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Bern Verwaltungsgericht 26.11.2013 100 2013 1

26 novembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,445 parole·~17 min·6

Riassunto

Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit - Entschädigung und Kostenverlegung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 7. Dezember 2012 - vbv 8/2012) | Auflösung Anstellung

Testo integrale

100.2013.1U BUR/MAM/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. November 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Burkhard, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Marti A.___ vertreten durch Fürsprecher ... Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.___ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Rechtsanwalt ... Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit; Entschädigung und Kostenverlegung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 7. Dezember 2012; vbv 8/2012)

Sachverhalt: A. A.___, geboren am … 1960, trat am 1. Februar 2012 die Stelle als Leiter Werkhof in der Bauverwaltung der Einwohnergemeinde (EG) B.___ an. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 (richtig: 22.2.2012) kündigte die EG B.___ das Arbeitsverhältnis während der Probezeit auf den 29. Februar 2012. B. Gegen die Kündigungsverfügung erhob A.___ am 20. März 2012 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Ausrichtung einer Entschädigung und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie einer Arbeitsbestätigung. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2012 schrieb der Regierungsstatthalter das Verfahren betreffend das Arbeitszeugnis und die Arbeitsbestätigung als erledigt ab, da die EG B.___ mit einem neuen Zeugnis diesen Begehren entsprochen habe. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, auferlegte A.___ fünf Sechstel der Verfahrenskosten und verpflichtete die EG B.___, diesem einen Sechstel der Parteikosten zu ersetzen. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Dezember 2012 hat A.___ folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Umfang von vier Monatsgehältern zu bezahlen. Eventuell: Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu bezahlen. Subeventuell: Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/ Bienne vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Rechtssache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei Akt zu nehmen und Akt zu geben, dass sich die Beschwerdegegnerin den Rechtsbegehren Nr. 3 und Nr. 4 der Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 20. März 2012 (Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und einer Arbeitsbestätigung) unterzogen hat. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

A.___ beanstandet zudem die vom Regierungsstatthalter vorgenommene Kostenverlegung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11). Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2013 haben der Regierungsstatthalter und die EG B.___ die Abweisung der Beschwerde beantragt. Von der Gelegenheit, eine Replik einzureichen, hat A.___ am 25. März 2013 Gebrauch gemacht und folgende Rechtsbegehren gestellt: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung bzw. Genugtuung im Umfang von vier Monatsgehältern (brutto) zu bezahlen. Eventuell: Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung bzw. Genugtuung nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu bezahlen. Subeventuell: Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Rechtssache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Der Regierungsstatthalter und die EG B.___ haben mit Eingaben vom 2. bzw. 23. April 2013 an ihren Rechtsbegehren festgehalten. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 7. Dezember 2012, welchem die Kündigungsverfügung der EG B.___ vom 22. Februar 2012 zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer verlangte mit Beschwerde vom 20. März 2012 die Aufhebung der Kündigungsverfügung (Rechtsbegehren 1), das Ausrichten einer Entschädigung (Rechtsbegehren 2) sowie das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses und einer Arbeitsbestätigung (Rechtsbegehren 3 und 4). Aus der Begründung geht hervor, dass er gegen die Verfügung vom 22. Februar 2012 nicht deshalb Beschwerde erhob, weil er die Aufhebung der Kündigung und die Weiterbeschäftigung anstrebte. Vielmehr ging es ihm um eine Entschädigung wegen

