Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne
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lw / stm / kr RA Nr. GEF.2016-1382
BESCHWERDEENTSCHEID vom 18. September 2017
in der Beschwerdesache zwischen
Herr Dr. med. X.___ Beschwerdeführer
gegen
Ärztlicher Bezirksverein Y.___, handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegner
sowie
Kantonsarztamt (KAZA), Rathausgasse 1, 3011 Bern Vorinstanz
betreffend Streitigkeit aus Notfalldienstpflicht (Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016)
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I. Sachverhalt 1. Herr Dr. med. X.___ (fortan: Beschwerdeführer) verfügt seit 1991 über die Berufsausübungsbewilligung als Arzt im Kanton Bern und führt eine hausärztliche Praxis in A.___. 2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 schloss der ärztliche Bezirksverein Y.___ (fortan: Beschwerdegegner) den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung von der Notfalldienstpflicht aus. Dieser Entscheid wurde dem Vorstandsausschuss der Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) mitgeteilt bzw. weitergeleitet. 3. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass er den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht nicht akzeptiere. 4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 informierte Fürsprecher C.____ den Beschwerdegegner über seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiterhin bereit sei, Notfalldienst zu leisten. 5. Am 26. August 2015 überwies die BEKAG die Notfalldienststreitigkeit an das Kantonsarztamt (KAZA; nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, der Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2015 sei zu bestätigen und der Beschwerdeführer sei zur Leistung einer Ersatzabgabe zu verpflichten. Der Beschwerdeführer beantragte, der Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Beschwerdeführer für den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst einzuteilen. 6. Mit Schreiben vom 4. November 2015 informierte Rechtsanwalt D.___ über die Mandatsübernahme resp. die Beauftragung durch den Beschwerdeführer und das Erlöschen des Mandatsverhältnisses zwischen Fürsprecher C.___ und dem Beschwerdeführer. 7. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2015 abgewiesen und den Beschwerdeführer von der ärztlichen Notfalldienstpflicht ausgeschlossen. 8. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2016 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) eingereicht. Er beantragt was folgt: 1. Es sei die Verfügung 2014-12476 vom 28. Juni 2016 aufzuheben. 2. Es sei unter Aufhebung der Verfügung 2014-12476 vom 28. Juni 2016 Dispositiv Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass „Das Gesuch vom 10. Juli 2015 wird gutgeheissen. Der Gesuchsteller ist weiterhin berechtigt, ärztlichen Notfalldienst zu leisten. Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, den Gesuchsteller für den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst einzuteilen."
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3. Es sei unter Aufhebung der Verfügung 2014-12476 vom 28. Juni 2016 Dispositiv Ziffer 2 dahingehend abzuändern, dass „Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf 500 Franken, trägt der Kanton. 4. Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 9. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 5. September 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde vom 29. Juli 2016. 10. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 23. September 2016 unaufgefordert ergänzende Ausführungen zur Beschwerde vom 29. Juli 2016. 11. Mit Schreiben vom 17. November 2016 informierte Rechtsanwalt D.___ über die Mandatsniederlegung mit sofortiger Wirkung. 12. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 24. Dezember 2016 erneut unaufgefordert Ausführungen zum Verfahren und zu weiteren Belangen in der Hausärzteschaft des Bezirks E.___. 13. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2017 eine „Klage auf finanzielle Entschädigung für willkürlichen Ausschluss vom ärztlichen Notfalldienst“ ein, worin er den Beschwerdegegner auf Ersatz des durch den Ausschluss entstandenen Schadens einklagte und die „zeitnahe Übertragung des Verfahrens an ein ziviles Gericht beantragte“. Von der vorgenannten Eingabe wurde durch das Rechtsamt der GEF mit Verfügung vom 24. März 2017 Kenntnis genommen und gegeben und gleichzeitig festgestellt, dass die Klage nicht in den Zuständigkeitsbereich der GEF falle und auch keine Weiterleitungspflicht bestehe. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen
1 Art. 10 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)
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1.1. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016. Diese ist gemäss Art. 46 Abs. 1 GesG2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und damit ohne weiteres zur Beschwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. 1.3. Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu.
2. Aufschiebende Wirkung 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 29. Juli 2016 vor, der Beschwerde komme im vorliegenden Fall aufschiebende Wirkung nach Art. 68 Abs. 1 VRPG zu. 2.2. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 vor, der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 enthalte eine negative Anordnung, wonach das Gesuch des Beschwerdeführers um Einteilung in den Notfalldienst abgewiesen worden sei. Beschwerden gegen abweisende Entscheidungen hätten keine „aufschiebende Wirkung“, denn eine positive Rechtsgestaltung, die durch die Beschwerdeerhebung gehemmt werden müsste oder könnte, liege gerade nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens eine vorsorgliche Regelung des Streitgegenstands beantragen wolle, habe er dies mittels Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu tun. 2.3. Nach Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Die aufschiebende Wirkung kann sich grundsätzlich aber nur im Zusammenhang mit „positiven“ Verfügungen entfalten. Darunter fallen all jene Anordnungen, die – zugunsten oder zuungunsten des Adressaten – die bisherige Rechtslage verändern. Bei „negativen“ Verfügungen (Abweisung eines Begehrens oder Nichteintreten) lässt sich demgegenüber nichts aufschieben. Sie verursachen keine Änderung im individuellen Rechtsbestand, weshalb nichts „Vollstreckbares“ und damit „Aufschiebbares“ angeordnet
2 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
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wurde.4 Wegen der Wirkungslosigkeit des Suspensiveffekts bei negativen Verfügungen sind unter Umständen vorsorgliche Massnahmen in Betracht zu ziehen.5 2.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2015 durch den Beschwerdegegner mit sofortiger Wirkung von der ärztlichen Notfalldienstpflicht ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2015 – welches als sinngemässes Gesuch um Überprüfung des Entscheides des Beschwerdegegners entgegengenommen wurde – abgewiesen und den Beschwerdeführer von der ärztlichen Notfalldienstpflicht ausgeschlossen. Damit hat die Vorinstanz den Entscheid des Beschwerdegegners unter gleichzeitiger Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers bestätigt. Es handelt sich folglich um eine negative Feststellungsverfügung, welche am Rechtsbestand der Situation (Ausschluss von der Notfalldienstpflicht) nichts ändert. Einer Beschwerde hiergegen kann somit kein Suspensiveffekt zukommen. Um den erwünschten Effekt zu erlangen, hätte der Beschwerdeführer mittels vorsorglichen Massnahmen die weitere Einteilung und Leistung von Notfalldienst beantragen müssen. Ein entsprechendes Begehren geht jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäss aus der Beschwerde vom 29. Juli 2016 hervor. Auch ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von Amtes wegen nach Art. 27 Abs. 1 VRPG vorliegend nicht angezeigt.
3. Streitgegenstand 3.1. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht vom ärztlichen Notfalldienst ausgeschlossen wurde. Im Einzelnen sind das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Überdies ist eine allfällige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit zu prüfen. 3.2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Vorbringen geltend macht, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Insbesondere bildet die Frage einer allfälligen Ersatzabgabe höchstens im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Gegenstand des Verfahrens. Auch allfällige Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner sowie Fragen rund um eine angebliche Auslagerung des F.___ sowie daraus resultierenden Umbaumassnahmen des Praxisgebäudes des Beschwerdeführers bilden vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.
4 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 183 f.; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 68 N 5 5 vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N 5
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4. Argumentation Verfahrensbeteiligte 4.1. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Zwischen den Parteien beständen seit längerer Zeit Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Wahrnehmung der Notfalldienstpflicht durch den Beschwerdeführer. Letzterer halte selber fest, dass er mit diversen involvierten Personen, insbesondere mit dem Vize-Präsidenten des Beschwerdegegners, seit Jahren zerstritten sei. Der Beschwerdegegner dagegen berichte von „verhärteten Fronten" zwischen dem Beschwerdeführer und den sonstigen Notfalldienstpartnern. Da in absehbarer Zeit nicht mit einer dauerhaften Beseitigung der bestehenden Differenzen zu rechnen sei, liege es im Interesse eines möglichst reibungslos funktionierenden Notfalldienstes, dass der Beschwerdeführer (zumindest vorderhand) keinen Notfalldienst mehr leiste. Dieses öffentliche Interesse stelle einen wichtigen Grund für den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht dar und überwiege die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (insb. angeblicher Verdienstausfall) bei weitem. Der Ausschluss von der Notfalldienstpflicht habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer eine Ersatzabgabe an den Beschwerdegegner zu leisten habe. Die Leistung einer Ersatzabgabe sei schon alleine deshalb verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer mit dem Ausschluss von der Notfalldienstpflicht von der primären Pflicht zur Leistung von Notfalldienst entlastet werde. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Bewertung der zahlreichen einzelnen Vorfälle und Ereignisse der vergangenen Jahre im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Notfalldienstpflicht durch den Beschwerdeführer. Die Beurteilung der beruflichen Kompetenzen des Beschwerdeführers bzw. dessen Wahrnehmung der ärztlichen Berufspflichten sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.6 4.2. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, es liege kein wichtiger Grund für den Ausschluss oder die Befreiung von der Notfalldienstpflicht vor. Schliesslich hätte sich die Vorinstanz mit den angeblichen Vorfällen und Ereignissen der vergangenen Jahre im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Notfalldienstes durch den Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen. Immerhin begründe der Beschwerdegegner damit den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst. Gerade die angebliche Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers, die Leistung der Notfalldienste vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 sowie der angebliche Besuch des Beschwerdeführers bei der G.___AG am 15. Februar 2015 seien nicht belegt. Den aktenkundigen Anrufprotokollen mangle es an Aussagekraft. Dass der Beschwerdeführer ohne Prüfung des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts vom Notfalldienst ausgeschlossen werde, verstosse gegen das Willkürverbot und auch gegen den Untersuchungsgrundsatz. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit durch den Ausschluss vom Notfalldienst geltend. Selbst wenn für den Ausschluss des Beschwerdeführers
