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Bern Verwaltungsgericht 26.11.2013 100 2013 113

26 novembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,587 parole·~23 min·7

Riassunto

Beitrag aus dem Sportfonds an die Anschaffung von Sportmaterial (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2013 - 8930/710272) | Subventionen

Testo integrale

100.2013.113U BUC/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. November 2013 a.o. Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg Sportclub X.___ handelnd durch die statutarischen Organe, … Beschwerdeführer gegen Kanton Bern handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Beitrag aus dem Sportfonds an die Anschaffung von Sportmaterial (Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2013; 8930/710272)

Sachverhalt: A. Der als Verein geführte Sportclub X.___ (nachfolgend: X) bezweckt die Förderung und Unterstützung der Verbreitung des Rugbysports in der Schweiz. Er führt regelmässige Trainings durch, bestreitet Freundschaftsspiele und pflegt den Kontakt mit anderen Organisationen und Vereinen, welche die gleichen Ziele verfolgen. Am 17. Januar 2013 reichte der X.___ beim Schweizerischen ...verband ein Gesuch ein um Ausrichtung von Beiträgen aus dem Sportfonds für folgendes, im Jahr 2012 angeschafftes Sportmaterial: Material (Stück) vom X.___ geltend gemachte Kosten Gedrängemaschine (1) Fr. 3'944.15 Junior Tackle Bags (4) Fr. 380.30 Trainingsbälle (40) und Ballsäcke (3) Fr. 512.90 In seinem Gesuch beantragte der X.___ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) sinngemäss die Zusicherung eines Beitrags in der Höhe von Fr. 1'934.95 (= 40 % vom Total der vorgenannten Kosten). Mit Verfügung vom 13. März 2013 gewährte die POM dem X.___ einen Beitrag von Fr. 210.-- (aufgerundet), wobei sie lediglich von anrechenbaren Kosten von Fr. 512.90 (Trainingsbälle und Ballsäcke) ausging. B. Gegen diese Verfügung hat der X. am 5. April 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und folgende Begehren gestellt: «Die Beitragsverfügung […] vom 13. März 2013 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und -berechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter ist der Beitrag aus dem Sportfonds an die Materialbeschaffung des Beschwerdeführers gemäss Gesuch vom 17. Januar 2013 gestützt auf die Sportfondsverordnung (SpfV) direkt durch das Verwaltungsgericht festzulegen. […]» Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2013 beantragt die POM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich am 6. Juni 2013 zu dieser Eingabe geäussert; er hält an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [LotG; BSG 935.52]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Verweigerung eines Beitrags aus dem Sportfonds des Kantons Bern. Solche Verfügungen überprüft das Verwaltungsgericht auf Rechtsverletzungen hin (Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 80 VRPG). Gerügt werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 80 Bst. a und b VRPG; vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2). 1.3 Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2013 bringt der Beschwerdeführer einleitend vor, die angefochtene Verfügung, mit welcher die POM zu Unrecht nur die Trainingsbälle und Ballsäcke, nicht aber auch die Gedrängemaschine und Junior Tackle Bags als beitragsberechtigtes Sportmaterial qualifiziert habe, sei ungenügend begründet; die Ausführungen der POM erschöpften sich in «knappen, ihm unverständlichen fünf Zeilen». Damit rügt er eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verpflichtet die Behörde namentlich, die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen effektiv zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen. Folge dieser Prüfungspflicht und zugleich Bedingung einer wirksamen Selbstkontrolle ist die behördliche Begründungspflicht (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im

Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 133 I 270 E. 3.1; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3, 2004 S. 133 E. 4.4.1). An der behördlichen Begründungspflicht ändert nichts, dass auf die Zusicherung von Beiträgen aus dem Sportfonds kein Rechtsanspruch besteht (vgl. hinten E. 3.3). Den Parteien stehen die Verfahrensgarantien unabhängig ihrer Berechtigung in der Sache zu. Allfällige Beurteilungs- oder Ermessensspielräume der Behörde sprechen nicht gegen, sondern vielmehr in der Regel für eine verhältnismässig strenge Begründungspflicht. Denn die Anforderungen an die Begründung steigen tendenziell, je grösser der Handlungsspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Konkretisierung offener Normen und bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen sind. Gerade in solchen Fällen trägt die Begründungspflicht im Sinn einer Selbstkontrolle zur Rationalisierung der Entscheidfindung bei und kann verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Erwägungen leiten lässt. Weiter ist zu bedenken, dass eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur möglich ist, wenn die zuständige Instanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (statt vieler BGE 129 I 232 E. 3.3; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3). 2.2 Der angefochtenen Verfügung kann zwar neben dem Beitragssatz und den Rechtsgrundlagen entnommen werden, dass und weshalb die POM die Kosten für die Anschaffung der Tackle Bags nicht als beitragsberechtigt erachtet (vgl. hinten E. 4.1). Indessen fehlen solche Überlegungen in Bezug auf die Gedrängemaschine. Die Gründe, weshalb sie den diesbezüglichen Anliegen des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, sind erst in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2013 dargelegt worden. Soweit die POM den für die Gedrängemaschine geforderten Beitrag aus dem Sportfonds implizit und ohne Begründung verweigert hat, liegt mithin eine Gehörsverletzung vor, die – entsprechend der formellen Natur solcher Teilansprüche – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Praxisgemäss können allerdings Gehörsverletzungen unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 131 II 271 E. 11.7.1; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5, 2009 S. 328 E. 2.3, 2008 S. 97 E. 2.2.3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Grundrechtsverletzung wiegt nicht besonders schwer. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 6. Juni 2013 zeigen zudem, dass er seine Rechte trotz der Gehörsverletzung

umfassend wahrnehmen konnte und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung auch in Bezug auf die streitbetroffene Gedrängemaschine möglich war. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die angefochtene Verfügung sei infolge dieses formellen Mangels aufzuheben; vielmehr ergibt sich aus seinen im Licht der Begründung gewürdigten Anträgen klar, dass er in erster Linie einen Entscheid in der Sache verlangt. Weiter hat die POM die Gründe, welche nach ihrer Auffassung die Verweigerung der Beitragszusicherung in Bezug auf die Gedrängemaschine rechtfertigen, in der Beschwerdeantwort nachgeliefert und damit neben einer sachgerechten Anfechtung eine materiellrechtliche Überprüfung ihrer Verfügung ermöglicht. Dass die Kognition des Verwaltungsgerichts enger ist als diejenige der POM, steht mit Blick auf die vorliegenden Gehörsverletzungen und die zu beurteilenden Fragen einer Heilung nicht entgegen (vgl. im Übrigen zur ausnahmsweise heilungsbedingten Erweiterung der verwaltungsgerichtlichen Kognition z.B. BVR 2012 S. 121 E. 2.2.2 [nicht publ.], 2008 S. 97 E. 2.2.3). Unter diesen Umständen käme die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache ohne materielle Prüfung der Angelegenheit einem formalistischen Leerlauf gleich und führte zu unnötigen Verzögerungen, die mit den (der Gehörsgewährung gleichgestellten) Interessen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache und prozessökonomischen Verfahrensführung nicht zu vereinbaren wären. Der Heilung der Gehörsverletzung ist allerdings bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (hinten E. 5). 3. In der Sache ist strittig, ob die POM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines Beitrags aus dem Sportfonds bezüglich der Gedrängemaschine und der vier Junior Tackle Bags – d.h. im Umfang von total Fr. 1'729.80 (= 40 % von Fr. 3'944.15 + 380.30) – zu Recht abgewiesen hat (vorne Bst. A). 3.1 Lotteriegelder sind ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zu verwenden (Art. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [SR 935.51; nachfolgend: LG] i.V.m. Art. 26 der Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten [nachfolgend: IVLW; BSG 945.4]). Jeder Einsatz von Lotteriegeldern setzt eine Rechtsgrundlage im Lotteriegesetz voraus (Art. 34 Abs. 1 LotG). Der Lotteriefonds und der Sportfonds werden ausschliesslich aus den dem Kanton zufliessenden Erträgen aus Lotterien gespeist (Art. 36 Abs. 1 LotG [Fassung vom 12.6.2012, in Kraft seit 1.1.2013; BAG 12-91]). Das LotG bestimmt weiter, dass die von Swisslos überwiesenen Reinertragsanteile in den Lotteriefonds fallen (Art. 45 Abs. 1). Aus dem Lotteriefonds werden der Sportfonds und der