der seiner Meinung nach missbräuchlichen Kündigung und um die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie einer Arbeitsbestätigung (vgl. Vorakten RSA, pag. 108). Die Gemeinde hatte indes weder zur Frage der Entschädigung noch zu jener des Arbeitszeugnisses und der Arbeitsbestätigung verbindlich in Form der Verfügung Stellung genommen, sondern einzig die Auflösung des Anstellungsverhältnisses verfügt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt ist auf den Streitgegenstand begrenzt, wobei die angefochtene Verfügung, das sogenannte Anfechtungsobjekt, dessen Rahmen vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das hinausgehen, was die verfügende Behörde angeordnet hat (vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). Folglich konnte im vorinstanzlichen Verfahren nur die Kündigung Streitgegenstand sein. Da der Beschwerdeführer etwas anderes verlangte, ist der Regierungsstatthalter zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten. Statt auf Nichteintreten zu erkennen, hat er das Verfahren in Bezug auf das Arbeitszeugnis und die Bestätigung als gegenstandslos abgeschrieben und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen (vgl. vorne Bst. B); weiter hat er den Beschwerdeführer als zu fünf Sechsteln unterliegend und zu einem Sechstel obsiegend betrachtet und ihm entsprechend Verfahrenskosten auferlegt und Parteikostenersatz zugesprochen. 1.3 Es stellt sich die Frage, ob im Vorgehen des Regierungsstatthalters eine Verletzung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen zu erblicken ist, welche die Kassation des Verfahrens erfordert. Gemäss Art. 40 Abs. 1 VRPG sind Verwaltungsjustizbehörden befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Nach der Rechtsprechung muss es sich um schwerwiegende Mängel handeln (BVR 2001 S. 563 E. 3a; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 40 N. 5 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Erforderlich ist die Kassation namentlich dann, wenn die Justizbehörde Versäumtes nicht nachholen kann oder Verfahrensmängel nur unvollkommen oder mit grossem Aufwand beseitigen könnte. Die Verwaltungsjustizbehörde hat bei der Beurteilung der Erschwernis die Bedeutung des Verfahrensfehlers und die berührten Interessen einzubeziehen und auch prozessökonomische Überlegungen zu berücksichtigen. – Wie im vorinstanzlichen Verfahren verlangt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. Genugtuung (vgl. vorne Bst. C). Ob das kommunale Recht dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Entschädigung infolge unbegründeter Kündigung während der Probezeit einräumt, ist eine Rechtsfrage. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist insoweit erstellt und die allfällige Verkürzung des Instanzenzugs stellt weder für den Beschwerdeführer noch die Gemeinde einen erheblichen Nachteil dar. Sämtliche Verfahrensbeteiligten haben

sich denn auch mit der Frage der Entschädigung infolge einer unbegründeten Kündigung auseinandergesetzt. Eine Kassation des vorinstanzlichen Verfahrens verbunden mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer könne bei der Gemeinde ein Gesuch um Entschädigung einreichen, käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Die Parteien und der Regierungsstatthalter im anschliessenden Beschwerdeverfahren würden ein weiteres Mal ihre bereits bekannten Standpunkte darlegen. Die mit diesem Vorgehen verbundene Verfahrensverlängerung läge nicht im Interesse der Beteiligten. Es ist unter diesen Umständen mit Blick auf die Prozessökonomie angezeigt, von einer Kassation des Verfahrens abzusehen. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.5 hiernach einzutreten. 1.5 Das Rechtsbegehren 2 (Unterziehen der Beschwerdegegnerin) betreffend, kann – soweit es durch die neu formulierten Rechtsbegehren gemäss Replik nicht ohnehin zurückgezogen worden ist – auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bereits der Regierungsstatthalter hat das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt (Arbeitszeugnis und -bestätigung) zufolge Einigung unter den Parteien als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). Weshalb das Verwaltungsgericht dies nochmals feststellen sollte bzw. davon «Akt zu nehmen und Akt zu geben» hätte, ist nicht ersichtlich. 1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung einer Entschädigung wegen «missbräuchlicher» Kündigung während der Probezeit. Der Regierungsstatthalter hat dies abgelehnt, ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen. 2.1 Der Beschwerdeführer war laut Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2011 öffentlichrechtlich angestellt (vgl. Art. 1 des Arbeitsvertrags). Für das gesamte Personal der Gemeinde mit Ausnahme des privatrechtlich angestellten nebenamtlichen Dienstpersonals gelten die Vorschriften des Personalreglements (vgl. Art. 1 des Personalreglements der EG B.___ vom 3. Dezember 2008; nachfolgend: Personalreglement). Dieses kennt keine Entschädigung infolge unbegründeter Kündigung während der Probezeit. Gemäss Art. 32 des Gemeindegesetzes vom

