Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 29.11.2013 100 2012 391

29 novembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,017 parole·~30 min·7

Riassunto

Finanzausgleich Vollzug 2012 Verweigerung des geografisch-topografischen Zuschusses (RRB 1354 vom 12. September 2012) | Finanzausgleich

Testo integrale

100.2012.391U BUC/FRP/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. November 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Burkhard, a.o. Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiber Freudiger Einwohnergemeinde A.___ handelnd durch den Gemeinderat vertreten durch Fürsprecher ..., Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern handelnd durch den Regierungsrat, vertreten durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern Beschwerdegegner betreffend Finanzausgleich Vollzug 2012; Verweigerung des geografischtopografischen Zuschusses (RRB 1354 vom 12. September 2012)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. September 2012 hielt die Finanzverwaltung des Kantons Bern (Finanzverwaltung), Abteilung Finanzausgleich, fest, dass die Einwohnergemeinde (EG) A.___ für das Jahr 2012 Anspruch auf einen geografisch-topografischen Zuschuss in der Höhe von Fr. 384'000.-- hat. Diese Verfügung ist unangefochten geblieben. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1354 vom 12. September 2012, welcher der EG A.___ am 28. September 2012 durch die Finanzverwaltung eröffnet wurde, verweigerte der Regierungsrat des Kantons Bern (Regierungsrat) diesen Zuschuss. B. Gegen diesen RRB hat die EG A.___ am 31. Oktober 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben mit folgendem Rechtsbegehren: « Der Regierungsratsbeschluss Nr. 1345 [richtig: 1354] vom 12. September 2012 sei bezüglich der Beschwerdeführerin aufzuheben. unter Kostenfolge» Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 schliesst die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. März 2013 hält die EG A.___ am gestellten Rechtsbegehren fest; sie stellt neu das Eventualbegehren, der angefochtene RRB sei – soweit sie betreffend – aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen. Die FIN hält mit Duplik vom 9. April 2003 an ihrem Antrag fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der durch die Finanzverwaltung eröffnete RRB vom 12. September 2012 stützt sich auf öffentliches Recht. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 35 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich [FILAG; BSG 631.1] im Umkehrschluss; dazu Vortrag des Regierungsrats betreffend das Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich [Änderung], in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 32 [nachfolgend: Vortrag FILAG 2010], S. 21; Herzog/Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, in BVR 2009 S. 1 ff., 37 [zu Art. 35 FILAG in seiner Fassung vom 10.4.2008, BAG 08- 109]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik zusätzlich einen Eventualantrag gestellt (vorne Bst. B). Dieser erweitert den Streitgegenstand nicht und ist unbestrittenermassen zulässig (vgl. Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; BVR 2012 S. 443 nicht publ. E. 1.2 [VGE 2011/179/180 vom 9.2.2012]; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 26 N. 2 ff., 15). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 4 2. Strittig ist, ob der Regierungsrat der EG A.___ den dieser grundsätzlich zustehenden geografisch-topografischen Zuschuss für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 384'000.-zu Recht verweigert hat (vorne Bst. A). 2.1 Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben (Art. 113 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 1 FILAG). Gemeinden, die aufgrund ihrer geografisch-topografischen Situation übermässig belastet sind, erhalten deshalb jährlich einen Zuschuss (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. c und Art. 18 Abs. 1 FILAG). Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden Kriterien für die Berechnung dieses Zuschusses durch Verordnung. Solche können namentlich disperse Siedlungsstrukturen und eine geringe Bevölkerungsdichte sein (Art. 18 Abs. 2 FILAG; eingehend Art. 11 ff. der Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich [FILAV; BSG 631.111]). – [Kurzbeschreibung der dispensen Siedlungsstrukturen der EG A.___] Aus diesen Gründen hat die Finanzverwaltung festgestellt, dass die Gemeinde grundsätzlich Anspruch auf einen geografisch-topografischen Zuschuss in der Höhe von Fr. 384'000.-- hat (vgl. Verfügung betr. Zuschuss an Gemeinden mit übermässigen geografisch-topografischen Lasten vom 28.9.2012, unpag. Vorakten [act. 6A]; <www.A.___.ch>, Rubriken «Gemeinde A.___/Gemeindeporträt»). 2.2 Gemäss Art. 113 Abs. 3 Satz 2 KV können in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Leistungen aus dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert werden. Art. 35 FILAG, auf den sich die strittige Verweigerung des der EG A.___ grundsätzlich zustehenden geografisch-topografischen Zuschusses unter anderem stützt, lautet wie folgt: 1 Der Regierungsrat kann Gemeinden, die sich in einer sehr guten finanziellen Situation befinden, die geografisch-topografischen Zuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise verweigern. 