6 Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016
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vom Notfalldienst ein wichtiger Grund vorliegen würde und der Ausschluss somit im öffentlichen Interesse erfolgt wäre, verletze der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst das Verhältnismässigkeitsprinzip, insbesondere fehle es an der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme.7 4.3. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort zusammenfassend vor, wie der Beschwerdeführer bekannt gebe, sei das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdegegner seit längerer Zeit angespannt. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, er sei bei der Dienstplanung benachteiligt worden. Dies, obwohl in Bezug auf den im Jahr 2014 strittigen Dienstplan eine Planungssitzung der Ärzte des Notfalldienstkreises E.___ stattgefunden habe und der danach erstellte Dienstplan dem Beschwerdeführer mehrfach Monate vor Beginn der Dienstplanperiode zugestellt worden sei. Anstatt sich vorgängig einzubringen und seine Wünsche bekannt zu geben, habe sich der Beschwerdeführer gänzlich der Dienstplanung entzogen. Nach Beginn der Dienstperiode habe der Beschwerdeführer plötzlich Widerspruch erhoben. Statt sachlich zu bleiben, habe er mehrfach in beleidigender Form geschrieben und ohne rechtliche Grundlagen „verwaltungsrechtliche Beschwerden wegen Amtsmissbrauch" angedroht. Man habe versucht, mit dem Beschwerdeführer eine einvernehmliche Lösung zu treffen, weshalb der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 von der Standeskommission des Beschwerdegegners zu einer Mediation eingeladen worden sei. An dieser Mediation sei u.a. abgemacht worden, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Notfalldienste anstandslos übernehme oder selber für Ersatz sorge. Zudem sei er explizit aufgefordert worden, während des gesamten Dienstes erreichbar zu sein. Ungeachtet dieser Vereinbarung und der Schreiben des Beschwerdegegners vom 20. Dezember 2014 und der Vorinstanz vom 22. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer die ihm zugeteilten Notfalldienste vom 27. Dezember 2014, vom 28. Dezember 2014, vom 1. Januar 2015 und vom 3. Januar 2015 weder geleistet noch für Ersatz gesorgt. Trotz dieser massiven Verfehlungen sei der Beschwerdeführer am 14. Februar 2015 wiederum in den Notfalldienst eingeteilt worden. Trotz mehrfacher Bemühungen sei der Beschwerdeführer nicht erreichbar gewesen. Ungeachtet der klaren Weisung gegenüber den diensthabenden Ärzten, bei Rückrufen jeweils die bekannte Nummer für Ärzte [Nummer 1] anzurufen, habe der Beschwerdeführer über 14 Mal die allgemeine Sekretariatsnummer der G.___ AG [Nummer 2] kontaktiert, welche bekanntlich während dem Wochenende nicht besetzt sei und erst nach rund achtfachem Klingeln auf die Notfallnummer umgeleitet werde. Der Beschwer-
7 zum Ganzen vgl. auch unten Ziffern 8, 9 und 10
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deführer habe das Telefon jeweils wieder aufgelegt, als sich eine Mitarbeiterin der G.___ AG gemeldet habe.8 Das Verhalten des Beschwerdeführers habe im Vorfall vom 15. Februar 2015 am Geschäftssitz der G.___ AG gegipfelt, anlässlich welchem der Beschwerdeführer offenbar massiv bedrohend gewirkt habe und die Kantonspolizei Bern eingeschaltet worden sei. Der Beschwerdegegner verfüge diesbezüglich nicht über unmittelbare Wahrnehmungen, doch könne hierfür die Berichterstattung der G.___ AG herangezogen werden. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund am Geschäftssitz der G.___ AG erschienen sei und sich die Mitarbeitenden der G.___ AG dadurch bedroht gefühlt hätten. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten den Betrieb der G.___ AG und damit die Triage bei der Notfalldienstversorgung der Bevölkerung erheblich gestört. Ein solcher Auftritt führe zur Verunsicherung der beteiligten Mitarbeitenden, wodurch die Abwicklung von Notfalldiensttelefonaten resp. deren Weitervermittlung und damit der Notfalldienst als solcher gestört würden. Dieser Vorfall sei kein Einzelfall. Generell sei der Beschwerdeführer während seiner Dienste sehr schlecht erreichbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers gebe bereits seit dem Jahr 2010 Anlass für Beanstandungen. Im Oktober 2015 sei eine Patientin des Beschwerdeführers ohne Medikamenten- oder Diagnoseliste in das Betagtenzentrum E.___ eingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei auch nach mehrfachem Versuch nicht telefonisch erreichbar gewesen. Im Übrigen beständen diverse Patienten im Notfalldienstkreis E.___ darauf, nicht vom Beschwerdeführer behandelt zu werden. Insgesamt sei ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30b Abs. 1 GesG für den Ausschluss aus dem Notfalldienst gegeben. Auch bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Notfalldienst ohne Zwischenfälle und reibungslos organisiert und durchgeführt werden könne, ansonsten das öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit erheblich gefährdet werde. Der Ausschluss sei zudem verhältnismässig. Die Wirtschaftsfreiheit sei gewährleistet und der sachliche Schutzbereich nicht tangiert.9 4.4. In der Beschwerdevernehmlassung macht die Vorinstanz zusammenfassend geltend, aus den Akten, namentlich den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdegegners, gehe deutlich hervor, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien seit längerer Zeit nachhaltig gestört sei. Insgesamt liege ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst vor. Auch sei der Ausschluss eine geeignete und verhältnismässige Massnahme. Die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzabgabe weise keineswegs pönalen Charakter auf, sondern treffe (wie etwa die Wehrpflichtersatzabgabe) jede Fachperson, die ihrer primären Pflicht aus welchen Gründen auch immer nicht nachkomme. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor geltend mache, er habe am 27.
8 zum Ganzen vgl. auch unten Ziffern 8, 9 und 10 9 zum Ganzen vgl. auch unten Ziffern 8, 9 und 10
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und 28. Dezember 2014 sowie am 1. und 3. Januar 2015 pflichtgemäss ambulanten ärztlichen Notfalldienst geleistet. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 10. Juli 2015 festgehalten, er halte die Vorwürfe, wonach er die Dienste in der Altjahreswoche nicht geleistet habe, für lächerlich, zumal er schon im September alle Kollegen darüber informiert habe, dass er diese Tage nicht mache.10 4.5. Mit Eingabe vom 23. September 2016 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 29. Juli 2016. Er verlangt von der G.___ AG die Einreichung der Nutzungsdetails ihres Telefonanbieters im Original und erklärt, die durch die AG eingereichte Liste betreffend Telefonanrufe stelle kein Beweismittel dar. Es stimme nicht, dass von der Nummer [Nummer Beschwerdeführer] keine Anrufe an die G.___ AG getätigt worden seien, er habe mind. 30 Anrufe auf die Nummer [Nummer 2] gemacht. Zu Beginn habe es geläutet, später sei er auf die kostenpflichtige Nummer umgeschaltet worden. Man habe seine Anrufe bei der G.___ AG also gehört. Er habe kein einziges Mal einen Anruf von der Nummer [Nummer 1] erhalten. Er sei nie darüber informiert worden, dass es eine solche Nummer überhaupt gebe. Er sei von der G.___ AG ausschliesslich von der Nummer [Nummer 2] kontaktiert worden. Das Altersheim E.___ habe grundlos ein Verfahren angezettelt. Er habe dem Altersheim den Arztbericht fristgerecht zugeschickt. Auch sei unwahr, dass Frau Zürcher ohne Medikamenten- und Diagnosenliste eingetreten sei. Frau Zürcher werde von der Spitex E.___ betreut, diese würde ein Dossier führen, welches genau diese Informationen enthalte. Die Spitex E.___ sei vom Altersheim angestellt und habe ihr Büro genau dort. Zudem habe diese Beschwerde nichts mit dem Disziplinarverfahren von der G.___ AG zu tun. Er habe an diesem Tag keinen Notfalldienst geleistet. Die entsprechende Eingabe betreffend den Vorfall E.___ habe daher nichts mit dem laufenden Beschwerdeverfahren zu tun. Was den Vorfall vom 14. Februar 2015 betreffe, so sei unbestritten, dass es zu Kommunikationsschwierigkeiten gekommen sei. Es sei aber niemand dadurch zu Schaden gekommen, da er den Notfalldienst trotz Problemen korrekt absolviert habe. Er habe immerhin drei Ambulanzeinsätze gehabt. Er habe auf diesen Notfalldienst gewartet, da er eine ausdrückliche Verwarnung des Kantonsarztes erhalten habe, wonach bei der geringsten Verfehlung ein Verfahren gegen ihn eingeleitet würde. Entsprechend sei er alarmiert gewesen, als er den Anruf von der Nummer [Nummer 2] nicht gehört habe. Er sei in die Praxis gefahren und habe mit dem Fixtelefon fast dauernd die G.___ AG angerufen. Er habe mehrere Fax gesendet. Da er gleichzeitig einen regen Praxisbetrieb im Rahmen des Notfalldienstes gehabt habe, habe er erst später eine E-Mail an die G.___ AG gesendet. Erst hierauf sei nach ca. vier Stunden eine Antwort der G.___ AG gekommen. Er frage sich, weshalb die G.___ AG nicht ein zweites Mal
10 zum Ganzen vgl. auch unten Ziffern 8, 9 und 10
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versucht habe, ihn anzurufen. Was den Vorfall vom 15. Februar 2015 betreffe, so behaupte die G.___ AG, er sei mit gewalttätigen Absichten an ihrem Sitz erschienen. Dies sei durch die G.___ AG zu beweisen mittels Einreichung aller Audioaufzeichnungen der Gespräche zwischen ihm und den Angestellten der G.___ AG. Ebenso scheine ihm relevant, dass der Inhalt des Telefonats der G.___ AG mit der Polizei zusammen mit dem entsprechenden Polizeirapport als Beweismittel herangezogen werde. Er wolle noch anfügen, dass er keine Angestellten der G.___ AG bedroht habe. Hierfür gäbe es keine Motive, da alle Entscheidungen durch den Verwaltungsrat der G.___ AG gefällt würden. Sein Auftauchen sei aber begründet gewesen zwecks Aussprache mit der G.___ AG betreffend die Ereignisse/Kommunikationsschwierigkeiten vom Vortag. Diese hätte auch telefonisch oder über die Gegensprechanlage erfolgen können, was jedoch seitens der G.___ AG abgeblockt worden sei. Diese image- und geschäftsschädigenden Angriffe gegen ihn könne er nicht akzeptieren und er fordere eine Aufklärung mittels der vorgenannten Beweismittel. Er sei während Jahren ohne seine Zustimmung gezielt an Wochenenden und während Schulferien zum Notfalldienst eingeteilt worden. Er habe die Dienste jahrelange einfach gemacht. Er habe mehrmals dagegen opponiert, da er eine Tochter habe, welche noch zur Schule gehe. So habe er sich im Herbst 2013 [recte: 2014] darüber beschwert, dass er dreimal mehr Notfalldienste an Wochenenden mache, als die anderen. Dies könne anhand des [Notfalldienst]planes nachgeprüft werden. Auch habe er dies dem Kantonsarzt im Detail vorgerechnet. Weiter kritisiert er das Punktesystem, nach welchem die Notfalldienste bewertet würden. Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben eines Arztkollegen des Notfalldienstkreises E.___ hin, wonach die Ärzte des Kreises E.___ mehrfach gegen den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst opponiert hätten. Dies sei nur darauf zurückzuführen, dass die Kollegen nun erheblich mehr Notfalldienste an den Wochenenden leisten müssten, da er ausfalle. Er erleide nebst einem Imageschaden einen Umsatzausfall durch den willkürlichen Ausschluss vom Notfalldienst. Er sei weiterhin bereit, ohne Bedingungen am Notfalldienst mitzuarbeiten. 4.6. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer erneut unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Darin stellte er fest, dass gegen ihn keine fachlichen Vorwürfe geäussert worden seien. Allgemein machte er geltend, es handle sich hier um eine Kampagne der G.___ AG und des F.___, welche gegen ihn inszeniert worden sei. Man wolle ihn absichtlich schädigen. Er teile mit, dass er fachlich und persönlich trotz der Problematik in der Lage sei, den Notfalldienst zu leisten. Er fordere als einzige Bedingung, dass die G.___ AG das Hausverbot zurückziehe. Hierauf ist mangels Verfahrensgegenstand (vgl. oben Ziffer 3.2.) im Weiteren nicht einzugehen.
