100.2012.456U publiziert in BVR 2014 S. 451 KEP/GEU/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juni 2014 Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Daum und Keller Gerichtsschreiberin Geiser Keller Grüne Partei Bern - Demokratische Alternative Verein, handelnd durch die statutarischen Organe, Luternauweg 8, 3006 Bern Beschwerdeführer gegen B.___ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin und Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern sowie Einwohnergemeinde Bern Baubewilligungsbehörde, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend Bewilligung für Seilpark im Wald (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 13. November 2012; RA Nr. 110/2012/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern bewilligte der B.___ GmbH am 23. Februar 2004 auf dem Grundstück Bern 4 (Kirchenfeld/Schosshalde) Gbbl. Nr. 1________ das «Erstellen eines Abenteuer- und Erlebnisparks mit Hochseilgarten bestehend aus 5 Parcours im bestehenden Baumbestand des nordöstlichen Dählhölzliwaldes». In den folgenden Jahren erstellte die B.___ GmbH verschiedene Infrastrukturbauten (Barcontainer, Materiallager, Kasse und Ausrüstungslager, WC) auf der genannten Parzelle, ohne die nötigen Bewilligungen einzuholen, und erweiterte den Seilpark zudem um weitere Seilparcours. Am 21. März 2006 stellte die B.___ GmbH ein (nachträgliches) Baugesuch für die Infrastrukturbauten (ohne Barcontainer), welche die EG Bern mit Gesamtentscheid vom 30. August 2007 befristet bis Ende 2010 bewilligte. Diese befristete Bewilligung verlängerte die EG Bern am 29. Juli 2011 bis Ende 2012. Am 9. Oktober 2008 und am 14. Juli 2009 stellte die B.___ GmbH weitere Baugesuche im Zusammenhang mit den genannten Infrastrukturbauten; diese Verfahren wurden jeweils infolge Rückzugs des Baugesuchs abgeschrieben. Auf Aufforderung der zuständigen Behörden reichte die B.___ GmbH am 20. Dezember 2010 erneut ein Baugesuch für den Seilpark ein, der folgende Elemente umfasste: – Anpassung des Seilparkperimeters von 11,7 auf 6,9 ha – Kennzeichnung des Seilparks beim Waldeingang Thunplatz (Reklame) – Beleuchtung der Infrastrukturbauten und Anlageteile – Überdachung des öffentlichen Picknickplatzes mit einer Plane (saisonal) – Infowände – Standort für eine Anhängeleiter (während Betriebszeiten) – Standort Rettungsfahrzeug – Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung – Baute für WC-Anlagen und Materiallager – Waldlehrpfad (14 Posten)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 3 Mit Ausnahme der Baute für WC-Anlagen und Materiallager, welche in einer Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN) auf dem Grundstück Bern 4 (Kirchenfeld/Schosshalde) Gbbl. Nr. 2________ geplant ist, sollen sämtliche Bauten und Anlagen im Wald (Parzelle Nr. 1________) errichtet werden. Gegen das Seilparkprojekt erhob nebst anderen der Verein Grüne Partei Bern-Demokratische Alternative Einsprache. Die EG Bern bewilligte das Vorhaben mit Gesamtentscheid vom 5. Januar 2012 und wies die Einsprachen ab. B. Dagegen erhob der Verein Grüne Partei Bern-Demokratische Alternative am 6. Februar 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese gelangte zur vorläufigen Beurteilung, dass die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung einer Rodungsbewilligung bedürfe und ersuchte die B.___ GmbH am 3. April 2012, ein Rodungsgesuch einzureichen. Diese kam der Aufforderung nach und ergänzte das Gesuch am 19. Juli 2012. Nach der Publikation im Amtsblatt vom 2. August 2012 gingen mehrere Einsprachen ein. Am 13. November 2012 entschied die BVE (soweit interessierend) was folgt: «1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung einer Rodungsbewilligung bedarf (vgl. dazu Ziffer 3 nachstehend). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid der Stadt Bern vom 5. Januar 2012 bestätigt. 2. Der Gesamtentscheid der Stadt Bern vom 5. Januar 2012 wird wie folgt ergänzt: a) Die Baubewilligung für die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung wird bis 31.12.2030 befristet. b) Die Seilparkanlage darf die Anzahl von 150 Plattformen nicht überschreiten. 3. Die beantragte Ausnahmebewilligung zur temporären Rodung (gemäss Plan der Rodungsfläche Infrastruktur Seilpark Bern 1:500 vom 26.06.2012, gestempelt vom Rechtsamt BVE am 29.09.2012) wird unter den nachstehend genannten Bedingungen, Auflagen und Hinweisen erteilt: 3.1 Bedingungen 3.1.1 Die Rodungsbewilligung (Frist bis zur Erstbeanspruchung der Zweckentfremdung des Waldbodens) wird bis 31.12.2015 befristet. 3.1.2 […] 3.1.3 Zur Sicherstellung der Wiederinstandstellung der Rodungsfläche hat die Gesuchstellerin eine Gesamt-Kaution von Fr. 30'000.- in Form einer unbefristeten Bankgarantie (Solidarbürgschaft gemäss Art. 496 ff. OR) zu leisten. Diese Kaution umfasst auch die von der Waldabteilung 5 verlangte Kaution für den Rückbau und die Wiederherstellung der Seilpark-Parcours.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 4 Sie ist nach Rechtskraft des Entscheids dem Amt für Wald des Kantons Bern, Fachbereich Waldrecht, Laupenstrasse 22, 3011 Bern zuzustellen. Nach Eingang der schriftlichen Bestätigung des zuständigen Forstdienstes, wonach der Rückbau der ganzen Anlage, die Wiederherstellung des Areals und der beanspruchten Bäume sowie der temporären Rodungsfläche richtig ausgeführt und gesichert sind, wird die Kaution an die Gesuchstellerin zurückgegeben. 3.2 Auflagen 3.2.1 Die Beanspruchung der Rodungsfläche hat unter grösstmöglicher Schonung des Baumbestandes zu erfolgen. Verbleibende Bäume und nicht beanspruchte Flächen sind gegen Beschädigungen zu schützen. Deponien aller Art sowie das Abstellen von Geräten und Maschinen ausserhalb der Rodungsfläche auf Waldareal sind verboten. Während der Bauzeit darf nur die befestigte Waldstrasse für Transporte und zur Deponierung von Materialien kurzfristig beansprucht werden. 3.2.2 Die auf der temporären Rodungsfläche zu erstellenden Bauten und Anlagen dürfen nicht flächig fundiert und nicht unterkellert werden. Die Eingriffe in den gewachsenen Waldboden sind möglichst gering (in Tiefe und flächiger Ausdehnung) zu halten, damit die Wurzeln und der Wurzelraum der umliegenden Bäume funktionsfähig erhalten bleiben. 3.2.3 Die Bauten und Anlagenteile sind optisch so zu gestalten, dass sie sich gut ins Landschaftsbild einfügen. Glänzende Oberflächen und grelle Farben sind – ausser wenn sie aus Sicherheitsgründen nötig sind – zu vermeiden. Ebenso ist auf Beleuchtungen ausserhalb der Betriebszeiten vollständig zu verzichten. 3.2.4 Als Wiederherstellung für die temporäre Rodung wird die Gesuchstellerin verpflichtet, auf der Parzelle Grundbuchblatt Nr. 1________, Gemeinde Bern, eine Fläche von 175 m2 nach den Weisungen und unter Aufsicht der Waldabteilung 5, bis ein Jahr nach Betriebseinstellung des Seilparks, jedoch spätestens bis zum 31.12.2030, zu rekultivieren und nötigenfalls zu begrünen und mit standortgerechten Baum- und Straucharten anzupflanzen. 3.2.5 Die Waldabteilung 5 ist zu allfälligen Bausitzungen oder Informationsveranstaltungen einzuladen (sofern Wald betroffen oder thematisiert ist). 3.2.6 Im gesamten beanspruchten Areal des Seilparks müssen allenfalls auftretende invasive Neophyten nach Weisungen der Waldabteilung auf Kosten der Gesuchstellerin bekämpft werden. Die Gesuchstellerin hat während der ganzen Betriebsdauer des Seilparks die Flächen regelmässig (mind. zweimal jährlich) zu kontrollieren. 3.3 [Hinweise] 4. [Verfahrenskosten] 5. [Parteikosten]» C. Am 14. Dezember 2012 hat der Verein Grüne Partei Bern-Demokratische Alternative Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid der BVE vom 13. November 2012 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 5 Die B.___ GmbH beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die BVE verlangt mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die EG Bern verzichtet mit Eingabe vom 14. Januar 2013 unter Hinweis auf ihren Gesamtentscheid vom 5. Januar 2012 auf eine Stellungnahme bzw. einen Antrag. Nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels hat die EG Bern dem Verwaltungsgericht die amtlichen Akten mehrerer abgeschlossener Verfahren betreffend den Seilpark eingereicht. Am 30. Januar 2014 erstattete das Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) auf Ersuchen des Instruktionsrichters hin einen Amtsbericht zur Bewilligung von Seilparks im Wald. Der Verein Grüne Partei Bern-Demokratische Alternative hat sich am 7. März 2014 dazu geäussert. Die B.___ GmbH hat mitgeteilt, dass sie die Auffassung des KAWA teile und keine weiteren Bemerkungen zum Amtsbericht habe. Die BVE und die EG Bern haben auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Erwägungen: Inhaltsübersicht 1. Eintreten und Kognition 2. Streitgegenstand und Beweismittel 3. Allgemeine Voraussetzungen Bauen im Wald 4. Erwägungen der Vorinstanz und Argumente der Parteien 5. Waldrechtliche Einordnung der Bauten und Anlagen 6. Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen 7. Rodungsbewilligung 8. Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone 9. Baute für WC-Anlagen und Materiallager 10. Ergebnis und Kosten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 6 1. Eintreten und Kognition 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. 1.2 Gemäss Art. 79 Abs. 2 VRPG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde – nebst den gemäss Abs. 1 Legitimierten – jede andere Person, Organisation oder Behörde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist. 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) organisiert. Zu seinen dauernden Hauptaufgaben gehören «die Wahrung der Anliegen kantonaler wie eidgenössischer Gesetzgebung über Raumplanung, Bau- und Strassenbauwesen, Umwelt-, Gewässerund Tierschutz, Wasserbau und Wassernutzung, Forst, Jagd und Fischerei, Natur-, Heimat- und Denkmalschutz, Lufthygiene, Lärmbekämpfung, See- und Flussuferschutz, Landwirtschaft und Meliorationen sowie Energie» (vgl. Art. 3 der Statuten vom 1.2.2012 [act. 3A]). Der Beschwerdeführer rügt, der Seilpark widerspreche dem Grundsatz der Walderhaltung, verstosse gegen Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und die Baute für WC-Anlagen und Materiallager ausserhalb des Waldes sei nicht zonenkonform. Da er nicht gesamtschweizerisch tätig ist, ergibt sich seine Legitimation nicht aus Art. 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) i.V.m. Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Das RPG sieht keine Beschwerdebefugnis für Organisationen vor (vgl. Art. 34 RPG). Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer nach dem kantonalen Recht legitimiert ist. 1.2.2 Gemäss Art. 10 des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) richten sich die Einsprache- und Beschwerdebefugnis auch im koordinierten Verfahren nach der besonderen Gesetzgebung. Die Legitimation soll durch das Koordinationsgesetz weder erweitert noch eingeschränkt werden (Vortrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zum Koordinationsgesetz, in Tagblatt des Grossen Rates 1994, Beilage 12, S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 7 1.2.3 Der Beschwerdeführer ist eine juristische Person und verfolgt rein ideelle Zwecke, weshalb er gemäss Baugesetz grundsätzlich beschwerdeberechtigt ist (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 40a und 35a Abs. 1 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Gemäss Art. 35c Abs. 3 BauG können die privaten Organisationen nach Art. 35a BauG nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. b und Art. 35a Abs. 2 BauG in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung vom 22. März 1994 (BAG 94-76) waren private Organisationen in Form einer juristischen Person einsprache- und beschwerdebefugt, soweit die Anliegen des Baugesetzes nach den Statuten zu ihren dauernden Hauptaufgaben gehörten. Nach den neuen Bestimmungen muss es sich weiterhin um Organisationen handeln, die sich statutengemäss mit den Anliegen der Baugesetzgebung im weitesten Sinn (inkl. Umweltschutzgesetzgebung) befassen; dass diese eine Hauptaufgabe sind, wird jedoch nicht mehr vorausgesetzt. Erfasst werden alle wenigstens in den Grundzügen materiell geregelten Sachbereiche. Gleichgültig ist, ob das Anliegen der Baugesetzgebung durch eidgenössische, kantonale oder kommunale Vorschriften geregelt ist (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4./3. Aufl. 2013/2010, Art. 35-35c N. 24 mit Hinweisen). 1.2.4 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner statutarischen Zwecke ohne weiteres legitimiert, soweit er eine Verletzung der Art. 24 ff. RPG (vgl. auch Art. 81 ff. BauG) und der Zonenbestimmungen (Art. 77 BauG) geltend macht, da er damit Anliegen des Baugesetzes vertritt. Laut Art. 50 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) richtet sich das Verfahren im Bereich der Waldgesetzgebung nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege, welche die Beschwerdebefugnis von Organisationen nicht regeln. Die Rügen betreffend Walderhaltung kann er trotz Fehlens einer Bestimmung zur ideellen Verbandsbeschwerde im KWaG vorbringen (vgl. aber auch BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602-21604U2 vom 14.6.2005], nicht publ. E. 1.3.2, wo die Frage im Zusammenhang mit einer Rüge betreffend Waldabstand offengelassen wurde): Die Voraussetzung «Verfolgung von Anliegen des Baugesetzes» wird praxisgemäss grosszügig bejaht (vgl. VGE 2009/206 vom 24.11.2009, E. 1.2.3 mit Hinweisen). Zu den Anliegen des Baugesetzes gehört insbesondere der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, worunter auch die Walderhaltung fällt (vgl. Art. 54 Abs. 2 Bst. a BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 54 N. 8 und 11; vgl. auch Art. 35-35c N. 24). Im Übrigen besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen den umstrittenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 8 waldrechtlichen Bewilligungen und der Bewilligung gemäss Art. 24 RPG. Diese Bestimmung verlangt eine Interessenabwägung, in der alle vom Projekt betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen sind (Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 24 N. 21 ff.). Die Interessen an der Walderhaltung lassen sich somit bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG für eine Baute im Wald nicht ausklammern (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG; Federico Durband, Bauten und Anlagen im Wald in der Praxis des Bundesgerichts, in Informationshefte Raumplanung 1/1993 S. 25 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich aller Rügen zur Beschwerde befugt ist. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Es auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörden mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2013 S. 5 E. 5.6, 2010 S. 411 E. 1.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 9). 2. Streitgegenstand und Beweismittel 2.1 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer die Seilparcours an sich, die ebenfalls im Wald geplante Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung (dazu nachfolgend E. 3 ff.) sowie die Baute für WC-Anlagen und Materiallager in der ZöN (hinten E. 9). Die weiteren Gegenstände des Bewilligungsund Beschwerdeverfahrens (Infowände, Waldlehrpfad usw.) sind nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. 2.2 Die BVE hat sich auf die Fachmeinung des KAWA gestützt, welches auch vor Verwaltungsgericht einen Amtsbericht eingereicht hat. Es besteht kein Grund, die Fachmeinung wegen angeblicher «Befangenheit» in Frage zu stellen (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 3.4), zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Amtsbericht des KAWA vom 30. Januar 2014 keine entsprechenden Vorwürfe erhebt (Stellungnahme vom 7.3.2014 zum Amtsbericht KAWA [act. 24A]). Ob die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 9 Fachmeinung des KAWA überzeugt, ist im Übrigen keine Frage der Befangenheit, sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde. 3. Allgemeine Voraussetzungen Bauen im Wald 3.1 Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt (Art. 18 Abs. 3 RPG). Die Nutzungsordnung innerhalb des Waldareals wird somit im Wesentlichen durch die Forstgesetzgebung bestimmt, welche darauf ausgerichtet ist, die verschiedenen Waldfunktionen zu fördern (BGE 123 II 499 E. 3b/bb; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 N. 55). Die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden (Rodung) ist gemäss Art. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden (Rodungsbewilligung; Art. 5 Abs. 2-4 WaG). Nicht als Rodung gilt die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (Art. 49 Abs. 3 WaG i.V.m. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung, WaV; SR 921.01]). Nutzungen, die zwar keine Rodung darstellen, jedoch wie die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, sind unzulässig (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 WaG). Aus wichtigen Gründen können die Kantone solche Nutzungen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (sog. nachteilige Nutzungen; Art. 16 Abs. 2 WaG; zum Ganzen auch BGE 139 II 134 E. 6.2). 3.2 Aus raumplanungsrechtlicher Sicht stellt der Wald Nichtbaugebiet dar. Soweit eine Baute oder Anlage in Frage steht, die mit der waldrechtlichen Nutzungsordnung nicht vereinbar und damit nicht zonenkonform ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG), bedarf es deshalb einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (Art. 11 WaG und Art. 14 Abs. 2 WaV; zum Ganzen Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 N. 57 und Art. 22 N. 58). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten nur solche Bauten und Anlagen als zonenkonform, die für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes notwendig und nicht überdimensioniert sind, sofern ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen deren Errichtung sprechen (BGE 123 II 499 E. 2). Obschon Freizeiteinrichtungen der Erholungsfunktion als Teil der Wohlfahrtsfunktion des Waldes dienen können (vgl. dazu hinten E. 6.2), gelten sie grundsätzlich als nicht zonenkonform, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nötig ist (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 10 Samuel Kissling, Freizeitaktivitäten ausserhalb der Bauzonen, in Raum & Umwelt 3/2009 S. 1 ff., 10). 4. Erwägungen der Vorinstanz und Argumente der Parteien 4.1 Die BVE hat die Seilparcours als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen eingestuft und die Voraussetzungen für deren Bewilligung als nachteilige Nutzung bejaht (angefochtener Entscheid, E. 3c und E. 4i). Sodann ist sie zum Schluss gekommen, dass für die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung eine Rodungsbewilligung nötig sei und dass diese erteilt werden könne (angefochtener Entscheid, E. 3d und E. 6). Weiter hat sie erkannt, dass sowohl für die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung als auch für die Seilparcours eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zu erteilen sei (angefochtener Entscheid, E. 5 und E. 4b-h). 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sowohl die waldrechtlichen Bewilligungen als auch die Bewilligung nach Art. 24 RPG seien zu Unrecht erteilt worden. Als Hauptargumente bringt er vor, es lägen keine wichtigen Gründe für das Bauen im Wald vor. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könnten die ansteigenden Besucherzahlen, das wertvolle Erlebnis- und Sportangebot und der Stellenwert des Seilparks für den Tourismusstandort nicht als solche gelten. Zudem seien weder die Seilparcours noch die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung auf einen Standort im Wald angewiesen. 4.3 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, das Angebot des Seilparks entspreche dem Bedürfnis nach einer naturnahen und wertvollen Freizeit- und Sportanlage in Stadtnähe, welche die Ausübung gesundheitsfördernder Aktivitäten ermögliche. Die Parkbetreiberin engagiere sich zudem im Bereich Ausbildung und Sicherheitstechnik. Obwohl nicht von der Stadt Bern unterstützt, werde der Seilpark doch regelmässig im «Berner Ferienpass» aufgeführt. Die Baute für Kasse, Ausrüstung und Kiosk sei betriebsnotwendig und erlaube zudem die Beaufsichtigung der Parcoursbesucher. Ausserhalb des Waldes habe kein Standort dafür gefunden werden können. Der Dählhölzliwald sei ein sehr wichtiger Erholungswald und werde bereits von zahlreichen Spaziergängern, Hundehaltern, Familien und Sporttreibenden besucht. Auch sein touristischer Stellenwert spreche für den Seilpark.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 11 5. Waldrechtliche Einordnung der Bauten und Anlagen 5.1 Der zu beurteilende Seilpark besteht aus den Seilparcours und weiteren damit zusammenhängenden Bauten und Anlagen, insbesondere dem Gebäude für Kasse, Kiosk und Ausrüstung im Wald (vorne Bst. A). Innerhalb des Seilparkperimeters von 6,9 Hektaren werden die verschiedenen Seilparcours in den bestehenden Bäumen installiert; die Parcours werden aus Plattformen und Verbindungselementen (Hängebrücken und Seilbahnen, vgl. Beschreibung Seilpark, einsehbar unter: <http://www.....ch>) gebildet. Es wurde darauf verzichtet, den genauen Verlauf der einzelnen Seilparcours festzulegen (vgl. auch Schreiben Beschwerdegegnerin vom 30.3.