Kulturförderungsfonds gemäss der Kulturförderungsgesetzgebung gespeist (vgl. Art. 45 Abs. 2 LotG [Fassung vom 12.6.2012, in Kraft seit 1.1.2013; BAG 12-91]). Der Sportfonds wird von der POM verwaltet (Art. 46a Abs. 1 LotG). Er ist namentlich für die Anschaffung von Sportmaterial zu verwenden (Art. 46a Abs. 2 Bst. b LotG; zum Ganzen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 121 E. 3.1 ff.). 3.2 Unbeschadet der Vorgaben im LotG richten sich Verwaltung und Verwendung der Mittel des Sportfonds nach der Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 (SpfV; BSG 437.63) sowie nach der sich auf das LotG und die SpfV stützenden, diese präzisierenden Wegleitung der POM. Sowohl die SpfV als auch die Wegleitung vom 11. Juli 2011 (gültig ab 1.8.2011 [nachfolgend: bisherige Wegleitung SpfV]) sind mit Wirkung ab 1. Januar 2013 teilweise revidiert bzw. geändert worden (Änderung der SpfV vom 19.9.2012 [BAG 12-81] bzw. Erlass der neuen Wegleitung vom 20. November 2012 [nachfolgend: neue Wegleitung SpfV], welche diejenige vom 11.7.2011 ersetzt). Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sein im Jahr 2013 gestelltes Gesuch nach den neuen Bestimmungen zu beurteilt ist, stellt sich die POM auf den Standpunkt, das Gesuch betreffe Rechnungen für Sportmaterialen aus dem Jahr 2012, weshalb allgemeinen intertemporalen Regeln folgend die Anrechenbarkeit der Kosten nach der SpfV in der bis Ende 2012 gültigen Fassung und nach der bisherigen Wegleitung SpfV zu beurteilen sei. 3.2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zu den Änderungen der SpfV vom 19. September 2012 sind die am 1. Januar 2013 hängigen Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen (vgl. auch Art. 18 SpfV). Der Beschwerdeführer hat das Gesuch am 17. Januar 2013 gestellt, womit das Verwaltungsverfahren nach Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig geworden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 LotG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 VRPG; BVR 2012 S. 109 E. 2.3). In Anwendung der vorerwähnten Übergangsregelung ist das Gesuch nach der SpfV in der Fassung vom 19. September 2012 und folglich auch nach Massgabe der neuen Wegleitung SpfV, welche sich ausdrücklich auf die SpfV in dieser Fassung stützt (vgl. Ziff. 1, Rubrik «Grundlagen»), zu beurteilen. 3.2.2 Daran ändert entgegen der POM nichts, dass der strittige Beitrag aus dem Sportfonds Sportmaterial betrifft, das im Vorjahr angeschafft wurde: Zwar trifft zu, dass sowohl nach der alten als auch der neuen Wegleitung SpfV Beitragsgesuche betreffend die Anschaffung von Sportmaterial nicht vor, sondern stets nur nach der jeweiligen Materialanschaffung eingereicht und Beiträge von vornherein nur gewährt werden können, wenn das Material im laufenden oder in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr gekauft wurde, wobei das Rechnungsdatum massgeblich ist (vgl. bisherige Wegleitung SpfV, Ziff. 3.1 und 3.4; neue Wegleitung SpfV, Ziff. 3 Rubrik «Gesuch»). Damit wird in Bezug auf die Bemessung der Beiträge in der Tat auf Umstände abgestellt, die sich vor dem 1. Januar 2013 verwirklicht haben. Entgegen

