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Bern Verwaltungsgericht 13.11.2013 100 2012 244

13 novembre 2013·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,981 parole·~20 min·6

Riassunto

Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2008 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Juni 2012 - 100 11 446) | Steuerteilung/Veranlagungsort

Testo integrale

100.2012.244U HAT/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. November 2013 Verwaltungsrichter Müller, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Burkhard und Häberli Gerichtsschreiber Schurter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde B.________ Gemeinderat Beschwerdegegnerin 2 und Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld sowie Gemeinde C.________ handelnd durch den Gemeinderat betreffend Festsetzung des steuerrechtlichen Wohnsitzes 2008 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. Juni 2012; 100 11 446)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am … 1974, ist grösstenteils in der Gemeinde C.________ im Kanton Wallis aufgewachsen, wo heute noch seine Mutter und seine Schwester mit ihrer Familie leben. Im Jahr 1995 nahm er in Bern das Studium der Betriebswirtschaft auf und hat sich seither stets im Raum Bern aufgehalten. Seit August 2001 wohnt er an der …strasse … in B.________. Er hat dort während rund dreier Jahre mit einer Partnerin und deren Kind zusammengelebt und bewohnt nun alleine eine 4½-Zimmer- Wohnung. Die Wochenenden verbringt er regelmässig in C.________, wo ihm sein ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung steht. Auf Ersuchen der Einwohnergemeinde (EG) B.________ verfügte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Abteilung Veranlagungsunterstützung, am 4. November 2010, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ ab dem Steuerjahr 2008 in der EG B.________ im Kanton Bern befinde. B. Nach erfolglosem Einspracheverfahren (Entscheid vom 31.5.2011) gelangte A.________ am 6. Juli 2011 an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die seinen Rekurs mit Entscheid vom 19. Juni 2012 abwies. C. Dagegen hat A.________ am 23. Juli 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid der StRK sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er im Steuerjahr 2008 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in C.________ im Kanton Wallis habe. Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 22. August 2012 bzw. Beschwerdeantwort vom 26. September 2012 je auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C.________ hat mit Eingabe vom 11. September 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 3 Gutheissung der Beschwerde beantragt. Die EG B.________ hat sich nicht vernehmen lassen. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Natürliche Personen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sie hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitz liegt mithin am Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen der steuerpflichtigen Person befindet (vgl. BVR 1999 S. 152 E. 2a, 2001 S. 1 E. 2b; BGE 125 I 54 E. 2, 123 I 289 E. 2a; Bauer-Balmelli/Omlin, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 3 DBG N. 4). Im Verhältnis zu andern Kantonen ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 4 insoweit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu beachten (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person (BVR 1999 S. 152 E. 2b), bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person oder deren gefühlsmässiger Verbundenheit mit einem bestimmten Ort; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 132 I 29 E. 4.1, 125 I 54 E. 2a, 123 I 289 E. 2c). Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (BVR 2001 S. 1 E. 2b und c; BGE 132 I 29 E. 4.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BVR 2001 S. 1 E. 2c; BGE 131 I 145 E. 4.2, 125 I 458 E. 2d). Dies beurteilt sich jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls (BGE 123 I 289 E. 2a und b; zum Ganzen BVR 1999 S. 152 E. 2c), wobei die Verhältnisse am Ende der betroffenen Steuerperiode massgebend sind (Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). 