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 53 und vom 26.5.2011, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 59). Die BVE hat den Gesamtentscheid aber insoweit ergänzt, als eine Anzahl von 150 Plattformen nicht überschritten werden darf. Für den Aufstieg zu den Parcours wird unter anderem eine Anhängeleiter verwendet (vgl. Allgemeine Erläuterungen zum Baugesuch, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 11; angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 2b). Zusätzlich zu den Seilparcours ist ein «Powerfan», ein an einem Einzelbaum installiertes «Ablassgerät» vorgesehen, welches freien Fall aus dreissig Metern Höhe erlaubt (vgl. Beschreibung Seilpark, einsehbar unter: <http://www.....ch>; Aktennotiz vom 13.2.2012 des KAWA, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 101). 5.2 Unter den Begriff der nachteiligen Nutzung im Sinn von Art. 16 WaG fallen insbesondere die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen. Die Beurteilung, ob eine solche vorliegt, hat in erster Linie mit Blick auf den Umfang und die Intensität der Beanspruchung des Waldbodens zu erfolgen, wobei ein strenger Massstab anzusetzen ist, damit der Zweck der Waldgesetzgebung, namentlich die Erhaltung des Waldbestands, nicht weitgehend in Frage gestellt wird. Weist eine Baute eine derartige Grösse auf, dass von einer punktuellen oder unbedeutenden Beanspruchung des Waldbodens nicht mehr gesprochen werden kann, lässt sie sich bereits aus diesem Grund nicht mehr unter den Begriff der Kleinbaute im Sinn von Art. 4 Bst. a WaV subsumieren. Geht eine Baute allein unter dem Gesichtspunkt ihrer flächenmässigen Ausdehnung nicht über die genannte Beanspruchung hinaus, folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass sie als Kleinbaute einzustufen ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall weiter zu prüfen, ob ihr Zweck auch den Einbezug eines gewissen Umschwungs bedingt und wie intensiv die Nutzung in diesem Bereich ist. Ob eine Baute oder Anlage als nichtforstliche Kleinbaute oder -anlage im Sinn der Waldgesetzgebung in Betracht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 12 fällt, ist somit in jedem Einzelfall anhand der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 139 II 134 E. 6.2 mit Hinweisen). Art. 35 Abs. 2 der Kantonalen Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden ursprünglichen Fassung (BAG 97-105; nachfolgend: aArt. 35 Abs. 2 KWaV) bezeichnet namentlich als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen: a Sport- und Lehrpfade, b kleine erdverlegte Leitungen, Transformatorenstationen sowie Antennenanlagen, c Hochsitze, d Bienenhäuschen, e Material- oder Geräteschuppen zum Unterhalt öffentlicher Werke, f freie oder überdeckte Feuerstellen sowie Unterstände mit einer Grundfläche von höchstens 25 Quadratmetern und g Zäune. 5.3 aArt. 35 Abs. 2 KWaV zählt Seilparcours bzw. Seilparks – anders als zum Beispiel Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Januar 2013 über den Wald und die Naturgefahren des Kantons Wallis (Systematische Gesetzessammlung des Kantons Wallis [SGS] 921.100) – nicht als nichtforstliche Kleinbauten bzw. -anlagen auf. Der Katalog ist indes nicht abschliessend («namentlich»; vgl. auch Vortrag der Volkswirtschaftsdirektion betreffend KWaV vom 15.10.1997, S. 10). Das Fehlen der Seilparks bzw. Seilparcours in der Aufzählung bedeutet demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch nicht, dass sie nicht als nichtforstliche Kleinbauten bzw. -anlagen eingestuft werden können (vgl. Stellungnahme vom 7.3.2014 zum Amtsbericht KAWA [act. 24A], S. 2). Es kommt für die Beurteilung, ob die Seilparcours als nichtforstliche Kleinbauten bzw. -anlagen qualifiziert werden können, vielmehr entscheidend auf den Umfang und die Intensität der Beanspruchung des Waldbodens im konkreten Fall an. Daran ändert nichts, dass auch im Rahmen der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Revision von Art. 35 KWaV Seilparks nicht in die beispielhafte Aufzählung von Abs. 2 aufgenommen worden sind, bestehen doch keine Hinweise dafür, dass die Qualifikation von Seilparks als nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen ausdrücklich ausgeschlossen werden sollte (vgl. auch Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 8). Unter diesen Umständen muss nicht beantwortet werden, ob vorliegend die ursprüngliche oder die neue Fassung von Art. 35 KWaV anwendbar ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 BauG; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 1 ff.). 5.4 Zu Umfang und Intensität der Beanspruchung des Waldbodens hat das KAWA ausgeführt was folgt (Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 7):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 13 «Der seit zehn Jahren bestehende Seilpark verursacht nur an einigen wenigen, stark begangenen Orten (Einstiege, Informationsstellen, Aufenthalts- und Warteräume, Zugänge und unmittelbare Umgebung der Infrastruktur) eine so übermässige Beanspruchung des Waldbodens, dass dort die Bodenvegetation verschwunden, die nachhaltige Waldverjüngung unterbrochen ist und die natürlichen Waldfunktionen kleinflächig ausgefallen sind. Diese Schädigungen sind allerdings nicht grösser als nach einem intensiven Holznutzungseingriff, sie sind jedoch andauernd. Diese kleinflächigen Schädigungen stören jedoch das Bestandesgefüge nicht und stellen auch die Erfüllung der Waldfunktionen im Dählhölzliwald nicht in Frage. Ausser beim Kinderparcours im Eingangsbereich sind zusätzliche Trampelpfade durch Begleitpersonen und Zuschauer nicht festzustellen. Zudem ist festzuhalten, dass alle diese Beanspruchungen des Waldbodens, mit Ausnahme der mit Fahrzeugen befahrenen Stellen unmittelbar bei den Kleinbauten und entlang der breiten Waldstrassen, innert weniger Jahre reversibel sind, da der Waldboden nicht durch grosse Gewichte oder mechanische Veränderungen belastet wurde. Der Seilpark ist also für den Waldboden verträglicher als etwa ein Vitaparcours oder eine Bike-Downhillstrecke. Auch sind keine besonderen Umweltschäden (etwa durch Abfälle oder Flüssigkeiten) zu beobachten, bzw. sie werden durch den Betreiber des Seilparks kontrolliert und nötigenfalls weggeräumt.» Aus dem Bericht folgt, dass der Waldboden nur punktuell stark beansprucht wird und entsprechende Folgen für die Waldfunktionen ersichtlich sind. Die den Seilparcours zuzurechnenden Elemente auf dem Waldboden sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme vom 7.3.2014 zum Amtsbericht KAWA [act. 24A], S. 2) – mit verschiedenen in aArt. 35 Abs. 2 bzw. Art. 35 Abs. 2 KWaV aufgezählten Kleinbauten bzw. -anlagen vergleichbar (vgl. auch Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 8): Die an den Bäumen befestigten Plattformen können mit Hochsitzen verglichen werden; da die Plattformen an den Bäumen befestigt werden, wird der Waldboden darunter jedoch nicht durch Tragelemente beansprucht. Ausserdem besteht nicht bei jeder Plattform ein Ein- bzw. Ausstieg zum bzw. vom Parcours. Es ist folglich nachvollziehbar, dass der Waldboden insbesondere bei den Ein- und Ausstiegen Zeichen der Benutzung durch Seilparkbesucherinnen und -besucher zeigt, bei den übrigen Plattformen jedoch nicht oder höchstens in Ausnahmesituationen beansprucht wird, z.B. wenn der Parcours unterbrochen werden muss (vgl. auch Parcoursbeschreibung, einsehbar unter: <http://www.....ch>, Rubrik «Dokumente»). Die Seilbahnen und Hängebrücken haben keinen Bodenkontakt, weshalb sie ohne weiteres als Kleinbauten bzw. -anlagen eingestuft werden können. Die im Bereich der Kinderparcours entstandenen Trampelpfade sind schliesslich mit einem Sportpfad vergleichbar. Es versteht sich von selbst, dass nicht jede Ansammlung von Bauten und Anlagen, die den Waldboden je für sich betrachtet gar nicht oder nur unbedeutend beanspruchen, als nichtforstliche Kleinbauten bzw. -anlagen eingeordnet werden können; vielmehr ist die Beanspruchung des Waldbodens insgesamt von Bedeutung. Vorliegend kann ausgehend vom Amtsbericht des KAWA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 14 und der Parcoursbeschreibung die mit den Seilparcours verbundene Beanspruchung des Waldbodens insgesamt noch als mit den grösser dimensionierten Beispielen von nichtforstlichen Kleinbauten bzw. -anlagen in Art. 35 Abs. 2 KWaV wie z.B. den Sportund Lehrpfaden (Bst. a) oder den Rad- und Reitparcours (Bst. l) verglichen werden (vgl. auch Roger Zufferey, Aspects juridiques des activités de loisirs et de détente en forêt, in URP 2010 S. 337 ff., 351). Die Seilparcours stellen folglich grundsätzlich nichtforstliche Kleinbauten bzw. -anlagen dar und können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 1 KWaV und Art. 16 Abs. 2 WaG als nachteilige Nutzung bewilligt werden (vgl. hinten E. 6), obwohl sie mit 6,9 Hektaren eine grosse Waldfläche beanspruchen. Die beträchtliche räumliche Ausdehnung des Parks ändert nichts daran, dass nur punktuell Waldboden beansprucht wird. Diese Fläche ist nicht so gross, dass sie den Rahmen einer nichtforstlichen Kleinbaute bzw. -anlage sprengen würde (vgl. auch vorne E. 5.2; BGer 1A.32/2004 vom 30.9.2004, in Pra 94/2005 Nr. 87 E. 3.1.5). 5.5 Nicht mehr bestritten ist, dass die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung, welche für sich (inkl. Vordach) eine Waldfläche von ca. 80 m2 beansprucht, einer Rodungsbewilligung bedarf. Die Beschwerdegegnerin macht insgesamt eine Rodungsfläche von 175 m2 geltend, da der Umschwung der Baute insbesondere als Warteraum für die Seilparkbesucherinnen und -besucher und als Abstellfläche für den Rettungswagen intensiv genutzt wird (Ergänzung Rodungsgesuch vom 19.7.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 74; Amtsbericht KAWA vom 11.10.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 128). Es ist folglich in waldrechtlicher Hinsicht für den Seilpark eine Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten bzw. -anlagen (Seilparcours) sowie eine Rodungsbewilligung (Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung inkl. nahe Umgebung) nötig. Der Entscheid der BVE hält insoweit der Rechtskontrolle stand. 6. Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen 6.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG können die Kantone nachteilige Nutzungen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (vorne E. 4.1). In diesem Sinn bestimmt Art. 52 Abs. 2 Bst. i KWaG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 KWaV, dass nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen bewilligt werden können, wenn sie auf einen Standort im Wald angewiesen sind und die Waldfunktionen nur unwesentlich beeinträchtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 15 6.2 Der Wald erfüllt mehrere Funktionen. Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG zählt – Art. 77 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) entsprechend und in Übereinstimmung mit Art. 51 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – in nicht abschliessender Weise (sog. Multifunktionalität des Waldes) die drei grundlegenden Waldfunktionen auf, die Schutz-, die Wohlfahrts- und die Nutzfunktion. Schutzfunktion erfüllt der Wald, wenn er Menschenleben oder Sachwerte vor Naturereignissen schützt. Die Nutzfunktion beschreibt den Wald als Produktionsgrundlage für die Holzwirtschaft. Wohlfahrtsfunktion erfüllt der Wald schliesslich durch die Regulierung von Atmosphäre, Klima und Wasserhaushalt, durch seine Bedeutung als Erholungsraum für den Menschen sowie durch seine Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Die Wohlfahrtsfunktion enthält damit verschiedene Elemente, die nicht immer gleichgerichtet sind, sondern durchaus auch oft gegenläufigen Charakter haben können. Die Wohlfahrtsfunktion ist insbesondere in den grösseren Siedlungsgebieten von Bedeutung (zum Ganzen Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 4 ff.; Keller/Bernasconi, Juristische Aspekte von Freizeit und Erholung im Wald, hrsg. vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, 2005, S. 9; vgl. auch Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 3 f.). Gemäss Art. 5 KWaG bezweckt der Regionale Waldplan die Wahrung der öffentlichen Interessen am Wald und stellt die Koordination mit der Raumplanung sicher (Abs. 1). Er umschreibt für das gesamte Waldareal insbesondere die Entwicklungsabsichten und enthält die Bewirtschaftungsgrundsätze (Abs. 2; vgl. auch Art. 20 Abs. 2 WaG). Als notwendiger Inhalt gelten dementsprechend Aussagen zu den Waldfunktionen (genauer zum Inhalt der regionalen Waldpläne: Art. 6 Abs. 1 KWaV; vgl. auch Information der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern [VOL] zur Regionalen Waldplanung, einsehbar unter: <http://www.vol.be.ch>, Rubriken «Wald/Planung & Grundlagen/Regionale Waldplanung»). Gerade in urbanen Räumen und in touristischen Gebieten ist die Bedeutung des Waldes für Freizeit und Erholung hoch. Deshalb soll der Erholungsfunktion gegenüber anderen Zielen der Waldbewirtschaftung auf planerischer Ebene Priorität zuerkannt werden (Roger Zufferey, a.a.O., S. 338; Bernasconi/Schroff, Freizeit und Erholung im Wald, hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU, 2008, S. 43 f.). In diesem Sinn bezeichnet der «Regionale Waldplan Bern 2003-2017» (nachfolgend: Waldplan Bern, einsehbar unter <http://www.vol.be.ch>, Rubriken «Wald/Planung & Grundlagen/Regionale Waldplanung») den Dählhölzliwald als sehr wichtigen Erholungswald. Die Erholungsfunktion als Teil der Wohlfahrtsfunktion steht demnach im Vordergrund (vgl. zum Ganzen auch Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 16 6.3 Zur Beeinträchtigung der Waldfunktionen durch die Seilparcours ergibt sich Folgendes: 6.3.1 Aus der Einordnung der Seilparcours als nichtforstliche Kleinbauten bzw. anlagen folgt bereits, dass die Waldfunktionen nicht allzu stark beeinträchtigt werden, könnten sie doch sonst von vornherein nicht als solche gelten (vorne E. 5.4). Das KAWA hat dazu Nachstehendes ausgeführt (Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 7): «Eine gutachtliche, forstfachliche Beurteilung des heute genutzten Areals des Seilparks zeigt, dass die beanspruchten rund 6,90 ha Wald ein gleiches Waldbild mit annähernd gleicher Funktionserfüllung zeigen wie benachbarte Bestände ohne Seilparkanlagen im stark begangenen Dählhölzliwald. Der Seilparkbetrieb hat also – mit Ausnahme des zentralen Einstiegsbereichs mit sehr konzentrierter Nutzung und Besucherfrequenz – nur unbedeutenden Einfluss auf das Waldbild und auf die Waldfunktionen. Nicht beurteilen lässt sich auf diese Art allerdings eine mögliche, kleinflächige Veränderung im Bestand der Vögel und Kleinsäuger im betroffenen Waldgebiet. […] Der seit zehn Jahren bestehende Seilpark ist sehr vorbildlich in den Bäumen angelegt und eingerichtet. Zudem werden die Einrichtungen regelmässig kontrolliert, angepasst, gelockert oder baumschonend verschoben. Die Schäden an den betroffenen Bäumen sind erstaunlich gering. Das Bestandesgefüge wird dadurch auch nach mehrjährigem Betrieb in keiner Weise beeinträchtigt. Zudem plant der Seilpark zusammen mit dem Forstbetrieb des Waldeigentümers und in Absprache mit dem Forstdienst Massnahmen zur Förderung der natürlichen Waldverjüngung (durch Waldpflegeeingriffe und zusätzliche Besucherlenkung). Damit können die betroffenen Waldbestände auch ihre angestammten Waldfunktionen weiterhin nachhaltig erfüllen. Waldbesuchende, die nicht den Seilpark benützen möchten, finden im betroffenen Waldgebiet weiterhin ihre Erholung – im Eingangsbereich mit der Hauptinfrastruktur vielleicht etwas eingeschränkt. Der Seilpark hat sogar zusätzliche Erholungseinrichtungen geschaffen (Picknickplatz, Bänke, Naturbeobachtungsplattform, Waldlehrpfad, Informationstafeln) und damit für Waldbesuchende die Erholungsfunktion in der Gesamtbilanz verbessert. Die Schutzwirkung des Waldes, die sich in diesem Teil des Dählhölzliwaldes auf allgemeinen Schutz von Umwelt, Wasser, Landschaft und Boden beschränkt, weil dem Wald keine besondere Schutzfunktion vor Naturgefahren zukommt, hat sich mit dem Seilparkbetrieb auch nicht verändert. Die Holzproduktionsfunktion ist durch den Seilpark zwar technisch etwas behindert, die Leistungsfähigkeit des Waldes ist aber nicht eingeschränkt und der Eigentümer/Bewirtschafter ist für die wirtschaftlichen Mehrkosten entschädigt. Bleibt die Naturschutzfunktion des Waldes im Einflussbereich des Seilparks: Hier sind keine geschützten oder besonders schützenswerten Tier- oder Pflanzenarten betroffen und keine seltenen Lebensräume gefährdet. Es ist aber denkbar, dass gewisse Vogelarten und Kleinsäugetiere das Gebiet des Seilparks aufgrund der häufigen und langfristigen Störungen als Lebensraum verlassen haben. Insgesamt kann das Gebiet des Seilparks aber weiterhin als intakte Waldgesellschaft und vielfältiger Lebensraum wahrgenommen werden. Der Seilpark in seiner heutigen Grösse und Betriebsart kann deshalb auch nach zehnjähriger Betriebszeit als mit den Waldfunktionen des Dählhölzliwaldes vereinbar bezeichnet werden.»
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 17 6.3.2 Insbesondere unter Berücksichtigung der gemäss Waldplan Bern sehr wichtigen Erholungsfunktion des Dählhölzliwaldes ist nachvollziehbar, dass die Einschränkung der Nutzfunktion (Holzproduktion) von der Fachbehörde als unwesentlich eingestuft wird und der Schutzfunktion keine besondere Bedeutung zukommt. Die Erholungsfunktion hat im Dählhölzliwald gemäss Waldplan Bern «erste Priorität» (vgl. Objektblatt Nr. 20; vorne E. 6.2). Der Beschwerdeführer geht jedoch davon aus, dass der Seilpark der Erholungsfunktion des Waldes nicht entspricht. Unter Hinweis auf den Internetauftritt der Beschwerdegegnerin führt er aus, dass beim Seilpark nicht die Erholungsfunktion des Waldes im Vordergrund stehe, sondern das «aufregende Erlebnis», der «Nervenkitzel» und die «Steigerung des Adrenalinspiegels». Der natürliche Wald werde «nur zur Kulisse instrumentalisiert». Im Waldplan Bern werde der Seilpark denn auch nicht erwähnt (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 1.2.2, S. 6 f. Ziff. 3.1). 6.3.3 Es trifft zu, dass der Wald von verschiedenen Personen mit unterschiedlichen Bedürfnissen zur Erholung genutzt wird. Je intensiver die Nutzung eines Waldes zu Freizeitzwecken ist, desto eher treten Auseinandersetzungen auf, beispielsweise zwischen Spaziergängerinnen und Spaziergängern und Bikerinnen oder Bikern. Gründe für Konflikte sind häufig Konkurrenz um Infrastruktur, Störung durch Lärm, Schäden durch die ausgeübten Aktivtäten und weitere (vgl. Bernasconi/Schroff, a.a.O., S. 38). Insbesondere mit Waldbesuchenden, welche primär Ruhe und Entspannung suchen, können die mit dem Seilpark verbundenen Aktivitäten zu Nutzungskonflikten führen (vgl. auch Andreas Bernasconi, Seilparks in der Schweiz, in Wald und Holz 4/2011 S. 36 ff., 39). So können unter anderem für andere Waldbesuchende störende Lärmimmissionen entstehen (vgl. auch Beschwerde, S. 7 Ziff. 3.3). Daraus folgt jedoch nicht bereits, dass die Seilparcours mit der Erholungsfunktion des Waldes unvereinbar sind, bestehen doch verschiedenste Bedürfnisse von Erholungssuchenden im Wald; welche Nutzungen der Erholungsfunktion am besten entsprechen, lässt sich nicht allgemein und absolut sagen. Wie das KAWA zu Recht festhält, bietet der Dählhölzliwald weiterhin die Möglichkeit für andere Freizeitaktivitäten, zumal sich die Seilparcours in einem beschränkten Perimeter befinden. Dass die Nutzung des Waldes durch den Seilpark im Eingangsbereich andere Erholungssuchende möglicherweise einschränkt, heisst demnach noch nicht, dass ein grundsätzlicher Widerspruch mit der Erholungsfunktion des Waldes besteht. Dies bedeutet keine «Geringschätzung der Erholungsfunktion des Waldes» (Beschwerde, S. 7 Ziff. 3.3), sollen doch im Wald verschiedene Formen der Erholung möglich bleiben. Es trifft zu, dass das Betreten des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 18 Waldes gemäss Art. 699 ZGB jedermann gestattet ist und die Kantone gemäss Art. 14 Abs. 1 WaG dafür zu sorgen haben, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist (vgl. Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3.1). Können in räumlich begrenzten Bereichen des Waldes gewisse Aktivitäten nur eingeschränkt ausgeübt werden, führt dies jedoch noch nicht zu einer Verletzung des Betretungsrechts. Auch eine Feuerstelle oder ein Vitaparcours schränken Spaziergängerinnen und Spaziergänger oder andere Nutzerinnen und Nutzer des Waldes ein. Hinzu kommt, dass der Seilpark – anders als es der Beschwerdeführer darstellt – nicht nur dem Vergnügen dient, sondern einen engen Bezug zum Wald aufweist und den Besuchenden den Erholungs- und Naturraum Wald näher bringt (Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 3; vgl. auch hinten E. 7.3.3). Seilparks gehören denn auch zu den typischen Wald- Freizeitangeboten (Bernasconi/Schroff, a.a.O., S. 22). Eine Beeinträchtigung der Erholungsfunktion des Dählhölzliwaldes durch die Seilparcours ist demnach zu verneinen. 