2 Er legt die Kriterien für die Kürzung der Mindestausstattung durch Verordnung fest. Massgebende Kriterien sind dabei namentlich der Zinsbelastungsanteil, die Nettozinsbelastung, der Bruttoverschuldungsanteil und das Eigenkapital bzw. der Bilanzfehlbetrag pro Kopf. 3 Gemeinden mit einem HEI [harmonisierten Steuerertragsindex; Anm. des Gerichts] von mindestens 120 werden die geografisch-topografischen Zuschüsse gekürzt. Der Regierungsrat legt den Umfang der Kürzung durch Verordnung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 5 Art. 52 FILAG bestimmt in Bst. k, dass der Regierungsrat die Grundlagen, die Kriterien und das Verfahren zur Kürzung oder Verweigerung von Zuschüssen durch Verordnung regelt. Gemäss Art. 20 Abs. 1 FILAV wird der geografisch-topografische Zuschuss ab einem harmonisierten Steuerertragsindex (HEI) von 140 bis zu einem HEI von 160 linear gekürzt. Bei einem HEI grösser als 160 wird der Zuschuss vollumfänglich verweigert. Die Berechnung des Kürzungsfaktors erfolgt dabei gemäss der in Anhang I wiedergegebenen Formel G (Art. 20 Abs. 2 FILAV). Der HEI wird berechnet, indem das Hundertfache des harmonisierten Steuerertrags pro Kopf der Gemeinde durch das Mittel des harmonisierten Steuerertrags pro Kopf aller Gemeinden geteilt wird (Art. 8 Abs. 5 FILAG und eingehend hinten E. 3.6.6). 2.3 Gemäss Vortrag der FIN betreffend Finanzausgleich Vollzug 2012, auf den sich der angefochtene RRB stützt (unpag. Vorakten [act. 6A]), weist die EG A.___ für das Vollzugsjahr 2012 einen HEI von 202,47 auf (gerundeter Durchschnittswert der Jahre 2009-2011; vgl. aber Berechnungsblatt für den Disparitätenabbau und die Mindestausstattung, in dem von einem HEI von 202,46 die Rede ist [unpag. Vorakten, act. 6A]). Die EG A.___ bestreitet weder die diesem Wert zugrunde liegenden Berechnungen noch dessen Höhe. Sie bringt auch nicht vor, dass bei dieser Sachlage Art. 20 Abs. 1 Satz 2 FILAV nicht die (vollumfängliche) Verweigerung des Zuschusses zur Folge hat oder dass diese Bestimmung falsch angewendet worden ist. Sie ist aber der Auffassung, dass Art. 20 Abs. 1 Satz 2 FILAV in Art. 35 und Art. 52 Bst. k FILAG keine Stütze finde und der Regierungsrat die ihm übertragenen Rechtsetzungskompetenzen überschritten habe, weshalb die Bestimmung nicht angewendet werden dürfe (vgl. dazu hiernach E. 3). Weiter rügt die EG A.___ eine «unverhältnismässige und unsachliche» Rechtsanwendung, da der angefochtene Beschluss sich nicht genügend mit den in ihrem Fall zu berücksichtigenden besonderen Umständen auseinandersetze und Art. 35 Abs. 1 FILAG eine Kann- Formulierung enthalte, mithin den Behörden einen Ermessensspielraum einräume (siehe hinten E. 4.1-4-4). Schliesslich macht die EG A.___ geltend, der angefochtene Beschluss verstosse in seiner Wirkung gegen Art. 108 Abs. 1 und Art. 113 Abs. 3 KV (dazu hinten E. 4.5). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 6 Zu prüfen ist, ob sich Art. 20 Abs. 1 Satz 2 FILAV auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen kann bzw. ob Art. 35 Abs. 3 FILAG auch die vollumfängliche Verweigerung von Zuschüssen erlaubt. 3.1 Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist aufzuheben (BVR 2013 S. 151 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2, 2005 S. 97 E. 5.1; vgl. auch etwa VGE 2012/148-150 vom 30.9.2013, E. 3.1, 2011/41 vom 29.11.2011 [bestätigt durch BGer 2C_61/2012 vom 2.6.2012, publ. in BVR 2012 S. 508], E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 136 I 65 E. 2.3, 131 II 271 E. 4; Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 66 N. 7 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 14; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 178 f.). 3.2 Die Gemeinde bringt vor, Art. 35 Abs. 3 FILAG gestatte nach seinem Wortlaut nur eine «Kürzung» von geografisch-topografischen Zuschüssen, nicht aber deren «Verweigerung». Art. 20 Abs. 1 Satz 2 FILAV verstosse daher gegen das Gesetz. Diese Verordnungsbestimmung stelle überdies – anders als die Bestimmung zur Kürzung bzw. Verweigerung der Mindestausstattung – nur auf den HEI und damit das Einnahmepotential ab. Der HEI sage weder etwas über die tatsächlichen Einnahmen einer Gemeinde aus noch bilde er die Aufwandseite einer Gemeinde ab. Gestützt auf Art. 35 Abs. 1 FILAG, der bei der Auslegung von Art. 35 Abs. 2 und 3 FILAG mit zu berücksichtigen sei, dürfe eine Kürzung oder Verweigerung von Zuschüssen aber nur dann vorgenommen werden, wenn sich die betroffene Gemeinde in einer sehr guten finanziellen Situation befinde. Aus dem HEI könne nicht «automatisch» auf die finanzielle Situation geschlossen werden. – Die FIN führt demgegenüber aus, wenn in Art. 35 Abs. 1 FILAG dem Regierungsrat die Kompetenz erteilt werde, Zuschüsse ganz zu verweigern, ergebe es keinen Sinn, wenn diese Kompetenz zugleich in Abs. 3 auf die blosse Kürzung unter Ausschluss der Möglichkeit einer vollumfänglichen Verweigerung reduziert würde. Die unterschiedliche Formulierung in den Absätzen 1 und 3 habe keine materielle Bedeutung. Überdies entspreche es durchaus dem allgemeinen Verständnis, wenn eine Gemeinde mit einem hohen HEI, also mit einer im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 7 Vergleich zu den übrigen Gemeinden überdurchschnittlich hohen Steuerkraft, ohne Berücksichtigung der Ausgabenseite sehr gute finanzielle Verhältnisse aufweise. 