16. März 1998 (GG; BSG 170.11) gilt für das Gemeindepersonal sinngemäss das kantonale öffentliche Dienstrecht, soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen vorsehen (vgl. auch Art. 18 des Personalreglements und Art. 8 des Arbeitsvertrags). Einer eigenen Regelung der Gemeinde entspricht auch, wenn sie zu einer bestimmten Frage bewusst keine eigene Vorschrift erlässt und auch keine Ersatzvorschrift zur Anwendung kommen lassen will. Liegt ein solches sog. qualifiziertes Schweigen vor, besteht kein Raum für die subsidiäre Anwendung des kantonalen Rechts (BVR 2008 S. 105 E. 3.1; für den Fall der Abgangsentschädigung vgl. VGE 2012/289 vom 27.3.2013, E. 4, 22867 vom 20.11.2007, E. 5). Sofern im Umstand, dass die EG B.___ im Personalreglement keine Vorschrift über die Entschädigung infolge unbegründeter Kündigung kennt, kein qualifiziertes Schweigen liegt, könnte eine solche Entschädigung folglich nur ausgerichtet werden, wenn das kantonale Personalrecht eine solche vorsähe und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären. 2.2 Nach kantonalem Personalrecht steht als Folge einer unbegründeten Kündigung (eines Anstellungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit) die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung nicht im Vordergrund. Vielmehr ist die betroffene Person – sofern die Kündigung ohne triftigen Grund im Sinn von Art. 25 Abs. 2 oder ohne wichtigen Grund im Sinn von Art. 26 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) verfügt worden ist – grundsätzlich weiter zu beschäftigen (Art. 29 Abs. 1 PG). Eine Abgangsentschädigung ist allenfalls geschuldet, wenn die Anstellungsbehörde feststellt, dass die Weiterbeschäftigung aus von der betroffenen Person nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 PG). Der betroffenen Person kommt kein Wahlrecht zwischen Weiterbeschäftigung und Abgangsentschädigung zu (BVR 2011 S. 391 E. 3.2, 2010 S. 337 E. 4.3). – Vorliegend wurde das Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche (oder fristlose) Kündigung aufgelöst, sondern bereits in der Probezeit gekündigt. Das Probedienstverhältnis, welches in Art. 22 PG geregelt ist, dient dazu, die Fähigkeiten und die Eignung von neuen Mitarbeitenden für eine bestimmte Stelle vor der Begründung eines definitiven Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Auflösung des Probedienstverhältnisses wegen seines provisorischen Charakters in qualitativer Hinsicht keine hohen Anforderungen an die Beendigungsgründe zu stellen sind (BVR 2000 S. 481 E. 2 [zur Vorgängerbestimmung von Art. 22 PG, Art. 15 des Gesetzes vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht; GS 1993 S. 64 ff.]; VGE 2009/32 vom 18.6.2009, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Insoweit genügt die begründete Annahme, dass die betroffene Person dem Stellenprofil nicht entspricht oder dass das nötige Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden kann (BVR 2000 S. 481 E. 2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund sind die in Art. 29 Abs. 2 PG vorgesehenen finanziellen Ansprüche auf Probedienstverhältnisse von vornherein nicht anwendbar (vgl. VGE 2009/32 vom 18.6.2009, E. 3.3). Hinzu kommt, dass ein Anspruch auf Abgangsentschädigung nur besteht, sofern die

betroffene Person mindestens ein Dienstjahr geleistet und das 50. Lebensjahr zurückgelegt oder mindestens sechs Dienstjahre geleistet und das 40. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 32 Abs. 2 PG i.V.m. Anhang III zur Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]). Die Voraussetzung betreffend Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses ist bei Kündigungen während der Probezeit (diese dauert in der Regel höchstens sechs Monate, vgl. Art. 22 Abs. 3 PG) nicht erfüllt. – Da dem Beschwerdeführer während der Probezeit gekündigt worden ist (vgl. vorne Bst. A), hat er keinen Anspruch auf Abgangsentschädigung. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das kommunale Recht in Bezug auf diese Frage ein qualifiziertes Schweigen enthält (vgl. vorne E. 2.1). 2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt auch eine analoge Anwendung von Art. 336a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nicht in Frage, wonach die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen eine Entschädigung auszurichten hat. Zwar können grundsätzlich im Privatrecht entwickelte Regeln sinngemäss für die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse Geltung haben, zumal die Bestimmungen des OR unter Umständen als ergänzendes kantonales Recht gelten (vgl. von Kaenel/Zürcher, Personalrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 49 ff., S. 54 N. 11; vgl. auch etwa BGE 138 I 232 E. 6.1). Da das Personalgesetz eine abschliessende Regelung kennt (vgl. vorne E. 2.2), bleibt für den Beizug von privatrechtlichen Bestimmungen als ergänzendes Recht jedoch kein Raum (vgl. BVR 2006 S. 529 E. 5.3, VGE 2011/357 vom 20.4.2012, E. 4.5.2 mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 105 PG, der die Bestimmungen des OR einzig für den Bereich des kantonalen Staatshaftungsrechts zum ergänzend anwendbaren Recht erklärt (Vortrag des Regierungsrats betreffend das PG, in Tagblatt des Grossen Rates 2004, Beilage 20, S. 22). Eine analoge Anwendung von Art. 28 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 49 OR, worauf sich der Beschwerdeführer auch berufen will, kommt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht. 2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung infolge Kündigung während der Probezeit. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Kündigung – wie der Beschwerdeführer behauptet – in treuwidriger und willkürlicher Weise erfolgt sei. Die diesbezüglichen Beweisanträge werden demnach abgewiesen. Insoweit durfte auch die Vorinstanz auf die Abnahme der durch den Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel verzichten.