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5. Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Willkürverbots den Sachverhalt unrichtig ermittelt resp. festgestellt, indem sie sich nicht mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfällen und Ereignissen im Zusammenhang mit der Notfalldienstpflicht auseinandergesetzt habe. 5.2. Die Behörden sind in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 VRPG verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz), wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Behörde hat die materielle Wahrheit (wirkliche Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der formellen (d.h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden) Wahrheit zufrieden geben.11 Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind, d.h. die Behörde erhebt den rechtserheblichen Sachverhalt.12 Die von den Parteien vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen und was sonst noch bekannt geworden ist, darf die Behörde im Weiteren nicht einfach als gegeben hinnehmen. Sie muss sich von der Richtigkeit der zusammengetragenen Sachverhaltselemente überzeugen. Das setzt voraus, dass die erforderlichen Beweismittel erhoben und gewürdigt werden. Mit der Würdigung der Beweismittel ist der massgebende Sachverhalt erstellt und die Sachverhaltsfeststellung abgeschlossen.13 Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände und/oder Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat.14 5.3. Wird der Untersuchungsgrundsatz verletzt, kann dies als Rechtsverletzung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gerügt werden. Die Missachtung von Beweisregeln bedeutet – im Unterschied zur „normalen“ Rechtsverletzung infolge unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes – gar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (also eine Verfassungsverletzung).15 Das Anhörungsrecht verpflichtet die entscheidende Behörde nicht nur, die Äusserungen der Parteien entgegenzunehmen, sondern auch dazu, diese Äusserungen zu würdigen.16 Entsprechend verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die
11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N 1 12 BVR 2004 S. 446 ff., E. 4.2. S. 453; auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N 2, Art. 66 N 7 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N 7 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N 8 15 vgl. Müller, a.a.O., S. 58 16 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N 15
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Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.17 5.4. Die Vorinstanz hatte zu beurteilen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Den Vorakten (und der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2016) ist zu entnehmen, dass verschiedenste Beweismittel zusammengetragen resp. eingereicht wurden. In ihrem Entscheid führt die Vorinstanz denn auch die verschiedenen Argumente und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten an.18 In ihrer Begründung nimmt die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch schlussendlich einzig gestützt auf die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner in Bezug auf die Wahrnehmung der Notfalldienstpflicht durch den Beschwerdeführer an, ohne dabei auf die Differenzen im Einzelnen einzugehen und die den Differenzen zugrunde liegenden Vorwürfe zu würdigen. Sie führt denn auch aus, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrige, die zahlreichen einzelnen Vorfälle und Ereignisse der vergangenen Jahre im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Notfalldienstpflicht durch den Beschwerdeführer zu bewerten.19 5.5. In casu hat die Vorinstanz somit zwar die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen (mehrheitlich) zusammengetragen und die wesentlichen Sachumstände erhoben. Sie hat es jedoch unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel zu überprüfen und zu würdigen. Sie hat somit eine Annahme getroffen, ohne genauer auf die dem Beschwerdeführer im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltensweisen einzugehen und sich mit den Parteistandpunkten auseinanderzusetzen. Angesichts der Tatsache, dass der Ausschluss wegen der Differenzen der Parteien, welche sich eben gerade in den verschiedenen Vorfällen und Ereignissen niederschlagen, begründet wurde, wäre eine genauere Abklärung und Würdigung dieser resp. des Sachverhaltes angezeigt gewesen. Dies umso mehr, als ein Teil der Vorwürfe durch den Beschwerdeführer bestritten wird. Nicht zuletzt haben die Annahme eines wichtigen Grundes und der Ausschluss vom ärztlichen Notfalldienst nicht unerhebliche Folgen für den Betroffenen. Damit hat die Vorinstanz rechtserhebliche Sachumstände nicht in das Entscheidverfahren einbezogen. Sie verletzt dadurch den Untersuchungsgrundsatz. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als begründet. 5.6. Indem sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid (Verfügung) in keiner Weise mit den vorgebrachten Argumenten und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt hat, verletzt sie überdies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
17 BGE 142 I 135, E. 2.1 S. 145; 137 II 266, E. 3.2 S. 270; BVR 2012 S. 109 ff., E. 2.3.3 S. 114 18 vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016, Ziff. B. 3. ff. 19 vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016, Ziff. B. 5
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5.7. Die Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich in solchen Fällen gehalten, den durch die Vorinstanz unvollständig festgestellten Sachverhalt selber zu ermitteln und anschliessend einen Entscheid in der Sache zu fällen. Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 18 Abs. 1 VRPG gilt in der gesamten kantonalen Verwaltungsrechtspflege und somit auch im Beschwerdeverfahren. Von der Möglichkeit der Rückweisung sollte eine Beschwerdeinstanz auch bei Rechtsfehlern in der Sachverhaltserhebung nur ausnahmsweise und bei Vorliegen von besonderen Gründen Gebrauch machen. Die GEF verfügt bei der Überprüfung der vorgebrachten Rügen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz (Art. 66 VRPG). Entsprechend hat die Beschwerdeinstanz zur Komplettierung der Sachverhaltsfeststellung zusätzliche Unterlagen eingefordert (vgl. die zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verwaltungsverfahrens gültigen Richtlinien der Notfalldienstkommission der umliegenden Gemeinden vom 1. Januar 2007 sowie die Richtlinien der Notfalldienstkommission der Stadt Bern vom 1. Januar 2009) und kann sie anhand der vorhandenen Akten und Beweismittel eine genaue Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes vornehmen (vgl. nachfolgend Ziffer 7). Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes resp. des rechtlichen Gehörs kann daher im vorliegenden Verfahren ohne Nachteil für den Beschwerdeführer geheilt werden. Als Verletzung des Gehörsanspruches wird sie jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.20
6. Rüge der Verletzung des Willkürverbots 6.1. Der Beschwerdeführer rügt gleichzeitig mit der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auch die Verletzung des Willkürverbotes infolge fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz. 6.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich i.S.v. Art. 9 BV21 resp. Art. 11 Abs. 1 KV22, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Willkür liegt nur vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen beruhen, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, wenn sie sich in entscheidende Widersprüche verwickeln, oder wenn Feststellungen ohne jede Beweisgrundlage getroffen werden.23 6.3. Wie soeben dargestellt, geht die Vorinstanz in ihrem Entscheid ungenügend auf die verschiedenen Vorbringen der Parteien betreffend die zwischen ihnen bestehenden Differen-
20 BVR 2010 S. 13 ff., E. 5.3 S. 21; auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N 18 21 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 22 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 23 vgl. BGer 1P.109/2000 vom 26.04.2000, E. 1e; siehe auch BGE 128 I 81 ff., E. 2 S. 86; siehe auch Felix Uhlmann, das Willkürverbot (Art. 9 BV), Bern 2005, N 62 ff.
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zen ein und würdigt diese nicht bzw. ungenügend. Sie hat damit den Sachverhalt zwar unrichtig festgestellt. Dass die Feststellung jedoch offensichtlich falsch ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, ist aber nicht zutreffend. Die Vorinstanz führt verschiedene Aussagen und Beweismittel an und stützt sich auf nicht im Detail untersuchte Sachverhaltsgrundlagen. So ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zwar eindeutig verbesserungswürdig, indem eine genauere Auseinandersetzung mit den einzelnen den Differenzen der Parteien zugrundeliegenden Vorfälle zu erfolgen hat. Qualifiziert falsch und damit willkürlich ist das Vorgehen der Vorinstanz dagegen nicht. Entsprechend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers in diesem Punkt als unbegründet.
7. Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts 7.1. Eine Tatsache gilt dann als bewiesen, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zum Schluss gelangt, dass die Tatsache, so wie sie behauptet oder angenommen wird, besteht. Dabei ist nicht absolute Gewissheit verlangt. Es genügt vielmehr ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der keine vernünftigen Zweifel am Bestehen der Tatsache zulässt. Die blosse Möglichkeit reicht jedoch nicht aus. Der Beweis kann auch durch Indizien erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Tatsachen, die den Schluss auf andere rechtserhebliche Tatsachen zulassen.24 Die Ermittlung des [rechtserheblichen] Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel erfolgen gemäss Art. 19 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung25. Diese sieht für die Bewertung der Beweise den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor (Art. 157 ZPO). Danach haben die Behörden und Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die Beschwerdeinstanz alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat.26 Über die Bewertung bestimmter Beweismittel gibt es somit keine fixen Regeln. Die Behörde muss lediglich sachlich begründen können, weshalb sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht erbracht erachtet.27 7.2. Der Beschwerdeführer führt eine hausärztliche Praxis in A.___. Dabei beteiligte er sich seit 1991 am lokalen Notfalldienst, welcher in der Region E.___ durch den Beschwerde-
24 Müller, a.a.O., S. 61; auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N 5 f. 25 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) 26 zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE) vom 04.04.2017, 100.2017.48U, E. 3.3. S. 7; BGE 137 II 266, E. 3.2 S. 270 und 130 II 482, E. 3.2 S. 485; BVR 2014 S. 508 ff., E. 5.3.2 S. 511; 2009 S. 481 ff., E. 2.1 S. 483 und 2009 S. 385 ff., E. 4.3.3 S. 392 27 Müller, a.a.O., S. 61; auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N 8
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gegner bzw. den Notfalldienstkreis E.___ organisiert wird.28 Unbestritten ist, dass zwischen den Parteien seit längerer Zeit Meinungsverschiedenheiten – insbesondere in Bezug auf die Wahrnehmung der Notfalldienstpflicht – bestehen.29 Diese Differenzen gehen gemäss Aussagen des Beschwerdegegners bereits auf das Jahr 2010 zurück. Entsprechend ist aus einer durch ihn eingereichten Liste ersichtlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder schwer oder nicht erreichbar war (so beispielsweise am 17.07.2011; 30.09.2011, 01.10.2011, 06.10.2011, 07.04.2012, 11.05.2013, 27.09.2013 und 29.12.2013).30 Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweistauglichkeit der Liste. Diese Liste stellt eine Parteibehauptung dar. Für sich alleine vermag sie an sich noch nichts zu beweisen. Gleiches ergibt sich jedoch auch aus verschiedenen Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, wonach Letzterer mehrfach während seiner Notfalldienste nicht erreichbar war.31 In den jeweils dazu gemachten Stellungnahmen erfolgte weder eine klare Begründung der Nichterreichbarkeit seitens des Beschwerdeführers noch wurde diese von ihm bestritten. 32 Er versicherte zudem, sich künftig zu bemühen, das Telefon immer erreichbar zu halten.33 Insgesamt wird die Problematik betreffend Erreichbarkeit des Beschwerdeführers als erwiesen erachtet. Allgemein kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der Zusammenarbeit des Notfalldienstkreises E.___ mit der G.___ AG erhebliche Schwierigkeiten mit letztgenannter Institution – insbesondere mit ihrer Triage und ihrem Kommunikationssystem – hat.34 Unbestritten ist, dass im Notfalldienstbezirk E.___ die Notfallplanung durch die in dieser Region praktizierenden – und damit notfalldienstpflichtigen – Ärzte erfolgt. Die genaue Organisation ist insbesondere aus dem Regelwerk zur Notfalldienstplanung des Notfalldienstkreises Region E.___ vom 16. November 2014 ersichtlich. Dabei erfolgt die Verteilung nach Dienstbelastung entsprechend einem Punktesystem, welches vorsieht, dass Dienste an Wochentagen 2 Punkte und solche an Wochenenden und Feiertagen – unter Berücksichtigung des entspre-
28 Art. 10 Bst. a der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008 29 Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016, E. 5 S. 5; Beschwerde vom 29. Juli 2016, E. 6 ff. 30 Beilage 10 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 31 unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 3. November 2014; unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 18. Juni 2014; unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2011 32 unpaginierte Vorakten, Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 27. Juli 2014; unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 17. Oktober 2011, betreffend das Schreiben vom 17. Oktober 2011 33 unpaginierte Vorakten, Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 27. Juli 2014 34 vgl. unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 15. Februar 2015, Notfall 14.02.2015; unpaginierte Vorakten, Protokoll Notfalldiensteinteilung im Amt E.___ der Vorinstanz vom 23. Januar 2015; unpagninierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 14. Dezember 2014; unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 7. August 2014; unpaginierte Vorakten, Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 27. Juli 2014; unpaginierte Vorakten Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 2. Februar 2011
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chenden Zusatzaufwandes – 3 resp. 4 Punkte geben. Dabei findet jeweils im Voraus zur nächsten Dienstperiode eine Planungssitzung der Ärzte statt. Abwesende Ärzte können eine Liste mit Daten abgeben, an welchen ihnen keine Dienste möglich sind.35 Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr an den Notfalldienstplanungssitzungen des Bezirks E.___ teilnimmt.36 Für die Dienstperiode zwischen dem 1. September 2014 bis 8. März 2015 fand eine Sitzung am 13. August 2014 statt. Der erstellte Plan wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2014 und der bereinigte definitive Plan am 24. August 2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat weder an der Sitzung teilgenommen, noch nicht mögliche Termine oder Wünsche bekannt gegeben. Auch hat er nicht auf die im August zugestellten Pläne reagiert.37 Weiter ist unbestritten, dass sich die Situation insbesondere ab der zweiten Hälfte des Jahres 2014 zugespitzt hat. Aus verschiedenen Schreiben zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner im November 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Einteilung im Notfalldienstplan für die Dienstperiode zwischen dem 1. September 2014 bis 8. März 2015 bemängelt. Insbesondere macht er geltend, dass er – viel häufiger als seine Dienstkollegen – vor allem am Wochenende eingeteilt werde und weist daher seine Einteilung für die bereits seit gut zwei Monaten laufende Notfalldienstperiode – explizit betreffend die Dienste vom 24. Dezember 2014 bis zum 4. Januar 2015 – zurück.38 Entgegenkommenderweise übernahm ein anderer Arzt des Bezirks E.___ – Dr. med. H.___ – den ersten zurückgewiesenen Dienst vom 9. November 2014.39 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer – zumindest bis zum Auftreten der Schwierigkeiten im Jahre 2014 – das Leisten von Wochenenddiensten bevorzugte („dies auch mit der Möglichkeit, dass die G.____ AG die Notfallpatienten nicht dem F.___, sondern dem Notfallarzt weiterleitet“)40 bzw. zumindest keine ausdrücklichen Einwendungen gegen entsprechende Einteilungen vorbrachte.41 Entsprechend sind den Akten und insbesondere der Haltung des Beschwerdegegners resp. der Ärzte des Bezirks E.___ keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach diese den Beschwerdeführer absichtlich gegen seinen Willen nur an Wochenenden einteilen würden zwecks „Schikane“. Aus den Akten geht einzig hervor, dass
35 Beilage 2 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016; unpaginierte Vorakten, Regelwerk zur Notfalldienstplanung des Notfalldienstkreises Region E.___ vom 16. November 2014 36 Beilage 4 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 37 Beilage 2 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016; vgl. auch unpaginierte Vorakten, Schreiben Dr. med. H.___ an das Präsidium des Beschwerdegegners vom 23. November 2014 38 Beilage 1, 3 und 4 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 39 Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 24. August 2014; vgl. auch unpaginierte Vorakten, Schreiben Dr. H.___ an das Präsidium des Beschwerdegegners vom 23. November 2014 40 Beilage 2 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016; unpaginierte Vorakten, Schreiben Dr. med. H.___ an das Präsidium des Beschwerdegegners vom 23. November 2014 41 Beilage 14 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016
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sich der Beschwerdeführer im Jahre 2011 über eine nicht ausreichende Einteilung zum Notfalldienst beschwert hat.42 Als Folge der Verweigerung zur Übernahme der Notfalldienste vom Dezember 2014 und Januar 2015 und der Unmöglichkeit, mit dem Beschwerdeführer eine Lösung zu finden, fand am 11. Dezember 2014 auf Nachfrage durch den Notfalldienstbezirk E.___43 eine Mediation zwischen dem Beschwerdeführer und -gegner statt. An dieser Mediation wurde gemäss Aussagen des Beschwerdegegners u.a. abgemacht, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Notfalldienste anstandslos übernimmt oder selber für Ersatz sorgt. Zudem wurde er explizit aufgefordert, während des gesamten Dienstes erreichbar zu sein.44 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2014 stellte der Beschwerdegegner jedoch fest, dass sich der Beschwerdeführer weiter zur Leistung der Notfalldienste am 27. und 28. Dezember 2014 sowie am 1. und 3. Januar 2015 weigerte.45 Gleichzeitig verpflichtete er den Beschwerdeführer zur Wahrnehmung der entsprechenden Dienste oder zum Suchen eines Ersatzes und drohte ihm im Falle der Weigerung das Ergreifen standesrechtlicher Massnahmen an.46 Mit E-Mail vom 22. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz Bezug auf zwei Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. und 18. Dezember 2014, worin sich Letzterer erneut weigerte, die Notfalldienste vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 zu leisten und wies ihn auf seine Pflicht zur Wahrnehmung der Dienste unter den vorliegenden Umständen hin.47 Trotz dieser klaren Weisungen gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 bekannt, dass er ab dem 24. Dezember 2014 bis zum 3. Januar 2015 nicht mehr erreichbar sei.48 Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Dienste vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 weder geleistet noch für einen Ersatz gesorgt, was er selber u.a. mit Schreiben vom 10. Juli 2015 eindeutig bestätigt.49