3.3 Umstritten ist der Sinngehalt von Art. 35 Abs. 3 FILAG, welcher durch Auslegung zu ergründen ist. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Das grammatikalische Element kann für sich allein Grundlage der Auslegung sein, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergibt. Ist aber der Gesetzestext nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (BVR 2013 S. 173 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 139 III 78 E. 4.3, 136 II 149 E. 3). 3.4 Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 3 FILAG unterscheidet im Gegensatz zu Abs. 1 nicht zwischen «ganz oder teilweise verweigern» (französisch: «refuser d’octroyer la totalité ou une partie»), sondern enthält lediglich das Verb «kürzen» (Satz 1) bzw. das Substantiv «Kürzung» (Satz 2); auch die französische Fassung verwendet in Abs. 3 eine andere Formulierung als in Abs. 1 und spricht von «prestations complémentaires géo-topographiques réduites» (Satz 1; Hervorhebung durch das Gericht) bzw. von «réduction» (Satz 2). Selbst wenn diese Bezeichnungen in Abs. 3 nach allgemeinem Sprachgebrauch eher darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber zu einer mehr oder weniger weitgehenden Verminderung des geografisch-topografischen Zuschusses ermächtigen wollte (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Bd. 10, 4. Aufl. 2010, S. 587), beziehen sie sich grammatikalisch nicht zwingend nur auf ein Vermindern bzw. Reduzieren, sondern belassen semantisch auch Spielraum für eine «Kürzung auf Null»: So gelten nach allgemeinem Sprachgebrauch als Synonyme für «kürzen» auch Begriffe wie «streichen», «beschneiden» oder «einsparen» (vgl. Duden, Das Synonymwörterbuch, Bd. 8, 5. Aufl. 2010, S. 588). Auf jeden Fall kann nicht gesagt werden, die in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 FILAV vorgesehene «vollumfängliche Verweigerung» werde vom Wortsinn von Art. 35 Abs. 3 FILAG eindeutig nicht erfasst. Aus dem grammatikalischen Auslegungselement ergibt sich demnach nicht klar, ob Art. 35 Abs. 3 FILAG – wie von der EG A.___ ausgeführt – lediglich eine teilweise Verweigerung bzw. Kürzung vorsieht oder aber – wie dies der angefochtene RRB unterstellt und die FIN geltend macht – eine gesetzliche Grundlage auch zur vollumfänglichen Verweigerung bzw. zur «Kürzung auf Null» (Beschwerdeantwort,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 8 S. 2) von geografisch-topografischen Zuschüssen bildet. Nachfolgend wird zur besseren Verständlichkeit von «vollumfänglicher Verweigerung» einerseits und «teilweiser Verweigerung» andererseits gesprochen. 3.5 Das systematische Auslegungselement trägt Folgendes bei: 3.5.1 Die einschlägigen Bestimmungen über die hier interessierende vollumfängliche oder teilweise Verweigerung von geografisch-topografischen Zuschüssen weisen generell keine einheitliche Begrifflichkeit auf. Im Randtitel von Art. 35 FILAG ist von der «Verweigerung von Zuschüssen» die Rede, wobei gemäss Abs. 1 dieses Artikels die Möglichkeit besteht, den geografisch-topografischen Zuschuss sowohl «ganz» als auch «teilweise» zu verweigern. In Abs. 3 (und ebenso in Abs. 2 betreffend die Mindestausstattung) von Art. 35 FILAG wird demgegenüber nicht von «teilweiser Verweigerung», sondern von «Kürzung» gesprochen (vgl. auch Art. 113 Abs. 3 Satz 2 KV gemäss Fassung vom 23.9.2012, in Kraft seit 1.1.2013 [BAG 12-82]). Inwiefern ein Unterschied zwischen «teilweiser Verweigerung» und «Kürzung» bestehen sollte, ist nicht erkennbar. Indes fehlt in Art. 35 Abs. 3 FILAG jedenfalls gemäss dem Wortlaut ein Hinweis auf die (vollumfängliche) «Verweigerung» von Zuschüssen. Mit Blick auf Art. 35a FILAG (Randtitel: «Kürzung von Leistungen») ergibt sich allerdings, dass eine «Kürzung» von Zuschüssen unter Umständen deren vollumfängliche Verweigerung mitumfassen kann: Gemäss Art. 35a Abs. 1 FILAG kann der Regierungsrat «gegenüber Gemeinden, welche sich der Aufnahme von Fusionsabklärungen oder einem Gemeindezusammenschluss widersetzen, Leistungen nach diesem Gesetz kürzen, wenn die betreffenden Gemeinden nach dem Zusammenschluss voraussichtlich weniger Leistungen nach diesem Gesetz beanspruchen würden» (Hervorhebung durch das Gericht). Zwar kann der Regierungsrat Leistungen gegenüber der sich dem Zusammenschluss widersetzenden Gemeinde «höchstens im Umfang der voraussichtlichen Minderbeanspruchung kürzen» (Art. 35a Abs. 2 FILAG); jedoch sind gemäss Vortrag zu dieser Bestimmung auch Fälle denkbar, in denen Leistungen gestützt auf Art. 35a FILAG (vollumfänglich) verweigert werden (vgl. Vortrag des Regierungsrats zur Optimierung der Förderung von Gemeindezusammenschlüssen mit einer Änderung der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes, in Tagblatt des Grossen Rates 2012, Beilage 3 [nachfolgend: Vortrag KV], S. 30). – Auch auf Verordnungsebene besteht keine einheitliche Begrifflichkeit: Art. 20 FILAV trägt den Randtitel «Verweigerung des geografischtopografischen Zuschusses», enthält aber in seinem Abs. 1 die Möglichkeit einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 9 «linearen Kürzung» und einer «vollumfänglichen Verweigerung» von Zuschüssen. Die Finanzausgleichsgesetzgebung verwendet demnach zur Beschreibung derselben Massnahmen teilweise unterschiedliche Begriffe, was darauf schliessen lässt, dass – soweit hier interessierend – die Begriffe (ganze bzw. vollumfängliche oder teilweise) «Verweigerung» und «Kürzung» jeweils beide die ganze Bandbreite der dem Regierungsrat in Art. 35 Abs. 1 FILAG zur Verfügung gestellten Instrumente erfassen können. 