2.3 Das Hauptsteuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Personen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGE 132 I 29 E. 4.2, 125 I 54 E. 2b; vgl. auch Zweifel/Hunziker, in Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 6 N. 29). Eine Ausnahme besteht nach ständiger Rechtsprechung für verheiratete Steuerpflichtige, die an den Wochenenden regelmässig zu ihrer Familie zurückkehren: Die durch persönliche und familiäre Bande begründeten Beziehungen werden für stärker erachtet als jene zum Arbeitsort. Deshalb sind diese Steuerpflichtigen in der Regel am Aufenthaltsort der Familie zu besteuern; anders kann es sich verhalten, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (BVR 1999 S. 152 E. 3 und S. 364 E. 4b/aa; BGE 132 I 29 E. 4 und 5, 125 I 54 E. 2b/aa, 121 I 14 E. 4a). Diese Praxis findet grundsätzlich auch auf Ledige Anwendung, zählt die http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Schriften+Indiz+Steuerdomizil&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-I-29%3Ade&number_of_ranks=0#page29

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 5 Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie der steuerpflichtigen Person. Da die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten, wird bei ledigen Steuerpflichtigen das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr besonders streng gehandhabt und es ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen für ein Übergewicht der Bindungen zum einen oder anderen Ort sprechen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Betroffenen sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder dort über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, wobei insbesondere ein Konkubinatsverhältnis gewöhnlich stärker zu gewichten ist als eine fortdauernde Bindung an den (elterlichen) Familienort (vgl. BGE 115 Ia 212 E. 3; BGer 2C_230/2008 vom 27.8.2008, in StR 2009 S. 302 E. 3.1; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 35 ff.). Ein spezielles Gewicht kommt weiter der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter der steuerpflichtigen Person zu (vgl. BGer 22.11.1999, in BVR 2000 S. 399 E. 2b/bb; BGE 125 I 54 E. 2b/bb). Die Rechtsprechung nimmt an, dass die Beziehungen zur elterlichen Familie regelmässig dann nicht mehr besonders stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Ort aufhält (BVR 2001 S. 1 E. 2d; BGer 2C_728/2012 vom 28.12.2012, E. 3.2, 2C_26/2012 vom 8.5.2012, E. 3.2, 2C_397/2010 vom 6.12.2010, in StE 2011 A 24.21 Nr. 22 E. 2.2; vgl. auch Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 38, 48). 2.4 Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente von Amtes wegen abzuklären (Art. 166 Abs. 2 StG) und dabei den Steuerwohnsitz als steuerbegründende Tatsache nachzuweisen (vgl. BVR 2009 S. 465 E. 3; BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Allerdings begründet der Umstand, dass eine ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, an dem sie sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, eine natürliche Vermutung dafür, dass sie dort auch ihr Steuerdomizil hat. Diese Vermutung kann entkräftet werden, falls die steuerpflichtige Person regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, an dem ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 6 familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Wohnort der Familie gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, E. 2.3, 2C_518/2011 vom 1.2.2012, E. 2.2; BVR 2001 S. 1 E. 2d). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1995 zu Studienzwecken nach Bern gekommen und hat sich seither ununterbrochen hier aufgehalten. Nach erfolgreichem Abschluss seines Betriebswirtschaftsstudiums ist er auch stets im Raum Bern erwerbstätig gewesen: zunächst rund drei Jahre am Hauptsitz der …, anschliessend knapp vier Jahre für eine von deren Tochtergesellschaften und danach ein Jahr lang (2008) für die .... Seit dem 1. Januar 2009 arbeitet er für die ... in B.