Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 8. August 2014 abgewiesen (BGer 2C_1163/2013). 100.2013.108U BUR/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. November 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Burkhard, a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiberin Kummler 1. A.________ 2. C.________ beide vertreten durch B.________ Beschwerdeführende gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde G.___ betreffend Verweigerung des Familiennachzugs infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 28. Februar 2013; BD 288/11)
Sachverhalt: A. C.________, geb. …1977, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 20. Juli 2002 in die Schweiz ein. Gestützt auf die am 7. August 2002 geschlossene Ehe mit der Schweizer Bürgerin D.___ erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 17. Januar 2006 wurde C.________ wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt und in der Folge fremdenpolizeilich verwarnt. Am 7. Januar 2009 wurde die Ehe geschieden und der gemeinsame Sohn F.___, geb. …2002, unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Daraufhin verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies C.________ aus der Schweiz weg. Die gegen den Rechtsmittelentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 8. September 2010 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ab (VGE 2009/450). Als letzte Instanz wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Juni 2011 die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ab, soweit es darauf eintrat (BGer 2C_787/2010). Seit dem 1. Juni 2011 ist C.________ mit der Schweizer Bürgerin E.___, geb. …1959, verheiratet. Da dieser neue Sachverhalt im bundesgerichtlichen Entscheid unberücksichtigt blieb, stellte E.___ am 1. Juli 2011 für ihren Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug. Die Einwohnergemeinde (EG) G.___, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), wies das Gesuch am 27. September 2011 ab. B. A.________ erhob Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese beteiligte C.________ als Partei am Verfahren. Mit Entscheid vom 28. Februar 2013 wies sie das Rechtsmittel ab.
C. Hiergegen haben A.________ und C.________ am 2. April 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen sei. Die EG G.___ hält mit Stellungnahme vom 10. April 2013 an ihrer Verfügung fest, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen; die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 19. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 13. Mai 2013 haben A.________ und C.________ eine Stellungnahme eingereicht. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
2. In Frage steht die Bewilligung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz zwecks Verbleibs bei der Beschwerdeführerin, seiner neuen Schweizer Ehefrau. 2.1 Eine Neubeurteilung der Aufenthaltsberechtigung kommt unter anderem dann in Frage, wenn eine Änderung der Sachlage eintritt, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht kommt (vgl. BGer 2C_1170/2012 vom 24.5.2013, E. 3.3, 2C_487/2012 vom 2.4.2013, E. 4.6; auch etwa BGE 136 II 177 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2011 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung die Schweiz nicht verlassen; stattdessen hat die Beschwerdeführerin, mit welcher er seit dem 1. Juni 2011 verheiratet ist, am 1. Juli 2011 ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht, worauf er aus prozessualen Gründen (vorläufig) in der Schweiz verbleiben durfte. Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund der neuerlichen Ehe mit einer Schweizerin auf einen neuen potenziell anspruchsbegründen Tatbestand berufen (vgl. E. 2.2 hiernach), den das Bundesgericht in seinem Entscheid (BGer 2C_787/2010 vom 16.6.2011, E. 1.5) nicht berücksichtigt hat (Bst. A hiervor). Die Vorinstanzen haben daher das Familiennachzugsgesuch zu Recht materiell geprüft und eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers vorgenommen. 2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b AuG). Ein ausländerrechtlicher Widerrufsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG). Als «längerfristig» gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 31 E. 2.1, 16 E. 2.1, beide auch zum Folgenden, 137 II 297 E. 2.1; BGer 2C_1170/2012 vom 24.5.2013, E. 3.1), und zwar unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt
oder unbedingt zu vollziehen ist. In jedem Fall rechtfertigt sich der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung oder Nichterteilung der Bewilligung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 96 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 16 E. 2.2.1, 135 II 377 E. 4.3; BVR 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.1). Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 BV ergeben sich gegenüber dem AuG keine weitergehenden Ansprüche (BGer 2C_470/2009 vom 4.11.2009, E. 2.3; VGE 2009/458 vom 8.11.2010, E 3.2, 2010/123 vom 28.7.2010, E. 4.2 mit weiterem Hinweis). Diesfalls bilden Grundlage der Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (vgl. etwa 137 I 247 E. 4.1, 135 II 377 E. 4.3; EGMR 2.8.2001 i.S. Boultif gegen Schweiz, Ziff. 48 [54273/00]; BVR 2011 S. 289 E. 5.1, 2008 S. 193 E. 5.3). 2.3 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2006 wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (vgl. Vorakten EG G.___ 4C, pag. 111). Damit hat er den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt (vgl. VGE 2009/450 vom 8.9.2010, E. 6.2.2 und vorne Bst. A). Was die Beschwerdeführenden dagegen einwenden, zielt ins Leere: Es kann ihnen nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, die in Frage stehende Strafe sei noch vor Inkrafttreten der Teilrevision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (StGB; SR 311.0) verhängt worden und könne daher nicht ohne weiteres unter Art. 62 AuG, in Kraft seit 1. Januar 2008, subsumiert werden. Sie übersehen, dass auch unter der Geltung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121, in Kraft bis 31.12.2007) und seiner Ausführungserlasse der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung unter anderem erlosch, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden war (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. a ANAG). Zudem hat sich mit der Teilrevision des Allgemeinen Teils des StGB an der Strafandrohung für schwere Betäubungsmitteldelikte nichts geändert. Die Ausländerbehörde sprach aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe eine Verwarnung aus, weil der Beschwerdeführer «das Gastrecht in der Schweiz massiv missbraucht» habe; gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass allein wegen der bestehenden und damals noch intakten Ehe mit der ersten Schweizer Ehefrau «im Moment auf fremdenpolizeiliche Massnahmen» verzichtet werde (vgl. Verwarnung vom 23.2.2006, Vorakten EG G.___ 4C, pag. 115). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde, S. 4) spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Strafurteils bereits ausländerrechtlich verwarnt und die Freiheitsstrafe im ersten Verfahren (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Scheidung von der ersten Ehefrau) mitberücksichtigt worden war. Mit Blick auf das hier in Frage stehende Familiennachzugsgesuch der neuen Ehefrau hat die POM das Vorliegen des Widerrufsgrunds einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu Recht bejaht. 3. Die Beschwerdeführenden rügen die Unverhältnismässigkeit der erneuten Bewilligungsverweigerung. 3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die POM auch heute von einem wesentlichen sicherheitspolitischen bzw. einem hohen öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung ausgeht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5c und 6a): 3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Januar 2006 wegen Erlangens, Besitzes und anschliessenden Verkaufs von mindestens 150 Gramm Kokaingemisch an diverse Abnehmerinnen und Abnehmer, begangen von Sommer 2004 bis Januar 2005, zu einer bedingten 18-monatigen Gefängnisstrafe bei einer Probezeit von vier Jahren verurteilt (vgl. E. 2.3 hiervor). Damit hat er ein erhebliches Verschulden auf sich geladen, zumal er über
Monate ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches geeignet war, eine beträchtliche Zahl von Personen an Leib und Leben zu gefährden; sein Tun zeugt auch von einer gewissen Rücksichts- und Gewissenlosigkeit (vgl. VGE 2009/450 vom 8.9.2010, E. 4.1.2). Hinzu kommt weiteres deliktisches Handeln: Am 1. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt (vgl. Vorakten EG G.___ 4C, pag. 151); am 4. März 2010 folgte, im abgeschlossenen ausländerrechtlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt, die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (bei einer Probezeit von drei Jahren) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 420.-- (Vorakten EG G.___ 4C, pag. 289). Von diesen weiteren strafrechtlichen Verfehlungen sind drei Delikte als Vergehen zu qualifizieren (vgl. Art. 90 Ziff. 2 [in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung, AS 1975 1257], Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]); jedenfalls die zuletzt begangene grobe Verkehrsregelverletzung ist keineswegs zu bagatellisieren, bedeutet sie doch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Tun eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Auch wenn diese jüngsten Verurteilungen für sich genommen keinen Widerrufsgrund setzen (vgl. E. 2.2 hiervor), sind sie entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Das Bundesgericht verfolgt mit Blick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesem zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei der ausländerrechtlichen Wegweisung eine strenge Praxis. Demgemäss wird das Interesse an der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer einer schweren Betäubungsmitteldelinquenz schuldig gemacht haben, als bedeutend eingestuft (BGE 125 II 521 E. 4a; BGer 2C_7/2011 vom 25.7.2011, E. 3.3; BVR 2008 S. 193 E. 6.2.1). Dieses Interesse erhält vorliegend mit Blick auf die teilweise erhebliche SVG-Delinquenz zusätzliches Gewicht.