42 unpaginerte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an Dr. med. I.___ vom 29. April 2011 betreffend Notfalldienst 43 unpaginierte Vorakten, Schreiben Dr. med. H.___ an das Präsidium des Beschwerdegegners vom 23. November 2014 44 Beschwerdeantwort vom 24. August 2016, Ziff. II. B. S. 2 45 vgl. unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2014, betreffend Sitzung vom 11.12.2014 46 Beilage 7 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 47 unpaginierte Vorkaten, E-Mail der Vorinstanz an den Beschwerdegegner vom 22. Dezember 2014 48 unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 22. Dezember 2014 49 Beilage 14 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016: „Ich habe klar gesagt, dass ich den Dienst unter diesen Umständen nicht mache. Niemand hat mir zugehört. Ich habe den Dienst ab dem 14.02. wieder ausgeführt. Nachdem ich dies dem Kantonsarzt zugesagt hatte.“
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Auch ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer schliesslich wiederum nicht an der Notfalldienstplanungssitzung des Bezirks E.___ vom 21. Januar 2015 teilgenommen hat.50 Dies obwohl er mit Bekanntgabe des letzten Notfalldienstplanes im August 2014 bereits zur entsprechenden Sitzung eingeladen worden war.51 Als Folge der Vorkommnisse fand schliesslich am 23. Januar 2015 ein Gespräch zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer statt. Dabei erhielt der Beschwerdeführer erneut Gelegenheit, Stellung zu nehmen zu den Vorwürfen betreffend seine fehlenden Erreichbarkeiten während der Notfalldienste und der Nichtleistung der Dienste ohne Bereitstellung eines Ersatzes. Es wurde erneut festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Dienste vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 nicht geleistete hatte. Gleichzeitig wies der Kantonsarzt den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Vorgehen nicht akzeptabel sei und eine Gefährdung der Personen in seinem Bezirk darstelle. Eine Teilnahme an den Notfalldienstplanungssitzungen in seinem Notfallbezirk sei erforderlich. Nach einer Durchsicht der Notfalldienstpläne (insb. Periode vom September 2014 bis März 2015) wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich zu zwei Wochenenddiensten eingeteilt worden war.52 Was den Vorfall betreffend das Betagtenzentrum E.___ vom 13. Oktober 2015 betrifft, so ist hierauf nicht weiter einzugehen, steht dieser doch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden Notfalldienstpflicht des Beschwerdeführers. Es erfolgte eine aufsichtsrechtliche Anzeige, welche durch die Vorinstanz untersucht und mit Schreiben vom 27. November 2015 als Kommunikationspanne gewertet und als erledigt erachtet wurde, ohne dass Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer ergriffen wurden. Insgesamt ist dieser Vorfall somit als erledigt zu betrachten und hat nichts mit dem Verfahren auf Ausschluss vom Notfalldienst zu tun.53 7.3. Was schliesslich zur Eskalation der gesamten Situation führte, waren zwei weitere Vorfälle, welche sich am 14. und 15. Februar 2015 ereigneten und welche in einem engen Zusammenhang zueinander stehen. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer – welcher am 14. Februar Notfalldienst hatte – um 08:11 Uhr einen Anruf der G.___ AG auf sein Handy erhielt, welchen er jedoch nicht unmittelbar hörte. Darauf hat der Beschwerdeführer zwischen 08:29 Uhr und 09:23 Uhr mehrfach versucht, die G.___ AG
50 Beilage 13 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 51 Beilage 13 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016; unpaginierte Vorakten, Dienstplan Amt E.___ 1.9.2014 – 8.3.2015 52 vgl. zum Ganzen unpaginierte Vorakten, Protokoll Notfalldiensteinteilung im Amt E.___ der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 53 vgl. Beilage 18 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016; unpaginierte Vorakten, Schreiben der Vorinstanz vom 6. März 2015; unpaginierte Vorakten, Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 27. November 2015
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auf der Nummer [Nummer 2] zu kontaktieren, wobei kein Gespräch zustandekam.54 Aus einer vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Auflistung ist weiter ersichtlich, dass er zwischen 09:54 Uhr und 11:19 Uhr am 14. Februar 2015 zehnmal eine Faxnachricht an die Nummer [Nummer 3] sendete, welche jedoch zum F.___ – und nicht zur G.___ AG – gehört.55 Schliesslich hat der Beschwerdeführer die G.___ AG am 14. Februar um 11:26 Uhr per E-Mail kontaktiert.56 Hierauf hat die G.___ AG den Beschwerdeführer zurückgerufen, wobei es zu einem „turbulenten Gespräch“ kam. Dabei sagte der Beschwerdeführer aus, er werde Frau J.___/die G.___ AG persönlich aufsuchen, sollten seine Telefonate nicht entgegengenommen werden. Dies werde dann ungemütlich, das lasse er sich nicht bieten. […] Wenn sie [Frau J.___/die G.___ AG] nicht in der Lage sei, mit ihm korrekte Telefonkommunikation aufrechtzuerhalten, dann werde er die nötigen Schritte unternehmen. Er wisse nämlich auch, was er machen könne.57 7.4. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht die – gemäss Beschwerdegegner am Wochenende für Ärzte zu kontaktierende – Nummer [Nummer 1] anrief. Weder aus den Weisungen (insb. Regelwerk zur Notfalldienstplanung des Notfalldienstkreises Region E.___ vom 16. November 2014; Statuten des Beschwerdegegners58, Ausführungsbestimmungen betreffend Notfalldienst [NFD] des Y.___ Bern Land vom 1.1.2007) noch aus der Homepage der G.___ AG geht jedoch – entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners – hervor, dass der notfalldienstpflichtige Arzt an Wochenenden die vorgenannte Nummer kontaktieren muss. Dies kann dem Beschwerdeführer somit nicht angelastet werden. Den Akten ist weiter zu entnehmen und gilt als erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag, den 15. Februar 2015, an den Sitz der G.___ AG begab, um die Kommunikationsprobleme vom Vortag persönlich zu besprechen. Dabei wurde der Beschwerdeführer nicht hereingelassen, sondern wartete längere Zeit vor dem Eingang. Beim Eintreffen der Polizei, welche in der Zwischenzeit durch die Mitarbeiter der G.___ AG kontaktiert worden war, verliess der Beschwerdeführer das Geschehen.59
54 unpaginierte Vorakten, Audioaufnahme des Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und der G.___ AG vom 14. Februar 2015, Zeit: 01:29-01:31; unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 5. März 2015, Richtigstellung; Beilage 8 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 55 unpaginierte Vorakten, Faxliste des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2015; http://www.G.___.ch/ kontakt.html, zuletzt besucht am 25. Juli 2017 56 unpaginierte Vorakten, E-Mail des Beschwerdeführers an die G.___AG vom 14. Februar 2015 57 unpaginierte Vorakten, Audioaufnahme des Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und der G.___ AG vom 14. Februar 2015, Zeit: 02:53-03:20; unpaginierte Vorakten, Schreiben Rechtsanwalt K.___ an den Beschwerdeführer vom 26. Februar 2015, Hausverbot 58 Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008, http://www.Y.___.pdf, besucht am 25. Juli 2017 59 zum Ganzen unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 5. März 2015, Richtigstellung; unpaginierte Vorakten, Schreiben Rechtsanwalt K.___ an den Beschwerdeführer vom 26. Februar 2015, Hausverbot; unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 15. Februar 2015, Notfall 14.02.2015
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Bestritten resp. unklar ist, wie sich die Parteien konkret verhielten und wer was für Aussagen im Rahmen des Vorfalles machte. Insbesondere wird durch den Beschwerdeführer bestritten, dass sein Verhalten „massiv bedrohlich“ war, wie vom Beschwerdegegner behauptet. Angesichts der Aktenlage und der Umstände der Situation ist jedoch davon auszugehen, dass sein Erscheinen doch erhebliche – und nicht völlig unbegründete – Verunsicherung bei den Mitarbeitenden der G.___ AG hervorrief. Die Polizei zu rufen stellt eine Handlung dar, welche nicht einfach so ergriffen wird, sondern Umstände von einer gewissen Schwere erfordert. Auch erscheinen eine erhebliche Verunsicherung der Mitarbeitenden der G.___ AG und ein nicht klar einschätzbares Vorgehen des Beschwerdeführers doch überzeugend in Anbetracht der langanhaltenden Konflikte des Beschwerdeführers mit der AG und unter Berücksichtigung des Gespräches und der Aussagen des Beschwerdeführers vom Vortag. Es ist daher davon auszugehen, dass das Auftauchen des Beschwerdeführers zu grosser Verunsicherung der Mitarbeitenden der AG führte, was durchaus geeignet ist, die Notfall-Triage und den Telefondienst zu stören. Was den durch den Beschwerdeführer zum Vorfall vom 15. Februar 2015 gestellten Beweisantrag (Edieren des Polizeiberichts) betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits mit E- Mail vom 22. Dezember 2015 bei der Kantonspolizei Bern eine Edierungsanfrage stellte, worauf ihr durch Letztere mitgeteilt wurde, dass es keinen schriftlichen Bericht zum Polizeieinsatz bei der G.___ AG vom 15. Februar 2015 gebe, da der Beschwerdeführer bei Eintreffen der Polizei nicht mehr vor Ort gewesen sei. Die Polizei habe lediglich die Mitarbeitenden der G.___ AG rechtlich beraten, d.h. die möglichen Schritte erklärt, falls es zu einem neuerlichen Ereignis mit dem Beschwerdeführer mit Drohungen oder Belästigung kommen sollte.60 Beweise sind abzunehmen, soweit sie für den Entscheid erheblich sind. Ergibt eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann von der Beweisabnahme abgesehen werden (Art. 18 Abs. 2 VRPG).61 Entsprechend dem eben Dargelegten erübrigt sich somit eine Beweisabnahme betreffend den Polizeibericht. Gleiches gilt für den Antrag betreffend Einholen des Inhalts des Telefonats der G.___ AG mit der Polizei. Auch die Einholung aller Audioaufzeichnungen der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den Angestellten der AG erscheint nicht angezeigt. 7.5. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz den sofortigen Ausschluss des Beschwerdeführers vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst. Darauf teilte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 2. März 2015 mit, dass er zuerst selber über einen Ausschluss des Beschwerdeführers befin-
60 zum Ganzen unpaginierte Vorakten, E-Mail vom 22. Dezember 2015 und vom 23. Dezember 2015 zwischen der Vorinstanz und der Kantonspolizei Bern resp. innerhalb der Vorinstanz 61 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N 10
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den müsse. Mit Schreiben vom 3. März 2015 wurde der Beschwerdeführer vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst gemäss Art. 30a GesG ausgeschlossen.62 Mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Ausschluss wurde der entsprechende Entscheid des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 1. April 2015 zurückgenommen und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.63 Nach erfolgter Stellungnahme durch den Beschwerdeführer vom 8. und 22. April 201564 wurde Letzterer schliesslich mit Schreiben vom 3. Juni 2015 endgültig durch den Beschwerdegegner mit sofortiger Wirkung von der Notfalldienstpflicht ausgeschlossen.65