der Auffassung der POM führt die Anwendung der neuen Regelung hier aber schon deshalb nicht zu einer (einzig in der Eingriffsverwaltung grundsätzlich verpönten) echten Rückwirkung, weil allein in Bezug auf den Umfang des Sportfondsbeitrags, nicht aber auch hinsichtlich der anderen Kriterien, die für die Beitragsgewährung ebenfalls relevant sind, an Tatsachen angeknüpft wird, die sich vor dem 1. Januar 2013 ereigneten. Vielmehr liegt eine sog. unechte Rückwirkung vor, die hier ohne weiteres zulässig ist, da ihr weder wohlerworbene Rechte noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV) entgegenstehen und es vorliegend ohnehin um Fragen der Leistungsverwaltung geht (vgl. etwa BVR 2013 S. 282 E. 2.7; BGE 133 II 97 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 310, 335 ff., 342, auch zum Folgenden). Dieses Ergebnis steht ohne weiteres in Einklang mit allgemeinen Prinzipien betreffend die zeitliche Geltung von Erlassen; es trägt dem Rechtssicherheitsgrundsatz und Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf Weitergeltung bisherigen Rechts ausreichend Rechnung (zur zeitlichen Geltung der Regeln betreffend Beiträge aus dem Sportfonds siehe auch etwa BVR 2012 S. 121 E. 3.2 und 3.4). 3.2.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch nach der SpfV in der Fassung vom 19. September 2012 und nach Massgabe der neuen Wegleitung SpfV zu beurteilen. 3.3 Von kantonalbernischen Vereinen, Verbänden oder Gemeinden angeschafftes mobiles Sportmaterial kann mit Beiträgen aus dem Sportfonds unterstützt werden, wenn es sich dabei um übliches, unpersönliches, der unmittelbaren Ausübung der jeweiligen Sportart dienliches mobiles Sportmaterial handelt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SpfV). Nach Art. 9 Abs. 3 SpfV beträgt der Beitrag maximal 40 % der anrechenbaren Kosten (erster Satz). Für bestimmte Sportmaterialien können Obergrenzen festgelegt werden; es werden keine Beiträge unter Fr. 200.-- ausgerichtet (zweiter und dritter Satz). Auf die Zusicherung von Beiträgen aus dem Sportfonds besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Art. 27 IVLW; Art. 34 Abs. 5 LotG; Art. 5 Abs. 1 SpfV). Sind die Voraussetzungen bzw. Bedingungen für eine Beitragsgewährung im Einzelfall erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde – hier die POM – nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Beitrag aus dem Sportfonds ausgerichtet wird (sog. Entschliessungs- und Rahmenausfüllungsermessen; vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 26 N. 7 ff.). Die massgebenden Rechtsnormen legen mithin nur bestimmte, für die Gesuchsbeurteilung bedeutsame Kriterien und Gesichtspunkte fest, ohne dass die POM bei Erfüllung dieser Anforderungen verpflichtet wäre, dem Gesuch zu entsprechen (zum Ganzen BVR 2013 S. 183 E. 2.1, 2012 S. 121 E. 3.1 ff., 3.6). 3.4 Die POM hat zur Konkretisierung der Bestimmungen der SpfV die vorgenannte Wegleitung erlassen, wobei hier mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vorne Bst. A) die neue Wegleitung SpfV massgeblich ist (siehe vorne E. 3.2). Diese