3.1.2 Dem Beschwerdeführer hilft unter den gegebenen Umständen nicht, dass er seit den schwer wiegenden Betäubungsmitteldelikten im Jahr 2004/2005 soweit aktenkundig keine vergleichbar schweren Delikte mehr begangen hat: Angesichts der wiederholten Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung kann von einem seitherigen «Legalverhalten» keine Rede sein, welches entscheidend zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Seine während Monaten verübte Betäubungsmitteldelinquenz sowie die wiederholte Straffälligkeit zeigen, dass der Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne nicht gewillt war, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Zudem ist das Ausbleiben von weiteren schweren Delikten auch vor dem Hintergrund der auf vier und drei Jahre angesetzten Probezeiten – die mit Verurteilung vom 4. März 2010 festgesetzte ist erst vor wenigen Monaten abgelaufen – sowie der drohenden ausländerrechtlichen Bewilligungsverweigerung zu relativieren (vgl. auch Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2012, S. 31 ff., 122). Gutes Verhalten wird in der Probezeit allgemein erwartet und erlaubt kaum Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeitspanne (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.3 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BGer 2C_768/2011 vom 4.5.2012, E. 4.3). Es ist damit ein gewisses Risiko nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, was bei schweren Betäubungsmitteldelikten wie den von ihm verübten nicht hingenommen werden muss. Im Übrigen ist im Anwendungsbereich des AuG die Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr ohnehin nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Wegweisungsmassnahme. Vielmehr dürfen auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden (BGE 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 4.2; BVR 2011 S. 289 E. 5.3.1). Es ist damit auch unter Berücksichtigung der seit Begehen der schweren Betäubungsmitteldelikte vergangenen Zeit nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen. 3.2 Dem öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung sind die privaten Interessen am Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz gegenüberzustellen.
3.2.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz die veränderten familiären Verhältnisse, namentlich das Interesse, ihre Ehe in der Schweiz leben zu können, zu wenig berücksichtigt. – Dem kann nicht gefolgt werden: Der Eheschluss der Beschwerdeführenden erfolgte am 1. Juni 2011 und damit nur wenige Tage vor dem bundesgerichtlichen Entscheid betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers; zum Zeitpunkt des Eheschlusses hatten bereits zwei Beschwerdeinstanzen die Fernhaltemassnahme bestätigt (vgl. Bst. A hiervor). Die Beschwerdeführenden durften bei dieser Ausgangslage nicht auf den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vertrauen. Vielmehr mussten sie – im Unterschied zur Konstellation während der ersten Ehe des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.3 hiervor) – schon von Beginn ihrer Ehe an damit rechnen, dass diese nicht in der Schweiz gelebt werden kann, was der Beschwerdeführerin laut ihrem Schreiben vom 1. August 2011 auch bewusst war (Vorakten EG G.___ 4B, pag. 37). Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts als auch nach derjenigen des EGMR fällt bei diesen Gegebenheiten das private Interesse der Eheleute an der Fortsetzung ihres Ehelebens in der Schweiz von vornherein nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 3.6, 120 Ib 6 E. 4c; BGer 2C_270/2013 vom 30.5.2013, E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen, 2C_1170/2012 vom 24.5.2013, E. 4.3, 2C_249/2012 vom 7.12.2012, E. 3.7, 2C_216/2012 vom 23.8.2012, E. 3.2 und 4.4; VGE 2009/458 vom 8.11.2010, E. 4.3.3, 23486 vom 9.6.2009, E. 4.3.3; EGMR 2.8.2001 i.S. Boultif gegen Schweiz, Ziff. 48 [54273/00]; vgl. auch Silvia Hunziker, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 63 N. 17). Dieser Schluss