8. Vorliegen eines wichtigen Grundes 8.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass es an einem wichtigen Grund für den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht fehle. Ein wichtiger Grund könne gegeben sein, wenn die Ärztin oder der Arzt die fachlichen Anforderungen nicht mehr erfülle. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Vorinstanz selber halte fest, die beruflichen Kompetenzen des Beschwerdeführers seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdegegner habe für den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst jedoch lediglich administrative Diskrepanzen angeführt; in fachlicher Hinsicht habe er keine Mängel behauptet. Der eigentliche Grund für den Ausschluss aus dem Notfalldienst sei, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer als störend zu empfinden scheine. Die G.___ AG sodann sei ein privatrechtliches Unternehmen, weswegen fraglich sei, inwieweit ein angebliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers überhaupt zu einem (staatlich verfügten) Ausschluss vom Notfalldienst führen könne. Die Differenzen zwischen den Parteien würden kein öffentliches Interesse gefährden und seien deshalb kein wichtiger Grund für den Ausschluss vom Notfalldienst. Der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst habe weniger die Interessen der öffentlichen Gesundheit zum Ziel, sondern offenbare in der Pflicht zur Bezahlung der Ersatzabgabe ihren pönalen Charakter. Der Beschwerdeführer werde für eine Situation bestraft, an welcher der Beschwerdegegner nicht unschuldig sei. Das Instrument des Ausschlusses vom Notfalldienst werde unter dem Vorwand des öffentlichen Interesses vom Beschwerdegegner dazu benutzt, den Beschwerdeführer loszuwerden. 8.2. Der Beschwerdegegner bringt zusammenfassend vor, das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei seit Jahren extrem belastet und es beständen Meinungsverschiedenheiten. Eine geregelte Organisation des Notfalldienstes sei bei derartigen Meinungs-
62 zum Ganzen vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016, S. 2 f. 63 Beilage 13 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 64 Beilage 14 und 15 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 65 Beilage 16 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016
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verschiedenheiten nicht mehr möglich, was bereits einen wichtigen Grund für den Ausschluss aus dem Notfalldienst darstelle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils keine Einwände betreffend die Diensteinteilung erhebe, nachher jedoch oft die Dienstleistung verweigere, bestätige dies. Insgesamt sei ihm mehrfache unbegründete Dienstverweigerung (17. Juli 2011, 27. Dezember 2014, 28. Dezember 2014, 1. Januar 2015 und 3. Januar 2015), mehrfache Unerreichbarkeit während der Notfalldienstpflicht und mehrfach als aggressiv empfundenes Verhalten gegenüber Mitarbeitenden der G.___ AG sowie Kolleginnen und Kollegen vorzuwerfen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers könne der Notfalldienst nicht mehr sichergestellt werden. Die weitere Einteilung des Beschwerdeführers in den Notfalldienst würde eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, denn aufgrund seiner teilweisen Unerreichbarkeit während seiner Notfalldienste könnten Patienten, welche umgehend eine Notfallversorgung benötigen würden, nicht immer damit rechnen, auch rechtzeitig behandelt zu werden. Somit bestehe nicht nur eine „administrative Diskrepanz“, sondern das Verhalten des Beschwerdeführers gefährde akut das Leben der Patienten, welche auf Notfalldienstleistungen angewiesen seien. Damit seien auch seine fachlichen Kompetenzen in Bezug auf die Notfalldienstleistung in Frage gestellt. Dies stelle einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 30b Abs. 1 GesG dar. 8.3. Die Vorinstanz bringt vor, aus den Akten gehe deutlich hervor, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien seit längerer Zeit nachhaltig gestört sei. Damit werde die Organisation des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Notfalldienstkreis E.___ erheblich belastet. Die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden ambulanten ärztlichen Notfalldienstes liege im öffentlichen Interesse und könne daher einen wichtigen Grund für den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht darstellen. 8.4. Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, haben nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken (Art. 40 Bst. g MedBG66). Regelt das kantonale Recht eine Notfalldienstpflicht, besteht demnach eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflicht (vgl. Art. 43 MedBG). Im Kanton Bern statuiert Art. 30a Abs. 1 GesG u.a. für alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung eine Notfalldienstpflicht. Die Beteiligung an einem Notfalldienst schliesst die Organisation des Notfalldienstes mit ein; sie ist damit ebenfalls Berufspflicht der zum Notfalldienst verpflichteten Gesundheitsfachpersonen.67 Zuständig für die Organisation des ambulanten Notfalldienstes sind die pflichtigen Personen selber, wobei sie die Organisation auch den Berufsverbänden übertragen können (Art. 30a Abs. 1 GesG). Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht, namentlich die
66 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) 67 vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 12. April 2000, Kommentar zu Art. 30a, S. 17
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Dispensation und der Ausschluss, sind in Art. 30b GesG geregelt. Hiernach können die Organisatoren des Notfalldienstes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Person auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht befreien oder sie von dieser Pflicht ausschliessen (Art. 30b Abs. 1 GesG). Beim wichtigen Grund handelt es sich um einen unbestimmten, auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff.68 8.5. Auf kantonaler Ebene obliegt dem Beschwerdegegner – als Sektion der BEKAG und unter der Oberaufsicht Letzterer – die Aufgabe, den ambulanten ärztlichen Notfalldienst in seinem Einzugsgebiet zu organisieren und durchzuführen,69 wobei er dies an die in den einzelnen Regionen tätigen Ärzte delegieren kann.70 Sowohl bei der BEKAG als auch beim Beschwerdegegner handelt es sich um einen als privatrechtlicher Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB71 konstituierter Berufsverband.72 Infolge ihrer Organisationsform als privatrechtliche Vereine sind die durch die BEKAG und den Beschwerdegegner erlassenen Statuten, Reglemente usw. einzig für die Mitglieder verbindlich. Sie können jedoch zur Gesetzesauslegung herangezogen werden.73 Auf Ebene BEKAG wird denn auch auf die Zuständigkeit des Bezirksvereins zur verbindlichen Regelung von Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht oder Reduktionen der Notfalldienstpflicht verwiesen unter gleichzeitiger Nennung möglicher Beispiele wie Krankheit, Unfall, Teilzeittätigkeit oder Mutterschaft.74 In den Statuten des Beschwerdegegners vom 25. Oktober 2008 finden sich keine Angaben zum möglichen Inhalt eines wichtigen Grundes. Auch die Ausführungsbestimmungen betreffend Notfalldienst (NFD) des Y.___ Land (als Teil des Beschwerdegegners) vom 1. Januar 2017 äussern sich einzig zur Befreiung (und nicht zum Ausschluss) vom Notfalldienst.75 8.6. Auch in Literatur und Rechtsprechung finden sich nur sehr vereinzelt Beispiele, welche auf den Begriff des wichtigen Grundes näher eingehen. Allgemein wird die Befreiung vom Notfalldienst in der Praxis [nur] in restriktiv geregelten Ausnahmefällen […] zugelassen.76 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erwähnt folgende wichtige Gründe, welche auch bloss zur teilweisen Befreiung des Notfalldienstes führen können: Teilzeittätigkeit, Wahrnehmen von
68 Dr. iur. Thomas Eichenberger, Allgemeine Bemerkungen zur Notfalldienstpflicht für Ärztinnen bei Schwangerschaft, Niederkunft und mit Erziehungsaufgaben bei Kleinkindern, S. 3, https://www.berner-aerzte.ch/fileadmin/ user_upload/3_Fuer_Aerzte/Notfalldienst/Allgemeine_Bemerkungen_NFD__2_.pdf, besucht am 25. Juli 2017 69 Art. 2 BEKAG-Statuten vom 23. Oktober 2008; vgl. auch Art. 14a des Reglements über die Standesordnung des BEKAG per 1. März 2007; beides vgl. https://www.berner-aerzte.ch/aerztegesellschaft/ueber-uns.html, besucht am 25. Juli 2017; Art. 1 f. der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008 70 Art. 10 Bst. a der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008 71 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 72 vgl. zum Ganzen VGE vom 02.12.2016, 100.2015.24U, E. 2.2.; Art. 1 BEKAG-Statuten vom 23. Oktober 2008; Art. 1 der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008 73 siehe Moritz W. Kuhn/Thomas Poledna (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage 2007, S. 252 74 Dr. iur. Thomas Eichenberger, a.a.O., S. 3 75 vgl. Beilage zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 13. März 2017 76 Thomas Poledna/Raphael Martin Stoll, Ärztlicher Notfalldienst: Pflicht oder Recht des Arztes? – Betrachtungen am Beispiel der Gesundheitsgesetzgebung des Kantons Zürich, in: Arnold F. Rusch (Hrsg.), Aktuelle Juristische Praxis, AJP 2006, S. 1367 ff., S. 1369
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Erziehungsaufgaben, gesundheitliche Beeinträchtigung oder Leisten eines gleichwertigen Notfalldienstes.77 In der blossen Weigerung, Notfalldienst zu leisten, kann von vornherein kein „wichtiger Grund“ im Sinne von Art. 30b Abs. 1 GesG für eine Befreiung oder einen Ausschluss liegen.78 Vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde als wichtiger Grund für einen Ausschluss vom Notfalldienst die Gefährdung von Patienten angenommen. Dabei ist der Nachweis einer konkreten Gefährdung von Patienten im Einzelfall nicht erforderlich. Die abstrakte Gefährdungsmöglichkeit aufgrund der Umstände genügt.79 In Art. 95 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Freiburg80 schliesslich werden Alter, Gesundheit, Mutterschaft und Ausübung eines Amtes grundsätzlich als Freistellungsgründe von der Notfalldienstpflicht genannt. 8.7. Aus dem Gesagten lassen sich somit noch keine genaueren Schlüsse in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Zusammenhang mit dem vorliegend in Frage stehenden Fall ziehen. Es handelt sich nicht um gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Auch stehen – zumindest vorderhand – nicht seine fachlichen Anforderungen als Arzt in Frage. Primär geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Sicherstellung des Notfalldienstes resp. die dafür erforderliche Organisation derart gefährdet, dass ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 30b Abs. 1 GesG vorliegt und der Ausschluss gerechtfertigt ist. 8.8. Entsprechend hat eine Auslegung des Begriffes „wichtiger Grund“ anhand der verwaltungsrechtlichen Methoden der Gesetzesauslegung zu erfolgen: Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Lehre und Rechtsprechung bejahen auch für das Verwaltungsrecht den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Vielmehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d.h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben.81 Jedoch steht auch auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die teleologische Auslegungsmethode oft im Vordergrund. In sehr zahlreichen Fällen stellt das Bundesge-
77 VGE vom 20.12.2011, Nr. 100.2011.21U, E. 3.2 78 VGE vom 20.12.2011, Nr. 100.2011.21U, E. 3.2; hierzu auch BGer 2C_83/2012 vom 29.08.2012, E. 3.2. 79 vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 28.08.2012, U 11 76, Sachverhalt Ziffer 2b 80 Gesundheitsgesetz des Kantons Freiburg vom 16. November 1999 (GesG; SGF 821.0.1) 81 Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 177 f.
