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Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 07.05.2021 2018.JGK.4175

7 maggio 2021·Deutsch·Berna·Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter·PDF·2,396 parole·~12 min·3

Riassunto

Der Umstand, dass der Kanton Bern einem Unternehmen eine finanzielle Unterstützung zukommen lässt, stellt kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG dar, das die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.

Testo integrale

Direktion für Inneres und Justiz

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Unsere Referenz: 2018.JGK.4175 Beschwerdeentscheid vom 7. Mai 2021 Wiederaufnahme des Verfahrens Der Umstand, dass der Kanton Bern einem Unternehmen eine finanzielle Unterstützung zukommen lässt, stellt kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG dar, das die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.

Révision d’une procédure Le fait que le canton de Berne apporte un soutien financier à une entreprise ne signifie pas qu’il existe un intérêt public impérieux justifiant la révision de la procédure au sens de l’article 56, alinéa 1, lettre c LPJA.

Sachverhalt

A. Nachdem die X AG.______ mit Sitz in C.______ im Jahr 2015 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, wird im Jahr 2016 die Auffanggesellschaft Y AG.______ gegründet. Die Y AG.______ erwirbt mit Kaufvertrag vom 21. Oktober 2016 am 12. Dezember 2016 (Grundbucheintrag) mehrere Grundstücke in den Einwohnergemeinden D.______ und C.______ von der X AG.______. Mit Veranlagungsverfügung vom 1. Februar 2017 setzt das Grundbuchamt A.______ (nachfolgend Grundbuchamt) die Handänderungssteuer gemäss der Selbstdeklaration auf Fr. 54’000.– fest. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 stellt die Standortförderung Kanton Bern der Y AG.______ in einer Absichtserklärung eine Steuererleichterung von 50 % auf Gewinn und Kapital in Aussicht (ab dem 1. Januar 2017 bis und mit dem 31. Dezember 2021).

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B. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 ersucht die Y AG.______ beim Grundbuchamt um nachträglichen Erlass der veranlagten Handänderungssteuer. Das Grundbuchamt nimmt die Eingabe der Y AG.______ als Gesuch um Wiederaufnahme entgegen. Der Regierungsrat bestätigt in seinem Beschluss Nr. 742/2017 vom 5. Juli 2017, dass die Y AG.______ die hiervor in Bst. A erwähnten Steuererleichterungen auf den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern erhalte. Am 3. August 2017 erfolgt die Beitragszusage durch die Standortförderung Kanton Bern. Demnach wird die Y AG.______ mit einem Beitrag von Fr. 100’000.– unterstützt. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 tritt das Grundbuchamt auf das Gesuch der Y AG.______ nicht ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Y AG.______ vom 9. November 2017 weist das Grundbuchamt mit Einspracheverfügung vom 7. Juni 2018 ab. C. Dagegen reicht die Y AG.______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.______, am 9. Juli 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (seit 1. Januar 2020: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein mit den Anträgen, die Einspracheverfügung vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben, die Handänderungssteuer sei nachträglich zu erlassen und das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Handänderungssteuer zurückzubezahlen. In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2018 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamtes kann gemäss Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) bei der DIJ Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

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1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Eingabe grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch hiernach E. 1.3). 1.3 Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vorliegens der verlangten Voraussetzungen von der Behörde abgelehnt, prüft die Verwaltungsjustizbehörde im Beschwerdeverfahren einzig, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes verneint hat (BVR 1994 S. 337 E. 5). Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei die Handänderungssteuer nachträglich zu erlassen und die bezahlte Steuer sei zurückzuerstatten, kann deshalb nicht eingetreten werden. 2. Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16 und 17 Abs. 1 HG). Das Gesetz sieht für gewisse Fallkategorien von Handänderungen Ausnahmen vor. So ist unter anderem nach Art. 12 Abs. 1 Bst. h HG keine Handänderungssteuer zu entrichten bei Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstücks oder die damit zu erfüllende Aufgabe. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 HG kann der Regierungsrat auf Gesuch hin die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn bedeutende Interessen der bernischen Volkswirtschaft, namentlich die Förderung der Wirtschaft, den Erlass rechtfertigen. Das Erlass- oder Stundungsgesuch ist spätestens innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung beim Grundbuchamt zuhanden der Stundungs- beziehungsweise Erlassbehörde einzureichen (Art. 25 Abs. 1 HG). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung des Grundbuchamts vom 1. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend stellt sich in diesem Verfahren die Frage, ob nachträglich auf die Veranlagungsverfügung zurückgekommen werden kann. Konkret zu prüfen ist, ob das Grundbuchamt zu Recht nicht auf das nachträgliche Erlassgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Nach Art. 56 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn a ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis anderswie erbracht werden; b die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind; c zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen. Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens müssen innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden (Art. 56 Abs. 3 VRPG).