stützt sich auf Art. 3 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 SpfV und regelt namentlich Termine, einzureichende Unterlagen, Beitragsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen sowie Kriterien für Beitragssätze, -obergrenzen und -ausschlüsse. In Bezug auf die Beitragsgewährung und -berechnung für das Sportmaterial sieht sie soweit hier interessierend Folgendes vor: «3.Beiträge für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial […] Beitragsvoraussetzungen • Für jeden Sportverband und dessen Sportvereine ist grundsätzlich das Material beitragsberechtigt, das auf der Materialliste im Anhang […] aufgeführt ist. Dieses Material zeichnet sich dadurch aus, dass es: • mobil ist […] • zur Ausübung des Kernsports erforderlich ist • für das Training notwendig oder üblich ist • im Anhang nicht als von Beiträgen ausgeschlossen aufgeführt ist • Beiträge können ausgerichtet werden, wenn das Sportmaterial auf der Rechnung konkret bezeichnet ist und die Rechnung auf den Gesuchsteller […] ausgestellt und von diesem […] bezahlt wurde. […] Gesuch • Das Gesuchsformular ist nach der Anschaffung einzureichen. • Pro Kalenderjahr kann ein Beitragsgesuch eingereicht werden. • Es können jeweils das laufende und das diesem vorangehende Kalenderjahr zur Abrechnung eingereicht werden. Massgeblich ist das Datum der Rechnung. […] Beitragsfestlegung • An das beitragsberechtigte Sportmaterial gemäss Materialliste werden maximal 40 % der anrechenbaren Kosten gewährt. • Für das im Anhang entsprechend aufgeführte und bezeichnete Sportmaterial mit einer Obergrenze, werden die maximal 40 % der anrechenbaren Kosten bis zum Erreichen der festgelegten Obergrenze gewährt. […] […] […] […] Anhang zu den Beiträgen für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial gemäss Praxis (vgl. zum Ganzen Art. 9 SpfV und Ziffer 3 der Wegleitung zur SpfV) […] Tabelle 2: Sportmaterial nach Sportart (nicht abschliessend) Sportart Material, für das ein Beitrag gewährt werden kann: Kein Beitrag wird gewährt für: […] […] […] Rugby • Bälle • Tackle Bag • Schutzpads […] […] […] […]»