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richt ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen.82 8.9. Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Sie ist Ausgangspunkt jeder Auslegung.83 Weder aus dem normalen Sprachgebrauch noch dem Wortsinn geht eindeutig hervor, was mit einem „wichtigen Grund“ gemeint ist. Es geht einzig daraus hervor, dass es sich um Fälle von einer gewissen Schwere resp. Erheblichkeit handeln muss. 8.10. Aus der Gesetzessystematik geht hervor, dass es sich beim Ausschluss vom Notfalldienst aus wichtigen Gründen um Ausnahmefälle handeln muss. Dass diese Ausnahmefälle nur restriktiv anzunehmen sind, geht zudem daraus hervor, dass die Art. 30b Abs. 1 GesG vorangehende Pflicht zur Leistung von ambulantem Notfalldienst nach Art. 30a Abs. 1 GesG als spezifische Pflicht der Gesundheitsfachpersonen (Abschnitt 2.2.) eine grundlegende Pflicht darstellt, von welcher möglichst nicht abzuweichen ist. Weitere Hinweise lassen sich der Systematik nicht entnehmen. 8.11. Auch die historische Auslegung gibt keine grossen Hinweise: Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich einzig entnehmen, dass ein wichtiger Grund z.B. gegeben sein kann, wenn die Person die fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt.84 8.12. Die – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Vordergrund stehende – teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Dabei erachtet das Bundesgericht Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben.85 Ziel von Art. 30a f. GesG ist prinzipiell die Sicherstellung des Notfalldienstes, sprich die Gewährleistung der medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung im ambulanten Bereich nachts und an Sonn- und Feiertagen ausserhalb der ärztlichen Sprechstunden in dringenden Fällen.86 Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Berufspflicht des Arztes.87
82 statt vieler: BVR 2009 S. 168 ff., E. 2.3.2 S. 175, mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 179 83 Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, Rz. 91 f. 84 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 12. April 2000, Kommentar zu Art. 30b, S. 18 85 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 120; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 179 86 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 05.04.2016, U 15 19, E. 5.a.; Ariane Ayer/Ueli Kieser/Thomas Poledna/Dominique Sprumont (Hrsg.), Medizinalberufegesetz, Kommentar, Basel 2009, Art. 40 N 138; Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1367; Thomas Gächter, Kantonale Ebene, Medizinischer Notfalldienst, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer, Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 195 ff., S. 197 87 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 05.04.2016, U 15 19, E. 5.b.; Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1372
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8.13. Die Beteiligung an einem Notfalldienst schliesst die Organisation des Notfalldienstes mit ein und ist damit ebenfalls Berufspflicht der zum Notfalldienst verpflichteten Gesundheitsfachpersonen. Sie können jedoch die Organisation des ambulanten Notfalldienstes den Berufsverbänden übertragen.88 Die Pflicht zur Organisation des Notfalldienstes liegt somit originär beim einzelnen Arzt. Diese Organisationspflicht ist jedoch auf einen Berufsverband übertragbar. In diesem Fall ist der einzelne Arzt aber zur „Mitwirkung und Umsetzung“ verpflichtet. Die Ärzteschaft bzw. die Berufsverbände, welche vom Gesetz mit Vollzugskompetenzen [Organisation der medizinischen Notfallversorgung] betraut sind (vgl. Art. 30a Abs. 1 Satz 2 GesG), haben eine Organisationsstruktur zu wählen, welche der Bevölkerung den Zugang zur medizinischen Notfallversorgung garantiert. Dazu müssen die einzelnen Notfalldienstleistungen aufeinander abgestimmt und in ein Gesamtkonzept eingebunden sein. Aus dem Anspruch des Patienten auf Behandlung in Notfällen kann abgeleitet werden, dass der ärztliche Notfalldienst effizient und zuverlässig organisiert werden muss. Für die konkrete Umsetzung des gesetzlichen Auftrags dürfte es regelmässig verschiedene vertretbare Lösungen geben. Den Organisatoren kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu.89 Da es sich bei der Organisation des Notfalldienstes um eine öffentliche Aufgabe handelt, sind die Berufsverbände jedoch an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu deren Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV, Art. 27 Abs. 2 KV).90 Dazu gehören namentlich das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 10 KV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 1 KV). Mit anderen Worten haben die Organisatoren des Notfalldienstes im Rahmen ihrer Organisationsautonomie sicherzustellen, dass sie den Notfalldienst unter den Pflichtigen rechtsgleich und willkürfrei gestalten.91 Die Beeinträchtigung dieser Organisation kann dazu führen, dass der Notfalldienst nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum die öffentliche Gesundheit gefährdet und der Regelungsabsicht von Art. 30a GesG zuwiderläuft. Dies kann folglich einen wichtigen Grund i.S.v. Art. 30b Abs. 1 GesG darstellen, welcher einen Ausschluss von der Notfalldienstpflicht rechtfertigt. 8.14. Weiter finden sich auch in Vorschriften anderer Rechtsgebiete Normen, welche eine einseitige (fristlose) Auflösung von Rechtsverhältnissen aus „wichtigen oder triftigen Gründen“
88 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 12. April 2000, Kommentar zu Art. 30a, S. 17 89 vgl. zum Ganzen VGE vom 02.12.2016, 100.2015.246U, E. 6.5; vgl. auch Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1370 90 vgl. dazu auch Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 35 N 34 ff. und N 42 91 Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1370
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vorsehen. (insb. Art. 337 OR92, Art. 10 Abs. 3 und 4 BPG93; Art. 25 und 26 PG94; Art. 539 und Art. 823 Abs. 1 OR). Die Regelung in Art. 30b Abs. 1 GesG ist insoweit mit diesen Vorschriften vergleichbar, als es sich – soweit die Organisation des Notfalldienstes durch einen Berufsverband erfolgt – ähnlich dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht um eine „organisierte Form eines Zusammenschlusses von verschiedenen Personen zu einem bestimmten Zweck handelt“. Allen Normen inhärent ist die Notwendigkeit, im Einzelfall bei Vorliegen von Situationen welche diese Organisation beeinträchtigen oder die Zweckerreichung sonstwie erschweren, eine Möglichkeit zum Ausschluss von „Mitgliedern“ vorzusehen. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich, zwecks Auslegungshilfe zur Ermittlung des Sinn und Zwecks des „wichtigen Grundes“ vergleichbare Fallgruppen dieser Bestimmungen heranzuziehen. Im Personalrecht werden beispielsweise als genügende (triftige) Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen, dass sich die betroffene Person nicht in den Betrieb einordnen kann oder dass ihr der Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit fehlt. In der Rechtsprechung sind ferner Dienstpflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis als triftige Gründe anerkannt. Allgemein ist ein entsprechender Grund anzunehmen, wenn die Weiterbeschäftigung der betroffenen Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht.95 Auch im (privaten) Arbeitsrecht gilt zum Beispiel die beharrliche Missachtung von berechtigten Weisungen des Arbeitgebers trotz Verwarnung als wichtiger Grund.96 Schlechte Beziehungen zwischen den Parteien rechtfertigen an sich noch keinen wichtigen Grund.97 Das Bundespersonalrecht verweist wiederum auf die Praxis nach Arbeitsrecht.98 Das Gesellschaftsrecht schliesslich sieht als wichtigen Grund für den Ausschluss beispielsweise, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks verunmöglicht, wesentlich erschwert oder gefährdet wird, sodass die Fortsetzung der Gesellschaft den Gesellschaftern nicht mehr zugemutet werden kann.99 Auch genannt werden fortgesetzter Macht- oder Vertrauensmissbrauch eines Gesellschafters oder die fortlaufende Missachtung von Statuten und Gesellschaftsbeschlüssen.100 Allgemein kann festgestellt werden, dass die Kombination verschiedenartiger, für sich allein zu wenig schwerwiegender Dis-
92 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 93 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) 94 Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) 95 zum Ganzen VGE vom 23.07.2015, 100.2014.359U, E. 2.1 S. 4 96 Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 337 OR N 4, S. 1108 97 Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 4, S. 1114 98 statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer A-2718/2016 vom 16.03.2016, E. 5.1 99 vgl. BGE 105 II 114 100 zum Ganzen Markus Pfenninger, OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, in: Jolanta Kren Kostkievicz et. al., OFK – Orell Füssli Kommentar (Navigator.ch), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 821 N 7 f.
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ziplinwidrigkeiten je nach Schwere mit oder ohne Verwarnung als wichtigen Grund gelten können.101 8.15. Zusammenfassend ergibt sich bezogen auf den vorliegend in Frage stehenden wichtigen Grund somit folgendes Ergebnis: Zur Gewährleistung eines Notfalldienstes ist in jeder Region eine Organisationsstruktur erforderlich. Wird diese Organisation an einen Verein übertragen, ist eine praktikable, zielgerichtete – sprich effiziente und zuverlässige – Struktur zu wählen, wobei den Vereinen ein grosser Ermessensspielraum bei der konkreten Ausgestaltung zukommt, welcher seine Grenzen am Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot findet. Der einzelne Arzt hat sich in diesem Fall – unabhängig seiner Vereinszugehörigkeit – in die Organisationsstruktur einzufügen. Dies bedingt auch eine aktive Mitwirkung an Planung, Kommunikation und Umsetzung von Abmachungen und Weisungen, da ansonsten die Koordination zwischen den einzelnen Ärzten und damit die zeitlich flächendeckende Gewährleistung des Notfalldienstes nicht sichergestellt werden können. Wird diese Pflicht unterlassen bzw. verweigert ein Arzt seine Teilnahme an der Organisation oder erschwert er sie erheblich, so kann dies im Einzelfall den Ausschluss rechtfertigen, wird hierdurch doch das Ziel, die Gewährleistung der ambulanten Erstversorgung der Bevölkerung ausserhalb der Sprechstundenzeiten in dringenden Fällen (Versorgungssicherheit) resp. der einzelne Patient gefährdet. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Literatur zu vergleichbaren Vorschriften in anderen Rechtsgebieten muss diese Erschwerung/Gefährdung jedoch von einer gewissen Erheblichkeit sein, wobei sich Letztere gerade aus der Kombination verschiedenartiger, für sich allein zu wenig schwerwiegender Disziplinwidrigkeiten resp. Vorfällen ergeben kann. 8.16. Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde seit Jahren systematisch nur an Wochenenden und während Ferien in den Notfalldienst eingeteilt und kritisiert generell die Organisation (insb. betreffend die G.___ AG) der Notfalldienstplanung des Beschwerdegegners resp. des Notfalldienstkreises E.___.102 Wie erwähnt ist für die Organisation des regionalen ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im vorliegenden Fall der Beschwerdegegner zuständig.103 Dabei hat er auch die in seiner Region tätigen Nichtmitglieder in den Notfalldienst einzuteilen.104 Der Notfalldienst ist während der ganzen Woche rund um die Uhr zu gewährleisten. Der Verein ist in seinem Versorgungsgebiet in Notfalldienstkreise gegliedert. Die Notfalldienstkreise organisieren den Notfalldienst selbständig. Für die Organisation des Notfalldienstes bedient sich der Verein geeigneter technischer Hilfsmittel und Personal.105 Entsprechend erfolgt die konkrete Organisation des Notfalldienstes im Bezirk E.___ wie im Sachverhalt unter Ziffer
101 Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 OR N 4, S. 1109; VGE vom 23.07.2015, 100.2014.359U, E. 2.1 S. 4 und 4.3 S. 13, mit Hinweisen 102 vgl. zum Beispiel das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. September 2016 103 Art. 10 Bst. a der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008 104 Dr. iur. Thomas Eichenberger, a.a.O., S. 3 105 vgl. Art. 10 Bst. a der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008