3.5.2 Weitere Ergebnisse aus gesetzessystematischer Sicht lassen sich mit Blick auf den Randtitel von Art. 35 FILAG («Verweigerung von Zuschüssen») gewinnen: Gemäss dem von der EG A.___ erwähnten Urteil des Bundesgerichts (BGE 119 IV 59 E. 2b/cc) trifft zwar zu, dass der Randtitel bei der Auslegung nur mit Vorsicht beizuziehen ist, und auch vorliegend fällt nach dem Gesagten auf, dass die Kürzung von Leistungen nicht genannt wird, obwohl sich die Absätze 2 und 3 des Artikels hierzu äussern. Jedoch wäre es nicht recht nachvollziehbar, wieso in einem Artikel über die «Verweigerung von Zuschüssen» die in Abs. 3 aufgeführten, konkreten Vorgaben nur für die teilweise Verweigerung bzw. Kürzung derselben gelten sollten, für die weitergehende, vollumfängliche Verweigerung aber gerade nicht. Sodann ermächtigt Art. 52 Bst. k FILAG den Regierungsrat, die Grundlagen, Kriterien und das Verfahren «zur Kürzung oder Verweigerung» von Zuschüssen auf dem Verordnungsweg zu regeln. Das FILAG würde jedoch – wenn nicht in dessen Art. 35 Abs. 3 (und im Zusammenhang mit fusionsunwilligen Gemeinden in dessen Art. 35a) – keine konkreten Vorgaben für die Regelung der vollumfänglichen Verweigerung auf Verordnungsebene enthalten, zumal dessen Art. 35 Abs. 1 nur in grundsätzlicher Weise auf das Kriterium der sehr guten finanziellen Situation verweist. Das Gesagte gilt umso mehr, als Art. 20 Abs. 1 Satz 1 FILAV für Gemeinden ab einem HEI über 140 vorsieht, dass deren Zuschüsse «linear gekürzt» werden (vgl. die in Anhang I zur FILAV wiedergegebene Berechnungsformel G). Die Rechtmässigkeit eines linearen Kürzungsmodus wird auch von der EG A.___ nicht in Frage gestellt. Die vollumfängliche Verweigerung eines geografisch-topografischen Zuschusses nach dieser Methode ist aber nicht eine grundsätzlich anders geartete Massnahme als die Kürzung bzw. als die teilweise Verweigerung, sondern vielmehr das Ergebnis, wenn die Letztere in vollem Ausmass zum Tragen kommt resp. eine lineare Kürzung bis auf Fr. 0.-erfolgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 10 3.5.3 Schliesslich steht die vollumfängliche Verweigerung von geografischtopografischen Zuschüssen im Fall von Gemeinden mit einem HEI grösser als 160 im Einklang mit den Zielen des Disparitätenabbaus als dem zentralen Element des neuen Finanzausgleichs (vgl. zur Bedeutung des Disparitätenabbaus Vortrag FILAG 2010, S. 3 ff., 22.; Vortrag des Regierungsrats zum Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich, in Tagblatt des Grossen Rates 2000, Beilage 35 [nachfolgend: Vortrag FILAG 2000], S. 31). Dieser soll die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden mildern, indem die Differenz des HEI einer Gemeinde zum HEI von 100 um 37 % reduziert wird (Art. 10 Abs. 3 FILAG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 FILAV). Die vollumfängliche Verweigerung eines geografisch-topografischen Zuschusses an eine Gemeinde mit einem sehr hohen HEI trägt dazu bei, dass ein Zielkonflikt zwischen den verschiedenen Instrumenten des Finanzausgleichs vermieden wird. Systematisch betrachtet spricht demnach Einiges dafür, dass Art. 35 Abs. 3 FILAG auch die vollumfängliche Verweigerung von Zuschüssen mitumfasst. 3.6 Weitere Hinweise für die Ermittlung des Sinns von Art. 35 Abs. 3 FILAG ergeben sich aus der historischen Betrachtungsweise: 3.6.1 Art. 35 Abs. 3 FILAG in seiner früheren Fassung vom 27. November 2000 (BAG 01-48) verlieh dem Regierungsrat die Kompetenz, Zuschüsse im Rahmen dieses Gesetzes ganz oder teilweise zu verweigern, «wenn eine Gemeinde ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt». Dieses Kriterium sollte im Rahmen der FILAG- Teilrevision vom 1. Februar 2011 durch dasjenige der «sehr guten finanziellen Situation» ersetzt werden, da die bisher massgebende Frage nach der wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung in der Überprüfungsphase nicht wirklich beantwortet werden konnte (vgl. zur Kritik an der früheren Regelung Bericht des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 29.10.2008 betr. Optimierung der Aufgabenteilung und des Finanz- und Lastenausgleichs im Kanton Bern [FILAG 2012], einsehbar unter <www.fin.be.ch>, Rubriken «Finanzen/Finanz- und Lastenausgleich/Projekt FILAG 2012» [nachfolgend: Bericht FILAG 2012], S. 60 f. und Leitsatz 17, S. 64). 