4. Umstritten ist einerseits die Beitragsberechtigung der Kosten für die Anschaffung der vier Junior Tackle Bags (vgl. hiernach E. 4.1). Andererseits besteht Uneinigkeit, ob die Kosten für die Gedrängemaschine beitragsberechtigt sind (hinten E. 4.2). Nicht strittig ist die Höhe des Beitragssatzes, den die POM – wie in Art. 9 Abs. 3 SpfV im Verbund mit der neuen Wegleitung SpfV (Ziff. 3) vorgesehen – auf 40 % festgelegt hat. 4.1 Tackle Bags sind mannshohe, freistehende Rollen/Säcke, an denen das sog. Tackling (bekämpfen, attackieren bzw. tiefhalten) des Gegners geübt werden kann. Die POM hat die Beitragsberechtigung der diesbezüglichen Kosten mit der Begründung verneint, die eingereichte Rechnung datiere vom Vorjahr, weshalb noch die bisherige Regelung (insbesondere: alte Wegleitung SpfV) massgebend sei. Danach zählten Tackle Bags nicht zu den beitragsberechtigten Kosten. Diese seien erst unter der Herrschaft der revidierten SpfV und gemäss der neuen Wegleitung SpfV beitragsberechtigt. Gestützt auf ein zwischen den Sportfondsverantwortlichen und dem ...verband am 19. November 2012 geführtes Gespräch seien der Rugbysport als solcher und Tackle Bags als für die «Entwicklung der Spielkompetenz essentiell[es]» und vielseitig einsetzbares Sportmaterial in die Tabelle 2 der neuen Wegleitung SpfV aufgenommen worden. – Wie vorne ausgeführt, ist die Beitragsberechtigung der Kosten für die Tackle Bags und das übrige, im Jahr 2012 angeschaffte Material entgegen der POM nach der revidierten SpfV und der neuen Wegleitung SpfV zu beurteilen (siehe vorne E. 3.2). Nach Massgabe dieser Regelung sind die Kosten für die Tackle Bags, welche die Beschwerdeführerin am 27. März 2012 angeschafft hat (Datum Rechnung ... Ltd; Vorakten POM [act. 5A], pag. 41 ff.), unstreitig zum beitragsberechtigten Sportmaterial im Sinn von Art. 46a Abs. 2 Bst. b LotG zu zählen (neue Wegleitung SpfV, Ziff. 3, Tabelle Nr. 2). Insoweit hält die angefochtene Verfügung der POM – auch unter Berücksichtigung des dieser bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe zuzubilligenden Spielraums (hinten E. 4.3) – der Rechtskontrolle nicht stand. Soweit die Kosten für die Tackle Bags betreffend, ist die Beschwerde mithin gutzuheissen. 4.2 Die Beitragsberechtigung der Kosten für die Gedrängemaschine hat die POM mit der Begründung verneint, dieses Gerät bringe zwar einen Mehrwert insbesondere unter den Aspekten Krafteinsatz, Technik im Gedränge und Training mit Teamkollegen. Im Gegensatz etwa zu mobilen Toren oder Bällen sei die Gedrängemaschine aber für die Ausübung des Kernsports nicht zwingend erforderlich. Auch Tackle Bags seien für das Ausüben der Sportart bzw. des Spiels nicht zwingend erforderlich, doch handle es sich dabei – anders als bei der Gedrängemaschine – um ein vielseitig einsetzbares Schlüssel-Trainingselement. Deshalb würden sowohl nach bisheriger Praxis als auch nach der neuen Regelung Gedrängemaschinen nicht unterstützt; dieselbe Praxis gelte für die mit dem Rugby eng verwandte Sportart American Football. Entsprechend sei – auch gestützt auf das mit dem ...verband am 19. November 2012 geführte Gespräch –

die Gedrängemaschine nicht als beitragsberechtigtes Material in die Tabelle 2 der neuen Wegleitung SpfV aufgenommen worden. Der Sportfonds könne aus finanziellen Gründen unmöglich sämtliche für das Training oder die Ausübung einer Sportart möglichen Sportmaterialien unterstützen. Auch aus diesem Grund enthalte die neue Wegleitung SpfV erstmals eine Tabelle, die sportartspezifisch kläre, welche Sportmaterialien angerechnet werden könnten und welche von Beiträgen ausgeschlossen seien. Diese Tabelle beantworte freilich nur die häufigsten Fragestellungen und sei nicht abschliessend. Wenn ein Gerät nicht in der Negativliste aufgeführt sei, so bedeute dies nicht automatisch, dass dieses beitragsberechtigt sei. – Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen, Rugby sei mit American Football nicht vergleichbar; insbesondere gebe es dort kein Gedränge und würden keine Gedrängemaschinen eingesetzt. Er (der Beschwerdeführer) verwende seit jeher Gedrängemaschinen, da diese von elementarer Bedeutung bzw. unerlässlich seien, um das Gedränge und damit die gefährlichste Situation im Rugbyspiel einzuüben. Wie Tackle Bags, dienten auch Gedrängemaschinen der Gesundheit und Verletzungsprävention der Spieler und würden regelmässig sowohl im Training als auch vor Ernstkämpfen eingesetzt; sie dienten nicht eigentlich dem Krafttraining, sondern ermöglichten den Spielern, eine harte und ohne Helm und Plastikrüstung betriebene Sportart korrekt und verletzungsfrei zu erlernen. 4.3 Mit der Frage, ob die Gedrängemaschine zum mobilen und üblichen, unpersönlichen, der unmittelbaren Ausübung des Rugbysports dienlichen Sportmaterial zählt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SpfV), liegt die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe im Streit. Die Anwendung solcher Begriffe hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Rechtskontrolle zu unterziehen (vgl. vorne E. 1.2). Allerdings vermittelt diese offene Normierung der POM einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum. Denn eine umfassende verwaltungsgerichtliche Rechtskontrolle scheiterte vorab am fehlenden Überblick über die gesamte Beitragspraxis, unter Umständen aber auch an fachtechnischem Wissen in Einzelfragen. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Prüfungsdichte einzuschränken. Im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gericht ist lediglich zu prüfen, ob sich die POM bei der Auslegung von sachlichen Überlegungen hat leiten lassen und ob der auf ihrer wertenden Teilkonkretisierung beruhende Entscheid namentlich unter dem Gesichtswinkel des Rechtsgleichheitsgebots als vertretbar erscheint (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die zu überprüfende Verfügung der POM in Einklang mit dem Inhalt der neuen Wegleitung SpfV steht (weiterführend BVR 2013 S. 183 E. 3.3 f., 2012 S. 121 E. 4.1.1 f.). 4.4 Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers kommt es in seinen Spielklassen durchschnittlich rund 30-40 Mal pro Spiel zu einem