3. Umstritten ist schliesslich die vorinstanzliche Kostenverlegung. 3.1 Der Regierungsstatthalter hat den Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs als zu einem Sechstel obsiegend erachtet (vgl. vorne E. 1.2). Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe zur Hälfte obsiegt; in diesem Umfang habe er keine Verfahrenskosten zu tragen und Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Die Beschwerdegegnerin habe sich bezüglich der Rechtsbegehren 3 und 4 unterzogen, so dass der Regierungsstatthalter das Verfahren insoweit als erledigt habe abschreiben können. Die Vorinstanz hätte bei der Kostenverlegung auch den von der Gemeinde begangenen Gehörsverletzungen Rechnung tragen müssen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer vor Erlass der Kündigungsverfügung nicht angehört worden und die Verfügung sei nicht hinreichend begründet gewesen. 3.2 Die Kosten sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 VPRG). Nach dem Gesagten hätte der Regierungsstatthalter auf die Beschwerde betreffend Arbeitszeugnis und -bestätigung nicht eintreten dürfen, so dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten und die eigenen Parteikosten vollumfänglich hätte tragen müssen (vgl. vorne E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 84 Abs. 2 VRPG an die Parteibegehren gebunden und somit nicht befugt, die Kostenverlegung der Vorinstanz zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern (Verbot der reformatio in peius). Aber selbst wenn sich die Begehren 3 und 4 auf die angefochtene Verfügung bezogen hätten, liesse sich eine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenschlusses nicht rechtfertigen: Der Beschwerdeführer würde zwar insoweit als obsiegende Partei gelten. Gemessen am Umfang des Aufwands fallen die beiden Begehren aber nicht bedeutend ins Gewicht, zumal sich die Gemeinde in diesen beiden Punkten unterzogen hat. Mit Blick auf das Hauptbegehren (Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen ungerechtfertigter Kündigung) ist der Beschwerdeführer in klar überwiegendem Mass unterlegen, da das Arbeitszeugnis bzw. die Arbeitsbestätigung sich auf eine bloss dreiwöchige Beschäftigungsdauer in der Probezeit beziehen und entsprechend für das berufliche Fortkommen nicht sehr bedeutsam sind. Mit Blick auf den weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Behörden bei der Bestimmung und Verlegung der Partei- und Verfahrenskosten (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen) lässt es sich unter den genannten Umständen nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz das Obsiegen zu einem Sechstel gewertet hat. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 3.3 Zu prüfen bleibt indes, wie es sich mit den geltend gemachten Gehörsverletzungen verhält, denn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs stellt einen Verfahrensfehler und damit einen besonderen Umstand dar, der bei der