6.3.4 Den Ausführungen des KAWA zufolge ist auch die Naturschutzfunktion als Teil der Wohlfahrtsfunktion des Waldes insgesamt nicht beeinträchtigt; das Gebiet der Seilparcours könne weiterhin als intakte Waldgesellschaft und vielfältiger Lebensraum wahrgenommen werden und die Schäden an den Bäumen seien erstaunlich gering. Zwar sei es denkbar, dass gewisse Vogelarten und Kleinsäugetiere das Gebiet des Seilparks verlassen haben (vorne E. 6.3.1). Dem Bericht der Abteilung Naturförderung (ANF) des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) vom 4. Oktober 2012, welcher im Zusammenhang mit dem Rodungsgesuch für das Gebäude für Kasse, Kiosk und Ausrüstung erstellt wurde (Vorakten BVE, act. 6A, pag. 106 f.), ist zu entnehmen, dass im Einflussbereich des Vorhabens (inkl. unmittelbare Umgebung) keine inventarisierten Biotope von nationaler oder regionaler Bedeutung bestehen. Seltene oder geschützte Pflanzen und Tiere sind nicht bekannt. Die BVE hat sodann den Vorgaben des KAWA und der ANF entsprechend die Auflage in ihren Entscheid aufgenommen, wonach das Auftreten von invasiven Neophyten (gebietsfremde Pflanzen) bekämpft werden muss (vgl. angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2.6; Bericht ANF vom 4.10.2012, Ziff. 4.3). Damit ergibt sich, dass auch die Naturschutzfunktion höchstens geringfügig beeinträchtigt wird bzw. Massnahmen gegen Störungen ergriffen worden sind. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, die «massiven Lärmeinwirkungen des Seilparks» beeinträchtigten die Lebensbedingungen der Tiere (Beschwerde, S. 5 Ziff. 1.2.5), erweist sich demnach als unbegründet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 19 6.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Seilparcours die anderen Waldfunktionen, d.h. die Nutz- und die Naturschutzfunktion zwar betreffen. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung kann aber nicht gesprochen werden. 6.5 Die Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen setzt – wie die Rodungsbewilligung (Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG) – weiter Standortgebundenheit und das Vorliegen wichtiger Gründe voraus (vorne E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Standortgebundenheit als Voraussetzung der Rodungsbewilligung nicht in einem absoluten Sinn zu verstehen, besteht doch fast immer eine gewisse Wahlmöglichkeit. Entscheidend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt indessen ebenfalls voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alternativstandorten stattgefunden hat (BGE 120 Ib 400 E. 4c, 119 Ib 397 E. 6a, 117 Ib 325 E. 2; BGer 1A.168/170/172/174/2005 vom 1.6.2006, in URP 2006 S. 705 E. 3.1; VGE 22500 vom 11.7.2007, Hinweis in URP 2008 S. 265, E. 8.1 mit Hinweis auf BVR 2003 S. 257 E. 13c). Mit anderen Worten muss der Standort im Wald im Vergleich zu anderen Standorten aus höherwertigen Gründen zwingend sein. Die Voraussetzungen der Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG und die überwiegenden Interessen nach Art. 5 Abs. 2 WaG stehen hierbei in engem Zusammenhang (BGer 1A.32/2004 vom 30.9.2004, in Pra 94/2005 Nr. 87 E. 4.1; zum Ganzen auch Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 139 f., 142, 255 f.). Dasselbe muss für das Verhältnis der Voraussetzungen der wichtigen Gründe und der Standortgebundenheit für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gelten. Bei der Beurteilung, ob eine nichtforstliche Kleinbaute auf einen Standort im Wald angewiesen ist, ist jedoch zu beachten, dass für ihre Bewilligung als nachteilige Nutzung im Sinn von Art. 16 Abs. 2 WaG zwar wichtige Gründe vorliegen müssen. Da eine nichtforstliche Kleinbaute die Walderhaltung jedoch anders als eine Rodung nicht in gleichem Mass in Frage stellt, kann nicht verlangt werden, dass für die Gründe der Standortwahl gleich hohe Anforderungen gelten, wie sie im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung zu verlangen wären (vgl. auch Keel/Zimmermann, Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Waldgesetzgebung 2000-2008, in URP 2009 S. 237 ff., 276). 6.6 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind Seilparcours grundsätzlich auch zwischen künstlichen Tragkonstruktionen möglich, welche in einer Halle errichtet werden (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3.1). Wichtigster Bestandteil der Seilparcours des hier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 20 umstrittenen Seilparks sind die Bäume. Wie das KAWA treffend festhält, sind diese bzw. ein Standort im Wald nötig, um das gewünschte Naturerlebnis im Freien zu vermitteln. Mangels ebenso geeigneter Standorte ausserhalb des Waldes müssen die Seilparcours im Wald folglich im Allgemeinen als relativ standortgebunden gelten (Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 3; vgl. auch Samuel Kissling, a.a.O., S. 18; Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 164, wonach sich verschiedene Arten grösserer Sportanlagen schon von ihrer Natur her nicht innerhalb des Baugebiets verwirklichen lassen). Aus dem Amtsbericht des KAWA geht sodann hervor, weshalb der konkrete Standort im Dählhölzliwald gewählt wurde: Da der Standort in der Nähe des Thunplatzes mit öffentlichem Verkehr und «Langsamverkehr» besser erreichbar ist als der ursprünglich im Bremgartenwald vorgesehene, wurde der Dählhölzliwald vorgezogen. Weiter spricht die sehr wichtige Erholungsfunktion für den Dählhölzliwald. Die Nähe zum öffentlichen Verkehr und zum Siedlungsgebiet und die Anbindung an Velo- und Fusswege sind weitere gewichtige Gründe für den Standort, wie das KAWA zutreffend ausführt. Für den Standort am Eingang des Dählhölzliwaldes in der Nähe des Thunplatzes spricht sodann, dass der Bereich um den Tierpark bereits sehr intensiv genutzt ist und andere Gebiete, die weniger häufig begangen werden, geschont werden sollen. Schliesslich ist auch die bestehende Erschliessung des Standorts mit Waldstrassen und die Eignung des Waldbestands hervorzuheben. Zu Letzterem führt das KAWA aus, dass sich dieser durch viele vitale, grosse aber nicht überalterte Bäume für die Installation der Seilparcours auszeichne. Ausserdem weist er keine grossen Verjüngungsflächen oder besondere Naturlebensräume auf und ist von der Topografie und den Bodenverhältnissen her geeignet, da steileres Gelände mehr Schäden und Immissionen sowie zusätzliche Sicherheitsprobleme zur Folge hätte. Auch die Waldeigentümerin bevorzugt den Standort (zum Ganzen Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 6). Damit hat eine genügende Standortevaluation stattgefunden und die zuständige Fachbehörde hat deren Ergebnis ausführlich begründet. Zu prüfen bleibt, ob wichtige Gründe für die Standortwahl im Wald vorliegen, welche die (geringfügigen) nachteiligen Auswirkungen auf den Wald (vorne E. 6.3 f.) zu rechtfertigen vermögen: 6.7 6.7.1 Die BVE hat dazu festgehalten, am Seilpark bestehe ein grosses öffentliches Interesse, da er ein zeitgemässes, breite Bevölkerungsgruppen ansprechendes Freizeitangebot darstelle, die Ausübung gesundheitsfördernder Aktivitäten ermögliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 21 sowie grossen Stellenwert für den Tourismusstandort Bern habe. Ausserdem diene der Seilpark der wichtigen Erholungsfunktion des Dählhölzliwaldes. Wichtige Gründe seien folglich gegeben (angefochtener Entscheid, E. 4i mit Verweis auf E. 4e). Das KAWA führt dazu aus, die Seilparcours seien als Freizeitangebot für die Bevölkerung, für den Tourismus und aus wirtschaftlicher Sicht (volkswirtschaftlicher Umsatz, Arbeitsplätze, Einkommensmöglichkeiten) wichtig. Nicht zu vernachlässigen sei zudem «die indirekte Wirkung des Seilparks, der Menschen in den Wald führt, ihnen den Erholungs- und Naturraum Wald näher bringt und ihnen durch die besonderen Einblickperspektiven auf dem Seilpark auch wertvolle Erlebnisse und neues Verständnis für die Natur ermöglicht». Seilparkbesuche seien zudem nachweislich wertvoll für die Persönlichkeitsbildung, das Selbstvertrauen, das Verantwortungsbewusstsein sowie körperliche und mentale Stärkung der Besuchenden (Amtsbericht KAWA vom 30.1.2014 [act. 18], S. 3). 6.7.2 Der Beschwerdeführer meint demgegenüber, die ansteigenden Besucherzahlen seien kein wichtiger Grund für den Seilpark. Mit dieser Begründung könnten zahlreiche weitere «Unternehmungen der Freizeitindustrie» im Wald errichtet werden. Da der Seilpark nicht öffentlich zugänglich und der Eintritt sehr teuer sei, bestehe auch kein öffentliches Interesse daran. Er diene denn auch nicht vorwiegend der Erholung im Sinn der Erholungsfunktion des Waldes, sondern nur dem Vergnügen (vgl. auch vorne E. 6.3.2). Insbesondere der sog. «Powerfan» (vorne E. 5.1) zeige, dass es in erster Linie um den «Adrenalinkick» gehe (Stellungnahme vom 7.3.2014 zum Amtsbericht KAWA [act. 24A], S. 3). Im regionalen Waldplan sei der Seilpark nicht erwähnt. Tourismusinteressen könnten auch nicht berücksichtigt werden, da mit dieser Begründung der Waldschutz sonst an zahlreichen Orten in Frage gestellt würde. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer den Stellenwert für den Tourismus (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 1.2.1 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 1.3.2013 [act. 9], S. 2 sowie Stellungnahme vom 7.3.2014 zum Amtsbericht KAWA [act. 24A], S. 1). 6.7.3 Art. 16 Abs. 2 WaG umschreibt nicht, was unter «wichtigen Gründen» zu verstehen ist. Keine Hinweise ergeben sich aus der WaV, dem KWaG und der KWaV. Im Zusammenhang mit Rodungen für Sportanlagen hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die wichtigen, die Walderhaltung überwiegenden Gründe für die Rodung aus öffentlichen oder privaten Interessen ergeben können (vgl. BGE 112 Ib 564 E. 6 Ingress [Pra 76/1987 Nr. 268], 195 E. 2a; vgl. auch Stefan M. Jaissle, a.a.O.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 22 S. 137). Eine Rodungsbewilligung für eine Roll-Rutschbahn hat es mit der Begründung verweigert, sie erschliesse weder «neue landschaftliche Aspekte» noch diene sie der sportlichen Betätigung; für die Besucherinnen und Besucher habe sie die Bedeutung einer «Festplatz-Installation» (BGE 108 Ib 267 E. 4). Für ein Sportzentrum (Fussball, Leichtathletik) hat es eine Rodung im konkreten Fall zugelassen. Es sei zu unterscheiden zwischen den mehr volkstümlichen Sportarten wie Fussball und Ski, welche einen gewissen erzieherischen Wert haben und der Volksgesundheit zugute kommen, und anderen sportlichen Betätigungen, die lediglich zur Unterhaltung oder zum Zeitvertrieb dienen, wie das Tontaubenschiessen und die Benützung von Rutschbahnen. Es lasse sich daher nicht bestreiten, dass im konkreten Fall die Erstellung der für das Fussballspiel und die Leichtathletik erforderlichen Anlagen einem gestiegenen Bedürfnis der örtlichen Bevölkerung entspreche (BGE 112 Ib 564 E. 6a [Pra 76/1987 Nr. 268] mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung für einen Golfplatz hat das Bundesgericht insbesondere berücksichtigt, dass der Golfsport im damaligen Zeitpunkt nur von einer verhältnismässig beschränkten Zahl von Liebhaberinnen und Liebhabern betrieben werde, im Gegensatz etwa zum Skilauf. Die richtige Auslegung der Forstgesetzgebung erlaube es nicht, dass Rodungen im Interesse des Tourismus mit einer zu weitgehenden Toleranz bewilligt werden (BGE 112 Ib 556 E. 3 [Pra 76/1987 Nr. 28]). Aus der Rechtsprechung ist zusammenfassend zu schliessen, dass an Sportanlagen ein anerkanntes öffentliches Interesse besteht, soweit sie nicht ausschliesslich einem exklusiven Kreis von Benützerinnen und Benützern offenstehen und nicht nur dem Vergnügen dienen. Es muss jedoch in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob und in welchem Mass eine Sportart bzw. die dafür nötige Anlage im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 2 f., 12 ff., 197 f.). 