ergibt sich auch aus dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Entscheid des EGMR vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen Schweiz (Ziff. 50 [12020/09]), wonach die Beziehungen des fehlbaren ausländischen Staatsangehörigen zur Freundin sowie zum gemeinsamen Kind bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden konnten, da zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Beziehungen der Aufenthaltsstatus der betroffenen Person bereits prekär war. Die Ehe der Beschwerdeführenden ist kinderlos geblieben. Sie vermag unter den genannten Umständen nicht eine besonders ausgeprägte familiäre Beziehung zur Schweiz zu begründen. Wohl ist für die 54-jährige Beschwerdeführerin mit Schweizer Bürgerrecht das
Eheleben in Nigeria kaum zumutbar (vgl. Beschwerde, S. 6). Diesem Umstand kommt aber in Fällen wie dem vorliegenden kein vorrangiges Gewicht bei der Interessenabwägung zu (vgl. VGE 2009/458 vom 8.11.2010, E. 4.3, 23486 vom 9.6.2009, E. 4.3.3). Im Übrigen ist angesichts der gegebenenfalls drohenden räumlichen Trennung der Ehegatten zwar wohl mit einer Beeinträchtigung der ehelichen Beziehung zu rechnen; die Fernhaltemassnahme erfordert aber keineswegs zwingend die Auflösung der Ehe (vgl. Beschwerde, S. 6). Die eheliche Beziehung der Beschwerdeführenden vermag folglich kein gewichtiges Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu begründen. 3.2.2 Mit der POM ist zudem festzustellen, dass auch heute – trotz der mehrjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers – von einer gefestigten Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer umsorgt zwar zusammen mit seiner Ehefrau den Schwiegervater, so dass dieser trotz labiler Gesundheit im eigenen Haus verbleiben kann (vgl. Schreiben des Schwiegervaters vom 25.3.2013 in Beschwerdebeilage [BB] 3; auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.3.2013 [BB 4] und vom 1.8.2011 [Vorakten EG G.___ 4B, pag. 37]). Zudem pflegt er in Ausübung des Besuchsrechts die Beziehung zu seinem Sohn aus erster Ehe (vgl. insbes. E. 3.2.3 hiernach). Vertiefte soziale Beziehungen im ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich sind damit aber nicht dargetan. Angesichts der bloss temporären Arbeitseinsätze als Bauarbeiter bzw. Strassenbauer durch Vermittlung der …. AG (vgl. hierzu BB 2; auch Vorakten EG G.___ 4B, pag. 39) liegt auch weiterhin keine stabile Arbeitssituation vor. Ebenso ist ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer weder im Betreibungsregister verzeichnet ist noch sonstige Schulden aufweisen soll (vgl. Beschwerde, S. 6), da dies ohne weiteres erwartet werden darf. Was schliesslich seine Rückkehr nach Nigeria betrifft, macht der Beschwerdeführer bloss geltend, in seinem Heimatland keine Familienangehörige mehr zu haben, nicht jedoch, dort auch sonst über keine Kontakte mehr zu verfügen (vgl. Beschwerde, S. 7). Es ist vor diesem Hintergrund nicht von der Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria auszugehen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Alter von 36 Jahren in seinem Heimatland, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat, gegebenenfalls nicht sollte neue Kontakte knüpfen können. 3.2.3 Klarzustellen ist, dass der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem Sohn F.___ zum vornherein keinen Anspruch nach Art. 42 AuG ableiten kann: In Betracht fallen einzig die ausländischen Ehegatten und die Kinder von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer als nicht sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer Elternteil kann die Beziehung zu seinem Sohn nur im beschränkten Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen. Wie ihm aus seinem früheren ausländerrechtlichen Verfahren bekannt ist (VGE 2009/450 vom 8.9.2010, E. 4.2; BGer 2C_787/2010 vom 16.6.2011, E. 3.2.2), ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) unter anderem erforderlich, dass das Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; vgl. jüngst BGer 2C_1112/2012 vom 14.6.2013 [zur Publ. bestimmt], E. 2.2 und 2.5). Von einem tadellosen Verhalten im Sinn der Rechtsprechung kann nicht die Rede sein (vgl. VGE 2009/450 vom 8.9.2010, E. 4.2.2). Anlass für eine Neuprüfung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers bildete jedoch einzig die neue Ehe mit einer Schweizerin (vgl. E. 2.1 hiervor). In Bezug auf das Vater-Sohn-Verhältnis und das Kindswohl werden indessen keine wesentlichen neuen Sachumstände geltend gemacht (vgl. Replik vom 13.5.2013). Beim Entscheid des EGMR i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 (vgl. E. 3.2.1 hiervor), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, handelt es sich zudem nicht um einen Leitentscheid, sondern um einen spezifischen Einzelfall (vgl. BGer 2C_365/2013 vom 30.8.2013 [zur Publ. bestimmt], E. 2.4, 2C_139/2013 vom 11.6.2013, E. 7.5; vgl. auch Beschluss des Ausschusses der Grossen Kammer des EGMR vom 9.9.2013, das Urteil vom 16.4.2013 mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht an die Grosse Kammer zu verweisen [Art. 43 Ziff. 2 EMRK]). Da keine relevanten neuen Aspekte ersichtlich sind, besteht somit kein Grund, die damalige Beurteilung (vgl. VGE 2009/450 vom 8.9.2010, E. 4.2.2 [kein tadelloses Verhalten]) in Frage zu stellen, zumal die dem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers entgegenstehenden öffentlichen Interessen aufgrund des
Zeitablaufs nicht entscheidend an Gewicht verloren haben (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.3 Eine Gesamtschau der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat zwischen Sommer 2004 und Januar 2005 mindestens 150 Gramm Kokaingemisch erlangt, besessen und anschliessend an diverse Abnehmerinnen und Abnehmer verkauft. Er ist deswegen unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 198 Tagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, was sein erhebliches Verschulden zum Ausdruck bringt. Auch wenn die Betäubungsmitteldelikte heute mehrere Jahre zurückliegen, begründet die schwerwiegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die damit manifestierte kriminelle Energie weiterhin ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Der Beschwerdeführer hat sich nicht davon abhalten lassen, erneut und wiederholt gegen die schweizerische Rechtsordnung zu verstossen. Insbesondere die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gibt dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zusätzliches Gewicht. Auch eine Rückfallgefahr kann nicht ausgeschlossen werden, was angesichts der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht hingenommen werden muss. Die Beschwerdeführenden müssten sich in der vorliegenden Konstellation daher schon auf ausserordentliche Umstände berufen können. Die privaten Interessen an einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sind jedoch von untergeordneter Bedeutung. Besonders ins Gewicht fällt, dass angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers von Anfang an kaum eine Bleiberechtsperspektive bestand. Die Beschwerdeführenden mussten bereits bei Eheschluss damit rechnen, ihre eheliche Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können. Es liegt zudem auch keine gefestigte Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse vor. Im Familiennachzug zur heutigen Ehefrau kommt der Beziehung des Beschwerdeführers zum Sohn aus erster Ehe – sie wird einzig in Ausübung des Besuchsrechts gepflegt – kein namhaftes Gewicht zu (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Aber auch im Rahmen von Art. 8 EMRK ist die Beeinträchtigung des gemeinsamen Beziehungsinteresses von Vater und Sohn weiterhin hinzunehmen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Die Bewilligungsverweigerung erweist
sich somit als verhältnismässig und der angefochtene Entscheid hält der Rechtskontrolle stand. 4. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführenden - der Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde G.___ - dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.