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Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 mit weiterem Hinweis). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass vorliegend sowohl der Wiederaufnahmegrund der nachträglichen Tatsachen und Beweismittel als auch der zwingenden öffentlichen Interessen zu bejahen sind. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits mit dem Grundsatzentscheid des Regierungsrates vom 24. August 2016 eine Leistung des Kantons an den Zweck der mit dem Grundstück zu erfüllenden Aufgabe zugesichert worden sei. Dieser Entscheid sei jedoch nicht öffentlich gewesen und sei der Beschwerdeführerin nicht formell eröffnet worden. Deshalb handle es sich dabei um eine nachträglich erhebliche Tatsache. Zudem handle es sich bei der Standortförderung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen um gewichtige öffentliche Interessen. Das Grundbuchamt begründet das Nichteintreten in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Leistungen des Kantons, die möglicherweise eine Steuerbefreiung hätten bewirken können, erst nach der Verfügung vom 1. Februar 2017 respektive erst nach deren Rechtskraft definitiv zugesprochen worden seien. Damit sei eine Wiederaufnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ausgeschlossen. Selbst wenn aus dem Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2016 eine Zusicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. h HG herausgelesen werden könnte, so hätte dieses Beweismittel im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung angerufen werden können. Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung sei nur dann gerechtfertigt, wenn ein Sachumstand oder ein Beweismittel aus entschuldbaren Gründen nicht eingebracht worden sei. Im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung sei bekannt gewesen, dass Verhandlungen betreffend Kantonsbeiträgen stattfinden würden. Darum hätte die Beschwerdeführerin ein Erlassverfahren im Sinne von Art. 24 ff. HG einleiten können. Die Frist zur Einreichung eines Erlassgesuches sei vorliegend jedoch verpasst worden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens dürfe nicht dazu dienen, Versäumnisse der Beschwerdeführerin nachzuholen. 3.3 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist, weil die Partei nachträgliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden hat (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG). Ein Wiederaufnahmegrund nach Bst. b liegt nur vor, wenn die gesuchstellende Partei von diesen Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich erfahren hat und es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterliess, diese einzubringen bzw. zu erheben. Was hingegen mit zumutbarer Sorgfalt hätte mitgeteilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag nach einem allgemeinen Grundsatz, wie er auch für die Revision gilt, keine Wiederaufnahme zu bewirken (vgl. MARKUS MÜLLER, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 16 mit weiteren Hinweisen). Mit Beschluss vom 24. August 2016 (RRB Nr. 951/2016) entschied der Regierungsrat unter anderem, dass er bereit sei, ein Gesuch um Steuererleichterung zu prüfen. Auch die Standortförderung Kanton Bern stellte