3.6.2 Art. 35 Abs. 3 FILAG in seiner geltenden Fassung entspricht wörtlich dem gemeinsamen Antrag des Regierungsrats und der Kommission. Er wurde im Grossen Rat diskussionslos gutgeheissen (Vortrag FILAG 2010, S. 51 f.; Tagblatt des Grossen Rates 2011, S. 179 und Beilage 6, S. 14 f.). In den Materialien erstellte der Regierungsrat detaillierte Prognosen über die voraussichtlich davon betroffenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 11 Gemeinden und die zu erwartenden Einsparungen. Konkret hielt er fest (Vortrag FILAG 2010, S. 28): « Beim geografisch-topografischen Zuschuss erfolgen die Kürzungen linear innerhalb einer vom Regierungsrat auf Verordnungsstufe festzulegenden Bandbreite für den harmonisierten Steuerertragsindex (HEI). In den Modellberechnungen (Basis Globalbilanz 2008) wurde die HEI-Bandbreite zwischen 140 und 160 festgelegt. Von den Kürzungen wären nach den Modellrechnungen vier Gemeinden betroffen, und der Gesamtbetrag würde sich auf rund CHF 1.3 Millionen belaufen.» Die Globalbilanz 2008 als Grundlage der vorgenannten «Modellrechnungen» nennt u.a. die von der vorgeschlagenen Revision von Art. 35 Abs. 3 FILAG betroffenen Gemeinden ausdrücklich und weist die frankenmässigen Auswirkungen aus. Demgemäss handelt es sich bei den vier im Vortrag genannten Einwohnergemeinden, die grundsätzlich Anrecht auf einen geografisch-topografischen Zuschuss haben, jedoch einen HEI von über 140 aufweisen und insoweit von der Revision praktisch betroffen sein sollten, um B.___ (heute: C.___), A.___, E.___ und D.___ (einsehbar unter <www.fin.be.ch>, Rubriken «Finanzen/Finanz- und Lastenausgleich/Projekt FILAG 2012/Vernehmlassungsunterlagen September 2009/globalbilanz_2008_internet_dt.xls», auch zum Folgenden). Gemäss der Globalbilanz 2008 weisen drei dieser vier betroffenen Gemeinden (A.___, E.___ und D.___) einen HEI grösser als 160 auf und überschreiten demnach die im Vortrag genannte Bandbreite für eine lineare Kürzung bzw. teilweise Verweigerung; bei diesen Gemeinden ist eine Kürzung um 100 % (vgl. Spalte «HEI-Kürzungen in %»), d.h. eine vollumfängliche Verweigerung des geografisch-topografischen Zuschusses, vorgesehen; einzig im Fall der EG B.___ ist der Zuschuss nur teilweise (um 88 %) zu verweigern. Die Summe der aufgrund dieser Modellrechnung eingesparten Mittel beträgt – wie im Vortrag wiedergegeben – knapp 1,3 Mio. Franken. Darüber hinaus enthält die Globalbilanz 2008 am Ende der Tabelle einige Berechnungsbeispiele für eine lineare Kürzung ab einem HEI von 140. Ausdrücklich festgehalten wird das Beispiel eines HEI von 160, der eine 100 %-ige Kürzung – d.h. eine vollumfängliche Verweigerung – des geografisch-topografischen Zuschusses zur Folge hat. Dieselben vier Gemeinden sind im Übrigen auch gemäss den Modellrechnungen auf Grundlage der Globalbilanz 2009 von der Revision betroffen; im Fall der EG A.___ ist dabei auch in der aktualisierten Globalbilanz 2009 wieder eine 100 %-ige Kürzung, d.h. eine vollumfängliche Verweigerung des geografisch-topografischen Zuschusses, vorgesehen (vgl. Globalbilanz 2009, einsehbar unter <www.fin.be.ch>, Rubriken «Finanzen/Finanz- und Lastenausgleich/Projekt FILAG 2012/Stand: Gemeinsamer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 12 Antrag des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung/Globalbilanz2_2009_dt.xls» [nachfolgend: Globalbilanz 2009]). 3.6.3 Die Prognosen des Regierungsrats im Vortrag zum neuen Art. 35 Abs. 3 FILAG gründeten demnach hinsichtlich der davon betroffenen Gemeinden und der möglichen Einsparungen auf der Vorstellung, dass diese Bestimmung sowohl die teilweise als auch die vollumfängliche Verweigerung von geografisch-topografischen Zuschüssen umfasst. In den hier massgeblichen Modellrechnungen führten die Auswirkungen der Teilrevision sogar in drei von vier Fällen und damit in der Mehrheit der betroffenen Gemeinden zu einer vollumfänglichen und nicht nur zu einer teilweisen Verweigerung des geografisch-topografischen Zuschusses. Dementsprechend wurde auch der im Vernehmlassungsverfahren von der EG E.___ eingebrachte Vorschlag, mindestens 50 % der Zuschüsse auf jeden Fall auszuzahlen, in der weiteren Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs nicht weiterverfolgt (vgl. Bericht der FIN vom September 2008 über die Vernehmlassung zur Optimierung der Aufgabenteilung und des Finanz- und Lastenausgleichs im Kanton Bern [FILAG 2012], einsehbar unter <www.fin.be.ch>, Rubriken «Finanzen/Finanz- und Lastenausgleich/Projekt FILAG 2012/Fachberichte/Bericht D» [nachfolgend: Vernehmlassungsbericht FILAG 2008], S. 12). 3.6.4 Anhand der Globalbilanzen 2008 und 2009 waren im Zeitpunkt der grossrätlichen Beratung über die Revision von Art. 35 Abs. 3 FILAG die konkret davon betroffenen Gemeinden – darunter die EG A.