Kostenliquidation angemessen zu berücksichtigen ist (BVR 2008 S. 97 E. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 und 16). 3.3.1 Nach Art. 4 Abs. 2 des Personalreglements erfolgt die Kündigung für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal in Form einer begründeten Verfügung; das betroffene Personal ist vorher anzuhören. Dass die betroffene Person vor dem Erlass der Verfügung anzuhören und die Verfügung zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Im Einzelnen lässt sich jedoch nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Massgebend ist, dass die betroffene Person ihren Standpunkt wirksam in das Verfahren einbringen kann (vgl. BVR 2010 S. 157 E. 2.2). Im öffentlichen Dienstrecht können auch relativ informelle Äusserungsmöglichkeiten vor der Kündigung dem Gehörsanspruch genügen, sofern der betroffenen Person klar war, dass sie mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (VGE 2012/475 vom 18.9.2013, E. 2.2 mit Hinweisen). – Dem Journal über die Einarbeitungszeit ist zu entnehmen, dass der Bauverwalter der Gemeinde am 20. und 21. Februar 2012 das Gespräch mit dem Beschwerdeführer suchte und dass er ihm mitteilte, bezüglich der Eignung für die Stelle des Leiters Werkhof bestünden Zweifel, und dass er ihm die Kündigung in Aussicht stellte (Beschwerdebeilage 8). Hierauf wünschte der Beschwerdeführer – laut Journal – eine rasche Entscheidung. Sämtliche Ausführungen bestätigte der Bauverwalter in der Instruktionsverhandlung vom 16. August 2012 (Vorakten RSA Biel/Bienne, pag. 106 ff., 110). Dass das Journal nachträglich erstellt und die Ausführungen des Bauverwalters nicht der Wahrheit entsprechen würden – wie der Beschwerdeführer geltend macht –, ist nicht glaubwürdig. Immerhin geht aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. April 2012 hervor, dass diese Gespräche stattgefunden haben und Vorwürfe erhoben worden sind (Vorakten RSA Biel/Bienne, pag. 93-95). Der Beschwerdeführer hatte demnach von der drohenden Kündigung Kenntnis und konnte sich hierzu auch äussern. Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt es nicht darauf an, dass er ausdrücklich mit Bezug auf die zu erlassende Kündigungsverfügung hätte angehört werden müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9). Eine Gehörsverletzung in diesem Punkt liegt nicht vor. 3.3.2 Mit Blick auf die Verletzung der Begründungspflicht ergibt sich was folgt: Die Begründung muss zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012 S. 109 E. 2.3.3). Der Kündigungsverfügung ist Folgendes zu entnehmen:

«Innerhalb dieser kurzen Probezeit müssen wir aber feststellen, dass die Beurteilung der Voraussetzungen für die vorgesehene Arbeit und Position als Leiter Werkhof nicht unseren Erwartungen entspricht.» Auch wenn der Text etwas umständlich formuliert ist, ergibt sich daraus ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Gemeinde den Erwartungen an einen Werkhofleiter nicht entsprochen hat. Insoweit ist einer sachgerechten Anfechtung der Verfügung nichts im Weg gestanden, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Auch bezüglich der Begründungspflicht liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlegen ist bzw. eine grosszügigere Kostenausscheidung zu seinen Gunsten nicht gerechtfertigt wäre. Es liegt auch keine Gehörsverletzung vor, die bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und keine Parteikosten zuzusprechen sind (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 4.2 Die obsiegende Gemeinde beantragt ausdrücklich den Ersatz ihrer Parteikosten. Gemäss Art. 104 Abs. 4 VPRG haben die Gemeinden (als Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VPRG) im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Von einer Gemeinde, die in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe verfügt hat, wird erwartet, dass sie in der Lage ist, ihren Standpunkt in einem späteren Beschwerdeverfahren gegen die eigene Verfügung selbständig zu wahren. Der Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters und der Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen können allerdings etwa dann geboten erscheinen, wenn eine besonders komplexe Angelegenheit vorliegt oder die Gemeinde aus anderen Gründen überfordert erscheint (vgl. BVR 2011 S. 458 [VGE 2009/205 vom 18.2.2011], nicht publ. E. 12.3.1; VGE 2010/342 vom 1.12.2010, E. 5.2, je mit Hinweisen). – Hier rechtfertigt es sich nicht, der EG B.___ ausnahmsweise Parteikostenersatz zuzusprechen. Zum einen ist die zu beurteilende Frage, ob infolge einer unbegründeten Kündigung während des Probeverhältnisses Anspruch auf Entschädigung besteht, nicht komplex (vgl. vorne E. 2). Zum anderen kann entgegen der Auffassung der Gemeinde (Beschwerdeantwort, S. 15) auch nicht von geradezu querulatorischer Beschwerdeführung gesprochen werden.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG erreicht Fr. 15'000.--.

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