Gedränge. In dieser Standardsituation stossen je acht Spieler der Mannschaften aufeinander, um durch gegenseitiges Wegstossen in Ballbesitz zu kommen. Mit der Gedrängemaschine soll vorab diese Spielsituation trainiert werden. Sie hat ein Eigengewicht von rund 450 kg und wird von den Spielern wie ein Schlitten über den Rasen geschoben. – Verneint die POM bei dieser Sachlage die Beitragsberechtigung der Kosten für die von der Beschwerdeführerin am 28. September 2012 (Datum Rechnung ... Ltd; Vorakten POM [act. 5A], pag. 39 ff.) erworbene Gedrängemaschine, so kann ihr nicht vorgeworfen werden, die Wegleitung SpfV missachtet oder den ihr durch Art. 9 SpfV vermittelten Beurteilungsspielraum aus anderen Gründen unsachlich ausgefüllt und insgesamt einen nicht vertretbaren Entscheid getroffen zu haben: Dem Beschwerdeführer kann zwar gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Gedrängemaschine sei ein im Rugby bekanntes und zweckmässiges Trainingsgerät. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Gedrängemaschine es ermöglicht, nebst anderem ein Gedränge und damit eine relativ verletzungsträchtige Standardspielsituation verhältnismässig kontrolliert und mit einer geringeren Verletzungsgefahren als im echten Gedränge einzuüben. Ferner trifft zu, dass die Maschine in der neuen Wegleitung SpfV in der Tabelle 2 in der Spalte «Kein Beitrag wird gewährt für:» nicht aufgeführt ist (siehe vorne E. 3.4). Die Tabelle ist jedoch nicht abschliessend, so dass aus dem Umstand, dass die Gedrängemaschine in der Negativliste nicht genannt wird, nicht geschlossen werden kann, diese gehöre zum beitragsberechtigten Sportmaterial. Weiter erscheint es unter den gegebenen Umständen sowie im Quervergleich mit anderen Sportarten und den in der Tabelle aufgeführten Sportmaterialien haltbar, die Maschine nicht zu jenem mobilen Sportmaterial zu zählen, das – wie es die Wegleitung SpfV in Konkretisierung der in Art. 9 Abs. 1 und 2 SpfV verankerten Erfordernisse verlangt – zur Ausübung des Kernsports erforderlich ist. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung der in Art. 9 Abs. 1 und 2 SpfV im Verbund mit der neuen Wegleitung SpfV aufgestellten Kriterien die POM zu einer Auslese des beitragsberechtigten Sportmaterials zwingt, weil die finanziellen Mittel des Sportfonds von vornherein limitiert sind. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Vorwurf nicht, die POM habe sich nicht an die allgemeinen Grundsätze der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe gehalten, wenn sie die auch im Vergleich mit anderem Sportmaterial eher kostspielige Gedrängemaschine (diese kostet gemäss der vorerwähnten Rechnung der Firma ... Ltd rund Fr. 4'000.--) nicht zum beitragsberechtigten Sportmaterial zählt und aus diesem Grund das Beitragsgesuch diesbezüglich abgewiesen hat. Schliesslich hat sich die POM bei ihrem Entscheid auch nicht von – dem Zweck der massgebenden Vorschriften – fremden Erwägungen leiten lassen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, ihr Entscheid sei nicht geeignet sicherzustellen, dass im Rahmen der verfügbaren Mittel nur Vorhaben mit gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken unterstützt werden (vgl. vorne E. 3.1).