___ – und die möglichen Einsparungen bekannt. Im Grossen Rat wurden diese Grundlagen nicht in Frage gestellt. Aus der diskussionslosen Zustimmung zum gemeinsamen Antrag des Regierungsrats und der Kommission ist vielmehr zu schliessen, dass Art. 35 Abs. 3 FILAG auch nach dem Willen des Gesetzgebers die gesetzliche Grundlage sein soll zum Erlass von Verordnungsbestimmungen sowohl über die teilweise als auch über die vollumfängliche Verweigerung von geografisch-topografischen Zuschüssen; demnach sollte der HEI bei der Verweigerung von Zuschüssen als (einziger) Massstab dienen (vgl. auch Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 873 ff., 924). Der Regierungsrat hielt sich bei Art. 20 Abs. 1 FILAV genau an jene, im Vortrag bereits verwendete Bandbreite und beschloss, dass Gemeinden erst ab einem HEI von 140 von einer teilweisen Verweigerung bzw. erst ab einem HEI grösser als 160 von einer vollumfänglichen Verweigerung von geografisch-topografischen Zuschüssen betroffen sind, obwohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 13 Art. 35 Abs. 3 FILAG dem Regierungsrat einen noch grösseren Spielraum einräumen würde (vgl. Vortrag der FIN zur Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich [Änderung], einsehbar unter <www.rr.be.ch>, Rubriken «Regierungsratsbeschlüsse/Suche RRB/Geschäfts-Nr.: 2011.1550», S. 10 f. mit Bezug auf die Globalbilanz 2009; vgl. auch Vortrag FILAG 2000, S. 47 [zu Art. 52 FILAG]). Art. 20 Abs. 1 FILAV steht im Übrigen auch im Einklang mit den Leitsätzen zur FILAG- Teilrevision vom 1. Februar 2011, wonach der Regierungsrat den geografischtopografischen Zuschuss «unter genau zu definierenden Bedingungen ganz oder teilweise verweigern» kann (Leitsatz 17, in Bericht FILAG 2012, S. 64; Vortrag FILAG 2010, S. 28); diesen Anforderungen vermochte die frühere Regelung (vgl. vorne E. 3.6.1) offenbar nicht bzw. nur teilweise zu genügen (vgl. auch Vernehmlassungsbericht FILAG 2008, S. 3). 3.6.5 Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich somit eindeutige Anhaltspunkte, dass Art. 35 Abs. 3 FILAG sowohl zur teilweisen als auch zur vollumfänglichen Verweigerung von geografisch-topografischen Zuschüssen ermächtigt. Angesichts der in den Materialien benannten und bezifferten Auswirkungen der vorgeschlagenen Revision, der diskussionslosen Zustimmung zum Antrag im Grossen Rat sowie der Tatsache, dass die Teilrevision vom 1. Februar 2011 noch nicht lange zurückliegt, kommt der historischen Auslegung vorliegend besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 131 I 74 E. 4.2, 112 Ia 97 E. 6c; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 25 N. 5). 3.6.6 Die Grundsatzkritik der EG A.___, wonach der HEI nicht auf sehr gute finanzielle Verhältnisse im Sinn von Art. 35 Abs. 1 FILAG schliessen lasse und keine ausgabenseitigen Aussagen mache, stellt diese Würdigung nicht in Frage: Der HEI basiert einerseits auf dem harmonisierten ordentlichen Steuerertrag und andererseits auf der harmonisierten Liegenschaftssteuer einer Gemeinde. Ersterer wird – vorbehältlich einer hier nicht interessierenden Ausnahme – ermittelt, indem der Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch die Steueranlage der betreffenden Gemeinde geteilt und anschliessend mit einem Harmonisierungsfaktor (dem gewogenen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden) multipliziert wird (Art. 8 Abs. 2 und 3 FILAG). Letztere wird ermittelt, indem die Summe der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde, welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit einem harmonisierten Steuersatz (basierend auf dem gewogenen Mittel der Steuersätze aller Gemeinden) multipliziert wird (Art. 8 Abs. 4 FILAG). Die Summe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 14 dieser beiden Grössen ergibt den harmonisierten Steuerertrag (Art. 8 Abs. 1 FILAG). Das Hundertfache dieses harmonisierten Steuerertrags pro Kopf einer Gemeinde wird schliesslich durch das Mittel des harmonisierten Steuerertrags pro Kopf aller Gemeinden geteilt, woraus sich der HEI ergibt (Art. 8 Abs. 5 FILAG; vgl. zum Ganzen Art. 8 Abs. 3 und 4 FILAV). Der HEI bildet demnach entgegen der Ansicht der EG A.___ nicht (hauptsächlich) ein Einnahmepotential ab, sondern zeigt die (tatsächliche) Steuerkraft einer Gemeinde pro Kopf im Vergleich zum kantonalen Mittel. Der HEI macht damit die Steuerkraft der Gemeinden auf einer harmonisierten Basis untereinander vergleichbar und gewährleistet, dass in Bezug auf die geografischtopografischen Zuschüsse das Kriterium der sehr guten finanziellen Situation mit Blick auf die Verhältnisse aller bernischen und dem FILAG unterstellten Gemeinden betrachtet wird (vgl. Vortrag FILAG 2010, S. 44; Vortrag FILAG 2000, S. 13). Dass der HEI insoweit eine relative Grösse ist, vermag entgegen der Ansicht der EG A.___ dessen Aussagekraft für das Vorliegen einer sehr guten finanziellen Situation im Sinn von Art. 35 Abs. 1 FILAG nicht in Frage zu stellen, da auch Letztere mit Bezug auf andere Gemeinden zu beurteilen ist. Eine sehr gute finanzielle Situation in diesem Sinn stellt – wie die FIN zu Recht hervorhebt (Duplik, S. 2) – keine absolute Grösse dar, zumal der Disparitätenabbau auf die Verhältnisse zwischen den einzelnen Gemeinden abstellt und Art. 35 Abs. 3 FILAG auch der Vermeidung eines Zielkonflikts mit den Wirkungen jenes Instruments dient (vgl. vorne E. 3.5.3). Zwar enthält der HEI nach dem Gesagten Aussagen nur in Bezug auf die Einnahmenseite in einer Gemeindebilanz. Indes überzeugen die Ausführungen der FIN, wonach es einem allgemeinen Verständnis entspricht, dass Gemeinden mit einem sehr hohen HEI auch ohne Berücksichtigung der Ausgabenseite eine sehr gute finanzielle Situation aufweisen (Beschwerdeantwort, S. 3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Lage der der EG A.___ hinten E. 4). 