________, an der er inzwischen zur Hälfte beteiligt ist. Während seiner Tätigkeit für die ... im Jahr 2008 arbeitete er in der Regel in Bern bei Kunden der …. Offenbar ging er seiner Erwerbstätigkeit gelegentlich auch am Wochenende von C.________ aus nach (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 52]). 3.2 Es ist unbestritten, dass aufgrund der Umstände am Stichtag eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers im Steuerjahr 2008 in der EG B.________ befand. Dieser war Ende 2008 bereits 34jährig, wohnte seit 13 Jahren im Kanton Bern und ging seit rund acht Jahren von B.________ aus seiner täglichen Erwerbstätigkeit nach. Zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, diese Vermutung zu entkräften: 3.2.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwar regelmässig, aber nicht mindestens einmal pro Woche nach C.________ gefahren; insgesamt sei er in der fraglichen Steuerperiode an 39 von 52 Wochenenden im Wallis gewesen. Zudem habe er weder eine besonders enge Verbundenheit zu seiner Mutter oder seiner Schwester dargelegt, noch reichten die geltend gemachten persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen aus, um die natürliche Vermutung zugunsten des Arbeitsorts zu entkräften. – Der Beschwerdeführer macht geltend, an 41 Wochenenden ins Wallis gereist zu sein und die restlichen Wochenenden anderswo entweder gemeinsam mit seiner Mutter oder mit Walliser Freunden verbracht zu haben. Er pflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 7 sowohl zu seiner Schwester und deren Kindern als auch zu seiner Mutter intensive Beziehungen; Letztere unterstütze er im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen psychisch und physisch, wobei er etwa auch bei der Pflege der Reben helfe. Zudem befinde sich sein Freundeskreis ausschliesslich im Wallis, während er in Bern über keinerlei Bekanntschaften verfüge. 3.2.2 Aus der «Kunden-Abrechnung» der BLS AG für den Autoverlad am Lötschberg ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2008 an 39 Wochenenden und an drei weiteren Tagen (am 9.6., 23.7. und 12.11.2008, allerdings teils nur für einige wenige Stunden) ins Wallis begeben hat (vgl. Beschwerdebeilage 3; act. 1C). Zusätzliche Reisen nach C.________, etwa mit dem Zug, sind nicht geltend gemacht, weshalb keine wöchentliche Rückkehr erstellt ist. 3.2.3 Weiter ist zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seiner Mutter pflegt, indem er offenbar sogar Ferien im Ausland mit ihr verbringt. Nachdem er aber während dreier Jahre in Bern mit einer Konkubinatspartnerin zusammengelebt hat, ist nicht mehr von einer besonders engen Anbindung an den elterlichen Haushalt, wie sie bei ganz jungen Menschen zu beobachten ist, auszugehen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Unterstützung, die der Beschwerdeführer seiner Mutter – wohl vorab in emotionaler Hinsicht – leistet (vgl. hierzu die Vernehmlassung der Finanzverwaltung der Gemeinde C.________, act. 5). Die Behauptung, die Mutter sei nach einem Unfall im Jahr 1990 bzw. infolge einer damit zusammenhängenden Operation im Jahr 2006 in der hier interessierenden Steuerperiode beinahe ein «Pflegefall» geworden und deshalb fast ständig auf Hilfe bei allen möglichen Arbeiten angewiesen (vgl. S. 5 der Beschwerde), wird nicht näher belegt. In seiner Einsprache vom 10. November 2010 hatte der Beschwerdeführer noch betont, seine Mutter sei beruflich stets sehr engagiert gewesen und werde unter ihrer bevorstehenden Pensionierung leiden (vgl. unpag. Vorakten der Steuerverwaltung [in act. 3A]). Im Übrigen erklärt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht noch, seine Mutter pflege «die Weingüter (Reben)» selber; erstmals geltend macht er nun allerdings, er helfe an den Wochenenden im Rebberg mit (vgl. S. 6 der Beschwerde). – Zur Schwester ist ebenfalls eine gute, aber keine besonders enge Beziehung dargetan. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Patenonkel seiner Neffen ist und regelmässig etwas Zeit mit diesen verbringt, stellt nichts Aussergewöhnliches dar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 8 3.2.4 Wirtschaftliche Beziehungen zu C.________ sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Demgegenüber ist die Pflege anderer als rein familiärer persönlicher Beziehungen erstellt, engagiert sich der Beschwerdeführer doch im Unihockeyclub ..., an dessen Trainings er jeweils an den Wochenenden teilnimmt. Allerdings ist er nicht Mitglied anderer Vereine und in C.________ bzw. im Wallis auch nicht politisch aktiv (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 47 und 48]). 3.3 Weil es sowohl an einer mindestens wöchentlichen Rückkehr ins Wallis als auch an einer besonders engen Verbundenheit zur elterlichen Familie und wirtschaftlichen Beziehungen zum Wochenendort fehlt, sprechen letztlich nicht genügend Anhaltspunkte für einen dortigen Lebensmittelpunkt, um die natürliche Vermutung zugunsten des Arbeitsorts zu entkräften (ähnlich BGer 2C_178/2011 vom 2.11.2011, E. 3.4; vgl. auch BGer 2C_397/2010 vom 6.12.2010, in StE 2011 A 24.21 Nr. 22 E. 2.4.2). Damit befand sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers am Stichtag, dem 31. Dezember 2008 (vgl. Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 1 StHG), in B.________. 4. Gleich zu entscheiden wäre im Übrigen, wenn der Beschwerdeführer die natürliche Vermutung umzustossen vermöchte und seine Beziehungen zu B.________ bzw. zum Kanton Bern gegen jene zu C.________bzw. zum Kanton Wallis abzuwägen wären. 4.1 Insoweit fallen das Alter des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Erwerbstätigkeit von B.________ aus wesentlich ins Gewicht. Je länger eine Person erwerbstätig ist und je älter sie ist, desto intensiver müssen die Beziehungen zur elterlichen Familie und zum Ort der Wochenendaufenthalte sein, um jene zum Arbeitsort zu überwiegen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Steuerdomizil von auswärts arbeitenden Steuerpflichtigen wurde ursprünglich für verheiratete Personen entwickelt, die am Wochenende regelmässig zur eigenen Familie zurückkehren. Sie wurde anschliessend auf (typischerweise jüngere) alleinstehende Personen ausgedehnt, die nach Abschluss ihrer Ausbildung zwar das Elternhaus verlassen haben, um beruflich auf eigenen Füssen zu stehen, aber – weil sie den psychischen und sozialen Ablösungsprozess von den Eltern noch nicht abgeschlossen haben – weiterhin über eine derart enge Beziehung zu diesen (und allenfalls zu ihren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 9 Geschwistern sowie Freunden und Vereinen am Ort ihrer Kindheit und Jugend) verfügen, dass sie jedes Wochenende bei der elterlichen Familie verbringen. Erst wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen vom Ort der Kindheit und von den in der Jugend dort geknüpften Beziehungen wegbewegt hat, begründen sie ein neues Steuerdomizil am Arbeitsort. Als massgebliche Indizien für eine derartige Verschiebung ihres Lebensschwerpunkts bezeichnet die Rechtsprechung die Dauer des Arbeitsverhältnisses (länger als fünf Jahre), das Alter der steuerpflichtigen Person (mehr als dreissig Jahre) und das Pflegen einer Partnerschaft bzw. eines Konkubinatsverhältnisses (VGE 2011/290 vom 7.8.2012, E. 3.2, 2011/321 vom 8.2.2013, E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013]). 4.2 Der Beschwerdeführer war in der hier interessierenden Steuerperiode 34 Jahre alt und befindet sich damit jenseits der Altersgrenze, ab der Bundes- und Verwaltungsgericht die Bedeutung der Beziehung zur elterlichen Familie relativieren (vgl. vorne E. 2.3 a.E.). Sodann erscheint der Ablösungsprozess auch mit Blick auf die übrigen Lebensumstände des Beschwerdeführers als abgeschlossen: Dieser hat das Elternhaus bereits 1995 bei Aufnahme seines Hochschulstudiums verlassen und seither stets im Raum Bern gewohnt und gearbeitet (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 43]); am Stichtag war er seit acht Jahren im Kanton Bern erwerbstätig. Seine Vorbringen mögen zwar eine enge Beziehung zur elterlichen Familie, insbesondere zur Mutter darzutun (vgl. vorne E. 3.2.3), die aber nicht ausreicht, um jene Verbindungen aufzuwiegen, die aufgrund der Studienzeit, der langjährigen Anwesenheit und der Berufstätigkeit zu B.