6.7.4 Die Seilparcours sind wie gesehen als nichtforstliche Kleinbauten zu qualifizieren und stellen keine Rodung dar. Die hiervor zitierte Rechtsprechung kann dennoch als Hinweis für die eine nachteilige Nutzung rechtfertigenden Gründe dienen. Dabei ist zu beachten, dass diese Nutzung einen weit geringeren Eingriff in den Wald bedeutet als eine Rodung (vgl. vorne E. 6.5). Jedenfalls können für eine nachteilige Nutzung sowohl öffentliche als auch private Gründe angeführt werden. Es hat eine Interessenabwägung zwischen den Interessen an den Seilparcours und den konkreten Interessen der Walderhaltung zu erfolgen. Hier sind Letztere wie gesehen nicht stark beeinträchtigt (vgl. vorne E. 6.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 23 6.7.5 Die Seilparcours dienen der sehr wichtigen Erholungsfunktion des Dählhölzliwaldes (vorne E. 6.3.3). Bereits darin ist ein wichtiger Grund für die nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen zu erblicken. Anders als der Beschwerdeführer meint, dürfen die Besucherzahlen berücksichtigt werden, zeigen sie doch auf, dass ein breites Publikum von den Seilparcours und der so ermöglichten Erholungsnutzung des Waldes profitieren will. Auch das Bundesgericht hat das Bedürfnis der örtlichen Bevölkerung (im Zusammenhang mit einer Rodung) an einer Sportanlage berücksichtigt (vorne E. 6.7.3). Die Seilparcours unterscheiden sich weiter insoweit von den vom Beschwerdeführer angeführten Formen der «Freizeitindustrie» wie «Freiluftdiscos» und dergleichen als sie der sportlichen Betätigung dienen. Zwar sind Seilparks eine neuere Erscheinung und können deshalb nicht mit etablierten Sportarten dienenden Anlagen wie Fussball- oder Tennisplätzen verglichen werden. Ohne Zweifel dienen Seilparcours jedoch der sportlichen Betätigung, beinhalten sie doch Kletter- und Geschicklichkeitselemente (vgl. zum Begriff des Sports Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 11 f.). Zudem zeigt – nebst den hohen Besucherzahlen des hier umstrittenen Seilparks – das breite Angebot an Seilparks in der Schweiz (vgl. <http://www.seilparks.ch>), dass diese sich steigender Beliebtheit erfreuen. Dass ein Eintrittspreis für den Seilpark verlangt wird, bedeutet nicht, dass er nur einem beschränkten Kreis zugänglich ist. Die Preise (Einzeleintritt Erwachsene: Fr. 38.--; Saisonkarte Erwachsene: Fr. 190.--; einsehbar unter: <http://www.....ch>) sind vergleichbar mit denjenigen für andere Sportangebote. So entspricht der Einzeleintritt etwa der Miete für eine Stunde Hallentennis, die Saisonkarte ist aber wesentlich billiger als etwa für eine Saison-Mitgliedschaft in einem Tennisclub (vgl. dazu auch hinten E. 9). Sodann ist dem Sport- und Bewegungskonzept der Stadt Bern vom 2. Februar 2011 (1. Aufl. 2011, einsehbar unter: <http://www.bern.ch>, Rubriken «Mediencenter/Medienmitteilungen Gemeinderat, Direktionen und Bereich Statistik») zu entnehmen, dass die Outdoor- und Trendsportanlagen, wozu der Seilpark zählt, einen wichtigen Beitrag zur Sport- und Bewegungsförderung leisten (Anhang 1, Analyse Sportanlagen IST, S. 32 f.; vgl. auch Anhang 2, Soll-Angebote an Sportanlagen und Bewegungsräumen Stadt Bern, S. 35). Die Seilparcours dienen demnach nicht nur dem Vergnügen und können nicht mit den genannten Beispielen wie Rutschbahnen oder Anlagen zum Tontaubenschiessen verglichen werden. Es trifft zu, dass der «Powerfan» als von den Seilparcours unabhängiger Anlageteil nicht in gleichem Mass sportlichen Zwecken dient. Solche eher dem Vergnügen als dem Sport dienenden Installationen dürfen nicht ausgebaut werden (vgl. auch Aktennotiz KAWA vom 13.2.2012, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 101 f., Ziff. 2 und 4). Der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 24 bestehende «Powerfan» ist gegenüber den Seilparcours von untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass die ganze Seilparcoursanlage als nicht mehr dem Sport und der Bewegung dienend zu qualifizieren ist. 6.7.6 Damit ergibt sich, dass wichtige Gründe für die Seilparcours sprechen, da sie einerseits der Erholungsfunktion des Waldes dienen und andererseits als Sport- bzw. Bewegungsanlagen im öffentlichen Interesse liegen. Die wichtigen Gründe vermögen die geringfügigen Beeinträchtigungen der übrigen Waldfunktionen (vorne E. 6.4) und damit die Standortwahl im Wald zu rechtfertigen (vgl. als gegenteiliges Beispiel für das Überwiegen des Walderhaltungsinteresses im Zusammenhang mit einer Paintball-Anlage VGer SO 7.11.2007, in SOG 2008 Nr. 18 E. 4a). Ob auch Gründe des Tourismusstandorts Bern für den Seilpark sprechen und inwieweit diese berücksichtigt werden könnten, kann unter diesen Umständen offenbleiben. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen der Bewilligung für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen bzw. nachteiliger Nutzung zu Recht bejaht hat. 7. Rodungsbewilligung 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2-4 WaG erfüllt. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der Walderhaltung grundsätzlich höher zu werten ist als gegenüberstehende Interessen an der Rodung. Das Walderhaltungsinteresse hat folglich nur zurückzutreten, wenn ein überwiegendes Rodungsinteresse dargetan werden kann. Dieser Nachweis obliegt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut der gesuchstellenden Person. Dabei können die vorgebrachten Interessen sowohl öffentlicher als auch privater Natur sein. Zum vornherein ausser Betracht fallen jedoch rein finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Ferner muss das Werk, für das die Rodung anbegehrt wird, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG; vorne E. 6.5), es muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen und die Rodung darf zu keiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 25 erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b und c WaG). Ausserdem ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG; zum Ganzen BGer 1A.32/2004 vom 30.9.2004, in Pra 94/2005 Nr. 87 E. 4.1). 7.2 7.2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die geforderte relative Standortgebundenheit gegeben ist (vorne E. 6.5). 7.2.2 Unter Hinweis auf die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) vom 31. Oktober 2011 (Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 79 ff.) und den Amtsbericht des KAWA vom 11. Oktober 2012 (Vorakten BVE, act. 6A, pag. 126 ff.) hat die BVE zur Standortgebundenheit insbesondere ausgeführt, dass der Standort des Gebäudes unmittelbar bei den Seilparcours viel vorteilhafter als ein weiter entfernt in der Bauzone liegender sei. Der geplante Standort erlaube eine einfache Abwicklung des Anmeldevorgangs und der Abgabe der Ausrüstung sowie die Instruktion in unmittelbarer Nähe der Parcours. Ausserdem sei so auch das fachkundige Personal in unmittelbarer Nähe anwesend, um die notwendige Aufsicht und das schnelle Handeln bei Notfällen zu garantieren. Ausserdem sollen die Seilparkbesuchenden von Beginn an in die richtige Umgebung versetzt werden. Insgesamt sei die Baute in unmittelbarer Nähe der Seilparcours für die Registrierung, Instruktion, Ausrüstung und Überwachung der Seilparkbesuchenden und damit für einen fachgerechten, sicheren und kundenfreundlichen Betrieb erforderlich (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6d mit Hinweis auf E. 5d). – Der Beschwerdeführer macht geltend, die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung sei nicht auf einen Standort im Wald angewiesen. Erst als die Beschwerdegegnerin ausserhalb des Waldes keine Möglichkeit für die Infrastrukturbaute fand, habe sie behauptet, auf den Standort im Wald angewiesen zu sein. Gegen die Standortgebundenheit spreche sodann, dass die Infrastrukturbauten anderer Seilparks ausserhalb des Waldes gebaut worden seien (Seilpark Gantrisch und Seilpark Kloten; Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 1.2.3). 7.2.3 Es trifft zu, dass die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung grundsätzlich in der Bauzone erstellt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat sich bemüht, Standorte für beide Infrastrukturbauten in der Bauzone in unmittelbarer Nähe des Waldes zu finden und hat demnach eine genügende Standortevaluation vorgenommen (vgl. Beilagen zum Rodungsgesuch, Vorakten BVE, act. 6A, nach pag. 68), was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Aus der Tatsache, dass bei anderen Seilparks
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 26 die Infrastrukturbauten in der Bauzone erstellt wurden, kann er nichts ableiten; die Standortgebundenheit ist im Einzelfall zu prüfen. Die Seilparcours als Hauptbestandteil des Seilparks sind im Wald relativ standortgebunden (vorne E. 6.6). Wie die BVE in nachvollziehbarer Weise begründet, muss sich die minimale Infrastruktur in der Nähe der (standortgebundenen) Seilparcours befinden. Auch insoweit bringt der Beschwerdeführer keine Argumente vor, weshalb die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und der Fachbehörden nicht zutreffen sollten; sein Hinweis, Alternativstandorte seien vor Errichtung der streitbetroffenen Baute oder Anlage abzuklären, ist zwar grundsätzlich richtig, vermag aber die in der Sache für die Standortgebundenheit sprechenden Faktoren nicht in Frage zu stellen. Die Notwendigkeit der Infrastrukturbaute für den Seilpark stellt einen objektiven und wichtigen Grund dar, der den vorgesehenen Standort gegenüber einem in der Bauzone, jedoch weit entfernt vom Seilpark liegenden Standort als viel vorteilhafter erscheinen lässt. Die relative Standortgebundenheit der Infrastrukturbaute als (notwendiger) Bestandteil des Seilparks ist demnach zu bejahen. 7.3 7.3.1 An den Seilparcours als Sport- bzw. Bewegungsanlage und als Einrichtungen zu Erholungszwecken besteht ein ausgewiesenes öffentliches Interesse (vorne E. 6.7.5 f.). Die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung ist für den Betrieb des Seilparks zwingend nötig; das öffentliche Interesse an den Seilparcours erstreckt sich demnach auch auf die Infrastrukturbaute (vgl. auch hinten E. 9.3). Es ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass Esswaren und Getränke verkauft werden, solange dies von untergeordneter Bedeutung ist und keine weiteren baulichen Massnahmen erfordert (vgl. auch vorne E. 6.7.5 a.E. betreffend «Powerfan»). Zu prüfen bleibt, ob die wichtigen Gründe, die eine nachteilige Nutzung (Seilparcours) vorliegend rechtfertigen können, auch das Walderhaltungsinteresse im konkreten Fall überwiegen. 