbenützerinnen und -benützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Bst. b), wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (Bst. c) oder wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, mässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann (Bst. d). 2.2 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Durch dieses Gutachten ist abzuklären, ob die Verkehrsmassnahme nötig sowie zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann (Art. 108 Abs. 4 SSV; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV). 3. 3.1 Gemäss dem Gutachten der EG Bern vom 4. Mai 2012 soll die Begegnungszone der «Aufwertung des unmittelbaren Wohnumfeldes durch die Verbesserung der Verkehrssicherheit und die Gestaltung des Strassenraums für Aufenthalt, Begegnung und Kinderspiel» dienen. Es sei ausgewiesen, dass Kinder im nahen Wohnumfeld auf der Strasse spielten. Aufgrund der zu hohen Geschwindigkeiten und unübersichtlichen Verhältnisse bestünden besondere Schutzbedürfnisse, wobei der «besondere Schutz und die angestrebten Ziele […] mit anderen Massnahmen nicht erreicht werden» könnten (act. 4A, Beilage 6, Rubrik «weitere Gründe»). Auch die Vorinstanz führt aus, die Begegnungszone bezwecke «die Aufwertung des unmittelbaren Wohnumfeldes durch die Verbesserung der Verkehrssicherheit und die Gestaltung des Strassenraumes für Aufenthalt, Begegnung und Kinderspiel» (angefochtener Entscheid, E. 5.3). Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen führt die Begegnungszone demgegenüber «nicht zu einer Entschärfung der Gefahrensituation am …weg […], sondern im Ergebnis sogar zu einer zusätzlichen und erheblichen Gefährdung für Fussgänger und Kinder». Die Vorinstanz habe «die Risiken und Gefahren, welche mit einer Begegnungszone am …weg [verbunden sind,] massgeblich unterschätzt» (Beschwerde, S. 4 und 13 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, 3.2 Weder die Verbesserung des Wohnumfeldes noch die Gestaltung des Strassenraums für Aufenthalt, Begegnung und Kinderspiel sind von Art. 108 Abs. 2 SSV anerkannte Gründe für die Einführung einer Begegnungszone (vgl. vorne E. 2.1). Auch wenn verständlich ist, dass die EG Bern und insbesondere auch die Mehrheit der Anwohnerinnen und Anwohner sich aus diesen Gründen für die Begegnungszone ausgesprochen haben (vgl. Aktennotiz zur 2. Strassensitzung vom 30.3.2012 [act. 4A, Beilage 3], S. 1), müssen diese Aspekte daher von vornherein ausser Betracht bleiben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die in dem an den …weg angrenzenden Wohnquartier lebenden Kinder sowie andere Fussgängerinnen und Fussgänger eines besonderen, nicht anders als durch die Begegnungszone zu erreichenden Schutzes im Sinn von Art. 108 Abs. 2 Bst. b SSV bedürfen, wie es die Gemeinde geltend macht. 3.3 Diesbezüglich ergibt sich was folgt: 3.3.1 Im Fachbericht vom 19. November 2013 (act. 9, S. 2) kommt das TBA zum Schluss, die Einführung einer Begegnungszone sei bezüglich der Verkehrsgefahren insgesamt als neutral zu beurteilen. Im ergänzenden Fachbericht vom 24. April 2015 (act. 29 [auch zum Folgenden]) führt das TBA hierzu aus, dass die folgenden Elemente zu berücksichtigen seien: «knappe Sichtweiten bei den Hauszugängen, den Zu- und Wegfahrten zu den Liegenschaften sowie bei den einmündenden vortrittsberechtigten Strassen», «keine Gehwege» sowie «Verhältnismässig „grosser“ Schwerverkehrsanteil (Gewerbe) bezogen auf den Gesamtverkehr». Zum Umfeld sei zu bemerken, dass bereits heute verkehrsberuhigende Massnahmen in Form von Parkplätzen vorhanden seien, welche die gute Einhaltung der geltenden Höchstgeschwindigkeit (30 km/h) bewirkten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien die voraussichtlichen Auswirkungen einer Begegnungszone insgesamt als neutral zu beurteilen. Die folgenden Punkte würden sich positiv auf die Verkehrssicherheit auswirken: Bei einem allfälligen Unfall seien bei tieferem Geschwindigkeitsniveau (deutlich) geringere Verletzungen zu erwarten. Die Aufmerksamkeit von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sei in Begegnungszonen eher höher. Die Geschwindigkeitsreduktion wirke sich positiv auf den Bremsweg aus und erhöhe die Sicherheit. Das Fehlen eines Gehwegs spreche eher für eine Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, gegnungszone. Folgende Punkte würden die Verkehrsgefahren erhöhen: Die Aufmerksamkeit von spielenden Kindern werde tendenziell schlechter. Die (zu) geringen Sichtweiten insbesondere bei Hauszugängen erhöhten in Verbindung mit der sinkenden Aufmerksamkeit von «Nichtmotorfahrzeugführenden» die Verkehrsgefährdung. In Begegnungszonen sollte der Schwerverkehrsanteil geringer sein als dies auf dem …weg der Fall ist. Der (unechte) «Durchgangsverkehr» (Rampenverkauf, Besucherinnen und Besucher der A.