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der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Februar 2017 Steuererleichterungen in Aussicht. Die Veranlagungsverfügung vom 1. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin mutmasslich nur wenige Tage zuvor eröffnet. Die Beschwerdeführerin kann sich darum nicht darauf berufen, erst im Frühling 2017 von den in Aussicht gestellten Steuererleichterungen erfahren zu haben. Vielmehr hätte sie, nachdem sie das Schreiben vom 8. Februar 2017 erhalten hatte, innerhalb von 60 Tagen (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRPG) diesen Umstand dem Grundbuchamt mitteilen und um eine Neubeurteilung ersuchen müssen beziehungsweise ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens stellen müssen. Dies wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen. Entschuldbare Gründe für ein Unterlassen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Die Eingabe vom 24. Mai 2017 erfolgte deshalb zu spät. Damit kann offenbleiben, ob der Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2016 der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, als sie geltend macht, bekannt war und es sich entsprechend nicht um eine nachträglich erfahrene Tatsache handelt. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage, ob es sich bei diesem Regierungsratsbeschluss um eine verbindliche Zusage handelt oder nicht. Nach dem Gesagten liegt kein Wiederaufnahmegrund im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG vor. 3.4 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Umstand, dass der Kanton der Beschwerdeführerin eine finanzielle Unterstützung (Steuererleichterung und Förderbeitrag) zukommen liess, ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG darstellt, das die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt. Damit eine Wiederaufnahme nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG Platz greifen kann, müssen sehr bedeutende öffentliche Anliegen betroffen sein (BVR 2000 S. 77 E. 4c mit weiterem Hinweis). Dazu gehören beispielsweise der Schutz der Polizeigüter (etwa Leib, Leben, Freiheit und Eigentum) oder anderer wichtiger öffentlicher Güter (Grundwasser- bzw. Umweltqualität, schutzwürdige Landschafts- und Ortsbilder, innere und äussere Sicherheit [Landesverteidigung]) sowie die Durchsetzung wesentlicher öffentlicher Ziele und Grundsätze. Demgegenüber genügen rein finanzielle Interessen nicht (vgl. MARKUS MÜLLER, in Herzog/Daum [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 N. 17 mit weiteren Hinweisen sowie BVR 2000 S. 77 E. 4c mit weiterem Hinweis). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Unterstützung eines Unternehmens zur Sicherung von Arbeitsplätzen, gerade in einer Randregion, im öffentlichen Interesse liegt. Indessen wird vor dem Hintergrund der hiervor genannten «wichtigen öffentlichen Güter» deutlich, dass der Gesetzgeber für die Wiederaufnahme nicht ein beliebiges öffentliches Interesse genügen lässt. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst geringen steuerlichen Belastung und einem wirtschaftlichen Fortkommen und das damit verbundene öffentliche Interesse der Standortförderung wiegt weniger schwer als der Schutz der genannten wichtigen öffentlichen Güter. Es ist daher das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG zu verneinen.

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3.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Grundbuchamt das Verfahren gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG hätte wiederaufnehmen müssen. Danach kann die Behörde das Verfahren zugunsten des Verfügungsadressaten bzw. der Verfügungsadressatin jederzeit wiederaufnehmen. Damit hat der Gesetzgeber der verfügenden Behörde bewusst die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorteil der belasteten Person auch dann auf die Verfügung zurückzukommen, wenn keiner der spezifischen Wiederaufnahmegründe der Bst. a–c gegeben ist. Allerdings besteht hierauf kein Anspruch (vgl. BVR 2000 S. 77 E. 4d). Die Beschwerdeführerin bemerkt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten habe. Die besondere Situation dieses Falles und die Geschehnisse im Vorfeld der Steuererleichterung seien zu berücksichtigen. Durch die erhobene Handänderungssteuer würde über die Hälfte des vom Kanton gesprochenen Förderbeitrages konsumiert und somit wirkungslos gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt damit lediglich persönliche und finanzielle Gründe vor und begründet nicht näher, warum das Grundbuchamt das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll. Gründe für eine solche Pflichtwidrigkeit sind auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid beruht daher weder auf einer Über- bzw. Unterschreitung noch auf einem Missbrauch des Ermessens. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe darauf vertraut, dass angesichts der Gespräche mit dem Regierungsrat keine weitergehenden Vorkehren und insbesondere kein weiteres Erlassgesuch notwendig seien. Der Regierungsrat habe es unterlassen, den Erlass der Handänderungssteuer in den Beschluss aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1). Die Absichtserklärung der Standortförderung Kanton Bern vom 8. Februar 2017 respektive der Regierungsratsbeschluss vom 5. Juli 2017 betreffen keinen eigentlichen Steuererlass. Vielmehr ist bloss die Rede von Steuererleichterungen auf den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern auf Gewinn und Kapital. Es werden keine Zusicherungen im Hinblick auf die Handänderungssteuer gemacht und die Beschwerdeführerin selber macht auch keine solche konkrete Zusicherung geltend. Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um Wiederaufnahme eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind auf pauschal Fr. 2’000.– festzulegen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 [GebV; BSG 154.21]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor der Direktion für Inneres und Justiz, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.–, werden der Y AG.______ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Parteikosten werden keine gesprochen.

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