7.3.2 Grundsätzlich sind Sportanlagen ausserhalb des Waldes zu erstellen. Eine Opferung von Waldfläche rechtfertigt sich nur, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Es besteht eine reichhaltige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rodung für Skianlagen. Ferner hat sich das Bundesgericht mit Rodungen für Fussball- und Golfplätze, Rollrutsch- und Finnenbahnen auseinandergesetzt (Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 211 ff.; vorne E. 6.7.3). Es gelten strenge Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung für Sportanlagen. Der bundesgerichtlichen Praxis zufolge können Rodungen für Sportanlagen bzw. touristische Anlagen nur bewilligt werden, wenn das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 27 Projekt eine verhältnismässig beschränkte Waldfläche beansprucht und von wesentlicher, lebenswichtiger Bedeutung für eine kleine Ortschaft oder eine ganze Gegend ist (BGE 112 Ib 556 E. 2b [Pra 76/1987 Nr. 28]). Letztere Voraussetzung ist jedoch dann zu relativieren, wenn es sich um eine kleine Rodungsfläche handelt. So hat das Bundesgericht die Rodung von 1'920 m2 Wald für ein Golfprojekt mit einer Gesamtfläche von 69 ha im Wallis nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 466; BGer 1A.33/35/37/1992 vom 21.7.1994, E. 4b/aa und 4c/aa). Sodann erachtete es eine Rodung für eine Finnenbahn als zulässig, obwohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche von lebenswichtiger Bedeutung für eine Ortschaft sein kann (Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 466 mit Hinweis auf ein unveröffentlichtes höchstrichterliches Urteil vom 29.1.1990). Das Bundesgericht hat kleinflächige Rodungen zugelassen, sobald dafür einigermassen hörenswerte Gründe ins Feld geführt werden (vgl. BGer 1C_462/2012 vom 6.2.2014, E. 8.2, 1A.232.2006 vom 10.4.2007, E. 3.3; vgl. auch BGer 1C_621/2012 vom 14.1.2014, E. 6; Keel/Zimmermann, a.a.O., S. 263; Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 211 f.). Es hat bei der Interessenabwägung zudem beachtet, dass Bäume erhalten werden (vgl. BGer 1A.232/2006 vom 10.4.2007, E. 3.3). In die Abwägung sind nicht nur die Auswirkungen der Rodung als solcher einzubeziehen, sondern auch diejenigen der anstelle des Waldes zu errichtenden Sportanlage (BGE 108 Ib 167 E. 7). Im Zusammenhang mit einer Rodung für eine Finnenbahn hat das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Entscheid berücksichtigt, dass der Wald auch Erholungsfunktionen zu erfüllen hat (Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 464 mit Hinweis). In einem weiteren Fall hat es die Rodungsbewilligung für eine Roll-Rutschbahn unter anderem mit der Begründung verweigert, die geplante Anlage diene nicht der sportlichen Betätigung und erschliesse auch keine neuen landschaftlichen Aspekte (BGE 108 Ib 267 E. 4). Daraus ist zu schliessen, dass diese Punkte im umgekehrten Fall für die Zulässigkeit einer Rodung sprechen könnten. 7.3.3 Die beanspruchte Rodungsfläche beträgt 175 m2 (vorne E. 5.5) und ist damit sehr klein. Bei dieser geringen Rodungsfläche kann nicht gefordert werden, dass der Seilpark von lebenswichtiger Bedeutung für Bern ist, weshalb nicht näher auf die Bedeutung für den Tourismus bzw. den volkswirtschaftlichen Umsatz einzugehen ist (vgl. auch vorne E. 6.7.6). Zu beachten ist sodann, dass keine Waldbäume gefällt werden müssen. Es erfolgt somit zwar eine Zweckentfremdung von Waldboden, der Eingriff ist jedoch nicht so stark wie bei einer Abholzung. Die Rodungsbewilligung verbietet denn auch die auf der temporären Rodungsfläche zu erstellenden Bauten und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 28 Anlagen flächig zu fundieren und zu unterkellern; die Eingriffe in den gewachsenen Waldboden sind möglichst gering (in Tiefe und flächiger Ausdehnung) zu halten, damit die Wurzeln und der Wurzelraum der umliegenden Bäume funktionsfähig erhalten bleiben (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2.2 der Auflagen). Die Beschwerdegegnerin ist sodann insbesondere verpflichtet, die Rodungsfläche unter grösstmöglicher Schonung des Baumbestands zu beanspruchen und verbleibende Bäume und nicht beanspruchte Flächen gegen Beschädigungen zu schützen (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2.1 der Auflagen). Damit wird die Zweckentfremdung des Waldbodens möglichst gering gehalten. Sodann ist geplant, das Gebäude mit Holz zu verschalen (vgl. Verfügung AGR vom 31.10.2011, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 81); es ist demnach zu erwarten, dass es sich gut in den Wald integrieren wird. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Auflage (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.2.3) verpflichtet, die Baute so zu gestalten, dass sie sich gut ins Landschaftsbild einfügt (vorne Bst. B). Die Auswirkungen der Rodung und des Gebäudes für Kasse, Kiosk und Ausrüstung können somit insbesondere aufgrund der geringen Fläche nicht als bedeutend bezeichnet werden. Weiter bringt der Seilpark den Seilparkbesucherinnen und -besuchern den Erholungs- und Naturraum Wald näher (vorne 6.3.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gewichtigen Gründe, die für den Seilpark sprechen (vorne E. 7.3.1), das entgegenstehende Walderhaltungsinteresse überwiegen. 7.4 Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG, welcher verlangt, dass die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sind, soll eine minimale Koordination zwischen dem waldrechtlichen Rodungsbewilligungsverfahren und dem Baubewilligungsverfahren sichern (Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 144; Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 469 f.). Das KAWA hat die Verfügung des AGR vom 31. Oktober 2011 in seinem Amtsbericht vom 11. Oktober 2012 berücksichtigt (Vorakten BVE, act. 6A, pag. 130). Im Übrigen ist auf E. 8 zu verweisen. 7.5 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die übermässigen Lärmeinwirkungen des Seilparks eine Gefährdung der Umwelt darstellen (Beschwerde, S. 5 Ziff. 1.2.5). – Eine Rodung kann unter anderem Umweltgüter wie reine Luft, sauberes Wasser oder Ruhe vor Lärm beeinträchtigen (Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 470; Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 143). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Betrieb des Seilparks mit einem gewissen Lärm verbunden ist. Wie gesehen steht der Park dennoch im Einklang mit der Erholungsfunktion des Waldes (vorne E. 6.3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 29 Der Beschwerdeführer selber beschreibt den Lärm als «stark störende sirrende Geräusche in hoher Tonlage» (Beschwerde, S. 7 Ziff. 3.3). Dass die durch die Seilbahnen verursachten Geräusche ein solches Ausmass annehmen, dass von einer Gefährdung des Umweltguts Ruhe gesprochen werden könnte, ist jedoch nicht zu erwarten. Dasselbe gilt für die durch den normalen Betrieb des Seilparks, insbesondere durch Stimmen der Besucherinnen und Besucher im Eingangsbereich entstehenden Geräusche. Dass andere Gefährdungen der Umwelt gegeben wären ist weder vorgebracht noch ersichtlich (vgl. Amtsbericht KAWA vom 11.10.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 130). 7.6 Dem Fachbericht Naturschutz der ANF ist zu entnehmen, dass die Rodung zu keinen Eingriffen in geschützte und schützenswerte Biotope im Sinn der Naturschutzgesetzgebung und zu keiner Zerstörung von Vorkommen geschützter Pflanzenarten oder Brutstätten geschützter Tierarten führt. Ausnahmebewilligungen seien keine erforderlich und der Rodung sei unter Auflagen zuzustimmen (Vorakten BVE, act. 6A, pag. 106 f.). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Ausführungen nicht. 7.7 Die Rodungsbewilligung soll nur temporär bis ins Jahr 2030 erteilt werden. Dies entspricht der Praxis beim Kiesabbau und bei Deponien und ist dort verbunden mit der Etappierung der Abbau- bzw. Ablagerungsnutzung (Stefan M. Jaissle, a.a.O., S. 152). Vorliegend trägt die Behandlung als temporäre Rodung dem Umstand Rechnung, dass der Bedarf nach Freizeitnutzung dem Wandel der Zeit unterworfen ist. Damit wird sichergestellt, dass die Rodungsfläche wieder zu Wald wird, wenn der Seilpark aufgegeben wird (Ergänzung Rodungsgesuch vom 19.7.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 73; Amtsbericht KAWA vom 11.10.2012, Vorakten BVE, act. 6A, pag. 128). Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, muss auch eine vorübergehende Zweckentfremdung den Rodungsvoraussetzungen genügen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die BVE diese zu Recht bejaht. Von einer «grosszügigeren» Beurteilung aufgrund der Befristung kann nicht die Rede sein (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 2). Es besteht auch keine Umgehung der Wiederaufforstungspflicht nach Art. 7 WaG, ist doch die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zur Sicherstellung der Wiederinstandstellung der Rodungsfläche eine Kaution von Fr. 30'000.-- zu leisten (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.1.3 der Bedingungen; vgl. auch Keel/Zimmermann, a.a.O., S. 267).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 30 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid auch betreffend die Rodungsbewilligung für die Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung der Rechtskontrolle standhält. 8. Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone 8.1 Standortgebunden gemäss Art. 24 Bst. a RPG sind nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis Bauten, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sind (sog. positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog. negative Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche von Einzelnen kann es ebensowenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit. Angesichts der vom RPG bezweckten Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet stellt die Praxis an die Voraussetzungen der Standortgebundenheit generell strenge Anforderungen (BGE 136 II 214 E. 2.1; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 N. 8 ff.; vgl. auch vorne E. 6.5). Ob ein Bauvorhaben aus objektiven Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, lässt sich nur gestützt auf eine umfassende Berücksichtigung möglicher Alternativstandorte beantworten. Eine umfassende Prüfung möglicher Alternativstandorte ist demnach bereits im Rahmen der Prüfung der Standortgebundenheit nach Art. 24 Bst. a RPG und nicht erst bei der Interessenabwägung nach Bst. b vorzunehmen (BGE 136 II 214 E. 2.2; BVR 2008 S. 385 E. 4.3.1, 2007 S. 351 E. 4.1). 