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7.2. dargelegt durch die in dieser Region praktizierenden Ärzte. Zwecks gerechter Aufteilung der Dienste wird ein Punktesystem verwendet und zur Koordination finden jeweils halbjährliche Planungssitzungen im Vorfeld der Dienstperioden statt, welche mehrere Monate im Voraus angekündigt werden. Den Dienstplänen des Amtes E.___ vom 1. September 2014 bis 8. März 2015 resp. vom 9. März 2015 bis 17. September 2015 ist dementsprechend eine Verteilung der Dienste nach Punkten mit einem Turnus zwischen den Ärzten zu entnehmen. Während der Beschwerdeführer im ersten Plan noch vermehrt (rund elfmal) an Wochenenden/Feiertagen eingeteilt wurde, ist er – nach erfolgter Feststellung, dass er nicht mehr immer an Wochenenden eingesetzt werden will – im späteren Plan nur noch rund dreimal an Wochenenden/Feiertagen eingeteilt.106 Dabei beruht erstere Einteilung des Beschwerdeführers wie dargelegt auf einer von diesem gemachten Angabe, welche er – bis zum Herbst 2014 – nie ausdrücklich resp. aktenkundig widerrufen hat. Was die Zusammenarbeit mit der G.___ AG betrifft, beruht diese auf Weisungen des Beschwerdegegners.107 Der entsprechende Beizug einer privaten Institution zur Organisation des Notfalldienstes (hier insb. Triage und Telefondienst) liegt im Ermessen des Beschwerdegegners. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ausser den persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers anderweitige Probleme mit der AG bestehen würden. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass die privatrechtliche Natur der AG – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – für die in casu in Frage stehende Problematik nicht von Bedeutung ist. Insgesamt erscheint die Notfalldienstorganisation im Bezirk E.___ somit zweckmässig, effizient, zuverlässig und auch grundrechtskonform. Eine rechtsungleiche oder willkürliche Einteilung des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, sich in diese Organisation einzufügen. 8.17. Aus dem unter Ziffer 7 dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass erhebliche Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und -gegner bestehen, welche sich in der Organisation des Notfalldienstes niederschlagen. Dies äussert sich einerseits in der Einteilung und Leistung von Notfalldiensten durch den Beschwerdeführer. So hat Letzterer insbesondere die Dienste vom 9. November 2014 (welcher von einem anderen Arzt kurzfristig übernommen wurde), vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 weder geleistet noch für einen Ersatz gesorgt. Als Begründung führt der Beschwerdeführer eine angeblich ungerechte Einteilung gegenüber seinen Berufskollegen an, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht (vgl. vorne Ziffer 8.16). Der Beschwerdeführer ist daher – im Rahmen seiner Berufspflicht –
106 vgl. unpaginierte Vorakten, Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 26. Januar 2015 und vom 28. Januar 2015 107 unpaginierte Vorakten, Regelwerk zur Notfalldienstplanung des Notfalldienstkreises Region E.___ vom 16. November 2014, „Notfalldienst läuft über medizinisches Notfall-Callcenter G.___
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zur Teilnahme und aktiven Mitarbeit (auch betreffend die Organisation) am Notfalldienstsystem des Vereins verpflichtet. Selbst wenn er gegenüber den Berufskollegen ungerecht eingeteilt worden wäre, kann er nicht kurzfristig und ohne Bereitstellung eines Ersatzes seine Dienste verweigern, gefährdet er doch so die Gewährleistung eines zeitlich flächendeckenden Notfallsystems der Region und damit schliesslich den einzelnen Patienten. Zur Sicherstellung einer funktionierenden Organisation ist die zuverlässige Mitarbeit und Einhaltung der Planung jedes einzelnen Arztes erforderlich. Ansonsten wird die Sicherstellung der ambulanten Erstversorgung der Bevölkerung ausserhalb der Sprechstundenzeit in dringenden Fällen gefährdet. Der Beschwerdeführer nimmt aber erwiesenermassen seit Jahren weder an den Notfalldienstplanungssitzungen teil, noch gibt er vorgängig Abwesenheiten bekannt oder beteiligt sich sonst wie an der Organisation der Dienste. Bereits hierdurch erschwert resp. verunmöglicht er eine effektive und vertrauensvolle Zusammenarbeit und damit eine Gewährleistung des Notfalldienstes in der Region E.___ erheblich. Weiter bestehen erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Organisation zulässigerweise hinzugezogener Dienst der G.___ AG. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mehrfach während seiner Notfalldienste schwer bis gar nicht erreicht werden konnte. Auch dies gefährdet den einzelnen Patienten unmittelbar, ist es gerade bei Notfällen von absoluter Notwendigkeit, dass der Arzt sofort und jederzeit erreicht werden kann. Trotz zahlreichen Bemühungen – es wurde mehrfach versucht, eine Lösung zu finden und dem Beschwerdeführer entgegenzukommen bspw. durch anfängliche Dienstübernahme durch Dr. med. H.___ – und Verwarnungen (inkl. Androhung von Disziplinarmassnahmen) seitens des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, verweigerte der Beschwerdeführer weiter seine Dienste, ohne für Ersatz zu sorgen. Auch war er wiederum telefonisch nicht erreichbar. Der Vorfall vom 15. Februar 2015 zeigt schliesslich, dass sich die Kommunikationsschwierigkeiten auf ein solches Niveau gesteigert hatten, dass eine (zeitweise) Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet werden konnte und der Notfallbetrieb erneut beeinträchtigt wurde. Insgesamt muss festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer weder in die Organisation eingegliedert hat noch einen Willen zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zeigt. Auch bietet er keinerlei Möglichkeit, das zerrüttete Vertrauensverhältnis längerfristig wieder zu verbessern. Die Vorfälle und Situation in ihrer Gesamtheit erschweren die Sicherstellung des Notfalldienstes somit in einem solchen Ausmass, dass damit der einzelne Patient gefährdet wird und widerstreben dem als gewichtig zu wertenden öffentlichen Interesse der öffentlichen Gesundheit. Folglich liegt ein wichtiger Grund nach Art. 30b Abs. 1 GesG vor. Damit ist ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst grundsätzlich möglich.
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9. Verhältnismässigkeit des Ausschlusses 9.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch seinen Ausschluss vom Notfalldienst. Insbesondere macht er geltend, die Wahl des Mittels sei fragwürdig. Es wäre dem Beschwerdegegner ohne weiteres möglich gewesen, zuerst eine schriftliche Verwarnung auszusprechen und dem Beschwerdeführer bei allfälligem zukünftigem Fehlverhalten den Ausschluss vom Notfalldienst in Aussicht zu stellen. Damit hätte das Ziel, die öffentliche Gesundheit sicherzustellen, ebenso erreicht werden können. Zudem treffe ihn die Massnahme schwer und sei damit unzumutbar. Zum einen würden ihm verrechenbare Arbeitsstunden fehlen, wenn er den Notfalldienst nicht wahrnehmen könne, da diese Tätigkeit einen nicht unerheblichen Anteil an seinem Einkommen ausmache. Zum anderen müsste er eine Ersatzabgabe an den Beschwerdegegner leisten, wobei es sich nicht um kleine, leicht verschmerzbare Geldbeträge handle. Die Massnahme sei somit für den Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, stehe in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck und verletze auch aus diesem Grund das Verhältnismässigkeitsprinzip. 9.2. Der Beschwerdegegner bringt vor, der Ausschluss sei verhältnismässig. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Notfalldienst ohne Zwischenfälle und reibungslos organisiert und durchgeführt werden könne, ansonsten das öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit erheblich gefährdet werde. Mit dem Beschwerdeführer sei eine Mediation durchgeführt worden. Im Anschluss daran habe der Beschwerdeführer trotz Mahnungen vom 20. und 22. Dezember 2014 keinen Notfalldienst geleistet. Anschliessend sei es zur wiederholten Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers und zu dessen wie erwähnt aggressivem Auftreten gegenüber den Mitarbeitenden der G.___ AG und Kolleginnen und Kollegen gekommen. Angesichts des jahrelangen renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers wäre eine „Verwarnung" keineswegs geeignet gewesen, das öffentliche Interesse sicherzustellen, wonach der Notfalldienst ohne Zwischenfälle und reibungslos organisiert und durchgeführt werden müsse. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, sofort zu handeln und den Beschwerdeführer von der Notfalldienstpflicht auszuschliessen, um keine Gefährdung des Notfalldienstes und damit der öffentlichen Gesundheit zu riskieren. Davon dass dem Beschwerdeführer „schwere Nachteile“ entständen, könne ohnehin nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer leiste im Durchschnitt nur rund 30 Tage pro Jahr Notfalldienst. An jenen Tagen, an welchen der Beschwerdeführer Notfalldienst leisten müsste und jetzt nicht mehr dürfe, könne er ohne Weiteres seiner Tätigkeit als Hausarzt nachgehen und ein vergleichbares Einkommen erzielen, weshalb er diesbezüglich ohnehin keinen Schaden erleide. Zum anderen habe der Beschwerdeführer in der Dienstperiode 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 rund 24 Tage Notfalldienst geleistet. Entsprechend sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer etwa eine Ersatzabgabe in der Höhe von CHF 12'000.00 leisten müsse. Bei einem mutmasslichen Referenzeinkommen in der Höhe von CHF 207‘000.00 könne von einem „schweren Nachteil“
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ohnehin keine Rede sein. Doch selbst wenn diesem Geldbetrag und damit dem Interesse des Beschwerdeführers, Notfalldienst zu leisten, ein gewisses Gewicht zukommen würde, vermöge dieses Interesse das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Notfalldienst nicht zu überwiegen. 9.3. Die Vorinstanz macht geltend, um einen möglichst reibungslos funktionierenden Notfalldienst auch im Notfalldienstkreis E.___ sicherzustellen, sei der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst eine geeignete und verhältnismässige Massnahme. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (insb. angeblicher Verdienstausfall, Ersatzabgabepflicht) könnten das öffentliche Interesse nicht aufwiegen, umso weniger als der Beschwerdeführer von der primären Pflicht zur Leistung ambulanten ärztlichen Notfalldienstes entlastet werde. Im Übrigen weise die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzabgabe keineswegs pönalen Charakter auf, sondern treffe (wie etwa die Wehrpflichtersatzabgabe) jede Fachperson, die ihrer primären Pflicht aus welchen Gründen auch immer nicht nachkomme. 9.4. Art. 5 Abs. 2 BV verlangt, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Zumutbarkeit).108 9.5. Der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst ist geeignet, die Sicherstellung des Notfalldienstes (Organisation) und damit das öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. 9.6. Die Massnahme muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.109 Die Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen.110 Wie dargelegt fanden seitens des Beschwerdegegners und der Vorinstanz zahlreiche Bemühungen statt, eine einvernehmliche Lösung mit dem Beschwerdeführer zu finden. Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrfach verwarnt – insbesondere was seine Erreichbarkeit und allgemein die Leistung der Notfalldienste betrifft. Dies nicht zuletzt auch unter Androhung von Disziplinarmassnahmen/standesrechtlicher Massnahmen.111 Dem Beschwerdeführer wurde dabei jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Dabei machte Letzterer ver-
108 vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 514; vgl. auch Benjamin Schindler/Tobias Tschumi, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, a.a.O., Art. 5 N 48 109 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 527 110 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 530 111vgl. insb. Schreiben des Beschwerdegegners vom 20. Dezember 2014
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schiedentlich Zusicherungen, die er jedoch entweder nicht einhielt resp. umsetzte oder kurze Zeit später wieder verwarf. Eine weitere Verwarnung mit dem konkreten in Aussicht stellen eines Ausschlusses vom Notfalldienst wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wäre somit nicht mehr geeignet gewesen, den Notfalldienst sicherzustellen und stellt daher vorliegend kein mi