________ bzw. zum Kanton Bern bestehen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer hier nicht nur studiert hat und erwerbstätig ist, sondern auch mehrere Jahre in einem Konkubinatsverhältnis mit einer Partnerin, teilweise gemeinsam mit deren Kind, zusammengelebt hat (Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 51]). Am Stichtag war er mit dieser insoweit noch verbunden, als er unverändert als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter an ihrem Blumengeschäft, der … mit Sitz in …, beteiligt war. 4.3 Was die übrigen gesellschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers betrifft, fällt vorab die Mitgliedschaft im Unihockeyclub ... ins Gewicht, die mit einigem Aufwand verbunden ist. Der Beschwerdeführer hat offenbar regelmässig jeden zweiten Samstag an den Trainings sowie an fünf Wochenenden an Meisterschaftsspielen dieses Sportvereins teilgenommen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012, act. 3A, pag. 48). Dass er sodann an den Wochenenden weitere Bekanntschaften pflegt und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 10 mit den Betroffenen verschiedenen Freizeitaktivitäten nachgeht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 47 und 48]), ist selbstverständlich. Demgegenüber ist die Behauptung des Beschwerdeführers wenig glaubwürdig, er habe – obschon er an der Universität Bern studiert hat, am Stichtag insgesamt bereits seit gut 13 Jahren im Raum Bern lebte und acht Jahre davon im gleichen Haus wohnte – hier keinerlei Bekanntschaften geschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er auch in der Umgebung von Bern Beziehungen unterhält, sei es aus der Studienzeit, am Wohnort oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit. Nach allgemeiner Lebenserfahrung entstehen jedenfalls im Arbeitsumfeld regelmässig persönliche und gesellschaftliche Beziehungen, da sich die steuerpflichtige Person dort lange aufhält und insgesamt mehr Zeit verbringt als am Wochenendort (vgl. dazu BVR 2001 S. 1 E. 4d; VGE 22757 vom 23.1.2007, E. 5.3). So hat der Beschwerdeführer auch eingeräumt, in Bern über «ein bis zwei Kollegen» zu verfügen, die er regelmässig treffe, um etwas zu trinken oder einen gemeinsamen Spielabend zu verbringen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A, pag. 49]); zudem hat er immerhin am Wochenende vom 20. September 2008 mit einem Arbeitskollegen dessen Geburtstag gefeiert (vgl. Beschwerdebeilage 4; act. 1C). Zwar ist letztlich, vorab mit Blick auf das sportliche Engagement des Beschwerdeführers im Unihockeyclub ..., in Bezug auf die ausserfamiliären Beziehungen von einer etwas stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu C.________ als zu B.________ auszugehen, was aber nach dem Gesagten nicht ausschlaggebend sein kann. 4.4 Klar zugunsten eines Steuerdomizils in B.________ sprechen sodann die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers: In C.________ verfügt dieser über keine eigene Wohnung, sondern es steht ihm lediglich – unentgeltlich – sein altes Kinderzimmer in der 3½-Zimmer-Wohnung seiner Mutter zur Verfügung (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6.1.2012 [act. 3A pag. 50]; ein Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an einem «Ferienhaus im Wallis», wie auf S. 6 der Beschwerdeschrift erwähnt, ist nicht aktenkundig). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in B.________ eine 4½-Zimmer-Wohnung der Wohnbaugenossenschaft … gemietet und mit eigenen Möbeln eingerichtet, wobei er zudem als Genossenschafter an der Wohnbaugenossenschaft beteiligt ist (vgl. Mietvertrag und Darlehensvertrag vom 24.10.2006 sowie Bestätigung vom 13.10.2006 [act. 3A, pag. 95-92]). Ob er diese Wohnung, die er am 1. Januar 2007 bezogen hat, ursprünglich darum gemietet hat, weil er mit seiner Partnerin und deren Kind zusammenlebte, ist unerheblich, zumal er zuvor (immerhin) über eine 3½-Zimmer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 11 Wohnung im gleichen Haus verfügte (vgl. Mietvertrag vom 26.4.2001 [act. 3A, pag. 99- 96]). Bei der Wohnung in B.________ handelt es sich offensichtlich um die Hauptwohnung des Beschwerdeführers, wobei es auf dessen angeblich wenig ausgeprägte emotionale Verbundenheit mit B.