8.2 Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG festgehalten, dass auf die zu Art. 24 Bst. a RPG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden könne (VGE 22500 vom 11.7.2007, Hinweis in URP 2008 S. 265, E. 8.1; vgl. auch Keel/Zimmermann, a.a.O., S. 264). Folglich kann vorliegend im Wesentlichen auf die Erwägungen zur Standortgebundenheit im Zusammenhang mit den waldrechtlichen Bewilligungen verwiesen werden (E. 6.6 und 7.2; vgl. auch E. 7.4). Die Ausführungen des für die Erteilung der Ausnahmebewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 31 gemäss Art. 24 RPG zuständigen AGR decken sich im Wesentlichen mit denjenigen des KAWA. So legt das AGR im Zusammenhang mit den Seilparcours dar, dass ein Seilpark, der vom Betriebskonzept her die gewachsenen Waldbäume zu Erlebniszwecken nutzt, auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sei. Aufgrund der bestehenden Erschliessung und der bereits vorbestehenden Nutzung des Dählhölzliwaldes als Wald mit ausgeprägter Erholungsfunktion lägen ausreichende objektive Gründe für die Anerkennung der Standortgebundenheit vor; eine genügende Standortevaluation habe stattgefunden. Der Seilpark sei zudem aus betrieblichen und Sicherheitsgründen auf eine minimale Infrastruktur angewiesen (vgl. Verfügung AGR vom 31.10.2011, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 80 f.). 8.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang (Beschwerde, S. 6 f. Ziff. 3.1) wurden bereits behandelt (vorne E. 6.6 und 7.2). Soweit er zusätzlich vorbringt, einzelne Anlagenteile («Powerfan») seien nicht standortgebunden, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Seilpark als Ganzes zu betrachten ist und er als solcher als standortgebunden gilt. Dass einzelne Teile für sich ausserhalb des Waldes bzw. in der Bauzone erstellt werden könnten, führt nicht dazu, dass die Standortgebundenheit der ganzen Anlage in Frage zu stellen ist. 8.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Seilpark sei insbesondere für ältere Personen und Menschen mit Behinderung nicht zugänglich. Öffentliche Bauten müssten in jedem Fall allgemein zugänglich sein. Für nicht allgemein zugängliche Bauten wie den Seilpark könne kein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht werden. – Die Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern (procap) wurde vorschriftsgemäss in das Baubewilligungsverfahren einbezogen und ihre Anliegen wurden in die Baubewilligung aufgenommen (vgl. Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 44 ff., 52 ff. und 61 ff.; Gesamtentscheid vom 5.1.2012, Bedingungen/Auflagen Allgemein Ziff. 4). Der Zugang zum Seilpark steht somit grundsätzlich auch Menschen mit Behinderung offen. Dass ein öffentliches Interesse am Seilpark besteht, wurde bereits dargelegt (vorne E. 6.7.5 f.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag das Ergebnis der Interessenabwägung nicht zu beeinflussen. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die BVE zu Recht auch die Voraussetzungen von Art. 24 RPG bejaht hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 32 9. Baute für WC-Anlagen und Materiallager 9.1 Die Baute für WC-Anlagen und Materiallager liegt gemäss dem Nutzungszonenplan der EG Bern (NZP; SSSB 721.41) in der Zone für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse FA*, die Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen umfasst (Art. 24 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 der Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1). Es handelt sich um eine Zone für öffentliche Nutzungen im Sinn von Art. 77 BauG. Gemäss Art. 77 Abs. 1 BauG bezeichnen die Gemeinden die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse verwendeten oder noch benötigten Grundstücke oder Grundstücksteile als Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen). Diese sind insbesondere auszuscheiden für Spiel- und Sportanlagen (Art. 77 Abs. 1 Bst. d BauG). – Der Beschwerdeführer bringt vor, die Baute für WC-Anlagen und Materiallager sei nicht zonenkonform. Der Seilpark liege weder im öffentlichen Interesse noch sei er der Allgemeinheit zugänglich. 9.2 Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse sind Bauwerke, die – ungeachtet der Eigentümerin oder des Eigentümers – im weitesten Sinn Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaats wahrzunehmen helfen. Zu denken ist an Schulhäuser, Spitäler, öffentliche Verwaltungsgebäude, Alters- und Pflegeheime usw., aber auch an Bauten privater Bauherrschaft, wie etwa Schwimmbäder, Tennisanlagen, Schrebergärten und Pfadfinderheime. Voraussetzung ist, dass die Bauten grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind. Allerdings ist es durchaus möglich, dass der öffentliche Zugang rechtlich oder faktisch eingeschränkt werden kann. Das Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit bedeutet mithin nicht, dass eine Anlage, um im öffentlichen Interesse zu liegen, schlechthin jedermann zur Verfügung zu stehen hat (BGer 1C_310/2011 vom 10.11.2011, in ZBl 2012 S. 371 E. 2.4, 1C_235/2011 vom 17.2.2012, E. 5.2, 1A.96/2002 vom 12.2.2003, E. 3.4, 1P.498/2000 vom 29.3.2001, E. 4c, auch zum Folgenden; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 77 N. 2; Bernhard Waldmann, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, in BR 2003 S. 87 ff., 89). Das Bundesgericht hat es für das Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit genügen lassen, dass der Beitritt zum fraglichen Verein (Tennis- bzw. Fussballclub) finanziell verhältnismässig günstig war und darüber hinaus unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft auch den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde in gewissem Umfang offen stand. Auch an kommerziell betriebenen Sportanlagen kann ein qualifiziertes öffentliches Interesse bestehen (Thomas Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 198). Sog. Annex-Anlagen, die in dienender Funktion eng mit der Hauptbaute verknüpft sind, an der ein öffent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 33 liches Interesse besteht, sind grundsätzlich als zonenkonform einzustufen (BGer 1C_310/2011 vom 10.11.2011, in ZBl 2012 S. 371 E. 2.5 f.). 9.3 Eine WC-Anlage sowie ein Materiallager gehören zum üblichen Ausbaustandard einer Sportanlage (vgl. auch BGer 1P.498/2000 vom 29.3.2001, E. 4c). Der Seilpark liegt als Sport- und Bewegungsanlage im öffentlichen Interesse (vorne E. 6.7.5 f.). Es wird zwar eine Eintrittsgebühr erhoben. Diese kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht als so hoch gelten, dass die Allgemeinheit nicht vom Seilpark Gebrauch machen könnte. Es trifft zu, dass der Einzeleintrittspreis höher ist als derjenige für ein öffentliches Hallenbad (vgl. Stellungnahme vom 1.3.2013, S. 2). Der Saisonpreis liegt jedoch deutlich unter dem Preis für die Saisonmitgliedschaft im Tennisclub, auf dessen (in der Zone FA* gelegenen) Gelände die Baute geplant ist (Beitrag Aktivmitglied: Fr. 530.--; vgl. Mitgliederbeiträge Tennisclub …, einsehbar unter: <http://www...ch>). Hinzu kommt, dass der Seilpark über Anlageteile verfügt, die ohne Eintrittsgebühr der Allgemeinheit zugänglich sind (Naturbeobachtungsplattform, Waldlehrpfad, Picknickplatz; vgl. Allgemeine Erläuterungen zum Baugesuch, Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 11, Ziff. 1.1.1/2). Der Seilpark erfüllt demnach auch das Kriterium der Allgemeinzugänglichkeit. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der BVE zu verweisen (angefochtener Entscheid, E. 8). Die Baute für WC-Anlagen und Materiallager erweist sich somit als zonenkonform. 9.4 9.4.1 Erstmals vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, das Gebäude halte den Waldabstand nicht ein (Beschwerde, S. 8 Ziff. 4). 9.4.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV in der geltenden und in der ursprünglichen Fassung (BAG 97-105) gilt der gesetzliche Waldabstand für alle baubewilligungspflichtigen Vorhaben, mit Ausnahme von Bauten, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Lagergebäuden und ähnlichen Anlagen sowie unterirdischen Bauten, sofern ein minimaler Waldabstand von 15 Metern eingehalten wird und die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers vorliegt. Die Waldabteilung kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen vom Waldabstand bewilligen (Art. 26 Abs. 1 KWaG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 KWaV). Die Ausnahmen vom Waldabstand sind namentlich im Licht der von Art. 17 WaG geschützten Waldfunktionen zu beurteilen. Unzulässig sind Bauten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 34 welche durch eine zu enge Nachbarschaft zum Wald die Qualität des Waldrands beeinträchtigen und dadurch eine oder mehrere der gesetzlichen Waldfunktionen ernsthaft gefährden (BGer 1A.93/2005 und 1P.251/2005 vom 23.8.2005, in ZBl 2006 S. 601 E. 2.3, 1C_621/2012 vom 14.1.2014, E. 8.1, 1A.183/2001 vom 18.9.2002, E. 9.1; Keel/Zimmermann, a.a.O., S. 277 f.). 9.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Mindestabstands von 15 m gestellt (vgl. Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 13, 22). Die Waldabteilung 5 Bern-Gantrisch hat in ihrem Amtsbericht vom 10. Oktober 2011 festgehalten, dass die Walderhaltung durch die geplanten Bauten gesichert bleibt und die Waldbewirtschaftung dadurch nicht verunmöglicht wird (Vorakten Gemeinde, act. 6B, pag. 76 ff., S. 2 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, inwieweit die Waldfunktionen durch die Ausnahmebewilligung gefährdet sein sollten, was denn auch nicht ersichtlich ist. Unter diesen Umständen vermag er die Zulässigkeit der Ausnahmebewilligung nicht in Frage zu stellen. 9.5 Der Entscheid der BVE hält demnach auch betreffend Bewilligungsfähigkeit der Baute für WC-Anlagen und Materiallager der Rechtskontrolle stand. 10. Ergebnis und Kosten Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Unternehmens-Identifikationsnummer-Register (UID- Register; einsehbar unter: <https://www.uid.admin.ch>) mehrwertsteuerpflichtig und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei tatsächlich kein Aufwand angefallen und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer auf dem Honorar bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen (VGE 2013/137 vom 26.5.2014, E. 6 [nicht rechtskräftig; zur Publ. bestimmt]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2014, Nr. 100.2012.456U, Seite 35 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 6'100.--, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde Bern - dem Bundesamt für Raumentwicklung - dem Bundesamt für Umwelt und mitzuteilen: - dem Amt für Wald des Kantons Bern - dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.