4.5 Weiteres, das darauf hindeutete, dass die POM Art. 9 Abs. 1 und 2 SpfV in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien konkretisiert hätte oder dass sie sich von sachfremden Beurteilungskriterien hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Es ergibt sich somit, dass der Entscheid der POM, die Gedrängemaschine wie bisher und in Übereinstimmung mit der neuen Wegleitung SpfV nicht zum beitragsberechtigten Sportmaterial im Sinn von Art. 9 SpfV zu zählen, vertretbar erscheint und der Rechtskontrolle standhält. Damit ist eine Beitragszusicherung nach pflichtgemässem Ermessen von vornherein ausgeschlossen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4.6 Zusammenfassend hält die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle stand, soweit die POM den für die Gedrängemaschine verlangten Beitrag von Fr. 1'577.65 (= 40 % der geltend gemachten Kosten von Fr. 3'944.15) verweigert hat (vgl. vorne E. 4.2 ff.). Soweit die teilweise Verweigerung des Sportfondsbeitrags hingegen darauf beruht, dass die POM die Kosten für die vier Junior Tackle Bags nicht als beitragsberechtigt qualifiziert und die Beitragszusicherung verweigert hat, erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft (vgl. vorne E. 4.1). Insoweit verbleibt der POM im Fall einer erneuten Gesuchsbeurteilung kein Ermessensspielraum (vgl. auch etwa BVR 2012 S. 121 E. 5). Deshalb ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde nicht nur die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben, sondern die POM zugleich anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das mit Gesuch vom 17. Januar 2013 geltend gemachte Sportmaterial aus dem Sportfonds zusätzlich zum bereits gewährten (aufgerundeten) Beitrag von Fr. 210.-- einen solchen in der Höhe von Fr. 150.-- auszurichten (total Fr. 360.--, was einem aufgerundeten Anteil von 40 % der total beitragsberechtigten Kosten für die vier strittigen Junior Tackle Bags von Fr. 380.30 zuzüglich der Kosten für die Trainingsbälle und Ballsäcke von Fr. 512.90 entspricht). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer teilweise und wird insoweit grundsätzlich kostenpflichtig. Die festgestellte Gehörsverletzung (vgl. vorne E. 2.2) stellt jedoch vorliegend einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG) und zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

6. Nach Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht. Der strittige Beitrag stellt wohl keine Anspruchssubvention im Sinn dieser Bestimmung dar (vgl. etwa BGer 2C_762/2008 vom 8.5.2009, E. 1.1, 2C_473/2007 vom 18.9.2007, E. 2.1). Gegen den vorliegenden Entscheid dürfte somit lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offenstehen, weshalb in der Rechtsmittelbelehrung auf diese verwiesen wird. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 116 BGG; zur eng begrenzten Rügemöglichkeit vgl. z.B. BGer 2C_270/2010 vom 6.4.2010, E. 2.3). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise dahin gutgeheissen, dass die Verfügung der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 13. März 2013 teilweise aufgehoben und diese angewiesen wird, dem Beschwerdeführer für das mit Gesuch vom 17. Januar 2013 geltend gemachte Sportmaterial aus dem Sportfonds zusätzlich zum bereits gewährten Beitrag von Fr. 210.-- einen solchen in der Höhe von Fr. 150.-auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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