________ bzw. dem Kanton Bern nicht ankommen kann: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, nicht nach den gefühlsmässigen Bindungen zu einem bestimmten Ort (vgl. vorne E. 2.2). Die Absicht des dauernden Verbleibens gemäss Art. 4 StG ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn sich die steuerpflichtige Person entschliesst, definitiv an einem Ort zu bleiben. Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer seit 1995 in Bern und Umgebung auf, wobei er nach dem Abschluss des Studiums auch stets in Bern gearbeitet hat. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer angeblich nach einer Arbeitsstelle im Wallis Ausschau hält und offenbar die Absicht hat, dort ein Eigenheim zu erwerben (vgl. S. 6 der Beschwerde). Eine mehr oder weniger bestimmte Absicht, später oder wenn die Verhältnisse sich geändert haben an einen anderen Ort zu ziehen, steht der Begründung eines Wohnsitzes am gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht entgegen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 6 N. 21 mit Hinweisen; VGE 2011/321 vom 8.2.2013, E. 5.5 [bestätigt durch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013]). Ferner war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung unverändert in B.________ wohnhaft und erwerbstätig, wobei er mittlerweile zur Hälfte an seiner gegenwärtigen Arbeitgeberin, der ..., beteiligt ist. 4.5 Eine Betrachtung des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers ergibt folgendes Bild: Unter der Woche hält sich dieser stets in B.________ auf, während er die Wochenenden überwiegend im Wallis verbringt. Dabei fährt er grundsätzlich am Freitagabend nach C.________, um dann am frühen Sonntagnachmittag nach B.________ zurückzureisen (vgl. die «Kunden-Abrechnung» der BLS AG für den Autoverlad am Lötschberg [Beschwerdebeilage 3; act. 1C]). Er ist indes nicht allwöchentlich ins Wallis gereist (vgl. vorne E. 3.2.2), sondern hat die Wochenenden verschiedentlich auch anderswo verbracht. Insbesondere ist er nach eigenen Angaben immerhin neun Mal auch am Wochenende in Bern geblieben und hat hier Freunde oder Familienangehörige empfangen oder das Gurtenfestival und das Thunfest besucht (vgl. Beschwerdebeilage 4; act. 1C). Seine Ferien hat er teils in den USA und teils im Wallis verbracht. – Der Beschwerdeführer hat mithin wesentlich mehr Zeit im Raum Bern verbracht und ist hier auch an einigen Wochenenden Freizeitaktivitäten nachgegangen. Der Umstand, dass er am Wochenende verschiedene private und öffentliche Anlässe im Kanton Bern besucht hat, mit Freunden nach Deutschland

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 12 gereist ist und Ferien in den USA verbracht hat (vgl. Beschwerdebeilage 4; act. 1C), spricht für eine fortgeschrittene Ablösung vom Elternhaus und gegen ein Fortbestehen des Lebensmittelpunkts am Ort seiner Kindheit (vgl. auch BGer 2C_250/2013 vom 29.8.2013, E. 3.3.1). 4.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer zwar das Fortbestehen einer starken Verbundenheit in persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zum Wochenendort in C.________ darzutun. Diese Bindungen reichen jedoch nicht aus, um jene aufzuwiegen, welche zu B.________ bestehen. Es handelt sich dabei um den Ort, von dem aus der über dreissigjährige Steuerpflichtige am Stichtag seit mehr als acht Jahren seiner (unselbständigen) Erwerbstätigkeit nachging und an dem er zu diesem Zeitpunkt seit mehr als acht Jahren ununterbrochen gewohnt hat, davon mehrere Jahre in einem Konkubinat. Gesamthaft gesehen liegen der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im Steuerjahr 2008 in B.________. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.11.2013, Nr. 100.2012.244U, Seite 13 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Steuerverwaltung des Kantons Bern - der Steuerrekurskommission des Kantons Bern - der Einwohnergemeinde B.________ - der Gemeinde C.________ - der Eidgenössischen Steuerverwaltung Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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