______ AG) wirke sich tendenziell ungünstig aus. Als für die Verkehrsgefahren neutral seien die Verkehrsmanöver, insbesondere aber das Rückwärtsfahren der (grösseren) Fahrzeuge bei Kreuzungsmanövern, zu beurteilen. Die Tempoverringerung bei Einführung einer Begegnungszone führe tendenziell nicht zu einem schlechteren Verkehrsfluss, weshalb sich die Wahrscheinlichkeit für Kreuzungsmanöver nicht erhöhe. 3.3.2 Die Beantwortung der Frage, wie sich die Begegnungszone auf die Verkehrssicherheit auf dem …weg auswirkt, bedarf besonderer Fachkenntnisse und hängt wesentlich von den örtlichen Gegebenheiten ab. Das Verwaltungsgericht weicht daher nicht ohne Not von der Beurteilung der Fachbehörde ab (vgl. vorne E. 1.2). Vorliegend besteht denn auch kein Anlass, die Einschätzungen des TBA in Zweifel zu ziehen: Mit der Einführung einer Begegnungszone ist eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h verbunden (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1). Dies ist – falls eingehalten – für die Erhöhung der Sicherheit von Fussgängerinnen und Fussgängern und insbesondere der Kinder aus der Anwohnerschaft, die den …weg schon heute zum Spielen benutzen (vgl. E. 3.1 hiervor), zwar allgemein als positiv zu bewerten. Auch mag die Aufmerksamkeit von Fahrzeugführerinnen und -führern in Begegnungszonen generell erhöht sein. Es erscheint indessen als nachvollziehbar, wenn das TBA ausführt, die Aufmerksamkeit der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sei in einer Begegnungszone tendenziell geringer. Dies gilt auch hinsichtlich (spielender) Kinder. Es ist zwar nicht zu erwarten, dass diese aufgrund geänderter Verkehrsvorschriften von sich aus ein wesentlich anderes Verhalten an den Tag legen (vgl. auch RR St. Gallen 18.1.1983, in GVP 1983 S. 207 E. 2b [S. 209]). Die Aufmerksamkeit und Sorgfalt der Eltern bei der Überwachung und Instruktion der Kinder wird bei höherer zulässiger Geschwindigkeit jedoch tendenziell höher sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, Ausserdem weisen die Beschwerdeführerinnen überzeugend darauf hin, dass der …weg mit Einführung der Begegnungszone als Aufenthalts- und Spielraum attraktiver, das diesbezügliche Konfliktpotential also grösser wird (vgl. Eingabe vom 8.5.2015 [act. 32], S. 3). Dies wirkt sich negativ auf die Verkehrssicherheit aus, zumal der …weg als einzige Zufahrt zur A.______ AG regelmässig von Lastwagen befahren wird, von denen gegenüber Personenwagen eine erhöhte Gefahr ausgeht. Der Schwerverkehrsanteil ist mit durchschnittlich ungefähr 5 % am Gesamtverkehr – dies entspricht etwas über 20 Durchfahrten im Tag – dabei relativ hoch (vgl. die Auswertung der Verkehrszählung vom 16.6.-6.7.2014 [act. 18, S. 3 ff.]). Diese Problematik verschärft sich umso mehr, als der …weg an den meisten Stellen eine Breite von bloss um die 4 m aufweist und nur drei Kreuzungsstellen bestehen, an denen ein Ausweichen möglich ist (vgl. etwa act. 5 S. 2 sowie Situationsplan 1:200 vom 20.2./17.4.2012 [act. 4A, Beilage 10]). Schliesslich wird Tempo 30 gemäss Fachbericht TBA vom 19. November 2013 mit einer 85-Prozent-Geschwindigkeit V85 von 31 km/h gut eingehalten (act. 9, S. 2; vgl. Auswertung der Geschwindigkeitsmessungen vom 20./21.11.2011, act. 4A, Beilage 12); es ist deshalb, nachdem abgesehen von den Eingangstoren und einigen mit Erde gefüllten «Brunnenringen» auch keine Fahrbahnverengungen geplant sind (Gutachten der EG Bern vom 4.5.2012 [act. 4A, Beilage 6, Rubrik «unterstützende Massnahmen]; Situationsplan 1:200 vom 20.2./17.4.2012 [act. 4A, Beilage 10]), zumindest fraglich, ob mit einer Reduktion der durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit um volle 10 km/h gerechnet werden kann. Unter diesen Umständen leuchtet der Schluss des TBA ein, wonach die Einführung einer Begegnungszone zu keiner Erhöhung der Verkehrssicherheit führt. 