3.6.7 Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle (dazu vorne E. 3.1) ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zur Konkretisierung der sehr guten finanziellen Situation je nach Art des Ausgleichsinstruments – Mindestausstattung einerseits und geografisch-topografischer Zuschuss andererseits – unterschiedliche Kriterien vorsieht: So wird bei Letzterem bereits bei den Anspruchsvoraussetzungen an strukturelle Unterschiede auf der Ausgabenseite angeknüpft (Art. 12 Abs. 1 FILAG und vorne E. 2.1; vgl. Lienhard/Engel/Schmutz, a.a.O., S. 924). Für die teilweise bzw. vollumfängliche Verweigerung dieses aufgrund hoher Ausgabenlast zu gewährenden Zuschusses drängen sich demnach einnahmenseitige Kriterien auf. Bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 15 Mindestausstattung dagegen bildet der HEI als einnahmenseitiges Kriterium bereits die Anspruchsgrundlage, so dass für die Verweigerung der Mindestausstattung (auch) ausgabenseitige Kriterien heranzuziehen sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 FILAG; Art. 8 Abs. 2 und Art. 19 FILAV). Wie die FIN zu Recht hervorhebt, gestalten sich die Regelungen in Art. 35 Abs. 3 FILAG bzw. Art. 20 FILAV bezüglich der ausgaben- und einnahmenseitigen Kriterien gewissermassen spiegelbildlich zu denjenigen bei der Mindestausstattung (Beschwerdeantwort, S. 3). Die EG A.___ vermag demnach mit ihrem Vergleich der Verweigerungsgrundlagen zwischen der Mindestausstattung einerseits und dem geografisch-topografischen Zuschuss andererseits nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3.7 Das teleologische Auslegungselement führt, soweit ihm überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt, zu keinen weiteren Erkenntnissen. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Erwogenen, dass der Wortlaut von Art. 35 Abs. 3 FILAG zwar nicht ganz klar ist. Die systematische und vor allem die historische Auslegung erhellen indes, dass diese Bestimmung eine gesetzliche Grundlage sowohl für die teilweise als auch für die vollumfängliche Verweigerung von geografischtopografischen Zuschüssen bildet. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 FILAV sprengt damit den Rahmen der dem Regierungsrat in Art. 35 Abs. 1 und 3 sowie Art. 52 Bst. k FILAG delegierten Kompetenzen nicht, sondern findet darin seine formell-gesetzliche Grundlage. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 4. 4.1 Die EG A.___ macht sodann geltend, Art. 35 Abs. 1 FILAG enthalte eine Kann- Formulierung und räume den Behörden ein Ermessen ein. Der angefochtene Beschluss setze sich jedoch nicht in der gebotenen Art und Weise mit den in ihrem Fall bestehenden, besonderen Umständen auseinander. Eine solche Rechtsanwendung sei unverhältnismässig und unsachlich. Die Gemeinde weise eine unüblich hohe harmonisierte Liegenschaftssteuer auf und könne diese nicht weiter erhöhen. Eine Verweigerung des Zuschusses von Fr. 384'000.-- sei für sie von wesentlicher Bedeutung. Ihr Handlungsspielraum, um den verweigerten Zuschuss mittels Steuererhöhungen wettzumachen, beschränke sich auf die ordentlichen Gemeindesteuern. In ihrem Fall könne damit nicht automatisch von einem hohen HEI auf eine sehr gute finanzielle Situation geschlossen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 16 4.2 Zwar hält Art. 35 Abs. 1 FILAG fest, dass der Regierungsrat geografischtopografische Zuschüsse und die Mindestausstattung ganz oder teilweise verweigern «kann». Abs. 3 der Bestimmung sowie der – nach dem Gesagten zu Recht – gestützt darauf erlassene Art. 20 Abs. 1 (Satz 1 und 2) FILAV mit der Berechnungsformel G gemäss Anhang I lassen den vollziehenden Behörden indes entgegen der Ansicht der EG A.___ keinen Ermessensspielraum, um für die Verweigerung eines geografischtopografischen Zuschusses aufgrund einer sehr guten finanziellen Situation andere Kriterien bzw. Berechnungsweisen heranzuziehen oder zusätzlich eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in den Übergangsbestimmungen zur FILAG-Teilrevision vom 1. Februar 2011 Sonderfallregelungen vorgesehen, um gewisse ausserordentliche Belastungen zu mildern, die einzelnen Gemeinden aus der Umsetzung der Reform entstehen können (Anhang II zum FILAG, Änderungen; vgl. Vortrag FILAG 2010, S. 42 [zu Ziff. 9]). So hat er die maximale Mehrbelastung einer Gemeinde aufgrund der Wirkung der Teilrevision auf zwei Steueranlagezehntel begrenzt (Ziff. 6 der Übergangsbestimmungen; vgl. für den Referenzzustand, welchem die Änderungen der finanziellen und rechtlichen Tatbestände gegenübergestellt werden, Ziff. 8). Gemeinden, deren Mehrbelastung diese Begrenzung übersteigt, erhalten die Differenz ihrer Mehrbelastung zur Begrenzung erstattet, und zwar im ersten bis dritten Jahr nach Inkrafttreten der FILAG- Teilrevision zu 100 Prozent, im vierten Jahr zu 75 Prozent und im fünften Jahr noch zu 50 Prozent (Ziff. 9 der Übergangsbestimmungen). 4.3 Damit zielt die Rüge der EG A.___, wonach der angefochtene Beschluss ihrer konkreten Situation zu wenig Rechnung trage, ins Leere. Zwar verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass die Steuereinnahmen der Gemeinde mehrheitlich aus Erträgen aus der Liegenschaftssteuer stammen, welche in ihrem Fall bereits auf den maximal zulässigen Satz von 1,5 Promille des amtlichen Werts festgesetzt ist (Art. 261 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]), und damit nur im Bereich der ordentlichen Steuern Raum für eine Anhebung der Steueranlage bleibt. Die EG A.___ weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Höhe des ihr verweigerten Zuschusses von Fr. 384'000.-- rechnerisch gesehen knapp einem Viertel ihrer Steuereinnahmen entspricht, wohingegen dieser Anteil im Fall der EG E.___, welcher ein Zuschuss ebenfalls verweigert worden ist, deutlich tiefer liegt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 30; Replik, Rz. 8, 14). Dem Verwaltungsgericht steht es vorliegend indes nicht zu, sich im Anwendungsfall über die vorne dargelegte eindeutige gesetzgeberische Absicht hinwegzusetzen (vgl. auch hinten E. 4.5 am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 17 Ende). Ohnehin ist die Kritik der EG A.___ mit Blick auf die Berechnungen der FIN insoweit zu relativieren, als jene bisher unbestrittenermassen nicht in den Genuss von Zuschüssen für Gemeinden mit hoher Gesamtsteueranlage gekommen ist; Letztere dienten bis zur Einführung eines geografisch-topografischen Zuschusses als Instrument zum Ausgleich besonderer Lasten von ländlichen Gebieten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4; Vortrag FILAG 2010, S. 3, 24). Die mit der FILAG- Teilrevision für die EG A.___ eingetretene Mehrbelastung ergibt sich demnach nicht aus der Verweigerung des geografisch-topografischen Zuschusses, sondern namentlich aus der höheren Leistung im Rahmen des Disparitätenabbaus, welche nicht Streitgegenstand bildet. Diese Mehrbelastung wurde für die EG A.___ im Jahr 2012 im Übrigen insoweit begrenzt, als sie aufgrund der Sonderfallregelung (vgl. vorne E. 4.2) einen Betrag in Höhe von Fr. 157'784.-- ausbezahlt erhielt (vgl. Schreiben der Finanzverwaltung vom 5.10.2012, Beschwerdebeilage 6, act. 1C; S. 3; Duplik, S. 5). Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet. 4.4 Hinzuweisen ist schliesslich auf die Berechnungen der FIN, wonach die EG A.___ pro Einwohnerin bzw. Einwohner über einen Betrag von Fr. 3'979.-- (Einnahmen aus den ordentlichen Gemeindesteuern und der Liegenschaftssteuer abzüglich des Beitrags an den Disparitätenabbau) zur Finanzierung ihrer Aufgaben verfügt, wobei offenbar keine andere bernische Gemeinde über einen höheren entsprechenden Betrag verfügt. Würde der Gemeinde zusätzlich ein geografischtopografischer Zuschuss in Höhe von Fr. 384'000.-- ausbezahlt, hätte sie einen Betrag von Fr. 5'179.-- pro Einwohnerin bzw. Einwohner zur Finanzierung der Gemeindeaufgaben zur Verfügung, währenddem beispielsweise die benachbarte EG F.___ nur über einen Betrag von Fr. 3'760.-- pro Einwohnerin bzw. Einwohner verfügt (Duplik, S. 3). 4.5 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Gemeinde schliesslich mit ihrer Rüge, der angefochtene Beschluss sei in ihrer Wirkung verfassungswidrig. Der angeführte Art. 108 Abs. 1 KV gewährleistet Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden und bedeutet in Bezug auf das hier interessierende Vermögen weitgehend eine Wiederholung der Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 24 KV). Eine Gemeinde kann sich darauf berufen, sofern sie sich gegen Eingriffe in das Finanz- und Verwaltungsvermögen wehrt (Kälin/Bolz, a.a.O., Art. 108 N. 1c). Für die streitbetroffene Verweigerung eines geografisch-topografischen Zuschusses lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Dasselbe gilt hinsichtlich Art. 113

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 18 Abs. 3 KV, wonach «ausgewogene Verhältnissen in der Steuerbelastung» anzustreben sind. Diese Forderung hat programmatischen Charakter und bedarf der Umsetzung im FILAG (vgl. auch Vortrag KV, S. 16 [zu Art. 113 Abs. 3 KV] und S. 29 [zu Art. 35a FILAG]; Lienhard/Engel/Schmutz, a.a.O., S. 918). Aus der Verfassungsbestimmung lassen sich jedenfalls soweit vorliegend interessierend keine unmittelbar auf den Einzelfall anwendbaren Vorgaben entnehmen. Dass Art. 35 Abs. 3 FILAG seinerseits mit übergeordnetem Recht unvereinbar wäre, macht die Gemeinde weder geltend noch wäre dies – namentlich angesichts der offenen, umsetzungsbedürftigen Formulierung in Art. 113 Abs. 3 KV – ersichtlich. 4.6 Soweit entscheidrelevant, ist der Sachverhalt damit hinreichend erstellt. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Bericht über das Verhältnis zwischen harmonisierter Liegenschaftssteuer und harmonisiertem ordentlichem «Steuerbetrag» (gemeint wohl: Steuerertrag) in den bernischen Gemeinden an der Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Der diesbezügliche Antrag der EG A.___ wird daher abgewiesen (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3). 5. 5.1 Zusammenfassend hält die angefochtene Verfügung der Rechtskontrolle stand. Demnach besteht auch keine Veranlassung, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Gemeinde die Verfahrenskosten zu tragen, da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.11.2013, Nr. 100.2012.391U, Seite 19 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

100 2012 391 — Bern Verwaltungsgericht 29.11.2013 100 2012 391 — Swissrulings