3.3.3 Hieran vermögen auch die Ausführungen der EG Bern in der Eingabe vom 19. Mai 2015 (act. 33) nichts zu ändern. Das TBA hat berücksichtigt, dass sich eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h grundsätzlich positiv auf die Verkehrssicherheit am …weg auswirkt (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Davon können insbesondere Personen profitieren, welche die Fahrbahn von einem Vorgarten her betreten. Sodann ist zwar zutreffend, dass keine genauen Angaben über die Entwicklung der Verkehrssicherheit gemacht werden können. Die Abschätzung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, künftigen Entwicklung der Verkehrssicherheit kann aber ihrer Natur nach nicht abschliessend sein oder sicher zutreffen. Aus den bestehenden Unsicherheiten kann die Gemeinde nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch die Berücksichtigung des Gutachtens der Gemeinde zur Einführung einer Begegnungszone vom 4. Mai 2012 (act. 4A, Beilage 6) führt schliesslich zu keinem anderen Ergebnis. Das Gutachten äussert sich nicht zur Frage, inwiefern die Begegnungszone zur Beseitigung der bestehenden Gefahren beiträgt. Es verweist einzig in pauschaler Weise darauf, dass keine anderen zur Erreichung der verfolgten Ziele geeigneten Massnahmen bestünden (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. ausserdem act. 5 S. 4 f.). Zu diesem Ergebnis gelangt zwar auch das TBA (vgl. den Fachbericht vom 19.11.2013 [act. 9], S. 3). Dieser Umstand allein lässt die Begegnungszone indessen nicht als zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geeignet erscheinen. 3.3.4 Nach dem Ausgeführten erweist sich eine Begegnungszone nach der durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Einschätzung des TBA als ungeeignet für die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit für den Schutz der betroffenen Personengruppen. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 Bst. b SSV nicht erfüllt. 3.4 Weiter ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass einer der anderen in Art. 108 Abs. 2 SSV genannten Gründe für eine (weitere) Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit gegeben wäre. Dies gilt insbesondere für Art. 108 Abs. 2 Bst. a SSV, wonach die Geschwindigkeit herabgesetzt werden kann, wenn eine Gefahr vorliegt, die nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist. Derartige Gefahren liegen namentlich vor, wenn baulich bedingte ungenügende Sichtweiten (Kurven, Kuppen, Knoten) zu falschen Beurteilungen durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer führen können, oder wenn die Strassenanlage von der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer eine erheblich erhöhte Aufmerksamkeit erfordert (Verflechtungsstrecke, komplexe Verzweigungen; BVR 2010 S. 78 E. 4.3 [einleitend]; Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes [EJPD] vom 13. März 1990 zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten, Ziff. 4.1 S. 3; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., 2002, S. 55 N. 64). Zwar sind am …weg die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, Sichtweiten bei den Hauszugängen, den Zu- und Wegfahrten der Liegenschaften sowie bei einmündenden Strassen eher knapp (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Der auch insoweit nicht zu beanstandende Ergänzungsbericht des TBA führt indes aus, dass schon heute verkehrsberuhigende Massnahmen vorhanden sind (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Ausserdem wird bereits die Reduktion der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h diesen Gefahren in weitem Umfang Rechnung getragen haben. Inwieweit eine zusätzliche Temporeduktion um 10 km/h und eine andere Vortrittsregelung die Verkehrssicherheit zu verbessern vermöchte, ist daher nicht ersichtlich. 4. Damit ist keine der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Geschwindigkeit von Art. 108 Abs. 2 SVV erfüllt. Auch unter Berücksichtigung des den Behörden zukommenden Beurteilungsspielraums erweist sich der angefochtene Entscheid damit als rechtsfehlerhaft. In Gutheissung der Beschwerde ist dieser damit soweit die Begegnungszone …weg und die gegenüber den Beschwerdeführerinnen angeordnete Kostenfolge betreffend aufzuheben. Damit fällt auch die ursprüngliche Anordnung der EG Bern dahin. – Unter diesen Umständen braucht auf die von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eingegangen zu werden. Weiter erübrigen sich die Durchführung eines Augenscheins am ….weg sowie die Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich der geplanten Überbauungsordnung für das Areal …. Die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen werden daher abgewiesen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführerinnen vollständig. Da weder der nicht in Vermögensinteressen betroffenen Gemeinde noch der Vorinstanz Kosten auferlegt werden können, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die EG Bern hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, den Beschwerdeführerinnen für dieses Verfahren die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Dabei ist zu beachten, dass diese mehrwertsteuerpflichtig sind (vgl. Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <https://www.uid.admin.ch>) und deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihren eigenen Mehrwertsteuerabrechnungen als Vorsteuer abziehen können. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind nach den gleichen Grundsätzen neu zu verlegen. Entsprechend sind den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat die Einwohnergemeinde Bern diesen ihre Parteikosten (ohne Mehrwertsteuer) auch für dieses Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 5.2 Hinsichtlich der Parteikosten ist auf Folgendes zu verweisen: Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zuschläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen macht für das Verfahren vor der Vorinstanz ein Honorar von Fr. 6'462.50 geltend. Dies erscheint nach den obgenannten Kriterien als überhöht. Zwar ist mit den Beschwerdeführerinnen von einem durchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand auszugehen. Anders als diese meinen, können die Schwierigkeit sowie die Bedeutung der Streitsache angesichts der sich stellenden Rechtsfragen aber als ebenfalls bloss durchschnittlich eingestuft werden. Alles in allem erscheint damit für sämtliche im vorinstanzlichen Verfahren durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen vertretenen Personen ein Honorar von Fr. 5'000.-- als angemessen. Dies ergibt unter Berücksichtigung von Auslagen im Umfang von Fr. 182.20 und der Mehrwert-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, steuer von Fr. 414.60 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'596.80. Hiervon sind die auf die C.________ AG sowie D.________ entfallenden Anteile im Umfang von Fr. 1'500.-- sowie die in dem verbleibenden Anteil enthaltene Mehrwertsteuer abzuziehen (vgl. vorne Bst. B und E. 5.1 hiervor). Dies ergibt im vorinstanzlichen Verfahren zu ersetzende Parteikosten von Fr. 3'793.35. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen ein Honorar von Fr. 8'500.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Dies ist nach den obgenannten Kriterien ebenfalls überhöht, zumal der Rechtsvertreter aus dem vorinstanzlichen Verfahren bereits über Aktenkenntnis verfügte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch verschiedene Beweismassnahmen durchgeführt wurden (vgl. vorne Bst. C), was den Aufwand erhöhte. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von Fr. 7'500.-- zuzüglich Fr. 146.20 Auslagen, somit total Fr. 7'646.20, als angemessen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die Ziffer 1 des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. April 2013 vollständig sowie die Ziffern 2 und 3 soweit die Beschwerdeführerinnen betreffend aufgehoben. 2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. b) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf insgesamt Fr. 7'646.20 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 3. a) Für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland werden den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.09.2015, Nr. 100.2013.167U, b) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, bestimmt auf insgesamt Fr. 3'793.35 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführerinnen - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland - dem Bundesamt für Strassen und mitzuteilen: - dem Tiefbauamt des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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